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Strafrecht.
1-6 dieses Geset~s in Frage steht. Das Gesetz sieht also
zur Wahrung d,es polizeirechtlichen StrafverfoIgungsan-
spruchs keine besonderen Vorkehrungen vor, und es ist
denn auch nicht einzusehen, weshalb die Einleitung und
Fortführung einer Straf untersuchung unter dem Gesichts-
punkte schwereren Unrechts nicht auch den bei Verneinung
solchen Vergehens allenfalls gegebenen polizeirechtlichen
Strafanspruch sollte zu wahren vermögen, vorausgesetzt,
dass die Anhebung und dann wiederum die allfällige Fort-
setzung des Strafverfahrens nicht über die dreimonatige
Verjährungsfrist hinaus auf sich warten lässt.
War hier die wegen Gefährdungsvergehens zunächst ein-
geleitete Untersuchung am 15./18. Mai abgeschlossen
worden, so lallt die am 9. Juli vorgenommene Überweisung
an das Statthalteramt zur polizeilichen Beurteilung noch
in die neue Verjährungsfrist, womit sich die Nichtigkeits-
beschwerde als begründet erweist.
Demnach e:rkennt das Burulesgericht :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, die Ein-
stellungsverfügung des Statthalteramtes Winterthur vom
9. August 1935 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die kantonale Behörde zurückgewiesen.
JagdpOlizei. N° 65.
IV. JAGDPOLIZEI
LOI SUR LA CHASSE
65. Urteil des Itassationshofs vom 23. Dezember 1935
i. S. Lengacher gegen !ern, Generalprokurator.
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Ja g d g e set zAr t. 48. Darunter fällt auch Veräusserung
bezw. Erwerb von bIossen T eil engefrevelter Tiere (ge-
gerbtes Rehfell).
A. -
Die Vorinstanz hat, im wesentlichen ein Urteil des
Gerichtspräsidenten von Frutigen bestätigend, den Be-
schwerdeführer zu einer Busse von 200 Fr. und den Kosten
verurteilt, weil er zu nicht genau bestimmbarer Zeit seit
dem Herbst 1933 das Fell eines Rehes gekauft hat, trotz-
dem er wissen oder annehmen musste, dass das Tier von
dem Fellverkäufer Emil Rieder gewildert worden sei
(Jagdges. Art. 48). Den Sachverhalt nimmt das Gericht
als erwiesen an auf Grund der Aussagen eines Zeugen
Rubin und der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers.
Art. 48 sei so auszulegen, dass auch strafbar sei, wer Teile
von gefrevelten Tieren widerrechtlich veräussere oder
erwerbe. Zwar spreche die Entstehungsgeschichte des
Art. 48 (Beratung im Ständerat) nicht eindeutig für diese
Auslegung, wohl aber der Zweck der Bestimmung, die ver-
hindern wolle, dass aus der Veräusserung des gefrevelten
Tieres Gewinn erzielt werde; sonst wäre der Umgehung
Tür und Tor geöffnet.
E. -
Der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil auf-
zuheben und ihn freizusprechen unter Zuerkennung einer
Entschädigung, eventuell sei die Sache zurückzuweisen
zu neuer Beurteilung unter Zuspruch einer Entschädigung.
In tatbeständlicher Hinsicht bemängelt er die Beweis-
würdigung und bestreitet, dass der Beweis der Schuld
erbracht sei. Rechtlich falle die Tat nicht unter Art. 48,
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Strafrecht.
da ein Rehfell kein Tier, sondern nur der Bestandteil davon
sei. Die Verurteilung beruhe auf einer unzulässigen exten-
siven Auslegung tles Gesetzes und verletze den Grundsatz,
dass das Gesetz im Zweifel zu Gunsten des Angeschul-
digten auszulegen sei. Bei der Beratung des Art. 48 im
Ständerat sei nie davon die Rede gewesen, Bestandteile
von Wild unter die Straf sanktion zu stellen, sondern nur
von Wild als solchem. Eventuell könne man den Verkauf
oder Erwerb von Bestandteilen gefrevelter Tiere nur als
strafbar erklären, wenn der Zusammenhang mit dem
ursprünglichen Jagddelikt vorhanden und erkennbar sei.
« Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um die V er-
äusserung von noch frischen Teilen des Tieres handelt,
von Fleisch im frischen oder getrockneten Zustande, von
ungegerbten Fellen, bei· Erwerb ausserhalb der Jagdzeit
oder auch während der Jagd von einem Nicht jäger oder
Nichthändler, etc., kurz immer dann, wenn auch für den
Erwerber bei summarischer Prüfung der Verhältnisse er-
sichtlich wird oder werden sollte, dass hier etwas nicht in
Ordnung ist. Geht man aber soweit, wie es das bernische
Gericht getan hat, den Erwerb eines gegerbten Rehfelles,
von einem vielleicht vor Jahren gewilderten Rehe her-
stammend, als strafbar zu erklären, so sind die Konse-
quenzen unabsehbar.»
O. -
Die Vorinstanz und der Staatsanwalt verweisen
auf das Urteil und beantragen Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Auf die Anfechtung der Beweiswürdigung kann der
Kassationshof nicht eintreten, da er an die nicht als akten-
widrig gerügten tatsächlichen Feststellungen der kantona-
len Instanz gebunden ist (Art. 275 BStrP). Die Schluss-
folgerung aus diesen Tatsachen, der Beschwerdeführer
habe gewusst oder annehmen müssen, dass das Tier, dessen
Fell er kaufe, gewildert worden sei, verletzt Bundesrecht
nicht.
2. -
Entscheidend ist, ob im übrigen der Tatbestand,
Jagdpolizei. No 65.
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wie er von der Vorinstanz angenommen worden ist, unter
Art. 48 JG fällt. Das ist bestritten, weil der Beschwerde-
führer nicht ein Tier, sondern das gegerbte Fell eines
Tieres (Rehes) erworben hat, von dem nicht feststeht,
wann es von dem Verkäufer des Felles gewildert worden
ist.
a) Das angefochtene Urteil nimmt mit Recht an, dass
Art. 48 dem .Wilderer die Verwertung des Tieres verwehren
will (Sten. Bulletin, Ständerat 1924 S. 373 Sp. 1 unten,
Votum Savoy). Soll dieser Zweck erreicht werden, so muss
das Feilbieten usw. auch von Teilen des Tieres strafbar sein,
denn oft, ja regelmässig wird das Tier nicht ganz, sondern
in Teilen feilgeboten und erworben werden. Ihrem Sinne
nach muss sich also die Bestimmung auch auf Teile von
gefrevelten Tieren beziehen, womit übrigens die Begrün-
dung übereinstimmt, mit der die ständerätliche Kommis-
sionsminderheit ihren Zusatzantrag als überflüssig zurück-
gezogen hat, der gelautet hatte : « Diese Bestimmung be-
zieht sich auch auf nicht wertlose Teile der Tiere, wie
Gehörne, Geweihe, Bälge, Federn uso)) (Sten. Bulletin,
.a.a.O., Spalte 2, Votum Läly). Es ist daher der Vorinstanz
zuzustimmen, dass nach Art. 48 auch strafbar ist, wer
Teile von gefrevelten Tieren veräussertoder erwirbt.
b) Damit ist aber die Verurteilung des .. Beschwerde-
führers noch nicht vollständig gerechtfertigt, sondern es
ist noch zu erörtern, ob das gegerbte Fell des zu unbestimm-
ter, vielleicht vor langer Zeit erlegten Rehes ein Teil dieses
Tieres im Sinne des Art. 48 ist. Das Fell, ursprünglich
auch rechtlich ein Teil des Tieres, hat durch die Abtren-
nung, sachenrechtlich gesehen, die Eigenschaft als Teil
verloren und ist zur selbständigen Sache geworden. Es
wäre aber nicht folgerichtig, als Teil eines Tieres im Sinne
des Art. 48 nur gelten zu lassen, was sachenrechtlich unter
den Begriff des Teiles fällt, denn damit würde die oben als
richtig und notwendig erkannte Ausdehnung des Art. 48
auf die Teile von Tieren praktisch ihren Sinn verlieren.
Wird nämlich ein Tier zerlegt und in Teilen (z. B. Geweihe,
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strafrecht.
Bälge, Federn, die im Minderheitsantrag der ständerätIi-
chen Kommission genannt waren) feilgeboten und erwor-
ben, so handelt· es sich sachenrechtlich nicht mehr um
Teile des Tieres, sondern um selbständige Sachen. Als
Teil des Tieres nach Art. 48 muss daher gelten, was im
zoologischen Sinne ein Teil des Tieres ist. Das ist auch
naheliegend und sachgemäss. Anders würde der Zweck,
den Art. 48 verfolgt, nicht erreicht, besonders die Bekämp-
fung des Wilderns von Tieren, der"8n Felle von Wert sind
(Wiesel, Hermeline, s. Art. 40 Abs. 3), erschwert werden.
Die Lösung, dass auch der Handel mit verselbstän-
digten Sachen, die, wie gegerbte Felle, zoologisch Teile
von Tieren sind, nach Art. 48 strafbar ist, beruht zwar
auf einer ausdehnenden Auslegung des Gesetzes, die aber
auch im Strafrecht zulässig ist, wenn sie, wie hier, nicht
über den Sinn des Gesetzes hinausgeht. Sie erweist sich
auch als richtig, wenn man den Verkehr mit verselbstän-
digten « Teilen» von gefrevelten Tieren als spezialgesetzlich
erfassten Sonderfall der Sachhehlerei betrachtet. Die dort
erforderliche Identität der vom Vortäter deliktisch er-
langten und der gehehlten Sache wird auch dann als vor-
handen betrachtet, wenn die letztere im Momente des
ersten Delikts als blosser Bestandteil der ersteren noch
gar nicht als selbständige Sache existierte, sondern erst
nachher durch Abtrennung von jener als solche entstanden
ist (vgl. OLSHAUSEN, Komm. zum d. StrGB, zu § 259,
N. 20 c; Urteil des IV. Strafsenats d. Reichsgerichts vom
5. Juni 1894, abgedr. in Entscheid. d. RG in Strafs. XXV
402 (STENGLEIN, Lexikon des d. StrR, zu § 259, Nr. 27).
Der Begriff « Teil» wird somit hier zu Recht nicht im
sachenrechtlichen, sondern im physischen Sinne ver-
standen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit darauf einge-
treten werden kann, abgewiesen.
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 66.
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V.MOTORFAHRZEUG- UND FABRRADVERKEHR
CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES
ET DES CYCLES
66. Urteil des Xassationshofs vom as. Dezember ·1936
i. S. Dät.wyler gegen Aargau. Staatsanwaltschaft.
Betriebssicherheit: Art. 17 MFG (Erw.l).
Gebrauch der War n vor r ich tun g: Art. 20 MFG (Erw. 2).
Den örtlichen Verhältnissen angepasste Ge s c h w i n d i g k e i t :
Art. 25 Abs. I MFG (Erw. 3 und 4).
Die Frage des Kau s a I zu sam me n h a n g s zwischen Ver.
letzung des MFG und UnfaII gehört dem
k a n ton ale n
Strafrecht an (Erw.5).
Bei I d e alk 0 n kur ren z zwischen Verletzung des MFG und
Delikt des k a n ton ale n
S t r a f r e c h t s ist die schwe-
rere kantonalrechtliche Strafe auszusprechen; unzulässig ist
die Ausfällung einer besonderen Strafe für die Verletzung des
MFG, sowie die Erhöhung der Strafe für das kantonale Delikt.
Art. 65 Abs. 4 MFG (Erw.6).
A. -
Gottfried Dätwyler fuhr am Sonntag, den 12. Au-
gust 1934 mit seinem Personenauto durch das Dorf Hor-
nussen gegen Frick zu. Am Ausgang des Dorfes stiess er
mit dem 7 jährigen Knaben Karl Huber zusammen, der
von rechts her über die Strasse lief, nachdem er vorerst das
Vorbeifahren zweier Autos abgewartet hatte, deren eines
von Frick herkam und das andere vor demjenigen Dätwy-
lers herfuhr. Der Knabe wurde vom linken Kotflügel er-
fasst und zur Seite geschleudert; er erlag tags darauf den
hiebei erlittenen schweren VerIetzungen.
B. -
Das Bezirksgericht Laufenburg verurteilte Dät-
wyler am 29. November 1934 wegen fahrlässiger Tötung,
sowie wegen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. I, 20, 25
Abs. 1 MFG, Art. 12lit. b, 37 Abs. 1 und 42 Vo MFG zu
drei Monaten korrektionellem Zuchthaus und 100 Fr. Geld-
busse.