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61_I_425

BGE 61 I 425

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

1-6 dieses Geset~s in Frage steht. Das Gesetz sieht also

zur Wahrung d,es polizeirechtlichen StrafverfoIgungsan-

spruchs keine besonderen Vorkehrungen vor, und es ist

denn auch nicht einzusehen, weshalb die Einleitung und

Fortführung einer Straf untersuchung unter dem Gesichts-

punkte schwereren Unrechts nicht auch den bei Verneinung

solchen Vergehens allenfalls gegebenen polizeirechtlichen

Strafanspruch sollte zu wahren vermögen, vorausgesetzt,

dass die Anhebung und dann wiederum die allfällige Fort-

setzung des Strafverfahrens nicht über die dreimonatige

Verjährungsfrist hinaus auf sich warten lässt.

War hier die wegen Gefährdungsvergehens zunächst ein-

geleitete Untersuchung am 15./18. Mai abgeschlossen

worden, so lallt die am 9. Juli vorgenommene Überweisung

an das Statthalteramt zur polizeilichen Beurteilung noch

in die neue Verjährungsfrist, womit sich die Nichtigkeits-

beschwerde als begründet erweist.

Demnach e:rkennt das Burulesgericht :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, die Ein-

stellungsverfügung des Statthalteramtes Winterthur vom

9. August 1935 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent-

scheidung an die kantonale Behörde zurückgewiesen.

JagdpOlizei. N° 65.

IV. JAGDPOLIZEI

LOI SUR LA CHASSE

65. Urteil des Itassationshofs vom 23. Dezember 1935

i. S. Lengacher gegen !ern, Generalprokurator.

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Ja g d g e set zAr t. 48. Darunter fällt auch Veräusserung

bezw. Erwerb von bIossen T eil engefrevelter Tiere (ge-

gerbtes Rehfell).

A. -

Die Vorinstanz hat, im wesentlichen ein Urteil des

Gerichtspräsidenten von Frutigen bestätigend, den Be-

schwerdeführer zu einer Busse von 200 Fr. und den Kosten

verurteilt, weil er zu nicht genau bestimmbarer Zeit seit

dem Herbst 1933 das Fell eines Rehes gekauft hat, trotz-

dem er wissen oder annehmen musste, dass das Tier von

dem Fellverkäufer Emil Rieder gewildert worden sei

(Jagdges. Art. 48). Den Sachverhalt nimmt das Gericht

als erwiesen an auf Grund der Aussagen eines Zeugen

Rubin und der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers.

Art. 48 sei so auszulegen, dass auch strafbar sei, wer Teile

von gefrevelten Tieren widerrechtlich veräussere oder

erwerbe. Zwar spreche die Entstehungsgeschichte des

Art. 48 (Beratung im Ständerat) nicht eindeutig für diese

Auslegung, wohl aber der Zweck der Bestimmung, die ver-

hindern wolle, dass aus der Veräusserung des gefrevelten

Tieres Gewinn erzielt werde; sonst wäre der Umgehung

Tür und Tor geöffnet.

E. -

Der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil auf-

zuheben und ihn freizusprechen unter Zuerkennung einer

Entschädigung, eventuell sei die Sache zurückzuweisen

zu neuer Beurteilung unter Zuspruch einer Entschädigung.

In tatbeständlicher Hinsicht bemängelt er die Beweis-

würdigung und bestreitet, dass der Beweis der Schuld

erbracht sei. Rechtlich falle die Tat nicht unter Art. 48,

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Strafrecht.

da ein Rehfell kein Tier, sondern nur der Bestandteil davon

sei. Die Verurteilung beruhe auf einer unzulässigen exten-

siven Auslegung tles Gesetzes und verletze den Grundsatz,

dass das Gesetz im Zweifel zu Gunsten des Angeschul-

digten auszulegen sei. Bei der Beratung des Art. 48 im

Ständerat sei nie davon die Rede gewesen, Bestandteile

von Wild unter die Straf sanktion zu stellen, sondern nur

von Wild als solchem. Eventuell könne man den Verkauf

oder Erwerb von Bestandteilen gefrevelter Tiere nur als

strafbar erklären, wenn der Zusammenhang mit dem

ursprünglichen Jagddelikt vorhanden und erkennbar sei.

« Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um die V er-

äusserung von noch frischen Teilen des Tieres handelt,

von Fleisch im frischen oder getrockneten Zustande, von

ungegerbten Fellen, bei· Erwerb ausserhalb der Jagdzeit

oder auch während der Jagd von einem Nicht jäger oder

Nichthändler, etc., kurz immer dann, wenn auch für den

Erwerber bei summarischer Prüfung der Verhältnisse er-

sichtlich wird oder werden sollte, dass hier etwas nicht in

Ordnung ist. Geht man aber soweit, wie es das bernische

Gericht getan hat, den Erwerb eines gegerbten Rehfelles,

von einem vielleicht vor Jahren gewilderten Rehe her-

stammend, als strafbar zu erklären, so sind die Konse-

quenzen unabsehbar.»

O. -

Die Vorinstanz und der Staatsanwalt verweisen

auf das Urteil und beantragen Abweisung der Beschwerde.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Auf die Anfechtung der Beweiswürdigung kann der

Kassationshof nicht eintreten, da er an die nicht als akten-

widrig gerügten tatsächlichen Feststellungen der kantona-

len Instanz gebunden ist (Art. 275 BStrP). Die Schluss-

folgerung aus diesen Tatsachen, der Beschwerdeführer

habe gewusst oder annehmen müssen, dass das Tier, dessen

Fell er kaufe, gewildert worden sei, verletzt Bundesrecht

nicht.

2. -

Entscheidend ist, ob im übrigen der Tatbestand,

Jagdpolizei. No 65.

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wie er von der Vorinstanz angenommen worden ist, unter

Art. 48 JG fällt. Das ist bestritten, weil der Beschwerde-

führer nicht ein Tier, sondern das gegerbte Fell eines

Tieres (Rehes) erworben hat, von dem nicht feststeht,

wann es von dem Verkäufer des Felles gewildert worden

ist.

a) Das angefochtene Urteil nimmt mit Recht an, dass

Art. 48 dem .Wilderer die Verwertung des Tieres verwehren

will (Sten. Bulletin, Ständerat 1924 S. 373 Sp. 1 unten,

Votum Savoy). Soll dieser Zweck erreicht werden, so muss

das Feilbieten usw. auch von Teilen des Tieres strafbar sein,

denn oft, ja regelmässig wird das Tier nicht ganz, sondern

in Teilen feilgeboten und erworben werden. Ihrem Sinne

nach muss sich also die Bestimmung auch auf Teile von

gefrevelten Tieren beziehen, womit übrigens die Begrün-

dung übereinstimmt, mit der die ständerätliche Kommis-

sionsminderheit ihren Zusatzantrag als überflüssig zurück-

gezogen hat, der gelautet hatte : « Diese Bestimmung be-

zieht sich auch auf nicht wertlose Teile der Tiere, wie

Gehörne, Geweihe, Bälge, Federn uso)) (Sten. Bulletin,

.a.a.O., Spalte 2, Votum Läly). Es ist daher der Vorinstanz

zuzustimmen, dass nach Art. 48 auch strafbar ist, wer

Teile von gefrevelten Tieren veräussertoder erwirbt.

b) Damit ist aber die Verurteilung des .. Beschwerde-

führers noch nicht vollständig gerechtfertigt, sondern es

ist noch zu erörtern, ob das gegerbte Fell des zu unbestimm-

ter, vielleicht vor langer Zeit erlegten Rehes ein Teil dieses

Tieres im Sinne des Art. 48 ist. Das Fell, ursprünglich

auch rechtlich ein Teil des Tieres, hat durch die Abtren-

nung, sachenrechtlich gesehen, die Eigenschaft als Teil

verloren und ist zur selbständigen Sache geworden. Es

wäre aber nicht folgerichtig, als Teil eines Tieres im Sinne

des Art. 48 nur gelten zu lassen, was sachenrechtlich unter

den Begriff des Teiles fällt, denn damit würde die oben als

richtig und notwendig erkannte Ausdehnung des Art. 48

auf die Teile von Tieren praktisch ihren Sinn verlieren.

Wird nämlich ein Tier zerlegt und in Teilen (z. B. Geweihe,

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strafrecht.

Bälge, Federn, die im Minderheitsantrag der ständerätIi-

chen Kommission genannt waren) feilgeboten und erwor-

ben, so handelt· es sich sachenrechtlich nicht mehr um

Teile des Tieres, sondern um selbständige Sachen. Als

Teil des Tieres nach Art. 48 muss daher gelten, was im

zoologischen Sinne ein Teil des Tieres ist. Das ist auch

naheliegend und sachgemäss. Anders würde der Zweck,

den Art. 48 verfolgt, nicht erreicht, besonders die Bekämp-

fung des Wilderns von Tieren, der"8n Felle von Wert sind

(Wiesel, Hermeline, s. Art. 40 Abs. 3), erschwert werden.

Die Lösung, dass auch der Handel mit verselbstän-

digten Sachen, die, wie gegerbte Felle, zoologisch Teile

von Tieren sind, nach Art. 48 strafbar ist, beruht zwar

auf einer ausdehnenden Auslegung des Gesetzes, die aber

auch im Strafrecht zulässig ist, wenn sie, wie hier, nicht

über den Sinn des Gesetzes hinausgeht. Sie erweist sich

auch als richtig, wenn man den Verkehr mit verselbstän-

digten « Teilen» von gefrevelten Tieren als spezialgesetzlich

erfassten Sonderfall der Sachhehlerei betrachtet. Die dort

erforderliche Identität der vom Vortäter deliktisch er-

langten und der gehehlten Sache wird auch dann als vor-

handen betrachtet, wenn die letztere im Momente des

ersten Delikts als blosser Bestandteil der ersteren noch

gar nicht als selbständige Sache existierte, sondern erst

nachher durch Abtrennung von jener als solche entstanden

ist (vgl. OLSHAUSEN, Komm. zum d. StrGB, zu § 259,

N. 20 c; Urteil des IV. Strafsenats d. Reichsgerichts vom

5. Juni 1894, abgedr. in Entscheid. d. RG in Strafs. XXV

402 (STENGLEIN, Lexikon des d. StrR, zu § 259, Nr. 27).

Der Begriff « Teil» wird somit hier zu Recht nicht im

sachenrechtlichen, sondern im physischen Sinne ver-

standen.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit darauf einge-

treten werden kann, abgewiesen.

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 66.

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V.MOTORFAHRZEUG- UND FABRRADVERKEHR

CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES

ET DES CYCLES

66. Urteil des Xassationshofs vom as. Dezember ·1936

i. S. Dät.wyler gegen Aargau. Staatsanwaltschaft.

Betriebssicherheit: Art. 17 MFG (Erw.l).

Gebrauch der War n vor r ich tun g: Art. 20 MFG (Erw. 2).

Den örtlichen Verhältnissen angepasste Ge s c h w i n d i g k e i t :

Art. 25 Abs. I MFG (Erw. 3 und 4).

Die Frage des Kau s a I zu sam me n h a n g s zwischen Ver.

letzung des MFG und UnfaII gehört dem

k a n ton ale n

Strafrecht an (Erw.5).

Bei I d e alk 0 n kur ren z zwischen Verletzung des MFG und

Delikt des k a n ton ale n

S t r a f r e c h t s ist die schwe-

rere kantonalrechtliche Strafe auszusprechen; unzulässig ist

die Ausfällung einer besonderen Strafe für die Verletzung des

MFG, sowie die Erhöhung der Strafe für das kantonale Delikt.

Art. 65 Abs. 4 MFG (Erw.6).

A. -

Gottfried Dätwyler fuhr am Sonntag, den 12. Au-

gust 1934 mit seinem Personenauto durch das Dorf Hor-

nussen gegen Frick zu. Am Ausgang des Dorfes stiess er

mit dem 7 jährigen Knaben Karl Huber zusammen, der

von rechts her über die Strasse lief, nachdem er vorerst das

Vorbeifahren zweier Autos abgewartet hatte, deren eines

von Frick herkam und das andere vor demjenigen Dätwy-

lers herfuhr. Der Knabe wurde vom linken Kotflügel er-

fasst und zur Seite geschleudert; er erlag tags darauf den

hiebei erlittenen schweren VerIetzungen.

B. -

Das Bezirksgericht Laufenburg verurteilte Dät-

wyler am 29. November 1934 wegen fahrlässiger Tötung,

sowie wegen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. I, 20, 25

Abs. 1 MFG, Art. 12lit. b, 37 Abs. 1 und 42 Vo MFG zu

drei Monaten korrektionellem Zuchthaus und 100 Fr. Geld-

busse.