opencaselaw.ch

61_I_421

BGE 61 I 421

Bundesgericht (BGE) · 1935-06-21 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

420

Strafrecht.

dass ihm Lolli;,zumindestals der Spionage verdächtig

bekannt war und dass er auch wusste, dass der Bundes-

beschluss vom 21. Juni 1935 in der Ausarbeitung begriffen

und erlassen worden sei. Er wusste also nicht nur um die

Möglichkeit, sich mit seiner Tätigkeit für Lolli in einen

ausländischen Spionagedienst zu stellen, sondern auch,

dass ein solcher Spionagedienst nicht nur der Schweiz

nachteilig, sondern hier sogar strafbar sei. Die Beiden -

Lolli und Böhlen -

haben also vorsätzlich gehandelt.

Anders verhält es sich bei K. und S. Bei heiden hat sich

Lolli als Journalist vorgestellt, und beide hat er gla.uben

machen wollen, dass er sie für einen Zeitungsdienst anwerbe.

Keinem von beiden können soviel Fach- und Allgemein-

kenntnisse nachgewiesen werden, dass sie notwendig

hätten zur Einsicht kommen müssen, die von ihnen

verlangten Informationen seien unmöglich nur für die

Presse bestimmt. Die Entschädigung, die sie von Lolli

für ihre Tätigkeit bezogen, war auch so gering, dass sie

als Familienväter sich dafür nicht wohl wissentlich den

Gefahren ausgesetzt hätten, denen ein Spion im Lande

seiner Betätigung ausgesetzt ist. Es ist deshalb nicht

prozessual rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie vorsätz-

lich gehandelt haben, wenn auch natürlich der· Verdacht

dafür besteht.

Jedenfalls aber haben sie fahrlässig gehandelt, was die·

Zuerkennung einer Entschädigung an sie ausschliesst.

Demnach erkennt das Bunde88trafgericht:

I. -

Die Angeklagten Lolli und Böhlen werden schuldig

erklärt des unerlaubten militärischen Nachrichtendienstes

im Sinne von Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni

1935 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossen-

schaft

und verurteilt :

1. -

L 0 11 i: zu fünf Monaten Gefängnis, unter

Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft ...

Bahnpolizei. No 64.

421

zu zehn Jahren Landesverweisung und

zu neun Zehnteln der Prozesskosten, unter Solidar-

haftung mit dem Angeklagten Böhlen für das zehnte

Zehntel.

2. Bö h I e n : zu zehn Tagen Gef"angnis, getilgt durch

die ausgestandene Untersuchungshaft,

zu einem Zehntel der Prozesskosten.

11. -

Die übrigen Angeklagten werden von Schuld

und Strafe freigesprochen.

III. BAHNPOLIZEI

POLICE DES CHEMINS DE FER

64. Urteil des Ka.ssa.tionshofes vom 18. November 1936

i. S. Sohweizerische Bundesbahnen gegen S~hindler.

.Verjährung von Bahnpolizeiübertretungen:

Die in Art. 9 des Bahnpolizeigesetzes vorgesehene Verfolgungs-

verjährung kann na c h M ass gab e des all ge m e i _,

nen Bundesstrafrechts (Art. 34 Abs. 3 BStrR)

u n t erb r 0 ehe n werden.

Eine kr i m in aIr e c h t 1 ich e

U n t e r s u c h u n g wegen

der nämlichen Tat unterbricht auch die Verjährung des all-

fälligen polizeirechtlichen Strafanspruchs, vorausgesetzt, dass

die für diesen geltende Frist gewahrt wird.

Die Bezirksanwaltschaft Winterthur übennittelte am

9. Juli 1935 die Akten über einen Vorfall vom 5. April gl. J.

(Befahren eines Bundesbahnüberganges) dem Statthalter-

amt Winterthur zur strafrechtlichen Beurteilung nach dem

Bahnpolizeigesetz vom 18. Februar 1878,' nachdem die

wegen des nämlichen Vorfalles eingeleitete Untersuchung

wegen Gerahrdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs

im Sinne von Art. 67 des Bundesstrafrechts bereits am

15./18. Mai eingestellt worden war.

422

Strafrecht.

Das Statthaltetamt hat indessen die Sache am 9. August

1935 wegen Verjährung eingestellt, weil die in Art. 9 des

BahnpolizeigesetZes vorgesehene Verjährungsfrist von drei

Monaten seit Begehung bei der Überweisung der Akten

bereits abgelaufen gewesen sei.

Gegen diese Verfügung hat die Kreisdirektion III der

Schweizerischen Bundesbahnen beim Bundesgericht Nich-

tigkeitsbeschwerde angehoben mit dem Antrag, die Sache

sei zu neuer (materieller) Entscheidung an die kantonale

Behörde zurückzuweisen.

Der angefochtene Entscheid

verletze eidgenössisches Recht, indem er die in Art. 34

Abs. 3 des Bundesstrafrechts vorgesehene Unterbrechung

der Verfo1gungsverjährung auf Art. 9 des Bahnpo1izeige-

setzes mit Unrecht nicht anwende.

Der Beschuldigte hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Beschwerdelegitimation entsprechend BGE 46 I

76 f.).

2. ~ Die Bestimmung von Art. 9 des Bahnpolizeige-

setzes : «Die unter die Art. 1-6 fallenden Polizeiübertre-

tungen sind drei Monate nach der Begehung verjährt »,

ist nicht dahin auszulegen -

und sie wird auch vom Statt-

halteramt nicht so ausgelegt -, dass die damit geordnete

Verfolgungsverjährung überhaupt nicht unterbrochen wer-·

den könne, d. h. dass sie ohne Rücksicht auf die Anhebung

und Fortführung einer Strafuntersuchung ablaufe, sofern

nicht binnen der Frist ein verurteilendes Straf erkenntnis

dazwischentritt (wie dies für Polizeiübertretungen, bei

Bemessung der Frist auf ein Jahr, Art. 640 des französi-

schen Code d'instruction criminelle vorsieht). Denn für

eine solche Urteilsbefristung fehlt es an jeglicher gesetz-

licher Grundlage, sie entspricht namentlich auch nicht dem

Verjährungsbegriff, wie er im übrigen im eidgenössischen

Recht verwendet wird. Nach Art. 34 Abs. 3 des Bundes-

strafrechts wird gegenteils der Strafverfolgungsanspruch

durch jede Untersuchungshandlung, die binnen der Ver-

BahnpoIizei. N0 64.

423

jährungsfrist vorgenommen wird, gewahrt und damit die

Verjährungsfrist unterb~chen mit der Wirkung, dass sie

mit jeder solchen Massnahme neu zu laufen beginnt. Da

das Bahnpolizeigesetz lediglich eine besonders kurze Ver ..

jährungs fr ist aufstellt, ohne hinsichtlich der zur Ver-

hinderung des Fristablaufs geeigneten Vorkehren etwas zu

bestimmen, ist jene Regel des allgemeinen Bundesstraf-

rechts auch hier anwendbar; an einer abweichenden ge-

setzlichen Ordnung, die in Bahnpolizeisachen angewendet

werden könnte, fehlt es, und es kann nicht Gesetzeswille

sein, die Aufstellung einer solchen Ordnung dem Richter

anheimzustellen. Auch ist in dieser Hinsicht nicht etwa

kantonales Recht anwendbar (das nach Art. 11 des Bahn-

polizeigesetzes für die Verjährung erkannter Strafen, die

Vollstreckungsverjährung, massgebend ist); denn wenn

Bundesrecht bestimmt, nach Ablauf welcher Zeit der

Strafverfolgungsanspruch verjährt, muss sich auch nach

Bundesrecht entscheiden, ob die Frist durch Anbebung

der Strafverfolgung gewahrt werden kann, und wie es

sich mit der Verfolgungsverjährung weiterhin verhalte,

.wenn die Frist einmal gewahrt worden ist. Das entspricht

der Rechtsprechung, die bei durch Bund~recht mit Strafe

bedrohten Handlungen für die Verjährung der Strafver-

folgung allgemein Art. 34 des Bundesstrafrechts anwendbar

erklärt, soweit nicht abweichende vom Bundesrecht selbst

aufgestellte Sondervorschriften eingreifen (vgl. BGE 27 I

539 iI., 34 I 135,51 I 348 iI., 61 I 317 ff.).

Somit fragt es sich nur noch, ob zur Wahrung der in

Frage stehenden Verfolgungsfrist auch die Anhebung einer

kriminalrechtlichen Untersuchung wegen der nämlichen

Tat geeignet sei, oder ob es hiezu einer speziell polizeirecht-

lichen Untersuchung bedürfe, wie dies das Statthalteramt

annimmt. Diese letztgenannte Auffassung ist nicht halt-

bar. Nach Art. 10 des Bahnpolizeigesetzes ist die Tat

vorerst überhaupt nur nach ihrer schwereren Qualifikation

zu verfolgen, wenn eine solche in Betracht kommt und nicht

von vorneherein nur eine Polizeiübertretung gemäss Art.

424

Strafrecht.

1-6 dieses Geset:il;es in Frage steht. Das Gesetz sieh t also

zur Wahrung d~s polizeirechtlichen Strafverfolgungsan-

spruchs keine besonderen Vorkehrungen vor, und es ist

denn auch nicht einzusehen, weshalb die Einleitung und

Fortführung einer Strafuntersuchung unter dem Gesichts-

punkte schwere~n Unrechts nicht auch den bei Vemeinung

solchen Vergehens allenfalls gegebenen polizeirechtlichen

Strafanspruch sollte zu wahren vermögen, vorausgesetzt,

dass die Anhebung und dann wiederum die allfällige Fort-

setzung des Strafverfahrens nicht über die dreimonatige

Verjährungsfrist hinaus auf sich warten lässt.

War hier die wegen Gefahrdungsvergehens zunächst ein-

geleitete Untersuchung am 15./18. Mai abgeschlossen

worden, so fällt die am 9. Juli vorgenommene Überweisung

an das Statthalteramt zur polizeilichen Beurteilung noch

in die neue Verjährungsfrist, womit sich die Nichtigkeits-

beschwerde als begründet erweist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, die Ein-

stellungsverfügung des Statthalteramtes Winterthur vom

9. August 1935 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent-

scheidung an die kantonale Behörde zurückgewiesen.

Jagdpolizei. N° 65.

IV. JAGDPOLIZEI

LOI SUR LA CHASSE

65. Urteil des Xaasationshofs vom 23. Dezember 1935

i. S. Lengaohergegen Bern, Generalprokurator.

425

Ja g d g e set zAr t. 48. Darunter fällt auch Veräusserung

bezw. Erwerb von blossen T eil e n gefrevelter Tiere (ge-

gerbtes Rehfell).

A. -

Die Vorinstanz hat, im wesentlichen ein Urteil des

Gerichtspräsidenten von Frutigen bestätigend, den Be-

schwerdeführer zu einer Busse von 200 Fr. und den Kosten

verurteilt, weil er zu nicht genau bestimmbarer Zeit seit

dem Herbst 1933 das Fell eines Rehes gekauft hat, trotz-

dem er wissen oder annehmen musste, dass das Tier von

dem Fellverkäufer Emil Rieder gewildert worden sei

(Jagdges. Art. 48). Den Sachverhalt nimmt das Gericht

als erwiesen an auf Grund der Aussagen eines Zeugen

Rubin und der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers.

Art. 48 sei so auszulegen, dass auch strafbar sei, wer Teile

von gefrevelten Tieren widerrechtlich veräussere oder

erwerbe.

Zwar spreche die Entstehungsgeschichte des

Art. 48 (Beratung im Ständerat) nicht eindeutig für diese

Auslegung, wohl aber der Zweck der Bestimmung, die ver-

hindern wolle, dass aus der Veräusserung des gefrevelten

Tieres Gewinn erzielt werde; sonst wäre der Umgehung

Tür und Tor geöffnet.

B. -

Der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil auf-

zuheben und ihn freizusprechen unter Zuerkennung einer

Entschädigung, eventuell sei die Sache zurückzuweisen

zu neuer Beurteilung unter Zuspruch einer Entschädigung.

In tatbeständlicher Hinsicht bemängelt er die Beweis-

würdigung und bestreitet, dass der Beweis der Schuld

erbracht sei. Rechtlich falle die Tat nicht unter Art. 48,