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61_I_421

BGE 61 I 421

Bundesgericht (BGE) · 1935-06-21 · Deutsch CH
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420 Strafrecht. dass ihm Lolli ;,zumindestals der Spionage verdächtig bekannt war und dass er auch wusste, dass der Bundes- beschluss vom 21. Juni 1935 in der Ausarbeitung begriffen und erlassen worden sei. Er wusste also nicht nur um die Möglichkeit, sich mit seiner Tätigkeit für Lolli in einen ausländischen Spionagedienst zu stellen, sondern auch, dass ein solcher Spionagedienst nicht nur der Schweiz nachteilig, sondern hier sogar strafbar sei. Die Beiden - Lolli und Böhlen - haben also vorsätzlich gehandelt. Anders verhält es sich bei K. und S. Bei heiden hat sich Lolli als Journalist vorgestellt, und beide hat er gla.uben machen wollen, dass er sie für einen Zeitungsdienst anwerbe. Keinem von beiden können soviel Fach- und Allgemein- kenntnisse nachgewiesen werden, dass sie notwendig hätten zur Einsicht kommen müssen, die von ihnen verlangten Informationen seien unmöglich nur für die Presse bestimmt. Die Entschädigung, die sie von Lolli für ihre Tätigkeit bezogen, war auch so gering, dass sie als Familienväter sich dafür nicht wohl wissentlich den Gefahren ausgesetzt hätten, denen ein Spion im Lande seiner Betätigung ausgesetzt ist. Es ist deshalb nicht prozessual rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie vorsätz- lich gehandelt haben, wenn auch natürlich der· Verdacht dafür besteht. Jedenfalls aber haben sie fahrlässig gehandelt, was die· Zuerkennung einer Entschädigung an sie ausschliesst. Demnach erkennt das Bunde88trafgericht: I. - Die Angeklagten Lolli und Böhlen werden schuldig erklärt des unerlaubten militärischen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossen- schaft und verurteilt :

1. - L 0 11 i: zu fünf Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft ... Bahnpolizei. No 64. 421 zu zehn Jahren Landesverweisung und zu neun Zehnteln der Prozesskosten, unter Solidar- haftung mit dem Angeklagten Böhlen für das zehnte Zehntel.

2. Bö h I e n : zu zehn Tagen Gef"angnis, getilgt durch die ausgestandene Untersuchungshaft, zu einem Zehntel der Prozesskosten.

11. - Die übrigen Angeklagten werden von Schuld und Strafe freigesprochen. III. BAHNPOLIZEI POLICE DES CHEMINS DE FER

64. Urteil des Ka.ssa.tionshofes vom 18. November 1936

i. S. Sohweizerische Bundesbahnen gegen S~hindler. .Verjährung von Bahnpolizeiübertretungen: Die in Art. 9 des Bahnpolizeigesetzes vorgesehene Verfolgungs- verjährung kann na c h M ass gab e des all ge m e i _, nen Bundesstrafrechts (Art. 34 Abs. 3 BStrR) u n t erb r 0 ehe n werden. Eine kr i m in aIr e c h t 1 ich e U n t e r s u c h u n g wegen der nämlichen Tat unterbricht auch die Verjährung des all- fälligen polizeirechtlichen Strafanspruchs, vorausgesetzt, dass die für diesen geltende Frist gewahrt wird. Die Bezirksanwaltschaft Winterthur übennittelte am

9. Juli 1935 die Akten über einen Vorfall vom 5. April gl. J. (Befahren eines Bundesbahnüberganges) dem Statthalter- amt Winterthur zur strafrechtlichen Beurteilung nach dem Bahnpolizeigesetz vom 18. Februar 1878,' nachdem die wegen des nämlichen Vorfalles eingeleitete Untersuchung wegen Gerahrdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs im Sinne von Art. 67 des Bundesstrafrechts bereits am 15./18. Mai eingestellt worden war. 422 Strafrecht. Das Statthaltetamt hat indessen die Sache am 9. August 1935 wegen Verjährung eingestellt, weil die in Art. 9 des BahnpolizeigesetZes vorgesehene Verjährungsfrist von drei Monaten seit Begehung bei der Überweisung der Akten bereits abgelaufen gewesen sei. Gegen diese Verfügung hat die Kreisdirektion III der Schweizerischen Bundesbahnen beim Bundesgericht Nich- tigkeitsbeschwerde angehoben mit dem Antrag, die Sache sei zu neuer (materieller) Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen. Der angefochtene Entscheid verletze eidgenössisches Recht, indem er die in Art. 34 Abs. 3 des Bundesstrafrechts vorgesehene Unterbrechung der Verfo1gungsverjährung auf Art. 9 des Bahnpo1izeige- setzes mit Unrecht nicht anwende. Der Beschuldigte hat sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - (Beschwerdelegitimation entsprechend BGE 46 I 76 f.).

2. ~ Die Bestimmung von Art. 9 des Bahnpolizeige- setzes : «Die unter die Art. 1-6 fallenden Polizeiübertre- tungen sind drei Monate nach der Begehung verjährt », ist nicht dahin auszulegen - und sie wird auch vom Statt- halteramt nicht so ausgelegt -, dass die damit geordnete Verfolgungsverjährung überhaupt nicht unterbrochen wer-· den könne, d. h. dass sie ohne Rücksicht auf die Anhebung und Fortführung einer Strafuntersuchung ablaufe, sofern nicht binnen der Frist ein verurteilendes Straf erkenntnis dazwischentritt (wie dies für Polizeiübertretungen, bei Bemessung der Frist auf ein Jahr, Art. 640 des französi- schen Code d'instruction criminelle vorsieht). Denn für eine solche Urteilsbefristung fehlt es an jeglicher gesetz- licher Grundlage, sie entspricht namentlich auch nicht dem Verjährungsbegriff, wie er im übrigen im eidgenössischen Recht verwendet wird. Nach Art. 34 Abs. 3 des Bundes- strafrechts wird gegenteils der Strafverfolgungsanspruch durch jede Untersuchungshandlung, die binnen der Ver- BahnpoIizei. N0 64. 423 jährungsfrist vorgenommen wird, gewahrt und damit die Verjährungsfrist unterb~chen mit der Wirkung, dass sie mit jeder solchen Massnahme neu zu laufen beginnt. Da das Bahnpolizeigesetz lediglich eine besonders kurze Ver .. jährungs fr ist aufstellt, ohne hinsichtlich der zur Ver- hinderung des Fristablaufs geeigneten Vorkehren etwas zu bestimmen, ist jene Regel des allgemeinen Bundesstraf- rechts auch hier anwendbar; an einer abweichenden ge- setzlichen Ordnung, die in Bahnpolizeisachen angewendet werden könnte, fehlt es, und es kann nicht Gesetzeswille sein, die Aufstellung einer solchen Ordnung dem Richter anheimzustellen. Auch ist in dieser Hinsicht nicht etwa kantonales Recht anwendbar (das nach Art. 11 des Bahn- polizeigesetzes für die Verjährung erkannter Strafen, die Vollstreckungsverjährung, massgebend ist); denn wenn Bundesrecht bestimmt, nach Ablauf welcher Zeit der Strafverfolgungsanspruch verjährt, muss sich auch nach Bundesrecht entscheiden, ob die Frist durch Anbebung der Strafverfolgung gewahrt werden kann, und wie es sich mit der Verfolgungsverjährung weiterhin verhalte, .wenn die Frist einmal gewahrt worden ist. Das entspricht der Rechtsprechung, die bei durch Bund~recht mit Strafe bedrohten Handlungen für die Verjährung der Strafver- folgung allgemein Art. 34 des Bundesstrafrechts anwendbar erklärt, soweit nicht abweichende vom Bundesrecht selbst aufgestellte Sondervorschriften eingreifen (vgl. BGE 27 I 539 iI., 34 I 135,51 I 348 iI., 61 I 317 ff.). Somit fragt es sich nur noch, ob zur Wahrung der in Frage stehenden Verfolgungsfrist auch die Anhebung einer kriminalrechtlichen Untersuchung wegen der nämlichen Tat geeignet sei, oder ob es hiezu einer speziell polizeirecht- lichen Untersuchung bedürfe, wie dies das Statthalteramt annimmt. Diese letztgenannte Auffassung ist nicht halt- bar. Nach Art. 10 des Bahnpolizeigesetzes ist die Tat vorerst überhaupt nur nach ihrer schwereren Qualifikation zu verfolgen, wenn eine solche in Betracht kommt und nicht von vorneherein nur eine Polizeiübertretung gemäss Art. 424 Strafrecht. 1-6 dieses Geset:il;es in Frage steht. Das Gesetz sieh t also zur Wahrung d~s polizeirechtlichen Strafverfolgungsan- spruchs keine besonderen Vorkehrungen vor, und es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb die Einleitung und Fortführung einer Strafuntersuchung unter dem Gesichts- punkte schwere~n Unrechts nicht auch den bei Vemeinung solchen Vergehens allenfalls gegebenen polizeirechtlichen Strafanspruch sollte zu wahren vermögen, vorausgesetzt, dass die Anhebung und dann wiederum die allfällige Fort- setzung des Strafverfahrens nicht über die dreimonatige Verjährungsfrist hinaus auf sich warten lässt. War hier die wegen Gefahrdungsvergehens zunächst ein- geleitete Untersuchung am 15./18. Mai abgeschlossen worden, so fällt die am 9. Juli vorgenommene Überweisung an das Statthalteramt zur polizeilichen Beurteilung noch in die neue Verjährungsfrist, womit sich die Nichtigkeits- beschwerde als begründet erweist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, die Ein- stellungsverfügung des Statthalteramtes Winterthur vom

9. August 1935 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent- scheidung an die kantonale Behörde zurückgewiesen. Jagdpolizei. N° 65. IV. JAGDPOLIZEI LOI SUR LA CHASSE

65. Urteil des Xaasationshofs vom 23. Dezember 1935

i. S. Lengaohergegen Bern, Generalprokurator. 425 Ja g d g e set zAr t. 48. Darunter fällt auch Veräusserung bezw. Erwerb von blossen T eil e n gefrevelter Tiere (ge- gerbtes Rehfell). A. - Die Vorinstanz hat, im wesentlichen ein Urteil des Gerichtspräsidenten von Frutigen bestätigend, den Be- schwerdeführer zu einer Busse von 200 Fr. und den Kosten verurteilt, weil er zu nicht genau bestimmbarer Zeit seit dem Herbst 1933 das Fell eines Rehes gekauft hat, trotz- dem er wissen oder annehmen musste, dass das Tier von dem Fellverkäufer Emil Rieder gewildert worden sei (Jagdges. Art. 48). Den Sachverhalt nimmt das Gericht als erwiesen an auf Grund der Aussagen eines Zeugen Rubin und der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers. Art. 48 sei so auszulegen, dass auch strafbar sei, wer Teile von gefrevelten Tieren widerrechtlich veräussere oder erwerbe. Zwar spreche die Entstehungsgeschichte des Art. 48 (Beratung im Ständerat) nicht eindeutig für diese Auslegung, wohl aber der Zweck der Bestimmung, die ver- hindern wolle, dass aus der Veräusserung des gefrevelten Tieres Gewinn erzielt werde; sonst wäre der Umgehung Tür und Tor geöffnet. B. - Der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil auf- zuheben und ihn freizusprechen unter Zuerkennung einer Entschädigung, eventuell sei die Sache zurückzuweisen zu neuer Beurteilung unter Zuspruch einer Entschädigung. In tatbeständlicher Hinsicht bemängelt er die Beweis- würdigung und bestreitet, dass der Beweis der Schuld erbracht sei. Rechtlich falle die Tat nicht unter Art. 48,