Volltext (verifizierbarer Originaltext)
420
Strafrecht.
dass ihm Lolli;,zumindestals der Spionage verdächtig
bekannt war und dass er auch wusste, dass der Bundes-
beschluss vom 21. Juni 1935 in der Ausarbeitung begriffen
und erlassen worden sei. Er wusste also nicht nur um die
Möglichkeit, sich mit seiner Tätigkeit für Lolli in einen
ausländischen Spionagedienst zu stellen, sondern auch,
dass ein solcher Spionagedienst nicht nur der Schweiz
nachteilig, sondern hier sogar strafbar sei. Die Beiden -
Lolli und Böhlen -
haben also vorsätzlich gehandelt.
Anders verhält es sich bei K. und S. Bei heiden hat sich
Lolli als Journalist vorgestellt, und beide hat er gla.uben
machen wollen, dass er sie für einen Zeitungsdienst anwerbe.
Keinem von beiden können soviel Fach- und Allgemein-
kenntnisse nachgewiesen werden, dass sie notwendig
hätten zur Einsicht kommen müssen, die von ihnen
verlangten Informationen seien unmöglich nur für die
Presse bestimmt. Die Entschädigung, die sie von Lolli
für ihre Tätigkeit bezogen, war auch so gering, dass sie
als Familienväter sich dafür nicht wohl wissentlich den
Gefahren ausgesetzt hätten, denen ein Spion im Lande
seiner Betätigung ausgesetzt ist. Es ist deshalb nicht
prozessual rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie vorsätz-
lich gehandelt haben, wenn auch natürlich der· Verdacht
dafür besteht.
Jedenfalls aber haben sie fahrlässig gehandelt, was die·
Zuerkennung einer Entschädigung an sie ausschliesst.
Demnach erkennt das Bunde88trafgericht:
I. -
Die Angeklagten Lolli und Böhlen werden schuldig
erklärt des unerlaubten militärischen Nachrichtendienstes
im Sinne von Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni
1935 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossen-
schaft
und verurteilt :
1. -
L 0 11 i: zu fünf Monaten Gefängnis, unter
Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft ...
Bahnpolizei. No 64.
421
zu zehn Jahren Landesverweisung und
zu neun Zehnteln der Prozesskosten, unter Solidar-
haftung mit dem Angeklagten Böhlen für das zehnte
Zehntel.
2. Bö h I e n : zu zehn Tagen Gef"angnis, getilgt durch
die ausgestandene Untersuchungshaft,
zu einem Zehntel der Prozesskosten.
11. -
Die übrigen Angeklagten werden von Schuld
und Strafe freigesprochen.
III. BAHNPOLIZEI
POLICE DES CHEMINS DE FER
64. Urteil des Ka.ssa.tionshofes vom 18. November 1936
i. S. Sohweizerische Bundesbahnen gegen S~hindler.
.Verjährung von Bahnpolizeiübertretungen:
Die in Art. 9 des Bahnpolizeigesetzes vorgesehene Verfolgungs-
verjährung kann na c h M ass gab e des all ge m e i _,
nen Bundesstrafrechts (Art. 34 Abs. 3 BStrR)
u n t erb r 0 ehe n werden.
Eine kr i m in aIr e c h t 1 ich e
U n t e r s u c h u n g wegen
der nämlichen Tat unterbricht auch die Verjährung des all-
fälligen polizeirechtlichen Strafanspruchs, vorausgesetzt, dass
die für diesen geltende Frist gewahrt wird.
Die Bezirksanwaltschaft Winterthur übennittelte am
9. Juli 1935 die Akten über einen Vorfall vom 5. April gl. J.
(Befahren eines Bundesbahnüberganges) dem Statthalter-
amt Winterthur zur strafrechtlichen Beurteilung nach dem
Bahnpolizeigesetz vom 18. Februar 1878,' nachdem die
wegen des nämlichen Vorfalles eingeleitete Untersuchung
wegen Gerahrdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs
im Sinne von Art. 67 des Bundesstrafrechts bereits am
15./18. Mai eingestellt worden war.
422
Strafrecht.
Das Statthaltetamt hat indessen die Sache am 9. August
1935 wegen Verjährung eingestellt, weil die in Art. 9 des
BahnpolizeigesetZes vorgesehene Verjährungsfrist von drei
Monaten seit Begehung bei der Überweisung der Akten
bereits abgelaufen gewesen sei.
Gegen diese Verfügung hat die Kreisdirektion III der
Schweizerischen Bundesbahnen beim Bundesgericht Nich-
tigkeitsbeschwerde angehoben mit dem Antrag, die Sache
sei zu neuer (materieller) Entscheidung an die kantonale
Behörde zurückzuweisen.
Der angefochtene Entscheid
verletze eidgenössisches Recht, indem er die in Art. 34
Abs. 3 des Bundesstrafrechts vorgesehene Unterbrechung
der Verfo1gungsverjährung auf Art. 9 des Bahnpo1izeige-
setzes mit Unrecht nicht anwende.
Der Beschuldigte hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
(Beschwerdelegitimation entsprechend BGE 46 I
76 f.).
2. ~ Die Bestimmung von Art. 9 des Bahnpolizeige-
setzes : «Die unter die Art. 1-6 fallenden Polizeiübertre-
tungen sind drei Monate nach der Begehung verjährt »,
ist nicht dahin auszulegen -
und sie wird auch vom Statt-
halteramt nicht so ausgelegt -, dass die damit geordnete
Verfolgungsverjährung überhaupt nicht unterbrochen wer-·
den könne, d. h. dass sie ohne Rücksicht auf die Anhebung
und Fortführung einer Strafuntersuchung ablaufe, sofern
nicht binnen der Frist ein verurteilendes Straf erkenntnis
dazwischentritt (wie dies für Polizeiübertretungen, bei
Bemessung der Frist auf ein Jahr, Art. 640 des französi-
schen Code d'instruction criminelle vorsieht). Denn für
eine solche Urteilsbefristung fehlt es an jeglicher gesetz-
licher Grundlage, sie entspricht namentlich auch nicht dem
Verjährungsbegriff, wie er im übrigen im eidgenössischen
Recht verwendet wird. Nach Art. 34 Abs. 3 des Bundes-
strafrechts wird gegenteils der Strafverfolgungsanspruch
durch jede Untersuchungshandlung, die binnen der Ver-
BahnpoIizei. N0 64.
423
jährungsfrist vorgenommen wird, gewahrt und damit die
Verjährungsfrist unterb~chen mit der Wirkung, dass sie
mit jeder solchen Massnahme neu zu laufen beginnt. Da
das Bahnpolizeigesetz lediglich eine besonders kurze Ver ..
jährungs fr ist aufstellt, ohne hinsichtlich der zur Ver-
hinderung des Fristablaufs geeigneten Vorkehren etwas zu
bestimmen, ist jene Regel des allgemeinen Bundesstraf-
rechts auch hier anwendbar; an einer abweichenden ge-
setzlichen Ordnung, die in Bahnpolizeisachen angewendet
werden könnte, fehlt es, und es kann nicht Gesetzeswille
sein, die Aufstellung einer solchen Ordnung dem Richter
anheimzustellen. Auch ist in dieser Hinsicht nicht etwa
kantonales Recht anwendbar (das nach Art. 11 des Bahn-
polizeigesetzes für die Verjährung erkannter Strafen, die
Vollstreckungsverjährung, massgebend ist); denn wenn
Bundesrecht bestimmt, nach Ablauf welcher Zeit der
Strafverfolgungsanspruch verjährt, muss sich auch nach
Bundesrecht entscheiden, ob die Frist durch Anbebung
der Strafverfolgung gewahrt werden kann, und wie es
sich mit der Verfolgungsverjährung weiterhin verhalte,
.wenn die Frist einmal gewahrt worden ist. Das entspricht
der Rechtsprechung, die bei durch Bund~recht mit Strafe
bedrohten Handlungen für die Verjährung der Strafver-
folgung allgemein Art. 34 des Bundesstrafrechts anwendbar
erklärt, soweit nicht abweichende vom Bundesrecht selbst
aufgestellte Sondervorschriften eingreifen (vgl. BGE 27 I
539 iI., 34 I 135,51 I 348 iI., 61 I 317 ff.).
Somit fragt es sich nur noch, ob zur Wahrung der in
Frage stehenden Verfolgungsfrist auch die Anhebung einer
kriminalrechtlichen Untersuchung wegen der nämlichen
Tat geeignet sei, oder ob es hiezu einer speziell polizeirecht-
lichen Untersuchung bedürfe, wie dies das Statthalteramt
annimmt. Diese letztgenannte Auffassung ist nicht halt-
bar. Nach Art. 10 des Bahnpolizeigesetzes ist die Tat
vorerst überhaupt nur nach ihrer schwereren Qualifikation
zu verfolgen, wenn eine solche in Betracht kommt und nicht
von vorneherein nur eine Polizeiübertretung gemäss Art.
424
Strafrecht.
1-6 dieses Geset:il;es in Frage steht. Das Gesetz sieh t also
zur Wahrung d~s polizeirechtlichen Strafverfolgungsan-
spruchs keine besonderen Vorkehrungen vor, und es ist
denn auch nicht einzusehen, weshalb die Einleitung und
Fortführung einer Strafuntersuchung unter dem Gesichts-
punkte schwere~n Unrechts nicht auch den bei Vemeinung
solchen Vergehens allenfalls gegebenen polizeirechtlichen
Strafanspruch sollte zu wahren vermögen, vorausgesetzt,
dass die Anhebung und dann wiederum die allfällige Fort-
setzung des Strafverfahrens nicht über die dreimonatige
Verjährungsfrist hinaus auf sich warten lässt.
War hier die wegen Gefahrdungsvergehens zunächst ein-
geleitete Untersuchung am 15./18. Mai abgeschlossen
worden, so fällt die am 9. Juli vorgenommene Überweisung
an das Statthalteramt zur polizeilichen Beurteilung noch
in die neue Verjährungsfrist, womit sich die Nichtigkeits-
beschwerde als begründet erweist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, die Ein-
stellungsverfügung des Statthalteramtes Winterthur vom
9. August 1935 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die kantonale Behörde zurückgewiesen.
Jagdpolizei. N° 65.
IV. JAGDPOLIZEI
LOI SUR LA CHASSE
65. Urteil des Xaasationshofs vom 23. Dezember 1935
i. S. Lengaohergegen Bern, Generalprokurator.
425
Ja g d g e set zAr t. 48. Darunter fällt auch Veräusserung
bezw. Erwerb von blossen T eil e n gefrevelter Tiere (ge-
gerbtes Rehfell).
A. -
Die Vorinstanz hat, im wesentlichen ein Urteil des
Gerichtspräsidenten von Frutigen bestätigend, den Be-
schwerdeführer zu einer Busse von 200 Fr. und den Kosten
verurteilt, weil er zu nicht genau bestimmbarer Zeit seit
dem Herbst 1933 das Fell eines Rehes gekauft hat, trotz-
dem er wissen oder annehmen musste, dass das Tier von
dem Fellverkäufer Emil Rieder gewildert worden sei
(Jagdges. Art. 48). Den Sachverhalt nimmt das Gericht
als erwiesen an auf Grund der Aussagen eines Zeugen
Rubin und der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers.
Art. 48 sei so auszulegen, dass auch strafbar sei, wer Teile
von gefrevelten Tieren widerrechtlich veräussere oder
erwerbe.
Zwar spreche die Entstehungsgeschichte des
Art. 48 (Beratung im Ständerat) nicht eindeutig für diese
Auslegung, wohl aber der Zweck der Bestimmung, die ver-
hindern wolle, dass aus der Veräusserung des gefrevelten
Tieres Gewinn erzielt werde; sonst wäre der Umgehung
Tür und Tor geöffnet.
B. -
Der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil auf-
zuheben und ihn freizusprechen unter Zuerkennung einer
Entschädigung, eventuell sei die Sache zurückzuweisen
zu neuer Beurteilung unter Zuspruch einer Entschädigung.
In tatbeständlicher Hinsicht bemängelt er die Beweis-
würdigung und bestreitet, dass der Beweis der Schuld
erbracht sei. Rechtlich falle die Tat nicht unter Art. 48,