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61_I_317

BGE 61 I 317

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und DlszipIinarrechtspflege.

Sie entzieht die;Reisenden der Bahn gerade dann, wenn

diese in einer sta.rken Besetzung ihrer Züge einen gewissen

Ausgleich für· die unrentabeln Pflichtfahrten nach Kon-

zession erzielen könnte. Darauf, dass die von der Bahn

organisierten Sportzüge glänzend rentieren, wie die Be-

schwerdeführerin behauptet, kommt es nicht an, sondern

darauf, dass der Bahn gerade dann, wenn sie eine Ent-

schädigung für ihre sonstigen Lasten finden könnte, ein

Teil der mutmasslichen Reisenden entzogen wird. Es ist

denn auch nicht zutreffend, dass durch die Zuschlagsge-

bühren « eine weitere Erschwerung für den Autobus ge-

schaffen» wird. Vielmehr handelt es sich lediglich um

einen gewissen Ausgleich für die Konkurrenz, die der Bahn

und den übrigen bestehenden, mit Pflichten im Interesse

der Öffentlichkeit beschwerten Transportunternehmungen,

aus Transporten erwächst, die unter besonders günstigen

Voraussetzungen, nämlich nur dann ausgeführt werden,

wenn eine genügende Teilnehmerzahl gesichert ist.

4. -

Dass die Beschwerdeführerin für ihre Fahrten

Zürich-Engelberg zuschlagsgebührenpflichtig ist, kann des-

halb nicht zweifelhaft sein. Sie ist übrigens von der Ver-

waltung auf diese Pflicht von Anfang an unmittelbar nach

Einreichung des Konzessionsgesuches aufmerksam gemacht

worden. Sie hatte demnach die Möglichkeit, bei der Fest-

setzung der Transporttaxen diesen Gebühren Rechnung

zu tragen.

Die Gebührenberechnung ist ihrem Betrage nach nicht

bestritten. Sie ist nicht zu erörtern. Es ist deshalb auch

nicht zu untersuchen, ob es zulässig war, die Gebühren

anders als nach dem in der Verordnung des Bundesrates

vorgesehenen Ansatze zu bestimmen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Motorfahrzeug. undFahrradverkehr. No 47.

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C. STRAFRECIIT -

DROIT PENAL

l\fOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR

CffiQULATION DES vEHlCULES AUTOMOBILES

ET DES CYCLES

47. Urteil dea ltaas&tionshofi vom ~a. September 1935

i. S. Polizeirichter&mt der Stadt Ziirich gegen rriek.

M 0 torf a h r z eu g ge set z. Art. 65 Ahs. 3.

Für die Ver jäh run g der Übertretungen des MFG gilt

Art. 34 BStrR (nicht das kantonale Reoht. und nioht Art. 20

FStrG).

A. -Die Stadtpolizei von Zürich verzeigte den Be-

schwerdebeklagten am 6. April 1934 wegen Übertretung

der Art. 20 und 25 MFG. Er wurde deswegen vom Polizei-

richteramt der Stadt Zürich am 4. Juni 1934 mit 20 Fr.

gebüsst. Sein rechtzeitig gestelltes Begehren um gericht-

liehe Beurteilung wurde am 8. März 1935 dem Bezirksge-

richt übermittelt, das die Busse wegen Verjährung aufhob.

Das MFG enthalte keine Bestimmung über die Verjährung

der darin aufgeführten Polizeiübertretungen. Die Ver-

jährung richte sich daher nach dem BG betreffend das

Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher

Bundesg~tze von 1849. Nach Art. 20 litt. b dieses

Gesetzes verjähre das Strafverfahren « nach vier Monaten

vom Tage an gerechnet, an welchem das Protokoll oder

der Bericht erstattet worden ist, wenn die Klage während

dieser Frist bei dem kompetenten Gerichte nicht ange-

bracht wird ». Diese Frist sei am 6. August 1934 abge-

laufen, eventuell am 4. Oktober 1934, wenn die Frist infolgc

subsidiärer Anwendung des zürcherischen Strafprozess-

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Strafrecht.

rechtes (§ 330 Abs. 2 StPO) durch die Bussenverfügung vom

4. Juni 1934 unterbrochen worden wäre.

B. -

Das PoÜzeirichteramt beantragt, dieses Urteil auf-

zuheben und die Sache zur materiellen Behandlung

zurückzuweisen.

.

Das Urteil verletze Art. 65 MFG und Art. 34 litt. c

BStrR, wonach eine Verjährungsfrist von drei Jahren

gelte. Eine Unterscheidung zwischen Vergehen und Über-

tretungen sei dem MFG fremd, wofür auf das Urteil des

zürcherischen Obergerichtes (BI. f. z. R. Bd. 33, Nr. 111

S. 252) verwiesen wird. Art. 65 MFG schliesse die Ver-

jährungsbestimmungen des Fiskalstrafgesetzes aus.

O. -

Das Bezirksgericht verweist auf sein Urteil. Der

Beschwerdebeklagte beantragt Abweisung der Beschwerde.

Die ihm zur Last gelegte Gesetzesverletzung sei eine

Übertretung. Auf Übertretungen aber komme Art. 34 des

BStrR nicht zur Anwendung, sondern nur auf Verbrechen,

wie dem massgebenden BGE in Sachen Bassanesi (56 I

418 H.) zu entnehmen sei. Für die Verjährung der Über-

tretungen enthalte Art. 34 BStrR keine Bestimmung. Man

möge diese Lücke bedauern, aber es berechtige dies nicht

dazu, in einer so wichtigen, über den Bestand eines Straf-

anspruches entscheidenden Frage einfach per analogiam

vorzugehen oder eine ausdehnende Interpretation vorzu-

nehmen. Durch Art. 65 Abs. 3 MFG sei die Lücke nicht·

ausgefüllt worden, vielmehr .hätte der Gesetzgeber sagen

müssen, dass die Bestimmungen des BStrR sinngemäss

auch auf die Übertretungen anzuwenden seien. Sollte das

Fiskalstrafgesetz nicht angewendet werden wollen, so

bliebe nichts anderes übrig, als die Entscheidung dem kan-

tonalen Rechte anheimzugeben.

Der Ka884tionshof zieht in ErwiiflUng :

In Frage steht die Verjährung der bundesrechtlich ge-

regelten Übertretungen des MFG. Sie kann nicht nach

kantonalem Recht beurteilt werden, aus den naheliegenden,

in der bisherigen Rechtsprechung schon ausgesprochenen

Motorfahrzeug. und Fabrradverkehr. No 47.

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Gründen.

Die gleichmässige Anwendung der Strafbe-

stimmungen im MFG erfordert auch eine einheitliche Ord-

nung der Verjährung. Enthält das MFG selbst darüber

keine Bestimmungen, so ist die Ergänzung derselben

Rechtsquelle zu entnehmen, der die Strafbestimmungen

entspringen, dem Bundesrecht (BGE 51 I 348 f., 27 I 540 f.,

HAFTER, Lehrbuch S. 38 f.).

Auf diesem Stan(lpunkt steht auch das angefochtene Ur-

teil, indem es die Verjährung nach Bundesrecht, nach dem

BG betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer

und polizeilicher Bundesgesetze beurteilt hat. Das ist

aber unrichtig, . da dieses BG nach ständiger Praxis trotz

seines Titels nicht allgemein auf alle straf polizeilichen

Bundesgesetze anwendbar ist, sondern nur solche Vergehen

und Übertretungen beschlägt, bei welchen unmittelbar

Rechte des Bundes verletzt werden (BGE 16 S. 283; 27 I

539; 51 I 347). In den beiden zuletzt genannten Urteilen

ist darum insbesondere die Anwendung der Verjährungs-

vorschriften des Fiskalstrafgesetzes auf andersgeartete

Übertretungen (des Patenttaxengesetzes und des Militär-

steuerrechtes) abgelehnt worden. Das Fiskalstrafgesetz

ist gemäss Art. 342 der BStrP auf den 1. Januar 1935

ausser Kraft getreten, und es kann selbstverständlich

keine Rede davon sein, im jetzigen Zeitpunkt dieses Ge-

setz noch anders auslegen zu wollen. Vielmehr ist wie bei

den erwähnten Übertretungen des Patenttaxengesetzes

und des Militärsteuergesetzes (27 I 540 f., 51 I 348 f.) für

die Verjährung Art. 34 des BStrR massgebend (ebenso BGE

34 I 135). Die Bedenken, die gegen diese Lösung im Ent-

scheid 27 I 541 genannt, aber nicht als entscheidend

erklärt wurden, dass nämlich Art. 34 des BStrR nur für

die in diesem Gesetz selbst geregelten Tatbestände geIte

und dass er für Übertretungen der Spezialstrafgesetze nicht

durchaus passe, fallen hier vollständig ausser Betracht,

weil Art. 65 des MFG ausdrücklich, und ohne zu unter-

scheiden zwischen Vergehen und Übertretungen, den ersten

Abschnitt des BStrR als anwendbar erklärt. Damit ist,

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Strafrecht.

wie auch das Obergericht von Zürich (BI. f. z. R. Bd. 33

Nr. III S. 252) angenommen hat, gesagt, dass Art.' 34 des

BStrR für die Verjährung der Übertretungen des l\IEG gilt.

Das Urteil in Sachen Bassanesi (BGE 56 I 413 H.) spricht

schon darum nicht dagegen, weil der jenem Entscheid

zu Grunde liegende BRB betreffend die Ordnung des Luft-

verkehrs vom 27. Januar 1920 keine Verweisung auf die

allgemeinen Bestimmungen des BStrR enthält (AS 1920

S. 179 f.).

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zu

neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

:~;H

A. STAATSRECHT

DROIT PUBLIC

J. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

Vgl. Nr. 48. -

Voir n° 48.

H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

48. Urteil vom 18. Oktober 1935

i. S. (Merkur» A. G. gegen Glarus, Obersteuerbehörde.

Die Glarner Minimalsteuer für Unternehmungen, die sich mit

dem Detailvertrieb von Bedarfsartikeln des täglichen Ge-

brauchs befassen (§ 48 glarn. StG), verst.össt gegen die durch

Art. 4 und, für die Behandlung von Gewerbegonossen, auch

durch Art. 31 BV gewährloist,ete Rechtsgleiohheit und ist

deshalh unzulässig.

(Tatbestand ge":ürzt.)

A. -

Der Kanton Glarus erliess am 6. Mai 1934 ein neues

Steuergesetz. Darin werden die natürlichen Personen einer

Vermögens- und einer Erwerbssteuer, die juristischen Per-

sonen einer Kapital- und einer Ertragssteuer unterworfen.

Sodann bestimmt § 48 des Gesetzes:

AB 61 I -

1935