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61_I_310

BGE 61 I 310

Bundesgericht (BGE) · 1935-07-04 · Deutsch CH
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310

v~rwaJtungs. und Disziplinarrechtapflege.

de voir du Departement fooeral de justice et police : en

recueillant et en donnant !es renseignements, Lüthi agit

comme un organe de l'Union et comme un organe jouissant

de l'independance dont la jurisprudence (RO 56 I p. 372)

fait dependre l'existence d'une succursale.

Par ces motila, le Tribunal lederol

rejette le recours.

In. POST. TELEGRAPH UND TELEPHON

POSTES. TEUGRAPHES ET TELEPHONES

46. Urteil vom 4. Juli 1935 i S. A. W.lti-i'urIer A.-G.

gegen eidg. Post- und lisenbahndepartement.

POS t k 0 n z e s S ion B: 1. Bei der Entscheidung darüber, ob

die

K~nzession für regelmässige Autofahrten nach Bedarf

(POBtkonzession B) als Konzessio~ B I (Rundfahrten) oder B 2

(Reisefahrten) zu erteilen ist, darf die Postverwaltung berück~

sichtigen, ob der beabsichtigte Verkehr eine Konkurrenzienmg

bestehender konzessionierter Transportunternehmungen be·

deutet.

2. Trifft dies zu, so darf sie die Konzession B I verweigern und

an deren SteUe die mit höheren Grundgebühren und besonderen

Zuschlagsgebühren belastete Konzession B 2 erteilen.

.A.. -

Die Beschwerdeführerin, die in Zürich eine Trans ..

portuntemehmung ·betreibt, hat im Winter 1933/34 an

Sonntagen Autocarfahrten für Sportler von Zürich nach

Engelberg ausgeführt (Abfahrt Zürich 6 Uhr, Ankunft

Engelberg 9 Uhr, Abfahrt Engelberg 18 Uhr, Ankunft

Zürich 21 Uhr).

Sie kam da$r 3m 5. Februar 1934 um eine Postkonzes-

sion B 1 (Rundfahrten) ein. Das Postkursinspektorat ver-

weigerte diese Konzession, erteilte dagegen eine Konzession

B 2 (Reisefahrten)~ forderte die entsprechende Konzessions-

gebühr und wies die Konzes&ionärin darauf hin, dass da-

Post, Telegraph und Telephon. No &G.

311

neben die Zuschlagsgebühren für jede Fahrt gemass § 9

Abs. 2 BRB vom 19. März 1929 über die Erteilung von

Konzessionen für regelmässige Autofahrten nach Bedarf

(Postkonzession B) zu entrichten seien. Der Konzessions-

akt wurde der Beschwerdeführerin am 27. Februar zuge·

stellt, nachdem die Konzessionsgrundgebühr bezahlt wor-

den war.

B. -

Über die Frage, ob eine Konzession Bloder B 2

in Frage komme Und besonders, ob die für B 2 vorgesehenen

Konzessionszuschlagsgebühren zu entrichten seien, wurde

weiter korrespondiert. Durch Entscheid des eidgenössi-

schen Post- und Eisenbahndepartementes vom 27. Dezem-

ber 1934 wurde die Beschwerdeführerin, die die von ihr

geforderte Zuschlagsgebühr bestritten hatte, verpflichtet,

der Postverwaltung für 708 beförderte Reisende eine

(erheblich ermässigte) Zuschlagsgebühr von 807 Fr. 10 Cts.

zu entrichten ..... Die Fahrten, um die es sich handle, seien

ihrem Wesen nach Reisefahrten, bei denen es· auf die

Ortsveränderung ankomme. Auch sei eine Konkurren-

zierung der die nämlichen Strecken bedienenden Bahn- und

Schifisuntemehmungen gegeben, weshalb die Gebühr ge-

schuldet sei. Übrigens sei dem Begehren der Konzessiona-

rin um Ermässigung der Gebühr weitgehend Rechnung

getragen worden.

O. -,... Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde an das Bun-

desgericht wird Aufhebung dieses Entscheides beantragt,

unter Kostenfolge. Die Autocarfahrten der Beschwerde-

führerin seien dadurch als Rundfahrten (Postkonzession

BI) im Sinne der bundesrätlichen Verordnung gekennzeich-

net, dass die Reisenden an den Ausgangspunkt zumck-

befördert wurden.

Die Verwaltungsbehörde versuche

sie als Reisefahrten (Postkonzession B 2). zu charakteri-

sieren, indem sie weitere, in der Verordnung nicht aufge-

stellte Merkmale heranziehe, was unzulässig sei.

Der

Gewerbetreibende müsse sich darauf verlassen können, dass

die Verordnungen genau nach ihrem Wortlaut ausgelegt

werden. Auch die weitere Voraussetzung für die Erhebung

812

Verwaltungs- und Diaziplinarrechtspflege.

der Zuschlagsgebühr, eine Konkurrenzierung der Bundes-

bahnen durch die in Frage stehenden .Autocarfahrten.

treffe nicht zu. Die Fahrpreise, ursprünglich 15 Fr., später

10 Fr., seien höher als die Kosten eines Sportbilletes

Zürich-Engelberg (9 Fr. 85 Cts.), die Fahrten würden nicht

regelmässig, sondern nur bei besonders günstigen Sport-

verhältnissen, « also nicht planmässig », ausgeführt. Wenn

dadurch auch eine gewisse Konkurrenzierung. der die

gleichen Strecken bedienenden konzessionierten Transport-

anstalten nicht zu leugnen sei, so sei der Verkehrsentzug

durch die Autocarfahrten doch nicht so empfindlich, dass

sich die Erhebung von Zuschlagsgebühren rechtfertige, die

eine weitere Erschwerung des Verkehrs mit Autobussen

und eine Einschränkung der Freiheit dieses Verkehrs-

zweiges bedeuteten.

D. -

Das Poet- und Eisenbahndepartement beantragt

Abweisung der Beschwerde unter KostenfoIge. Es ver-:-

weist auf die Begründung des angefochtenen Entscheides

und fügt bei : Aus dem Zwecke einer Monopolisierung der

gewerbsmässigen Reisendenbeförderung und einer Ord-

nung, die es dem pflichtmässigen Ermessen der Konzes-

sionsbehörde überlasse, eine Konzession zU erteilen oder

zu verweigern, folge, dass die Behörde auch in der Gestal-

tung der Konzessionsbedingungen frei sei und diese beson-

ders den Verhältnissen des einzelnen Falles anpassen dürfe.

Konzessionsvorschriften des Bundesrates enthielten nur

Regeln für die typischen Fälle; das Ermessen der Kon-

zessionsbehörde werde dadurch nicht ausgeschaltet. Das

gelte auch für die Erteilung der Komession B. Es liege

auf der Hand, dass die Konzessionsvorschriften nicht fort-

während den sich rasch ändernden Verhältnissen im Auto-

transportgewerbe angepasst werden können. Hier habe

die Praxis der Verwaltung von Fall zu Fall für die neuen

Bedürfnisse und Sachlagen das richtige Recht zu schaffen.

Die Einreihung der Wintersportfahrten unter die zu-

schlagsgebührenpflichtige Konzession B 2 entspreche dem

Sinn der. Verordnung des Bundesrates, die Zuschlagsge-

Post, Telegraph und Telephon. No 46.

313

bühren für Inhaber der Konzession B 1 nicht vorgesehen

habe, weil bei Erlass der Verordnung eine Konkurren-

zierung anderer konzessionierter Transportunternehmun-

gen durch Rundfahrten im Sinne der Verordnung über-

haupt nicht in Frage gekommen sei. Die Entwicklung habe

nun auch Transporte gebracht, bei denen die Reisenden

an den Ausgangspunkt zurückkehren, die aber gleichwohl

eine empfindliche Konkurrenz für Bahn und Post bedeuten.

Es wäre unrichtig, diese Fahrten den Zuschlagsgebühren

nicht zu unterwerfen. Dass sie die Bahn konkurrenziere,

habe die Beschwerdeführerin selbst zugegeben.

Daß Bundesgericht zieht in Erwägung :

I. -

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer Kon-

zession B 2 (für Reisefahrten). Als solche unterliegt sie

den Zuschlagsgebühren nach § 9 Abs. 2 des BRB vom

19. Mär.z 19~9 über die Erteilung von Konzessionen für

regelmässige Autofahrten nach Bedarf (Postkonzession B),

sofern die befahrene Linie zu bestehenden Post- und Bahn-

linien. in Konkurrenz tritt. Die Beschwerdeführerin be-

streitet nicht nur das Vorliegen dieser Voraussetzung, son-

dern auch die Charakterisierung ihrer Fahrten als Reise-

fahrten.

2. -

Das im Postregal inbegriffene Monopol für die Be-

förderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten

(Art. 1 lit. a PVG) und das darauf beruhende Recht der

Postverwaltung, den gewerbemässigen Betrieb eines sol-

chen Verkehrs zu konzessionieren (Art. 3 Abs. I PVG),

haben Grund und Rechtfertigung in der Notwendigkeit, die

Personenbeförderung zu angemessenen Bedingungen im

ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft sicherzustellen. Die

Postverwaltung als Inhaberin des Monopols kann solche

Konzessionen verweigern, wenn die Interessen der Allge-

meinheit dies als wünschbar erscheinen lassen. Sie kann

auch die Konzession, wenn sie sie erteilt, so gestalten, dass

diesen Interessen nach Möglichkeit Rechnung getragen

wird.

314

Verwaltungs. und DisziplinalToohtspßege.

Dies gilt auch bei Konzessionen für regelmassige Auto-

fahrten nach ~edarf (Post konzession B), die nach der

bundesrätlichen' Vollziehungsverordnung erteilt werden

als Konzessionen B 1 (Rundfahrten) und als Konzessionen

B 2 (Reisefahrten). Da die Verwaltung es in der Hand hat,

eine Konzession zu verweigern, die die Existenz einer be-

$ltehenden konzessionierten Unternehmung gefährden oder

deren Betrieb erheblich konkurrenzieren würde, muss ihr

auch das Recht zugestanden werden, bei Erteilung einer

Konzession von den beiden Konzessionsarten B I und B 2

diejenige auszuwählen, die dem einzuführenden Verkehr

und den Verhältnissen am besten gerecht wird. Dabei

darf sie berücksichtigen. dass die Konzession B 2 nicht nur

höhern Grundgebühren unterworfen, sondern ausserdem

noch mit ZuschlagsgebUhren belastet ist, wenn sie mit

bestehenden konzessionierten Transportunternehmungen

in Konkurrenz tritt. Diese Gebührengestaltung ist be-

stimmt, den Ausgleich herzustellen dafür. dass die Fahrten

nach Konzession B nur ausgeführt werden, wenn eine genü-

gende Teilnehmerzahl gesichert ist, während die bestehen-

den Unternehmungen verpflichtet sind, den Betrieb ohne

Rücksicht auf die Rentabilität der einzelnen Fahrten auf-

recht zu erhalten und fahrplanmässig abzuwickeln. In

Fällen, in denen eine solche Konkurrenzierung eintritt.

darf die Verwaltung die Konzession B I verweigern und

die Konzession B 2 erteilen als· diejenige. die der Sachlage

am besten gerecht wird und besonders dem Interesse der

Allgemeinheit Rechnung trägt, den Fortbestand von

Transportunternehmungen mit dUrchgehendem Betrieb zu

sichern. Anderseits haben Inhaber der Konzession B 2

die Möglichkeit, Reisende nur für Teilstrecken anzunehmen.

Unzulässig wäre es dagegen, ein Gesuch um Erteilung einer

Konzession B I nur deshalb abzuweisen, weil. für diese

Konzession weniger und niedrigere Gebühren zu entrichten

sind. Über die Erteilung und Verweigerung von Kon-

zessionen muss nach sachlichen Gesichtspunkten entschie-

den werden.

Post, TeJegraph und Telephon. :No 46.

3. -

Die Verwaltung hat mit Recht angenommen, dass

die Erteilung der Konzession B 2 im Falle der Beschwerde-

führerin sich sachlich rechtfertige. Massgebend ist vor

allem die Feststellung, dass die gewerbsJIlässige Ausführung

von Autofahrten für Sportler auf der Strecke Zürich-Engel-

berg eine Konkurrenz für die bestehenden konzessionierten

Transportunternehmungen mit Jahresbetrieb bedeutet.

Eine derartige Konkurrenz lässt sich ernstlich nicht

bestreiten. Sie liegt in der Natur der Sache. Die Beschwer-

deführerin gibt sie im Grunde auch zu. Die Einwendungen,

die sie in dieser Beziehung erhebt, sind nicht stichhaltig.

Die Tatsache, dass die für ihre Kurse festgesetzten Fahr-

preise etwas höher sind, als die Sportbillete III. Klasse

Zürich-Engelberg, schliesst die Konkurtenzierung der

Bahnfahrten schon deshalb nicht aus, weil das Publikum

einen gewissen Überpreis im Hinblick auf die Vorzüge der

Autokurse gegenüber den bestehenden Transportunter-

nehmungen (durchgehende Fahrt, kürzere Fahrzeit) gerne

in Kauf nehmen wird. Übrigens hat dieBeschwerdeführerin,

den Fahrpreis nachträglich auf einen Betrag herabgesetzt

der der billigsten Bahntaxe, derjenigen der Sportbillete

III. Klasse. praktisch gleichkommt. Dass daneben auf

den gleichen Strecken auch andere Taxen bestehen, dürfte

bei einer Vergleichung der Fahrpreise nicht ganz ausser

Acht gelassen werden. Es kommt aber nach der Verord-

nung nicht auf die mögliche Konkurrenzierung durch die

Fahrpreise an, sondern auf die Befahrung der nämlichen

Linien, die Verbindung von Orten, zwischen denen P08t-

oder Bahntransporte bereits bestehen.

Dass die Autokursfahrten nicht regelmässig, sondern nur

bei günstigen Verhältnissen ausgeführt werden, ist ein

Umstand, der die Zuschlagsgebühren begründet. Es kommt

darin zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin die Last,

die den konzessionierten Transportunternehmungen ob-

liegt (Obligatorium), nicht übernimmt, sondern sich auf

die Durchführung der Kurse beschränkt, wenn eine ge-

nügende Teilnehmerzahl die Rentabilität der Fahrt sichert.

316

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Sie entzieht die;Reisenden der Bahn gerade dann, wenn

diese in einer sta.rken Besetzung ihrer Züge einen gewissen

Ausgleich für· die unrentabeln Pflichtfahrten nach Kon-

zession erzielen könnte. Darauf, dass die von der Bahn

organisiert.en Sporbügeglänzend rentieren, wie die Be-

schwerdeführerin behauptet, kommt es nicht an, sondern

darauf, dass der Bahn gerade dann, wenn sie eine Ent-

schädigung für ihre sonstigen Lasten finden könnte, ein

Teil der mutmasslichen Reisenden entzogen wird. Es ist

denn auch nicht zutreffend, dass durch die Zuschlagsge-

bühren « eine weitere Erschwerung für den Autobus ge-

schaffen» wird. Vielmehr handelt es sich lediglich um

einen gewissen Ausgleich für die Konkurrenz, die der Bahn

und den übrigen bestehenden, mit Pflichten im Interesse

der Öffentlichkeit beschwerten Transportunternehmungen,

aus Transporten erwächst, die unter besonders günstigen

Voraussetzungen, nämlich nur dann ausgeführt werden,

wenn eine genügende Teilnehmerzahl gesichert ist.

4. -

Dass die Beschwerdeführerin für ihre Fahrt.en

Zürich-Engelberg zuschlagsgebührenpflichtig ist, kann des-

halb nicht zweifelhaft sein. Sie ist übrigens von der Ver-

waltung auf diese Pflicht von Anfang an unmittelbar nach

Einreichung des Konzessionsgesuches aufmerksam gemacht

worden. Sie hatte demnach die Möglichkeit, bei der Fest-

setzung der Transporttaxen diesen Gebühren Rechnung

zu tragen.

Die Gebührenberechnung ist ihrem Betrage nach nicht

bestritten. Sie ist nicht zu erörtern. Es ist deshalb auch

nicht zu untersuchen, ob es zulässig war, die Gebühren

anders als nach dem in der Verordnung des Bundesrates

vorgesehenen Ansatze zu bestimmen.

Demnach erkennt daIJ Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Motorfahrzeug. undFahrradverkehr. N° 47.

317

c. STRAFRECHT -

nROIT PENAL

l\fOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR

CIRQULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES

ET DES CYCLES

47. Urteil des XaaatioDshofa .,om 9S. September 1935

i. S. Polizeincl1teramt der Stadt Zürich gegen Frick.

M 0 tor f a h r z eu g g e set z. Art. 65 Abs. 3.

Für die Ver jäh run g

der Übertretungen des MFG gilt

Art. 34 BSt,rR (nicht das kantonale Recht und nicht Art. 20

FStrG).

...4. -

Die Stadtpolizei von Zürich verzeigte den Be-

schwerdebeklagten am 6. April 1934 wegen Übertretung

der Art. 20 und 25 MFG. Er wurde deswegen vom Polizei-

richteramt der Stadt Zürich am 4. Juni 1934 mit 20 Fr.

gebüsst. Sein rechtzeitig gestelltes Begehren um gericht-

liche Beurteilung wurde am 8. März 1935 dem Bezirksge-

richt übermittelt, das die Busse wegen Verjährung aufhob.

Das MFG enthalte keine Bestimmung über die Verjährung

der darin aufgeführten Polizeiübertretungen. Die Ver-

jährung richte sich daher nach dem BG betreffend das

Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher

Bundesgesetze von 1849. Nach Art. 20 litt. b dieses

Gesetzes verjähre das Strafverfahren « nach vier Monat.en

vom Tage an gerechnet, an welchem das I>rotokoll oder

der Bericht erstattet worden ist, wenn die Klage während

dieser Frist bei dem kompetenten Gerichte nicht ange-

bracht wird). Diese Frist sei am 6. August 1934 abge-

laufen, eventuell am 4. Oktober 1934, wenn die Frist infolge

subsidiärer Anwendung des zürcherischen Strafprozess-