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v~rwaJtungs. und Disziplinarrechtapflege.
de voir du Departement fooeral de justice et police : en
recueillant et en donnant !es renseignements, Lüthi agit
comme un organe de l'Union et comme un organe jouissant
de l'independance dont la jurisprudence (RO 56 I p. 372)
fait dependre l'existence d'une succursale.
Par ces motila, le Tribunal lederol
rejette le recours.
In. POST. TELEGRAPH UND TELEPHON
POSTES. TEUGRAPHES ET TELEPHONES
46. Urteil vom 4. Juli 1935 i S. A. W.lti-i'urIer A.-G.
gegen eidg. Post- und lisenbahndepartement.
POS t k 0 n z e s S ion B: 1. Bei der Entscheidung darüber, ob
die
K~nzession für regelmässige Autofahrten nach Bedarf
(POBtkonzession B) als Konzessio~ B I (Rundfahrten) oder B 2
(Reisefahrten) zu erteilen ist, darf die Postverwaltung berück~
sichtigen, ob der beabsichtigte Verkehr eine Konkurrenzienmg
bestehender konzessionierter Transportunternehmungen be·
deutet.
2. Trifft dies zu, so darf sie die Konzession B I verweigern und
an deren SteUe die mit höheren Grundgebühren und besonderen
Zuschlagsgebühren belastete Konzession B 2 erteilen.
.A.. -
Die Beschwerdeführerin, die in Zürich eine Trans ..
portuntemehmung ·betreibt, hat im Winter 1933/34 an
Sonntagen Autocarfahrten für Sportler von Zürich nach
Engelberg ausgeführt (Abfahrt Zürich 6 Uhr, Ankunft
Engelberg 9 Uhr, Abfahrt Engelberg 18 Uhr, Ankunft
Zürich 21 Uhr).
Sie kam da$r 3m 5. Februar 1934 um eine Postkonzes-
sion B 1 (Rundfahrten) ein. Das Postkursinspektorat ver-
weigerte diese Konzession, erteilte dagegen eine Konzession
B 2 (Reisefahrten)~ forderte die entsprechende Konzessions-
gebühr und wies die Konzes&ionärin darauf hin, dass da-
Post, Telegraph und Telephon. No &G.
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neben die Zuschlagsgebühren für jede Fahrt gemass § 9
Abs. 2 BRB vom 19. März 1929 über die Erteilung von
Konzessionen für regelmässige Autofahrten nach Bedarf
(Postkonzession B) zu entrichten seien. Der Konzessions-
akt wurde der Beschwerdeführerin am 27. Februar zuge·
stellt, nachdem die Konzessionsgrundgebühr bezahlt wor-
den war.
B. -
Über die Frage, ob eine Konzession Bloder B 2
in Frage komme Und besonders, ob die für B 2 vorgesehenen
Konzessionszuschlagsgebühren zu entrichten seien, wurde
weiter korrespondiert. Durch Entscheid des eidgenössi-
schen Post- und Eisenbahndepartementes vom 27. Dezem-
ber 1934 wurde die Beschwerdeführerin, die die von ihr
geforderte Zuschlagsgebühr bestritten hatte, verpflichtet,
der Postverwaltung für 708 beförderte Reisende eine
(erheblich ermässigte) Zuschlagsgebühr von 807 Fr. 10 Cts.
zu entrichten ..... Die Fahrten, um die es sich handle, seien
ihrem Wesen nach Reisefahrten, bei denen es· auf die
Ortsveränderung ankomme. Auch sei eine Konkurren-
zierung der die nämlichen Strecken bedienenden Bahn- und
Schifisuntemehmungen gegeben, weshalb die Gebühr ge-
schuldet sei. Übrigens sei dem Begehren der Konzessiona-
rin um Ermässigung der Gebühr weitgehend Rechnung
getragen worden.
O. -,... Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde an das Bun-
desgericht wird Aufhebung dieses Entscheides beantragt,
unter Kostenfolge. Die Autocarfahrten der Beschwerde-
führerin seien dadurch als Rundfahrten (Postkonzession
BI) im Sinne der bundesrätlichen Verordnung gekennzeich-
net, dass die Reisenden an den Ausgangspunkt zumck-
befördert wurden.
Die Verwaltungsbehörde versuche
sie als Reisefahrten (Postkonzession B 2). zu charakteri-
sieren, indem sie weitere, in der Verordnung nicht aufge-
stellte Merkmale heranziehe, was unzulässig sei.
Der
Gewerbetreibende müsse sich darauf verlassen können, dass
die Verordnungen genau nach ihrem Wortlaut ausgelegt
werden. Auch die weitere Voraussetzung für die Erhebung
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Verwaltungs- und Diaziplinarrechtspflege.
der Zuschlagsgebühr, eine Konkurrenzierung der Bundes-
bahnen durch die in Frage stehenden .Autocarfahrten.
treffe nicht zu. Die Fahrpreise, ursprünglich 15 Fr., später
10 Fr., seien höher als die Kosten eines Sportbilletes
Zürich-Engelberg (9 Fr. 85 Cts.), die Fahrten würden nicht
regelmässig, sondern nur bei besonders günstigen Sport-
verhältnissen, « also nicht planmässig », ausgeführt. Wenn
dadurch auch eine gewisse Konkurrenzierung. der die
gleichen Strecken bedienenden konzessionierten Transport-
anstalten nicht zu leugnen sei, so sei der Verkehrsentzug
durch die Autocarfahrten doch nicht so empfindlich, dass
sich die Erhebung von Zuschlagsgebühren rechtfertige, die
eine weitere Erschwerung des Verkehrs mit Autobussen
und eine Einschränkung der Freiheit dieses Verkehrs-
zweiges bedeuteten.
D. -
Das Poet- und Eisenbahndepartement beantragt
Abweisung der Beschwerde unter KostenfoIge. Es ver-:-
weist auf die Begründung des angefochtenen Entscheides
und fügt bei : Aus dem Zwecke einer Monopolisierung der
gewerbsmässigen Reisendenbeförderung und einer Ord-
nung, die es dem pflichtmässigen Ermessen der Konzes-
sionsbehörde überlasse, eine Konzession zU erteilen oder
zu verweigern, folge, dass die Behörde auch in der Gestal-
tung der Konzessionsbedingungen frei sei und diese beson-
ders den Verhältnissen des einzelnen Falles anpassen dürfe.
Konzessionsvorschriften des Bundesrates enthielten nur
Regeln für die typischen Fälle; das Ermessen der Kon-
zessionsbehörde werde dadurch nicht ausgeschaltet. Das
gelte auch für die Erteilung der Komession B. Es liege
auf der Hand, dass die Konzessionsvorschriften nicht fort-
während den sich rasch ändernden Verhältnissen im Auto-
transportgewerbe angepasst werden können. Hier habe
die Praxis der Verwaltung von Fall zu Fall für die neuen
Bedürfnisse und Sachlagen das richtige Recht zu schaffen.
Die Einreihung der Wintersportfahrten unter die zu-
schlagsgebührenpflichtige Konzession B 2 entspreche dem
Sinn der. Verordnung des Bundesrates, die Zuschlagsge-
Post, Telegraph und Telephon. No 46.
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bühren für Inhaber der Konzession B 1 nicht vorgesehen
habe, weil bei Erlass der Verordnung eine Konkurren-
zierung anderer konzessionierter Transportunternehmun-
gen durch Rundfahrten im Sinne der Verordnung über-
haupt nicht in Frage gekommen sei. Die Entwicklung habe
nun auch Transporte gebracht, bei denen die Reisenden
an den Ausgangspunkt zurückkehren, die aber gleichwohl
eine empfindliche Konkurrenz für Bahn und Post bedeuten.
Es wäre unrichtig, diese Fahrten den Zuschlagsgebühren
nicht zu unterwerfen. Dass sie die Bahn konkurrenziere,
habe die Beschwerdeführerin selbst zugegeben.
Daß Bundesgericht zieht in Erwägung :
I. -
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer Kon-
zession B 2 (für Reisefahrten). Als solche unterliegt sie
den Zuschlagsgebühren nach § 9 Abs. 2 des BRB vom
19. Mär.z 19~9 über die Erteilung von Konzessionen für
regelmässige Autofahrten nach Bedarf (Postkonzession B),
sofern die befahrene Linie zu bestehenden Post- und Bahn-
linien. in Konkurrenz tritt. Die Beschwerdeführerin be-
streitet nicht nur das Vorliegen dieser Voraussetzung, son-
dern auch die Charakterisierung ihrer Fahrten als Reise-
fahrten.
2. -
Das im Postregal inbegriffene Monopol für die Be-
förderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten
(Art. 1 lit. a PVG) und das darauf beruhende Recht der
Postverwaltung, den gewerbemässigen Betrieb eines sol-
chen Verkehrs zu konzessionieren (Art. 3 Abs. I PVG),
haben Grund und Rechtfertigung in der Notwendigkeit, die
Personenbeförderung zu angemessenen Bedingungen im
ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft sicherzustellen. Die
Postverwaltung als Inhaberin des Monopols kann solche
Konzessionen verweigern, wenn die Interessen der Allge-
meinheit dies als wünschbar erscheinen lassen. Sie kann
auch die Konzession, wenn sie sie erteilt, so gestalten, dass
diesen Interessen nach Möglichkeit Rechnung getragen
wird.
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Verwaltungs. und DisziplinalToohtspßege.
Dies gilt auch bei Konzessionen für regelmassige Auto-
fahrten nach ~edarf (Post konzession B), die nach der
bundesrätlichen' Vollziehungsverordnung erteilt werden
als Konzessionen B 1 (Rundfahrten) und als Konzessionen
B 2 (Reisefahrten). Da die Verwaltung es in der Hand hat,
eine Konzession zu verweigern, die die Existenz einer be-
$ltehenden konzessionierten Unternehmung gefährden oder
deren Betrieb erheblich konkurrenzieren würde, muss ihr
auch das Recht zugestanden werden, bei Erteilung einer
Konzession von den beiden Konzessionsarten B I und B 2
diejenige auszuwählen, die dem einzuführenden Verkehr
und den Verhältnissen am besten gerecht wird. Dabei
darf sie berücksichtigen. dass die Konzession B 2 nicht nur
höhern Grundgebühren unterworfen, sondern ausserdem
noch mit ZuschlagsgebUhren belastet ist, wenn sie mit
bestehenden konzessionierten Transportunternehmungen
in Konkurrenz tritt. Diese Gebührengestaltung ist be-
stimmt, den Ausgleich herzustellen dafür. dass die Fahrten
nach Konzession B nur ausgeführt werden, wenn eine genü-
gende Teilnehmerzahl gesichert ist, während die bestehen-
den Unternehmungen verpflichtet sind, den Betrieb ohne
Rücksicht auf die Rentabilität der einzelnen Fahrten auf-
recht zu erhalten und fahrplanmässig abzuwickeln. In
Fällen, in denen eine solche Konkurrenzierung eintritt.
darf die Verwaltung die Konzession B I verweigern und
die Konzession B 2 erteilen als· diejenige. die der Sachlage
am besten gerecht wird und besonders dem Interesse der
Allgemeinheit Rechnung trägt, den Fortbestand von
Transportunternehmungen mit dUrchgehendem Betrieb zu
sichern. Anderseits haben Inhaber der Konzession B 2
die Möglichkeit, Reisende nur für Teilstrecken anzunehmen.
Unzulässig wäre es dagegen, ein Gesuch um Erteilung einer
Konzession B I nur deshalb abzuweisen, weil. für diese
Konzession weniger und niedrigere Gebühren zu entrichten
sind. Über die Erteilung und Verweigerung von Kon-
zessionen muss nach sachlichen Gesichtspunkten entschie-
den werden.
Post, TeJegraph und Telephon. :No 46.
3. -
Die Verwaltung hat mit Recht angenommen, dass
die Erteilung der Konzession B 2 im Falle der Beschwerde-
führerin sich sachlich rechtfertige. Massgebend ist vor
allem die Feststellung, dass die gewerbsJIlässige Ausführung
von Autofahrten für Sportler auf der Strecke Zürich-Engel-
berg eine Konkurrenz für die bestehenden konzessionierten
Transportunternehmungen mit Jahresbetrieb bedeutet.
Eine derartige Konkurrenz lässt sich ernstlich nicht
bestreiten. Sie liegt in der Natur der Sache. Die Beschwer-
deführerin gibt sie im Grunde auch zu. Die Einwendungen,
die sie in dieser Beziehung erhebt, sind nicht stichhaltig.
Die Tatsache, dass die für ihre Kurse festgesetzten Fahr-
preise etwas höher sind, als die Sportbillete III. Klasse
Zürich-Engelberg, schliesst die Konkurtenzierung der
Bahnfahrten schon deshalb nicht aus, weil das Publikum
einen gewissen Überpreis im Hinblick auf die Vorzüge der
Autokurse gegenüber den bestehenden Transportunter-
nehmungen (durchgehende Fahrt, kürzere Fahrzeit) gerne
in Kauf nehmen wird. Übrigens hat dieBeschwerdeführerin,
den Fahrpreis nachträglich auf einen Betrag herabgesetzt
der der billigsten Bahntaxe, derjenigen der Sportbillete
III. Klasse. praktisch gleichkommt. Dass daneben auf
den gleichen Strecken auch andere Taxen bestehen, dürfte
bei einer Vergleichung der Fahrpreise nicht ganz ausser
Acht gelassen werden. Es kommt aber nach der Verord-
nung nicht auf die mögliche Konkurrenzierung durch die
Fahrpreise an, sondern auf die Befahrung der nämlichen
Linien, die Verbindung von Orten, zwischen denen P08t-
oder Bahntransporte bereits bestehen.
Dass die Autokursfahrten nicht regelmässig, sondern nur
bei günstigen Verhältnissen ausgeführt werden, ist ein
Umstand, der die Zuschlagsgebühren begründet. Es kommt
darin zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin die Last,
die den konzessionierten Transportunternehmungen ob-
liegt (Obligatorium), nicht übernimmt, sondern sich auf
die Durchführung der Kurse beschränkt, wenn eine ge-
nügende Teilnehmerzahl die Rentabilität der Fahrt sichert.
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Sie entzieht die;Reisenden der Bahn gerade dann, wenn
diese in einer sta.rken Besetzung ihrer Züge einen gewissen
Ausgleich für· die unrentabeln Pflichtfahrten nach Kon-
zession erzielen könnte. Darauf, dass die von der Bahn
organisiert.en Sporbügeglänzend rentieren, wie die Be-
schwerdeführerin behauptet, kommt es nicht an, sondern
darauf, dass der Bahn gerade dann, wenn sie eine Ent-
schädigung für ihre sonstigen Lasten finden könnte, ein
Teil der mutmasslichen Reisenden entzogen wird. Es ist
denn auch nicht zutreffend, dass durch die Zuschlagsge-
bühren « eine weitere Erschwerung für den Autobus ge-
schaffen» wird. Vielmehr handelt es sich lediglich um
einen gewissen Ausgleich für die Konkurrenz, die der Bahn
und den übrigen bestehenden, mit Pflichten im Interesse
der Öffentlichkeit beschwerten Transportunternehmungen,
aus Transporten erwächst, die unter besonders günstigen
Voraussetzungen, nämlich nur dann ausgeführt werden,
wenn eine genügende Teilnehmerzahl gesichert ist.
4. -
Dass die Beschwerdeführerin für ihre Fahrt.en
Zürich-Engelberg zuschlagsgebührenpflichtig ist, kann des-
halb nicht zweifelhaft sein. Sie ist übrigens von der Ver-
waltung auf diese Pflicht von Anfang an unmittelbar nach
Einreichung des Konzessionsgesuches aufmerksam gemacht
worden. Sie hatte demnach die Möglichkeit, bei der Fest-
setzung der Transporttaxen diesen Gebühren Rechnung
zu tragen.
Die Gebührenberechnung ist ihrem Betrage nach nicht
bestritten. Sie ist nicht zu erörtern. Es ist deshalb auch
nicht zu untersuchen, ob es zulässig war, die Gebühren
anders als nach dem in der Verordnung des Bundesrates
vorgesehenen Ansatze zu bestimmen.
Demnach erkennt daIJ Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Motorfahrzeug. undFahrradverkehr. N° 47.
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c. STRAFRECHT -
nROIT PENAL
l\fOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR
CIRQULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES
ET DES CYCLES
47. Urteil des XaaatioDshofa .,om 9S. September 1935
i. S. Polizeincl1teramt der Stadt Zürich gegen Frick.
M 0 tor f a h r z eu g g e set z. Art. 65 Abs. 3.
Für die Ver jäh run g
der Übertretungen des MFG gilt
Art. 34 BSt,rR (nicht das kantonale Recht und nicht Art. 20
FStrG).
...4. -
Die Stadtpolizei von Zürich verzeigte den Be-
schwerdebeklagten am 6. April 1934 wegen Übertretung
der Art. 20 und 25 MFG. Er wurde deswegen vom Polizei-
richteramt der Stadt Zürich am 4. Juni 1934 mit 20 Fr.
gebüsst. Sein rechtzeitig gestelltes Begehren um gericht-
liche Beurteilung wurde am 8. März 1935 dem Bezirksge-
richt übermittelt, das die Busse wegen Verjährung aufhob.
Das MFG enthalte keine Bestimmung über die Verjährung
der darin aufgeführten Polizeiübertretungen. Die Ver-
jährung richte sich daher nach dem BG betreffend das
Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher
Bundesgesetze von 1849. Nach Art. 20 litt. b dieses
Gesetzes verjähre das Strafverfahren « nach vier Monat.en
vom Tage an gerechnet, an welchem das I>rotokoll oder
der Bericht erstattet worden ist, wenn die Klage während
dieser Frist bei dem kompetenten Gerichte nicht ange-
bracht wird). Diese Frist sei am 6. August 1934 abge-
laufen, eventuell am 4. Oktober 1934, wenn die Frist infolge
subsidiärer Anwendung des zürcherischen Strafprozess-