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71_I_190

BGE 71 I 190

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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190

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege_

Das revOR gibt somit der Aktiengesellschaft die Möglich-

keit nicht, einzelne Mitglieder der Verwaltung mit einem

Mehrstimmrecht auszurüsten. Dabei kann es sich aus

den 'aus Art. 711 und 762 Abs. 3 revOR hergeleiteten

Gründen nicht um dispositives Recht handeln (vgl. auch

BGE 67 I 265 f. betr. die Auslegung von Art; ~26 revOR,

der für die Genossenschaft dieselbe Norm aufstellt wie

Art. 762 für die A. G.).

In. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON

POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES

34. UrteU vom 1. Juni 1945 i. S. Aurophon A.-G. gegen eidg.

Post- und Eisenbahndepartement.

Nachträgliche Anfechtung einer Gewerbekonzessionsbedingung

mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1);

Charakter der Telephonkonzession; Zulässigkeit elektrizität.,s-

polizeilicher Auflagen; Unzulässigkeit der Meldepflicht für

unabhängige Anlagen; Auflagen, die sich nicht auf eine unter

die Regalpflicht fallende Tätigkeit beziehen, verstossen gegen

Art. 2 TVG und Art. 31 BV (Erw. 2-4}.

.

Recours da droit administratü dirige apres coup contre une con-

dition de la concession accordoo pour une industrie (consid. 1).

Nature de la concession pour les installations teIephoniques;

admissibilite de prescriptions de police dans le domaine de

l'electricite (obligation d'annoncer des installations indepen-

dantes); inadmissibiliM d'exigences qui ne se rapportent pas

a une activiM rentrant dans le cadre de la regale (art. 2 LF

reglant la correspondance Mlegraphique et teIephonique, du

14 octobre 1922; art. 31 CF; consid. 2 a 4).

Contestaziona, mediante ricorso di diritto amministrativo, di una

condizione apposta ad una concessione industriale (consid. 1).

Natura deUa concessione telefonica a' sensi deU'art. 3 LF 14ottobre

1922 sui telegrafi e telefoni. AmmissibilitA di una condizione,

motivata da ragioni di sicurezza delle comunicazioni telefo-

niche,apposta alla. concessione (obbligo di notifica d'impianti

indipendenti). Uns condizione che sia stata posta all'esercizio

di un' attivita. non compresa dalla privativa deIl' Amministra-

zione dei telefoni e contraria aU'art. 2 leg. cit. e costituisce una

violazione della liberta di commercio e d'industria (art. 31 CF).

Post, Telegra.ph und Tel~phon. N° M.

191

A. -

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahre 1935

Inhaberin einer Konzession' zur Erstellung von Schwach-

stromanlagen im Anschluss an das staatliche Telephon-

netz. Für unabhängige Telephonanlagen, d.h: solche,

deren Verbindungsleitungen weder die schweizerische

Grenze noch öffentliche oder solche Grundstücke kreuzen,

die nicht dem Besitzer der Einrichtung gehören, bedarf sie

der Konzession nicht (Art. 2 TVG); dagegen auferlegt

ihr Art. I Ziff. 8 der Konzessionsu,rkunde die Pflicht, die

Telegraphenverwaltung über die Erstellung derartiger

Anlagen vor dem Vertragsschluss in KenntniS zu setzen.

Neben ihrer Tätigkeit als Installationsfirma befasst sich

die Beschwerdeführerin mit Herstellung und . Vertrieb

eines Gegensprechapparates unter der Bezeichnung Viva-

vox. Es handelt sich dabei u,m eine vom Telephon un-

abhängige Anlage, von der sich in einem oder mehreren

Räumen eines Betriebes die Hauptstation, in andern die

Unterstationen befinden. Von der ersten aus kann du,rch

Druck auf die Teilnehmertaste und durch Sprechen vor

dem Apparat die Verbindung mit den Personen auf:-

genommen werden, die sich im Raume der Unterstation

befinden; der dort Aufgeru,fene kann antworten, ohne

dass er seinen Platz zu verlassen oder irgendwelche Hand-

griffe auszuführen hätte.

Am. 3. Dezember 1943 teilte die Telegraphen~ und

Telephonabteilung der PTT der BeschwerdefÜhrerili mit,

dass deren Werbung für die,Vivavox-Anlage zu einer

ernsthaften Konku,rrenzierung von zweckmässigen Tele-

phonanlagen der Telephonverwaltung führen müsse. Sie

sehe sich deshalb veranlasst, zu verlangen, dass dem Art. I

Ziff. 8 der Konzession nunmehr nachgelebt werde. Als die

Beschwerdeführerin die Meldepflicht' bestritt, beschränkte

die Generaldirektion der PTT diese auf bei Telephon-

Abonnenten zu erstellende Anlagen. Die Beschwerde-

führerin hielt aber an ihrem Standpunkt fest, worauf die

Generaldirektion der PTT mit Entscheid vom 15. März

1944 die Meldepflicht bestätigte. Die Telegraphen- und

192

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Telephonabteilung habe, wird darin ausgeführt, als öffent-

liche Aristalt die Pflicht, bei ihren Abonnenten für eine

zwepkmässige Ausgestaltung der telephonischen Einrich -

tungen zu sorgen, ihnen im Bedarfsfall ratend zur Seite

zu, stehen und sie in die Lage Zu versetzen, ihre telephoni-

schen Einrichtungen so zu wählen, wie es ihren Ver-

hältnissen und Bedürfnissen am besten entspreche. Sinn

und Zweck der Meldepflicht bestünden also darin, den

Telephonteilnehmern eine sachgemässe Aufklärung zu er-

möglichen. Ausserdem läge eine gewisse Beeinträchtigung

des Telephonregals vor, wenn die Verwaltung zufolge Nicht-

einhaltung der Meldepflicht verhindert würde, die staatli-

chen Telephonanlagen auch bei den Teilnehmern zweckent-

sprechend auszubauen. Die formelle Grundlage für die der

Beschwerdeführerin auferlegte -Meldepflicht liege in den

Art. 27 und 132 der Verordnung I zum TVG vom 1. Juni

1942 (VO I) sowie in der Ausführungsbetimmung Nr. 569.

Darnach sei die Verwaltung. befugt, von Fall zu Fall die

erforderlichen ergänzenden Vorschriften aufzustellen. Dass

die Auflage gegenüber einem Nichtkonzessionär unzu-

lässig wäre, sei unbeheIßich. Denn da der Inhaber einer

Konzession mit dieser besondere Rechte erhalte, dürften

ihm au,ch besondere Pflichten überbunden werden, soweit

sie sachlich gerechtfertigt seien. Das treffe aber hier zu.

Ausserdem sei die Meldepflicht auch aus Rücksichten auf

die Elektrizitätspolizei geboten;. es habe sich nämlich

gezeigt, dass die Anlagen der Konzessionärin je nach

ihrer. Installation Störungen in der Telephonleitung ver-

ursachen könnten.

Gegen diesen Entscheid beschwerte sich die Autophon

A.-G. beim eidg. Post- und Eisenbahndepartement, wurde

aber von diesem am 14. Juli 1944 abgewiesen. Der Entscheid

geht zunächst davon aus, dass der Ablauf der Frist für

die Anfechtung der Konzessionsurkunde die Verwaltung

nicht hindere, die Rechtmässigkeit von Art. I Ziff. 8 der

Konzessionsbedingungen im Zusammenhang mit einer

Verfügu,ng, die deren Befolgung vorschreibe, nachzu-

Post, Telegraph und Telephon. N° 34.

193

prüfen. Es wird dann au,sgeführt, dass der Telegraphen-

und Telephonabteilung . nach Art. 21 des BG über die

elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen die Kon-

trolle der Schwachstromanlagen obliege, und zwar unab-

hängig davon, ob die Anlage von einem konzessionierten

Telephon-Installateur erstellt werde und ob sie sich bei

einem Telephonteilnehmer befinde. Freilich wäre nicht

recht einzusehen, warum aus sicherheitspolizeilichen Grün-

den eine Meldung schon vor Vertragsschluss verlangt

werden sollte. Indes diene die den Telephon-Installateuren

durch die Konzession auferlegte Meldepflicht nicht au,s-

schliesslich dieser Kontrolle. Sie ergebe sich vielmehr

aus dem BG betreffend den Telegraphen- und Telephon-

verkehr. Darnach (Art. 3) stelle die Bewilligung zur Er-

stellung u,nd zum Betrieb regalpflichtiger Einrichtungen

für elektrische und radioelektrische Zeichen-, Bild- oder

Lautübertragungen ~ine echte Konzession dar. Bei deren

Erteilung sei die Verwaltung frei (Art. 3 TVG, Art. 15

VO I), jedenfalls solange sie sich keiner rechtsungleichen

Behandlung der Einzelnen schuldig mache. Darüber, nach

welchen Grundsätzen das freie Ermessen zu handhaben sei,

stelle Art. 15 einzelne, jedoch nicht abschliessende Grund-

sätze auf, schliesse es also nicht aus, dass die Konzession

aus andern als den in Gesetz oder Verordnung genannten

Gründen verweigert werden könne. Das Recht z~r Ver-

weigerung der Konzessiöft. schliesse das weniger weit-

gehende in sich, die Erteilung der Konzession von gewissen

Bedingungen dihhängig zu machen oder sie an bestimmte

Auflagen zu knüpfen. Auch das Bundesgericht habe dies

im Urteil BUR 55 1 281 ausgesprochen. Die Befugnis

dazu ergebe sich aus Art. 27 VO I."Von der darin der

PTT-Verwaltung eingeräumten Befugnis habe diese durch

die Ausführungsbestimmu,ng Nr. 569 Gebrauch gemacht,

'wo die in Art. I Ziff. 8 der Bedingungen genannte Melde-

pflicht aufgestellt werde. Da die konzessionierten Installa-

teure zum Staat in einem besonderen Gewaltverhältnis

stünden, seien auch die Einwendungen unstichhaltig, die

13

AB 71 I -

1945

194

Verwaltungs- und DiszipIinarrechtsptlege.

von der Besohwerdefülirerin aus dem Gesiohtspunkt der

Art. 4 und 31 BV erhoben würden. Es könnenioht gefor-

dert. werden, dass die dem Konzessionär auferlegten

Pflichten mit dem von der Konzession betroffenen Gebiet

in einem unmittelbaren Zusammenhange stünden. Für

deren Zulässigkeit müsse genügen, dass sie eine Frage

regeln, die ihre Ausstrahlungen auf jenes Gebiet habe. Das

treffe hier zu, weil duroh die Errichtung unabhängiger

Telephonanlagen häufig der Ausbau des staatliohen

Telephonanschlusses beim betreffenden Abonnenten· ver-

unmöglicht werde. Es folgen dann Ausführungen über den

Sinn der Meldepflicht, wie sie schon der Entscheid der

Generaldirektion der PTT enthält. Die den .konzessionier-

ten Telephon-Installateuren auferlegte Meldepflicht diene

somit den Interessen des Telephonregals und verstosse

weder gegen die Verfassung noch gegen das Gesetz. Dass

die Beschwerdeführerin ihr bisher nicht nachgekommen

sei, gebe ihr keine Befugnis auf fernere Missachtung

dieser Pflicht.

B. -

Mit rechtzeitiger verwaltungsgeriohtlicher Be-

schwerde beantragt die Autophon A.-G., den Entscheid

des eidg. Post- und Eisenbahndepartementes aufzuheben

und zu erkennen, dass alle Verfügungen und AIIflagen

der Telephonverwaltung betreffend Überbindung der

Pflicht, der PTT-Verwaltung Projekte von Vivavox-

Anlagen bei Telephonteilnehmern wir Vertragsabschluss

zu melden, unzulässig seien.

Zur Begründung wird auf ein Gutaohten verwiesen,

das Professor Giacometti der Besohwerdeführerin am

17. Februar 1944 erstattet hat, sowie auf die Nachträge

dazu vom 12. April und 24. Juli 1944. Darin wird im

wesentlichen ausgeführt : Die verlangte Meldepflioht liesse

sich an sich mit allgemeinen elektrizitätspolizeilichen

Erwägungen rechtfertigen. Doch beabsichtige die Ver-

waltung keine derartige Kontrolle auszuüben. Sie ver-

folge damit, wie sich aus der gewechselten Korrespondenz

ergebe, vielmehr privatwirtschaftliche Zwecke. Das sei

unzulässig, weil die Beschwerdeführerin für die Her-

Post, Telegraph und Telephon. N° 34.

195

stellung von Vivavox-Anlagen nicht dem Telephonregal

unterstehe, sondern dafür den Schutz der Handels- und

Gewerbefreiheit geniesse; hieran vermöge die Berufung

der Verwaltung auf die Konzessionsbestimmungen niohts

zu ändern. Verletzt sei Art. 2 TVG, dem auch die Voll-

ziehungsverordnung nicht widersprechen dürfe, was zu-

träfe, wenn deren Art. 17 dahin ausgelegt würde, dass er

die rechtliche Grundlage für eine auf Konkurrenzgründen

beruhende Massnahme der Verwaltung bilde. Auch die

Art. 27 und 132 der VO I enthielten keine Ermächtigung

zur Bekämpfung der Konkurrenz, die die Beschwerde-

führerin mit ihrer Anlage allenfalls für die Verwaltung

bilden könnte. Das freie Ermessen der PTT-Verwaltung,

den Konzessionären Bedingungen aufzuerlegen, bestehe

nur soweit, als das richtige Funktionieren der staatliohen

Telephonanstalt dies erfordere. In der Beschwerde wird

dann weiter ausgeführt, dass das Telephonregal selbst

dann nicht verletzt wäre, wenn bei Ausübung der der

Besohwerdeführerin erlaubten regalfreien Tätigkeit ge-

wisse Interessen der Telephonverwa.ltung, sogar solohe

mit Bezug auf die Regaltätigkeit, verletzt würden. Andern-

falls wäre deren Tätigkeit nicht mehr regalfrei und könnte

die Verwaltung die Vorschrift von Art. 2 TVG dadurch

wirkungslos machen, dass sie eine Interessenbeeinträch-

tigung behaupte. Durch die Erstellung von Viravox-

Anlagen könne der Ausbau des staatlichen Telephons

auch gar nicht technisch, sondern höchstens kommerziell

beeinträchtigt werden. Übrigens habe sich die Verwaltung

bisher nicht auf die Bestimmung von Art. I Ziff. 8 der

Bedingungen berufen, obwohl ihr bekannt gewesen sei,

dass die Beschwerdeführerin seit 1939 Vivavox-Anlagen

erstelle. Die Auferlegung der Meldepflicht dafür verstosse

somit gegen Art. 2lit. b TVG sowie die Art. 4 und 31 BV.

O. -

Das eidgenössische Post- und Eisenbahndeparte-

ment beantragt die Abweisung der Beschwerde.

D. -

In Replik und Duplik haben die Parteien an

ihren Standpunkten im wesentlichen festgehalten.

196

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I.. -

Die Vivavox-Alllage dient der elektrischen Laut-

übertragung im Sinne von Art. 1 TVG. Sie kreuzt in der

Regel mit ihren Verbindungslinien keine öffentlichen oder

fremden Grundstücke und ist in diesem Falle als unab-

hängige Telephonanlage regalfrei (Art. 2 TVG). Wenn

Art. 1 Ziff. 8 der von der Beschwerdeführerin seinerieit

angenommenen Konzession für derartige von Konzessions-

inhabern erstellte Anlagen gleichwohl eine Meldepflicht

vor Vertragsabschluss statuiert, deren Rechtmässigkeit

die Beschwerdeführerin heute bestreitet, so ist vorerst zu

prüfen, ob solche Bestreitung heute noch gehört werden

kann.

Die Telephonkonzession ist, wie Konzessionen überhaupt,

keine allgemein verbindliche Norm, deren Rechtsbe-

ständigkeit das Verwaltungsgericht nur im Anschluss

an den Erlass selbst oder bei Anfechtung einer gestützt

darauf ergangenen Verfügung vorfrageweise überprüfen

könnte, sondern eine Verfügung, ein Akt der Anwendung

des Telephonverkehrsgesetzes. Sie hätte, was die darin

dem Konzessionär auferlegte Meldepflicht betrifft, bei

Erteilung der Konzession mit Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde angefochten werden können. Dass dies seinerzeit

unterblieben ist, kann jedoch nicht zur Folge haben, dass

die Auflage nicht noch nachträglich angefochten werden

könnte; dies aus einem doppelten Grunde. Zunächst unter-

scheidet sich die Telephon-Konzession als eine echte

Gewerbekonzession von Konzessionen anderer Art wie

etwa der Eisenbahn- oder Wasserwerkskonzession dadurch,

dass sie nicht einem Einzelnen unter Ausschluss Anderer

erteilt wird, und ferner insoweit, als darin dem Kon-

zessionär nicht vorgeschrieben wird, die konzedierte

Tätigkeit überhaupt oder doch bis zu einem bestimmten

Zeitpunkt auszuüben, widrigenfalls sie dahinfalle, noch

wird sie für bestimmte Zeit erteilt. Sie lässt es vielmehr

zu, dass der daraus Berechtigte auf die Ausübung der ihm

Post, Telegraph und Telephon. N° 34.

197

eingeräumten Tätigkeit oder auf die Konzession selbst

nachträglich verzichtet und nach solcher Verzichtserklärung

neuerdings eine gleiche Konzession verlangen kann. Erfüllt

er dabei die Bedingungen, bei deren Vorliegen die Kon-

zession auch andern Bewerbern erteilt wird, so muss sie

ihm neuerdings erteilt werden. Der Konzessionär hat es

damit in der Hand, sich von mit der ersten Konzession

verbundenen Auflagen allenfalls dadurch zu befreien,

dass er die neuerliche Erteilung, die eine vom Konzessionär·

als unzulässig erachtete Auflage wieder enthalten sollte,

mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde anficht. Bei

solcher Sachlage sprechen Gründe der Zweckmässigkeit

dafür, dass bei derartigen Gewerbekonzessionen die An-

fechtung noch nachträglich möglich sein soll, wenn der

Konzessionär deren Verfassungs- oder Gesetzmässigk~it

bestreitet. Es spricht dafür noch ein weiterer Grund:

Oberste Richtschnur für die Tätigkeit der Verwaltung

ist dort, wo sie nicht ausdrücklich auf ihr freies Ermessen

verwiesen wird, das Gesetz. Es gilt der Grundsatz der

Gesetzmässigkeit der Verwaltung. Ihre Verfügungen haben

verbindliche Kraft nur insoweit, als sie rechtmässig. sind.

Daraus ergibt sich für die Verwaltung die Befugnis, die

Übereinstimmung ihrer Verfügungen mit Gesetz und

Verordnung jederzeit· nachzuprüfen, dies jedenfalls dann,

wenn der Bürger, wie das hier zutrifft, nach Abgabe

der Erklärung, dass er auf die ihm durch eine frühere

Verfügung eingeräumten Rechte verzichte, Anspruch

erheben kann auf eine neue Verfügung und gleichartige

Verfügungen auch jederzeit von unbestimmten Dritten

verlangt werden können. Es widerstreitet den daran

beteiligten öffentlichen Interessen, dass ein solcher Ver-

waltungsakt, wenn er mit dem Gesetz nicht übereinstimmt,

nicht jederzeit sollte zurückgenommen oder abgeändert

werden können. Hat sich zudem die Verwaltung wie hier

im Sinne des Zurückkommelis auf eine getroffene Ver-

fügung entschieden, so besteht für das Verwaltungsgericht,

das zum Schutze des Bürgers gegenüber der Verwaltung

198

Verwaltungs. und Disziplinarreohtspfiege.

eingesetzt ist, umso weniger Anlass, diese Frage anders

zu entscheiden.

Offen bleiben kann daher, ob, wie das Gutachten Giaco-

metti anzunehmen scheint, die Konzessionsauflage gegen

ein unverziehtbares oder unverlierbares Recht verstossen

würde und deswegen als nichtig behandelt werden könnte.

Die Frage müsste übrigens verneint werden. Der Ver-

fasser des Gutachtens rechnet selbst an anderer Stelle (Ver-

fassungsgerichtsbarkeit S. 82') die Rechte aus Art. 4 und

31 BV, über deren Verletzung die Rekurrentin sich be-

schwert, nicht zu diesen Rechten, noch vermöchte Art. 2

lit. b TVG solche zu begründen. Die Praxis anerkennt,

dass Nichtigkeit nur bei besonders hoher Wertung des

Rechtsgutes und bei besonders groben und schwerwiegen-

den Verstössen dagegen Platz greifen könne (IMBODEN,

Der nichtige Staatsakt S. 146 f. und die dortigen Ver-

weisungen).

2. -

Der Telegraphen-

u,nd Telephonabteilung der

PTT obliegt nach Art. 21 in Verbindung mit Art. 4 des

BG über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen

die Kontrolle über die ersten, wenn sie zufolge der Nähe

von Starkstromanlagen zu Gefährdungen oder Störu,ngen

des Betriebes Anlass geben können; sie kann ferner nach

Art. 17 TVG die Einstellung des Betriebes einer privaten

elektrischen Anlage verlangen, die die staatlichen und

öffentlichen Schwach- und Starkstromanlagen in ihrem

gegenwärtigen Bes tand oder im Betriebe hindert. Sie

wäre also befugt, aus elektrizitätspolizeilichen Gründen

einzuschreiten, wenn die Vivavox-Anlagen Störungen des

öffentlichen Telephons (Induktionswirkungen, Überhören)

zur Folge hätten. Die Verwaltung behauptet, dass dies

zutreffe; die Beschwerdeführerin bestreitet es, weil der-

artige Störu,ngen nur bei fehlerhafter Installation möglich

seien. Derartige Gründe vermöchten zudem, wie der

angefochtene Entscheid selbst anerkennt, eine Melde-

pflicht des Erstellers privater Telephonanlagen höchstens

nach Ausführung, eventuell nach Vertragsschluss, keines-

Post. Telegraph und Telephon. N0 34.

199

falls vor diesem Zeitpunkt, zu begründen. Ob hier solche

polizeiliche Gründe vorliegen, ist jedoch nach dem Sinn

des angefochtenen Entscheides nicht zu untersuchen.,Er

geht davon aus, 'dass die Meldepflicht, wie sie den Tele-

phon-Konzessionären durch die Konzession auferlegt

ist, nicht in erster Linie dieser Kontrolle zu dienen hat,

sondern dass sie aus andern Gründen verlangt wird. Die

Beschwerdeführerin hat übrigens den in der Beschwerde

an das Departement gestellten Eventualantrag, den

Entscheid der Generaldirektion der PTT dahin abzu-

ändern, dass ihre Anlagen lediglich zum Zwecke einer

technischen Kontrolle vor deren Ausführung zu melden

seien, fallen lassen (Beschwerde S. 17). Falls die Ver-

waltung an der Meldepflicht aus diesen elektrizitäts-

polizeilichen Gründen festhalten sollte, ist ihr unbenom-

men, die Frage einer Meldepflicht nao.h Vertragsabschluss

neuerdings zu prüfen.

3. -

Die Konzession für die Erstellu,ng und den Betrieb

von Telephonanlagen ist, da Art. 1 sie dem durch Art. 36

BV begründeten Regal unterwirft, keine blosse polizei-

liche Erlaubnis, sondern die Verleihung eines Hoheits-

rechtes, einer echten Konzession (BGE 55 I 280). Deren

Erteilung steht im Ermessen der Konzessionsbehörde

(Art. 3 TVG, Art. 15 Abs. 1 VO). Sie kann sie verweigern,

wenn zu befürchten ist, die Konzession oder die konzessions-

pflichtige Anlage werde zu einem unerlau,bten, gegen die

guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossenden

oder zu einem die Interessen des Landes, der PTT-Ver-

waltu,ng oder des Rundspru,chs schädigenden Zweck

benützt werden (Art. 15 Abs. 2 VO). Sie kann die Erteilung

der Konzession auch an bestimmte Auflagen oder Be.;

dingungen knüpfen, solche, die den Erwerb der Konzes-

sion, die Voraussetzungen persönlicher und sachlicher Art

umschreiben, bei deren, Vorliegen die Konzession zu

erteilen ist (vgl. Art. II Ziff. 1-3 der Bedingungen), oder

aber an Auflagen, die die Pflichten des Konzessionärs

nach Erlangung der Konzession zu,m Gegenstand haben;

200

Verwaltlings- ynd Disziplinarrechtspflege.

die letztem können allgemeine Betriebsvorschriften sein oder

Verhaltungsmassnahmen . betreffen, die eine polizeigemässe

Ver';endung der Anlagen gewährleisten sollen. Bedingungen

dieser Art finden sich in Art. I Ziff. 4, 6, 7, 9, 10 der Kon-

zession. Zu diesen gehört auch die hier streitige Melde-

pflicht. Bei Prüfung der Frage nach der Rechtmässigkeit

von Bedingu,ngen, die die Erlangung der Konzession be-

treffen, hat die Praxis den Gru,ndsatz aufgestellt, dass

die Verwaltung auch insoweit, als dem Gesetz keine Vor-

schrift über die nähere Ausgestaltung zu entnehmen ist

gehalten sei, willkürliche, schikanöse und unsachliche

Bestimmungen zu vermeiden (BGE 55 I 281 Erw. 3).

Entsprechendes muss auch für die Betriebsvorschriften

gelten. Dabei ist klar, dass es der Verwaltung nicht zu-

stehen kann, die Ausübung der Konzession an Bedingungen

zu knüpfen, die sich nicht auf eine unter die Regalpflicht

fallende Tätigkeit beziehen. Denn wie die Verweigeru.ng,

so müssen au,ch die die Erteilung einschränkenden Bedin-

gungen . durch die Zwecke des Regals bestimmt sein.

Verhältnisse, die eine Verweigerung der Konzession nicht

zu rechtfertigen vermöchten, können auch nicht Inhalt einer

Bedingung oder Auflage bilden. Andernfalls würden dem

Betroffenen mit der Bedingung weitergehende Belastungen

au,ferlegt und damit zu,gleich die Grenzen des Regals

überschritten. Soweit ginge aber da~ der Verwaltung bei

Verleihu,ng der Konzession eingeräumte Ermessen nicht.

4. -

Soweit Vivavox-Anlagen unter Art. 2 TVG fallen,

sind sie nicht regalpflichtig. Erstellung und Betrieb haben

mit dem Regal weder direkt etwas zu tun, noch hat die

Anlage, soweit nicht Gründe der. Elektrizitätspolizei in

Frage stehen, darauf irgendwelche Einwirkungen. Die

Meldepflicht kann daher nicht abzielen au,f die Wahrung

des Regals, das durch eine regalfreie Anlage überhaupt

nicht verletzt werden kann. Sie hat ihren Grund, wie

au,s der Stellungnahme der Verwaltung deutlich ersicht-

lich ist, vielmehr in der Befürchtung, die Anlagen der

Beschwerdeführerin könnten das regalpflichtige Telephon I

Post, Telegraph und Telephon. N0 34.

20l

konkurrenzieren, also in der Verfechtung rein privat-

wirtschaftlicher Gesichtspunkte. Sie fallen aber weder

mit der Wahrung des Regals zusammen, noch lassen sie

sich mit· dem allgemeinen Interesse begründen, wie. es

etwa dapn vorliegt, wenn durch die Ausgestaltung einer

Konzession die Gefährdung der EAistenz einer andem

konzessionierten Untemehmung vermieden werden kann

(BGE 61 I 313 Erw. 2). Wie die Meldepflicht auf Art. 15

Abs. 2 VO gestützt, d. h. wie insbesondere die Vivavox-

anl~g? zu, einem die Interessen der PTT-Verwaltung

schadigenoon Zweck benützt werden könnte, ist nicht

erfin~ch, noch inwiefem sie Bestand, Betrieb oder künftige

EntwICklung des staatlichen Telephons hindern könnte.

Unter Hinderung im Sinne von Art. 17 VO kann, wie

aus dem Titel, unter dem die Bestimmung steht und aus

dem Zusammenhang der beiden Absätze derselben her-

vorgeht, doch nur eine technische Behinderung etwa

durch Anlagen verstanden werden, die wegen ihrer Art

und Verwendung technische Störungen begünstigen, nicht

a~ch solche, die sich bloss privatwirtschaftlieh als Störung,

Hinderung der Entwicklung darstellen würden. Übrigens

liegt es in der Eigenart der Anlage, dass sie insbesondere

für Lager, Magazine, Buchhaltungen, Kartothekräume

usw., d. h. für GeschäftSlokale verwendet wird, für die in

der Regel kein direkter Anschluss an das öffentliche Tele-

phon besteht, und dass sie, soweit sie auch für andere

Räumlichkeiten instalnert wird, in der Regel neben dem

Telephon Verwendung findet.

Die Auffassung, womach derartige nicht das Regal

betreffende Bedingungen zulässig wären, weil die Ver-

waltung dafür entschädigt werden müsse, dass sie sich

durch Freigabe der Anlage der Kontrollmöglichkeit be-

geben habe (vgl. CASPAR, Konzessionen' und Erlaub-

nisse in schweiz. Telegraphen- und Funkrecht Zeh. Diss.

1933 S. 134), übersieht, dass die unabhängige Anlage nicht

~eil des Netzes wird, anstaltspolizeiliche Interessen, die

em Kontrollrecht zu begründen vermöchten, -

von den

202

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.

elektrizitätspolizeilicheri abgesehen -. nicht in Frage

stehen können und dass von Entschädigung der Ver-

waltung für die Aufgabe einer Befugnis, die sie bisher

ausgeübt hat, überhaupt nicht die Rede sein kann, weil

die Freigabe ihren Grund nicht in einer Verfügung der

Verwaltung, sondern in der gesetzlichen Vorschrift hat, die

unabhängige Sende- und Empfangseinrichtungen vom

Telephonregal ausnimmt.

,

Die statuierte Meldepflicht geht daher über den Rahmen

einer zulässigen Konzessionsbedingung offensichtlich hin-

aus. Wenn die Verwaltung nicht befugt ist, der Beschwerde-

führerin die Erstellung von Vivavox-Anlagen direkt zu

untersagen, noch, wie' sie anerkennt, befugt wäre, ihr

deshalb die Telephoninstallations-Konzession zu verwei-

gern, so fehlt es an einer Grundlage auch für die Melde-

pflicht. Diese verstösst gegen Art. 2 lit. b TVG, indem

sie eine· Bedingung zum Inhalt der Konzession macht,

die mit der Handhabung des Regals nichts zu tun hat,

und bedeutet einen Missbrauch des Regals für einen diesem

fremden Zweck. Mit dem besondern Verhältnis, in dem der

Konzessionär zum Staat steht, lässt sich die Meldepflicht

nicht begründen. Denn die besondern Pflichten, die der

Konzessionär auf sich nimmt und die seine Freiheits-

sphäre einschränken dürfen, können -die Grenzen des

Regals nicht überschreiten, auf dem die Konzessions-

pflicht beruht.

Die unrichtige Auslegung von Art_ 2 TVG durch die

Konzessionsbehörde stellt daher gleichzeitig einen Ver-

stoss gegen Art. 31 BV dar. Nach einem allgemein aner-

kannten Grundsatz des Verwaltungsrechts braUcht zwar

der Staat bei Verleihung eines nutzbaren Rechtes, das,

weil es ursprünglich bei ihm stand, auch nicht dem Gel-

tungsbereich der Gewerbefreiheit angehört, nicht nach

den Grundsätzen der Gewerbefreiheit zu verfahren (BURCK-

HARDT, zu Art. 31 BV S. 245, sowie die bei SALIS-BURCK-

HARDT Bd. II Nr. 423-425 zitierten Entscheidungen des

Bundesrates). Das kann aber nur soweit gelten, als eine

Post. Telegraph und Telephon. N° 34.

203

Tätigkeit in Frage steht, die mit dem Gegenstand der

konzessionierten Tätigkeit zusammenhängt, nicht auch

insoweit die Konzession dazu benützt werden soll, dem

Konzessionär eine Tätigkeit zu verbieten oder ihn darin

einzuschränken, mit Bezug auf die er auf die Handels-

und Gewerbefreiheit Anspruch erheben kann. Mit den

Interessen des Regals lässt sich eine derartige Massnahme

nicht begründen. Hier fehlt nach dem bereits Ausgeführ-

ten jener Zusammenhang zwischen Konzession und

Meldepflicht vor Abschluss eines Vertrages über eine

unabhängige Anlage. Dass aber die Meldepflicht eine

Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in der Möglich-

keit des Verkaufes von Vivavox-Anlagen darstellt, hat die

PTT-Verwaltung selbst dadurch anerkannt, dass sie die

Einhaltung der Meldepflicht mit einer ernsthaften Kon-

kurrenzierung durch die Anlagen der Beschwerdeführerin

begründete. Es könnte· übrigens auch ohne solche aus-

drückliche Anerkennung nicht zweifelhaft sein. Die Be-

einträchtigung ist nicht minder gross und nicht von

anderer Art, als wenn die Meldepflicht gegenüber einem

privaten Konkurrenten bestünde.

Demnach erkennt daIJ Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und unter Aufhebung

des Entscheides des eidg. Post- und Eisenbahndeparte-

ments vom 14. Juli 1944 festgestellt, dass eine Pflicht der

Beschwerdeführerin, den Amtsstellen der PTT -Verwaltung

Projekte von Vivavox-Anlagen bei Telephon-Teilnehmern

vor Vertragsschluss zu melden, nicht besteht.