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55_I_275

BGE 55 I 275

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Français CH
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Verwaltungs. und Disziplinarre"htspflege.

Wells signifie, pour le public anglais, non pas des bisouits

d'un eertain genre qui seraient fabriques ou mis dans le

oommerce a Tunbridge Wells par plusieurs maisons, mais

les biseuits fabriques et mis dans le commerce par la

recourante.

L'art. 6 al. 2 eh. 2 in fine de la eonvention n'est pas,

enfin, un simple conseil donne aux juges et que ceux-ci

sont libres de auivre ou de ne pas suivre, e'est une pres-

cription qui les lie (v. OSTERRIETH, Die Washingtoner

Konferenz, p. 66).

Il ya donc lieu d'admettre l'enregistrement en Suisse de la

marque « Tunbridge Wells» dela recourante, pour biscuits.

Quant a la declaration des representants de la recou-

rante, dans leur lettre du 28 mai 1929 au Bureau federal

de la propriete intellectuelle : « Nous sommes d'accord

que les demandeurs ne poUrront jouir que d'une protection

limitee pour l'emploi de leur marque, car ils ne pourront

empecher une autre personne domiciliee a Tungridge Wells

d'en faire usage ou de la faire enregistrer» (declaration

repetee en termes quelque peu rlifferents a p. 2 et sv. du

recours), elle ne doit pas etre prise a la lettre. La marque

est le signe servant a distinguer une marohandise (art. I er

loi fM. du 26 septembre 1890), et .e11e n'a plus ce pouvoir

si elle peut etre employee par tous les fabricants et com-

mer9ants d'une meme ville. Si tout fabricant et commer-

9ant etabli a Tunbridge Wells a le droit de se servir de la

marque en litige, c'est que c~lle-ci n'en est plus une.

Mais une teIle interpretation serait en contradiction avec

le but meme du recours, qui est d'obtenir en Suisse la

proteotion de la marque Tunbridge Wells a l'egard de qui

que ce soit, fnt-il un commer9ant ou un fabricant etabli

a Tunbridge Wells. Sainement interpretee, ladite deola-

ration signifie sans doute que tout fabricant ou negociant

de bisouits etabli a Tunbridge Wells pourra introduire le

nom de cette localite dans sa marque, pourvu que celle-oi,

dans son ensemble, se distingue suffisamment de la marque

de A. Romary & Co Ltd.

Post, Telegraph und Telephon. N° 45.

275

Il convient de relever que le present amt se place

exclusivement sur le terrain de la convention internationale

et des rapports entre pays de l'Union, il ne resout donc

pas la question de aavoir si le principe enonce a l'art. 6

al. 2 ch. 2 de la convention doit aussi etre applique dans les

rapports internes, comme c'est le cas en Allemagne (deci-

sion du 7 mai 1903 du Patentamt, dans BI. für Patent-,

Muster- und Zeichenwesen, XIX p. 195, autres decisions

dans le meme sens, XXVI p. 26, XXVIII p. 29).

La present arret, rendu en matiere administrative, ne

prejuge pas I 'issue d'un proces eventuel en radiation de la

marque, qui serait porte devant le juge apres l'enregis-

trement.

Par ces motit8, le Tribunal tifUral

admet le recours et invite le Bureau fMeral de la propriete

intellectuelle a enregistrer la marque « Tunbridge Wells »

de la recourante, pour biscuits.

III. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON

POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES

45. Urteil vom 7. November 1929 i. S. ]teller 8G Locher

gegen eidg. Post- und Eisenba.h.ndepartement.

1. Beschwerden gegen Entscheide des Postdepartements über

Ansprüche aus dem Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetz

fallen in die Zuständigkeit des Bundesgerichts.

2. Dem Telephonregal unterstellt und demnach der Ausführung

durch konzessionierte Unternehmungen vorbehalten ist nicht

nur die Erstellung betriebsfertiger Telephonanlagen, sondern

auch diejenige von Teilstrecken.

3. Die Beschränkung der Konzessionserteilung auf Firmen, die

seit 2 Jahren im Handelsregister eingetragen sind, ist nicht

rechtswidrig.

A. -

Die Obertelegraphendirektion erteilt an inlän-

dische Installationsfmnen Konzessionen zur Ausführung

276

Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.

von Hausleitungen für staatliche Telephonanlagen. Die

seit dem 1. Januar 1923 geltenden, verschärften Konzes-

sionsbedingungen schreiben in Art. I, Ziffer I vor, die

Konzession werde nur an Schweizerfi:rmen erteilt, die seit

(wenigstens .2 Jahren im Handelsregister eingetragen sind

und deren leitende Persönlichkeiten das schweizerische

Bürgerrecht besitzen». Die Konzessionäre haben sich

über gründliche Fachausbildung, praktische Erfahrung,

gesunde finanzielle Fundierung des Unternehmens, ge-

eignetes Personal und solides, einwandfreies Geschäfts-

gebahren auszuweisen (Artikel I, .2). Der Konzessionär

ist auf Verlangen des Abonnenten verpflichtet, alle nach

der Inbetriebnahme einer Installation notwendig wer-

denden Erweiterungen, Abänderungen 'oder Reparaturen

auszuführen. Er ist verpflichtet, bei Störungen (die durch

die

Organe

der

Telegraphenverwaltung

eingegrenzt

wurden) in den von ihm ausgeführten Hausinstallationen

auf Verlangen des Abonnenten oder des Telephonamtes

sofort Abhilfe zu schaffen (Artikel II, 5).

B. -

Die Kollektivgesellschaft Keller & Locher in

Basel hatte schon vor ihrer Eintragung im Handelsregister

am 22. Februar 1929 beim Telephonamt Basel um die

Konzession zur Erstellung von Hausleitungen nachgesucht

und war mit ihrem Begehren unter Hinweis auf die

Konzessionsbedingungen abgewiesen worden.

Sie hat

dann am 30. April 1929 die Eintragung im Handels-

register des Kantons Basel-Stadt bewirkt und ist am

3. Mai 1929 bei der Obertelegraphendirektion vorstellig

geworden mit dem Antrag, es sei die Erteilung der Kon~

zession gestützt auf ihre berufliche Eignung zu erteilen

und von dem Erfordernis eines zweijährigen Handels-

registereintrages abzusehen. Das Begehren ist von der

Obertelegraphendirektion und auf Beschwerde hin vom

eidgenössischen. Post- und Eisenbahndepartement abge-

wiesen worden;

Im Departementsentscheid wird das

Erfordernis einer zweijährigen Handelsregistereintragung

mit der Notwendigkeit begründet, die Konzessionen auf

Post. Talegl'aph und Telephon. No 4".

277.

~

Firmen ZU beschränken, die sich über ihre

Lebensfähigkeit, über ein loyales 'Ulld korrektes Geschäfts-

geba.bren und über ein tüchtiges Monteurpersonal aus-

gewiesen haben.

O. -

Die Kollektivgesellschaft Keller &; Locher hat

gegen diesen Entscheid rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Sie beantragt, es sei zu erkennen, dass die Rekurrenten

berechtigt seien, Hausleitungen von staatlichen Telephon-

anlagen auszuführen, eventuell sei die Obertelegmphen-

direktion anzuweisen, den Rekurrenten die Konzession

zu erteilen.

Das Gesetz betreffend den Telegraphen- und Telephon-

verkehr vom 14. Oktober 1922 spreche in Art. 18 nur

von der Erstellung der «A~schlussleitung zwischen der

Zentrale und dem Gebäude, worin die Teilnehmerstation

errichtet werden soll» und habe dadurch die Erstellung

der Hausanschlüsse freigegeben. Weil das Gesetz keine

einschränkenden Bestimmungen enthalte, so ergebe sich

daraus in Verbindung mit Art. 31 BV, dass die Ausführung

der Hausanschliisse frei sein soll. Diesen Rechtssatz ver-

letze der angefochtene Entscheid und darum sei die

Beschwerde nach Art. 10 VDG gegeben.

Selbst wenn das Gesetz die Verwaltung etwa ermäch-

tigen sollte, von den Erstellern der HausanschIüsse den

Nachweis der sachlichen Eignung zu verlangen, so sei das

Erfordernis eines zweijährigen Eintrages im Handels-

register doch rechtswidrig.

« Es wäre eine unrichtige

Anwendung eines der Verwaltung gegebenen Rechtes,

von den Erstellern der Hausanschlüsse den Nachweis der

sachlichen Eignung zu verlangen, wenn die Verwaltung

auf Grund eines solchen Rechtes den zweijährigen Eintrag

im Handelsregister fordern wollte. »

D. -

In ihrer Antwort beantragt die Obertelegraphen-

direktion die Beschwerde als unbegründet unter Kosten-

folge abzuweisen.

Die Erstellung von Hausleitungen falle nach Art. 1

des erwähnten Gesetzes unter das Regal. Nach Art. 3

278

.

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege.

desselben Gesetzes könnten für solche Anlagen auch

Konzessionen erteilt werden und von dieser Befugnis sei

in § 14, Abs. 2 der Telephonordnung Gebrauch gemacht

worden. Verzichte die Verwaltung darauf, Hausleitungen

selbst auszuführen, so sei sie berechtigt, die Bedingungen

festzusetzen, unter denen die Verleihung dieses Vorzugs-

rechtes an Dritte erfolgen soll. Die Festsetzung dieser

Bedingungen liege in ihrem freien Ermessen und niemand

habe einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Kon-

zession.

Die Verwaltung habe dabei für einen guten

Telephonbetrieb zu sorgen und diesem Zwecke diene die

streitige Bedingung eines zweijährigen Handelsregister-

eintrages.

E. -

In der Replik bestreiten die Beschwerdeführer,

dass sich Art. 3 des Gesetzes auf die Erstellung von

Hausleitungen beziehe. Art. 3 handle vielmehr von der

Erstellung und dem Betrieb ganzer Telephonanlagen.

Eine Konzession nach Art. 3 müsse sich überdies auf eine

konkrete Telephonanlage beziehen und könnte nicht in

der allgemeinen Erlaubnis bestehen, sich in Konkurrenz

mit anderen Firmen um die Erstellung beliebiger Telephon-

anlagen zu bewerben.

Eventuell müsse die Bewilligung nach sachlich richtigen

Gesichtspunkten erteilt werden, was aber nicht geschehe

mit dem Erfordernis eines zweijährigen Handelsregister-

eintrages, das nicht nur « z'Yeifelhafte Neugrülldungen l)

von der Ausführung solcher Hausleitungen fernhalte,

sondern auch tüchtige Berufsleute.

In der Duplik führt die Verwaltung aus, dass ihr

Art. 3 das Recht einräume, Konzessionen für ganze

Anlagen wie auch einzelne Teile solcher Anlagen zu

erteilen, ferner für die Einrichtung allein oder den Betrieb

allein oder für Einrichtung und Betrieb zusammen. Das

Gesetz lasse auch mangels einschränkender Bestimmungen

verschiedenartige Konzessionstypen zu, insbesondere spe-

zielle wie auch generelle Konzessionen.

Weil das Gesetz über die Art, wie die Konzessionen

Post, Telegraph und Telephon. N° 45.

:!7H

ZU erteilen seien, keine Vorschriften enthalte, so handle

es sich dabei um freies Ermessen der Verwaltung. Die

Beschwerde richte sich, richtig betrachtet, gegen einen

angeblichen Missbrauch dieses freien Ermessens.

Ein

solcher Missbrauch liege nicht vor, insbesondere habe die

Verwaltung bei der Ausübung ihres freien Ermessens

keine allgemeinen Rechtsgrundsätze verletzt. Gerade um

die allgemeinen Rechtsgrundsätze, z. B. den der Rechts-

gleichheit, inne zu halten, sei die streitige Konzessions-

bedingung aufgestellt worden. Darüber, ob der zwei-

jährige Handelsregistereintrag die beste Auslese unter den

Installateuren sichere, könne man in guten Treuen ver-

schiedener Ansicht sein. Aber die Verwaltung wie die

grosse Mehrzahl der Beteiligten seien von den Ergebnissen

des bisherigen Systemes befriedigt. Aus diesen Ausfüh-

rungen ergebe sich, dass das Verwaltungsgericht für die

Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig sei.

Das Bundesgericht zieU in Erwägung :

1. -

Nach Ziffer XII des Anhanges zum VDG

unterliegen der Anfechtung durch Verwaltungsgerichts-

beschwerde Entscheide des Postdepartements über An-

sprüche, die sich auf das Telegraphen- und Telephon-

verkehrsgesetz (TVG) und die dazu gehörenden Voll-

ziehungsverordnungen stützen. Ob die Verwaltungsent-

scheidung eine Angelegenheit betrifft, die das Gesetz im

Einzelnen nicht abschliessend geordnet hat und die

deshalb in gewissem. Umfange von der Vorinstanz nach

freier Entschliessung in der einen oder andern Weise

erledigt werden konnte, die also insoweit auf verwaltungs-

mässigem Ermessen beruht, ist für die sachliche Zustän-

digkeit des Bundesgerichts ohne Bedeutung. Denn das

VDG scheidet die Zuständigkeit nach Beschwerdefällen

(Art. 4 ff.), nicht nach BeschwerdegrÜllden (Art. 10) aus.

Wenn nämlich Art. 10 VDG anordnet, der Beschwerde-

führer könne nur geltend machen, der angefochtene Ent-

scheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht, so

:!80

VerwaltlmgA. und Disziplillarrechtspflege.

schliesst dies nur die freie Überprüfung des Ermessens,

das die Verwaltung darf walten lassen, aus, nicht aber

die Prüfung der Frage, ob ein Ermessensmissbrauch oder

eine Ermessensüberschreitung, somit eine Verletzung von

Bundesrecht, vorliegt. Dies bedingt aber in beschränktem

Umfange eine materielle Überprüfung der Verwaltungs-

entscheidung und setzt ein Eintreten auf die Beschwerde

wegen Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschrei-

tung voraus. Der Nichteintretensantrag der Verwaltung

am Schluss der Duplik ist deshalb unbegründet.

2. _. Art. 1 TVG räumt der Telegraphenverwaltung

das ausschliessliche Recht zur Erstellung und zum Be-

triebe von Telephonanlagen ein, und Art. 3 sieht die

Möglichkeit vor, zur Erstel1ung und zum Betrieb solcher

Anlagen Konzessionen zu erteilen. Es handelt sich dabei

um echte Konzessionen im verwaltungsrechtlichen Sinne,

nämlich darum, Privaten das Recht zur Ausübung einer

Tätigkeit einzuräumen, die das Gesetz der Verwaltung

unter Ausschluss jeder privaten Konkurrenz vorbehalten

hat (FLEINER, Institutionen, 8. Aufl. S. 341 und 345 f.).

Unter das Telephonregal im Sinne von Art. 1 TVG

fällt nicht nur der Betrieb von Telephoneinrichtungen,

sondern auch deren Erstellung ..

Die Verwaltung ist berechtigt, unter Berufung auf

Art. 1 TVG, das private Gewerbe von der Errichtung von

'feiephonanlagen überhaupt auszuschliessen. Durch diese

Unterstellung unter das Regal ist die Errichtung von

'relephonanlagen dem Geltungsbereich der Gewerbefrei-

heit entzogen (BURCKHARDT, Kommentar, 2. Aufl. S. 254).

Die Beschwerdeführer berufen sich demnach zu Unrecht

auf Art. 31 BV.

Wenn Art. 3 TVG sodann der Verwaltung die Möglich-

keit einräumt, Konzessionen zur Erstellung und zum

Betriebe von Telephonanlagen zu erteilen, so kommen

dabei, neben Konzessionen für die Erstellung und den

Betrieb vollständiger Anlagen durch den künftigen Be-

triebsinhaber, auch Konzessionen zur berufsmässigen

Post, Telegraph und Telephon. N° 45 ..

281

Erstellung von Telephoneinrichtungen in Frage, und

zwar nicht nur für ganze betriebsfertige Telephonanlagen,

sondern auch für alle in den Rahmen des Regals fallenden

Einzelarbeiten, wie die Erstellung von Teilstrecken, die

Ausführung von Reparaturen an regalpflichtigen Ein-

richtungen etc., kurz für alle Arbeiten, die die Verwaltung

den Privatunternehmungen überlässt. Hiezu gehören die

in § 14, Abs. 2 der Telephonordmmg erwähnten Haus-

leitungen, die der Teilnehmer am Telephonnetz durch

private Unternehmer ausführen lassen darf. Dass für

die Ausführung dieser Hausleitungen einzig konzessio-

nierte Unternehmungen in Frage kommen können, be-

ruht darauf, dass die Erstellung von Telephonanlagen

jeder Art unter das Regal fällt. Die gegenteiligen Dar-

legungen der Beschwerdeführer sind mit der Ordnung in

Art. 1 und 3 TVG unvereinbar.

3. -

Ist die Verwaltung berechtigt, das Privatgewerbe

von der Erstellung von Telephonanlagen auszuschliessen,

so muss sie auch befugt sein, die Zulassung desselben von

der Erfüllung gewisser Erfordernisse (Konzessionsbedin-

gungen) abhängig zu machen. Die Ausgestaltung der

Konzessionsbedingungen ist, da das Gesetz hierüber keine

Vorschriften enthält, der Verwaltung überlassen. Diese

ist jedoch nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs-

rechts gehalten. willkürliche, schikanöse und unsachliche

Bestimmungen zu vermeiden.

Die Beschwerde richtet sich gegen das Erfordernis eines

7.weijährigen Handelsregistereintrags. Dieses Erfo~dernis

soll rechtswidrig sein, weil es, wie in der ReplIk des

N"ähern ausgeführt wird, ein unsachliches und unrichtiges

Kriterium bilde.

Diese Behauptung ist indessen deshalb unhaltbar, weil

sich das Erfordernis mit guten Gründen rechtfertigen

lässt. Es dient dazu, nach gewissen formalen, eine Will-

kür möglichst ausschliessenden Gesichtspunkten, eine Aus-

lese unter den Bewerbern zu treffen. Die Beschränkung

der Konzessionserteilung auf Firmen, die ihr Geschäft

282

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

schon während einer gewissen Zeit betreiben und sich

durch die tatsächliche Führung ihres Betriebes über das

Vorhandensein der persönlichen und sachlichen Garantien

für eine zuverlässige Erfüllung der IDit der Konzessions-

erteilung verbundenen Pflichten (vgl. Art. II, 5 der

Konzession) ausgewiesen haben, ist als sachlich berechtigt

anzuerkennen. Das angefochtene Erfordernis ist zweifel-

los geeignet, diesem Zweck zu dienen. Dass es nicht das

Einzige ist, und dass sein Zweck auch auf anderem Wege

erreicht werden könnte, bewirkt ebensowenig eine Ver-

letzung von Bundesrecht, wie der Umstand, dass damit

einzelne, an sich vielleicht geeignete Unternehmungen

während einer gewissen, verhältnismässig kurzen Zeit von

der Konzession ausgeschlossen werden. Die Grundsätze

des Bundesrechts sind gewahrt, weil die Verwaltung die

Bedingung des zweijährigen Handelsregistereintrags . ein-

heitlich in allen Fällen anwendet und das Erfordernis

selbst auf keinen Fall als unsachlich bezeichnet werden

kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. VERFAHREN

PROCEDURE

Vgl. Nr. 45. -

Voir n° 45.

C. STRAF HECHT -

DHOIT PENAL

-

ELEKTRISCHE ANLAGEN

INSTALLATIONR ELECTRIQUES

46. Auszug a.us dem Urteil des Kassa.tionshofs

vom 7. Oktcber 1929

i. S. Staatsanwaltschaft Zürich gcgen Rümbeli und Mithafte.

Art. 58 BG bet,r. dio ::'lehwn.eh- lind StarkHt'!'oHlltll!ap;üll : Hogriff

clos Kmft - « EIIt,zugs ».

A. -- - Das der politischcn C:xemeindc Uster gehörende

Gas- und)i~lektrizitätswerk Uster (GF~U) bc:'.ieht scine

elektrische Energie grossteils von den Elektrizitätswerken

des Kantons Zürich (E.K.Z.).

Ver Abonncmentspreis

wird dabei bercehnet einesteils auf der Zahl der im

betreffenden Jahr bezogenen kWh, (),ndernteils auf der

Zahl der in der höchst belasteten Stunde durchschnittlich

beanspruchten kW, so dass der für die einzelne kWh zu

bezahlende Preis, nach einem bestimmten Schlüssel be-

rechnet, mit der Maximalbelastung (Spitzenleistung) steigt

und sinkt. Für die Berechnung des von der G]!iU an die

EKZ zu bezahlenden Gesamtabonnementspreises sind

massgebend einerseits die heiden Zähler, welche die

während eines .Jahres bezogenen 1{Wh ausweisen, und

andererseits das Wattmeter, welches die jeweilige Strom-

intensität in kW angibt und durch automatische :Rin-

zeichnung einer Kurve festhält, so dass auf Grund der

Kurvenstreifen das Jahresmaximum (HpitzenheJastung)

ermittelt werden kann.

Die Kassationsbeklagten sind beschuldigt, während der

Jahre 1922-1924 als Maschinisten der GEU in zahlreichclJ.

nicht näher zu bestimmenden Malen die Schroibvorrieh-