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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
schon während einer gewissen Zeit betreiben und sich
durch die tatsächliche Führung ihres Betriebes über das
Vorhandensein der persönlichen und sachlichen Garantien
für eine zuverlässige Erfüllung der mit' der Konzessions-
erteilung verbundenen Pflichten (vgl. Art. TI, 5 der
Konzession) ausgewiesen haben, ist als sachli<:h berechtigt
anzuerkennen. Das angefochtene Erfordernis ist zweifel-
los geeignet, diesem Zweck zu dienen. Dass es nicht das
Einzige ist, und dass sein Zweck auch auf anderem Wege
erreicht werden könnte, bewirkt ebensowenig eine Ver-
letzung von Bundesrecht, wie der Umstand, dass damit
einzelne, an sich vielleicht geeignete Unternehmungen
während einer gewissen, verhältnismässig kurzen Zeit von
der Konzession ausgeschlossen werden. Die Grundsätze
des Bundesrechts sind gewahrt, weil die Verwaltung die
Bedingung des zweijährigen Handelsregistereintrags ein-
heitlich in allen Fällen anwendet und das Erfordernis
selbst auf keinen Fall als unsachlich bezeichnet werden
kann.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV . VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 45_ -
Voir n° 45.
C. STRAFHECHT -
DHOIT PENAL
-
ELEKTRISCHE ANLAGEN
INSTALLATIONfl ELECTRIQUES
46. Auszug aus dem Urteil des Kassa.tionshofs
vom 7. Oktcber 1929
i. S. Staatsanwalt6chaft Zürich gegen Rümbefi und Mithafte.
Art,. 58 BG betr. dio Hehwach- lind St.arkHtromanln.goli : Hogriff
dos Kmft - « Entzugs ".
A. --- Das der politischen f'...cmeindc Uater gehörende
Gas- und Elektrizitäts\vcrk Uster (G~~U) hezieht seine
elektrische Energie grossteils von den Elektrizitätswerken
des Kantons Zürich (E.K.Z.).
])er Ahonnementspreis
wird dabei berechnet einesteils auf der Zahl der im
betreffenden Jahr bezogenen kWh, }.ltndernteils auf der
Zahl der in der höchst belasteten Stunde durchschnittlich
beanspruchten kW, so dass der für die einzelne kWh zu
bezahlende Preis, naeh einem bestimmten SchWsRel he-
rechnet, mit der Maximalbelastung (Spitzenleistung) steigt
und sinkt. Für die Berechnung des von der GEU an die
EKZ zu bezahlenden Gesamtabonnementspreises sind
massgebend einerseits die beiden Zähler, welche die
während eines Jahres bezogenen ](Wh ausweisen, und
andererseits das Wattmeter, welches die jeweilige Strom-
intensität in kW angibt und dureh automatische Ein-
zeichnung einer Kurve festhäIt,. so dass auf Grund der
Kurvenstreifen das Jahresmaximum (Npitzonhc1astung)
ermittelt werden kann.
Die Kassationsbeklagten sind beschuldigt, während der
Jahre 1922-1924 als Maschinisten der GEU in zahlreichen,
nicht näher zu bestimmenden Malen die Schreibvorrich-
:!S4
Strafrecht.
tung des Wattmeters aussel' Betrieb gesetzt und das
fehlende Kurvenstück nachher von Hand eingezeichnet
zu haben, so dass geringere StI.'ommaxima ausgewiesen
wurden und demnach dem GEU für die von den EKZ
bezogene Strommenge ein geringerer, als der tal'ifmässige
Strom preis verrechnet wurde. Sie wurden demgemäss
wegen fortgesetzter Dienstpflichtverletzung im Sinne von
§ 224 Abs. 2 zürch. StGB und fortgesetzten widerrecht-
lichen Kraftentzuges im Sinne von Art. 58 BG vom
24. Juli 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und
Starkstromanlagen dem Strafrichter überwiesen.
Das
Bezirksgericht Uster sprach sie am 21. Dezember 1927
schuldig der Widerhandlung gegen § 224 Abs. 2 StGB,
dagegen nicht schuldig der Widerhandlung geget:t Art. 58
EIG. Das Obergericht dets Kantons Zürich bestätigte am
18. Dezember 1928 das Urteil in beiden Punkten; das
zürcherische Kassationsgericht sprach die Rekurrenten am
27. Mai 1929 auch von der Anklage wegen Widerhandlung
gegen den § 224 Abs.· 2 StGB frei.
.
B. -
Das Bezirksgericht Uster hat den Freispruch von
der Anklage auf Widerhandlung gegen Art. 58 EIG wie
folgt begründet: Art. 58 EIG sei nur deswegen ins Gesetz
aufgenommen worden, weil die kantonalen Diebstahls-
bestimmungen als auf den Stromdiebstahl nicht anwend-
bar erachtet worden seien; nur dieser, d. h. der wider-
rechtliche Entzug elektrischen Stromes durch unberech-
tigten Anschluss an eine fremde Kraftanlage -
der
Strombezug ohne Abonnement -
habe von Art. 58 EIG
getroffen werden wollen, während betrügerische Hand-
lungen eines Abonnenten, durch welche -
wie hier -
der Stromlieferant über die den Abonnementspreis be-
stimmenden Faktoren getäuscht werde, bereits nach
gemeinem Strafrecht als Betrug geahndet werden könnten
und deshalb keiner Sondervorschrift im EIG bedürfen.
Hierin stimmten Theorie und Praxis überein.
Das Obergericht des Kantons Zürich. hat sich dem-
gegenüber auf den Standpunkt gestellt, dass jeder wider-
.1.
rechtliche EntzugelektriS(!hen· Stromes unter Art.
;)1;
EIO falle, gleichgültig, ob er durch unberechtigten An-
schluss an eine elektrische Anlage oder dadurch begangen
werde, dass deI' durch einen bestehellden Abonnements-
anschluss bezogene Strom der Messung entzogen werde.
Trotzdem könne. de~ eingeklagteTat~estand nicht unter
Art. 58 EIG subsumiert werden, weil .hier ~llc bezogene
Energie durch deh Zählet gegailgen sei.
O. -
Gegen das Urteil des Zürcher Obergericht,,; VOIll
18. Dezember 1928, soweit es die drei·Kassatiollsbeklagtcll
von der Anklage a.uf Widerhandlung gegen Art. [18)'~IG
freispricht; hat die,zUrcherische Staatsanwaltschaft recht-
zeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde an\,
Bundesgericht eingereicht ..
D. -
Die Kassationsbeklagten schliessen auf Abwei8ung
der Beschwerde.
AU8 den Erwäg'/J,1igen :
3. -.;. Art. 58BG vom 24. Juni 1902 betreffend die
Schwach- und Starkstromanlagen ~utet;
D eu t sc her Te x t: ({ Wer in der Ahsicht, sieh
oder Andern,einen rechtswidrigen Vo~il ~u verschaffen,
einer. elektrischen Anlage :Kraft entziebt, wird mit Geld-
busse... bestraft. li
Fra n zö sI s.c her· Tex t: « Sera pUlli d'une amende
... quiconqueaurflo d6tourne de l'energie electrique dans
l'intentionde se procurer ou de procm:er 11 d'autreg un
profit il1icite ... :»
I tal i e TI i sc h e.r Tex t : \\ Chiunque nell'intcnto cli
prooaociare a se stesso .oad altri un avantaggio illecito,
sotrae energia a un impianto eleotrico, e punito colla
multa~ .. »
Aus der Gleichstellung der drei Worte « entziehen"
(entfremden);« d6touruer)) (soustra,ire, o.ter,
enlev~r,
pri~er, depouiller,,. derober, couper, tirer,. supprimer),
« sottrare)).(spoliare,. privare) ---;die dreiGesetzestext~
mü ·s.s. e n einander gleichgestellt werden (BGE .51 1 l(j I),
A;-\;;5 1 _.,. 192!J
!!S6
Strafrecht.
-
folgt eindeutig, dass durch Art. 58 EIG nicht nur der
Diebstahl im eigentlichen Sinn, sondern jedes widerrecht-
liche Nicht-Zukommen-Lassen von elektrischer Energie
durch Vorenthalten oder Wegnehmen getroffen werden
wollte; denn unter « entziehen », « detourner», « sottrare »
ist eben, wie die angeführten Synonima beweisen nicht
nur « stehlen» zu verstehen. Es ist desh~lb n:it der
Vorinstanz anzunehmen, dass Art. 58 EIG jede Art von
unerlaubtem Kraftentzug zum Vorteil des Täters oder
eines Dritten unter Strafe stellen wollte, ohne Rücksicht
darauf, ob der Täter ein Stromabonnent sei und nur für
einen Teil seines Bezuges die Messung umgehe oder ob
er nicht Abonnent sei.
Dieser Auslegung entspricht die Entstehungsgeschichte
des Art. 58 EIG. Der ursprüngliche bundesrätliche Ent-
wurf (Bundesblatt 1899 S. 823 ff.) stellte die Beschädigung
elektrischer Anlagen (Art. 55), Hinderung oder Störung
der Benützung (Art. 56) und die Zuwiderhandlung gegen
die Weisungen des StrominspektoratJ's (Art. 58) unter
Strafe. Die Frage, ob die unberechtigte Aneignung elek-
trischer Kraft unter das gemeine Strafrecht falle, führte
den Bundesrat nachträglich dazu, in einem Berichte an
die Kommissionen der Bundesversa.mmlung vom 2l. Sep-
tember 1900 zu betonen, dass, wenn Jemand aus Vertrag
mit einem Elektrizitätswerk sich unberechtigt ein Plus
flieser Kraft ohne Bezahlung v~rschaffe, der Richter ohne
Bedenken ihn wegen Betrug werde strafen können und
auch der Entscheid über Zivilansprüche wegen Schädi-
gung durch Stromentzug dem O.R. ohne weiteres ent-
nommen werden könne; anders aber im Strafrecht, wenn
kein Kontrakt verletzt werde; hier soll Bestrafung auf
Art. 56 in der angeführten Fassung eintreten, und zwar
gleichviel, ob der Stromentzug aus Eigennutz oder in
Schädigungsabsicht erfolge. Daher wurde eine Neufassung
des Art. 56 (heute Art. 57) vorgeschlagen: « Handlungen,
durch welche die Benützung der ... Starkstromanlagen
zu ihren Zwecken gehindert oder gestört oder einer be-
Elcktri~ehtl Anlagen. ~" Mi,
:!87
stehenden Anlage unberechtigterweise elektrischer Strom
entzogen wird (Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung
der Drahtleitung, oder der Apparate oder der sonstigen
Zubehörden, die Verbindung fremdartiger Gegenstände
mit der Drahtleitung ...) sind strafbar.» Dieser Antrag
ward am 7. Dezember 1900 durch den Nationalrat ange-
nommen. Im Ständerat hob dann später der Bericht-
erstatter (Geei) hervor, dass der Art. 56 nach dem Antrag
des Bundesrates den Art. 66 BStR ersetzen und erweitern
und den widerrechtlichen Entzug elektrischer Energie,
den elektrischen Diebstahl, neu unter Strafe stellen solle.
Im Anschluss daran bemerkte Ständerat Usteri, dass im
Strafrecht Zweifel darüber bestunden, ob ein Diebstahl
an elektrischer Energie möglich sei, da die Strafgesetz-
bücher stets nur von Diebstahl an einer körperlichen
Sache reden, die elektrische Kraft aber unzweifelhaft eine
« Sache » nicht sei; wirtschaftlich liege die,Analogie des
Gasdiebstahls (also eines luftartigen Körpers) nahe; Gas
könne gestohlen werden, worüber die Gesetzgebungen
einer Meinung seien; eine bloss fahrlässige Entziehung
von Strom sei zwar nicht leicht denkbar, aber doch
mÖ15lich; immerhin erscheine richtig, die widerrechtliche
Entwendung von elektrischer Kraft nur bei g€.winnsüch-
tiger Absicht, nicht auch bei Fahrlässigkeit, unter Strafe
zu stellen; er beantrage aber hierfür einen besondern
Art. 56 bis. Der Berichterstatter erklärte sich m.it dem
Antrag Dsteri einverstanden, da es ja keinen fahrlässigen
Diebstahl gebe. -
'In der Folge wurde Art. 56 bis vom
Nationalrat mit der Erweiterung angenommen, d80ss « wer
in der Absicht, sich oder einem andern einen rechtswidri-
gen Vorteil zu verschaffen, ...,)l unter Strafe gestellt ward.
In dieser Fassung wurde am 20. Juni 1901 Art. 56 bi8
vom Ständerat angenommen und schliesslich als Art. 58
zum Gesetz erhoben. -
Wenn dabei in den Gesetzes-
beratungen auch durchwegs von « elektrischem Diebstahl),
gesprochen wurde, so ergeben die Ausführungen der
Referenten doch, dass sie damit nicht den Diebstahls-
,:')trafrenht.
begriff im .itu·iBtisch·technischen Sinne '(d'er übrigens in
den kantonalen Gesetzen auch verschieden umschrieben
ist),' sondern überhaupt jede!ijntfremdung von Strom
durch den Nichtberechtigtell nnter Strafe stellen und den
Stromeigentümer, da.8 ELektrizitätswerk, gegen jede Art
desStrom,entzuges schützen wollten. In diesem Sinne
darf deshalb über die dem Art. 58 ElG VOll der ersten
Instanz gegebene Auslegung hinausgegangen werden.
Die Auffassung, wonach A.rt.;}8 EIG nicht bloss den
Stroment:r.ug durch einen Nichtabonnenten umfasse, ent-
spricht übrigens aUl?h der Doktrin. So erklärt BLASS,
« Das Rechtsgut der!<~lektrizität)J,,). 36: (... so ist es
Betrug, wenn beim gemessenen Elektrizitätsbezug aIil
Messer der Zeiger zuriickgcstellt wird .... Dagegen ist es
Diebstahl und nicht Betrug, wenn der Abonnent den
Elektrizitätsmesser a.u~schalte.t und unter UmO'ehUl1O' des~
b
'"
selhen Stromkonsumipl't.)) In gleicher \Veise argumen-
tiert
PJ<']~F.GHAR'l" ('. Die Elektrizität als Rechtsobjekt)}
L ~. 14R bei Be:,preclumg der 'widei':rechtlichen Ktrom-
entna.hlllE' durch,\honnenten : "Wie gteht es aber dann,
wenn unter lT m g e 11 u n g des Elektrizitäü,messers dem
Leitnngsnetz Energie entnommen und den Apparaten des
Konsumenten zugefiihrt wird?
Eine widerrechtliche
~chiidigung des Stromabgebers zum Vorteil dei-; el'::ltcren
liegt V'lI'; aber im übrigl'!l fehlt es wiedernlll. wie an der
Ent;.;t,pllung oder Untel'drück}ing einer die Täuschung
bedingendem Tatsache. so auch an der Erregung oder
Unterhaltung eines Irrtums im Getäuschten ", so dass
von Betrug nicht geHprochen werden könne. Pfleghart
kommt dann (S. 164 Ziff. 2) zum Nchluss, da8s,(das
Anbringen einer VOlTichtung, durch welche der Zähler
umgangen und der Inhaher der Ntromquelle auf dies.,
Weise liberdie Grösse des Konsums seines Abonnenten
getäuHcht wird ", aIR Diebstahl zu behandein sei.
STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(BlWHTSYBBWEIGBlWNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTICE)
47. UrteU vom aß. Oktober 1_ i. S. Erben Proohorow
gegen Obergtricllt Zürich.
Folgen der Nationalisierung der russischen Aktiengesellschaften.
Wirkungen für da.s in der Schweiz gelegene Vermögen der
Gesellschaft. Klage einzelner Aktionäre gegen einen schweize-
rischen Gesellschaftssehuldner a.uf Zahlung eines dem Aktien-
besitz der Kläger entsprechenden Bruchteils der Schuld an
sie. Verweigerung des Armenrechts für die Durchführung
dieses Prozesses durch den kantonalen Richter wegen
us··
,;ichtslosigkeit der Klage. Abweisung de-r tl~gegen erhob
,,~n
Willkürbeschwerde.
A. -
Die Rekurrenten Frau Proohorow, Frau ~Ias8-
lennikow und Rostislaw Prochorow sind die Witwe und
die Kinder und in dieser Eigenschaft, nach ihrer Behaup-
tung, Erben zu je 1/3 des im Jahre 1922 in Moskau gestor-
benen Nikolaus Prochorow, der Direktor der « Norskaja
Manufaktura », einer russischen Aktiengesellschaft mit
Sitz in Moskau gewesen war. Wie andere russische Aktien-
gesellschaften so ist auch die Norskaja Manufaktura
auf Grund der Sowietgesetzgebung nationalisiert worden.
Zur Zeit der Nationalisierung im Jahre 1918 oder 1919
sollen nach der Darstellung der Rekurrenten von den
insgesamt 600 Namenaktien . der Gesellschaft (Aktien·
kapital 3 Millionen Rubel) 328 dem Nikolaus Prochorow
AS 55 1- 1929
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