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55_I_283

BGE 55 I 283

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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282

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

schon während einer gewissen Zeit betreiben und sich

durch die tatsächliche Führung ihres Betriebes über das

Vorhandensein der persönlichen und sachlichen Garantien

für eine zuverlässige Erfüllung der mit' der Konzessions-

erteilung verbundenen Pflichten (vgl. Art. TI, 5 der

Konzession) ausgewiesen haben, ist als sachli<:h berechtigt

anzuerkennen. Das angefochtene Erfordernis ist zweifel-

los geeignet, diesem Zweck zu dienen. Dass es nicht das

Einzige ist, und dass sein Zweck auch auf anderem Wege

erreicht werden könnte, bewirkt ebensowenig eine Ver-

letzung von Bundesrecht, wie der Umstand, dass damit

einzelne, an sich vielleicht geeignete Unternehmungen

während einer gewissen, verhältnismässig kurzen Zeit von

der Konzession ausgeschlossen werden. Die Grundsätze

des Bundesrechts sind gewahrt, weil die Verwaltung die

Bedingung des zweijährigen Handelsregistereintrags ein-

heitlich in allen Fällen anwendet und das Erfordernis

selbst auf keinen Fall als unsachlich bezeichnet werden

kann.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IV . VERFAHREN

PROCEDURE

Vgl. Nr. 45_ -

Voir n° 45.

C. STRAFHECHT -

DHOIT PENAL

-

ELEKTRISCHE ANLAGEN

INSTALLATIONfl ELECTRIQUES

46. Auszug aus dem Urteil des Kassa.tionshofs

vom 7. Oktcber 1929

i. S. Staatsanwalt6chaft Zürich gegen Rümbefi und Mithafte.

Art,. 58 BG betr. dio Hehwach- lind St.arkHtromanln.goli : Hogriff

dos Kmft - « Entzugs ".

A. --- Das der politischen f'...cmeindc Uater gehörende

Gas- und Elektrizitäts\vcrk Uster (G~~U) hezieht seine

elektrische Energie grossteils von den Elektrizitätswerken

des Kantons Zürich (E.K.Z.).

])er Ahonnementspreis

wird dabei berechnet einesteils auf der Zahl der im

betreffenden Jahr bezogenen kWh, }.ltndernteils auf der

Zahl der in der höchst belasteten Stunde durchschnittlich

beanspruchten kW, so dass der für die einzelne kWh zu

bezahlende Preis, naeh einem bestimmten SchWsRel he-

rechnet, mit der Maximalbelastung (Spitzenleistung) steigt

und sinkt. Für die Berechnung des von der GEU an die

EKZ zu bezahlenden Gesamtabonnementspreises sind

massgebend einerseits die beiden Zähler, welche die

während eines Jahres bezogenen ](Wh ausweisen, und

andererseits das Wattmeter, welches die jeweilige Strom-

intensität in kW angibt und dureh automatische Ein-

zeichnung einer Kurve festhäIt,. so dass auf Grund der

Kurvenstreifen das Jahresmaximum (Npitzonhc1astung)

ermittelt werden kann.

Die Kassationsbeklagten sind beschuldigt, während der

Jahre 1922-1924 als Maschinisten der GEU in zahlreichen,

nicht näher zu bestimmenden Malen die Schreibvorrich-

:!S4

Strafrecht.

tung des Wattmeters aussel' Betrieb gesetzt und das

fehlende Kurvenstück nachher von Hand eingezeichnet

zu haben, so dass geringere StI.'ommaxima ausgewiesen

wurden und demnach dem GEU für die von den EKZ

bezogene Strommenge ein geringerer, als der tal'ifmässige

Strom preis verrechnet wurde. Sie wurden demgemäss

wegen fortgesetzter Dienstpflichtverletzung im Sinne von

§ 224 Abs. 2 zürch. StGB und fortgesetzten widerrecht-

lichen Kraftentzuges im Sinne von Art. 58 BG vom

24. Juli 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und

Starkstromanlagen dem Strafrichter überwiesen.

Das

Bezirksgericht Uster sprach sie am 21. Dezember 1927

schuldig der Widerhandlung gegen § 224 Abs. 2 StGB,

dagegen nicht schuldig der Widerhandlung geget:t Art. 58

EIG. Das Obergericht dets Kantons Zürich bestätigte am

18. Dezember 1928 das Urteil in beiden Punkten; das

zürcherische Kassationsgericht sprach die Rekurrenten am

27. Mai 1929 auch von der Anklage wegen Widerhandlung

gegen den § 224 Abs.· 2 StGB frei.

.

B. -

Das Bezirksgericht Uster hat den Freispruch von

der Anklage auf Widerhandlung gegen Art. 58 EIG wie

folgt begründet: Art. 58 EIG sei nur deswegen ins Gesetz

aufgenommen worden, weil die kantonalen Diebstahls-

bestimmungen als auf den Stromdiebstahl nicht anwend-

bar erachtet worden seien; nur dieser, d. h. der wider-

rechtliche Entzug elektrischen Stromes durch unberech-

tigten Anschluss an eine fremde Kraftanlage -

der

Strombezug ohne Abonnement -

habe von Art. 58 EIG

getroffen werden wollen, während betrügerische Hand-

lungen eines Abonnenten, durch welche -

wie hier -

der Stromlieferant über die den Abonnementspreis be-

stimmenden Faktoren getäuscht werde, bereits nach

gemeinem Strafrecht als Betrug geahndet werden könnten

und deshalb keiner Sondervorschrift im EIG bedürfen.

Hierin stimmten Theorie und Praxis überein.

Das Obergericht des Kantons Zürich. hat sich dem-

gegenüber auf den Standpunkt gestellt, dass jeder wider-

.1.

rechtliche EntzugelektriS(!hen· Stromes unter Art.

;)1;

EIO falle, gleichgültig, ob er durch unberechtigten An-

schluss an eine elektrische Anlage oder dadurch begangen

werde, dass deI' durch einen bestehellden Abonnements-

anschluss bezogene Strom der Messung entzogen werde.

Trotzdem könne. de~ eingeklagteTat~estand nicht unter

Art. 58 EIG subsumiert werden, weil .hier ~llc bezogene

Energie durch deh Zählet gegailgen sei.

O. -

Gegen das Urteil des Zürcher Obergericht,,; VOIll

18. Dezember 1928, soweit es die drei·Kassatiollsbeklagtcll

von der Anklage a.uf Widerhandlung gegen Art. [18)'~IG

freispricht; hat die,zUrcherische Staatsanwaltschaft recht-

zeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde an\,

Bundesgericht eingereicht ..

D. -

Die Kassationsbeklagten schliessen auf Abwei8ung

der Beschwerde.

AU8 den Erwäg'/J,1igen :

3. -.;. Art. 58BG vom 24. Juni 1902 betreffend die

Schwach- und Starkstromanlagen ~utet;

D eu t sc her Te x t: ({ Wer in der Ahsicht, sieh

oder Andern,einen rechtswidrigen Vo~il ~u verschaffen,

einer. elektrischen Anlage :Kraft entziebt, wird mit Geld-

busse... bestraft. li

Fra n zö sI s.c her· Tex t: « Sera pUlli d'une amende

... quiconqueaurflo d6tourne de l'energie electrique dans

l'intentionde se procurer ou de procm:er 11 d'autreg un

profit il1icite ... :»

I tal i e TI i sc h e.r Tex t : \\ Chiunque nell'intcnto cli

prooaociare a se stesso .oad altri un avantaggio illecito,

sotrae energia a un impianto eleotrico, e punito colla

multa~ .. »

Aus der Gleichstellung der drei Worte « entziehen"

(entfremden);« d6touruer)) (soustra,ire, o.ter,

enlev~r,

pri~er, depouiller,,. derober, couper, tirer,. supprimer),

« sottrare)).(spoliare,. privare) ---;die dreiGesetzestext~

mü ·s.s. e n einander gleichgestellt werden (BGE .51 1 l(j I),

A;-\;;5 1 _.,. 192!J

!!S6

Strafrecht.

-

folgt eindeutig, dass durch Art. 58 EIG nicht nur der

Diebstahl im eigentlichen Sinn, sondern jedes widerrecht-

liche Nicht-Zukommen-Lassen von elektrischer Energie

durch Vorenthalten oder Wegnehmen getroffen werden

wollte; denn unter « entziehen », « detourner», « sottrare »

ist eben, wie die angeführten Synonima beweisen nicht

nur « stehlen» zu verstehen. Es ist desh~lb n:it der

Vorinstanz anzunehmen, dass Art. 58 EIG jede Art von

unerlaubtem Kraftentzug zum Vorteil des Täters oder

eines Dritten unter Strafe stellen wollte, ohne Rücksicht

darauf, ob der Täter ein Stromabonnent sei und nur für

einen Teil seines Bezuges die Messung umgehe oder ob

er nicht Abonnent sei.

Dieser Auslegung entspricht die Entstehungsgeschichte

des Art. 58 EIG. Der ursprüngliche bundesrätliche Ent-

wurf (Bundesblatt 1899 S. 823 ff.) stellte die Beschädigung

elektrischer Anlagen (Art. 55), Hinderung oder Störung

der Benützung (Art. 56) und die Zuwiderhandlung gegen

die Weisungen des StrominspektoratJ's (Art. 58) unter

Strafe. Die Frage, ob die unberechtigte Aneignung elek-

trischer Kraft unter das gemeine Strafrecht falle, führte

den Bundesrat nachträglich dazu, in einem Berichte an

die Kommissionen der Bundesversa.mmlung vom 2l. Sep-

tember 1900 zu betonen, dass, wenn Jemand aus Vertrag

mit einem Elektrizitätswerk sich unberechtigt ein Plus

flieser Kraft ohne Bezahlung v~rschaffe, der Richter ohne

Bedenken ihn wegen Betrug werde strafen können und

auch der Entscheid über Zivilansprüche wegen Schädi-

gung durch Stromentzug dem O.R. ohne weiteres ent-

nommen werden könne; anders aber im Strafrecht, wenn

kein Kontrakt verletzt werde; hier soll Bestrafung auf

Art. 56 in der angeführten Fassung eintreten, und zwar

gleichviel, ob der Stromentzug aus Eigennutz oder in

Schädigungsabsicht erfolge. Daher wurde eine Neufassung

des Art. 56 (heute Art. 57) vorgeschlagen: « Handlungen,

durch welche die Benützung der ... Starkstromanlagen

zu ihren Zwecken gehindert oder gestört oder einer be-

Elcktri~ehtl Anlagen. ~" Mi,

:!87

stehenden Anlage unberechtigterweise elektrischer Strom

entzogen wird (Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung

der Drahtleitung, oder der Apparate oder der sonstigen

Zubehörden, die Verbindung fremdartiger Gegenstände

mit der Drahtleitung ...) sind strafbar.» Dieser Antrag

ward am 7. Dezember 1900 durch den Nationalrat ange-

nommen. Im Ständerat hob dann später der Bericht-

erstatter (Geei) hervor, dass der Art. 56 nach dem Antrag

des Bundesrates den Art. 66 BStR ersetzen und erweitern

und den widerrechtlichen Entzug elektrischer Energie,

den elektrischen Diebstahl, neu unter Strafe stellen solle.

Im Anschluss daran bemerkte Ständerat Usteri, dass im

Strafrecht Zweifel darüber bestunden, ob ein Diebstahl

an elektrischer Energie möglich sei, da die Strafgesetz-

bücher stets nur von Diebstahl an einer körperlichen

Sache reden, die elektrische Kraft aber unzweifelhaft eine

« Sache » nicht sei; wirtschaftlich liege die,Analogie des

Gasdiebstahls (also eines luftartigen Körpers) nahe; Gas

könne gestohlen werden, worüber die Gesetzgebungen

einer Meinung seien; eine bloss fahrlässige Entziehung

von Strom sei zwar nicht leicht denkbar, aber doch

mÖ15lich; immerhin erscheine richtig, die widerrechtliche

Entwendung von elektrischer Kraft nur bei g€.winnsüch-

tiger Absicht, nicht auch bei Fahrlässigkeit, unter Strafe

zu stellen; er beantrage aber hierfür einen besondern

Art. 56 bis. Der Berichterstatter erklärte sich m.it dem

Antrag Dsteri einverstanden, da es ja keinen fahrlässigen

Diebstahl gebe. -

'In der Folge wurde Art. 56 bis vom

Nationalrat mit der Erweiterung angenommen, d80ss « wer

in der Absicht, sich oder einem andern einen rechtswidri-

gen Vorteil zu verschaffen, ...,)l unter Strafe gestellt ward.

In dieser Fassung wurde am 20. Juni 1901 Art. 56 bi8

vom Ständerat angenommen und schliesslich als Art. 58

zum Gesetz erhoben. -

Wenn dabei in den Gesetzes-

beratungen auch durchwegs von « elektrischem Diebstahl),

gesprochen wurde, so ergeben die Ausführungen der

Referenten doch, dass sie damit nicht den Diebstahls-

,:')trafrenht.

begriff im .itu·iBtisch·technischen Sinne '(d'er übrigens in

den kantonalen Gesetzen auch verschieden umschrieben

ist),' sondern überhaupt jede!ijntfremdung von Strom

durch den Nichtberechtigtell nnter Strafe stellen und den

Stromeigentümer, da.8 ELektrizitätswerk, gegen jede Art

desStrom,entzuges schützen wollten. In diesem Sinne

darf deshalb über die dem Art. 58 ElG VOll der ersten

Instanz gegebene Auslegung hinausgegangen werden.

Die Auffassung, wonach A.rt.;}8 EIG nicht bloss den

Stroment:r.ug durch einen Nichtabonnenten umfasse, ent-

spricht übrigens aUl?h der Doktrin. So erklärt BLASS,

« Das Rechtsgut der!<~lektrizität)J,,). 36: (... so ist es

Betrug, wenn beim gemessenen Elektrizitätsbezug aIil

Messer der Zeiger zuriickgcstellt wird .... Dagegen ist es

Diebstahl und nicht Betrug, wenn der Abonnent den

Elektrizitätsmesser a.u~schalte.t und unter UmO'ehUl1O' des~

b

'"

selhen Stromkonsumipl't.)) In gleicher \Veise argumen-

tiert

PJ<']~F.GHAR'l" ('. Die Elektrizität als Rechtsobjekt)}

L ~. 14R bei Be:,preclumg der 'widei':rechtlichen Ktrom-

entna.hlllE' durch,\honnenten : "Wie gteht es aber dann,

wenn unter lT m g e 11 u n g des Elektrizitäü,messers dem

Leitnngsnetz Energie entnommen und den Apparaten des

Konsumenten zugefiihrt wird?

Eine widerrechtliche

~chiidigung des Stromabgebers zum Vorteil dei-; el'::ltcren

liegt V'lI'; aber im übrigl'!l fehlt es wiedernlll. wie an der

Ent;.;t,pllung oder Untel'drück}ing einer die Täuschung

bedingendem Tatsache. so auch an der Erregung oder

Unterhaltung eines Irrtums im Getäuschten ", so dass

von Betrug nicht geHprochen werden könne. Pfleghart

kommt dann (S. 164 Ziff. 2) zum Nchluss, da8s,(das

Anbringen einer VOlTichtung, durch welche der Zähler

umgangen und der Inhaher der Ntromquelle auf dies.,

Weise liberdie Grösse des Konsums seines Abonnenten

getäuHcht wird ", aIR Diebstahl zu behandein sei.

STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(BlWHTSYBBWEIGBlWNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DEN! DE JUSTICE)

47. UrteU vom aß. Oktober 1_ i. S. Erben Proohorow

gegen Obergtricllt Zürich.

Folgen der Nationalisierung der russischen Aktiengesellschaften.

Wirkungen für da.s in der Schweiz gelegene Vermögen der

Gesellschaft. Klage einzelner Aktionäre gegen einen schweize-

rischen Gesellschaftssehuldner a.uf Zahlung eines dem Aktien-

besitz der Kläger entsprechenden Bruchteils der Schuld an

sie. Verweigerung des Armenrechts für die Durchführung

dieses Prozesses durch den kantonalen Richter wegen

us··

,;ichtslosigkeit der Klage. Abweisung de-r tl~gegen erhob

,,~n

Willkürbeschwerde.

A. -

Die Rekurrenten Frau Proohorow, Frau ~Ias8-

lennikow und Rostislaw Prochorow sind die Witwe und

die Kinder und in dieser Eigenschaft, nach ihrer Behaup-

tung, Erben zu je 1/3 des im Jahre 1922 in Moskau gestor-

benen Nikolaus Prochorow, der Direktor der « Norskaja

Manufaktura », einer russischen Aktiengesellschaft mit

Sitz in Moskau gewesen war. Wie andere russische Aktien-

gesellschaften so ist auch die Norskaja Manufaktura

auf Grund der Sowietgesetzgebung nationalisiert worden.

Zur Zeit der Nationalisierung im Jahre 1918 oder 1919

sollen nach der Darstellung der Rekurrenten von den

insgesamt 600 Namenaktien . der Gesellschaft (Aktien·

kapital 3 Millionen Rubel) 328 dem Nikolaus Prochorow

AS 55 1- 1929

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