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begriff im jm'istisch-technischen Sinne (der übrigt)ns in
den kantonalen Gesetzen auch verschieden umschrieben
ist),· sondern überhaupt jede ßntfremdung von Strom
durch den Nichtberechtigten unter Strafe stellen und den
Stromeigentürner, da,::; Elektrizitätswerk, gegen jede Art
desStromentzuges Rchiitzen wollten. In diesem Sinne
darf deshalb über die dem Art. 58 EIG von der ersten
Instanz gegebene Auslegung hinausgegangen werden.
Die Auffassung, wonach Art.;}8 EIG nicht bloss den
Stromentzug durch einen Nichtabonnenten umfasse, ent-
spricht übrigens auch der Doktrin. So erklärt BLASS,
" Das Rechtsgut der!ijlektrizität) S. 36: « .•. so ist es
Betrug, wenn beim gemessenen Elektrizitätsbezug am
Messer der Zeiger zuriickgestellt wird .... Dagegen ist es
Diebstahl und nieht Betrug. wenn der Abonnent den
Elektrizitätsmesser aU:'ischaltet und unter Umgehung des~
seI ben Strom konsumiert.)) In gleicher \Velse a.rguruen?
tiert P1 Cl',;teren
liegt yor : aber im ilhrigt"l fehlt es,,,iederum. wie an der
.EntHtellung oder Unterdrück!lng einer die Täuschung
bedingenden Tatsache. so anch an der Erreguna oder
,
'"
Unterhaltung eines Irrtums im Getäuschten J', so dnss
von Betrug nicht ge;..;prochen werden könne. PHeghart
kommt dann (S. lö4 Ziff. 2j zum :-)chluss, da::;::;,(das
Anbringen einer Vorrichtung, durch welche der Zähler
umgangen und der lohnbero der Stromquelle auf dies.'
Weise über die Grös6e deI'! Konsums 8eine" Abonnenten
getäut->cht wird ", aIR Diebstahl zu behandeln sei.
STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(BECHTSVB&WEIGJlB.UNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE .1USTICE)
47. Urteil vom ae. Oktober 1929 i. S. Erben Prochorow
gegen Obergtricht Ziirich.
Folgen der Nationalisierung der russischen Aktiengesellschaften.
Wirkungen für das in der Schweiz gelegene Vermögen der
Gesellschaft. Klage einzelner Aktionäre gegen einen schweize-
rischen Gesellschaftsschuldner auf Zahlung eines dem Aktien-
besitz der Kläger entsprechenden Bruchteils der Schuld an
:!ie. Verweigerung des Armenrechts für die Durchführung
dieses Prozesses durch den kantonalen :Riehter wegen
us~
,;ichtslosigkeit der Klage. Abweisung der flngegen erhob .:'11
Willkürbeschwerde.
A. -
Die Rekurrenten. Frau Prochorow, Frau ~Iass
lennikow und Rostislaw Procborow sind die Witwe und
die Kinder und in dieser Eigenschaft, nach ihrer Behaup-
tung, Erben zu je 1/3 des im Jahre 1922 in ~foskau gestor-
benen Nikolaus Prochorow, der Direktor der «Norskaja
Manufaktura ~, einer russischen Aktiengesellschaft mit
Sitz in Moskau gewesen war. Wie andere russische Aktien-
gesellschaften so ist auch die Norskaja Manufaktura
auf Grund der Sowietgesetzgebung nationalisiert worden.
Zur Zeit der Nationalisierung im Jahre 1918 oder 1919
sollen nach der Darstellung der Rekurrenten VOll den
insgesamt . 600 Namenaktien . der Gesellschaft (Aktien-
kapital 3 Millionen Rubel) 328 dem Nikolaus Prochorow
AS 55 1- 1929
2110
Staatsrecht.
gehört haben; weitere 253, die in jenem Zei,tpunkt seiner
Mutter gehörten, seien nach deren Tode im Jahre 1919
durch Erbfolge auf ihn übergegangen, bodass die Rekur-
renten insgesamt vQn ihm 581 Stück ererbt, hätten.
Im November 1916 hatte die Norskaja Manufaktura
bei der Firma Gebrüder Sulzer in Moskau, die formell
als selbständige russische Handelsgesellschaft konsti-
tuiert war, in Wirklichkeit aber nach der Behauptung
der Rekurrenten eine blosse Zweigniederlassung der
Winterthurer Firma gleichen Namens (heute Gebrüder
Sulzer A.-G.) gewesen wäre, drei Dieselmotoren bestellt
und an den Kaufpreis 2/3 mit rund 180,000 Rubel an-
bezahlt. Infolge der revolutionären Wirren und ihrer
Auswirkungen wurden die Maschinen nicht geliefert. und
auch die Anzahlung nicht zurückgegeben. Im März
1928 reichten die heutigen Rekurrenten unter Berufung
auf ihre Eigenschaft als Aktionäre der früheren Norskaja
Manufaktura, d. h. den von Nikolaus Prochorow ererbten
Aktienbesitz beim Bezirksgericht Wiht;erthur eine Zivil-
klage gegen die Firma Gebrüder Sulzer A.-G., sowie
gegen Karl Sulzer-Schmid, Dr. Hans Sulzer und Robert
Sulzer, ebenda als gewesene Teilhaber der « liquidierten »
Firma Gebrüder Sulzer Moskau ein, womit sie die solida-
rische Verurteilung der Beklagten zur Erstattung eines
Betrages von 125000 Fr., an jeden der Kläger, d. h. je
eines Drittels von 581/600 qer erwähnten Anzahlung
verlangten. Zugleich kamen sie um die Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von § 81
der zürcherischen ZPO ein. Die erwähnte Vorschrift
lautet: « Das Gericht kann Parteien, welche die Mittel
nicht besitzen, um neben dem Lebensunterhalt für sich
und die Ihrigen die Prozesskosten aufzubringen, nach
Vorlegung der nötigen Ausweise die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung erteilen, wenn der Prozess
nicht als offenbar aussichtslos oder mutwillig erscheint.)}
Das Bezirksgericht Winterthur nahm an, dass zwar' die
Mittellosigkeit der Kläger als nachgewiesen gelten dürfe,
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4i.
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die Klage aber aussichtslOf:! sei und wies deshalb das
Armenrechtsgesuch ab. Einen dagegen gerichteten Rekurs
der' Klliger verwarf das Obergericht des Kantons Zürich
durch Entscheid vom 13. April 1929, indem es sich der
Auffassung des BezirksgeI<ichtes anschloss.
B. -
Gegen den Entscheid des Obergerichtes haben
Frau Lydia Prochorow, Frau Helene Masslennikow und
nostislaw Prochorow die staatsrechtliche Beschwerde
wegen Verletzung von Art. 4 BV ans Bundesgericht er-
griffen mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben
und die Sache zu neuer Behandlung an das Obergericht
zurückzuweisen. Sie fechten die Annahme, dass es sich
um eine aussichtslose Klage handle, als willkürlich an.
Die nähere Begründung dieser Rüge ist, soweit nötig.
aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.
O. -
Das Obergericht des Kantons Zürich und die
Rekursbeklagten haben die Abweisung der Begchwerde
beantragt.
D. -
Eine neben der staatsrechtlichen Beschwerde
erhobene kantonale Nichtigkeit.sbeschwerde an das zürche-
rische Kassationsgericht, mit Rücksicht auf die die In-
struktion der staatsrechtlichen Beschwerde vorläufig ein-
gestellt worden war, ist vom Kassationsgericht durch
Beschluss vom 12. August 1929 abgewiesen worden.
Das Bundesgericht zieht in Er'wägung :
1. -
(Zurückweisung einer auf das obergerichtliche
Rekursverfabren bezüglichen prozessualen Rüge.)
2. -
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichter-:
haben die durch die Sowietgesetzgeblmg nationalisierten
früheren russischen Aktiengesellschaften mit der Nationa-
lisierung rechtlich zu bestehen aufgehört und können
infolgedessen auch in der Schweiz nicht mehr als Rechts-
subjekt anerkannt werden. Es fehlt ihnen folglich auch
die Fähigkeit, Rechte auf Bestandteile des ehemaligen
Gesellschaftsvermögens, die in der Schweiz gelegen sind.
im ProzesswE"ge oder sonstwie geltend zu machen (BGE
Staatsrecht.
50 11 511 ff.; 51 TI 263 Erw; 2). Die Rekurrenten fechten
diese Praxis nicht an. Sie dürfen es schon deshalb nioht,
sondern müssen sich auf den Boden derselben stellen,
. weil wenn man die Gesellschaft trotz der russischen
Nationalisierungsdekrete, wenigstens für ihre ausliw-
disohen vermögensrechtlichen Beziehungen, als rechtlich
oder tatsächlich fortbestehend betrachten wollte, wie
es in der Tat in einzelnen anderen Staaten unter gewissen
Voraussetzungen heute noch geschieht, eine Klage wie
die von den Rekurrenten angestrengte, nämlich ein
Anspruch eines einzelnen Aktionärs auf Zahlung einer
Gesellschaftsforderung an ihn von vomeherein rechtlich
ausgeschlossen sein würde. Fraglioh kann demnach nur
sein, was mit dem Auslandsvermögen der nationalisierten
und infolgedessen unter.gegangenen russischen Ak-
tiengesellschaft zu geschehen habe. Drei Lösungen sind
an sich denkbar:· 1. die Anerkennung des Eintritus des
Sowietstaats auch in diese Vermögensrechte infolge
der von ihm verfügten Konfiskation; 2. der übergang
derselben auf die privatrechtlichen Rechtsnachfolger der
aufgelösten Gesellschaft, d. h' die Gesellschafter, Aktionäl-e,
oder endlich 3. wenn man das eine oder andere ablehnt,
das Herrenloswerden der betreffenden Vermögensstücke
(vgl. TIMASCHEW, {(Die Nationalisierlmg der Banken in
Sowietrussland und ihre rechtlichen Wirkungen im Aus-
land » im Archiv für zivilistische Praxis N. F. Bd. 9 (1928)
S. 16 ff., insbesondere 41 ff.) Um ihre Klage zu stützen,
müssen die Rekurrenten wiederum notwendig die zweite
Lösung vertreten, ",oie denn auch der übergang auf den
Sowietstaat in keinem Lande geltenden Rechtes und
vom Bundesgericht in den angeführten Urteilen bereits
abgelehnt worden ist und auch die Annahme des Herren-
loswerdens solchen Vermögens in der Doktrin nur sehr
vereinzelt vertreten und lebhaft angefochten wird. Als
i< privatrechtliehe Rechtsnachfolger » der untergegangenen
Aktiengesellschaft können aber die Aktionäre höcht:;tens
in dem Sinne angesehen werden, dass es ihnen zustehen
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 47.
293
muss, die LiqUIdation des ausländischen Vermögens
der früheren Gesellschaft und nach durchgeführter
Liq ui dati on, d. h. nach Begleichung der auf dem Gesell-
schaftsvermögen lastenden, im Liquidationsverfahren an-
gemeldeten Schulden die Ausrichtung derjenigen Quote
des alsdann noch bleibenden überschusses zu verlangen,
die ihrer Beteiligung an der Gesellschaft durch Aktien-
besitz im Verhältnis zu den übrigen bei der Liquidation
angemeldeten Aktien entspricht. Auch wenn man die
juristische Persönlichkeit der Aktiengesellschaft als eine
biosse Fiktion und als wirkliche Träger der Rechte der
Gesellschaft schon während ihres Bestehens die Gesellschaf -
ter, Aktionäre betrachten wollte, so hat doch die Errichtung
der Aktiengesellschaft auf alle Fälle zur Folge, dass damit
die Einlagen der Aktionäre und die aus ihnen ange-
schafften Vermögensstücke Bestandteil eines besonderen
Haftungskomplexes, eines Sondervermögens werden, das
in erster Linie den Gesellschaftsgläubigern für ihre
Forderungen verfangen ist und von den Aktionären zur
Deckung ihrer Einlagen erst nach Befriedigung dieser
Schulden in Anspruch genommen werden kann. Es kann
also auch der Anspruch des Aktionärs einer durch die
Nationalisierung aufgelösten russischen Aktiengesellschaft
hinsichtlich des
Auslandsvermögens der Gesellschaft
nur auf die Durchführung der Liquidation über dieses
Vermögen in den durch die Gesetzgebung des Staates
der Lage dafür zur Verfügung gestellten Formen (vgl.
BGE 51 II 265) und auf einen verhältnismässigen Anteil
am Überschuss des Ergebnisses dIese .. Liquidation. nie-
mals auf die direkte Zahlung einer Forderung der auf-
gelösten Gesellschaft gegen einen ausländischen Schuld-
ner an ihn im Verhältnis seines Aktienbesitzes zum
gesamten Aktienkapital gehen. Von dieser Annahme
aeht denn auch die oben erwähnte Abhandlung von
~
.
Timaschew als selbstverständlich aus. Ebenso hat SIch
das Bundesgericht schon in dem bereits angeführten
Urteile i. S. Wilbuschwewitz (BGE 51 II 263 Erw. 2)
2!)4
Staatsrecht. '
a. uf diesen Boden gestellt, wo es sich um die Anordnung
einer Verwaltungsbeistandschaft. i. S. von Art. 393 ZGB
,über das Guthaben einer nationalisierten russischen
Bank an einen schweizerischen Schuldner handelte, in
das von einem angeblichen Gläubiger der Bank in der
Schweiz die Zwangsvollstreckung begehrt worden war.
Wenn es damals als ausgeschlossen erklärt wurde, dass
ein einzelner GI ä u b i ger der nationalisierten Gesellschaft
sich auf diesem Wege bevorzugte Befriedigung für seine
Forderung verschaffe, und als die Pflicht des Verwaltungs-
beistands betrachtet wurde, falls sich die Forderung des
betreibenden Gläubigers mit Erfolg nicht bestreiten lasse,
einen Schuldenruf zu veranlassen und, wenn eine gleich-
mässige Befriedigung der dabei sich meldenden Gläubiger
sonst nicht möglich sei, die Insolvenz zu er1uären und so
die Konkurseröffnung über das verwaltete Vermögen
herbeizuführen, so kann ein solches Vorzugsrecht noch
viel weniger einem einzelnen Akt ion ä r der Gesellschaft
für seine Vermögenseinlage in dieselbe zugestanden
werden. In der gesamten ausländischen' Literatur, die VOll
den Rekurrenten angerufen worden ist, findet sich denn
auch kein Entscheid, der eine Klage des Aktionärs, wie
die hier von den Rekurrenten angehobene, als zulässig
betrachten würde; die angeführten Entscheidungen
betreffen vielmehr durchwegs entweder die Frage des
Fortbestehens der nationaliaierten russischen Aktien-
gesellschaft wenigstens für ihre ausländischen vermögens ..
rechtlichen Beziehungen oder dann aber der inbezug
auf Auslandsvermögen derselben zu treffenden Liquida-
tionEsmassnahmen. Kann eine derartige Klage schon aus
dem eben angeführten Grunde unmöglich zum Ziele
führen, so durfte sie aber als offenbar aUbsichtlos i. S.
von § 81 der zürcherischen ZPO bezeichnet und deshalb
das
Armenrecht für ihre
Dur;.:hführung verweigert
werden. Die Vorinstanz hat dadurch keineswegs, wie
die Rekurrenten behaupten, ihre subjektive Ansicht
ii ber die materielle Begründetheit des Klageanspruchs
Gleicbheit -yor dem Gesetz. N° 48.
291i
mit dem Ausschluss der Möglichkeit einer richterlichen
Anerkennung desselben,überhaupt verwechselt (BGE
51 I S. 105), sondern von der ihr durch die angeführte
Vorschrift der ZPO eingeräumten Befugnis einen zutref-
fenden, jedenfalls nicht willkürlichen Gebrauch gemacht.
Es braucht deshalb zu den einlässlichen Ausführungen
der Rekurrenten nicht Stellung genommen zu werden,
womit sie gegen die Annahme eines übergangs auch
der ausländischen Vermögensstücke der nationalisierten
Gesellschaft auf den Sowietstaat oder des Herrenlo&-
werdens der betreffenden Vermögensstücke polemisieren,
weil auch die Folge der von ihnen vertretenen Auffassung
höchstens die Liquidation jenes Auslandsvermögens in
dem eben umschriebenen Sinne sein könnte, keinesfalls
ein Recht des einzelnen Aktionärs darauf, dass die im
Besitze eines Dritten befindliche, der Gesellschaft gehörende
Sache oder vom Dritten der Gesellschaft geschuldete
Geldsumme an ihn herausgegeben werde.
Demna.ch erkennt da.s Bundesgeri.cht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
48. Urteil vom 92. November 1929
i. S. First Cnureh of Christ, Scient.ist gegen Ilern.
Es ist keine Willkür, wenn der First Church of Christ, Scientist
d~e für religiöse Vereine vorgesehene Befreiung von der ber-
ruschen Erbs?haftssteuer mit Rücksicht auf ihre St.elhmg
zur GesundheItsgesetzgebung verweigert wird.
A. -
Die Rekurrentill, die First Church of Christ.
Scientist, in Bern, erhielt im .Januar 1928 von einer Erb-
lasserin, die in Beru gewohnt hatte, ein Vermächtnis
von 5000 Fr. Sie ersuchte den Regierungsrat des Kantons
Bern, sie auf Grund des Art. 6 des Gesetzes über die
Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 6. April 1919