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begriff im jm'istisch-technischen Sinne (der übrigt)ns in den kantonalen Gesetzen auch verschieden umschrieben ist),· sondern überhaupt jede ßntfremdung von Strom durch den Nichtberechtigten unter Strafe stellen und den Stromeigentürner, da,::; Elektrizitätswerk, gegen jede Art desStromentzuges Rchiitzen wollten. In diesem Sinne darf deshalb über die dem Art. 58 EIG von der ersten Instanz gegebene Auslegung hinausgegangen werden. Die Auffassung, wonach Art. ;}8 EIG nicht bloss den Stromentzug durch einen Nichtabonnenten umfasse, ent- spricht übrigens auch der Doktrin. So erklärt BLASS, " Das Rechtsgut der!ijlektrizität) S. 36: « .•. so ist es Betrug, wenn beim gemessenen Elektrizitätsbezug am Messer der Zeiger zuriickgestellt wird .... Dagegen ist es Diebstahl und nieht Betrug. wenn der Abonnent den Elektrizitätsmesser aU:'ischaltet und unter Umgehung des~ seI ben Strom konsumiert.)) In gleicher \Velse a.rguruen? tiert P1 Cl',;teren liegt yor : aber im ilhrigt"l fehlt es ,,,iederum. wie an der .EntHtellung oder Unterdrück!lng einer die Täuschung bedingenden Tatsache. so anch an der Erreguna oder , '" Unterhaltung eines Irrtums im Getäuschten J', so dnss von Betrug nicht ge;..;prochen werden könne. PHeghart kommt dann (S. lö4 Ziff. 2j zum :-)chluss, da::;::; ,( das Anbringen einer Vorrichtung, durch welche der Zähler umgangen und der lohnbero der Stromquelle auf dies.' Weise über die Grös6e deI'! Konsums 8eine" Abonnenten getäut->cht wird ", aIR Diebstahl zu behandeln sei. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (BECHTSVB&WEIGJlB.UNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DEN! DE .1USTICE)
47. Urteil vom ae. Oktober 1929 i. S. Erben Prochorow gegen Obergtricht Ziirich. Folgen der Nationalisierung der russischen Aktiengesellschaften. Wirkungen für das in der Schweiz gelegene Vermögen der Gesellschaft. Klage einzelner Aktionäre gegen einen schweize- rischen Gesellschaftsschuldner auf Zahlung eines dem Aktien- besitz der Kläger entsprechenden Bruchteils der Schuld an :!ie. Verweigerung des Armenrechts für die Durchführung dieses Prozesses durch den kantonalen :Riehter wegen us~ ,;ichtslosigkeit der Klage. Abweisung der flngegen erhob .:'11 Willkürbeschwerde. A. - Die Rekurrenten. Frau Prochorow, Frau ~Iass lennikow und Rostislaw Procborow sind die Witwe und die Kinder und in dieser Eigenschaft, nach ihrer Behaup- tung, Erben zu je 1/3 des im Jahre 1922 in ~foskau gestor- benen Nikolaus Prochorow, der Direktor der «Norskaja Manufaktura ~, einer russischen Aktiengesellschaft mit Sitz in Moskau gewesen war. Wie andere russische Aktien- gesellschaften so ist auch die Norskaja Manufaktura auf Grund der Sowietgesetzgebung nationalisiert worden. Zur Zeit der Nationalisierung im Jahre 1918 oder 1919 sollen nach der Darstellung der Rekurrenten VOll den insgesamt . 600 Namenaktien . der Gesellschaft (Aktien- kapital 3 Millionen Rubel) 328 dem Nikolaus Prochorow AS 55 1- 1929 2110 Staatsrecht. gehört haben ; weitere 253, die in jenem Zei,tpunkt seiner Mutter gehörten, seien nach deren Tode im Jahre 1919 durch Erbfolge auf ihn übergegangen, bodass die Rekur- renten insgesamt vQn ihm 581 Stück ererbt, hätten. Im November 1916 hatte die Norskaja Manufaktura bei der Firma Gebrüder Sulzer in Moskau, die formell als selbständige russische Handelsgesellschaft konsti- tuiert war, in Wirklichkeit aber nach der Behauptung der Rekurrenten eine blosse Zweigniederlassung der Winterthurer Firma gleichen Namens (heute Gebrüder Sulzer A.-G.) gewesen wäre, drei Dieselmotoren bestellt und an den Kaufpreis 2/3 mit rund 180,000 Rubel an- bezahlt. Infolge der revolutionären Wirren und ihrer Auswirkungen wurden die Maschinen nicht geliefert. und auch die Anzahlung nicht zurückgegeben. Im März 1928 reichten die heutigen Rekurrenten unter Berufung auf ihre Eigenschaft als Aktionäre der früheren Norskaja Manufaktura, d. h. den von Nikolaus Prochorow ererbten Aktienbesitz beim Bezirksgericht Wiht;erthur eine Zivil- klage gegen die Firma Gebrüder Sulzer A.-G., sowie gegen Karl Sulzer-Schmid, Dr. Hans Sulzer und Robert Sulzer, ebenda als gewesene Teilhaber der « liquidierten » Firma Gebrüder Sulzer Moskau ein, womit sie die solida- rische Verurteilung der Beklagten zur Erstattung eines Betrages von 125000 Fr., an jeden der Kläger, d. h. je eines Drittels von 581/600 qer erwähnten Anzahlung verlangten. Zugleich kamen sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von § 81 der zürcherischen ZPO ein. Die erwähnte Vorschrift lautet: « Das Gericht kann Parteien, welche die Mittel nicht besitzen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und die Ihrigen die Prozesskosten aufzubringen, nach Vorlegung der nötigen Ausweise die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erteilen, wenn der Prozess nicht als offenbar aussichtslos oder mutwillig erscheint.)} Das Bezirksgericht Winterthur nahm an, dass zwar' die Mittellosigkeit der Kläger als nachgewiesen gelten dürfe, Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4i. 291 die Klage aber aussichtslOf:! sei und wies deshalb das Armenrechtsgesuch ab. Einen dagegen gerichteten Rekurs der' Klliger verwarf das Obergericht des Kantons Zürich durch Entscheid vom 13. April 1929, indem es sich der Auffassung des BezirksgeI<ichtes anschloss. B. - Gegen den Entscheid des Obergerichtes haben Frau Lydia Prochorow, Frau Helene Masslennikow und nostislaw Prochorow die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV ans Bundesgericht er- griffen mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuer Behandlung an das Obergericht zurückzuweisen. Sie fechten die Annahme, dass es sich um eine aussichtslose Klage handle, als willkürlich an. Die nähere Begründung dieser Rüge ist, soweit nötig. aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. O. - Das Obergericht des Kantons Zürich und die Rekursbeklagten haben die Abweisung der Begchwerde beantragt. D. - Eine neben der staatsrechtlichen Beschwerde erhobene kantonale Nichtigkeit.sbeschwerde an das zürche- rische Kassationsgericht, mit Rücksicht auf die die In- struktion der staatsrechtlichen Beschwerde vorläufig ein- gestellt worden war, ist vom Kassationsgericht durch Beschluss vom 12. August 1929 abgewiesen worden. Das Bundesgericht zieht in Er'wägung :
1. - (Zurückweisung einer auf das obergerichtliche Rekursverfabren bezüglichen prozessualen Rüge.)
2. - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichter-: haben die durch die Sowietgesetzgeblmg nationalisierten früheren russischen Aktiengesellschaften mit der Nationa- lisierung rechtlich zu bestehen aufgehört und können infolgedessen auch in der Schweiz nicht mehr als Rechts- subjekt anerkannt werden. Es fehlt ihnen folglich auch die Fähigkeit, Rechte auf Bestandteile des ehemaligen Gesellschaftsvermögens, die in der Schweiz gelegen sind. im ProzesswE"ge oder sonstwie geltend zu machen (BGE Staatsrecht. 50 11 511 ff.; 51 TI 263 Erw; 2). Die Rekurrenten fechten diese Praxis nicht an. Sie dürfen es schon deshalb nioht, sondern müssen sich auf den Boden derselben stellen, . weil wenn man die Gesellschaft trotz der russischen Nationalisierungsdekrete, wenigstens für ihre ausliw- disohen vermögensrechtlichen Beziehungen, als rechtlich oder tatsächlich fortbestehend betrachten wollte, wie es in der Tat in einzelnen anderen Staaten unter gewissen Voraussetzungen heute noch geschieht, eine Klage wie die von den Rekurrenten angestrengte, nämlich ein Anspruch eines einzelnen Aktionärs auf Zahlung einer Gesellschaftsforderung an ihn von vomeherein rechtlich ausgeschlossen sein würde. Fraglioh kann demnach nur sein, was mit dem Auslandsvermögen der nationalisierten und infolgedessen unter.gegangenen russischen Ak- tiengesellschaft zu geschehen habe. Drei Lösungen sind an sich denkbar:· 1. die Anerkennung des Eintritus des Sowietstaats auch in diese Vermögensrechte infolge der von ihm verfügten Konfiskation; 2. der übergang derselben auf die privatrechtlichen Rechtsnachfolger der aufgelösten Gesellschaft, d. h' die Gesellschafter, Aktionäl-e, oder endlich 3. wenn man das eine oder andere ablehnt, das Herrenloswerden der betreffenden Vermögensstücke (vgl. TIMASCHEW, {( Die Nationalisierlmg der Banken in Sowietrussland und ihre rechtlichen Wirkungen im Aus- land » im Archiv für zivilistische Praxis N. F. Bd. 9 (1928) S. 16 ff., insbesondere 41 ff.) Um ihre Klage zu stützen, müssen die Rekurrenten wiederum notwendig die zweite Lösung vertreten, ",oie denn auch der übergang auf den Sowietstaat in keinem Lande geltenden Rechtes und vom Bundesgericht in den angeführten Urteilen bereits abgelehnt worden ist und auch die Annahme des Herren- loswerdens solchen Vermögens in der Doktrin nur sehr vereinzelt vertreten und lebhaft angefochten wird. Als i< privatrechtliehe Rechtsnachfolger » der untergegangenen Aktiengesellschaft können aber die Aktionäre höcht:;tens in dem Sinne angesehen werden, dass es ihnen zustehen Gleichheit vor dem Gesetz. N0 47. 293 muss, die LiqUIdation des ausländischen Vermögens der früheren Gesellschaft und nach durchgeführter Liq ui dati on, d. h. nach Begleichung der auf dem Gesell- schaftsvermögen lastenden, im Liquidationsverfahren an- gemeldeten Schulden die Ausrichtung derjenigen Quote des alsdann noch bleibenden überschusses zu verlangen, die ihrer Beteiligung an der Gesellschaft durch Aktien- besitz im Verhältnis zu den übrigen bei der Liquidation angemeldeten Aktien entspricht. Auch wenn man die juristische Persönlichkeit der Aktiengesellschaft als eine biosse Fiktion und als wirkliche Träger der Rechte der Gesellschaft schon während ihres Bestehens die Gesellschaf - ter, Aktionäre betrachten wollte, so hat doch die Errichtung der Aktiengesellschaft auf alle Fälle zur Folge, dass damit die Einlagen der Aktionäre und die aus ihnen ange- schafften Vermögensstücke Bestandteil eines besonderen Haftungskomplexes, eines Sondervermögens werden, das in erster Linie den Gesellschaftsgläubigern für ihre Forderungen verfangen ist und von den Aktionären zur Deckung ihrer Einlagen erst nach Befriedigung dieser Schulden in Anspruch genommen werden kann. Es kann also auch der Anspruch des Aktionärs einer durch die Nationalisierung aufgelösten russischen Aktiengesellschaft hinsichtlich des Auslandsvermögens der Gesellschaft nur auf die Durchführung der Liquidation über dieses Vermögen in den durch die Gesetzgebung des Staates der Lage dafür zur Verfügung gestellten Formen (vgl. BGE 51 II 265) und auf einen verhältnismässigen Anteil am Überschuss des Ergebnisses dIese .. Liquidation. nie- mals auf die direkte Zahlung einer Forderung der auf- gelösten Gesellschaft gegen einen ausländischen Schuld- ner an ihn im Verhältnis seines Aktienbesitzes zum gesamten Aktienkapital gehen. Von dieser Annahme aeht denn auch die oben erwähnte Abhandlung von ~ . Timaschew als selbstverständlich aus. Ebenso hat SIch das Bundesgericht schon in dem bereits angeführten Urteile i. S. Wilbuschwewitz (BGE 51 II 263 Erw. 2) 2!)4 Staatsrecht. '
a. uf diesen Boden gestellt, wo es sich um die Anordnung einer Verwaltungsbeistandschaft. i. S. von Art. 393 ZGB ,über das Guthaben einer nationalisierten russischen Bank an einen schweizerischen Schuldner handelte, in das von einem angeblichen Gläubiger der Bank in der Schweiz die Zwangsvollstreckung begehrt worden war. Wenn es damals als ausgeschlossen erklärt wurde, dass ein einzelner GI ä u b i ger der nationalisierten Gesellschaft sich auf diesem Wege bevorzugte Befriedigung für seine Forderung verschaffe, und als die Pflicht des Verwaltungs- beistands betrachtet wurde, falls sich die Forderung des betreibenden Gläubigers mit Erfolg nicht bestreiten lasse, einen Schuldenruf zu veranlassen und, wenn eine gleich- mässige Befriedigung der dabei sich meldenden Gläubiger sonst nicht möglich sei, die Insolvenz zu er1uären und so die Konkurseröffnung über das verwaltete Vermögen herbeizuführen, so kann ein solches Vorzugsrecht noch viel weniger einem einzelnen Akt ion ä r der Gesellschaft für seine Vermögenseinlage in dieselbe zugestanden werden. In der gesamten ausländischen' Literatur, die VOll den Rekurrenten angerufen worden ist, findet sich denn auch kein Entscheid, der eine Klage des Aktionärs, wie die hier von den Rekurrenten angehobene, als zulässig betrachten würde; die angeführten Entscheidungen betreffen vielmehr durchwegs entweder die Frage des Fortbestehens der nationaliaierten russischen Aktien- gesellschaft wenigstens für ihre ausländischen vermögens .. rechtlichen Beziehungen oder dann aber der inbezug auf Auslandsvermögen derselben zu treffenden Liquida- tionEsmassnahmen. Kann eine derartige Klage schon aus dem eben angeführten Grunde unmöglich zum Ziele führen, so durfte sie aber als offenbar aUbsichtlos i. S. von § 81 der zürcherischen ZPO bezeichnet und deshalb das Armenrecht für ihre Dur;.:hführung verweigert werden. Die Vorinstanz hat dadurch keineswegs, wie die Rekurrenten behaupten, ihre subjektive Ansicht ii ber die materielle Begründetheit des Klageanspruchs Gleicbheit -yor dem Gesetz. N° 48. 291i mit dem Ausschluss der Möglichkeit einer richterlichen Anerkennung desselben ,überhaupt verwechselt (BGE 51 I S. 105), sondern von der ihr durch die angeführte Vorschrift der ZPO eingeräumten Befugnis einen zutref- fenden, jedenfalls nicht willkürlichen Gebrauch gemacht. Es braucht deshalb zu den einlässlichen Ausführungen der Rekurrenten nicht Stellung genommen zu werden, womit sie gegen die Annahme eines übergangs auch der ausländischen Vermögensstücke der nationalisierten Gesellschaft auf den Sowietstaat oder des Herrenlo&- werdens der betreffenden Vermögensstücke polemisieren, weil auch die Folge der von ihnen vertretenen Auffassung höchstens die Liquidation jenes Auslandsvermögens in dem eben umschriebenen Sinne sein könnte, keinesfalls ein Recht des einzelnen Aktionärs darauf, dass die im Besitze eines Dritten befindliche, der Gesellschaft gehörende Sache oder vom Dritten der Gesellschaft geschuldete Geldsumme an ihn herausgegeben werde. Demna.ch erkennt da.s Bundesgeri.cht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
48. Urteil vom 92. November 1929
i. S. First Cnureh of Christ, Scient.ist gegen Ilern. Es ist keine Willkür, wenn der First Church of Christ, Scientist d~e für religiöse Vereine vorgesehene Befreiung von der ber- ruschen Erbs?haftssteuer mit Rücksicht auf ihre St.elhmg zur GesundheItsgesetzgebung verweigert wird. A. - Die Rekurrentill, die First Church of Christ. Scientist, in Bern, erhielt im .Januar 1928 von einer Erb- lasserin, die in Beru gewohnt hatte, ein Vermächtnis von 5000 Fr. Sie ersuchte den Regierungsrat des Kantons Bern, sie auf Grund des Art. 6 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 6. April 1919