opencaselaw.ch

55_I_289

BGE 55 I 289

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

begriff im jm'istisch-technischen Sinne (der übrigt)ns in

den kantonalen Gesetzen auch verschieden umschrieben

ist),· sondern überhaupt jede ßntfremdung von Strom

durch den Nichtberechtigten unter Strafe stellen und den

Stromeigentürner, da,::; Elektrizitätswerk, gegen jede Art

desStromentzuges Rchiitzen wollten. In diesem Sinne

darf deshalb über die dem Art. 58 EIG von der ersten

Instanz gegebene Auslegung hinausgegangen werden.

Die Auffassung, wonach Art.;}8 EIG nicht bloss den

Stromentzug durch einen Nichtabonnenten umfasse, ent-

spricht übrigens auch der Doktrin. So erklärt BLASS,

" Das Rechtsgut der!ijlektrizität) S. 36: « .•. so ist es

Betrug, wenn beim gemessenen Elektrizitätsbezug am

Messer der Zeiger zuriickgestellt wird .... Dagegen ist es

Diebstahl und nieht Betrug. wenn der Abonnent den

Elektrizitätsmesser aU:'ischaltet und unter Umgehung des~

seI ben Strom konsumiert.)) In gleicher \Velse a.rguruen?

tiert P1 Cl',;teren

liegt yor : aber im ilhrigt"l fehlt es,,,iederum. wie an der

.EntHtellung oder Unterdrück!lng einer die Täuschung

bedingenden Tatsache. so anch an der Erreguna oder

,

'"

Unterhaltung eines Irrtums im Getäuschten J', so dnss

von Betrug nicht ge;..;prochen werden könne. PHeghart

kommt dann (S. lö4 Ziff. 2j zum :-)chluss, da::;::;,(das

Anbringen einer Vorrichtung, durch welche der Zähler

umgangen und der lohnbero der Stromquelle auf dies.'

Weise über die Grös6e deI'! Konsums 8eine" Abonnenten

getäut->cht wird ", aIR Diebstahl zu behandeln sei.

STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(BECHTSVB&WEIGJlB.UNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DEN! DE .1USTICE)

47. Urteil vom ae. Oktober 1929 i. S. Erben Prochorow

gegen Obergtricht Ziirich.

Folgen der Nationalisierung der russischen Aktiengesellschaften.

Wirkungen für das in der Schweiz gelegene Vermögen der

Gesellschaft. Klage einzelner Aktionäre gegen einen schweize-

rischen Gesellschaftsschuldner auf Zahlung eines dem Aktien-

besitz der Kläger entsprechenden Bruchteils der Schuld an

:!ie. Verweigerung des Armenrechts für die Durchführung

dieses Prozesses durch den kantonalen :Riehter wegen

us~

,;ichtslosigkeit der Klage. Abweisung der flngegen erhob .:'11

Willkürbeschwerde.

A. -

Die Rekurrenten. Frau Prochorow, Frau ~Iass­

lennikow und Rostislaw Procborow sind die Witwe und

die Kinder und in dieser Eigenschaft, nach ihrer Behaup-

tung, Erben zu je 1/3 des im Jahre 1922 in ~foskau gestor-

benen Nikolaus Prochorow, der Direktor der «Norskaja

Manufaktura ~, einer russischen Aktiengesellschaft mit

Sitz in Moskau gewesen war. Wie andere russische Aktien-

gesellschaften so ist auch die Norskaja Manufaktura

auf Grund der Sowietgesetzgebung nationalisiert worden.

Zur Zeit der Nationalisierung im Jahre 1918 oder 1919

sollen nach der Darstellung der Rekurrenten VOll den

insgesamt . 600 Namenaktien . der Gesellschaft (Aktien-

kapital 3 Millionen Rubel) 328 dem Nikolaus Prochorow

AS 55 1- 1929

2110

Staatsrecht.

gehört haben; weitere 253, die in jenem Zei,tpunkt seiner

Mutter gehörten, seien nach deren Tode im Jahre 1919

durch Erbfolge auf ihn übergegangen, bodass die Rekur-

renten insgesamt vQn ihm 581 Stück ererbt, hätten.

Im November 1916 hatte die Norskaja Manufaktura

bei der Firma Gebrüder Sulzer in Moskau, die formell

als selbständige russische Handelsgesellschaft konsti-

tuiert war, in Wirklichkeit aber nach der Behauptung

der Rekurrenten eine blosse Zweigniederlassung der

Winterthurer Firma gleichen Namens (heute Gebrüder

Sulzer A.-G.) gewesen wäre, drei Dieselmotoren bestellt

und an den Kaufpreis 2/3 mit rund 180,000 Rubel an-

bezahlt. Infolge der revolutionären Wirren und ihrer

Auswirkungen wurden die Maschinen nicht geliefert. und

auch die Anzahlung nicht zurückgegeben. Im März

1928 reichten die heutigen Rekurrenten unter Berufung

auf ihre Eigenschaft als Aktionäre der früheren Norskaja

Manufaktura, d. h. den von Nikolaus Prochorow ererbten

Aktienbesitz beim Bezirksgericht Wiht;erthur eine Zivil-

klage gegen die Firma Gebrüder Sulzer A.-G., sowie

gegen Karl Sulzer-Schmid, Dr. Hans Sulzer und Robert

Sulzer, ebenda als gewesene Teilhaber der « liquidierten »

Firma Gebrüder Sulzer Moskau ein, womit sie die solida-

rische Verurteilung der Beklagten zur Erstattung eines

Betrages von 125000 Fr., an jeden der Kläger, d. h. je

eines Drittels von 581/600 qer erwähnten Anzahlung

verlangten. Zugleich kamen sie um die Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von § 81

der zürcherischen ZPO ein. Die erwähnte Vorschrift

lautet: « Das Gericht kann Parteien, welche die Mittel

nicht besitzen, um neben dem Lebensunterhalt für sich

und die Ihrigen die Prozesskosten aufzubringen, nach

Vorlegung der nötigen Ausweise die Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung erteilen, wenn der Prozess

nicht als offenbar aussichtslos oder mutwillig erscheint.)}

Das Bezirksgericht Winterthur nahm an, dass zwar' die

Mittellosigkeit der Kläger als nachgewiesen gelten dürfe,

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4i.

291

die Klage aber aussichtslOf:! sei und wies deshalb das

Armenrechtsgesuch ab. Einen dagegen gerichteten Rekurs

der' Klliger verwarf das Obergericht des Kantons Zürich

durch Entscheid vom 13. April 1929, indem es sich der

Auffassung des BezirksgeI<ichtes anschloss.

B. -

Gegen den Entscheid des Obergerichtes haben

Frau Lydia Prochorow, Frau Helene Masslennikow und

nostislaw Prochorow die staatsrechtliche Beschwerde

wegen Verletzung von Art. 4 BV ans Bundesgericht er-

griffen mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben

und die Sache zu neuer Behandlung an das Obergericht

zurückzuweisen. Sie fechten die Annahme, dass es sich

um eine aussichtslose Klage handle, als willkürlich an.

Die nähere Begründung dieser Rüge ist, soweit nötig.

aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.

O. -

Das Obergericht des Kantons Zürich und die

Rekursbeklagten haben die Abweisung der Begchwerde

beantragt.

D. -

Eine neben der staatsrechtlichen Beschwerde

erhobene kantonale Nichtigkeit.sbeschwerde an das zürche-

rische Kassationsgericht, mit Rücksicht auf die die In-

struktion der staatsrechtlichen Beschwerde vorläufig ein-

gestellt worden war, ist vom Kassationsgericht durch

Beschluss vom 12. August 1929 abgewiesen worden.

Das Bundesgericht zieht in Er'wägung :

1. -

(Zurückweisung einer auf das obergerichtliche

Rekursverfabren bezüglichen prozessualen Rüge.)

2. -

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichter-:

haben die durch die Sowietgesetzgeblmg nationalisierten

früheren russischen Aktiengesellschaften mit der Nationa-

lisierung rechtlich zu bestehen aufgehört und können

infolgedessen auch in der Schweiz nicht mehr als Rechts-

subjekt anerkannt werden. Es fehlt ihnen folglich auch

die Fähigkeit, Rechte auf Bestandteile des ehemaligen

Gesellschaftsvermögens, die in der Schweiz gelegen sind.

im ProzesswE"ge oder sonstwie geltend zu machen (BGE

Staatsrecht.

50 11 511 ff.; 51 TI 263 Erw; 2). Die Rekurrenten fechten

diese Praxis nicht an. Sie dürfen es schon deshalb nioht,

sondern müssen sich auf den Boden derselben stellen,

. weil wenn man die Gesellschaft trotz der russischen

Nationalisierungsdekrete, wenigstens für ihre ausliw-

disohen vermögensrechtlichen Beziehungen, als rechtlich

oder tatsächlich fortbestehend betrachten wollte, wie

es in der Tat in einzelnen anderen Staaten unter gewissen

Voraussetzungen heute noch geschieht, eine Klage wie

die von den Rekurrenten angestrengte, nämlich ein

Anspruch eines einzelnen Aktionärs auf Zahlung einer

Gesellschaftsforderung an ihn von vomeherein rechtlich

ausgeschlossen sein würde. Fraglioh kann demnach nur

sein, was mit dem Auslandsvermögen der nationalisierten

und infolgedessen unter.gegangenen russischen Ak-

tiengesellschaft zu geschehen habe. Drei Lösungen sind

an sich denkbar:· 1. die Anerkennung des Eintritus des

Sowietstaats auch in diese Vermögensrechte infolge

der von ihm verfügten Konfiskation; 2. der übergang

derselben auf die privatrechtlichen Rechtsnachfolger der

aufgelösten Gesellschaft, d. h' die Gesellschafter, Aktionäl-e,

oder endlich 3. wenn man das eine oder andere ablehnt,

das Herrenloswerden der betreffenden Vermögensstücke

(vgl. TIMASCHEW, {(Die Nationalisierlmg der Banken in

Sowietrussland und ihre rechtlichen Wirkungen im Aus-

land » im Archiv für zivilistische Praxis N. F. Bd. 9 (1928)

S. 16 ff., insbesondere 41 ff.) Um ihre Klage zu stützen,

müssen die Rekurrenten wiederum notwendig die zweite

Lösung vertreten, ",oie denn auch der übergang auf den

Sowietstaat in keinem Lande geltenden Rechtes und

vom Bundesgericht in den angeführten Urteilen bereits

abgelehnt worden ist und auch die Annahme des Herren-

loswerdens solchen Vermögens in der Doktrin nur sehr

vereinzelt vertreten und lebhaft angefochten wird. Als

i< privatrechtliehe Rechtsnachfolger » der untergegangenen

Aktiengesellschaft können aber die Aktionäre höcht:;tens

in dem Sinne angesehen werden, dass es ihnen zustehen

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 47.

293

muss, die LiqUIdation des ausländischen Vermögens

der früheren Gesellschaft und nach durchgeführter

Liq ui dati on, d. h. nach Begleichung der auf dem Gesell-

schaftsvermögen lastenden, im Liquidationsverfahren an-

gemeldeten Schulden die Ausrichtung derjenigen Quote

des alsdann noch bleibenden überschusses zu verlangen,

die ihrer Beteiligung an der Gesellschaft durch Aktien-

besitz im Verhältnis zu den übrigen bei der Liquidation

angemeldeten Aktien entspricht. Auch wenn man die

juristische Persönlichkeit der Aktiengesellschaft als eine

biosse Fiktion und als wirkliche Träger der Rechte der

Gesellschaft schon während ihres Bestehens die Gesellschaf -

ter, Aktionäre betrachten wollte, so hat doch die Errichtung

der Aktiengesellschaft auf alle Fälle zur Folge, dass damit

die Einlagen der Aktionäre und die aus ihnen ange-

schafften Vermögensstücke Bestandteil eines besonderen

Haftungskomplexes, eines Sondervermögens werden, das

in erster Linie den Gesellschaftsgläubigern für ihre

Forderungen verfangen ist und von den Aktionären zur

Deckung ihrer Einlagen erst nach Befriedigung dieser

Schulden in Anspruch genommen werden kann. Es kann

also auch der Anspruch des Aktionärs einer durch die

Nationalisierung aufgelösten russischen Aktiengesellschaft

hinsichtlich des

Auslandsvermögens der Gesellschaft

nur auf die Durchführung der Liquidation über dieses

Vermögen in den durch die Gesetzgebung des Staates

der Lage dafür zur Verfügung gestellten Formen (vgl.

BGE 51 II 265) und auf einen verhältnismässigen Anteil

am Überschuss des Ergebnisses dIese .. Liquidation. nie-

mals auf die direkte Zahlung einer Forderung der auf-

gelösten Gesellschaft gegen einen ausländischen Schuld-

ner an ihn im Verhältnis seines Aktienbesitzes zum

gesamten Aktienkapital gehen. Von dieser Annahme

aeht denn auch die oben erwähnte Abhandlung von

~

.

Timaschew als selbstverständlich aus. Ebenso hat SIch

das Bundesgericht schon in dem bereits angeführten

Urteile i. S. Wilbuschwewitz (BGE 51 II 263 Erw. 2)

2!)4

Staatsrecht. '

a. uf diesen Boden gestellt, wo es sich um die Anordnung

einer Verwaltungsbeistandschaft. i. S. von Art. 393 ZGB

,über das Guthaben einer nationalisierten russischen

Bank an einen schweizerischen Schuldner handelte, in

das von einem angeblichen Gläubiger der Bank in der

Schweiz die Zwangsvollstreckung begehrt worden war.

Wenn es damals als ausgeschlossen erklärt wurde, dass

ein einzelner GI ä u b i ger der nationalisierten Gesellschaft

sich auf diesem Wege bevorzugte Befriedigung für seine

Forderung verschaffe, und als die Pflicht des Verwaltungs-

beistands betrachtet wurde, falls sich die Forderung des

betreibenden Gläubigers mit Erfolg nicht bestreiten lasse,

einen Schuldenruf zu veranlassen und, wenn eine gleich-

mässige Befriedigung der dabei sich meldenden Gläubiger

sonst nicht möglich sei, die Insolvenz zu er1uären und so

die Konkurseröffnung über das verwaltete Vermögen

herbeizuführen, so kann ein solches Vorzugsrecht noch

viel weniger einem einzelnen Akt ion ä r der Gesellschaft

für seine Vermögenseinlage in dieselbe zugestanden

werden. In der gesamten ausländischen' Literatur, die VOll

den Rekurrenten angerufen worden ist, findet sich denn

auch kein Entscheid, der eine Klage des Aktionärs, wie

die hier von den Rekurrenten angehobene, als zulässig

betrachten würde; die angeführten Entscheidungen

betreffen vielmehr durchwegs entweder die Frage des

Fortbestehens der nationaliaierten russischen Aktien-

gesellschaft wenigstens für ihre ausländischen vermögens ..

rechtlichen Beziehungen oder dann aber der inbezug

auf Auslandsvermögen derselben zu treffenden Liquida-

tionEsmassnahmen. Kann eine derartige Klage schon aus

dem eben angeführten Grunde unmöglich zum Ziele

führen, so durfte sie aber als offenbar aUbsichtlos i. S.

von § 81 der zürcherischen ZPO bezeichnet und deshalb

das

Armenrecht für ihre

Dur;.:hführung verweigert

werden. Die Vorinstanz hat dadurch keineswegs, wie

die Rekurrenten behaupten, ihre subjektive Ansicht

ii ber die materielle Begründetheit des Klageanspruchs

Gleicbheit -yor dem Gesetz. N° 48.

291i

mit dem Ausschluss der Möglichkeit einer richterlichen

Anerkennung desselben,überhaupt verwechselt (BGE

51 I S. 105), sondern von der ihr durch die angeführte

Vorschrift der ZPO eingeräumten Befugnis einen zutref-

fenden, jedenfalls nicht willkürlichen Gebrauch gemacht.

Es braucht deshalb zu den einlässlichen Ausführungen

der Rekurrenten nicht Stellung genommen zu werden,

womit sie gegen die Annahme eines übergangs auch

der ausländischen Vermögensstücke der nationalisierten

Gesellschaft auf den Sowietstaat oder des Herrenlo&-

werdens der betreffenden Vermögensstücke polemisieren,

weil auch die Folge der von ihnen vertretenen Auffassung

höchstens die Liquidation jenes Auslandsvermögens in

dem eben umschriebenen Sinne sein könnte, keinesfalls

ein Recht des einzelnen Aktionärs darauf, dass die im

Besitze eines Dritten befindliche, der Gesellschaft gehörende

Sache oder vom Dritten der Gesellschaft geschuldete

Geldsumme an ihn herausgegeben werde.

Demna.ch erkennt da.s Bundesgeri.cht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

48. Urteil vom 92. November 1929

i. S. First Cnureh of Christ, Scient.ist gegen Ilern.

Es ist keine Willkür, wenn der First Church of Christ, Scientist

d~e für religiöse Vereine vorgesehene Befreiung von der ber-

ruschen Erbs?haftssteuer mit Rücksicht auf ihre St.elhmg

zur GesundheItsgesetzgebung verweigert wird.

A. -

Die Rekurrentill, die First Church of Christ.

Scientist, in Bern, erhielt im .Januar 1928 von einer Erb-

lasserin, die in Beru gewohnt hatte, ein Vermächtnis

von 5000 Fr. Sie ersuchte den Regierungsrat des Kantons

Bern, sie auf Grund des Art. 6 des Gesetzes über die

Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 6. April 1919