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76_I_111

BGE 76 I 111

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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110 Staatsrecht. das Konkordat, dem der Kanton St; Gallen übrigens nicht beigetreten ist) gilt jedoch ausschliesslich für die von Strafgerichten. auf Grund des schweiz. StGB ausgespro- chenen Strafen und Massnahmen. Da die Kantone danach die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile selber zu vollziehen, also auch die Kosten des Vollzugs zu tragen haben, hat das Bundesgericht in BGE 74 I 28 ff. entschie- den, dass ein Kanton, dessen Strafgericht ein im Kanton niedergelassenes Kind in eine Erziehungsanstalt einge- wiesen hat, nicht befugt sei, vom Heimatkanton die Über- nahme der Versorgungskosten zu verlangen und im Wei- gerungsfalle das Kind heimzuschaffen ; die daherigen Kosten seien nach Bundesrecht vom Niederlassungskanton zu tragen. Im vorliegenden Falle hätte daher der Kanton St. Gallen die Kosten der Versorgung zu tragen, wenn Frau X. eine strafbare Handlung begangen und der Straf- riohter sie gemäss Art. 44 StGB in eine Trinkerheilanstalt eingewiesen hätte. Die administrative Versorgung Trunk- süchtiger kann der gerichtlichen, die ein Ausfluss der Justizhoheit ist, nicht gleichgestellt werden. Sie stellt, wie die Einweisung eines Kranken in ein Spital, eine Mass- nahme der sozialen Fürsorge dar, deren Kosten, wenn sie zufolge Bedürftigkeit des Betroffenen vom Gemeinwesen getragen werden müssen, als Armenunterstützung zu betrachten sind. Sofern ein Vergleich der nach kantonalem Recht angeordneten administrativen Versorgung Trunk- süchtiger mit einer bundesrechtlichen Einrichtung als zulässig erscheint, so einzig mit einer entsprechenden vormundschaftlichen Massnahme, wie denn auch Trunk- suoht nach Art. 370 ZGB EntmÜlldigungsgrund ist und zu Anstaltsversorgung nach Art. 406 ZGB Anlass geben kann (EGGER N. 32/33 zu Art. 406 ZGB). Die Kosten not- wendig gewordener vormundschaftlicher Massnahmen aber gelten als Armenunterstützung, weshalb der Niederlas- sungskanton vom Heimatkanton Gutsprache verlangen und, sofern diese nicht geleistet wird, zur Heimschaffung schreiten kann (vgl. das in BGE 74 131 Erw. 4 angeführte Staatsverträge. No 19. III Urteil vom 8. März 1940 i. S. Canonica [66 I 32 ff.], ferner EGGER N. 31 zu Art. 405 ZGB). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird abgewiesen. VI. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX

19. Urteil vom 7. Juni 1950 i. S. Wolfe gegen Frei und Mit- beteiligte und Obergericht des Kantons Thurgau. SteUung des Ausländers in der Schweiz. Unentgeltliche Prozess- führung. Steht der bundesrechtliche, aus Art. 4 BV folgende Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung auch dem im Ausland wohn- haften Ausländer zu ? (Erw. 2). Nach Art. 1 des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Nordamerika von 1850/55 hat der (in der Schweiz oder im Ausland wohnhafte ) Amerikaner in den Kantonen grundsätzlich Anspruch auf gleiche Behandlung wie Schweizerbiirger anderer Kantone, weshalb ihm auch der bundesrechtliche Armenrechtsanspruch zusteht (Erw. 3). Situation de l' etranger en Suisse. AsBistance iudiciaire gratuite. Le droit a l'assistance judiciaire gratuite, derivant de l'art. 4 Ost., appM'tient-il aussi a l'etranger domicilie a l'etranger ? (con- sid. 2). D'apres l'art. ler du traite entre la Suisse et les Etats-Unis de l'Amerique du Nord de 1850/1855, le citoyen americain (domi- cilie en Suisse ou a l'etranger) a le droit d'etre traite dans un canton de la meme maruere que les Confederes d'autres cantons. O'est pourquoi il doit beneficier aussi de l'assistance judiciaire gratuite de droit federal (consid. 3). Situazione dello atraniero in Ismzzera. Assiatenza giudiziaria gratuita. Il diritto all'assistenza giudiziaria gratuita derivante dall'art. 4 OF spetta anche allo straniero domiciliato all'estero ? (consid. 2). Giusta l'art. 1 deI trattato deI 1850/1855 tra Ia Svizzera egli Stati Uniti dell'America deI Nord, il cittadino americano (domiciliato in Isvizzera 0 all'estero) ha il diritto di essere trattato in un Oantone nello stesso modo che i Confederati d'altri Oantoni; deve quindi beneficiM'e anche dell'assistenza giudiziaria gratuita garantita da! diritto federale (consid. 3). 112 Staatsrecht. A. - Der deutsche Staatsangehörige Sally Wolfe wohnte von 1935 bis zu seinem am 7. September 1946 erfolgten Tode in Zihlschlacht (Kt. Thurgau) und war dort wegen Geisteskrankheit bevormundet. Seine Erben, die Ehefrau Ida Wolfe und der Sohn J ohn E. Wolfe, waren im Jahre 1940 nach New York ausgewandert und amerikanische Bürger geworden. Am 7. Oktober 1940 leiteten sie beim Bezirksgericht Weinfelden gegen Alfred Frei, Vormund. des verstorbenen Sally Wolfe, gegen die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde Zihlschlacht und der Aufsichtsbehörde sowie gegen die Munizipalgemeinde Zihlschlacht eine Verantwortliohkeitsklage auf Bezahlung von Fr. 133,805.90 ein mit der Begründung, die Beklagten seien nach Vormundschaftsrecht verantwortlich für den Verlust, der im Mündelvermögen deshalb eingetreten sei, weil es ausschliesslichin französischen Staatspapieren ange- legt worden sei und sich infolge der verschiedenen Abwer- tungender französischen Währung von Fr. 139,547.90 im November 1936 auf Fr. 4228.65 im November 1946 vermindert habe. Als die Beklagten hierauf verlangten, die Kläger seien gemäss § 97 thurg. ZPO zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 10,000.- zu verhalten, kamen die Kläger um Bewilligung der (nach § 104 ZPO von jeder Kautions- pflicht befreienden) tmentgeltlichen Prozessführung ein. Die Beklagten machten demgegenüber geltend, der Prozess sei aussichtslos, die Kläger seien nioht bedürftig und sie hätten als in Amerika wohnende Amerikaner keinen Anspruch auf unentgeltliohe Prozessführung. Das Bezirks- gericht Weinfelden und das Obergericht des Kantons Thurgau, dieses durch Beschluss vom 20. Dezember 1949, wiesen das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab und auferlegten den Klägern eine Prozesskaution von Fr. 5000.-, das Obergericht mit folgender Begründung : Naoh § 103 Abs. 4 ZPO hätten Ausländer auf unent- geltliche Prozessführung nur Anspruch, wenn ihnen dieses Staatsverträge. N° 19. 113 Recht durch die Bundesgesetzgebung oder durch Staats- verträge oder Gegenrechtserklärungen eingeräumt sei. Die Kläger beriefen sioh auf Art. 4 BV und auf den schweize- risch-amerikanischen Staatsvertrag von 1850/55, der in Art. 1 Ausführungen über den freien Zutritt der beid- seitigen Staatsangehörigen zu den Gerichten enthalte. In BGE 60 I 220 ff. werde angenommen, dass dieser Staats- vertrag eine Kautionspflioht bei fehlendem Wohnsitz in der Schweiz nicht ausschliesse. Entscheidend für diese Auslegung sei gewesen, dass schweizerische Urteile in den Vereinigten Staaten nicht vollstreckt werden können. Urteilsvollstreckung, vor allem in Bezug auf die Kosten, und Kautionspflicht ständen in untrennbarem .Zusammen- hang. Dass die free-aocess-Klausel des Staatsvertrages auch für amerikanische Bürger mit Wohnsitz in Amerika gelte, habe das Bundesgericht im erwähnten Entscheid bejaht. Dagegen sei umstritten, ob die Klausel auch in Bezug auf das Armenrecht die Gleichstellung mit schwei- zerischen Staatsangehörigen bedeute. Entsoheidend sei wiederum, ob sohweizerische Kostenentscheide am Wohn- sitz der Kläger, im Staate New York, vollstreckt werden können, denn nur dann könne von wirklioher Gleich- behandlung der beidseitigen Staatsangehörigen gespro- chen werden. Das sei aber nach einer Auskunft der eidg. Justizabteilung vom 24. November 1949 nicht der Fall. Die Verweigerung des Armenrechts gegenüber einem in den Vereinigten Staaten wohnenden Bürger dieses Landes stelle freilich eine Rechtsverweigerung dar, jedoch keine einseitige, da auf der andern Seite als ebensolohe Rechts- verweigerung die Unmöglichkeit der Vollstreckung des 'Schweizerischen Kostenspruchs im Heimatstaat des Klä- gers stehe. Unter diesen Umständen verstosse die Verwei- gerung des Armenrechts im vorliegenden Falle weder gegen Bundesrecht noch gegen das kantonale Prozess- :recht. « Der Vollständigkeit halber» werde festgestellt, dass die übrigen Voraussetzungen des Armenrechts nach Auffassung des Obergerichts erfüllt seien : die Bedürftig- .8 AS 76 I - 1950 '114 Staatsrecht. keit der Kläger sei hinreichend dargetan ; auch könne der eingeleitete Prozess nicht als offenbar aussichtslos oder mutwillig bezeichnet werden. B. - Gegen diesen Entscheid haben Ida und John E. Wolfe rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Zur Begründung wird vorgebracht: Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung bestehe unabhängig von der kantonalen Gesetzgebung schon kraft Art. 4 BV (BGE 60 I 179, 58 I 285). Auf Art. 4 BV aber könne ~ich auch der Ausländer berufen (BGE 41 I 148/49, 40 I 15/16, 51 I 102). So habe das Bundesgericht denn auch auf Grund von Art. 4 BV einem nach Amerika ausgewanderten Schweizer das Armenrecht bewilligt (BGE 58 I 285), ebenso grundsätzlich auch einem Russen (BGE 55 I 289). Somit hätten auch die Beschwerdeführer einen bundesrechtlichen Anspruch auf Bewilligung der unent- geltlichen Prozessführung. Diesen Anspruch hätten sie als in Amerika wohnende Amerikaner zudem auch nach dem schweizerisch-amerikanischen Staatsvertrag von 1850/ 55, denn der den Amerikanern in Art. 1 zugesicherte freie Zugang zu den schweizerischen Gerichten schliesse auch das ArmEtnrecht ein. In den Vereinigten Staaten werde Ausländern die unentgeltliche Prozessführung durch- wegs gewährt, sodass Gegenseitigkeit bestehe. Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement habe am 27. Oktober 1948 bestätigt, dass die Gesetze des Staates New York hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung keinerlei Unterscheidung machten nach der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitzland des Gesuch- stellers. Dass schweizerische Urteile in den Vereinigten Staaten nicht vollstreckt würden, treffe nicht zu ; nach einem Aufsatz von Nussbaum in Bd. 1947 der Columbia Law Review sei im Jahre 1935, also nach dem Entscheid BGE 60 I 220 ff., ein Urteil des bernischen Handelsgerichts. in New York .vollstreckt worden. Die unentgeltlichec Prozessführung werde. übrigens d~r bedürftigen Partei um Staatsverträge. N° 19. 115 ihrer selbst willen gewährt; eine Garantie für die Gegen- partei, dass sie im Falle des Obsiegens für ihre Unkosten gedeckt werde, sei eine contradictio in adjecto. O. - Das Obergericht des Kantons Thurgau beantragt die Abwejsung der Beschwerde und verweist auf den angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdebeklagten, Alfred Frei und Mitbetei- ligte, beantragen gleichfalls die Abweisung der Beschwerde. Sie machen geltend, dass der schweizerisch-amerikanische Staatsvertrag nur anwendbar sei auf Angehörige des einen Staates, die im andern wohnen; ferner bestreiten sie, dass der freie Zugang zu den Gerichten auch Anspruch auf das Armenreoht gebe. Übrigens seien die (vom Bundes- gericht frei überprüfbaren) Voraussetzungen für die Bewil- ligung des Armenrechts nicht erfüllt; denn die Bedürftig- keit der Beschwerdeführer sei, da nicht durch ein amtli- ches Zeugnis bestätigt, nicht erwiesen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Auf Grund des thurgauischen Rechtes selber können die Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess- führung nicht beanspruchen, denn nach § 103 Abs. 4 thurg. ZPO können - von hier nicht in Betracht fallenden Gegenrechtserklärungen des Kantons Thurgau mit aus- ländischen Staaten abgesehen -die Ausländer das Armen- recht nur verlangen, wenn ihnen das Recht darauf bereits von Bundesrechts wegen oder auf Grund eines Staats- vertrages zusteht.

2. - Nach der ständigen, in BGE 57 I 343 ff. ausführ- lich begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts er- gibt sich schon aus Art. 4 BV, dem hier jedem Bürger gewährleisteten staatlichen Rechtsschutz, dass eine be- dürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Zivil- prozess verlangen kann, dass der Richter sein Tätigwerden nicht von der vorhergehenden Erlegung. oder Sicherstel- lung von Kosten abhängig macht (vgl. auch BGE 61 I 101 und 69 I 1!?9 sowie die in diesen Urteilen angeführten 116 Staatsrecht. weiteren Entscheide). Das Bundesgericht hat diesen unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden Armenrechtsanspruch als selbstverständlich (die Frage war überhaupt nicht streitig) ohne weiteres auch einem im Ausland wohnenden Schweizer (BGE 58 I 288) sowie einem in der Schweiz wohnenden Ausländer (nicht yeröffentlichtes Urteil vom

5. Dezember 1946 i. S. Masraff) zuerkannt. Es liegt daher nahe, ihn auch dem im Ausland wohnenden Ausländer zuzugestehen. Wie in BGE 41 I 148/49 ausgeführt worden ist, erfordert schon das Wesen des modernen Rechts- staates die grundsätzliche Gleichstellung des Ausländers mit dem Inländer auf dem Gebiete der Rechtspfl.eg~, weshalb selbst der im Ausland wohnende Ausländer auf Grund von Art. 4 BV Anspruch auf Schutz vor formeller Rechtsverweigerung und willkürlicher Rechtsprechung hat. Die Verweigerung des Armenrechts ist aber, als Verwei- gerung des staatlichen Rechtsschutzes, eine formelle Rechtsverweigerung. Nicht zu verkennen ist allerdings, dass es sich dabei um eine Rechtsverweigerung besonderer Art handelt, denn die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung stellt zwar keine Armenunterstützung dar (aufweIche der Ausländer in der Schweiz aus dem Gesichts- punkt der Rechtsgleichheit keinen Anspruch hat ; nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 24. No- vember 1941 i. S. Masraff), nähert sich aber, wie schon die Bezeichnung « Armenrecht» zeigt, doch einer solchen und wurde denn vom Bundesgericht auch schon als « Akt besonderer Fürsorge» bezeichnet (BGE 16 S. 331). Auch ist zuzugeben, dass die Gewährung des Armenrechts an im Ausland wohnende Ausländer jedenfalls dann zu einer mit Art. 4 BV nicht ganz im Einklang stehenden Bevor- zugung des Ausländers führt, wenn schweizerische Kosten- urteile in seinem Wohnsitzstaat nicht vollstreckt werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen im Ausland wohnhafte Ausländer unmittelbar aus Art.4 BV Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung haben, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da im vor- I I i> i Staatsverträge. N° 19. 117 liegenden Falle die Beschwerdeführer die Gleichstellung mit in der Schweiz wohnenden Schweizern, wie die nach- folgenden Erwägungen ergeben, schon auf Grund des schweizerisch-amerikanischen Staatsvertrages von 1850/55 verlangen können.

3. - Die Beschwerdebeklagten wenden ein, dass die in Art. I des Staatsvertrages gewährleistete Gleichbehand- lung nur den im einen Staate niedergelassenen Angehörigen des andern Staates zugesichert werde, in der Schweiz also von in Amerika wohnenden Amerikanern nicht bean- sprucht werden könne. Ein solcher Vorbehalt ist indessen, wie bereits in BGE 60 I 225 ausgeführt wurde, dem Staats- vertrag nicht zu entnehmen, bestimmt doch dieser in Abs. 1 des Art. I ganz allgemein, dass die Bürger der Vereinigten Staaten und der Schweiz in beiden Ländern auf dem Fusse gegenseitiger Gleichheit zu behandeln sind. Es besteht kein Bedenken, die im erwähnten Urteil schliesslich offen gelassene Frage, ob der Staatsvertrag auch auf die nicht im andern Lande niedergelassenen Angehörigen des einen Landes anwendbar sei, zu bejahen. Die Beschwerdeführer leiten den Anspruch auf Bewilli- gung der unentgeltlichen Prozessführung in der Schweiz aus Art. 1 Abs. 2 des Staatsvertrages, dem dort gewähr- leisteten freien Zutritt zu den Gerichten ab. Ob diese in zahlreichen Staatsverträgen enthaltene Zusicherung des « libre acces aux tribunaux » die Gewährung des Armen- rechts einschliesst, ist umstritten. Die Frage wird bejaht von SCHURTER-FruTzsCHE, Zivilprozessrecht des Bundes, S. 592/93; LEuCH, Nr. 2 zu Art. 77 bis bern. ZPO; WEISS, Traite de droit international prive, 2. Auf I. Bd. 5 S. 573 ff. ; KÖSTLER, Freies Gericht und Sicherheits- leistung für Prozesskosten, Juristische Wochenschrift 1930 II S. 1804; RIEZLER, Internationales Zivilprozess- recht, S. 442 ; anderer Ansicht sind HARTMANN, Stellung der Ausländer im schweiz. Bundesstaatsrecht, ZSR N. F. Bd. 26 S. 157/58; SCHNITZER, Handbuch des IPR, S. 642; NUSSBAUM, IPR S. 404 ff.; CLUZEL, Rep. du 118 Staal;sreoht. droit international, Bd. 2 S. 89. Welche Auffassung den Vorzug verdient, braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Die in Art. 1 Abs. 2 des Staa-tsvertrages enthaltene Aufzählung von Rechten, die den Angehörigen des einen Staates im andern zustehen, ist keine abschliessende, sondern führt nur - damaliger Gepflogenheit entspre- chend ; vgl. hiezuBBl1868 III 434-die hauptsächlichsten Anwendungsfälle des in Abs. 1 aufgestellten allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung auf (BBI 1850 III 731/32). Dieser allgemeine Grundsatz gegenseitiger Gleich- behandlung aber besagt nichts anderes, als dass die Amerikaner (Schweizer) in jedem Kanton (Unionsstaate) wie die Angehörigen eines andern Kantons (Unionsstaates) zu behandeln sind. Das ergibt sich sowohl aus der Ent- stehungsgeschichte des Staatsvertrages wie auch aus dem Wortlaut von Art. 1. Der (im Entwurf etwas anders lautende) Abs. 1 enthielt ursprünglich den Zusatz, dass « in der Schweiz die Bürger der Vereinigten Staaten in jedem Kanton auf dem nämlichEm Fusse und unterdeJi nämlichen Bedingungen aufgenommen und behandelt werden, wie Schweizerbiirger, die in einem andern Kanton der Eidgenossenschaft ursprUnglich heimatberechtigt oder Angehörige desselben sind )), und das gleiche war fiir die Schweizer in den Unionsstaaten vorgesehen (BBI 1850 III 731, 758). Dieser Zusatz stiess indessen bei den ameri- kanischen Behörden, die eine weitergehende Gleichstellung wünschten, auf Widerstand, während anderseits der Bun- desrat nicht bereit war, den Amerikanern in den Kantonen die Stellung der eigenen Kantonsbürger einzuräumen (BB11855 S. 41 ff.). Die sich hieraus ergebenden Schwierig- keiten wurden dadurch beseitigt, dass jener Zusatz weg- gelassen und Abs. 1 des Art. 1 anders gefasst wurde. Dass damit am Grundsatz, dass der Amerikaner in den Kanto- nen (mindestens) die Stellung eines Biirgers eines andern Kantons einnehmen sollte, nichts geändert wurde, muss vor allem auoh aus Abs. 3 von Art. 1 geschlossen werden, I Sta&l;sverträge. N0 19. U9 der als' einzige Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung - von den dem Staatsbürger vorbehaltenen politischen Rechten abgesehen - die nach Art. 43 Abs. 4 BV auch den Bürgern anderer Kantone grundsätzlich nicht zukommende Teilnahme an den Gemeinde-, Korporations- und Stiftungsgütern nennt. Dass der amerikanische Bürger in der Schweiz auf Grund von Art. 1 des Staatsvertrages Anspruch auf die gleiche Behandlung wie die Schweizerbürger anderer Kantone habe, ist denn auch vom Bundesgericht schon früher anerkannt worden (BGE 2, 256 ; 23 I 396 ; im gleichen Sinne wird Art. 1 des Staatsvertrages auch von NUSSBAUM, IPR S. 493/4 ausgelegt; vgl. ferner BURCKHARDT, Bundesrecht Bd. IV Nr. 1860 und 1863). Von dieser Gleichst-ellung der Amerikaner mit den Bürgern anderer Kantone ausgehend, hat das Bundesgerioht in BGE 23 I 490 ff., insbesondere Erw. 5, einem in Amerika wohnenden Amerikaner die Berufung auf Art. 46 Abs. 2 BV, das Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung, zugestanden und erklärt, dass er derSteuerhoheit des betreffenden Kantons nur dann unterliegen würde, wenn ihr ein in einem andern Kanton wohnhafter Schweizer unterläge (was in jenem Falle nicht zutraf). Daraus würde ohne weiteres folgen, dass der in Amerika wohnhafte Amerika- ner, der in einem Schweizer Kanton einen Prozess führt, das Armenrecht gleich dem in einem andern Kanton wohnhaften Schweizerbürger unmittelbar auf Grund von Art. 4 BV verlangen kann. Nun gewälu-Ieistet aber Art. 1 Abs. 1 des Staatsvertrages die Gleichbehandlung unter dem Vorbehalt, dass diese « nicht mit verfassungsmässigen oder gesetzmässigen Bestimmungen sowohl der beiden Konföderationen, als der einzelnen Staaten der kontra- hierenden Teile in Widerspruch steht I). Hieraus könnte für den vorliegenden Fall geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer, da eine thurgauische Gesetzesbestim- mung, nämlich § 103 Abs. 4ZPO, dem Ausländer den Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung grundsätz 4 , 120 Staatsreoht. Hch abspricht, dieses auch auf Grund des Staatsvertrages nicht verlangen können. Die Bedeutung des Vorbehaltes der einhehnischen Gesetzgebung, auf den auch in BGE 60 I 228 verwiesen wird, ist indessen unklar (vgl. hiezu BURCKH.ABDT, Bundesrecht Bd. IV Nr. 1863/64). Keines- falls kann der Vorbehalt den Sinn haben, dass die Kantone befugt wären, auf dem Gesetzeswege . jede beliebige SchlechtersteIlung des amerikanischen Staatsbürgers ein- zuführen, da damit die im Staatsvertrag gewährleistete Gleichbehandlung amerikanischer und schweizerischer Bür- ger weitgehend illusorisch würde (vgl. die dahingehenden- den Befürchtungen der nationalrätlichen Kommission über die Bedeutung des Vorbehalts für die Stellung der Schweizer in den amerikanischen Unionsstaaten, BBI 1855 II 424 ff.). Die richtige Lösung dürfte darin zu finden sein, dass das kantonale Gesetzesrecht die Amerikaner in der Schweiz nur insoweit schlechter als die eigenen Kantonsbürger behandeln darf, als eine entsprechende SchlechtersteIlung von Angehörigen anderer Kantone vor dem Bundesrecht Bestand hätte. Geht man hievon aus, so erscheint das (allerdings auf einer andern Auslegung von Art. 1 des Staatsvertrages beruhende) Urteil BGE 60 I 220 ff., wonach der Staatsvertrag den in Amerika wohn- haften Amerikaner nicht von der Entrichtung einer Prozesskaution befreie, als richtig, denn Art. 60 BV ver- bietet den Kantonen nicht, ausserhalb des Kantons wohnende Schweizerbürger zur Leistung einer Prozess- kaution zu verpflichten (BURCKHARDT, Komm. zur BV S. 569 bei Anm. 4). Dagegen muss das Armenrecht auf Grund von Art. 4 und 60 BV den Angehörigen (Bürgern und Einwohnern) anderer Kantone unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Wirkungen wie den eigenen Angehörigen gewährt werden und kann daher auch dem in Amerika wohnenden Amerikaner nicht vorenthalten werden.

4. - Da das Obergericht den Beschwerdeführern das Armenrecht nicht deshalb verweigern durfte, weil sie Staatsverträge. N0 20. 121 Amerikaner sind und in Amerika wohnen, ist der ange- fochtene Entscheid aufzuheben. Dem weitergehenden Begehren der Beschwerdeführer um Bewilligung der un- entgeltlichen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil die (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) rein kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde positive Anordnungen des Bundesgerichtes ausschliesst. Ebensowenig hat sich das Bundesgericht mit dem von den Beschwerdebeklagten erhobenen Einwand zu befassen, dass die übrigen Voraus- setzungen des Armenrechts, insbesondere die Bedürftigkeit, nicht vorlägen. Das Obergericht wird über die Bewilligung des Armenrechts an die Beschwerdeführer neu zu befinden haben. Demnach erkennt das Bundesgericht : . Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Dezember 1949 aufgehoben wird.

20. Urteil vom 17. Mai 1950 i. S. Biedermann gegen Brodr. Justesen und Obergericht des Kantons Solothum. Art. 1 Ut. a und e de8 Genter Abkom'mens zur Vollstreckung aus· ländischer Schiedssprüche. Ober das Vorliegen der staatsvertraglichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit ist im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 81 Abs. 3 SchEU) zu entscheiden ohne Rücksicht darauf, ob der Schieds· spruch im Staate, in dem er gelallt worden ist, als vollstreck. bares Urteil gilt (Erw. 1). Ungültigkeit der Schiedsklausel mangels paritätischer Zusammen· setzung des Schiedsgerichts? (Erw. 2 b). Verstoss des Schiedsspruchs gegen die schweiz. öffentliche Ord. nung ? (Erw. 3). Art. 1 Ut. a et e de la Oonvention de Geneve pour l'execution de8 sentences arbitrales etrangeres. C'est dans la procedure de mainlevee (art. 81 al. 3 LP) que 1'on examine si les conditions auxquelles la convention subordonne le caractere executoire de la sentence arbitrale sont realisees ; peu importe que la sentence soit ou non considereree comme jugement executoire dans 1e pays m\ elle a eM prononcee. (Consid. 1).