Volltext (verifizierbarer Originaltext)
110
Staatsrecht.
das Konkordat, dem der Kanton St; Gallen übrigens nicht
beigetreten ist) gilt jedoch ausschliesslich für die von
Strafgerichten. auf Grund des schweiz. StGB ausgespro-
chenen Strafen und Massnahmen. Da die Kantone danach
die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile selber zu
vollziehen, also auch die Kosten des Vollzugs zu tragen
haben, hat das Bundesgericht in BGE 74 I 28 ff. entschie-
den, dass ein Kanton, dessen Strafgericht ein im Kanton
niedergelassenes Kind in eine Erziehungsanstalt einge-
wiesen hat, nicht befugt sei, vom Heimatkanton die Über-
nahme der Versorgungskosten zu verlangen und im Wei-
gerungsfalle das Kind heimzuschaffen; die daherigen
Kosten seien nach Bundesrecht vom Niederlassungskanton
zu tragen. Im vorliegenden Falle hätte daher der Kanton
St. Gallen die Kosten der Versorgung zu tragen, wenn
Frau X. eine strafbare Handlung begangen und der Straf-
riohter sie gemäss Art. 44 StGB in eine Trinkerheilanstalt
eingewiesen hätte. Die administrative Versorgung Trunk-
süchtiger kann der gerichtlichen, die ein Ausfluss der
Justizhoheit ist, nicht gleichgestellt werden. Sie stellt,
wie die Einweisung eines Kranken in ein Spital, eine Mass-
nahme der sozialen Fürsorge dar, deren Kosten, wenn sie
zufolge Bedürftigkeit des Betroffenen vom Gemeinwesen
getragen werden müssen, als Armenunterstützung zu
betrachten sind. Sofern ein Vergleich der nach kantonalem
Recht angeordneten administrativen Versorgung Trunk-
süchtiger mit einer bundesrechtlichen Einrichtung als
zulässig erscheint, so einzig mit einer entsprechenden
vormundschaftlichen Massnahme, wie denn auch Trunk-
suoht nach Art. 370 ZGB EntmÜlldigungsgrund ist und
zu Anstaltsversorgung nach Art. 406 ZGB Anlass geben
kann (EGGER N. 32/33 zu Art. 406 ZGB). Die Kosten not-
wendig gewordener vormundschaftlicher Massnahmen aber
gelten als Armenunterstützung, weshalb der Niederlas-
sungskanton vom Heimatkanton Gutsprache verlangen
und, sofern diese nicht geleistet wird, zur Heimschaffung
schreiten kann (vgl. das in BGE 74 131 Erw. 4 angeführte
Staatsverträge. No 19.
III
Urteil vom 8. März 1940 i. S. Canonica [66 I 32 ff.], ferner
EGGER N. 31 zu Art. 405 ZGB).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
VI. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
19. Urteil vom 7. Juni 1950 i. S. Wolfe gegen Frei und Mit-
beteiligte und Obergericht des Kantons Thurgau.
SteUung des Ausländers in der Schweiz. Unentgeltliche Prozess-
führung.
Steht der bundesrechtliche, aus Art. 4 BV folgende Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung auch dem im Ausland wohn-
haften Ausländer zu ? (Erw. 2).
Nach Art. 1 des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Nordamerika von 1850/55 hat der (in
der Schweiz oder im Ausland wohnhafte) Amerikaner in den
Kantonen grundsätzlich Anspruch auf gleiche Behandlung wie
Schweizerbiirger anderer Kantone, weshalb ihm auch der
bundesrechtliche Armenrechtsanspruch zusteht (Erw. 3).
Situation de l'etranger en Suisse. AsBistance iudiciaire gratuite.
Le droit a l'assistance judiciaire gratuite, derivant de l'art. 4 Ost.,
appM'tient-il aussi a l'etranger domicilie a l'etranger ? (con-
sid. 2).
D'apres l'art. ler du traite entre la Suisse et les Etats-Unis de
l'Amerique du Nord de 1850/1855, le citoyen americain (domi-
cilie en Suisse ou a l'etranger) a le droit d'etre traite dans un
canton de la meme maruere que les Confederes d'autres cantons.
O'est pourquoi il doit beneficier aussi de l'assistance judiciaire
gratuite de droit federal (consid. 3).
Situazione dello atraniero in Ismzzera. Assiatenza giudiziaria
gratuita.
Il diritto all'assistenza giudiziaria gratuita derivante dall'art. 4
OF spetta anche allo straniero domiciliato all'estero ? (consid. 2).
Giusta l'art. 1 deI trattato deI 1850/1855 tra Ia Svizzera egli
Stati Uniti dell'America deI Nord, il cittadino americano
(domiciliato in Isvizzera 0 all'estero) ha il diritto di essere
trattato in un Oantone nello stesso modo che i Confederati
d'altri Oantoni; deve quindi beneficiM'e anche dell'assistenza
giudiziaria gratuita garantita da! diritto federale (consid. 3).
112
Staatsrecht.
A. -
Der deutsche Staatsangehörige Sally Wolfe
wohnte von 1935 bis zu seinem am 7. September 1946
erfolgten Tode in Zihlschlacht (Kt. Thurgau) und war
dort wegen Geisteskrankheit bevormundet. Seine Erben,
die Ehefrau Ida Wolfe und der Sohn J ohn E. Wolfe,
waren im Jahre 1940 nach New York ausgewandert und
amerikanische Bürger geworden. Am 7. Oktober 1940
leiteten sie beim Bezirksgericht Weinfelden gegen Alfred
Frei, Vormund. des verstorbenen Sally Wolfe, gegen die
Mitglieder der Vormundschaftsbehörde Zihlschlacht und
der Aufsichtsbehörde sowie gegen die Munizipalgemeinde
Zihlschlacht eine Verantwortliohkeitsklage auf Bezahlung
von Fr. 133,805.90 ein mit der Begründung, die Beklagten
seien nach Vormundschaftsrecht verantwortlich für den
Verlust, der im Mündelvermögen deshalb eingetreten sei,
weil es ausschliesslichin französischen Staatspapieren ange-
legt worden sei und sich infolge der verschiedenen Abwer-
tungender französischen Währung von Fr. 139,547.90 im
November 1936 auf Fr. 4228.65 im November 1946
vermindert habe.
Als die Beklagten hierauf verlangten, die Kläger seien
gemäss § 97 thurg. ZPO zur Leistung einer Prozesskaution
von Fr. 10,000.- zu verhalten, kamen die Kläger um
Bewilligung der (nach § 104 ZPO von jeder Kautions-
pflicht befreienden) tmentgeltlichen Prozessführung ein.
Die Beklagten machten demgegenüber geltend, der Prozess
sei aussichtslos, die Kläger seien nioht bedürftig und sie
hätten als in Amerika wohnende Amerikaner keinen
Anspruch auf unentgeltliohe Prozessführung. Das Bezirks-
gericht Weinfelden und das Obergericht des Kantons
Thurgau, dieses durch Beschluss vom 20. Dezember 1949,
wiesen das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung ab und auferlegten den Klägern eine
Prozesskaution von Fr. 5000.-, das Obergericht mit
folgender Begründung :
Naoh § 103 Abs. 4 ZPO hätten Ausländer auf unent-
geltliche Prozessführung nur Anspruch, wenn ihnen dieses
Staatsverträge. N° 19.
113
Recht durch die Bundesgesetzgebung oder durch Staats-
verträge oder Gegenrechtserklärungen eingeräumt sei. Die
Kläger beriefen sioh auf Art. 4 BV und auf den schweize-
risch-amerikanischen Staatsvertrag von 1850/55, der in
Art. 1 Ausführungen über den freien Zutritt der beid-
seitigen Staatsangehörigen zu den Gerichten enthalte. In
BGE 60 I 220 ff. werde angenommen, dass dieser Staats-
vertrag eine Kautionspflioht bei fehlendem Wohnsitz in
der Schweiz nicht ausschliesse. Entscheidend für diese
Auslegung sei gewesen, dass schweizerische Urteile in den
Vereinigten Staaten nicht vollstreckt werden können.
Urteilsvollstreckung, vor allem in Bezug auf die Kosten,
und Kautionspflicht ständen in untrennbarem .Zusammen-
hang. Dass die free-aocess-Klausel des Staatsvertrages
auch für amerikanische Bürger mit Wohnsitz in Amerika
gelte, habe das Bundesgericht im erwähnten Entscheid
bejaht. Dagegen sei umstritten, ob die Klausel auch in
Bezug auf das Armenrecht die Gleichstellung mit schwei-
zerischen Staatsangehörigen bedeute. Entsoheidend sei
wiederum, ob sohweizerische Kostenentscheide am Wohn-
sitz der Kläger, im Staate New York, vollstreckt werden
können, denn nur dann könne von wirklioher Gleich-
behandlung der beidseitigen Staatsangehörigen gespro-
chen werden. Das sei aber nach einer Auskunft der eidg.
Justizabteilung vom 24. November 1949 nicht der Fall.
Die Verweigerung des Armenrechts gegenüber einem in
den Vereinigten Staaten wohnenden Bürger dieses Landes
stelle freilich eine Rechtsverweigerung dar, jedoch keine
einseitige, da auf der andern Seite als ebensolohe Rechts-
verweigerung die Unmöglichkeit der Vollstreckung des
'Schweizerischen Kostenspruchs im Heimatstaat des Klä-
gers stehe. Unter diesen Umständen verstosse die Verwei-
gerung des Armenrechts im vorliegenden Falle weder
gegen Bundesrecht noch gegen das kantonale Prozess-
:recht. « Der Vollständigkeit halber» werde festgestellt,
dass die übrigen Voraussetzungen des Armenrechts nach
Auffassung des Obergerichts erfüllt seien : die Bedürftig-
.8
AS 76 I -
1950
'114
Staatsrecht.
keit der Kläger sei hinreichend dargetan; auch könne
der eingeleitete Prozess nicht als offenbar aussichtslos
oder mutwillig bezeichnet werden.
B. -
Gegen diesen Entscheid haben Ida und John E.
Wolfe rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit
dem Antrag, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen. Zur Begründung wird vorgebracht:
Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung bestehe
unabhängig von der kantonalen Gesetzgebung schon
kraft Art. 4 BV (BGE 60 I 179, 58 I 285). Auf Art. 4 BV
aber könne ~ich auch der Ausländer berufen (BGE 41 I
148/49, 40 I 15/16, 51 I 102). So habe das Bundesgericht
denn auch auf Grund von Art. 4 BV einem nach Amerika
ausgewanderten Schweizer das Armenrecht bewilligt (BGE
58 I 285), ebenso grundsätzlich auch einem Russen (BGE
55 I 289). Somit hätten auch die Beschwerdeführer einen
bundesrechtlichen Anspruch auf Bewilligung der unent-
geltlichen Prozessführung. Diesen Anspruch hätten sie
als in Amerika wohnende Amerikaner zudem auch nach
dem schweizerisch-amerikanischen Staatsvertrag von 1850/
55, denn der den Amerikanern in Art. 1 zugesicherte
freie Zugang zu den schweizerischen Gerichten schliesse
auch das ArmEtnrecht ein. In den Vereinigten Staaten
werde Ausländern die unentgeltliche Prozessführung durch-
wegs gewährt, sodass Gegenseitigkeit bestehe. Das eidg.
Justiz- und Polizeidepartement habe am 27. Oktober
1948 bestätigt, dass die Gesetze des Staates New York
hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung keinerlei Unterscheidung machten nach der
Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitzland des Gesuch-
stellers. Dass schweizerische Urteile in den Vereinigten
Staaten nicht vollstreckt würden, treffe nicht zu; nach
einem Aufsatz von Nussbaum in Bd. 1947 der Columbia
Law Review sei im Jahre 1935, also nach dem Entscheid
BGE 60 I 220 ff., ein Urteil des bernischen Handelsgerichts.
in New York .vollstreckt worden. Die unentgeltlichec
Prozessführung werde. übrigens d~r bedürftigen Partei um
Staatsverträge. N° 19.
115
ihrer selbst willen gewährt; eine Garantie für die Gegen-
partei, dass sie im Falle des Obsiegens für ihre Unkosten
gedeckt werde, sei eine contradictio in adjecto.
O. -
Das Obergericht des Kantons Thurgau beantragt
die Abwejsung der Beschwerde und verweist auf den
angefochtenen Entscheid.
Die Beschwerdebeklagten, Alfred Frei und Mitbetei-
ligte, beantragen gleichfalls die Abweisung der Beschwerde.
Sie machen geltend, dass der schweizerisch-amerikanische
Staatsvertrag nur anwendbar sei auf Angehörige des einen
Staates, die im andern wohnen; ferner bestreiten sie,
dass der freie Zugang zu den Gerichten auch Anspruch
auf das Armenreoht gebe. Übrigens seien die (vom Bundes-
gericht frei überprüfbaren) Voraussetzungen für die Bewil-
ligung des Armenrechts nicht erfüllt; denn die Bedürftig-
keit der Beschwerdeführer sei, da nicht durch ein amtli-
ches Zeugnis bestätigt, nicht erwiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Auf Grund des thurgauischen Rechtes selber
können die Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess-
führung nicht beanspruchen, denn nach § 103 Abs. 4
thurg. ZPO können -
von hier nicht in Betracht fallenden
Gegenrechtserklärungen des Kantons Thurgau mit aus-
ländischen Staaten abgesehen -die Ausländer das Armen-
recht nur verlangen, wenn ihnen das Recht darauf bereits
von Bundesrechts wegen oder auf Grund eines Staats-
vertrages zusteht.
2. -
Nach der ständigen, in BGE 57 I 343 ff. ausführ-
lich begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts er-
gibt sich schon aus Art. 4 BV, dem hier jedem Bürger
gewährleisteten staatlichen Rechtsschutz, dass eine be-
dürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Zivil-
prozess verlangen kann, dass der Richter sein Tätigwerden
nicht von der vorhergehenden Erlegung. oder Sicherstel-
lung von Kosten abhängig macht (vgl. auch BGE 61 I
101 und 69 I 1!?9 sowie die in diesen Urteilen angeführten
116
Staatsrecht.
weiteren Entscheide). Das Bundesgericht hat diesen
unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden Armenrechtsanspruch
als selbstverständlich (die Frage war überhaupt nicht
streitig) ohne weiteres auch einem im Ausland wohnenden
Schweizer (BGE 58 I 288) sowie einem in der Schweiz
wohnenden Ausländer (nicht yeröffentlichtes Urteil vom
5. Dezember 1946 i. S. Masraff) zuerkannt. Es liegt daher
nahe, ihn auch dem im Ausland wohnenden Ausländer
zuzugestehen. Wie in BGE 41 I 148/49 ausgeführt worden
ist, erfordert schon das Wesen des modernen Rechts-
staates die grundsätzliche Gleichstellung des Ausländers
mit dem Inländer auf dem Gebiete der Rechtspfl.eg~,
weshalb selbst der im Ausland wohnende Ausländer auf
Grund von Art. 4 BV Anspruch auf Schutz vor formeller
Rechtsverweigerung und willkürlicher Rechtsprechung hat.
Die Verweigerung des Armenrechts ist aber, als Verwei-
gerung des staatlichen Rechtsschutzes, eine formelle
Rechtsverweigerung. Nicht zu verkennen ist allerdings,
dass es sich dabei um eine Rechtsverweigerung besonderer
Art handelt, denn die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung stellt zwar keine Armenunterstützung dar
(aufweIche der Ausländer in der Schweiz aus dem Gesichts-
punkt der Rechtsgleichheit keinen Anspruch hat; nicht
veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 24. No-
vember 1941 i. S. Masraff), nähert sich aber, wie schon
die Bezeichnung « Armenrecht» zeigt, doch einer solchen
und wurde denn vom Bundesgericht auch schon als « Akt
besonderer Fürsorge» bezeichnet (BGE 16 S. 331). Auch
ist zuzugeben, dass die Gewährung des Armenrechts an
im Ausland wohnende Ausländer jedenfalls dann zu einer
mit Art. 4 BV nicht ganz im Einklang stehenden Bevor-
zugung des Ausländers führt, wenn schweizerische Kosten-
urteile in seinem Wohnsitzstaat nicht vollstreckt werden.
Ob und unter welchen Voraussetzungen im Ausland
wohnhafte Ausländer unmittelbar aus Art.4 BV Anspruch
auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung haben,
braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da im vor-
I
I
i>
i
Staatsverträge. N° 19.
117
liegenden Falle die Beschwerdeführer die Gleichstellung
mit in der Schweiz wohnenden Schweizern, wie die nach-
folgenden Erwägungen ergeben, schon auf Grund des
schweizerisch-amerikanischen Staatsvertrages von 1850/55
verlangen können.
3. -
Die Beschwerdebeklagten wenden ein, dass die in
Art. I des Staatsvertrages gewährleistete Gleichbehand-
lung nur den im einen Staate niedergelassenen Angehörigen
des andern Staates zugesichert werde, in der Schweiz also
von in Amerika wohnenden Amerikanern nicht bean-
sprucht werden könne. Ein solcher Vorbehalt ist indessen,
wie bereits in BGE 60 I 225 ausgeführt wurde, dem Staats-
vertrag nicht zu entnehmen, bestimmt doch dieser in
Abs. 1 des Art. I ganz allgemein, dass die Bürger der
Vereinigten Staaten und der Schweiz in beiden Ländern
auf dem Fusse gegenseitiger Gleichheit zu behandeln sind.
Es besteht kein Bedenken, die im erwähnten Urteil
schliesslich offen gelassene Frage, ob der Staatsvertrag
auch auf die nicht im andern Lande niedergelassenen
Angehörigen des einen Landes anwendbar sei, zu bejahen.
Die Beschwerdeführer leiten den Anspruch auf Bewilli-
gung der unentgeltlichen Prozessführung in der Schweiz
aus Art. 1 Abs. 2 des Staatsvertrages, dem dort gewähr-
leisteten freien Zutritt zu den Gerichten ab. Ob diese in
zahlreichen Staatsverträgen enthaltene Zusicherung des
« libre acces aux tribunaux » die Gewährung des Armen-
rechts einschliesst, ist umstritten. Die Frage wird bejaht
von SCHURTER-FruTzsCHE, Zivilprozessrecht des Bundes,
S. 592/93; LEuCH, Nr. 2 zu Art. 77 bis bern. ZPO;
WEISS, Traite de droit international prive, 2. Auf I. Bd.
5 S. 573 ff.; KÖSTLER, Freies Gericht und Sicherheits-
leistung für Prozesskosten, Juristische Wochenschrift
1930 II S. 1804; RIEZLER, Internationales Zivilprozess-
recht, S. 442; anderer Ansicht sind HARTMANN, Stellung
der Ausländer im schweiz. Bundesstaatsrecht, ZSR N.
F. Bd. 26 S. 157/58; SCHNITZER, Handbuch des IPR,
S. 642; NUSSBAUM, IPR S. 404 ff.; CLUZEL, Rep. du
118
Staal;sreoht.
droit international, Bd. 2 S. 89. Welche Auffassung den
Vorzug verdient, braucht jedoch nicht entschieden zu
werden.
Die in Art. 1 Abs. 2 des Staa-tsvertrages enthaltene
Aufzählung von Rechten, die den Angehörigen des einen
Staates im andern zustehen, ist keine abschliessende,
sondern führt nur -
damaliger Gepflogenheit entspre-
chend; vgl. hiezuBBl1868 III 434-die hauptsächlichsten
Anwendungsfälle des in Abs. 1 aufgestellten allgemeinen
Grundsatzes der Gleichbehandlung auf (BBI 1850 III
731/32). Dieser allgemeine Grundsatz gegenseitiger Gleich-
behandlung aber besagt nichts anderes, als dass die
Amerikaner (Schweizer) in jedem Kanton (Unionsstaate)
wie die Angehörigen eines andern Kantons (Unionsstaates)
zu behandeln sind. Das ergibt sich sowohl aus der Ent-
stehungsgeschichte des Staatsvertrages wie auch aus dem
Wortlaut von Art. 1. Der (im Entwurf etwas anders
lautende) Abs. 1 enthielt ursprünglich den Zusatz, dass
« in der Schweiz die Bürger der Vereinigten Staaten in
jedem Kanton auf dem nämlichEm Fusse und unterdeJi
nämlichen Bedingungen aufgenommen und behandelt
werden, wie Schweizerbiirger, die in einem andern Kanton
der Eidgenossenschaft ursprUnglich heimatberechtigt oder
Angehörige desselben sind)), und das gleiche war fiir die
Schweizer in den Unionsstaaten vorgesehen (BBI 1850
III 731, 758). Dieser Zusatz stiess indessen bei den ameri-
kanischen Behörden, die eine weitergehende Gleichstellung
wünschten, auf Widerstand, während anderseits der Bun-
desrat nicht bereit war, den Amerikanern in den Kantonen
die Stellung der eigenen Kantonsbürger einzuräumen
(BB11855 S. 41 ff.). Die sich hieraus ergebenden Schwierig-
keiten wurden dadurch beseitigt, dass jener Zusatz weg-
gelassen und Abs. 1 des Art. 1 anders gefasst wurde. Dass
damit am Grundsatz, dass der Amerikaner in den Kanto-
nen (mindestens) die Stellung eines Biirgers eines andern
Kantons einnehmen sollte, nichts geändert wurde, muss
vor allem auoh aus Abs. 3 von Art. 1 geschlossen werden,
I
Sta&l;sverträge. N0 19.
U9
der als' einzige Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz
der Gleichbehandlung -
von den dem Staatsbürger
vorbehaltenen politischen Rechten abgesehen -
die nach
Art. 43 Abs. 4 BV auch den Bürgern anderer Kantone
grundsätzlich nicht zukommende Teilnahme an den
Gemeinde-, Korporations-
und Stiftungsgütern nennt.
Dass der amerikanische Bürger in der Schweiz auf Grund
von Art. 1 des Staatsvertrages Anspruch auf die gleiche
Behandlung wie die Schweizerbürger anderer Kantone
habe, ist denn auch vom Bundesgericht schon früher
anerkannt worden (BGE 2, 256; 23 I 396; im gleichen
Sinne wird Art. 1 des Staatsvertrages auch von NUSSBAUM,
IPR S. 493/4 ausgelegt; vgl. ferner
BURCKHARDT,
Bundesrecht Bd. IV Nr. 1860 und 1863). Von dieser
Gleichst-ellung der Amerikaner mit den Bürgern anderer
Kantone ausgehend, hat das Bundesgerioht in BGE 23 I
490 ff., insbesondere Erw. 5, einem in Amerika wohnenden
Amerikaner die Berufung auf Art. 46 Abs. 2 BV, das
Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung, zugestanden
und erklärt, dass er derSteuerhoheit des betreffenden
Kantons nur dann unterliegen würde, wenn ihr ein in
einem andern Kanton wohnhafter Schweizer unterläge
(was in jenem Falle nicht zutraf). Daraus würde ohne
weiteres folgen, dass der in Amerika wohnhafte Amerika-
ner, der in einem Schweizer Kanton einen Prozess führt,
das Armenrecht gleich dem in einem andern Kanton
wohnhaften Schweizerbürger unmittelbar auf Grund von
Art. 4 BV verlangen kann. Nun gewälu-Ieistet aber Art. 1
Abs. 1 des Staatsvertrages die Gleichbehandlung unter
dem Vorbehalt, dass diese « nicht mit verfassungsmässigen
oder gesetzmässigen Bestimmungen sowohl der beiden
Konföderationen, als der einzelnen Staaten der kontra-
hierenden Teile in Widerspruch steht I). Hieraus könnte
für den vorliegenden Fall geschlossen werden, dass die
Beschwerdeführer, da eine thurgauische Gesetzesbestim-
mung, nämlich § 103 Abs. 4ZPO, dem Ausländer den
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung grundsätz
4
,
120
Staatsreoht.
Hch abspricht, dieses auch auf Grund des Staatsvertrages
nicht verlangen können. Die Bedeutung des Vorbehaltes
der einhehnischen Gesetzgebung, auf den auch in BGE
60 I 228 verwiesen wird, ist indessen unklar (vgl. hiezu
BURCKH.ABDT, Bundesrecht Bd. IV Nr. 1863/64). Keines-
falls kann der Vorbehalt den Sinn haben, dass die Kantone
befugt wären, auf dem Gesetzeswege . jede beliebige
SchlechtersteIlung des amerikanischen Staatsbürgers ein-
zuführen, da damit die im Staatsvertrag gewährleistete
Gleichbehandlung amerikanischer und schweizerischer Bür-
ger weitgehend illusorisch würde (vgl. die dahingehenden-
den Befürchtungen der nationalrätlichen Kommission
über die Bedeutung des Vorbehalts für die Stellung der
Schweizer in den amerikanischen Unionsstaaten, BBI 1855
II 424 ff.). Die richtige Lösung dürfte darin zu finden
sein, dass das kantonale Gesetzesrecht die Amerikaner
in der Schweiz nur insoweit schlechter als die eigenen
Kantonsbürger behandeln darf, als eine entsprechende
SchlechtersteIlung von Angehörigen anderer Kantone vor
dem Bundesrecht Bestand hätte. Geht man hievon aus,
so erscheint das (allerdings auf einer andern Auslegung von
Art. 1 des Staatsvertrages beruhende) Urteil BGE 60 I
220 ff., wonach der Staatsvertrag den in Amerika wohn-
haften Amerikaner nicht von der Entrichtung einer
Prozesskaution befreie, als richtig, denn Art. 60 BV ver-
bietet den Kantonen nicht, ausserhalb des Kantons
wohnende Schweizerbürger zur Leistung einer Prozess-
kaution zu verpflichten (BURCKHARDT, Komm. zur BV
S. 569 bei Anm. 4). Dagegen muss das Armenrecht auf
Grund von Art. 4 und 60 BV den Angehörigen (Bürgern
und Einwohnern) anderer Kantone unter den gleichen
Bedingungen und mit den gleichen Wirkungen wie den
eigenen Angehörigen gewährt werden und kann daher
auch dem in Amerika wohnenden Amerikaner nicht
vorenthalten werden.
4. -
Da das Obergericht den Beschwerdeführern das
Armenrecht nicht deshalb verweigern durfte, weil sie
Staatsverträge. N0 20.
121
Amerikaner sind und in Amerika wohnen, ist der ange-
fochtene Entscheid aufzuheben. Dem weitergehenden
Begehren der Beschwerdeführer um Bewilligung der un-
entgeltlichen Prozessführung kann nicht entsprochen
werden, weil die (von hier nicht in Betracht kommenden
Ausnahmen abgesehen) rein kassatorische Natur der
staatsrechtlichen Beschwerde positive Anordnungen des
Bundesgerichtes ausschliesst. Ebensowenig hat sich das
Bundesgericht mit dem von den Beschwerdebeklagten
erhobenen Einwand zu befassen, dass die übrigen Voraus-
setzungen des Armenrechts, insbesondere die Bedürftigkeit,
nicht vorlägen. Das Obergericht wird über die Bewilligung
des Armenrechts an die Beschwerdeführer neu zu befinden
haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 20. Dezember 1949 aufgehoben wird.
20. Urteil vom 17. Mai 1950 i. S. Biedermann
gegen Brodr.
Justesen und Obergericht des Kantons Solothum.
Art. 1 Ut. a und e de8
Genter Abkom'mens zur Vollstreckung aus·
ländischer Schiedssprüche.
Ober das Vorliegen der staatsvertraglichen Voraussetzungen der
Vollstreckbarkeit ist im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 81 Abs.
3 SchEU) zu entscheiden ohne Rücksicht darauf, ob der Schieds·
spruch im Staate, in dem er gelallt worden ist, als vollstreck.
bares Urteil gilt (Erw. 1).
Ungültigkeit der Schiedsklausel mangels paritätischer Zusammen·
setzung des Schiedsgerichts? (Erw. 2 b).
Verstoss des Schiedsspruchs gegen die schweiz. öffentliche Ord.
nung ? (Erw. 3).
Art. 1 Ut. a et e de la Oonvention de Geneve pour l'execution de8
sentences arbitrales etrangeres.
C'est dans la procedure de mainlevee (art. 81 al. 3 LP) que 1'on
examine si les conditions auxquelles la convention subordonne
le caractere executoire de la sentence arbitrale sont realisees;
peu importe que la sentence soit ou non considereree comme
jugement executoire dans 1e pays m\ elle a eM prononcee.
(Consid. 1).