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76_I_111

BGE 76 I 111

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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110

Staatsrecht.

das Konkordat, dem der Kanton St; Gallen übrigens nicht

beigetreten ist) gilt jedoch ausschliesslich für die von

Strafgerichten. auf Grund des schweiz. StGB ausgespro-

chenen Strafen und Massnahmen. Da die Kantone danach

die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile selber zu

vollziehen, also auch die Kosten des Vollzugs zu tragen

haben, hat das Bundesgericht in BGE 74 I 28 ff. entschie-

den, dass ein Kanton, dessen Strafgericht ein im Kanton

niedergelassenes Kind in eine Erziehungsanstalt einge-

wiesen hat, nicht befugt sei, vom Heimatkanton die Über-

nahme der Versorgungskosten zu verlangen und im Wei-

gerungsfalle das Kind heimzuschaffen; die daherigen

Kosten seien nach Bundesrecht vom Niederlassungskanton

zu tragen. Im vorliegenden Falle hätte daher der Kanton

St. Gallen die Kosten der Versorgung zu tragen, wenn

Frau X. eine strafbare Handlung begangen und der Straf-

riohter sie gemäss Art. 44 StGB in eine Trinkerheilanstalt

eingewiesen hätte. Die administrative Versorgung Trunk-

süchtiger kann der gerichtlichen, die ein Ausfluss der

Justizhoheit ist, nicht gleichgestellt werden. Sie stellt,

wie die Einweisung eines Kranken in ein Spital, eine Mass-

nahme der sozialen Fürsorge dar, deren Kosten, wenn sie

zufolge Bedürftigkeit des Betroffenen vom Gemeinwesen

getragen werden müssen, als Armenunterstützung zu

betrachten sind. Sofern ein Vergleich der nach kantonalem

Recht angeordneten administrativen Versorgung Trunk-

süchtiger mit einer bundesrechtlichen Einrichtung als

zulässig erscheint, so einzig mit einer entsprechenden

vormundschaftlichen Massnahme, wie denn auch Trunk-

suoht nach Art. 370 ZGB EntmÜlldigungsgrund ist und

zu Anstaltsversorgung nach Art. 406 ZGB Anlass geben

kann (EGGER N. 32/33 zu Art. 406 ZGB). Die Kosten not-

wendig gewordener vormundschaftlicher Massnahmen aber

gelten als Armenunterstützung, weshalb der Niederlas-

sungskanton vom Heimatkanton Gutsprache verlangen

und, sofern diese nicht geleistet wird, zur Heimschaffung

schreiten kann (vgl. das in BGE 74 131 Erw. 4 angeführte

Staatsverträge. No 19.

III

Urteil vom 8. März 1940 i. S. Canonica [66 I 32 ff.], ferner

EGGER N. 31 zu Art. 405 ZGB).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird abgewiesen.

VI. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

19. Urteil vom 7. Juni 1950 i. S. Wolfe gegen Frei und Mit-

beteiligte und Obergericht des Kantons Thurgau.

SteUung des Ausländers in der Schweiz. Unentgeltliche Prozess-

führung.

Steht der bundesrechtliche, aus Art. 4 BV folgende Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung auch dem im Ausland wohn-

haften Ausländer zu ? (Erw. 2).

Nach Art. 1 des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und den

Vereinigten Staaten von Nordamerika von 1850/55 hat der (in

der Schweiz oder im Ausland wohnhafte) Amerikaner in den

Kantonen grundsätzlich Anspruch auf gleiche Behandlung wie

Schweizerbiirger anderer Kantone, weshalb ihm auch der

bundesrechtliche Armenrechtsanspruch zusteht (Erw. 3).

Situation de l'etranger en Suisse. AsBistance iudiciaire gratuite.

Le droit a l'assistance judiciaire gratuite, derivant de l'art. 4 Ost.,

appM'tient-il aussi a l'etranger domicilie a l'etranger ? (con-

sid. 2).

D'apres l'art. ler du traite entre la Suisse et les Etats-Unis de

l'Amerique du Nord de 1850/1855, le citoyen americain (domi-

cilie en Suisse ou a l'etranger) a le droit d'etre traite dans un

canton de la meme maruere que les Confederes d'autres cantons.

O'est pourquoi il doit beneficier aussi de l'assistance judiciaire

gratuite de droit federal (consid. 3).

Situazione dello atraniero in Ismzzera. Assiatenza giudiziaria

gratuita.

Il diritto all'assistenza giudiziaria gratuita derivante dall'art. 4

OF spetta anche allo straniero domiciliato all'estero ? (consid. 2).

Giusta l'art. 1 deI trattato deI 1850/1855 tra Ia Svizzera egli

Stati Uniti dell'America deI Nord, il cittadino americano

(domiciliato in Isvizzera 0 all'estero) ha il diritto di essere

trattato in un Oantone nello stesso modo che i Confederati

d'altri Oantoni; deve quindi beneficiM'e anche dell'assistenza

giudiziaria gratuita garantita da! diritto federale (consid. 3).

112

Staatsrecht.

A. -

Der deutsche Staatsangehörige Sally Wolfe

wohnte von 1935 bis zu seinem am 7. September 1946

erfolgten Tode in Zihlschlacht (Kt. Thurgau) und war

dort wegen Geisteskrankheit bevormundet. Seine Erben,

die Ehefrau Ida Wolfe und der Sohn J ohn E. Wolfe,

waren im Jahre 1940 nach New York ausgewandert und

amerikanische Bürger geworden. Am 7. Oktober 1940

leiteten sie beim Bezirksgericht Weinfelden gegen Alfred

Frei, Vormund. des verstorbenen Sally Wolfe, gegen die

Mitglieder der Vormundschaftsbehörde Zihlschlacht und

der Aufsichtsbehörde sowie gegen die Munizipalgemeinde

Zihlschlacht eine Verantwortliohkeitsklage auf Bezahlung

von Fr. 133,805.90 ein mit der Begründung, die Beklagten

seien nach Vormundschaftsrecht verantwortlich für den

Verlust, der im Mündelvermögen deshalb eingetreten sei,

weil es ausschliesslichin französischen Staatspapieren ange-

legt worden sei und sich infolge der verschiedenen Abwer-

tungender französischen Währung von Fr. 139,547.90 im

November 1936 auf Fr. 4228.65 im November 1946

vermindert habe.

Als die Beklagten hierauf verlangten, die Kläger seien

gemäss § 97 thurg. ZPO zur Leistung einer Prozesskaution

von Fr. 10,000.- zu verhalten, kamen die Kläger um

Bewilligung der (nach § 104 ZPO von jeder Kautions-

pflicht befreienden) tmentgeltlichen Prozessführung ein.

Die Beklagten machten demgegenüber geltend, der Prozess

sei aussichtslos, die Kläger seien nioht bedürftig und sie

hätten als in Amerika wohnende Amerikaner keinen

Anspruch auf unentgeltliohe Prozessführung. Das Bezirks-

gericht Weinfelden und das Obergericht des Kantons

Thurgau, dieses durch Beschluss vom 20. Dezember 1949,

wiesen das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung ab und auferlegten den Klägern eine

Prozesskaution von Fr. 5000.-, das Obergericht mit

folgender Begründung :

Naoh § 103 Abs. 4 ZPO hätten Ausländer auf unent-

geltliche Prozessführung nur Anspruch, wenn ihnen dieses

Staatsverträge. N° 19.

113

Recht durch die Bundesgesetzgebung oder durch Staats-

verträge oder Gegenrechtserklärungen eingeräumt sei. Die

Kläger beriefen sioh auf Art. 4 BV und auf den schweize-

risch-amerikanischen Staatsvertrag von 1850/55, der in

Art. 1 Ausführungen über den freien Zutritt der beid-

seitigen Staatsangehörigen zu den Gerichten enthalte. In

BGE 60 I 220 ff. werde angenommen, dass dieser Staats-

vertrag eine Kautionspflioht bei fehlendem Wohnsitz in

der Schweiz nicht ausschliesse. Entscheidend für diese

Auslegung sei gewesen, dass schweizerische Urteile in den

Vereinigten Staaten nicht vollstreckt werden können.

Urteilsvollstreckung, vor allem in Bezug auf die Kosten,

und Kautionspflicht ständen in untrennbarem .Zusammen-

hang. Dass die free-aocess-Klausel des Staatsvertrages

auch für amerikanische Bürger mit Wohnsitz in Amerika

gelte, habe das Bundesgericht im erwähnten Entscheid

bejaht. Dagegen sei umstritten, ob die Klausel auch in

Bezug auf das Armenrecht die Gleichstellung mit schwei-

zerischen Staatsangehörigen bedeute. Entsoheidend sei

wiederum, ob sohweizerische Kostenentscheide am Wohn-

sitz der Kläger, im Staate New York, vollstreckt werden

können, denn nur dann könne von wirklioher Gleich-

behandlung der beidseitigen Staatsangehörigen gespro-

chen werden. Das sei aber nach einer Auskunft der eidg.

Justizabteilung vom 24. November 1949 nicht der Fall.

Die Verweigerung des Armenrechts gegenüber einem in

den Vereinigten Staaten wohnenden Bürger dieses Landes

stelle freilich eine Rechtsverweigerung dar, jedoch keine

einseitige, da auf der andern Seite als ebensolohe Rechts-

verweigerung die Unmöglichkeit der Vollstreckung des

'Schweizerischen Kostenspruchs im Heimatstaat des Klä-

gers stehe. Unter diesen Umständen verstosse die Verwei-

gerung des Armenrechts im vorliegenden Falle weder

gegen Bundesrecht noch gegen das kantonale Prozess-

:recht. « Der Vollständigkeit halber» werde festgestellt,

dass die übrigen Voraussetzungen des Armenrechts nach

Auffassung des Obergerichts erfüllt seien : die Bedürftig-

.8

AS 76 I -

1950

'114

Staatsrecht.

keit der Kläger sei hinreichend dargetan; auch könne

der eingeleitete Prozess nicht als offenbar aussichtslos

oder mutwillig bezeichnet werden.

B. -

Gegen diesen Entscheid haben Ida und John E.

Wolfe rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit

dem Antrag, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung

zu bewilligen. Zur Begründung wird vorgebracht:

Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung bestehe

unabhängig von der kantonalen Gesetzgebung schon

kraft Art. 4 BV (BGE 60 I 179, 58 I 285). Auf Art. 4 BV

aber könne ~ich auch der Ausländer berufen (BGE 41 I

148/49, 40 I 15/16, 51 I 102). So habe das Bundesgericht

denn auch auf Grund von Art. 4 BV einem nach Amerika

ausgewanderten Schweizer das Armenrecht bewilligt (BGE

58 I 285), ebenso grundsätzlich auch einem Russen (BGE

55 I 289). Somit hätten auch die Beschwerdeführer einen

bundesrechtlichen Anspruch auf Bewilligung der unent-

geltlichen Prozessführung. Diesen Anspruch hätten sie

als in Amerika wohnende Amerikaner zudem auch nach

dem schweizerisch-amerikanischen Staatsvertrag von 1850/

55, denn der den Amerikanern in Art. 1 zugesicherte

freie Zugang zu den schweizerischen Gerichten schliesse

auch das ArmEtnrecht ein. In den Vereinigten Staaten

werde Ausländern die unentgeltliche Prozessführung durch-

wegs gewährt, sodass Gegenseitigkeit bestehe. Das eidg.

Justiz- und Polizeidepartement habe am 27. Oktober

1948 bestätigt, dass die Gesetze des Staates New York

hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Prozess-

führung keinerlei Unterscheidung machten nach der

Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitzland des Gesuch-

stellers. Dass schweizerische Urteile in den Vereinigten

Staaten nicht vollstreckt würden, treffe nicht zu; nach

einem Aufsatz von Nussbaum in Bd. 1947 der Columbia

Law Review sei im Jahre 1935, also nach dem Entscheid

BGE 60 I 220 ff., ein Urteil des bernischen Handelsgerichts.

in New York .vollstreckt worden. Die unentgeltlichec

Prozessführung werde. übrigens d~r bedürftigen Partei um

Staatsverträge. N° 19.

115

ihrer selbst willen gewährt; eine Garantie für die Gegen-

partei, dass sie im Falle des Obsiegens für ihre Unkosten

gedeckt werde, sei eine contradictio in adjecto.

O. -

Das Obergericht des Kantons Thurgau beantragt

die Abwejsung der Beschwerde und verweist auf den

angefochtenen Entscheid.

Die Beschwerdebeklagten, Alfred Frei und Mitbetei-

ligte, beantragen gleichfalls die Abweisung der Beschwerde.

Sie machen geltend, dass der schweizerisch-amerikanische

Staatsvertrag nur anwendbar sei auf Angehörige des einen

Staates, die im andern wohnen; ferner bestreiten sie,

dass der freie Zugang zu den Gerichten auch Anspruch

auf das Armenreoht gebe. Übrigens seien die (vom Bundes-

gericht frei überprüfbaren) Voraussetzungen für die Bewil-

ligung des Armenrechts nicht erfüllt; denn die Bedürftig-

keit der Beschwerdeführer sei, da nicht durch ein amtli-

ches Zeugnis bestätigt, nicht erwiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Auf Grund des thurgauischen Rechtes selber

können die Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess-

führung nicht beanspruchen, denn nach § 103 Abs. 4

thurg. ZPO können -

von hier nicht in Betracht fallenden

Gegenrechtserklärungen des Kantons Thurgau mit aus-

ländischen Staaten abgesehen -die Ausländer das Armen-

recht nur verlangen, wenn ihnen das Recht darauf bereits

von Bundesrechts wegen oder auf Grund eines Staats-

vertrages zusteht.

2. -

Nach der ständigen, in BGE 57 I 343 ff. ausführ-

lich begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts er-

gibt sich schon aus Art. 4 BV, dem hier jedem Bürger

gewährleisteten staatlichen Rechtsschutz, dass eine be-

dürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Zivil-

prozess verlangen kann, dass der Richter sein Tätigwerden

nicht von der vorhergehenden Erlegung. oder Sicherstel-

lung von Kosten abhängig macht (vgl. auch BGE 61 I

101 und 69 I 1!?9 sowie die in diesen Urteilen angeführten

116

Staatsrecht.

weiteren Entscheide). Das Bundesgericht hat diesen

unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden Armenrechtsanspruch

als selbstverständlich (die Frage war überhaupt nicht

streitig) ohne weiteres auch einem im Ausland wohnenden

Schweizer (BGE 58 I 288) sowie einem in der Schweiz

wohnenden Ausländer (nicht yeröffentlichtes Urteil vom

5. Dezember 1946 i. S. Masraff) zuerkannt. Es liegt daher

nahe, ihn auch dem im Ausland wohnenden Ausländer

zuzugestehen. Wie in BGE 41 I 148/49 ausgeführt worden

ist, erfordert schon das Wesen des modernen Rechts-

staates die grundsätzliche Gleichstellung des Ausländers

mit dem Inländer auf dem Gebiete der Rechtspfl.eg~,

weshalb selbst der im Ausland wohnende Ausländer auf

Grund von Art. 4 BV Anspruch auf Schutz vor formeller

Rechtsverweigerung und willkürlicher Rechtsprechung hat.

Die Verweigerung des Armenrechts ist aber, als Verwei-

gerung des staatlichen Rechtsschutzes, eine formelle

Rechtsverweigerung. Nicht zu verkennen ist allerdings,

dass es sich dabei um eine Rechtsverweigerung besonderer

Art handelt, denn die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung stellt zwar keine Armenunterstützung dar

(aufweIche der Ausländer in der Schweiz aus dem Gesichts-

punkt der Rechtsgleichheit keinen Anspruch hat; nicht

veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 24. No-

vember 1941 i. S. Masraff), nähert sich aber, wie schon

die Bezeichnung « Armenrecht» zeigt, doch einer solchen

und wurde denn vom Bundesgericht auch schon als « Akt

besonderer Fürsorge» bezeichnet (BGE 16 S. 331). Auch

ist zuzugeben, dass die Gewährung des Armenrechts an

im Ausland wohnende Ausländer jedenfalls dann zu einer

mit Art. 4 BV nicht ganz im Einklang stehenden Bevor-

zugung des Ausländers führt, wenn schweizerische Kosten-

urteile in seinem Wohnsitzstaat nicht vollstreckt werden.

Ob und unter welchen Voraussetzungen im Ausland

wohnhafte Ausländer unmittelbar aus Art.4 BV Anspruch

auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung haben,

braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da im vor-

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Staatsverträge. N° 19.

117

liegenden Falle die Beschwerdeführer die Gleichstellung

mit in der Schweiz wohnenden Schweizern, wie die nach-

folgenden Erwägungen ergeben, schon auf Grund des

schweizerisch-amerikanischen Staatsvertrages von 1850/55

verlangen können.

3. -

Die Beschwerdebeklagten wenden ein, dass die in

Art. I des Staatsvertrages gewährleistete Gleichbehand-

lung nur den im einen Staate niedergelassenen Angehörigen

des andern Staates zugesichert werde, in der Schweiz also

von in Amerika wohnenden Amerikanern nicht bean-

sprucht werden könne. Ein solcher Vorbehalt ist indessen,

wie bereits in BGE 60 I 225 ausgeführt wurde, dem Staats-

vertrag nicht zu entnehmen, bestimmt doch dieser in

Abs. 1 des Art. I ganz allgemein, dass die Bürger der

Vereinigten Staaten und der Schweiz in beiden Ländern

auf dem Fusse gegenseitiger Gleichheit zu behandeln sind.

Es besteht kein Bedenken, die im erwähnten Urteil

schliesslich offen gelassene Frage, ob der Staatsvertrag

auch auf die nicht im andern Lande niedergelassenen

Angehörigen des einen Landes anwendbar sei, zu bejahen.

Die Beschwerdeführer leiten den Anspruch auf Bewilli-

gung der unentgeltlichen Prozessführung in der Schweiz

aus Art. 1 Abs. 2 des Staatsvertrages, dem dort gewähr-

leisteten freien Zutritt zu den Gerichten ab. Ob diese in

zahlreichen Staatsverträgen enthaltene Zusicherung des

« libre acces aux tribunaux » die Gewährung des Armen-

rechts einschliesst, ist umstritten. Die Frage wird bejaht

von SCHURTER-FruTzsCHE, Zivilprozessrecht des Bundes,

S. 592/93; LEuCH, Nr. 2 zu Art. 77 bis bern. ZPO;

WEISS, Traite de droit international prive, 2. Auf I. Bd.

5 S. 573 ff.; KÖSTLER, Freies Gericht und Sicherheits-

leistung für Prozesskosten, Juristische Wochenschrift

1930 II S. 1804; RIEZLER, Internationales Zivilprozess-

recht, S. 442; anderer Ansicht sind HARTMANN, Stellung

der Ausländer im schweiz. Bundesstaatsrecht, ZSR N.

F. Bd. 26 S. 157/58; SCHNITZER, Handbuch des IPR,

S. 642; NUSSBAUM, IPR S. 404 ff.; CLUZEL, Rep. du

118

Staal;sreoht.

droit international, Bd. 2 S. 89. Welche Auffassung den

Vorzug verdient, braucht jedoch nicht entschieden zu

werden.

Die in Art. 1 Abs. 2 des Staa-tsvertrages enthaltene

Aufzählung von Rechten, die den Angehörigen des einen

Staates im andern zustehen, ist keine abschliessende,

sondern führt nur -

damaliger Gepflogenheit entspre-

chend; vgl. hiezuBBl1868 III 434-die hauptsächlichsten

Anwendungsfälle des in Abs. 1 aufgestellten allgemeinen

Grundsatzes der Gleichbehandlung auf (BBI 1850 III

731/32). Dieser allgemeine Grundsatz gegenseitiger Gleich-

behandlung aber besagt nichts anderes, als dass die

Amerikaner (Schweizer) in jedem Kanton (Unionsstaate)

wie die Angehörigen eines andern Kantons (Unionsstaates)

zu behandeln sind. Das ergibt sich sowohl aus der Ent-

stehungsgeschichte des Staatsvertrages wie auch aus dem

Wortlaut von Art. 1. Der (im Entwurf etwas anders

lautende) Abs. 1 enthielt ursprünglich den Zusatz, dass

« in der Schweiz die Bürger der Vereinigten Staaten in

jedem Kanton auf dem nämlichEm Fusse und unterdeJi

nämlichen Bedingungen aufgenommen und behandelt

werden, wie Schweizerbiirger, die in einem andern Kanton

der Eidgenossenschaft ursprUnglich heimatberechtigt oder

Angehörige desselben sind)), und das gleiche war fiir die

Schweizer in den Unionsstaaten vorgesehen (BBI 1850

III 731, 758). Dieser Zusatz stiess indessen bei den ameri-

kanischen Behörden, die eine weitergehende Gleichstellung

wünschten, auf Widerstand, während anderseits der Bun-

desrat nicht bereit war, den Amerikanern in den Kantonen

die Stellung der eigenen Kantonsbürger einzuräumen

(BB11855 S. 41 ff.). Die sich hieraus ergebenden Schwierig-

keiten wurden dadurch beseitigt, dass jener Zusatz weg-

gelassen und Abs. 1 des Art. 1 anders gefasst wurde. Dass

damit am Grundsatz, dass der Amerikaner in den Kanto-

nen (mindestens) die Stellung eines Biirgers eines andern

Kantons einnehmen sollte, nichts geändert wurde, muss

vor allem auoh aus Abs. 3 von Art. 1 geschlossen werden,

I

Sta&l;sverträge. N0 19.

U9

der als' einzige Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz

der Gleichbehandlung -

von den dem Staatsbürger

vorbehaltenen politischen Rechten abgesehen -

die nach

Art. 43 Abs. 4 BV auch den Bürgern anderer Kantone

grundsätzlich nicht zukommende Teilnahme an den

Gemeinde-, Korporations-

und Stiftungsgütern nennt.

Dass der amerikanische Bürger in der Schweiz auf Grund

von Art. 1 des Staatsvertrages Anspruch auf die gleiche

Behandlung wie die Schweizerbürger anderer Kantone

habe, ist denn auch vom Bundesgericht schon früher

anerkannt worden (BGE 2, 256; 23 I 396; im gleichen

Sinne wird Art. 1 des Staatsvertrages auch von NUSSBAUM,

IPR S. 493/4 ausgelegt; vgl. ferner

BURCKHARDT,

Bundesrecht Bd. IV Nr. 1860 und 1863). Von dieser

Gleichst-ellung der Amerikaner mit den Bürgern anderer

Kantone ausgehend, hat das Bundesgerioht in BGE 23 I

490 ff., insbesondere Erw. 5, einem in Amerika wohnenden

Amerikaner die Berufung auf Art. 46 Abs. 2 BV, das

Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung, zugestanden

und erklärt, dass er derSteuerhoheit des betreffenden

Kantons nur dann unterliegen würde, wenn ihr ein in

einem andern Kanton wohnhafter Schweizer unterläge

(was in jenem Falle nicht zutraf). Daraus würde ohne

weiteres folgen, dass der in Amerika wohnhafte Amerika-

ner, der in einem Schweizer Kanton einen Prozess führt,

das Armenrecht gleich dem in einem andern Kanton

wohnhaften Schweizerbürger unmittelbar auf Grund von

Art. 4 BV verlangen kann. Nun gewälu-Ieistet aber Art. 1

Abs. 1 des Staatsvertrages die Gleichbehandlung unter

dem Vorbehalt, dass diese « nicht mit verfassungsmässigen

oder gesetzmässigen Bestimmungen sowohl der beiden

Konföderationen, als der einzelnen Staaten der kontra-

hierenden Teile in Widerspruch steht I). Hieraus könnte

für den vorliegenden Fall geschlossen werden, dass die

Beschwerdeführer, da eine thurgauische Gesetzesbestim-

mung, nämlich § 103 Abs. 4ZPO, dem Ausländer den

Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung grundsätz

4

,

120

Staatsreoht.

Hch abspricht, dieses auch auf Grund des Staatsvertrages

nicht verlangen können. Die Bedeutung des Vorbehaltes

der einhehnischen Gesetzgebung, auf den auch in BGE

60 I 228 verwiesen wird, ist indessen unklar (vgl. hiezu

BURCKH.ABDT, Bundesrecht Bd. IV Nr. 1863/64). Keines-

falls kann der Vorbehalt den Sinn haben, dass die Kantone

befugt wären, auf dem Gesetzeswege . jede beliebige

SchlechtersteIlung des amerikanischen Staatsbürgers ein-

zuführen, da damit die im Staatsvertrag gewährleistete

Gleichbehandlung amerikanischer und schweizerischer Bür-

ger weitgehend illusorisch würde (vgl. die dahingehenden-

den Befürchtungen der nationalrätlichen Kommission

über die Bedeutung des Vorbehalts für die Stellung der

Schweizer in den amerikanischen Unionsstaaten, BBI 1855

II 424 ff.). Die richtige Lösung dürfte darin zu finden

sein, dass das kantonale Gesetzesrecht die Amerikaner

in der Schweiz nur insoweit schlechter als die eigenen

Kantonsbürger behandeln darf, als eine entsprechende

SchlechtersteIlung von Angehörigen anderer Kantone vor

dem Bundesrecht Bestand hätte. Geht man hievon aus,

so erscheint das (allerdings auf einer andern Auslegung von

Art. 1 des Staatsvertrages beruhende) Urteil BGE 60 I

220 ff., wonach der Staatsvertrag den in Amerika wohn-

haften Amerikaner nicht von der Entrichtung einer

Prozesskaution befreie, als richtig, denn Art. 60 BV ver-

bietet den Kantonen nicht, ausserhalb des Kantons

wohnende Schweizerbürger zur Leistung einer Prozess-

kaution zu verpflichten (BURCKHARDT, Komm. zur BV

S. 569 bei Anm. 4). Dagegen muss das Armenrecht auf

Grund von Art. 4 und 60 BV den Angehörigen (Bürgern

und Einwohnern) anderer Kantone unter den gleichen

Bedingungen und mit den gleichen Wirkungen wie den

eigenen Angehörigen gewährt werden und kann daher

auch dem in Amerika wohnenden Amerikaner nicht

vorenthalten werden.

4. -

Da das Obergericht den Beschwerdeführern das

Armenrecht nicht deshalb verweigern durfte, weil sie

Staatsverträge. N0 20.

121

Amerikaner sind und in Amerika wohnen, ist der ange-

fochtene Entscheid aufzuheben. Dem weitergehenden

Begehren der Beschwerdeführer um Bewilligung der un-

entgeltlichen Prozessführung kann nicht entsprochen

werden, weil die (von hier nicht in Betracht kommenden

Ausnahmen abgesehen) rein kassatorische Natur der

staatsrechtlichen Beschwerde positive Anordnungen des

Bundesgerichtes ausschliesst. Ebensowenig hat sich das

Bundesgericht mit dem von den Beschwerdebeklagten

erhobenen Einwand zu befassen, dass die übrigen Voraus-

setzungen des Armenrechts, insbesondere die Bedürftigkeit,

nicht vorlägen. Das Obergericht wird über die Bewilligung

des Armenrechts an die Beschwerdeführer neu zu befinden

haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

der Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau

vom 20. Dezember 1949 aufgehoben wird.

20. Urteil vom 17. Mai 1950 i. S. Biedermann

gegen Brodr.

Justesen und Obergericht des Kantons Solothum.

Art. 1 Ut. a und e de8

Genter Abkom'mens zur Vollstreckung aus·

ländischer Schiedssprüche.

Ober das Vorliegen der staatsvertraglichen Voraussetzungen der

Vollstreckbarkeit ist im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 81 Abs.

3 SchEU) zu entscheiden ohne Rücksicht darauf, ob der Schieds·

spruch im Staate, in dem er gelallt worden ist, als vollstreck.

bares Urteil gilt (Erw. 1).

Ungültigkeit der Schiedsklausel mangels paritätischer Zusammen·

setzung des Schiedsgerichts? (Erw. 2 b).

Verstoss des Schiedsspruchs gegen die schweiz. öffentliche Ord.

nung ? (Erw. 3).

Art. 1 Ut. a et e de la Oonvention de Geneve pour l'execution de8

sentences arbitrales etrangeres.

C'est dans la procedure de mainlevee (art. 81 al. 3 LP) que 1'on

examine si les conditions auxquelles la convention subordonne

le caractere executoire de la sentence arbitrale sont realisees;

peu importe que la sentence soit ou non considereree comme

jugement executoire dans 1e pays m\ elle a eM prononcee.

(Consid. 1).