Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
-
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
27. Urteil Tom 18. Juli 1934 i. S. Weiss gegen Grauwiler.
Die arme Partei, die vor den kantonalen Gerichten einen nicht
aussichtslosen privatrechtlichen Anspruch verfolgen will, hat
schon kraft Art. 4 BV, ohne Rücksicht auf die kantonale
Gesetzgebung, ein Recht darauf, dass der Richter sein Tätig-
werden nicht von der Vorschuss- oder Sicherheitsleistung
für die Prozesskosten abhängig macht. Das gilt auch, wenn
sie eine nicht offenbar unzulässige oder aussichtslose Appella-
tion ergriffen hat. In diesem Fall ist sie, wenn die Hinterlegung
der dem Appellanten durch das erstinstanzliche Urteil auf-
gelegten Kosten eine Appellationsvoraussetzung bildet, von
dieser Pflicht zu befreien ohne Rücksicht darauf, ob sie für
die erste Instanz das Armenrecht verlangt hatte.
(Gek'ilrzter Tatbe8tand) :
A. -
Die ZPO deS Kantons Baselland vom 20. Februar
1905 bestimmt in :
§ 69 : « Der Kläger haftet für die » (Gerichts-) « Kosten
und hat dieselben zum voraus in bar zu hinterlegen. . .»
§ 216.: « Wer die Appellation ergreifen will, hat dies
innert der gesetzlichen Frist bei der Kanzlei desjenigen
Gerichtes, von welchem der Spruch ausging, mündlich
oder zuhanden derselben schriftlich zu erklären und innert
der gleichen Frist die erstinstanzlichen Kosten, soweit sie
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Staatsrpcht .•
ihm überbunden sind und er sie nicht bereits bezahlt
hat, sowie die Oberinstanzkosten bar zu erlegen. »
B. -
Im Mai 1933 machte die heutige Rekurrentin
beim Bezirksgericht von Arlesheim eine Vaterschaftsklage
gegen den heutigen Rekursbeklagten anhängig, ohne ein
Gesuch um Erteilung des Armenrechtes zu stellen. Im
Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens legte der Bezirks-
gerichtspräsident der Klägerin verschiedene Kostenvor-
schüsse von zusammen 145 Fr. auf, die sie leistete.
Durch Urteil vom 18. Januar 1934 wies sodann das
Bezirksgericht die Klage ab und überband der Klägerin
die ergangenen ordentlichen Kosten und eine Parteient-
schädigung von 600 Fr. an den Beklagten.
Die Klägerin erklärte gegen dieses Urteil die Appellation
ans Obergericht; sie bemerkte, dass sie für das Appella-
tionsverfahren das Armenrecht verlangen werde, ersuchte
aber immerhin für den Fall der Ablehnung dieses Gesuches
um Angabe der Kosten, welche für die Appellation zu
erlegen wären. Die Bezirksgerichtskanzlei antwortete am
gleichen Tage, dass die noch unbezahlten Kosten der
1. Instanz 324 Fr. 95 Cts. und die {(mutmasslichen »
Obergerichtskosten 250 Fr. betragen.
Am 24. Januar 1934 stellte darauf die Klägerin, unter
Vorlegung eines Armutszeugnisses der Behörde ihres Wohn-
sitzes Basel, an den Obergerichtspräsidenten das Gesuch,
es sei ihr für das Verfahren vor dem Obergericht das
Armenrecht mit unentgeltliche:r: Verbeiständung zu gewäh-
ren « und sie ferner auch von der Erlegung der erstinstanz-
lichen Gerichtskosten zu befreien)}.
Der Obergerichtspräsident verfügte am 24. Januar 1934 :
« Die Klägeriri wird von der Erlegung der zweitinstanz-
lichen Kosten befreit, unter Vorbehalt definitiver Ent-
scheidung nach Eingang der Akten. Sofern für die erst-
instanz1ichen Kosten kein Armenrecht bewilligt wurde,
sind dieselben zu hinterlegen». Am 26. Januar 1934
kam . er dann aber infolge einer erneuten Eingabe der
Klägerin auf diese Verfügung in dem Sinne· zurück, dass
Gleichheit vor dem Gesetz (Reehtsverweigerung). No 27.
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der Klägerin auch « die Erlegung der erstinstanzlichen
Kosten einstweilen erlassen» werde, « unter Vorbehalt
definitiver Entscheidung nach Eingang der Akten». Auf
Beschwerde des Beklagten hob das Obergericht durch
Entscheid vom 6. April 1934 die Präsidialverfügung vom
26. Januar auf und setzte der Klägerin eine Nachfrist
bis zum 16. April an, um die erstinstanzlichen Kosten
bei der Obergericht.skanzlei zu hinterlegen, ansonst die
Appellation dahinfalle.
G. -
Gegen diesen Entscheid des Obergerichtes hat
H. Weiss rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde beim
Bundesgericht erhoben und beantragt, er sei aufzuheben
und das Obergericht anzuhalten, der Rekurrentin auch
die Erlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten zu
erlassen.
Sie macht geltend, dass die Auffassung des
Obergerichtes, wonach der Appellant mit einem erst vor
zweiter Instanz gestellten Armenrechtsgesuch nur die
Befreiung von den Kosten dieser Instanz, nicht aber von
der in § 216 I ZPO vorgesehenen Hinterlegungspflicht in
Beziehung auf die erstinstanz1ichen Kosten verlangen
könnte, in der kantonalen. ZPO keinerlei Grundlage finde
und schon deshalb willkürlich sei. Da durch eine solche
Ordnung der zur Leistung des fraglichen Depositums unver-
mögenden Partei der Zutritt zur zweiten Instanz einfach
abgeschnitten würde, komme sie zudem einer Rechts-
verweigerung (Verweigerung des rechtlichen Gehörs) gleich.
D. -
Das Obergericht von Baselland hat die Abweisung
der Beschwerde beantragt. Es hält daran fest, dass die
dem Obergerichtspräsidenten nach § 73 litt. c ZPO
zustehende Befugnis zur Erteilung des Armenrechtes
« für appellierte Fälle» sich nur auf die unentgeltliche
Rechtshilfe im Appellationsverfahren, nicht auch auf die
erstinstanzlichen Kosten und· damit auch nicht auf deren
Erlegung im Sinne von § 216 ZPO beziehen könne. « Hat
es eine Partei versäumt das Arntenrecht für das erst-
instanzliehe Verfahren beim zuständigen Richter erster
Instanz nachzusuchen, so hat dies zur Folge, dass sie,
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Staatsrecht.
um rechtsgiltig zu appellieren, gemäss § 216 ZPO die
erstinstanzlichen Kosten innert der Appellationsfrist erle-
gen muss.
Und der Obergerichtspräsident ist nicht
befugt, diese Rechtsfolge dadurch unwirksam zu machen,
dass er der appellierenden Partei die Erlegung der erst-
instanzlichen Kosten erlässt. »
Denselben Standpunkt nimmt der Rekursbeklagte ein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach feststehender Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes folgt das Recht der armen Partei, die einen
begründeten oder wenigstens nicht aussichtslosen privat_
rechtlichen Anspruch verfolgen will, auf unentgeltliche
Rechtshilfe bereits aus Art. 4 BV, dem hier jedem Bürger
gewährleisteten
staatlicl~.en Rechtsschutz.
Das Tätig-
werden des Richters darf demnach in einem solchen Falle
schon kraft dieser Verfassungsnorm nicht von der vorher-
gehenden Erlegung der Prozesskosten, der Vorschuss- oder
Sicherheitsleistung dafür abhängig gemacht werden, wenn
die Partei hiezu wegen nachgewiesener Armut ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes für
sich und ihre Familie nicht imstande ist. Und zwar auch
dann nicht, wenn diese Hinterlegungs-
oder Sicher-
stellungspflicht durch die kant~male Gesetzgebung all-
gemein, gegenüber jedem Kläger vorgesehen ist. Eine
solche Ordnung behandelt die Bürger nur äusserlich, dem
Scheine nach gleich; in Wirklichkeit wird damit demje-
nigen, der die Leistung nicht erbringen kann, der Rechts-
schutz für die Verfolgung seines Anspruches versagt
(BGE 57 I S. 343 ff. E. 2 und 3; 58 I S. 288 E. 3 und
die dort erwähnten früheren Urteile).
Dieser Rechts-
schutz aber umfasst nicht bloss die Prozessführung vor
der 1. Instanz, sondern auch die Ergreifung nicht offenbar
prozessual unzulässiger oder materiell aussichtsloser
Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil. Wenn
das Bundesgericht im Falle de Courten (BGE 13 S. 251)
deshalb die Auferlegung einer Kaution für die Kosten der
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 27.
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Appellationsinstanz gegenüber einer armen und infolge-
dessen leistungsunfahlgen Partei bei nicht offenbar grund-
loser Appellation als verfassungswidrig erklärt hat, so
muss dies nach der dafü;:' gegebenen Begründung not-
wendig ebensogut für die vorhergehende Erlegung der
dem Appellanten durch das angefochtene Urteil auf-
erlegten Kosten der ersten Instanz als Appellationsvor-
aussetzung gelten. Dass der Appellant für die erste Instanz
kein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess-
führung gestellt hatte, kann dabei keine Rolle spielen.
Es mag dahingestellt bleiben, ob schützenswerte Inte-
ressen des Staates oder der Gegenpartei bestehen, die es
gestatten, ohne Verletzung des oben umschriebenen aus
Art. 4 BV fliessenden Rechtsschutzanspruches die Anfor-
derung aufzustellen, dass ein solches Gesuch für das
Verfahren vor einer bestimmten Instanz schon zu Anfang
dieses Verfahrens gestellt werde, und es später nur noch
zuzulassen, wenn der Gesuchsteller erst seither verarmt
ist, nicht schon wenn der Prozess einen Umfang annimmt,
bei der der betreffenden Partei die weitere Vorschuss-
leistung nach ihren Vermögens- und Erwerbsverhältnissen
nicht mehr zugemutet werden kann. Nach der Zusammen-
stellung der kantonalen Gesetzgebungen in der Veröffent-
lichung des Völkerbundes: ((Assistance judiciaire aux
indigents » S. 392 ff. sind es heute nur noch einige wenige
Kantone (beide Basel, Glarus, Lnzern), welche eine solche
'Beschränkung aufstellen, während sie für die übrigen
jedenfalls der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen
ist oder ausdrücklich durch die Vorschrift abgelehnt
wird, dass das Begehren zu jeder Zeit noch während des
Prozesses angebracht werden könne (so Solothurn, Tessin,
Waadt, Zürich).
Jedenfalls lassen sich keine solchen
Erwägungen für den heute allein in Frage stehenden und
angefochtenen Grundsatz geltend machen: nämlich die
Einlegung von Rechtsmitteln gegen das erstinstanzliche
Urteil ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des
Rechtsmittelklägers nur gegen Hinterlegung der ihm
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Staatsrecht..
durch dieses Urteil auferlegten Kosten erster Instanz
zuzulassen, falls er für diese Instanz das Armenrecht nicht
verlangt hatte. Auch bei einer allgemeinen Vorschuss-
pflicht des Klägers für die Prozesskosten, wie sie § 69
der basellandschaftlichen ZPO vorsieht, genügt der Kläger
dieser Pflicht, sobald er den dahingehenden konkreten
Auflagen, die ihm das Gericht während des Verfahrens
macht, nachkommt, wie es hier geschehen ist. Über-
steigen die Kosten, die dann dem Kläger durch das erst-
instanzliehe Urteil überbunden werden, jene Vorschüsse,
so kann sich der Staat, falls das Urteil nicht weitergezogen
wird, für den Überschuss mangels freiwilliger Begleichung
nur noch so decken, dass er den Kläger auf dessen Zahlung
betreibt. Eine « Vorschussleistung » für die erstinstanz-
lichen Prozesshandlungen, welche die betreffenden Kosten
verursacht haben, ist mi.ch dem Abschluss des Verfahrens
durch das Urteil nicht mehr denkbar. Die Rechtsstellung
des Staates wird also durch den Zwang die Appellation
der armen Partei auch ohne Erlegung des noch nicht
bezahlten Teiles der erstinstanzlichen Kosten zuzulassen,
gegenüber dem Zustande, wie er ohne die Appellation
bestanden hätte, in keiner Weise verschlechtert. Denn
sein Zahlungs- und VollstreckJlngsanspruch für jenen
Kostenteil, wie er bis zur Appellation bestand, bleibt
für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils
in der Appellationsinstanz auch dann aufrecht.
Was
dem Appellanten erlassen wird, ist nur die Hinterlegung
des entsprechenden Betrages mit der Appellationserklä-
rung. Mehr hat die Klägerin im vorliegenden Falle nie
verlangt. Die Gegenpartei aber kann durch einen solchen
Erlass schon deshalb nicht betroffen werden, weil sich
die Hinterlegungspflicht nach § 216 ZPO -
wenigstens
nach der Deutung, die der Vorschrift heute übereinstim-
mend von allen Beteiligten gegeben wird -
nur auf die
Gerichtskosten, nicht auf die der Gegenpartei erstinstanz-
lieh zuerkannte Parteientschädigung bezieht (anders an-
scheinend die baselstädtische Praxis zu § 229 der dortigen
Gleichheit vor dem Gesetz (Roohtsverweigerung). No 27.
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ZPO). Auch der Prozessgegner hättE; zudem für diese
Entschädigung ohne die Appellation einen anderen Weg
der Befriedigung als denjenigen der Eintreibung im Wege
der Schuldbetreibung beim Ausbleiben der freiwilligen
Zahlung nicht gehabt, es sei denn, dass zu seiner Deckung
im erstinstanzlichen Verfahren eine Sicherstellung nach
§ 70 ZPO verfügt und geleistet worden war. Der Fort-
bestand einer solchen Kaution wird aber wiederum durch
den Erlass der Kostenerlegung für die Appellation nicht
berührt, sodass hinsichtlich der Gegenpartei dasselbe
gilt, was bereits für den Staat ausgeführt worden ist.
Da die Hinterlegungspflicht nach § 216 ZPO erst durch
die Appellation und nur für den Fall einer solchen ent-
steht, ist es zudem, wie in der staatSrechtlichen Beschwerde
zutreffend dargelegt wird, nicht richtig, dass durch die
Befreiung davon. dem Appellanten nachträglich das
Armenrecht für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt
würde, für das er es selbst nicht verlangt habe (eine Ein-
wendung, die auch vom Appellationsgericht von Basel-
stadt in den Entscheidungen aus dem Jahre 1915 Nr. 21
für seine mit dem heute angefochtenen Entscheide über-
einstimmende Praxis geltend gemacht wird). Vielmehr
handelt es sich ausschliesslich um die Entbindung von
einer gesetzlichen Bedingung (Prozessvoraussetzung) für die
Anrufung der zweiten (Appellations-) Instanz, das Tätig-
werden der letzteren, und folglich um eine einzig das
Appellations- und nicht das erstinstanzliche Verfahren
betreffende Verfügung.
Die Annahme einer mit der Unterlassung des Armen-
rechtsgesuches vor der 1. Instanz (auf Grund eines fin-
gierten Verzichtes) verbundenen Verwirkung dieser Wohl-
tat, deren Notwendigkeit ihrerseits erst durch ein der
Partei ungünstiges erstinstanzliches Sachurteil ausgelöst
wird, geht demnach, weil durch keine höheren schützens-
werten Interessen des Staates oder der Gegenpartei
gerechtfertigt, über die Schranken hinaus, die dem aus
Art. 4 BV folgenden Rechtsschutzanspruch auch der
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Staatsrecht.
armen Partei durch die Prozessdisziplin allenfalls gezogen
werden dürfen, und ist verfassungswidrig. Nur nebenbei
mag bemerkt werden, dass sich eine solche Ordnung sogar
vom Standpunkte des Staates aus praktisch wenig emp-
fiehlt, weil sie die Partei nötigen würde, schon vor der
ersten Instanz um das Armenrecht einzukommen, wäh-
rend sie sich sonst vielleicht bemüht haben würde, die
ihr hier verlangten Vorschüsse mit fremder Hilfe aufzu-
bringen. Ist sie aber mit einem vor der ersten Instanz
gestellten Armenrechtsgesuche deshalb abgewiesen wor-
den, weil die betreffenden Vorschüsse noch innert ihrer
Leistungsfähigkeit liegen, so wird ihr auch von vorne-
herein später die Befreiung von der Erlegung des sich aus
dem erstinstanzlichen l;rteil ergebenden Mehrkostenbetra-
ges für die Appellation nicht mit der Begründung verwei-
gert werden können, dl;tss versäumt worden sei, vor der
ersten Instanz das Armenrecht zu begehren.
Ob der
angefochtene Entscheid dem kantonalen Prozessrecht
entspricht, ist unerheblich, da dann eben diesl:l gesetzliche
Ordnung selbst gegen die Bundesverfassung verstossen
würde. Es braucht d~halb nicht erörtert zu werden, ob
nicht auch schon die Auslegung, welche die Vorinstanz
den einschlägigen kantonalen Vorschriften. gibt, willkür-
lich sei, wie die Rekurrentin es behauptet.
2. -
Im vorliegenden Fall hat sich aber das Obergericht
für seine Stellungnahme ausschliesslich auf die Unter-
lassung eines Armenrechtsgesuches vor der ersten Instanz
gestützt, nicht etwa darauf, dass die Rekurrentin ihre
Armut nicht dargetan habe oder dass die Appellation
aussichtslos sei. Durch die Gewährung des Armenrechtes
für die zweitinstanzlichen Kosten hat es vielmehr sowohl
die Armut der Rekurrentin als das Vorliegen einer nicht
offenbar grundlosen Appellation anerkannt.
Ebenso-
wenig wird geltend gemacht, was an sich zulässig wäre
(BGE 57 I S. 349 ff;), dass der Rekurrentin trotz ihrer
ungünstigen finanziellen Lage wenigstens die im Streite
liegende Leistung ohne Beeinträchtigung des notwendigen
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 27.
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Lebensunterhaltes für sich und ihr Kind zugemutet
werden dürfe. Auf Grund der vorliegenden Akten wäre
dies auch nicht möglich. Durch Vorlegung des in § 71
der ZPO geforderten Armutszeugnisses der Wohnsitz-
behörde hatte die Rekurrentin zunächst der ihr obliegen-
den Beweispflicht genügt. Es wäre am kantonalen Rich-
ter' wenn er nicht ohne weiteres von der angefochtenen
Auflage absehen will, die Vermögens-
und Erwerbs-
verhältnisse der Rekurrentin nach der bezeichneten Rich-
tung näher zu untersuchen und hiezu allenfalls von ihr
die erforderlichen Auskünfte unter den geeigneten An-
drohungen zu verlangen. Der angefochtene Entscheid ist
deshalb in der Meinung aufzuheben, dass aus dem vom
Obergericht angeführten Grunde der Rekurrentin die
Entbindung von der streitigen Hinterlegung nicht ver-
weigert werden durfte, dass es aber dem Obergericht
unbenommen bleibt, die Auflage zu bestätigenbezw. zu
erneuern und zur Leistung nochmals eine Frist anzusetzen,
wenn derartige Erhebungen ein Ergebnis haben sollten,
das es gestattet, dieselbe auf der vorstehend erwähnten
anderen Grundlage aufrechtzuhalten.
Demnach erkennt' das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der. Erwägungen gut-
geheissen und demgemii,ss der Entscheid des Obergerichtes
des Kantons Baselland vom 6. April 1934 aufgehoben.
Vgl. auch NI'. 30 und 32. -
Voir aussi nOS 30 et 32.