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60_I_179

BGE 60 I 179

Bundesgericht (BGE) · 1934-07-18 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

-

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

27. Urteil Tom 18. Juli 1934 i. S. Weiss gegen Grauwiler.

Die arme Partei, die vor den kantonalen Gerichten einen nicht

aussichtslosen privatrechtlichen Anspruch verfolgen will, hat

schon kraft Art. 4 BV, ohne Rücksicht auf die kantonale

Gesetzgebung, ein Recht darauf, dass der Richter sein Tätig-

werden nicht von der Vorschuss- oder Sicherheitsleistung

für die Prozesskosten abhängig macht. Das gilt auch, wenn

sie eine nicht offenbar unzulässige oder aussichtslose Appella-

tion ergriffen hat. In diesem Fall ist sie, wenn die Hinterlegung

der dem Appellanten durch das erstinstanzliche Urteil auf-

gelegten Kosten eine Appellationsvoraussetzung bildet, von

dieser Pflicht zu befreien ohne Rücksicht darauf, ob sie für

die erste Instanz das Armenrecht verlangt hatte.

(Gek'ilrzter Tatbe8tand) :

A. -

Die ZPO deS Kantons Baselland vom 20. Februar

1905 bestimmt in :

§ 69 : « Der Kläger haftet für die » (Gerichts-) « Kosten

und hat dieselben zum voraus in bar zu hinterlegen. . .»

§ 216.: « Wer die Appellation ergreifen will, hat dies

innert der gesetzlichen Frist bei der Kanzlei desjenigen

Gerichtes, von welchem der Spruch ausging, mündlich

oder zuhanden derselben schriftlich zu erklären und innert

der gleichen Frist die erstinstanzlichen Kosten, soweit sie

AB 60 1-1934

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180

Staatsrpcht .•

ihm überbunden sind und er sie nicht bereits bezahlt

hat, sowie die Oberinstanzkosten bar zu erlegen. »

B. -

Im Mai 1933 machte die heutige Rekurrentin

beim Bezirksgericht von Arlesheim eine Vaterschaftsklage

gegen den heutigen Rekursbeklagten anhängig, ohne ein

Gesuch um Erteilung des Armenrechtes zu stellen. Im

Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens legte der Bezirks-

gerichtspräsident der Klägerin verschiedene Kostenvor-

schüsse von zusammen 145 Fr. auf, die sie leistete.

Durch Urteil vom 18. Januar 1934 wies sodann das

Bezirksgericht die Klage ab und überband der Klägerin

die ergangenen ordentlichen Kosten und eine Parteient-

schädigung von 600 Fr. an den Beklagten.

Die Klägerin erklärte gegen dieses Urteil die Appellation

ans Obergericht; sie bemerkte, dass sie für das Appella-

tionsverfahren das Armenrecht verlangen werde, ersuchte

aber immerhin für den Fall der Ablehnung dieses Gesuches

um Angabe der Kosten, welche für die Appellation zu

erlegen wären. Die Bezirksgerichtskanzlei antwortete am

gleichen Tage, dass die noch unbezahlten Kosten der

1. Instanz 324 Fr. 95 Cts. und die {(mutmasslichen »

Obergerichtskosten 250 Fr. betragen.

Am 24. Januar 1934 stellte darauf die Klägerin, unter

Vorlegung eines Armutszeugnisses der Behörde ihres Wohn-

sitzes Basel, an den Obergerichtspräsidenten das Gesuch,

es sei ihr für das Verfahren vor dem Obergericht das

Armenrecht mit unentgeltliche:r: Verbeiständung zu gewäh-

ren « und sie ferner auch von der Erlegung der erstinstanz-

lichen Gerichtskosten zu befreien)}.

Der Obergerichtspräsident verfügte am 24. Januar 1934 :

« Die Klägeriri wird von der Erlegung der zweitinstanz-

lichen Kosten befreit, unter Vorbehalt definitiver Ent-

scheidung nach Eingang der Akten. Sofern für die erst-

instanz1ichen Kosten kein Armenrecht bewilligt wurde,

sind dieselben zu hinterlegen». Am 26. Januar 1934

kam . er dann aber infolge einer erneuten Eingabe der

Klägerin auf diese Verfügung in dem Sinne· zurück, dass

Gleichheit vor dem Gesetz (Reehtsverweigerung). No 27.

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der Klägerin auch « die Erlegung der erstinstanzlichen

Kosten einstweilen erlassen» werde, « unter Vorbehalt

definitiver Entscheidung nach Eingang der Akten». Auf

Beschwerde des Beklagten hob das Obergericht durch

Entscheid vom 6. April 1934 die Präsidialverfügung vom

26. Januar auf und setzte der Klägerin eine Nachfrist

bis zum 16. April an, um die erstinstanzlichen Kosten

bei der Obergericht.skanzlei zu hinterlegen, ansonst die

Appellation dahinfalle.

G. -

Gegen diesen Entscheid des Obergerichtes hat

H. Weiss rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde beim

Bundesgericht erhoben und beantragt, er sei aufzuheben

und das Obergericht anzuhalten, der Rekurrentin auch

die Erlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten zu

erlassen.

Sie macht geltend, dass die Auffassung des

Obergerichtes, wonach der Appellant mit einem erst vor

zweiter Instanz gestellten Armenrechtsgesuch nur die

Befreiung von den Kosten dieser Instanz, nicht aber von

der in § 216 I ZPO vorgesehenen Hinterlegungspflicht in

Beziehung auf die erstinstanz1ichen Kosten verlangen

könnte, in der kantonalen. ZPO keinerlei Grundlage finde

und schon deshalb willkürlich sei. Da durch eine solche

Ordnung der zur Leistung des fraglichen Depositums unver-

mögenden Partei der Zutritt zur zweiten Instanz einfach

abgeschnitten würde, komme sie zudem einer Rechts-

verweigerung (Verweigerung des rechtlichen Gehörs) gleich.

D. -

Das Obergericht von Baselland hat die Abweisung

der Beschwerde beantragt. Es hält daran fest, dass die

dem Obergerichtspräsidenten nach § 73 litt. c ZPO

zustehende Befugnis zur Erteilung des Armenrechtes

« für appellierte Fälle» sich nur auf die unentgeltliche

Rechtshilfe im Appellationsverfahren, nicht auch auf die

erstinstanzlichen Kosten und· damit auch nicht auf deren

Erlegung im Sinne von § 216 ZPO beziehen könne. « Hat

es eine Partei versäumt das Arntenrecht für das erst-

instanzliehe Verfahren beim zuständigen Richter erster

Instanz nachzusuchen, so hat dies zur Folge, dass sie,

182

Staatsrecht.

um rechtsgiltig zu appellieren, gemäss § 216 ZPO die

erstinstanzlichen Kosten innert der Appellationsfrist erle-

gen muss.

Und der Obergerichtspräsident ist nicht

befugt, diese Rechtsfolge dadurch unwirksam zu machen,

dass er der appellierenden Partei die Erlegung der erst-

instanzlichen Kosten erlässt. »

Denselben Standpunkt nimmt der Rekursbeklagte ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach feststehender Rechtsprechung des Bundes-

gerichtes folgt das Recht der armen Partei, die einen

begründeten oder wenigstens nicht aussichtslosen privat_

rechtlichen Anspruch verfolgen will, auf unentgeltliche

Rechtshilfe bereits aus Art. 4 BV, dem hier jedem Bürger

gewährleisteten

staatlicl~.en Rechtsschutz.

Das Tätig-

werden des Richters darf demnach in einem solchen Falle

schon kraft dieser Verfassungsnorm nicht von der vorher-

gehenden Erlegung der Prozesskosten, der Vorschuss- oder

Sicherheitsleistung dafür abhängig gemacht werden, wenn

die Partei hiezu wegen nachgewiesener Armut ohne

Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes für

sich und ihre Familie nicht imstande ist. Und zwar auch

dann nicht, wenn diese Hinterlegungs-

oder Sicher-

stellungspflicht durch die kant~male Gesetzgebung all-

gemein, gegenüber jedem Kläger vorgesehen ist. Eine

solche Ordnung behandelt die Bürger nur äusserlich, dem

Scheine nach gleich; in Wirklichkeit wird damit demje-

nigen, der die Leistung nicht erbringen kann, der Rechts-

schutz für die Verfolgung seines Anspruches versagt

(BGE 57 I S. 343 ff. E. 2 und 3; 58 I S. 288 E. 3 und

die dort erwähnten früheren Urteile).

Dieser Rechts-

schutz aber umfasst nicht bloss die Prozessführung vor

der 1. Instanz, sondern auch die Ergreifung nicht offenbar

prozessual unzulässiger oder materiell aussichtsloser

Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil. Wenn

das Bundesgericht im Falle de Courten (BGE 13 S. 251)

deshalb die Auferlegung einer Kaution für die Kosten der

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 27.

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Appellationsinstanz gegenüber einer armen und infolge-

dessen leistungsunfahlgen Partei bei nicht offenbar grund-

loser Appellation als verfassungswidrig erklärt hat, so

muss dies nach der dafü;:' gegebenen Begründung not-

wendig ebensogut für die vorhergehende Erlegung der

dem Appellanten durch das angefochtene Urteil auf-

erlegten Kosten der ersten Instanz als Appellationsvor-

aussetzung gelten. Dass der Appellant für die erste Instanz

kein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess-

führung gestellt hatte, kann dabei keine Rolle spielen.

Es mag dahingestellt bleiben, ob schützenswerte Inte-

ressen des Staates oder der Gegenpartei bestehen, die es

gestatten, ohne Verletzung des oben umschriebenen aus

Art. 4 BV fliessenden Rechtsschutzanspruches die Anfor-

derung aufzustellen, dass ein solches Gesuch für das

Verfahren vor einer bestimmten Instanz schon zu Anfang

dieses Verfahrens gestellt werde, und es später nur noch

zuzulassen, wenn der Gesuchsteller erst seither verarmt

ist, nicht schon wenn der Prozess einen Umfang annimmt,

bei der der betreffenden Partei die weitere Vorschuss-

leistung nach ihren Vermögens- und Erwerbsverhältnissen

nicht mehr zugemutet werden kann. Nach der Zusammen-

stellung der kantonalen Gesetzgebungen in der Veröffent-

lichung des Völkerbundes: ((Assistance judiciaire aux

indigents » S. 392 ff. sind es heute nur noch einige wenige

Kantone (beide Basel, Glarus, Lnzern), welche eine solche

'Beschränkung aufstellen, während sie für die übrigen

jedenfalls der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen

ist oder ausdrücklich durch die Vorschrift abgelehnt

wird, dass das Begehren zu jeder Zeit noch während des

Prozesses angebracht werden könne (so Solothurn, Tessin,

Waadt, Zürich).

Jedenfalls lassen sich keine solchen

Erwägungen für den heute allein in Frage stehenden und

angefochtenen Grundsatz geltend machen: nämlich die

Einlegung von Rechtsmitteln gegen das erstinstanzliche

Urteil ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des

Rechtsmittelklägers nur gegen Hinterlegung der ihm

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Staatsrecht..

durch dieses Urteil auferlegten Kosten erster Instanz

zuzulassen, falls er für diese Instanz das Armenrecht nicht

verlangt hatte. Auch bei einer allgemeinen Vorschuss-

pflicht des Klägers für die Prozesskosten, wie sie § 69

der basellandschaftlichen ZPO vorsieht, genügt der Kläger

dieser Pflicht, sobald er den dahingehenden konkreten

Auflagen, die ihm das Gericht während des Verfahrens

macht, nachkommt, wie es hier geschehen ist. Über-

steigen die Kosten, die dann dem Kläger durch das erst-

instanzliehe Urteil überbunden werden, jene Vorschüsse,

so kann sich der Staat, falls das Urteil nicht weitergezogen

wird, für den Überschuss mangels freiwilliger Begleichung

nur noch so decken, dass er den Kläger auf dessen Zahlung

betreibt. Eine « Vorschussleistung » für die erstinstanz-

lichen Prozesshandlungen, welche die betreffenden Kosten

verursacht haben, ist mi.ch dem Abschluss des Verfahrens

durch das Urteil nicht mehr denkbar. Die Rechtsstellung

des Staates wird also durch den Zwang die Appellation

der armen Partei auch ohne Erlegung des noch nicht

bezahlten Teiles der erstinstanzlichen Kosten zuzulassen,

gegenüber dem Zustande, wie er ohne die Appellation

bestanden hätte, in keiner Weise verschlechtert. Denn

sein Zahlungs- und VollstreckJlngsanspruch für jenen

Kostenteil, wie er bis zur Appellation bestand, bleibt

für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils

in der Appellationsinstanz auch dann aufrecht.

Was

dem Appellanten erlassen wird, ist nur die Hinterlegung

des entsprechenden Betrages mit der Appellationserklä-

rung. Mehr hat die Klägerin im vorliegenden Falle nie

verlangt. Die Gegenpartei aber kann durch einen solchen

Erlass schon deshalb nicht betroffen werden, weil sich

die Hinterlegungspflicht nach § 216 ZPO -

wenigstens

nach der Deutung, die der Vorschrift heute übereinstim-

mend von allen Beteiligten gegeben wird -

nur auf die

Gerichtskosten, nicht auf die der Gegenpartei erstinstanz-

lieh zuerkannte Parteientschädigung bezieht (anders an-

scheinend die baselstädtische Praxis zu § 229 der dortigen

Gleichheit vor dem Gesetz (Roohtsverweigerung). No 27.

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ZPO). Auch der Prozessgegner hättE; zudem für diese

Entschädigung ohne die Appellation einen anderen Weg

der Befriedigung als denjenigen der Eintreibung im Wege

der Schuldbetreibung beim Ausbleiben der freiwilligen

Zahlung nicht gehabt, es sei denn, dass zu seiner Deckung

im erstinstanzlichen Verfahren eine Sicherstellung nach

§ 70 ZPO verfügt und geleistet worden war. Der Fort-

bestand einer solchen Kaution wird aber wiederum durch

den Erlass der Kostenerlegung für die Appellation nicht

berührt, sodass hinsichtlich der Gegenpartei dasselbe

gilt, was bereits für den Staat ausgeführt worden ist.

Da die Hinterlegungspflicht nach § 216 ZPO erst durch

die Appellation und nur für den Fall einer solchen ent-

steht, ist es zudem, wie in der staatSrechtlichen Beschwerde

zutreffend dargelegt wird, nicht richtig, dass durch die

Befreiung davon. dem Appellanten nachträglich das

Armenrecht für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt

würde, für das er es selbst nicht verlangt habe (eine Ein-

wendung, die auch vom Appellationsgericht von Basel-

stadt in den Entscheidungen aus dem Jahre 1915 Nr. 21

für seine mit dem heute angefochtenen Entscheide über-

einstimmende Praxis geltend gemacht wird). Vielmehr

handelt es sich ausschliesslich um die Entbindung von

einer gesetzlichen Bedingung (Prozessvoraussetzung) für die

Anrufung der zweiten (Appellations-) Instanz, das Tätig-

werden der letzteren, und folglich um eine einzig das

Appellations- und nicht das erstinstanzliche Verfahren

betreffende Verfügung.

Die Annahme einer mit der Unterlassung des Armen-

rechtsgesuches vor der 1. Instanz (auf Grund eines fin-

gierten Verzichtes) verbundenen Verwirkung dieser Wohl-

tat, deren Notwendigkeit ihrerseits erst durch ein der

Partei ungünstiges erstinstanzliches Sachurteil ausgelöst

wird, geht demnach, weil durch keine höheren schützens-

werten Interessen des Staates oder der Gegenpartei

gerechtfertigt, über die Schranken hinaus, die dem aus

Art. 4 BV folgenden Rechtsschutzanspruch auch der

186

Staatsrecht.

armen Partei durch die Prozessdisziplin allenfalls gezogen

werden dürfen, und ist verfassungswidrig. Nur nebenbei

mag bemerkt werden, dass sich eine solche Ordnung sogar

vom Standpunkte des Staates aus praktisch wenig emp-

fiehlt, weil sie die Partei nötigen würde, schon vor der

ersten Instanz um das Armenrecht einzukommen, wäh-

rend sie sich sonst vielleicht bemüht haben würde, die

ihr hier verlangten Vorschüsse mit fremder Hilfe aufzu-

bringen. Ist sie aber mit einem vor der ersten Instanz

gestellten Armenrechtsgesuche deshalb abgewiesen wor-

den, weil die betreffenden Vorschüsse noch innert ihrer

Leistungsfähigkeit liegen, so wird ihr auch von vorne-

herein später die Befreiung von der Erlegung des sich aus

dem erstinstanzlichen l;rteil ergebenden Mehrkostenbetra-

ges für die Appellation nicht mit der Begründung verwei-

gert werden können, dl;tss versäumt worden sei, vor der

ersten Instanz das Armenrecht zu begehren.

Ob der

angefochtene Entscheid dem kantonalen Prozessrecht

entspricht, ist unerheblich, da dann eben diesl:l gesetzliche

Ordnung selbst gegen die Bundesverfassung verstossen

würde. Es braucht d~halb nicht erörtert zu werden, ob

nicht auch schon die Auslegung, welche die Vorinstanz

den einschlägigen kantonalen Vorschriften. gibt, willkür-

lich sei, wie die Rekurrentin es behauptet.

2. -

Im vorliegenden Fall hat sich aber das Obergericht

für seine Stellungnahme ausschliesslich auf die Unter-

lassung eines Armenrechtsgesuches vor der ersten Instanz

gestützt, nicht etwa darauf, dass die Rekurrentin ihre

Armut nicht dargetan habe oder dass die Appellation

aussichtslos sei. Durch die Gewährung des Armenrechtes

für die zweitinstanzlichen Kosten hat es vielmehr sowohl

die Armut der Rekurrentin als das Vorliegen einer nicht

offenbar grundlosen Appellation anerkannt.

Ebenso-

wenig wird geltend gemacht, was an sich zulässig wäre

(BGE 57 I S. 349 ff;), dass der Rekurrentin trotz ihrer

ungünstigen finanziellen Lage wenigstens die im Streite

liegende Leistung ohne Beeinträchtigung des notwendigen

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 27.

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Lebensunterhaltes für sich und ihr Kind zugemutet

werden dürfe. Auf Grund der vorliegenden Akten wäre

dies auch nicht möglich. Durch Vorlegung des in § 71

der ZPO geforderten Armutszeugnisses der Wohnsitz-

behörde hatte die Rekurrentin zunächst der ihr obliegen-

den Beweispflicht genügt. Es wäre am kantonalen Rich-

ter' wenn er nicht ohne weiteres von der angefochtenen

Auflage absehen will, die Vermögens-

und Erwerbs-

verhältnisse der Rekurrentin nach der bezeichneten Rich-

tung näher zu untersuchen und hiezu allenfalls von ihr

die erforderlichen Auskünfte unter den geeigneten An-

drohungen zu verlangen. Der angefochtene Entscheid ist

deshalb in der Meinung aufzuheben, dass aus dem vom

Obergericht angeführten Grunde der Rekurrentin die

Entbindung von der streitigen Hinterlegung nicht ver-

weigert werden durfte, dass es aber dem Obergericht

unbenommen bleibt, die Auflage zu bestätigenbezw. zu

erneuern und zur Leistung nochmals eine Frist anzusetzen,

wenn derartige Erhebungen ein Ergebnis haben sollten,

das es gestattet, dieselbe auf der vorstehend erwähnten

anderen Grundlage aufrechtzuhalten.

Demnach erkennt' das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der. Erwägungen gut-

geheissen und demgemii,ss der Entscheid des Obergerichtes

des Kantons Baselland vom 6. April 1934 aufgehoben.

Vgl. auch NI'. 30 und 32. -

Voir aussi nOS 30 et 32.