opencaselaw.ch

69_I_1

BGE 69 I 1

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

CP ..... CPC. CPF. CPP. CPM. JAD LA . LAMA LCA LF LP . OJ . ORI. PCF. PPF ROLF. CC CF CO CPS. Cpc . Cpp. DCC OAD LcA LCAV. LEF LF . LTM. OOF RFF StF . Code pmal. Code de pt:0cedure civile. Code penal federal. Code de proeMure penale. Code penar militaire. Loi federale sur la juridietion administrative et disci- plinaire. Loi federale sur la circulation des vehieules automobiles et des cycles. Loi sur I'assuranee en cas de maladie ou d'accidents. Loi federale sur le contrat d'assurance. Loi federale. Loi federale sur la poursuite pour dettes et la faillite. Organisation judiciaire federale. Ordonnance sur la realisation foreee des immeubles. ProcMure civile federale. Procedure penale fMerale. Recueil officiel des lois federales.

c. Ahbreviazioni· italiane. Codice civile svizzero. Costituzlone federale. Codice delle obbligazioni. Codice penale svizzero. Codice di procedura civile. Codice di procedura penale. Decreto dei Consiglio federale concemente la contri- buzione federale di crisi (deI 19 gennalo 1934). Legge federale sulla giurisdizione amministrativa e disciplinare (dell'll giugno 1928). Legge federale sul contratto d'assicurazione (deI 2 aprile 1908). Legge federale sulla circolazione degli autoveicoli e dei velocipedi (dei 15 rqarzo 1932). Legge esecuzioni e fallimenti. Legge federale. Legge federale sulla tassa d'esenzione dal servlzlo militare (del 28 giugno 1878129 marzo 1901). Organizzazione giudiziaria federale. Regolamento dei Tribunale federaIe eoncemente la realizzazione forzata di fondi (dei 23 aprile 1920). Legge federale sull'ordinamento dei funzionari federaIi (dei 30 giugno 1927). A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC

1. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE Vgl. Nr. 1. - Voir n° 1.

11. AUSüBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES PROFESSIONS LmERALES

1. Auszug aus dem Urteil vom 8. April 1943 i. S. Schmld gegen Kantonsgericht Sehwyz. Die Kantone sind nur verpflichtet, solche Befähigungsau.sweise zur Ausübung des Anwaltsberufes gelten zu lassen, denen eine IIl&terielle Untersuchung auch über die praktischen Fähigkeiten vora.usgegangen ist, und daher befugt, einem Anwa.ltsdiplom die AnerkenD.ung für ihr Gebiet zu versagen, das ausschliesslich auf Grund eines akademischen Grades erteilt wurde. Las cantons ne sont tenus de reeoIinaitre la. validite d'un certificat de capa.cite pour l'exercice du bm:rea.u que s'il a ete delivri apres examen des capa.cites. dES l'interesae comme praticien. Las cantoIis peuvent par c~uent refuser d'a.dmettre comme suffisant pour leur territoire le hreVet d'avocat decerne exclu- sivement en raison d'un grade universitaire. I cantoni debbono riconciscere come valid<> soltanto quel certifi- cato di abilituidtte all'esercizio deU'avvocatura. ehe si&. stato rila.sciato dopö esame. delle capacit8. J'ratiche dell'interessa.to. I cantoni pOSSöliO . quindi rifiutare di riconoscere come suffi- ciente per il Ioro territorio il diploma. di avvocato rilasciato esclusivamente in base ad UD. grado universitario. A. -= Dem Beschwerdeführer ist vom Regierungsrat des Kantons Uri die Bewilligung zur Ausübung des Berufes 1 AB 69 I - 1943

2 Staatsrecht. als Landesfürsprecher erteilt worden auf Grund des Aus- weises der Universität Freiburg i. Ue., dass der Beschwer- deführer die Bedingungen zur Erlangung des Doktorates beider Rechte erfüllt habe. Eine besondere Prüfung des Gesuchstellers durch die Prüfungskommission hat nicht stattgefunden. Unter Berufung auf dieses Patent ersuchte Dr. Schmid das Kantonsgericht Schwyz um die Erlaubnis, den Anwaltsberuf im Kanton Schwyz ausüben zu dürfen, wurde aber d~mit abgewiesen. Nach schwyzerischem Recht sei ein Fähigkeitsausweis notwendig, dem in irgendeiner Weise eine materielle Prüfung über die zur Berufsausübung erforderlichen wissenschaftlichen und praktischen Fähig- keiten vorausgegangen sei. Hieran fehle es bei einem bloss gestützt auf die Erwerbung eines akademischen Grades erteilten Patent; es -könne nicht als Ausweis praktischer Befahigung gelten. Wenn Kantone, deren Patent auf einer Prüfung über die theoretische und prak- tische Befähigung beruhe, die Bewilligung bloss auf Grund eines Befahigungsausweises erteilen müssten, wie der Rekurrent ihn vorweise, würde dadurch gegenüber den Bewerbern.-..... aus dem eigenen- Kanton auch eine Rechts- ungleichheit gesJhaffen. B. - :Mit r~chtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragt Dr .. Schmid, der Beschluss des Kantonsgerichtes sei aufzuheben und dieses anzuweisen, dem Rekurrenten die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen. Es wird Ver- letzung der Art. 31 BV und Art. 5 üb.Best. z. BV geltend gemacht. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen aus folgenden Erwägungen :

1. - Der Anwaltsberuf gehört zu den wissenschaft- lichen Berufsarten, deren Ausübung die Kantone von einem Nachweis der Befähigung abhängig machen dürfen (Art. 33 Abs. I BV). Der in einem Kanton erlangte Befä- higungsausweis berechtigt zur Berufsausübung in der ganzen Eidgenossenschaft (Art. 5 Üb.Best.). Verlangt ein Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N0 1. 3 Bewerber auf Grund eines solchen Ausweises, in einem andern Kanton zur Berufsausübung zugelassen zu werden, so kann die Behörde des ersuchten Kantons immerhin in gewissem Umfang prüfen, ob damit die Eignung des Be- werbers dargetan sei. Sie kann zwar die Bewilligung nicht davon abhängig machen, ob die Voraussetzungen erfüllt seien, die im Kanton des Gesuches selbst an den Fähig- keitsausweis gestellt werden. Denn dadurch würde die Freizügigkeit aufgehoben. Dagegen darf sie untersuchen, ob die berufliche Eignung festgestellt worden sei, und braucht einen Fähigkeitsausweis nicht anzuerkennen, der bloss auf Grund gewisser Formerfordernisse oder einer Prüfung nur der moralischen Eignung erteilt wurde (BGE 30 I 25, 41 I 390, 45 I 362). Dem Beschwerdeführer ist, soweit die Befähigung in Frage steht, die Bewilligung erteilt worden allein auf den Nachweis hin, dass er die Bedingungen zur Erlangung des Doktors beider Rechte der Universität Freiburg erfüllt habe. Bis zum Jahre 1900 erteilte auch der Kanton Genf das Anwaltsdiplom schon auf Grund des Doktor- oder Lizenziatsgrades einer schweizerischen Universität. Im Gegensatz zum Bundesrat liess das Bundesgericht durch Entscheid vom 14. Juni 1900 i. ·S. Raspini (SALlS, Bundes- recht Bd. 2 Nr. 858) einen solchen Ausweis als genügend zur Berufsausübung in der ganzen Schweiz gelten. Noch im gleichen Jahre verschärfte der Kanton Genf die Zulas- sungsbedingungen zur Anwaltschaft in Zivilsachen da- durch, dass er ausser dem Universitätsau8weis noch eine mindestens zweijährige praktische Betätigung, wovon ein Jahr in Genf, verlangte: Dass ein solcher Ausweis den Anforderungen des Art. 5 üb.Best. genüge, entschied das Bundesgericht in den Urteilen vom 18. Februar 1904 i. S. Wolhauser und vom 28. März 1904 i. S. Hurter (BGE 30 I S. 19 und S. 29). Schon früher hatte es erklärt, dass der Kanton, in dem die Bewilligung zur Berufsausübung nach- gesucht werde, verlangen könne, dass in irgendeiner Weise eine materielle Untersuchung über die zur Berufsausübung

Staatsrecht. erforderlichen wissensohaftlichen und praktischen Fähig- keiten vorausgegangen. sei (BGE 22 S. 928). Es bestätigte dies in einem Urteil vom 27. Juni 1906 (BGE 32 I 267) wonut es die Beschwerde eines bernischen Fürsprechers guthiess, dem der Kanton Genf die Bewilligung zur Be- rufsausübung nicht erteilen wollte, weil der Bewerber sich nicht im Sinne von Art. 138 des genferischen Gesetzes über die Gerichtsorganisation darüber ausweisen könne, dass er sich während zwei Jahren praktisoh betätigt habe. Im Urteil wird ausgeführt, der Kanton, bei dem um die Be- willigung zur Berufsausübung nachgesucht werde, könne den .vorgelegten Ausweis daraufhin prüfen, ob in irgendeiner Form eine materielle FeststeUung darüber vorausgegangen sei, dass der Bewerber die D'ötigen wissenschaftlichen und praktischen. Kenntnisse besitze; dagegen könnten keine weitem Ausweise verlangt werden. In ähnlicher Weise wurde in BGE 45 I 362 entschieden.

3. - Ein akademischer Titel bildet keinen Ausweis über die praktische Befahigung des Bewerbers. Das kommt in den geltenden kantonalen Ordnungen dadurch zum Ausdruck, dass sie eine praktische ~etätigung als Voraus- setzung des Befahigungsausweises verlangen oder eine Prüfung auch in praktischer Hinsicht vorschreiben. Der Entscheid i. S. Raspini kann daher nicht massgebend sein. Er entspricht der übrigen Praxis des Bundesgerichts und den Anforderungen nicht, die heute.an den Befähigungs- ausweis gestellt werden müssen. Das Erfordernis prakti- scher Tätigkeit drängt sich geradezu auf. Das Bundes- gericht hat denn auch vor und nach dem erwähnten Ent- scheid die Kantone nur verpflichtet, solche Ausweise gelten zu lassen, denen in irgendeiner Weise eine materielle Unter- suchung über die erforderlichen wissenschaftlichen 'UfU!, praktischen Fähigkeiten vorausgegangen ist (die bereits erwähnten Urteile i. S. Curti, BGE 22 S. 929, i. S. Götschel, BGE 32 I S. 271 und i. S. Brenn, BGE 45 I S. 365). Damach kann einem Kantoh nicht verwehrt werden, einem An- waltsdiplom die Anerkennung in seinem Gebiete zu ver- Gerichtsstand. N0 2. sagen, das ausschliesslich auf Grund des Doktorgrades erteilt wurde. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Aus- weis auf einer Untersuchung nicht nur über die wissen- schaftlichen Kenntnisse, sondern auch über die praktischen Fähigkeiten beruht.

4. - Die Bewilligung, die der Regierungsrat des Kan- tons Uri dem Beschwerdeführer ausgestellt hat, entspricht diesen Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nicht. Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem - nicht bei den Besohwerdeakten liegenden - Gesuch an den Regierungsrat auf seine praktische Betätigung im Bureau seines Vaters hingewiesen haben sollte, ändert das nichts daran, dass der Regierungsrat darüber keinerlei Prüfung vornahm, und dass daher ein bezüglicher Ausweis fehlt. Der Entscheidung der Frage soll damit nicht vorge- griffen werden, ob nicht inskünftig an den Ausweis über die Zulassung zur Anwaltschaft im Sinne von Art. 5 Üb.Best strengere Anforderungen gestellt werden dürfen, als dies nach der bisherigen Rechtsprechung zulässig war.

5. - ...•• III. GERICHTSSTAND FOR

2. Auszug aus dem Urteil vom 26. März 1943 i. S. Depuo z gegen Pirovino und Bezirksgericht Heinzenberg. Art. 59 BV als Vorschrift von interkantonaler Bedeutung; Klagen auf Aufhebung eines Kaufvertrages über ein Grundstück und einer Grundpfandverschreibung sowie auf Löschung d~s Vertrages sind per8önliche Klagen; Einschränkung der GarantIe des W ohnsitzrichters bei notwendiger Streitgeno888n8ohaft. Art. 59 aF. PorMe intercantonale. Les demandes en resolution de la vente d'un immeuble et en annulation d'une hypotheque a.insi qu'en radiation du contrat au registre foneier so~t d~ actions per~~elles.

• . Restrietion de Ia garantie du Juge du dOlmcile en cas de partiOI- pa.tion obligatoire au proces.