Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Staatsrecht.
H. AUSÜBUNG
DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES
50. Urteil vom 5. Dezember 1919 i. S. 13renn gegen Luzern.
Gilt ein ohne Examen ausge"telltes Anwaltsplitent als Befähi-
gungsausweis im Sinne des Art. 5 der Cb.-Pest. 'l.. BY '.'
A.-Nach Art. 1 des st. gallischen Anwaltsreglemenles
vom 14. März I 21. Mai 1901 « kann den Beruf eines
Anwaltes im Kanton St. Gallen jeder stimmberechtigte
Schweizerbürger ausüben. welcher a) einen guten Leu-
mund besitzt, b) ein st. gallisches Anwaltspatent besitzt,
sei es auf Grund einer vor der si. gallischen Prüfungs-
kommission bestandenen Prüfung, sei es gemäss Ali. 4
und 13 U.
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berufes verlangt, soll danach diese gewährt werden,
sofern im übrigen -
abgesehen vom genannten Ausweis
-
die hiefür aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen
vorhanden sind (vgI. die im Rekurs zitierten Entscheide).
Das Obergericht anerkennt diesen Gmndsatz, nimmt aber
an, dass das dem Brenn erteilte Patent nicht als Befähi-
gungsausweis im Sinne des Art. 5 Überg;-Bcst. z. BV an-
gesehen werden könne, weil es nichl auf einer materiellcll
Untersuchung über die erforderlichen wissenschaftlichell
Kenntnisse beruhe. Nun gibt das von einem Kanton er-
~~ilte Anwal'tspatent allerdings nur dann das von Art.;)
Uberg.-Best. z. BV vorgesehene Recht, wenll es sich auf
die Feststellung stützt, dass der Inhaber die zur Berufs-
ausübung erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse
und praktischen Fähigkeiten besitze, und diesen damit
zur unbeschränkten Ausübung des Anwaltsberufes im
Kantonsgebiet berechtigt. Das Obergericht war daher Ull-
bestrittenermassen befugt, zu l)rüfen, ob dies auf das
von Brenn vorgelegte Patent zutreffe. Die Frage muss
aber entgegen seiner Auffassung bejaht werden. Nach der
Praxis (vgI. die im Rekurse zitierten Entscheide, ferner
SALIS, Bundesrecht II Nr. 855-858, AS 32 I S. 271, BEl
1893 III S. 298, 1894 I S. 239, 1895 I S. 460, III S. 34.
1901 I S. 96, III S. 563) genügt jede auf einer materiellel~
Untersuchung beruhende, gesetzmässige Feststellung der
zuständigen Behörde, dass der Patentinhaber die erfor-
derlichen Kenntnisse und Fähigkeiten habe, mag auch
die Untersuchung selbst noch so beschränkt gewesen sein.
Ein Anwaltspatent, das bloss auf Grund von Fortnerfor-
dernissen oder einer Prüfung der moralischen Eignung
erteilt worden ist, gilt danach zwar nicht als Befähigungs-
ausweis im Sinne des Art. 5 der Überg.-Best. z. BV;
aber andrerseits kommt es auch nicht darauf an, ob die
Untersuchung der wissenschaftlichen Kenntnisse und
praktischen Fähigkeiten sehr eingehend, z. B. durch ein
Examen, oder in summarischer Weise, z. B. durch blosse
Beurteilung der bisherigen praktischen Leistungen statt-
:;66
Staatsrecht.
gefunden hat. Wenn das Recht eines Kantons solche ver-
schiedenen Untersuchungsarten vorsieht und die auf
Grund ihres Ergebnisses erteilten Patente ohne Rück-
sicht auf die Verschiedenheit ihrer Grundlage zu un-
beschränkter Berufsausübung berechtigen, so geniessen
deren Inhaber auch ohne weiteres den Schutz des Art. 5
Überg.-Best. z. BV.
~~Demgemäss müssen die vom Kantonsgericht des Kan-
tons St. Gallen auf Grund des Art. 13 Abs. 2 des st. gal-
lischen Anwaltsreglementes ausgestellten Patente regel-
mässig als Befähigungsausweise zur Ausübüng des An-
waltsberufes im 'Sinne des Art. 5 der Überg.-best. z. BV
anerkannt werden. Die genannte Reglementsvorschrift
lässt, wie insbesondere auch aus ihrer Verbindung mit
Absatz 1 hervorgeht, die Erteilung des Anwaltspatentes
keineswegs ohne jede Prüfung zu; dies wäre mit Art. 31
der st. gall. ZPO nicht vereinbar, wonach nur solche Per-
sonen, die die nötigen Fähigkeiten besitzen, ein Patent
erhalten können. Das Kantonsgericht musste bei den-
jenigen, die sich auf Grund des Art. 13 Abs. 2 des Anwalts-
reglementes um die Bewilligung zur Ausübung des An-
waltsberufes be\ .. 'arben, nieht bloss prüfen, ob ihre amt-
liche Tätigkeit in der RechtspHege zwei Jahre gedauert
habe und derjenigen eines « Anwaltspraktikanten » gleich-
wertig sei, sondern ausserdem noch untersuchen, ob sie
nach ihrem Bildungsgang, insbesondere auch nach dem,
was sie in ihrer amtlichen Tätigkeit geleistet hatten,
die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten besassen. Die auf Grund einer
solchen Prüfung erteilten Patente sind denn auch nach
kantonalem Recht denjenigen, die infolge eines Exa-
mens nach Art. 1 litt. b oder 4 des Reglementes aus-
gestellt werden, durchaus gleichgestellt. Eine derartige er-
leichterte Erteilung von Anwaltspatenten auf Grund von
Übergangs- oder andern Ausnahmebestimmungen ist
noch in andern Kantonen, insbesondere auch im Kanton
Luzern vorgesehen (§ 4 Abs. 2 des luzernischen Gesetzes
Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 50.
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über die Ausübung des Advokatenberufes vom 27. Ok-
tober 1852, § 13 des zürcherischen Gesetzes vom 3. Juli
1898, § 1 des thurgauischen Anwaltsgesetzes vom 11.
April 1880).
Dafür, dass die in Art. 13 Abs. 2 des Anwaltsregle-
mentes vorgeschriebene Prüfung bei Erledigung des von
Brenn gestellten Patentgesuches ausnahmsweise nicht
stattgefunden habe, liegen keine genügenden Anhalts-
punkte vor. Das Schreiben des Kantonsgerichtspräsidell-
teu vom 21. Oktober 1919, worauf sich das luzernische
Obergericht stützt, ist dem Bundesgericht nicht vorgelegt
worden. Zudem wird darin nach dem im angefochtenen
Beschlusse wiedergegebenen Inhalt keineswegs gesagt,
dass bei der Patenterteilung der Bildungsgang und die
Leistungen Brenus in seiner bisherigen Amtstätigkeit un-
berücksichtigt geblieben seien. Nur eine« näh e re »
Prüfung des Bildungsganges, also eine genaue Erkundi-
gung hierüber oder ein eigentliches Examen über die in
Schulen oder in der Praxis erworbenen Kenntnisse mid
Fähigkeiten, hat danach nicht stattgefunden; das war
f
aber nach Art. 13 des Allwaltsreglementes auch nicht
notwendig. Es ist somit davon auszugehen, dass das Kan-
tonsgericht seinerzeit, bevor es Brenn das Patent erteilte,
geprüft hat, ob 'er sich durch seine bisherige amtliche
Tätigkeit und durch die vorgelegten Zeugnisse über eine
zur Ausübung des Allwaltsberufes genügende Vorbil-
dung ausgewiesen llabe, und dabei znr Bejahung dieser
Frage gelangt ist.
Demgemäss hat Brenn ein verfassungsmässiges Recht
darauf, dass sein Anwaltspatent im Kanton Luzern als
hinreichender Fähigkeitsausweis fiir die Ausübung des
Advokatellberufes behandelt werde. Der dieses Recht
missachten~e Beschluss des Obergerichts muss dhaer
aufgehoben werden .............. " ................ .
Demnach erkennt das BUlldesgerichl:
Der Rekurs wird teilweise in dem Sinne gutgeheisscll~
AS 45' 1.- 1919
Staatsrecht.
dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern
vom 23. Oktober 1919, soweit dadurch das Gesuch des
RekurrentenJ. J. Brenn um Zulassung zur Ausübung
des Anwaltsberufes abgewiesen wird, ..... aufgehoben
werden .....
IlI. DOPPELBESTEUERCNG
DOUBLE IMPOSITION
51. trrteü vom 16. November 1919
i. S. Wallis_gegen Scha!hauen.
Verteilung des kantonalen Anteils an der von einer Aktien-
gesellschaft geschuldeten eidgenössischen Kriegssteuer auf
die verschiedenen Kantone, in denen die Gesellschaft ein
SteuerdomiziI hat. Massgebend sind die aus dem Doppel-
besteuerungsverbot für die Vermögensbesteuerung abge-
leiteten Grundsätze. Anwendung dieser Grundsätze füF die
Verteilung der ((Anlagen », «HilfsgeseUschaften., « Beteili-
gungen» und ~ direkten Kapitalposten *. Nichtberücksich-
tigung der Aufwendungen für den Betrieb und der Bestand-
teile des Geschäftsertrages. pflicIit des die Steuer einkassie-
renden Kantons zur Zahlung von Verzugszins.
A. -
Die Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft mit
Sitz in Neuhausen (Kt. Schaffhausen), die neben ihrem
dortigen Geschäft und ausländischen Anlagen einen
Fabrikbetrieb mit bedeutendem 'Vasserkrafiwerk in
Chippis-Vex (Kt. Wallis) hat, ist für die eidgenössische
Kriegssteuer pro 1916/17 gemäss ihrer Steuererklärung
mit einem Steuerbetrag von 700,000 Fr. (bei dem ein
« Abzug für ausländische Filialen » von 36,500 Fr. be-
rücksichtigt ist) eingeschätzt worden. Ueber die Vertei-
lung des kantonalen Fünftels dieses Betrages, von
140,000 Fr., konnten sich die beiden Kantone Schaff-
hausen und Wallis nicht einigen.
Doppelbesteuerung. ::-';c :Jl.
369
I'
Finanzdirektioll und
Regierungsrat
des
Kantons
Schaffhausen erklärten als für die Ausscheidung der
Steuerquote von Wallis massgebend den Anteil der
Anlagen der Gesellschaft in Chippis an ihren Gesamt-
anlagen und berechneten diesen Anteil « analog dem
Vorgehen des Bundesgerichts in AS 36 I S. 11 ff.»
unter Berücksichtigung einerseits des Faktors « Kapi-
tal » gemäss den aus der Bilanz ersichtlichen ursprüng-
lichen Anlagewerten, und anderseits des Faktors « Ar-
beit ll, wobei sie für diesen letztern mangels näherer
Auskunft über die Arbeitslöhne einfach auf den Bilanz-
posten der « Unkosten» abstellten. So gelangten sie
zu folgender Aufstellung:
I. Gesamtuniernehmen.
Anlagewerte
.....
Vorräte an Rohmaterialien
Vorräte an Fabrikaten
Debitoren .....
Wertschriften . . . .
Kassa und Bankguthaben .
Plus Unkosten
tantiemen und Grati -
fikationen
Fr. 3,645,000
» 1,088,000
Fr. 80,031,000
,}
1,t31,000
»
648,000
))
1,487,000
1,736,000
»
26,119,000
Fr. 110,152,000
Zu 4% kapitalisiert .
Total
» 4,733,000 =
) 118,325,000
. . . . .. Fr. 228,477,000
H. Werk Chippis.
Anlagewert . . . . . . . . . . .
Anteil an den Vorräten. . . . . . .
Unkosten. . . ..
Fr. 1,808,000
Gratifikationen . "
»
100,000
Fr. 39,670,000
»)
1,000,000
Zu 4 % kapitalisiert
Total
Fr. 1,908,000= Fr. 47,700,000
. . . . . .. Fr. 88,370,000