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45_I_362

BGE 45 I 362

Bundesgericht (BGE) · 1919-12-05 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staatsrecht.

H. AUSÜBUNG

DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN

EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES

50. Urteil vom 5. Dezember 1919 i. S. 13renn gegen Luzern.

Gilt ein ohne Examen ausge"telltes Anwaltsplitent als Befähi-

gungsausweis im Sinne des Art. 5 der Cb.-Pest. 'l.. BY '.'

A.-Nach Art. 1 des st. gallischen Anwaltsreglemenles

vom 14. März I 21. Mai 1901 « kann den Beruf eines

Anwaltes im Kanton St. Gallen jeder stimmberechtigte

Schweizerbürger ausüben. welcher a) einen guten Leu-

mund besitzt, b) ein st. gallisches Anwaltspatent besitzt,

sei es auf Grund einer vor der si. gallischen Prüfungs-

kommission bestandenen Prüfung, sei es gemäss Ali. 4

und 13 U.

,,''''

berufes verlangt, soll danach diese gewährt werden,

sofern im übrigen -

abgesehen vom genannten Ausweis

-

die hiefür aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen

vorhanden sind (vgI. die im Rekurs zitierten Entscheide).

Das Obergericht anerkennt diesen Gmndsatz, nimmt aber

an, dass das dem Brenn erteilte Patent nicht als Befähi-

gungsausweis im Sinne des Art. 5 Überg;-Bcst. z. BV an-

gesehen werden könne, weil es nichl auf einer materiellcll

Untersuchung über die erforderlichen wissenschaftlichell

Kenntnisse beruhe. Nun gibt das von einem Kanton er-

~~ilte Anwal'tspatent allerdings nur dann das von Art.;)

Uberg.-Best. z. BV vorgesehene Recht, wenll es sich auf

die Feststellung stützt, dass der Inhaber die zur Berufs-

ausübung erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse

und praktischen Fähigkeiten besitze, und diesen damit

zur unbeschränkten Ausübung des Anwaltsberufes im

Kantonsgebiet berechtigt. Das Obergericht war daher Ull-

bestrittenermassen befugt, zu l)rüfen, ob dies auf das

von Brenn vorgelegte Patent zutreffe. Die Frage muss

aber entgegen seiner Auffassung bejaht werden. Nach der

Praxis (vgI. die im Rekurse zitierten Entscheide, ferner

SALIS, Bundesrecht II Nr. 855-858, AS 32 I S. 271, BEl

1893 III S. 298, 1894 I S. 239, 1895 I S. 460, III S. 34.

1901 I S. 96, III S. 563) genügt jede auf einer materiellel~

Untersuchung beruhende, gesetzmässige Feststellung der

zuständigen Behörde, dass der Patentinhaber die erfor-

derlichen Kenntnisse und Fähigkeiten habe, mag auch

die Untersuchung selbst noch so beschränkt gewesen sein.

Ein Anwaltspatent, das bloss auf Grund von Fortnerfor-

dernissen oder einer Prüfung der moralischen Eignung

erteilt worden ist, gilt danach zwar nicht als Befähigungs-

ausweis im Sinne des Art. 5 der Überg.-Best. z. BV;

aber andrerseits kommt es auch nicht darauf an, ob die

Untersuchung der wissenschaftlichen Kenntnisse und

praktischen Fähigkeiten sehr eingehend, z. B. durch ein

Examen, oder in summarischer Weise, z. B. durch blosse

Beurteilung der bisherigen praktischen Leistungen statt-

:;66

Staatsrecht.

gefunden hat. Wenn das Recht eines Kantons solche ver-

schiedenen Untersuchungsarten vorsieht und die auf

Grund ihres Ergebnisses erteilten Patente ohne Rück-

sicht auf die Verschiedenheit ihrer Grundlage zu un-

beschränkter Berufsausübung berechtigen, so geniessen

deren Inhaber auch ohne weiteres den Schutz des Art. 5

Überg.-Best. z. BV.

~~Demgemäss müssen die vom Kantonsgericht des Kan-

tons St. Gallen auf Grund des Art. 13 Abs. 2 des st. gal-

lischen Anwaltsreglementes ausgestellten Patente regel-

mässig als Befähigungsausweise zur Ausübüng des An-

waltsberufes im 'Sinne des Art. 5 der Überg.-best. z. BV

anerkannt werden. Die genannte Reglementsvorschrift

lässt, wie insbesondere auch aus ihrer Verbindung mit

Absatz 1 hervorgeht, die Erteilung des Anwaltspatentes

keineswegs ohne jede Prüfung zu; dies wäre mit Art. 31

der st. gall. ZPO nicht vereinbar, wonach nur solche Per-

sonen, die die nötigen Fähigkeiten besitzen, ein Patent

erhalten können. Das Kantonsgericht musste bei den-

jenigen, die sich auf Grund des Art. 13 Abs. 2 des Anwalts-

reglementes um die Bewilligung zur Ausübung des An-

waltsberufes be\ .. 'arben, nieht bloss prüfen, ob ihre amt-

liche Tätigkeit in der RechtspHege zwei Jahre gedauert

habe und derjenigen eines « Anwaltspraktikanten » gleich-

wertig sei, sondern ausserdem noch untersuchen, ob sie

nach ihrem Bildungsgang, insbesondere auch nach dem,

was sie in ihrer amtlichen Tätigkeit geleistet hatten,

die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten besassen. Die auf Grund einer

solchen Prüfung erteilten Patente sind denn auch nach

kantonalem Recht denjenigen, die infolge eines Exa-

mens nach Art. 1 litt. b oder 4 des Reglementes aus-

gestellt werden, durchaus gleichgestellt. Eine derartige er-

leichterte Erteilung von Anwaltspatenten auf Grund von

Übergangs- oder andern Ausnahmebestimmungen ist

noch in andern Kantonen, insbesondere auch im Kanton

Luzern vorgesehen (§ 4 Abs. 2 des luzernischen Gesetzes

Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 50.

367

über die Ausübung des Advokatenberufes vom 27. Ok-

tober 1852, § 13 des zürcherischen Gesetzes vom 3. Juli

1898, § 1 des thurgauischen Anwaltsgesetzes vom 11.

April 1880).

Dafür, dass die in Art. 13 Abs. 2 des Anwaltsregle-

mentes vorgeschriebene Prüfung bei Erledigung des von

Brenn gestellten Patentgesuches ausnahmsweise nicht

stattgefunden habe, liegen keine genügenden Anhalts-

punkte vor. Das Schreiben des Kantonsgerichtspräsidell-

teu vom 21. Oktober 1919, worauf sich das luzernische

Obergericht stützt, ist dem Bundesgericht nicht vorgelegt

worden. Zudem wird darin nach dem im angefochtenen

Beschlusse wiedergegebenen Inhalt keineswegs gesagt,

dass bei der Patenterteilung der Bildungsgang und die

Leistungen Brenus in seiner bisherigen Amtstätigkeit un-

berücksichtigt geblieben seien. Nur eine« näh e re »

Prüfung des Bildungsganges, also eine genaue Erkundi-

gung hierüber oder ein eigentliches Examen über die in

Schulen oder in der Praxis erworbenen Kenntnisse mid

Fähigkeiten, hat danach nicht stattgefunden; das war

f

aber nach Art. 13 des Allwaltsreglementes auch nicht

notwendig. Es ist somit davon auszugehen, dass das Kan-

tonsgericht seinerzeit, bevor es Brenn das Patent erteilte,

geprüft hat, ob 'er sich durch seine bisherige amtliche

Tätigkeit und durch die vorgelegten Zeugnisse über eine

zur Ausübung des Allwaltsberufes genügende Vorbil-

dung ausgewiesen llabe, und dabei znr Bejahung dieser

Frage gelangt ist.

Demgemäss hat Brenn ein verfassungsmässiges Recht

darauf, dass sein Anwaltspatent im Kanton Luzern als

hinreichender Fähigkeitsausweis fiir die Ausübung des

Advokatellberufes behandelt werde. Der dieses Recht

missachten~e Beschluss des Obergerichts muss dhaer

aufgehoben werden .............. " ................ .

Demnach erkennt das BUlldesgerichl:

Der Rekurs wird teilweise in dem Sinne gutgeheisscll~

AS 45' 1.- 1919

Staatsrecht.

dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern

vom 23. Oktober 1919, soweit dadurch das Gesuch des

RekurrentenJ. J. Brenn um Zulassung zur Ausübung

des Anwaltsberufes abgewiesen wird, ..... aufgehoben

werden .....

IlI. DOPPELBESTEUERCNG

DOUBLE IMPOSITION

51. trrteü vom 16. November 1919

i. S. Wallis_gegen Scha!hauen.

Verteilung des kantonalen Anteils an der von einer Aktien-

gesellschaft geschuldeten eidgenössischen Kriegssteuer auf

die verschiedenen Kantone, in denen die Gesellschaft ein

SteuerdomiziI hat. Massgebend sind die aus dem Doppel-

besteuerungsverbot für die Vermögensbesteuerung abge-

leiteten Grundsätze. Anwendung dieser Grundsätze füF die

Verteilung der ((Anlagen », «HilfsgeseUschaften., « Beteili-

gungen» und ~ direkten Kapitalposten *. Nichtberücksich-

tigung der Aufwendungen für den Betrieb und der Bestand-

teile des Geschäftsertrages. pflicIit des die Steuer einkassie-

renden Kantons zur Zahlung von Verzugszins.

A. -

Die Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft mit

Sitz in Neuhausen (Kt. Schaffhausen), die neben ihrem

dortigen Geschäft und ausländischen Anlagen einen

Fabrikbetrieb mit bedeutendem 'Vasserkrafiwerk in

Chippis-Vex (Kt. Wallis) hat, ist für die eidgenössische

Kriegssteuer pro 1916/17 gemäss ihrer Steuererklärung

mit einem Steuerbetrag von 700,000 Fr. (bei dem ein

« Abzug für ausländische Filialen » von 36,500 Fr. be-

rücksichtigt ist) eingeschätzt worden. Ueber die Vertei-

lung des kantonalen Fünftels dieses Betrages, von

140,000 Fr., konnten sich die beiden Kantone Schaff-

hausen und Wallis nicht einigen.

Doppelbesteuerung. ::-';c :Jl.

369

I'

Finanzdirektioll und

Regierungsrat

des

Kantons

Schaffhausen erklärten als für die Ausscheidung der

Steuerquote von Wallis massgebend den Anteil der

Anlagen der Gesellschaft in Chippis an ihren Gesamt-

anlagen und berechneten diesen Anteil « analog dem

Vorgehen des Bundesgerichts in AS 36 I S. 11 ff.»

unter Berücksichtigung einerseits des Faktors « Kapi-

tal » gemäss den aus der Bilanz ersichtlichen ursprüng-

lichen Anlagewerten, und anderseits des Faktors « Ar-

beit ll, wobei sie für diesen letztern mangels näherer

Auskunft über die Arbeitslöhne einfach auf den Bilanz-

posten der « Unkosten» abstellten. So gelangten sie

zu folgender Aufstellung:

I. Gesamtuniernehmen.

Anlagewerte

.....

Vorräte an Rohmaterialien

Vorräte an Fabrikaten

Debitoren .....

Wertschriften . . . .

Kassa und Bankguthaben .

Plus Unkosten

tantiemen und Grati -

fikationen

Fr. 3,645,000

» 1,088,000

Fr. 80,031,000

,}

1,t31,000

»

648,000

))

1,487,000

1,736,000

»

26,119,000

Fr. 110,152,000

Zu 4% kapitalisiert .

Total

» 4,733,000 =

) 118,325,000

. . . . .. Fr. 228,477,000

H. Werk Chippis.

Anlagewert . . . . . . . . . . .

Anteil an den Vorräten. . . . . . .

Unkosten. . . ..

Fr. 1,808,000

Gratifikationen . "

»

100,000

Fr. 39,670,000

»)

1,000,000

Zu 4 % kapitalisiert

Total

Fr. 1,908,000= Fr. 47,700,000

. . . . . .. Fr. 88,370,000