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45_I_362

BGE 45 I 362

Bundesgericht (BGE) · 1919-12-05 · Deutsch CH
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Staatsrecht. H. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES

50. Urteil vom 5. Dezember 1919 i. S. 13renn gegen Luzern. Gilt ein ohne Examen ausge"telltes Anwaltsplitent als Befähi- gungsausweis im Sinne des Art. 5 der Cb.-Pest. 'l.. BY '.' A.-Nach Art. 1 des st. gallischen Anwaltsreglemenles vom 14. März I 21. Mai 1901 « kann den Beruf eines Anwaltes im Kanton St. Gallen jeder stimmberechtigte Schweizerbürger ausüben. welcher a) einen guten Leu- mund besitzt, b) ein st. gallisches Anwaltspatent besitzt, sei es auf Grund einer vor der si. gallischen Prüfungs- kommission bestandenen Prüfung, sei es gemäss Ali. 4 und 13 U. ,,'''' berufes verlangt, soll danach diese gewährt werden, sofern im übrigen - abgesehen vom genannten Ausweis - die hiefür aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen vorhanden sind (vgI. die im Rekurs zitierten Entscheide). Das Obergericht anerkennt diesen Gmndsatz, nimmt aber an, dass das dem Brenn erteilte Patent nicht als Befähi- gungsausweis im Sinne des Art. 5 Überg;-Bcst. z. BV an- gesehen werden könne, weil es nichl auf einer materiellcll Untersuchung über die erforderlichen wissenschaftlichell Kenntnisse beruhe. Nun gibt das von einem Kanton er- ~~ilte Anwal'tspatent allerdings nur dann das von Art. ;) Uberg.-Best. z. BV vorgesehene Recht, wenll es sich auf die Feststellung stützt, dass der Inhaber die zur Berufs- ausübung erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten besitze, und diesen damit zur unbeschränkten Ausübung des Anwaltsberufes im Kantonsgebiet berechtigt. Das Obergericht war daher Ull- bestrittenermassen befugt, zu l)rüfen, ob dies auf das von Brenn vorgelegte Patent zutreffe. Die Frage muss aber entgegen seiner Auffassung bejaht werden. Nach der Praxis (vgI. die im Rekurse zitierten Entscheide, ferner SALIS, Bundesrecht II Nr. 855-858, AS 32 I S. 271, BEl 1893 III S. 298, 1894 I S. 239, 1895 I S. 460, III S. 34. 1901 I S. 96, III S. 563) genügt jede auf einer materiellel~ Untersuchung beruhende, gesetzmässige Feststellung der zuständigen Behörde, dass der Patentinhaber die erfor- derlichen Kenntnisse und Fähigkeiten habe, mag auch die Untersuchung selbst noch so beschränkt gewesen sein. Ein Anwaltspatent, das bloss auf Grund von Fortnerfor- dernissen oder einer Prüfung der moralischen Eignung erteilt worden ist, gilt danach zwar nicht als Befähigungs- ausweis im Sinne des Art. 5 der Überg.-Best. z. BV; aber andrerseits kommt es auch nicht darauf an, ob die Untersuchung der wissenschaftlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten sehr eingehend, z. B. durch ein Examen, oder in summarischer Weise, z. B. durch blosse Beurteilung der bisherigen praktischen Leistungen statt- :;66 Staatsrecht. gefunden hat. Wenn das Recht eines Kantons solche ver- schiedenen Untersuchungsarten vorsieht und die auf Grund ihres Ergebnisses erteilten Patente ohne Rück- sicht auf die Verschiedenheit ihrer Grundlage zu un- beschränkter Berufsausübung berechtigen, so geniessen deren Inhaber auch ohne weiteres den Schutz des Art. 5 Überg.-Best. z. BV. ~~Demgemäss müssen die vom Kantonsgericht des Kan- tons St. Gallen auf Grund des Art. 13 Abs. 2 des st. gal- lischen Anwaltsreglementes ausgestellten Patente regel- mässig als Befähigungsausweise zur Ausübüng des An- waltsberufes im 'Sinne des Art. 5 der Überg.-best. z. BV anerkannt werden. Die genannte Reglementsvorschrift lässt, wie insbesondere auch aus ihrer Verbindung mit Absatz 1 hervorgeht, die Erteilung des Anwaltspatentes keineswegs ohne jede Prüfung zu; dies wäre mit Art. 31 der st. gall. ZPO nicht vereinbar, wonach nur solche Per- sonen, die die nötigen Fähigkeiten besitzen, ein Patent erhalten können. Das Kantonsgericht musste bei den- jenigen, die sich auf Grund des Art. 13 Abs. 2 des Anwalts- reglementes um die Bewilligung zur Ausübung des An- waltsberufes be\ .. 'arben, nieht bloss prüfen, ob ihre amt- liche Tätigkeit in der RechtspHege zwei Jahre gedauert habe und derjenigen eines « Anwaltspraktikanten » gleich- wertig sei, sondern ausserdem noch untersuchen, ob sie nach ihrem Bildungsgang, insbesondere auch nach dem, was sie in ihrer amtlichen Tätigkeit geleistet hatten, die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besassen. Die auf Grund einer solchen Prüfung erteilten Patente sind denn auch nach kantonalem Recht denjenigen, die infolge eines Exa- mens nach Art. 1 litt. b oder 4 des Reglementes aus- gestellt werden, durchaus gleichgestellt. Eine derartige er- leichterte Erteilung von Anwaltspatenten auf Grund von Übergangs- oder andern Ausnahmebestimmungen ist noch in andern Kantonen, insbesondere auch im Kanton Luzern vorgesehen (§ 4 Abs. 2 des luzernischen Gesetzes Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 50. 367 über die Ausübung des Advokatenberufes vom 27. Ok- tober 1852, § 13 des zürcherischen Gesetzes vom 3. Juli 1898, § 1 des thurgauischen Anwaltsgesetzes vom 11. April 1880). Dafür, dass die in Art. 13 Abs. 2 des Anwaltsregle- mentes vorgeschriebene Prüfung bei Erledigung des von Brenn gestellten Patentgesuches ausnahmsweise nicht stattgefunden habe, liegen keine genügenden Anhalts- punkte vor. Das Schreiben des Kantonsgerichtspräsidell- teu vom 21. Oktober 1919, worauf sich das luzernische Obergericht stützt, ist dem Bundesgericht nicht vorgelegt worden. Zudem wird darin nach dem im angefochtenen Beschlusse wiedergegebenen Inhalt keineswegs gesagt, dass bei der Patenterteilung der Bildungsgang und die Leistungen Brenus in seiner bisherigen Amtstätigkeit un- berücksichtigt geblieben seien. Nur eine« näh e re » Prüfung des Bildungsganges, also eine genaue Erkundi- gung hierüber oder ein eigentliches Examen über die in Schulen oder in der Praxis erworbenen Kenntnisse mid Fähigkeiten, hat danach nicht stattgefunden; das war f aber nach Art. 13 des Allwaltsreglementes auch nicht notwendig. Es ist somit davon auszugehen, dass das Kan- tonsgericht seinerzeit, bevor es Brenn das Patent erteilte, geprüft hat, ob 'er sich durch seine bisherige amtliche Tätigkeit und durch die vorgelegten Zeugnisse über eine zur Ausübung des Allwaltsberufes genügende Vorbil- dung ausgewiesen llabe, und dabei znr Bejahung dieser Frage gelangt ist. Demgemäss hat Brenn ein verfassungsmässiges Recht darauf, dass sein Anwaltspatent im Kanton Luzern als hinreichender Fähigkeitsausweis fiir die Ausübung des Advokatellberufes behandelt werde. Der dieses Recht missachten~e Beschluss des Obergerichts muss dhaer aufgehoben werden .............. " ................ . Demnach erkennt das BUlldesgerichl: Der Rekurs wird teilweise in dem Sinne gutgeheisscll~ AS 45' 1.- 1919 Staatsrecht. dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. Oktober 1919, soweit dadurch das Gesuch des RekurrentenJ. J. Brenn um Zulassung zur Ausübung des Anwaltsberufes abgewiesen wird, ..... aufgehoben werden ..... IlI. DOPPELBESTEUERCNG DOUBLE IMPOSITION

51. trrteü vom 16. November 1919

i. S. Wallis_gegen Scha!hauen. Verteilung des kantonalen Anteils an der von einer Aktien- gesellschaft geschuldeten eidgenössischen Kriegssteuer auf die verschiedenen Kantone, in denen die Gesellschaft ein SteuerdomiziI hat. Massgebend sind die aus dem Doppel- besteuerungsverbot für die Vermögensbesteuerung abge- leiteten Grundsätze. Anwendung dieser Grundsätze füF die Verteilung der (( Anlagen », «HilfsgeseUschaften., « Beteili- gungen» und ~ direkten Kapitalposten *. Nichtberücksich- tigung der Aufwendungen für den Betrieb und der Bestand- teile des Geschäftsertrages. pflicIit des die Steuer einkassie- renden Kantons zur Zahlung von Verzugszins. A. - Die Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft mit Sitz in Neuhausen (Kt. Schaffhausen), die neben ihrem dortigen Geschäft und ausländischen Anlagen einen Fabrikbetrieb mit bedeutendem 'Vasserkrafiwerk in Chippis-Vex (Kt. Wallis) hat, ist für die eidgenössische Kriegssteuer pro 1916/17 gemäss ihrer Steuererklärung mit einem Steuerbetrag von 700,000 Fr. (bei dem ein « Abzug für ausländische Filialen » von 36,500 Fr. be- rücksichtigt ist) eingeschätzt worden. Ueber die Vertei- lung des kantonalen Fünftels dieses Betrages, von 140,000 Fr., konnten sich die beiden Kantone Schaff- hausen und Wallis nicht einigen. Doppelbesteuerung. ::-';c :Jl. 369 I' Finanzdirektioll und Regierungsrat des Kantons Schaffhausen erklärten als für die Ausscheidung der Steuerquote von Wallis massgebend den Anteil der Anlagen der Gesellschaft in Chippis an ihren Gesamt- anlagen und berechneten diesen Anteil « analog dem Vorgehen des Bundesgerichts in AS 36 I S. 11 ff.» unter Berücksichtigung einerseits des Faktors « Kapi- tal » gemäss den aus der Bilanz ersichtlichen ursprüng- lichen Anlagewerten, und anderseits des Faktors « Ar- beit ll, wobei sie für diesen letztern mangels näherer Auskunft über die Arbeitslöhne einfach auf den Bilanz- posten der « Unkosten» abstellten. So gelangten sie zu folgender Aufstellung: I. Gesamtuniernehmen. Anlagewerte ..... Vorräte an Rohmaterialien Vorräte an Fabrikaten Debitoren ..... Wertschriften . . . . Kassa und Bankguthaben . Plus Unkosten tantiemen und Grati - fikationen Fr. 3,645,000 » 1,088,000 Fr. 80,031,000 ,} 1,t31,000 » 648,000 )) 1,487,000 1,736,000 » 26,119,000 Fr. 110,152,000 Zu 4% kapitalisiert . Total » 4,733,000 = ) 118,325,000 . . . . .. Fr. 228,477,000 H. Werk Chippis. Anlagewert . . . . . . . . . . . Anteil an den Vorräten. . . . . . . Unkosten. . . .. Fr. 1,808,000 Gratifikationen . " » 100,000 Fr. 39,670,000 ») 1,000,000 Zu 4 % kapitalisiert Total Fr. 1,908,000= Fr. 47,700,000 . . . . . .. Fr. 88,370,000