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23_I_490

BGE 23 I 490

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
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71. Urteil vom 29. April 1897 in Sachen Michael. I. Christian Michael aus Pagig (Graubünden) wanderte 1849 nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika aus und erwarb 1871 das dortige Bürgerrecht. Seiner daselbst mit Elisabeth Warren eingegangenen Ehe entsprangen zwei Kinder. Im Oktober 1884 verließ Michael mit seinem Sohne Karl Excelsior, wo er ein Heimwesen und Grundstücke zu eigen besaß, und begab sich nach Graubünden, um daselbst für ein Leiden Genesung zu suchen. Er nahm Wertpapiere im Betrage von circa 30,000 Fr. mit sich. Am 21. September 1885 starb er in Chur. II. Ein in Chur wohnender Schwager des Verstorbenen, Christian Nauser, deponierte die erwähnten Wertpapiere auf seinen eigenen Namen bei der Bank für Graubünden in Chur und wurde auf sein Gesuch hin zum Vogt des Karl Michael bestellt und später auch zum Vogt der in Amerika zurückgelassenen Tochter des Christian Michael. Die Witwe des letzteren kam 1886 mit ihrer Tochter nach Chur und erwirkte einen kreisamtlichen Ent¬ scheid, demzufolge Nauser die in seiner Verwaltung befindlichen Bestandteile des Nachlasses des Christian Michael in gerichtliche Verwahrung geben sollte. Nausers Rekurs gegen diesen Entscheid wurde durch den Kleinen Rat abgewiesen. Unterm 22. April 1887 erkannte der Ausschuß des Bezirksgerichtes Plessur, daß der der Vogtei enthobene Nauser pflichtig sei, den Karl Michael und die von Christian Michael hinterlassenen Vermögensstücke der Witwe Michael herauszugeben. Der Kleine Rat bestätigte diesen Ent¬ scheid. III. Inzwischen war Witwe Michael wegen einer an ihrem Trau¬ schein vorgenommenen Fälschung in Untersuchung gezogen worden. Sie kehrte infolge dessen nach Amerika zurück. Daselbst erwirkte ste bei der Probate Court in Minneapolis, Hennepin County, Minnesota, unterm 29. März 1889 einen Entscheid, durch wel¬ chen sie als Wittfrau und ihre Kinder als nächste Verwandte und alleinige gesetzliche Erben des Ch. Michael anerkannt wurden. Demgemäß wurde auch der Nachlaß desselben unter die genannten Erben verteilt. Am 7. Dezember 1892 wandten sich die Witwe und die Kinder des Michael an das Kreisamt Chur mit dem Begehren um sofortige Exekution des Urteils des Bezirksgerichts¬ ausschusses Plessur vom 22. April 1887 und um Aushinfolge des Depositum Nausers. Kreisamt Chur und Kleiner Rat wiesen das Begehren ab. Letztere Behörde führte insbesondere aus: Der Entscheid vom 22. April 1887 habe dem Nauser die Herausgabe des Vermögens nur in seiner Eigenschaft als Vogt auferlegen können und wollen. Dagegen habe es sich im betreffenden Ver¬ fahren nicht um den Bestand oder Nichtbestand von Privatrechts¬ verhältnissen gehandelt. Nun seien aber vorliegend solche Verhält¬ nisse streitig, indem Nauser der eheliche Vormund der Schwester des Michael sei und Ansprüche auf den Nachlaß Michaels erhebe. Eine Herausgabe des Nachlasses dürfe nur erfolgen auf Grund eines in der Erbstreitsache ergangenen Civilurteiles oder der Zu¬ stimmung der Beteiligten. Im übrigen sei ein Begehren auf Voll¬ zug des Urteils der Probate Court von Minneapolis nicht gestellt worden. IV. Gegen diesen kleinrätlichen Entscheid erklärten die Witwe und die Kinder des Michael den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung und Verletzung des schweizerisch=amerikanischen Staatsvertrages vom 25. September

1850. Das Bundesgericht erklärte durch Urteil vom 13. De¬ zember 1894, daß während der Dauer des Besuches des Christian Michael in Chur sein Wohnsitz in Excelsior fortgedauert habe und daß daher gemäß Art. 6 des angerufenen Staatsvertrages der amerikanische Richter zur Beurteilung der Erbstreitigkeiten zum mindesten bezüglich des beweglichen Nachlasses allein kompetent sei. Da ein direktes Begehren auf Vollziehung des amerikanischen Urteils nicht gestellt worden sei, erkannte aber das Bundesgericht, es könne im Entscheid des Kleinen Rates eine förmliche Rechts¬ verweigerung nicht gefunden werden und wies die Beschwerde in diesem Sinne ab. V. Am 20. April 1896 wurde die Erbschaftsstreitigkeit zwischen Witwe und Kinder Michael einerseits und Nauser anderseits

durch gütliches Abkommnis beglichen. Laut diesem Vergleich wurde das ausschließliche Erbrecht der Witwe und der Kinder aner¬ kannt. VI. Als der Anwalt der letzteren jedoch am gleichen Tage das durch das Kreisamt Chur verwaltete und bei der Bank für Grau¬ bünden in Chur angelegte bisher streitige Depositum in Empfang nahm, erfuhr er, daß die kantonalen und städtischen Steuerbe¬ hörden von demselben Steuern erhoben hatten. Mit Eingabe vom selben Tage an den Kleinen Rat des Kantons Graubünden be¬ stritt der Vertreter der Familie Michael die Steuerpflicht derselben. Die angerufene Behörde wies die Beschwerde unterm 17. Juli 1896 ab. Es müsse genau unterschieden werden zwischen den zwei Hinterlassenschaften des Michael in Amerika und in Grau¬ bünden. Der von den Rekurrenten erhobene Anspruch auf Erb¬ berechtigung vom Todestage des Erblassers an könne nur für die amerikanische Hinterlassenschaft Geltung haben, weil diese einst¬ weilen nicht Gegenstand eines Streites war. Für den hierseitigen Erbschaftsteil komme dagegen § 483 des bündnerischen Privat¬ rechtes in Betracht. Dieser bestimme: „Jede Verlassenschaft ver¬ tritt, so lange sie gültig weder angenommen noch abgelehnt wurde, als juristische Person den Erblasser in seinen Rechten und Ver¬ bindlichkeiten, soweit solche überhaupt vererbbar sind.“ Die in Chur deponierte Verlassenschaft habe von niemandem weder faktisch noch rechtlich angetreten oder abgelehnt werden können, so lange verschiedene Erbprätendenten bezüglich derselben gegenseitig im Streite gelegen seien. Wäre von vornherein festgestellt gewesen, daß Frau Michael und deren Kinder die einzigen Erbberechtigten auch für den bündnerischen Teil der Hinterlassenschaft des Michael seien und daß letzterer nie einen andern Wohnsitz gehabt als Excelsior, so hätte die von ihm in Chur zurückgelassene Summe selbstverständ¬ lich sofort den gegenwärtigen Rekurrenten verabfolgt werden müssen. So lange aber nicht diese beiden unbestrittenen Punkte sei es durch Gerichtsentscheid oder auf gütlichem Wege ihre Er¬ ledigung gefunden hätten, habe sich jener Erbschaftsteil in der Schwebe befunden und habe zufolge der obeitierten Bestimmung des bündnerischen Privatrechtes, als juristische Person den Erb¬ lasser in seinen Rechten und Pflichten vertreten. Zu diesen Ver¬ bindlichkeiten des Erblassers aber habe die Steuerpflicht gehört, sobald er sich in einem Jahre länger als 4 Monate im Kanton Graubünden aufgehalten (§ 23 des kantonalen Steuergesetzes). Folglich habe auch die schwebende Erbschaft des Michael, welche ihn als juristische Person vertreten, Steuer entrichten müssen, so lange sie sich als solche nach Ablauf von 4 Monaten in Grau¬ bünden befunden habe. VII. Gegen diesen ihnen am 6. August 1896 mitgeteilten Ent¬ scheid haben die Rekurrenten den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Sie stellen darin folgende Begehren: Prinzipiell seien der Kanton Graubünden und die Stadt Chur als nicht berechtigt zu erklären, von dem fraglichen Depositum Steuern zu erheben. Die Kantonsfinanzverwaltung und die Stadtkassaverwaltung seien zur Rückerstattung der indebite be¬ zahlten Steuern zu verpflichten. Die Kosten des Verfahrens und eine außergerichtliche Entschädigung von 100 Fr. seien dem Kan¬ tonsfiskus aufzuerlegen. Den Ausführungen der Rekurrenten ist im wesentlichen folgendes zu entnehmen: Das Kreisamt Chur scheine sich als Aufbewahrer des streitigen Geldbetrages gegenüber den Ansprüchen der Steuerbehörden von Anfang an in Opposition gesetzt zu haben. Der Kleine Rat habe jedoch mit Dekret vom

20. Oktober 1889 und sodann nochmals, in Sachen der Stadt Chur, mit Dekret vom 13. Oktober 1890 entschieden, daß die Kantons= und Stadtsteuer vom fraglichen Depositum zu erheben seien. Weder die Erben des Christian Michael noch ihr Vertreter hätten von der Besteuerung Nachricht erhalten. Letzterer habe die Besteuerung erst am 20. April 1896 erfahren, und habe am gleichen Tage an die Regierung rekurriert. Von einer Verwirkung der gegen obige Dekrete des Kleinen Rates zulässigen Rechts¬ mittel könne somit keine Rede sein. Nun sei die erwähnte Be¬ steuerung durch keinerlei gesetzliche Bestimmungen gerechtfertigt und verstoße gegen den Grundsatz der Gleichhaltung Aller vor dem Gesetze, sowie gegen den Staatsvertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Der Erblasser sei als in Amerika verstorben (s. Entsch. des Bundesgerichtes vom 13. Dezember 1894) und seine ganze Verlassenschaft, sogar die in Chur deponierten Mobilien als in Amerika liegend zu

betrachten. Es sei nicht richtig, daß zwei Erbschaften bestanden hätten. Nach internationalem Rechte und nach dem Staatsvertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten müsse die mobile Erbschaft als Einheit aufgefaßt werden (s. Entsch. des Bundesgerichtes in Sachen Wohlwend vom 24. November 1883, Amtl Samml., Bd. IX, S. 515 ff.). Selbst wenn es sich um was nicht zutreffe eine hereditas jacens handeln würde¬ so wäre dieselbe in Amerika domiziliert und müßte als der ameri¬ kanischen Steuerhoheit unterstehend angesehen werden. Eine Be¬ steuerung, welche über das Gebiet des Kantons hinübergreife, und Sachen oder Personen treffen soll, die unter anderer Steuer¬ hoheit stehen, laufe dem bundesrechtlichen Verbote der Doppel¬ besteuerung zuwider. Die Bürger der Vereinigten Staaten ge¬ nießen in der Schweiz gegen Doppelbesteuerung den gleichen Schutz wie die Schweizerbürger. Dies ergebe sich aus dem citier¬ ten Staatsvertrag, namentlich aus Art. 2 und 5 desselben. Das Bundesgericht habe nun entschieden, daß ein Kanton von transi¬ tierenden Gütern keine Vermögenssteuer erheben könne (Entsch. des Bundesgerichtes vom 20. Februar 1892 in Sachen Gotthard¬ bahn, Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 8 ff.). Eventuell könnten sich die Erben Michael auf ihr Schweizerbürgerrecht berufen. In seiner Vernehmlassung beantragt der Regierungsrat des Kantons Graubünden Abweisung des Rekurses aus formellen, eventuell aus materiellen Gründen. Er hebt hervor, daß gegen seine Entscheide und den Bezug der Steuern bis und mit dem Jahre 1895 innert nützlicher Frist keinerlei Rechtsmittel ergriffen worden seien und daß daher die diesbezügliche Beschwerde ver¬ wirkt sei. Materiell hält der Regierungsrat an den in seinen Verfügungen vom 12. Oktober 1889, 13. Oktober 1890 und

17. Juli 1896 aufgestellten Rechtssätzen fest. Er bemerkt im weitern, daß der Erbschaftsstreit zwischen Frau Michael und Nauser erst am 20. April 1896 geschlichtet worden sei und zwar durch Überlassung eines namhaften Teiles der Erbschaft an Nauser. Die Stadt Chur beantragt in ihrer Antwort ebenfalls Ab¬ weisung des Rekurses mit dem Zusatz, daß die Steuer für die Jahre 1892—1896 an die Stadt noch zu zahlen sei. Der Nach¬ saß des Christian Michael, wird ausgeführt, habe während Dauer des Erbstreites eine hereditas jacens gebildet, dessen Domizil durch den Aufenthalt des Ch. Michael und durch dessen Tod in Chur bedingt sei. Die angefochtene Besteuerung stehe weder mit der Bundesverfassung, noch mit dem angerufenen Staats¬ vertrag im Widerspruch. Eine Doppelbesteuerung liege nicht vor. Die Frage der Doppelbesteuerung sei überhaupt interkantonal, nicht aber international zu prüfen, soweit es sich um Besteuerung von mobilem Vermögen handle. Endlich sei der vorliegende Steuerrekurs nach kantonalem Gesetze zu beurteilen und erscheine nach diesem Gesetze als verwirkt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Einrede der Verspätung des Rekurses ist unbegründet. Da es sich um den Schutz von Rechten handelt, die durch Ver¬ fassung und Staatsvertrag gewährleistet sind, so ist für die Berech¬ nung der Beschwerdefristen einzig eidgenössisches Recht maßgebend. Die Rekurrenten behaupten nun, daß sie erst am 20. April 1896 von der Besteuerung des beim Kreisamte Chur liegenden Deposi¬ tums Kenntnis erhalten haben. Diese Behauptung ist von Seite der beiden Rekursbeklagten unbestritten geblieben. Da die Be¬ schwerdeführer am selben 20. April bei der kantonalen Regierung Einsprache erhoben und hernach gegen den am 6. August 1896 ihnen mitgeteilten Entscheid den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht am 27. September 1896 ergriffen, kann von einer Verwirkung des Beschwerderechtes nicht gesprochen werden (Art. 178 O.=G.).

2. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1894 in Sachen der Irene Elisabeth Michael und der Kinder des Christian Michael erkannt, daß während der Dauer des Besuches des Christian Michael in Chur dessen Wohnsitz in Excelsior (Vereinigte Staaten von Nordamerika) fortbestanden habe (Erw. 3). Es ist also im heutigen Streite ohne weiteres anzunehmen, daß Christian Michael zur Zeit seines Todes keinen rechtlichen Wohnsitz im Kanton Graubünden hatte.

3. Daraus folgt, daß die in Chur hinterlegte Geldsumme, auch wenn sie wirklich eine Erbschaft und nicht bloß ein Erbstück wäre, als ebenfalls in Excelsior domiziliert angesehen werden mußte.

Von dem Augenblicke an, wo die Erben des Christian Michael dessen Erbschaft antraten, konnte überhaupt von einer ruhenden Erbschaft nicht mehr gesprochen werden und das in Chur befind¬ liche Depot gehörte von da an offensichtlich zum Vermögen dieser unbestrittenermaßen in Amerika wohnhaften Erben.

4. Obgleich Christian Michael sein Schweizerbürgerrecht nie aufgegeben hatte, war er bei seinem Tode, trotz seines damaligen Aufenthaltes in Chur, als Bürger der Vereinigten Staaten zu betrachten, da er auf dem Gebiete dieser Staaten domiziliert war.

5. Nun stellt der Vertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Nordamerika vom 25. November 1850 den Grundsatz auf, daß die Bürger der Vereinigten Staaten und die Bürger der Schweiz auf dem Fuße gegenseitiger Gleichheit zugelassen und behandelt werden, sobald diese Zulassung und diese Behandlung nicht mit verfassungsmäßigen oder gesetzlichen Bestimmungen sowohl der beiden Konföderationen als der einzel¬ nen Staaten der kontrahierenden Teile im Widerspruch steht (Art. 1 des Vertrages). Daraus ergibt sich, daß Christian Michael, als Bürger der Vereinigten Staaten von Nordamerika, in der Schweiz den Anspruch auf die gleiche Behandlung hatte wie die Schweizerbürger und daß insbesondere das bei seinem Tode in Chur liegende Depositum der Steuerhoheit des Kantons Graubünden nur dann unterliegen kann, wenn ein am gleichen Orte deponiertes Vermögensstück eines in Graubünden verstor¬ benen, aber in einem andern Kantone domizilierten Schweizer¬ bürgers der bündnerischen Steuerhoheit unterläge.

6. Die Frage jedoch, ob in letzterem Falle das betreffende Vermögensstück der Souveränität des Kantons Graubünden unterläge, ist gemäß konstanter bundesgerichtlicher Praxis zu ver¬ neinen. Diese Praxis hat nämlich stets daran festgehalten, daß das bewegliche Vermögen am Wohnorte des Eigentümers zu versteuern sei, und anderseits den Grundsatz aufgestellt, daß eine unzulässige Doppelbesteuerung immer vorliege, wenn ein Kanton eine Person seiner Steuerhoheit unterwerfen will, welche der Steuerhoheit eines andern Kantons untersteht, gleichviel, ob letzterer von seinem Hoheitsrechte wirklich Gebrauch macht.

7. Aus dem Gesagten muß gefolgert werden, daß weder der Kanton Graubünden noch die Stadt Chur berechtigt sind, den in Chur befindlichen Teil des Nachlasses des Christian Michael der Vermögenssteuer zu unterwerfen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, daß der Kanton Graubünden und die Stadt Chur als nicht berechtigt erklärt werden, von dem im Gewahrsam des Kreisamtes Chur liegenden Depositum, herrührend aus dem beweglichen Nachlasse des Christian Michael, Steuern zu erheben.