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186 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. aufgebrauoht werden (Kohle, Sohmier- und Sohleifmittel und dergl.). Die Frage ist, ob diese Voraussetzungen hier zutreffen. Sie muss für Bohrstahl und Bauholz gesondert geprüft werden. Es steht ohne weiteres fest, dass der Bohrstahl nioht in den Stollen übergeht. Der Stoff, Stahl, findet sioh im Erzeugnis nioht wieder, weder in seiner ursprüngliohen Form, nooh in einer Verwandlung. Er bleibt aber auch, naoh seiner Verwendung für den Stollenbau, nioht als Abfall zurüok. Abfall rührt von den Rohstoffen und Zwi- schenerzeugnissen her, die in der Hauptsache in das Er"' zeugnis übergehen. Der Begriff des Abfallens ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass jeder bei der Herstellung verwendete Gegenstand, der unbrauchbar geworden ist und nioht mehr verwertet werden kann, auoh Werkstoff sei. Werkzeug wird unter Umständen bei der Produktion unbrauchbar, ist deswegen aber nicht Abfall. Werkstoffe der ersten in Art. 18 vorgesehenen Gruppe sind daher nur die bei der Herstellung verwendeten und darin aufgegan- genen Rohstoffe und Zwischenerzeugnisse und deren Ab- fall. Dazu gehört der Bohrßtahl offensichtlich nioht. Der Bohrstahl wird aber auch nioht für die Energie- erzeugung oder ähnliohe Zwecke aufgebraucht. Das Bohren der Sprenglöcher ist ·überhaupt nicht Energieerzeugung. Es ist eine Arbeit, bei der der Bohrstahl als Werkzeug ver- wendet wird, die aber auch, wenn -möglicherweise auoh weniger wirtschaftlioh, mit anderm Werkzeug, z. B. Ham- mer und Meissel, ausgeführt werden könnte. Art. 18 erwähnt neben der Energieerzeugung noch « ähnliohe Zweoke ». Allein es handelt sioh auch nicht um einen ähn- lichen Zweok. Die Sprengung als solohe ist Energieerzeu- gung und nicht bloss etwas ähnliohes. Dem Bohrstahl aber muss die Werkstoffeigensohaft nicht deshalb abgesproche~ werden, weil die Sprengung nioht Energieerzeugung wäre, sondern weil der Bohrstahl nicht für sie verwendet wird. Ob von einem (( Aufbrauchen» des Bohrstahls im Sinne von Art. 18 gesproohen werden könnte, kann auf sich ber~en bleiben. Registersachen. N° 33. 187 Beim Schal-, Spriess- und Gerüstholz kann es sioh nur fragen, ob dieses Holz als Rohstoff oder als Zwisohener- zeugnis bei der Warenherstellung abfällt ; ein Übergehen in das Erzeugnis ist hier ausgeschlossen (die « Murali », das eingemauerte Holz, sind als Werkstoff behandelt wor- den). Allein nach dem oben über den Begriff .des Abfallens Gesagten, ist dieses Holz kein Abfall. Dass es nach der Abnützung nioht mehr wie bisher als Bauholz verwendet werden kann, sondern nur nooh als Brennholz, ändert daran nichts. Es ist Material, das beim Bau abgenützt wird, das aber nioht als Abfall zurückbleibt. Der hohe Grad und die verhältnismässig genaue Berechenbarkeit der Abnützung sind unerheblioh. Übrigens wäre das Sohal-, Spriess- und Gerüstholz auoh als wiederholt oder dauernd verwendbar im Sinne von Art. 18, Satz 2 anzusprechen, da es beim Vortreiben des Stollens immer von neuem ein- gesetzt und während des Stollenbaus dauernd verwendet werden kann. II. REGISTER SACHEN REGISTRES
33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. März 1945 i. S. Kanton St. Gallen und Bodensee-Toggenburgbahn gegen Eldgen. Amt fUr das Handelsregister. Aktienrecht, Stimmrecht im Verwaltungsrat. Nach dem revOR verfügt jedes Mitglied des Verwaltungsrats der A.-G. nur.über eine Stimme. Die statutarische Gewährung eines Pluralstunm- rechts an einzelne Mitglieder ist unzulässig. Art. 711, 762 Aha. 3 revOR. SoeieM anonyme, droit de vote dans 113 tJon8eil d'administration. Selon le Code des obligations revise, chacun des membres du conseil d'administration de la S. A. ne dispose que d'une seule voix. Les statuts ne peuvent accorder un droit de 'Vota plural a tel membre determine du conseil. Art. 711 et 762 a1. 3 CO rev. Societa anonima. Diritto di voto dei membri del consig1io d'ammi- nistrazione. In conformita deI vigente diritto, a ciascun membro 188 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. deI consiglio d'amminisirazione della societa anonima compete un solo voto. L'attribuzione statutaria di un voto plurimo a singoli membri e illegale. Art. 711, 762 cp. 3 CO.
5. - ... Eine ausdrückliche Vorschrift über das Stimm- recht im Verwaltungsrat der A. G. enthält das revOR nicht. Doch geht dieses ohne jeden Zweifel ganz allgemein von der Voraussetzung aus, dass jedem Mitglied eine Stimme zukomme. In einem demokratischen Rechtsstaat muss auch für das korporative Leben der Grundsatz der Gleichberechtigung und des Mehrheitsentscheides gelten, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt wird oder sich aus der besonderen Art der Korporation oder des Verhandlungsgegenstandes ergibt. Bei der A. G. ist, entsprechend ihrer Struktur als Kapitalgesellschaft, das Stimmrecht in der Generalversalnmlung nicht an die Person, sondern an den Aktientitel geknüpft, so dass grundsätzlich ein Aktionär soviele Stimmen hat, als er Aktien besitzt. Diese Sonderregelung wird aber nicht auch auf die Ver- waltung übertragen, weil hier die persönliche Eignung für die Mitgliedschaft den Ausschlag gibt. Der Aktionär wird nicht in erster Linie wegen' der Zahl der Aktien, die er besitzt, in den Verwaltungsrat gewählt, sondern wegen des Vertrauens, das er sich dank seinem Charakter und seiner beruflichen Tüchtigkeit erworben hat. Jedenfalls ist dies der Gesichtspunkt, der dem Gesetz zu Grunde liegt, mag er auch praktisch oft nicht beachtet werden. Ein Mehr- stimmrecht wird nicht einmal in Art. 708 revOR in Be- tracht gezogen, wonach den Gruppen von Aktionären mit verschiedener Rechtsstellung das Vertretungsrecht im Verwaltungsrat gewährleistet wird. Der Grundsatz der Gleichberechtigung der Mitglieder der Verwaltung ergibt sich soda.nn auch aus Art. 711 revOR, laut welchem bei einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Verwaltung die Mehrheit aus in der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürgern bestehen muss. Diese im nationalen Interesse aufgestellte Vorschrift kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn die Schweizer Bili-ger dank ihrer Mehrheit in der Registersachen. N0 33. 189 Lage sind, das nationale Interesse wahrzunehmen; sie bedingt daher notwendigerweise, dass jedes MitgJied über eine Stimme verfügt. Die Unzulässigkeit eines P1uralstimmrechts in der Verwaltung ergibt sich auch aus Art. 762 Abs. 3 revOR, wonach die Vertreter einer an der A. G. interessierten öffentlichrechtlichen Körperschaft im Verwaltungsrat die gleichen Rechte und Pflichten haben wie die. von der Generalversammlung gewählten Mitglieder mit der einen Ausnahme, dass sie von der Hinterlegung von Pflicht- aktien befreit sind. Die Gleichberechtigung besteht aber nur, wenn jedes Mitglied über die gleiche Stimmkraft verfügt. Art. 762 revOR geht nun aber über sein Vorbild,Art. 6 des Bundesgesetzes vom 28; Juni 1895betr. das Stimm- recht der Aktionäre von Eisenbahngesellschaften und die Beteiligung des, Staates an solchen, insofern hinaus, als er das Vertretungsrecht des Gemeinwesens nicht be- schränkt. Es muss also zulässig sein, dass die Statuten der öffentlichrechtlichen Körperschaft das Recht ,zu- erkennen, die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltung zu bezeichnen. Daraus darf jedoch nicht ohne weiteres gefolgert werden, es komme auf dasselbe heraus, wenn dem Gemeinwesen die Stimmenmehrheit unbekümmert um die Zahl der Vertreter zugeteilt werde. Denn es be- stehen wesentliche Unterschiede in der Auswirkung. Da beim Pluralstimmrecht eine Auf teilung der Stimmkraft auf die einzelnen Vertreter nicht stattfindet, tritt die Vertretung der öffentlichrechtlichen Körperschaft not- wendigerweise als Einheit auf. Der einzelne Vertreter des Gemeinwesens kann wohl seiner persönlichen Meinung Ausdruck verleihen, aber seine Stimme zählt nicht, wenn die andern Vertreter des Gemeinwesens anderer Auffas- sung sind. Anders verhält es sich beim reinen Kollegial- system. Hier hat jedes Mitglied eine Stimme und gibt diese nach eigenem Wissen und Gewissen ab, was im Interesse der Gesellschaft geboten ist. 190 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Das revOR gibt somit der Aktiengesellschaft die Möglich- keit nicht, einzelne Mitglieder der Verwaltung mit einem Mehrstimmrecht auszurüsten. Dabei kann es sich aus den 'aus Art. 711 und 762 Abs. 3 revOR hergeleiteten Gründen nicht um dispositives Recht handeln (vgl. auch BGE 67 I 265 f. betr. die Auslegung von Art; !}26 revOR, der für die Genossenschaft dieselbe Norm aufstellt wie Art. 762 für die A. G.). IH. POST, TELE GRAPH UND TELEPHON POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES
34. Urteil vom 1. Juni 1945 i. S. Autophon A.-G. gegen eidg. Post- und Eisenbahndepartement. Nachträgliche Anfechtung einer Gewerbekonzessionsbedingung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1); Charakter der Telephonkonzession; Zulässigkeit elektrizitäts- polizeilicher Auflagen; Unzulässigkeit der Meldepflicht für unabhängige Anlagen; Auflagen, die sich nicht auf eine unter die Regalpflicht fallende Tätigkeit beziehen, verstossen gegen Art. 2 TVG und Art. 31 BV (Erw. 2-4). _ Recours de droit administratif dinge apres coup contre une con- dition de la concession accordee pour une industrie (consid. 1). Nature de la concession pour les installations teIephoniques; admissibilite de prescriptions de police dans le domaine de l'electricite (obligation d'annoncer des installations indepen- dantes) ; inadmissibilite d'exigences qui ne se rapportent pas
8. une activite rentrant dans le cadre de la regale (art. 2 LF regIant la correspondance teIegraphique et teIephonique, du 14 octobre 1922; art. 31 CF; consid. 2 8. 4). Contestazione, mediante ricorso di diritto amministrativo, di una condizione apposta ad una concessione industriale (consid. 1). Natura. della concessione telefonica a' sensi dell'art. 3 LF 14 ottobre 1922 sui telegrafi e telefoni. AmmissibilitA di una condizione, motivata da ragioni di sicurezza delle comunicazioni telefo- niehe, apposta allaconcessione (obbligo di notifica d'impianti indipendenti). Una condizione ehe sia stata posta all' esercizio di un' attivitA non compresa. daUa priva.tiva den' Amministra- zione dei telefoni e contraria all'art. 2 leg. cit. e costituisce una violazione della libertA di commercio e d'industria (art. 31 CF). Post, Telegra.ph und Telephon. N° 34. 191 A. - Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahre 1935 Inhaberin einer Konzession' zur Erstellung von Schwach- stromanlagen im Anschluss an das staatliche Telephon- netz. Für u,nabhängige Telephonanlagen; d.h; solche, deren Verbindungsleitungen weder die schweizerische Grenze noch öffentliche oder solche Grundstücke kreuzen, die nicht dem Besitzer der Einrichtung gehören, bedarf sie der Konzession nicht (Art. 2 TVG) ; dagegen auferlegt ihr Art. I Ziff. 8 der Konzessionsurkunde die Pflicht, die Telegraphenverwaltu,ng über die Erstellung derartiger Anlagen vor dem Vertragsschluss in KenntniS zu setzen. Neben ihrer Tätigkeit als Installationsfirma befasst sich die Beschwerdeführerin mit Herstellung und. Vertrieb eines Gegensprechapparates unter der Bezeichnung Viva- vox. Es handelt sich dabei um eine vom Telephon un- abhängige Anlage, von der sich in einem oder mehreren Räumen eines Betriebes die Hauptstation, in andem die Unterstationen befinden. Von der ersten aus kann durch Druck auf die Teilnehmertaste u,nd durch Sprechen vor dem Apparat die Verbindung mit den Personen auf-:- genommen werden, die sich im Raume der Unterstation befinden; der dort Aufgerufene kann antworten, ohne dass er seinen Platz zu verlassen oder irgendwe:lche Hand- griffe auszuführen hätte. Am. 3. Dezember 1943 teilte die Telegraphen- und Telephonabteilung der PTT der BeschwerdefÜhrerirl mit, dass deren Werbung für die .vivavox-Anlage zu einer ernsthaften Konkurrenzierung von zweckmässigen Tele- phonanlagen der Telephonverwaltung führen müsse. Sie sehe sich deshalb veranlasst, zu verlangen, dass dem Art. I Ziff. 8 der Konzession nunmehr nachgelebt werde. Als die Beschwerdeführerin die Meldepflicht' bestritt, beschränkte die Generaldirektion der PTT diese auf bei Telephon- Abonnenten zu erstellende Anlagen. Die' Beschwerde- führerin hielt aber an ihrem Standpunkt fest, worauf die Generaldirektion der PTT mit Entscheid vom 15. März 1944 die Meldepflicht bestätigte. Die Telegraphen- und