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71_I_187

BGE 71 I 187

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

aufgebrauoht werden (Kohle, Sohmier- und Sohleifmittel

und dergl.). Die Frage ist, ob diese Voraussetzungen hier

zutreffen. Sie muss für Bohrstahl und Bauholz gesondert

geprüft werden.

Es steht ohne weiteres fest, dass der Bohrstahl nioht

in den Stollen übergeht. Der Stoff, Stahl, findet sioh im

Erzeugnis nioht wieder, weder in seiner ursprüngliohen

Form, nooh in einer Verwandlung. Er bleibt aber auch,

naoh seiner Verwendung für den Stollenbau, nioht als

Abfall zurüok. Abfall rührt von den Rohstoffen und Zwi-

schenerzeugnissen her, die in der Hauptsache in das Er"'

zeugnis übergehen. Der Begriff des Abfallens ist nicht in

dem Sinne zu verstehen, dass jeder bei der Herstellung

verwendete Gegenstand, der unbrauchbar geworden ist

und nioht mehr verwertet werden kann, auoh Werkstoff

sei. Werkzeug wird unter Umständen bei der Produktion

unbrauchbar, ist deswegen aber nicht Abfall. Werkstoffe

der ersten in Art. 18 vorgesehenen Gruppe sind daher nur

die bei der Herstellung verwendeten und darin aufgegan-

genen Rohstoffe und Zwischenerzeugnisse und deren Ab-

fall. Dazu gehört der Bohrßtahl offensichtlich nioht.

Der Bohrstahl wird aber auch nioht für die Energie-

erzeugung oder ähnliohe Zwecke aufgebraucht. Das Bohren

der Sprenglöcher ist ·überhaupt nicht Energieerzeugung.

Es ist eine Arbeit, bei der der Bohrstahl als Werkzeug ver-

wendet wird, die aber auch, wenn -möglicherweise auoh

weniger wirtschaftlioh, mit anderm Werkzeug, z. B. Ham-

mer und Meissel, ausgeführt werden könnte. Art. 18

erwähnt neben der Energieerzeugung noch « ähnliohe

Zweoke ». Allein es handelt sioh auch nicht um einen ähn-

lichen Zweok. Die Sprengung als solohe ist Energieerzeu-

gung und nicht bloss etwas ähnliohes. Dem Bohrstahl aber

muss die Werkstoffeigensohaft nicht deshalb abgesproche~

werden, weil die Sprengung nioht Energieerzeugung wäre,

sondern weil der Bohrstahl nicht für sie verwendet wird.

Ob von einem ((Aufbrauchen» des Bohrstahls im Sinne von

Art. 18 gesproohen werden könnte, kann auf sich ber~en

bleiben.

Registersachen. N° 33.

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Beim Schal-, Spriess- und Gerüstholz kann es sioh nur

fragen, ob dieses Holz als Rohstoff oder als Zwisohener-

zeugnis bei der Warenherstellung abfällt; ein Übergehen

in das Erzeugnis ist hier ausgeschlossen (die « Murali »,

das eingemauerte Holz, sind als Werkstoff behandelt wor-

den). Allein nach dem oben über den Begriff .des Abfallens

Gesagten, ist dieses Holz kein Abfall. Dass es nach der

Abnützung nioht mehr wie bisher als Bauholz verwendet

werden kann, sondern nur nooh als Brennholz, ändert

daran nichts. Es ist Material, das beim Bau abgenützt

wird, das aber nioht als Abfall zurückbleibt. Der hohe

Grad und die verhältnismässig genaue Berechenbarkeit der

Abnützung sind unerheblioh. Übrigens wäre das Sohal-,

Spriess- und Gerüstholz auoh als wiederholt oder dauernd

verwendbar im Sinne von Art. 18, Satz 2 anzusprechen,

da es beim Vortreiben des Stollens immer von neuem ein-

gesetzt und während des Stollenbaus dauernd verwendet

werden kann.

II. REGISTER SACHEN

REGISTRES

33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. März 1945 i. S. Kanton

St. Gallen und Bodensee-Toggenburgbahn gegen Eldgen. Amt

fUr das Handelsregister.

Aktienrecht, Stimmrecht im Verwaltungsrat. Nach dem revOR

verfügt jedes Mitglied des Verwaltungsrats der A.-G. nur.über

eine Stimme. Die statutarische Gewährung eines Pluralstunm-

rechts an einzelne Mitglieder ist unzulässig. Art. 711, 762 Aha. 3

revOR.

SoeieM anonyme, droit de vote dans 113 tJon8eil d'administration.

Selon le Code des obligations revise, chacun des membres du

conseil d'administration de la S. A. ne dispose que d'une seule

voix. Les statuts ne peuvent accorder un droit de 'Vota plural

a tel membre determine du conseil. Art. 711 et 762 a1. 3 CO rev.

Societa anonima. Diritto di voto dei membri del consig1io d'ammi-

nistrazione. In conformita deI vigente diritto, a ciascun membro

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

deI consiglio d'amminisirazione della societa anonima compete

un solo voto. L'attribuzione statutaria di un voto plurimo a

singoli membri e illegale. Art. 711, 762 cp. 3 CO.

5. -

... Eine ausdrückliche Vorschrift über das Stimm-

recht im Verwaltungsrat der A. G. enthält das revOR

nicht. Doch geht dieses ohne jeden Zweifel ganz allgemein

von der Voraussetzung aus, dass jedem Mitglied eine

Stimme zukomme. In einem demokratischen Rechtsstaat

muss auch für das korporative Leben der Grundsatz der

Gleichberechtigung und des Mehrheitsentscheides gelten,

sofern nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt wird

oder sich aus der besonderen Art der Korporation oder

des Verhandlungsgegenstandes ergibt. Bei der A. G. ist,

entsprechend ihrer Struktur als Kapitalgesellschaft, das

Stimmrecht in der Generalversalnmlung nicht an die Person,

sondern an den Aktientitel geknüpft, so dass grundsätzlich

ein Aktionär soviele Stimmen hat, als er Aktien besitzt.

Diese Sonderregelung wird aber nicht auch auf die Ver-

waltung übertragen, weil hier die persönliche Eignung für

die Mitgliedschaft den Ausschlag gibt. Der Aktionär wird

nicht in erster Linie wegen' der Zahl der Aktien, die er

besitzt, in den Verwaltungsrat gewählt, sondern wegen des

Vertrauens, das er sich dank seinem Charakter und seiner

beruflichen Tüchtigkeit erworben hat. Jedenfalls ist dies

der Gesichtspunkt, der dem Gesetz zu Grunde liegt, mag

er auch praktisch oft nicht beachtet werden. Ein Mehr-

stimmrecht wird nicht einmal in Art. 708 revOR in Be-

tracht gezogen, wonach den Gruppen von Aktionären

mit verschiedener Rechtsstellung das Vertretungsrecht im

Verwaltungsrat gewährleistet wird. Der Grundsatz der

Gleichberechtigung der Mitglieder der Verwaltung ergibt

sich soda.nn auch aus Art. 711 revOR, laut welchem bei

einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Verwaltung

die Mehrheit aus in der Schweiz wohnhaften Schweizer

Bürgern bestehen muss. Diese im nationalen Interesse

aufgestellte Vorschrift kann ihren Zweck nur erfüllen,

wenn die Schweizer Bili-ger dank ihrer Mehrheit in der

Registersachen. N0 33.

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Lage sind, das nationale Interesse wahrzunehmen; sie

bedingt daher notwendigerweise, dass jedes MitgJied über

eine Stimme verfügt.

Die Unzulässigkeit eines P1uralstimmrechts in der

Verwaltung ergibt sich auch aus Art. 762 Abs. 3 revOR,

wonach die Vertreter einer an der A. G. interessierten

öffentlichrechtlichen Körperschaft im Verwaltungsrat die

gleichen Rechte und Pflichten haben wie die. von der

Generalversammlung gewählten Mitglieder mit der einen

Ausnahme, dass sie von der Hinterlegung von Pflicht-

aktien befreit sind. Die Gleichberechtigung besteht aber

nur, wenn jedes Mitglied über die gleiche Stimmkraft

verfügt.

Art. 762 revOR geht nun aber über sein Vorbild,Art.

6 des Bundesgesetzes vom 28; Juni 1895betr. das Stimm-

recht der Aktionäre von Eisenbahngesellschaften und die

Beteiligung des, Staates an solchen, insofern hinaus, als

er das Vertretungsrecht des Gemeinwesens nicht be-

schränkt. Es muss also zulässig sein, dass die Statuten

der öffentlichrechtlichen Körperschaft das Recht,zu-

erkennen, die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltung zu

bezeichnen. Daraus darf jedoch nicht ohne weiteres

gefolgert werden, es komme auf dasselbe heraus, wenn

dem Gemeinwesen die Stimmenmehrheit unbekümmert

um die Zahl der Vertreter zugeteilt werde. Denn es be-

stehen wesentliche Unterschiede in der Auswirkung. Da

beim Pluralstimmrecht eine Auf teilung der Stimmkraft

auf die einzelnen Vertreter nicht stattfindet, tritt die

Vertretung der öffentlichrechtlichen Körperschaft not-

wendigerweise als Einheit auf. Der einzelne Vertreter des

Gemeinwesens kann wohl seiner persönlichen Meinung

Ausdruck verleihen, aber seine Stimme zählt nicht, wenn

die andern Vertreter des Gemeinwesens anderer Auffas-

sung sind. Anders verhält es sich beim reinen Kollegial-

system. Hier hat jedes Mitglied eine Stimme und gibt

diese nach eigenem Wissen und Gewissen ab, was im

Interesse der Gesellschaft geboten ist.

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Das revOR gibt somit der Aktiengesellschaft die Möglich-

keit nicht, einzelne Mitglieder der Verwaltung mit einem

Mehrstimmrecht auszurüsten. Dabei kann es sich aus

den 'aus Art. 711 und 762 Abs. 3 revOR hergeleiteten

Gründen nicht um dispositives Recht handeln (vgl. auch

BGE 67 I 265 f. betr. die Auslegung von Art; !}26 revOR,

der für die Genossenschaft dieselbe Norm aufstellt wie

Art. 762 für die A. G.).

IH. POST, TELE GRAPH UND TELEPHON

POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES

34. Urteil vom 1. Juni 1945 i. S. Autophon A.-G. gegen eidg.

Post- und Eisenbahndepartement.

Nachträgliche Anfechtung einer Gewerbekonzessionsbedingung

mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1);

Charakter der Telephonkonzession; Zulässigkeit elektrizitäts-

polizeilicher Auflagen; Unzulässigkeit der Meldepflicht für

unabhängige Anlagen; Auflagen, die sich nicht auf eine unter

die Regalpflicht fallende Tätigkeit beziehen, verstossen gegen

Art. 2 TVG und Art. 31 BV (Erw. 2-4).

_

Recours de droit administratif dinge apres coup contre une con-

dition de la concession accordee pour une industrie (consid. 1).

Nature de la concession pour les installations teIephoniques;

admissibilite de prescriptions de police dans le domaine de

l'electricite (obligation d'annoncer des installations indepen-

dantes); inadmissibilite d'exigences qui ne se rapportent pas

8. une activite rentrant dans le cadre de la regale (art. 2 LF

regIant la correspondance teIegraphique et teIephonique, du

14 octobre 1922; art. 31 CF; consid. 2 8. 4).

Contestazione, mediante ricorso di diritto amministrativo, di una

condizione apposta ad una concessione industriale (consid. 1).

Natura. della concessione telefonica a' sensi dell'art. 3 LF 14 ottobre

1922 sui telegrafi e telefoni. AmmissibilitA di una condizione,

motivata da ragioni di sicurezza delle comunicazioni telefo-

niehe, apposta allaconcessione (obbligo di notifica d'impianti

indipendenti). Una condizione ehe sia stata posta all'esercizio

di un' attivitA non compresa. daUa priva.tiva den' Amministra-

zione dei telefoni e contraria all'art. 2 leg. cit. e costituisce una

violazione della libertA di commercio e d'industria (art. 31 CF).

Post, Telegra.ph und Telephon. N° 34.

191

A. -

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahre 1935

Inhaberin einer Konzession' zur Erstellung von Schwach-

stromanlagen im Anschluss an das staatliche Telephon-

netz. Für u,nabhängige Telephonanlagen; d.h; solche,

deren Verbindungsleitungen weder die schweizerische

Grenze noch öffentliche oder solche Grundstücke kreuzen,

die nicht dem Besitzer der Einrichtung gehören, bedarf sie

der Konzession nicht (Art. 2 TVG); dagegen auferlegt

ihr Art. I Ziff. 8 der Konzessionsurkunde die Pflicht, die

Telegraphenverwaltu,ng über die Erstellung derartiger

Anlagen vor dem Vertragsschluss in KenntniS zu setzen.

Neben ihrer Tätigkeit als Installationsfirma befasst sich

die Beschwerdeführerin mit Herstellung und. Vertrieb

eines Gegensprechapparates unter der Bezeichnung Viva-

vox. Es handelt sich dabei um eine vom Telephon un-

abhängige Anlage, von der sich in einem oder mehreren

Räumen eines Betriebes die Hauptstation, in andem die

Unterstationen befinden. Von der ersten aus kann durch

Druck auf die Teilnehmertaste u,nd durch Sprechen vor

dem Apparat die Verbindung mit den Personen auf-:-

genommen werden, die sich im Raume der Unterstation

befinden; der dort Aufgerufene kann antworten, ohne

dass er seinen Platz zu verlassen oder irgendwe:lche Hand-

griffe auszuführen hätte.

Am. 3. Dezember 1943 teilte die Telegraphen- und

Telephonabteilung der PTT der BeschwerdefÜhrerirl mit,

dass deren Werbung für die .vivavox-Anlage zu einer

ernsthaften Konkurrenzierung von zweckmässigen Tele-

phonanlagen der Telephonverwaltung führen müsse. Sie

sehe sich deshalb veranlasst, zu verlangen, dass dem Art. I

Ziff. 8 der Konzession nunmehr nachgelebt werde. Als die

Beschwerdeführerin die Meldepflicht' bestritt, beschränkte

die Generaldirektion der PTT diese auf bei Telephon-

Abonnenten zu erstellende Anlagen. Die' Beschwerde-

führerin hielt aber an ihrem Standpunkt fest, worauf die

Generaldirektion der PTT mit Entscheid vom 15. März

1944 die Meldepflicht bestätigte. Die Telegraphen- und