Volltext (verifizierbarer Originaltext)
186
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
aufgebrauoht werden (Kohle, Sohmier- und Sohleifmittel
und dergl.). Die Frage ist, ob diese Voraussetzungen hier
zutreffen. Sie muss für Bohrstahl und Bauholz gesondert
geprüft werden.
Es steht ohne weiteres fest, dass der Bohrstahl nioht
in den Stollen übergeht. Der Stoff, Stahl, findet sioh im
Erzeugnis nioht wieder, weder in seiner ursprüngliohen
Form, nooh in einer Verwandlung. Er bleibt aber auch,
naoh seiner Verwendung für den Stollenbau, nioht als
Abfall zurüok. Abfall rührt von den Rohstoffen und Zwi-
schenerzeugnissen her, die in der Hauptsache in das Er"'
zeugnis übergehen. Der Begriff des Abfallens ist nicht in
dem Sinne zu verstehen, dass jeder bei der Herstellung
verwendete Gegenstand, der unbrauchbar geworden ist
und nioht mehr verwertet werden kann, auoh Werkstoff
sei. Werkzeug wird unter Umständen bei der Produktion
unbrauchbar, ist deswegen aber nicht Abfall. Werkstoffe
der ersten in Art. 18 vorgesehenen Gruppe sind daher nur
die bei der Herstellung verwendeten und darin aufgegan-
genen Rohstoffe und Zwischenerzeugnisse und deren Ab-
fall. Dazu gehört der Bohrßtahl offensichtlich nioht.
Der Bohrstahl wird aber auch nioht für die Energie-
erzeugung oder ähnliohe Zwecke aufgebraucht. Das Bohren
der Sprenglöcher ist ·überhaupt nicht Energieerzeugung.
Es ist eine Arbeit, bei der der Bohrstahl als Werkzeug ver-
wendet wird, die aber auch, wenn -möglicherweise auoh
weniger wirtschaftlioh, mit anderm Werkzeug, z. B. Ham-
mer und Meissel, ausgeführt werden könnte. Art. 18
erwähnt neben der Energieerzeugung noch « ähnliohe
Zweoke ». Allein es handelt sioh auch nicht um einen ähn-
lichen Zweok. Die Sprengung als solohe ist Energieerzeu-
gung und nicht bloss etwas ähnliohes. Dem Bohrstahl aber
muss die Werkstoffeigensohaft nicht deshalb abgesproche~
werden, weil die Sprengung nioht Energieerzeugung wäre,
sondern weil der Bohrstahl nicht für sie verwendet wird.
Ob von einem ((Aufbrauchen» des Bohrstahls im Sinne von
Art. 18 gesproohen werden könnte, kann auf sich ber~en
bleiben.
Registersachen. N° 33.
187
Beim Schal-, Spriess- und Gerüstholz kann es sioh nur
fragen, ob dieses Holz als Rohstoff oder als Zwisohener-
zeugnis bei der Warenherstellung abfällt; ein Übergehen
in das Erzeugnis ist hier ausgeschlossen (die « Murali »,
das eingemauerte Holz, sind als Werkstoff behandelt wor-
den). Allein nach dem oben über den Begriff .des Abfallens
Gesagten, ist dieses Holz kein Abfall. Dass es nach der
Abnützung nioht mehr wie bisher als Bauholz verwendet
werden kann, sondern nur nooh als Brennholz, ändert
daran nichts. Es ist Material, das beim Bau abgenützt
wird, das aber nioht als Abfall zurückbleibt. Der hohe
Grad und die verhältnismässig genaue Berechenbarkeit der
Abnützung sind unerheblioh. Übrigens wäre das Sohal-,
Spriess- und Gerüstholz auoh als wiederholt oder dauernd
verwendbar im Sinne von Art. 18, Satz 2 anzusprechen,
da es beim Vortreiben des Stollens immer von neuem ein-
gesetzt und während des Stollenbaus dauernd verwendet
werden kann.
II. REGISTER SACHEN
REGISTRES
33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. März 1945 i. S. Kanton
St. Gallen und Bodensee-Toggenburgbahn gegen Eldgen. Amt
fUr das Handelsregister.
Aktienrecht, Stimmrecht im Verwaltungsrat. Nach dem revOR
verfügt jedes Mitglied des Verwaltungsrats der A.-G. nur.über
eine Stimme. Die statutarische Gewährung eines Pluralstunm-
rechts an einzelne Mitglieder ist unzulässig. Art. 711, 762 Aha. 3
revOR.
SoeieM anonyme, droit de vote dans 113 tJon8eil d'administration.
Selon le Code des obligations revise, chacun des membres du
conseil d'administration de la S. A. ne dispose que d'une seule
voix. Les statuts ne peuvent accorder un droit de 'Vota plural
a tel membre determine du conseil. Art. 711 et 762 a1. 3 CO rev.
Societa anonima. Diritto di voto dei membri del consig1io d'ammi-
nistrazione. In conformita deI vigente diritto, a ciascun membro
188
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
deI consiglio d'amminisirazione della societa anonima compete
un solo voto. L'attribuzione statutaria di un voto plurimo a
singoli membri e illegale. Art. 711, 762 cp. 3 CO.
5. -
... Eine ausdrückliche Vorschrift über das Stimm-
recht im Verwaltungsrat der A. G. enthält das revOR
nicht. Doch geht dieses ohne jeden Zweifel ganz allgemein
von der Voraussetzung aus, dass jedem Mitglied eine
Stimme zukomme. In einem demokratischen Rechtsstaat
muss auch für das korporative Leben der Grundsatz der
Gleichberechtigung und des Mehrheitsentscheides gelten,
sofern nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt wird
oder sich aus der besonderen Art der Korporation oder
des Verhandlungsgegenstandes ergibt. Bei der A. G. ist,
entsprechend ihrer Struktur als Kapitalgesellschaft, das
Stimmrecht in der Generalversalnmlung nicht an die Person,
sondern an den Aktientitel geknüpft, so dass grundsätzlich
ein Aktionär soviele Stimmen hat, als er Aktien besitzt.
Diese Sonderregelung wird aber nicht auch auf die Ver-
waltung übertragen, weil hier die persönliche Eignung für
die Mitgliedschaft den Ausschlag gibt. Der Aktionär wird
nicht in erster Linie wegen' der Zahl der Aktien, die er
besitzt, in den Verwaltungsrat gewählt, sondern wegen des
Vertrauens, das er sich dank seinem Charakter und seiner
beruflichen Tüchtigkeit erworben hat. Jedenfalls ist dies
der Gesichtspunkt, der dem Gesetz zu Grunde liegt, mag
er auch praktisch oft nicht beachtet werden. Ein Mehr-
stimmrecht wird nicht einmal in Art. 708 revOR in Be-
tracht gezogen, wonach den Gruppen von Aktionären
mit verschiedener Rechtsstellung das Vertretungsrecht im
Verwaltungsrat gewährleistet wird. Der Grundsatz der
Gleichberechtigung der Mitglieder der Verwaltung ergibt
sich soda.nn auch aus Art. 711 revOR, laut welchem bei
einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Verwaltung
die Mehrheit aus in der Schweiz wohnhaften Schweizer
Bürgern bestehen muss. Diese im nationalen Interesse
aufgestellte Vorschrift kann ihren Zweck nur erfüllen,
wenn die Schweizer Bili-ger dank ihrer Mehrheit in der
Registersachen. N0 33.
189
Lage sind, das nationale Interesse wahrzunehmen; sie
bedingt daher notwendigerweise, dass jedes MitgJied über
eine Stimme verfügt.
Die Unzulässigkeit eines P1uralstimmrechts in der
Verwaltung ergibt sich auch aus Art. 762 Abs. 3 revOR,
wonach die Vertreter einer an der A. G. interessierten
öffentlichrechtlichen Körperschaft im Verwaltungsrat die
gleichen Rechte und Pflichten haben wie die. von der
Generalversammlung gewählten Mitglieder mit der einen
Ausnahme, dass sie von der Hinterlegung von Pflicht-
aktien befreit sind. Die Gleichberechtigung besteht aber
nur, wenn jedes Mitglied über die gleiche Stimmkraft
verfügt.
Art. 762 revOR geht nun aber über sein Vorbild,Art.
6 des Bundesgesetzes vom 28; Juni 1895betr. das Stimm-
recht der Aktionäre von Eisenbahngesellschaften und die
Beteiligung des, Staates an solchen, insofern hinaus, als
er das Vertretungsrecht des Gemeinwesens nicht be-
schränkt. Es muss also zulässig sein, dass die Statuten
der öffentlichrechtlichen Körperschaft das Recht,zu-
erkennen, die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltung zu
bezeichnen. Daraus darf jedoch nicht ohne weiteres
gefolgert werden, es komme auf dasselbe heraus, wenn
dem Gemeinwesen die Stimmenmehrheit unbekümmert
um die Zahl der Vertreter zugeteilt werde. Denn es be-
stehen wesentliche Unterschiede in der Auswirkung. Da
beim Pluralstimmrecht eine Auf teilung der Stimmkraft
auf die einzelnen Vertreter nicht stattfindet, tritt die
Vertretung der öffentlichrechtlichen Körperschaft not-
wendigerweise als Einheit auf. Der einzelne Vertreter des
Gemeinwesens kann wohl seiner persönlichen Meinung
Ausdruck verleihen, aber seine Stimme zählt nicht, wenn
die andern Vertreter des Gemeinwesens anderer Auffas-
sung sind. Anders verhält es sich beim reinen Kollegial-
system. Hier hat jedes Mitglied eine Stimme und gibt
diese nach eigenem Wissen und Gewissen ab, was im
Interesse der Gesellschaft geboten ist.
190
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Das revOR gibt somit der Aktiengesellschaft die Möglich-
keit nicht, einzelne Mitglieder der Verwaltung mit einem
Mehrstimmrecht auszurüsten. Dabei kann es sich aus
den 'aus Art. 711 und 762 Abs. 3 revOR hergeleiteten
Gründen nicht um dispositives Recht handeln (vgl. auch
BGE 67 I 265 f. betr. die Auslegung von Art; !}26 revOR,
der für die Genossenschaft dieselbe Norm aufstellt wie
Art. 762 für die A. G.).
IH. POST, TELE GRAPH UND TELEPHON
POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES
34. Urteil vom 1. Juni 1945 i. S. Autophon A.-G. gegen eidg.
Post- und Eisenbahndepartement.
Nachträgliche Anfechtung einer Gewerbekonzessionsbedingung
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1);
Charakter der Telephonkonzession; Zulässigkeit elektrizitäts-
polizeilicher Auflagen; Unzulässigkeit der Meldepflicht für
unabhängige Anlagen; Auflagen, die sich nicht auf eine unter
die Regalpflicht fallende Tätigkeit beziehen, verstossen gegen
Art. 2 TVG und Art. 31 BV (Erw. 2-4).
_
Recours de droit administratif dinge apres coup contre une con-
dition de la concession accordee pour une industrie (consid. 1).
Nature de la concession pour les installations teIephoniques;
admissibilite de prescriptions de police dans le domaine de
l'electricite (obligation d'annoncer des installations indepen-
dantes); inadmissibilite d'exigences qui ne se rapportent pas
8. une activite rentrant dans le cadre de la regale (art. 2 LF
regIant la correspondance teIegraphique et teIephonique, du
14 octobre 1922; art. 31 CF; consid. 2 8. 4).
Contestazione, mediante ricorso di diritto amministrativo, di una
condizione apposta ad una concessione industriale (consid. 1).
Natura. della concessione telefonica a' sensi dell'art. 3 LF 14 ottobre
1922 sui telegrafi e telefoni. AmmissibilitA di una condizione,
motivata da ragioni di sicurezza delle comunicazioni telefo-
niehe, apposta allaconcessione (obbligo di notifica d'impianti
indipendenti). Una condizione ehe sia stata posta all'esercizio
di un' attivitA non compresa. daUa priva.tiva den' Amministra-
zione dei telefoni e contraria all'art. 2 leg. cit. e costituisce una
violazione della libertA di commercio e d'industria (art. 31 CF).
Post, Telegra.ph und Telephon. N° 34.
191
A. -
Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahre 1935
Inhaberin einer Konzession' zur Erstellung von Schwach-
stromanlagen im Anschluss an das staatliche Telephon-
netz. Für u,nabhängige Telephonanlagen; d.h; solche,
deren Verbindungsleitungen weder die schweizerische
Grenze noch öffentliche oder solche Grundstücke kreuzen,
die nicht dem Besitzer der Einrichtung gehören, bedarf sie
der Konzession nicht (Art. 2 TVG); dagegen auferlegt
ihr Art. I Ziff. 8 der Konzessionsurkunde die Pflicht, die
Telegraphenverwaltu,ng über die Erstellung derartiger
Anlagen vor dem Vertragsschluss in KenntniS zu setzen.
Neben ihrer Tätigkeit als Installationsfirma befasst sich
die Beschwerdeführerin mit Herstellung und. Vertrieb
eines Gegensprechapparates unter der Bezeichnung Viva-
vox. Es handelt sich dabei um eine vom Telephon un-
abhängige Anlage, von der sich in einem oder mehreren
Räumen eines Betriebes die Hauptstation, in andem die
Unterstationen befinden. Von der ersten aus kann durch
Druck auf die Teilnehmertaste u,nd durch Sprechen vor
dem Apparat die Verbindung mit den Personen auf-:-
genommen werden, die sich im Raume der Unterstation
befinden; der dort Aufgerufene kann antworten, ohne
dass er seinen Platz zu verlassen oder irgendwe:lche Hand-
griffe auszuführen hätte.
Am. 3. Dezember 1943 teilte die Telegraphen- und
Telephonabteilung der PTT der BeschwerdefÜhrerirl mit,
dass deren Werbung für die .vivavox-Anlage zu einer
ernsthaften Konkurrenzierung von zweckmässigen Tele-
phonanlagen der Telephonverwaltung führen müsse. Sie
sehe sich deshalb veranlasst, zu verlangen, dass dem Art. I
Ziff. 8 der Konzession nunmehr nachgelebt werde. Als die
Beschwerdeführerin die Meldepflicht' bestritt, beschränkte
die Generaldirektion der PTT diese auf bei Telephon-
Abonnenten zu erstellende Anlagen. Die' Beschwerde-
führerin hielt aber an ihrem Standpunkt fest, worauf die
Generaldirektion der PTT mit Entscheid vom 15. März
1944 die Meldepflicht bestätigte. Die Telegraphen- und