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74_I_517

BGE 74 I 517

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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516

VerwaltungS. und Disziplinarrecht.

führerin gewerbsmässig hergestellt (Art. 16lit. b WUStB)

zu gelten haben, kann nicht zweifelhaft sein. Denn der

Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin bezweckt die

Herstellung des Endproduktes, in allen seinen Stadien, für

Rechnung der Besteller (Art. 10 Abs. 2, letzter Satz.

WUStB). Darauf, ob die Herstellung im einzelnen Fall für

fremde oder für eigene Rechnung erfolgt, kommt es bei

der Frage der Gewerbsmässigkeit nicht an. Die Steuerbar-

keit oder Steuerfreiheit der Materialbezüge bestimmt sich

nach der Verwendung des Hilfsprodukts, nach seiner Be-

stimmung für Eigenverbrauch einer- und für den Verkauf

oder als Werkstoff anderseits. In dieser Beziehung ergibt

sich:

1) Die Vorlagen, die p.em Kunden zur Wahl vorgelegt

und extra fakturiert werden, bilden Gegenstand selbstän-

diger Lieferungen, sie sind zum Verkauf bestimmt, die dafür

verwendeten Materialien bilden Werkstoff, soweit sie in die

Vorlagen übergehen oder dabei abfallen. Ebenso verhält

es sich bei den andern Hilfsprodukten, die sei es selbstän-

dig, sei es mit dem Endprodukt geliefert und besonders

fakturiert werden (Negative, Matern, Kopien auf Film,

Glas und Zink in der Photolithographie und dgl.).

2) Im übrigen ist beidiesen und den andern Hilfspro-

dukten eine Ausscheidung vorzunehmen, je nachdem sie-

für die Ausführung eines einmaligen Auftrages für einen

oder eine geringe Zahl von Abzügen oder für einen grössern

Auftrag oder sonst für eine weiter gehe~de Verwendung

hergestellt werden. Je nachdem ist Werkstoff oder« Werk-

zeug» anzunehmen. Wie weit das im Einzelnen zutrifft, ist

. aus den Akten nicht ersichtlich, da die eidg. Steuerver-

waltung diese Hilfsmittel als grundsätzlich steuerpflichtig

behandelt hat. Die UMrsuchung ist daher zu ergänzen.

3) Bei den im Herstellungsprozess verwendeten Ma-

terialien bestimmt sich die Werkstoffeigenschaft danach,

ob ein Teil des Materials in das Produkt übergeht (BGE

71 I 452). Materialien zum Körnen, Polieren, Mittel zUm

Registersachen. N° 86.

31'7

Kleben, La.val zum Reinigen, Glyzerin, Watte, Flaschen

und Korke sind nicht Werkstoff. Die abweichende Auf-

fassung der Beschwerdeführerin ist mit der Ordnung des.

WUStB nicht vereinbar.

II. REGISTERSACHEN

REGISTRES

86. UI1eU der I. Zivllabtellung vom 10. Juni 1948 i. S. Genossen-

sehaft «Juplter zum SteJQbof » gegen Direktion der Justiz des

Kantons Ztirich.

Genos86n8chajt; Anpassung an das gelteruU Reoht.

Unter der Herrscha.:ft des alten Rechts gegründete GenosseD.scfuü~

ten deren strukturelle EigeIl&l't den Vorschrüten des neuen

Re~hts nicht entspricht und ihnen durch bIosse Statuten-

änderung nicht angepasst werden kann, haben sich in eine

Handelsgesellschaft umzuwandeln oder aufzulösen (Axt. 828

Abs. 1 OR in Verbindung mit Axt. 2 und 4 UeBest).

Verhältnis von Axt. 2 UeHest revOR zu den Bestimmungen des

SohlT ZGB (Präzisierung und Berichtigung der bisherigen

Praxis).

Sooiete coopbrative; ~tation au droit ~ 'ViSlueur.,.

.

LeB societes cooperatlves fondees sous I emprre de I anmen. ~Olt.

dont la. structure particuliere ne repond pas aux prescrII?tlOns

du nouvea.u droit et ne peut pas leur ~tre adaptee par une s~ple

modification des statuts, doivent se transformer en une someta

commerciale ou se dissoudre (art. 828 al. 1 CO combine avec

Ies art. 2 et 4 disp. fin. CO rev.).

Rapports de I'art. 2 disp. fin. CO rev. avec les dispositions du

Titre :final du Code civiI (prOOisions et corrections apportOOs a.

la jurisprudence anterieure).

Societit cooperatWa; adattamento aJ, diritto 'Vigenk.

.

Le societa. cooperative costituite sotto il diritto ~~el'lO~, la.

particola.re struttura delle quali non e conform~ ru di~POStl deI

nuovo diritto e non pub essere adattata ad essl medi~~e una

semplice modifica degli statuti, debbono ~rasfOr:narsl m una.

societa commerciale 0 procedere alla loro d~olu~o~e Jart. ~28

cp. 1 CO combinato cogli art. 2 e 4 delle disposlZlOm fina.li e

transitorie deI CO riveduto).

Relazione tra l'art. 2 disp. fin. e trans. CO riv. e le ~sizioni dei

titolo finale deI CC (precisazioni e rettifiche della glUrIsprudenza.

anteriore).

518

Verw&ltungs. und Disziplinarrecht.

. A. -

Am. 25. Februar 1930 wurde mit Sitz in Zürich

die Genossenschaft « Jupiter zum Steinhof » gegründet. Sie

b?zweckte laut Art. 2 ihrer Statuten den Erwerb von

Lie~e~cha~n sowie deren Verwaltung und Verwertung.

Anlasslich eIDer ausserordentlichen Generalversammlung

der Genossenschafter vom 16. Mai 1947 wurden die

Satz~ngen den Vorschriften des revOR angepasst. Der

dabeI u. a. neu formulierte Zweck besteht darin den « Mit-

gliede~ die Möglichkeit zu verschaffen, in g~meinsamer

Selbsthilfe durch Erwerb eines oder mehrerer Anteilscheine

ein kleineres oder grösseres Kapital in Grundbesitz sicher

anzulegen I).

.. ~. -

I~ der Folge weigertesif;lh das Handelsregisteramt

ZurlCh, die Statutenänderung einzutragen. Es erklärte,

der Zweck der Genossenschaft entspreche nicht den An-

for~erungen des revOR; entweder müsse er mit diesen in

Übereinstimmung gebracht werden oder die Genossenschaft

sei aufzulösen, allenfalls in eine andere Rechtsform umzu-

wandeln.

Die von der Genossenschaft erhobene Beschwerde wies

die Direktion der Justiz des KantonS Zürich mit Ver-

~iigung vom 24. Januar 1948 ab. Zur Begründung wurde,

Im Anschluss an eine einlässliche Umschreibung des Ge-

nossenschaftsbegriffes, ausgeführt, die Genossenschaft « Ju-

piter zum Steinhof » sei nie ein echt genossenschaftliches

Gebilde gewesen; vielmehr habe sie reine KapitaIinteressen

verfolgt und verfolge solche, trotz der beschlossenen Sta-

tutenrevision, weiter; nach Charakter und wirtschaftlicher

Funktion genüge sie den Erfordernissen des Art. 828 revOR

nicht; die übergangsrechtliche Ordnung schIiesse ihren

Fortbestand aus.

~. -

~ttels verwaltu~erichtlicher Beschwerde unter-

breItet dIe Genossenschtft dem Bundesgericht das Be-

gehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und

das Handelsregisteramt Zürich anzuhalten, die im Mai 1947

angemeldete Statutenänderung entgegenzunehmen, einzu-

tragen und zu publizieren. In ihren Vernehmlassungen

Regisooraa.chen. N° 86 .

519

beantragen die Justizdirektion Zürich die Abweisung der

1Jeschwerde, das Eidg. Justiz- und PoIizeidepartement

deren Gutheissung.

Das Bund~gericht zieht in Erwägung:

1. -

Unbestreitbar wollte mit der Revision des OR von

1936 u. a. eine gründliche Sanierung des GenoSsenschafts-

wesens herbeigeführt und namentlich durch eine einengende

spezifizierte Begriffsumschreibung den sogenannten Pseudo-

genossenschaften entgegengetreten werden, die unter der

Herrschaft des alten Rechts zahlreich gegründet worden

waren. Anspruch auf den Titel Genossenschaft hat heute

nur noch die « als Körperschaft organisierte Verbindung

einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handels-

gesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung öder

Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer

Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt}) (Art. 828

Abs. 1 OR). Die gesetzliche Definition ist eindeutig, bedarf

daher keiner näheren Kommentierung. Und sie ist zwin-

gend; denn das Gesetz, und es allein, bestimmt, unter

welchen Voraussetzungen eine Genossenschaft Bestand

haben kann.

2. -

Ebenso u.nmtssverständlich erhellt aus der Ent-

stehungsgeschichte, dass die eidgenössischen Räte, als sie

die Übergangsordnung zum revOR schufen, die Absicht

hegten, bisher im Handelsregister eingetragen gewesene,

~ber .ihrem Wesen nach mit der neuen gesetzlichen Be-

griffsbestimmung unvereinbare Genossenschaften der Auf-

lösung bzw. der Utn .. wandlung in eine andere Gesellschafts-

form entgegenzuführen. Um das zu belegen genügen die

schon von den kantonalen Behörden angebrachten Hin-

weise auf das amtliche stenographische Bulletin über die

Verhandlungen im Nationalrat (Separatausgabe 1934

S. 171 f., 230 f., 232; 1936 S. 381). Hervorzuheben bleibt

lediglich, dass diese Auffassung nicht etwa nebenher, son-

dern vorab von den Kommissionsberichterstattern beider

Sprachen vertreten und entwickelt wurde.

520

Verwaltungs- und· Diaziplinarrecht.

. 3. -

Ernstlich fragen kann sich somit nur, ob die Inten-

tionen des Gesetzgebers im Gesetz einen hinlänglich klaren

Niederschlag gefunden haben. Bei der Prüfung ist nicht

allein auf den Wortlaut einzelner Bestimmungen abzu-

stellen, sondern es sind, wie immer, auch die Grundgedan-

ken des Gesetzes und die Zusammenhänge seiner einzelnen

Teile zu würdigen.

a) Die Meinung von Art. 2 UeBest zum revOR ist un-

verkennbar, dass nach Ablauf der Anpassungsfrist nur

noch dem neuen Recht gemässe Gesellschaften vorhanden

sein sollen, was für nicht anpassungsfa.hige Organisationen

unweigerlich auf den Zwang zur Auflösung oder Umwand-

lung hinausläuft. Denn in Abs. 1 ist ausdrücklich von

~örperschaften die Rede, welche «den gesetzlichen Vor-

schriften nicht entsprechen l>. Und damit sind deutlich

strukturelle Abweichungen visiert. In Anbetracht dessen

kann der anschliessende Satzteil, der die Anpassung der

Statuten und nicht der Gesellschaft verlangt, keinen ein-

schränkenden, ßondern höchstens einen ausdehnenden Sinn

haben, dahingehend, dass nicht bloss Widersprüche hin-

sichtlich der Struktur der Gesellschaft, sondern grundsätz-

lich alle Statutenbestimmungen der Anpassungspflicht

unterliegen (so STAUFFER, zu Art. 2 UeBest N. 7). Ausge-

nommen sind einzig Kollektiv- und Kommanditgesell-

schaften, die im Gesetz nicht erwähnt werden.

Im übrigen ist, was die Genossenschaft anbetrifft, zu

beachten, dass nach Art. 8?2 Ziff. 2 revOR der Zwe(lk in

den Statuten genannt sein muss. Und es versteht sich 'ohne

weiteres, dass dabei die unbedingte Pflicht zu wahrheits-

getreuer Angabe besteht. Deklariert also eine Genossen-

schaft mit nicht mehr zulässiger altrechtlicher Struktur in

~hren revi?ie~n Satzung~jl einen an sich zwar tauglichen,

Jedoch mIt Ihren tatsäol!chen Verhältnissen sich nicht

deckenden und darum in Wirklichkeit falschen Zweck, so

liegen eben keine dem neuen Recht entsprechende Statuten

und folglich keine gesetzeskonforme Anpassung vor_

b) Hinzu kommt, dass die Übergangsbestimmungen

Registersachen. N0 86.

521

zwei Normen enthalten, die, wären sie nicht AuSdruck des

bereits festgestellten gesetzgeberischen Willens, der Da-

seinsberechtigung entbehrten.

Das gilt in erster Linie für Art. 4. Denn sinnvoll er-

scheint die hier vorgesehene liquidationslose Umwandlung

einer Genossenschaft in eine Handelsgesellschaft allein als

Alternative zur Auflösung und unter der Voraussetzung,

dass die Genossenschaft als solche nach Massgabe der neu-

rechtlichen Ordnung nicht mehr zulässig ist. Die Richtig-

keit dieser Betrachtungsweise e.rgibt sich vollends aus dem

Mariginale des Art. 4, das mit Ziffer IU unter dem die

Art. 2 bis 4 erfassenden Obertitel « B. Anpassung alter

Gesellschaften an das neue Recht» steht. Würde eine for-

melle, das Wesen der Genossenschaft nicht berührende

Statutenrevision genügen, so bedürfte es der Anpassung

im Wege der eigens erleichterten Umwandlung offensicht-

lich nicht.

Gleich zu werten und erst in Verbindung mit Art. 4

verständlich ist Art. 2 Abs. 4. Darnach kann für Versi-

cherungs- und Kreditgenossenschaften vom Bundesrat im

einzelnen Fall die Anwendbarkeit des alten Rechts ver-

längert werden. Es ist völlig unerfindlich, wozu diese Kom-

petenz vorbehalten worden wäre, wenn nicht im Hinblick

auf die mangels struktureller Anpassungsfahigkeit und

anstelle der Auflösung vorzunehmende Umwandlung, d. h.

um für letztere hinreichend Zeit einzuräumen. In diesem

Zusammenhange ist daran zu erinnern, dass der'National-

rat einen Beschluss, der zugunsten der genannten Genossen-

schaften die dauernde Anwendung des alten Rechts ermög-

licht hätte, angesichts des ständerätlichen Widerstandes

wieder aufhob (vgl. steno Bull., a.a.O., 1934 NR S. 255 f.;

1935 StR S. 293 f., NR S. 304). Damit wurde erklärter-

massen eine unbeschränkte Weitergeltung des alten Rechts

abgelehnt. Der Text des Art. 2 Abs. 4 muss denn auch sC)

gelesen werden.

.

4. -

Die Auslegung des Gesetzes führt also zu emem

mit den v~n seinen Schöpfern verfolgten Tendenzen völlig

522

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

übereinstimmenden Ergebnis. Altrechtlichen Genossen-

schaften, deren strukturbedingte Zweckbestimmung sich

durch blosse Statutenrevision mit den Anforderungen des

neuen Rechts nicht in Einklang bringen lässt, bleibt dem-

nach nur die Umwandlung oder Auflösung. Ein Drittes

gibt es nicht, auch nicht für Versicherungs- und Kredit-

genossenschaften, nachdem diese sowohl in den Ratsver-

handlungen wie im Gesetz (Art. 2 Abs. 4 UeBest) noch

gesondert erwähnt worden sind. Und selbst wenn man

in bezug auf Kreditgenossenschaften der vom Departe-

ment vermerkten, auf Art. 13 Abs. 2 des Bankengesetzes

gestü.tzten abweichenden Ansicht beipflichten wollte, so

könnte das keinesfalls die Unterstellung aller ü.brigen Ge-

nossenschaften unter die in den Übergangsbestimmungen

zum revOR getroffene Regelung hindern. Deswegen allen-

falls entstehende Ungleichheiten hätte nicht der Richter

zu vertreten. Ebensowenig kann er sich mit den aus der

Umwandlungspflicht erwachsenden praktischen Schwierig-

keiten befassen. Denn ihm kommt es nicht zu, ein ergan-

genes Gesetz auf seine Zweckmässigkeit hin zu untersu-

chen, sondern er hat es anzuwenden wie es lautet. Immer-

hin mag beigefügt werden, dass sich der Gedanke einer

kompromisslosen Säuberung des Genossenschaftswesens

mit guten Gründen verfechten lässt. Einmal wird unzwei-

felhaft die Zweckumschreibung in Art. 828 revOR der

begriffsnotwendigen Eigenart der Genossenschaft weit

besser gerecht, als die vordem herrschende Ungebunden-

heit. Des weiteren müssten sich auf längere Sicht aus dem

Nebeneinanderbestehen alter und neuer Genossenschaften

Unzukömmlichkeiten ergeben, welche kaum geringer als

die mit der Umwandlung verbundenen und zudem geeignet

wären, die Durchsetzung ~

neuen Rechts empfindlich zu

stören.

11'

5. -

In seiner Vernehmlassung zieht das Departement

die Urteile des Bundesgerichtes vom 20. September 1939

i. S. Societe electrique du Chatelard prEIs Vallorbe 8.A.,

vom 14. Juli 1941 i. S. Löwenbräu Zürich A.-G. und vom

1

Registersachen. N0 86.

523

27. März 1945 i. S. Kanton St. Gallen und BOdensee-Tog-

;genburgbahn (BGE 65 I 149,67 I 248,71 I 187), bzw. die

.aus diesen Entscheiden « erkennbaren gemeinsamen Richt-

linien» der bundesgerichtlichen Rechtsprechung heran.

Ihnen lasse sich entnehmen, dass eine lnpassung der

Statuten vor allem dort angebracht sei, wo Bestimmungen

mit Gesetzesvorschriften, die um der öffentlichen Ordnung

willen erlassen wurden, kollidieren; dass aber die Rück-

wirkung nicht überspitzt, sondern möglichst eingeschränkt

werden solle. Die übertragung « dieser Grundtendenzen »

.auf den vorliegenden Fall ergebe, dass die Umwandlung

der Genossenschaft in eine Handelsgesellschaft nicht er-

zwungen werden könne.

a) Das Bundesgericht hatte zunächst darüber zu be-

:finden, ob die Unterstellung der anpassungsbedürftigen

Gesellschaft unter das alte Recht während der fünf jährigen

Frist gemäs Art. 2 Abs. 1 und 2 UeBest auch Statuten-

bestimmungen betreffe, welche gegen den ordre public im

Sinne des neuen Rechts verstossen. Es bejahte das in

:BGE 65 I 149 und später in einem nicht veröffentlichten

Entscheid vom 1. Juli 1942 i. S. Andina c. Omnium coope-

ratif immobilier. Seine Auffassung fand im Schrifttum fast

-einhellige Zustimmung. Indessen besagt sie keineswegs,

dass die Unvereinbarkeit der Statuten mit der öffentlichen

.Qrdnung Bedingung für die Auflösung oder Umwandlung

nicht anpassungsfähiger Gesellschaften sei, noch spricht

sie sich positiv über die Anpassungserfordernisse aus. Wohl

.aber ist ersichtlich, dass der Vorrang des Art. 2 UeBest

gegenüber Art. 1 SchlT ZGB angenommen wurde.

. b) BGE 67 I 248 erklärt, dass wohlerworbene Rechte

durch Art. 2 UeBest nicht berührt werden. Dabei handelt

-es sich jedoch nicht um wohlerworbene Rechte einer an-

passungsbedürftigen Gesellschaft, sondern ~

solche :von

Einzelpersonen, insbesondere um Rechte aus Ihrer KapItal-

beteiligung. Zuzugeben ist, dass die nicht immer glücklich

:abgefasste Ühergangsordnung diese Frage nicht klar löst.

.Allein der Schutz wohlerworbener Rechte ist im schweizeri-

524

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

I

schen RechMsystem, wo immer das Gesetz nicht aUBdrück-,

lich anders normiert, eine Selbstverständlichkeit. Man mag

es als einigermassen störend empfinden, wenn dergestallt

auf unbest~te Zeit hinaus eine überholte Rechtsord-

nung nachwirKt. Solche Bedenken müssen aber zurüok-

treten vor der Notwendigkeit, die letzten Endes im Volks-

beWUBStsein verwurzelten Grundkonzeptionen des Rechtes.

zu wahren. Insoweit ist daher dem Entscheid weder·

in bezug auf das Ergebnis nooh hinsichtlich der Motivierung

etwas beizufügen.

Im Sohlussteil der Urteilsbegründung wird dann aller-

dings (angesiohts des erörterten wegleitenden Gesiohts-

punktes unnötigerweise) nooh ausgeführt : « Art. 2 UeBest

revOR hat nioht den Zweck, als lex 8peciali8 zu Art. 1

SohlT ZGB den dort ausgesproohenen Grundsatz der Nioht-

rückwirkung einzusohränken. Er stellt vielmehr eine zn

Gunsten d~ in ihm erwähnten Gesellsohaften aufgestellte

Sonderbestimmung gegenüber den Art. 2 und 3 SohlT ZGB.

dar, indem er, um den alten Gesellschaften die Anpassung

an das neue Recht zu erleichtern, in Fällen, wo das neue,

Recht nach Massgabe der Art. 2 und 3 SohlT ZGB sofortige

Geltung beanspruohen würde, diese erst naoh Ablauf von

5. J~hre~ eintreten lässt ... » Eine solohe Differenzierung

hinsIchtlioh der Tragweite des Art. 2 UeBest ist, allgemein

gesehen, widerspruohsvoll und nioht haltbar. Sie reoht-

fertigte sioh gerade für den konkreten Ausnahmefall. Dass.

diese Meinung nioht zum Ausdruok kam, scheint auf ein

Versehen zurückzugehen. Denn wer die Ansioht des vom

Bundesgericht genannten Autors (STAUFFER, Kommentar

zu den Schluss- und Übergangsbestimmungen) zur Gänze

konsultiert, wird zwar den an sioh zutreffenden zweiten

&:tz der zitierten Erwäsu;1jIS bestätigt, jedooh das Gegen-

teil dessen dargelegt find«, was im ersten Satz bezüglich

des Art. 1 SchlT ZGB statuiert ist (vgl. N. 5 zu Art. I und

N. 23 zu Art. 2 UeBest). In der Tat entbehrt die Annahme,.

dass Art. 2 UeBest den Art. 2 und 3 aber nioht dem Art. 1

SohlT derogiere, jeder Grundlage. Art. I UeBest verweist

Registersachen. N° 86.

525

generell auf die Vorschriften des SohlT ZGB. Ihnen in ihrer

Gesamtheit wie dem Art. 1 UeBest gegenüber stellt sich

Art. 2 UeBest als grundsätzlich vorgehende Sondernorm

dar, was u.a. zur Folge hat, dass die durch ·Art. 1 SchlT

gewährleistete Fortwirkung des alten Reohts für die in

Art. 2 UeBest bezeiohneten Gesellsohaften bei Kollision

ihrer Statuten mit dem neuen Recht auf die zeitliohe Dauer

der Anpassungsfrist herabgesetzt ist. Und nicht weniger

hat der vorliegend in die Diskussion geMgene Art. 7

SohlT ZGB, der Personenverbänden die unter dem alten

Reoht erworbene Persönliohkeit ungeaohtet der Anfor-

derungen des neuen Rechts garantiert, hinter Art. 2 UeBest

zurüokzutreten.

BGE 67 I 248 darf daher nicht mehr entnommen werden

als das Prinzip, dass wohlerworbene Rechte vor Art. 2

UeBest nicht zu weichen brauohen. Die Darlegungen über

das Verhältnifl des Art. 2 UeBest zu den Art. 1 bis 3 SohlT

ZGB sind im Sinne. des Vorstehenden zu präzisieren.

c) Das Erkenntnis vom 27. März 1945 i. S. St. Gallen

und Bodensee-Toggenburgbahn endlich, auszugsweise pu-

bliziert in BGE 71 I 187, hat das bei der Statutenanpassung

beibehaltene Pluralstimmrecht der Kantonsvertretung im

Verwaltungsrat einer Eisenbahngenossensohaft zum Gegen-

stand. Für die vom Bundesgerioht ausgesproohene Aner-

kennung des mit dem neuen Recht unvereinbaren über-

kommenen Zustandes liess sich geltend maohen, dass

öffentliohes Interesse im Spiele und deshalb eine etwas

freiere Handhabung der einsohlägigen Vorschriften am

Platze war. Ob diese Anschauung noohmaliger Überprü-

fung standhielte, mag offen bleiben. Dagegen ist die zu-

sätzlioh gegebene übergangsreohtliche Motivierung, welche

auf Art. 1 UeBest in Verbindung mit Art. 1 bis 3 SohlT ZGB

basiert und über Art. 2 UeBest stillsohweigend hinweggeht,

gleioh derjenigen in BGE 67 I 248 richtigzustellen.

6. -

Dass nun, ausgehend von Art. 828 revOR, die Be-

friedigung des einer Mehrzahl von Personen gemeinsamen

Bedürfnisses nach sioherer Anlage kleinerer oder grösserer

526

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Kapitalien in Form von Grundbesitzbeteiligung an und

für sich als ein mögliches Ziel genossenschaftlichen Zusam-

menschlusses erscheint, lässt sich nicht verneinen. Die

Vorlnstanz gesteht das auch zu, zeigt aber in der angefoch-

tenen Verfügung überzeugend auf, dass der in den revi-

dierten statuten verzeichnete Zweck der Beschwerdefüh-

rerin von dieser weder hauptsächlich angestrebt wird noch

überhaupt ihren wahren Charakter wiederspiegelt. Die-

wirtschaftlich einer Lebensversicherungsgesellschaft gehö-

rende Beschwerdeführerin war und ist eine Pseudogenossen-

schaft. Falls sie daher eine strukturelle Anpassung an das.

neue Recht nicht vornehmen will oder kann, hat sie sich

in eine Handelsgesellschaft umzuwandeln oder aufzulösen.

Demnru:,h erkennt das Bu/rule8gericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

PERSONENVERZEICHNIS

N. B. _ Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite,

bei den nicht publizierten das Datum angegeben.

A.a.rau, Qßmeinderat c. Senori . '. '.' . .

Aargau. BodenverbesserungskoJllIWSSlOn c.

Fischer ............•..

-

-

o. Oesohger . . . . . . . . • . .

_, Kanton c. Appenzell A.-Rh., Kanton

-

-

c. Blattner .

--co M ..•.

--0. -

•••

-

-

c. :Mathieu.

-

-

c. Schäni .

_ -

o. Gehr. Wächter.

_ Militärdirektion o. Hopferwieser

-- c. Vogt ••.......

_ Obergericht c. Aargau, Staat.

-

-

c. Alhreoht

-

-

o. Bässler .

-

-

o. Bolliger .

-

-

o. Feichtner

Datum

26. Fehr.

17. Sept.

22. März

9. Fehr.

24. Juni

.

9. Sept.

24. Sept.

19. Juni

19. Juli

5. Nov.

29. Nov.

7.0kt.

527

Seite

25

120

76

102

50

50

--0. Fluck ..

_ -

c. GuggeBheim .

_ -

c. Hengä.rtner

--co Kalt ..

27. August

29.0kt.

3. :Mai

_ -

c. Keusch .

_ -

o. Kuppel .

--c.M ...

5. Fehr.

29. Nov.

76

.

. 102

--C.-· .

--co Oesoh.

--0. Plüss .

--0. Sohäni

30.0kt.

4. Dez.

24. Juni