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67_I_248

BGE 67 I 248

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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248

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.spflege.

Frist anzusetzen sei, um eine provisorische richterliche

Verfügung zu erwirken. Wie sich aus den vom Beschwerde-

beklagten einger~ichten Akten ergibt, hat aber der Be-

schwerdeführer beim Handelsgericht des Kantons Zürich

bereits Klage erhoben mit dem Begehren, sich als Rechts-

nachfolger, eventuell als Übernehmer der Firma Coppetti

& Oie bezeichnen zu dürfen, weil Aktiven und Passiven

der Gesellschaft auf ihn übergegangen seien. Damit ist

die erwähnte Streitfrage beim Richter anhängig gemacht,

sodass sich eine Fristansetzung an den Beschwerde-

beklagten erübrigt.

36. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Juli 1941

i. S. Löwenbräu Zürich A.-G.

gegen Direktion der' Justiz des Kantons Zürich.

Aktiengesellschaft, Statutenänderung .

Stimmrechtsaktien, Art. 693 revOR, die unter der Herrschaft des

aOR ausgegeben worden sind, bleiben gültig, auch wenn sie

den Anforderungen von Art. 693 (Stimmrechtsaktien) und

Art. 692 Abs. 3 (Sanierungsaktien) revOR nicht entsprechen.

Daher keine Pflicht der A.-G., ihre Statuten in diesem Punkt

dem neuen Recht anzupassen. Verhältnis von Art. 1-3 ScblTZGB

zu Art. 2 UeBest. revOR.

Sooiere anonyme, modification des 8tatuts.

Des action8 a droit de vote privilegie (art. 693 CO rev.) qui ont et6

emises sous l'empire du. CO anc. re?tent valable~ meI?e si .elles

ne satisfont pas aux eXlgences de I art. 69~ (actlons a drOlt de

vote priviIegie) et de l'art. 692 ~l. 3 (ac.tl~)llS dont la va~eur

nominale a et6 reduite au eours,d un assamlssement finanmer).

La soeiet6 anonyme n'est done pas tenue, BUr ce point, d'adap-

ter ses statuts au nouveau droit. Rapport des art. 2 a 3 Tit. fin.

CC avec l'art. 2 Disp. trans. CO rev.

Sooietd anonima. Modificazione degli 8tatuti.

Le azioni eon diritto di voto privilegiato (an. 693 CO r~v) emesse

allorehe era in vigore il vecchio CO, restano va!ev?h anc~~ se

non sono conformi alle esigenze dell'art. 693 (aZI?n~ co~ dmtto

di voto privilegiato) e delI 'art. 692 ep. 3 (aZlOnI, Il CUl ~al?re

nominale €I stato ridotto nel corso di un risanamento finanzlano).

La societa anonima non €I quindi obbligata ad adattru:e. i suoi

statuti, per quanto riguarda questo punto, al. nuovo dIrltto ..

Relazione tra gIi art. 2 e 3 tit. fin. CC e rart. 2 disp. trans CO riV.

A. -

Die Löwenbräu Zürich A.-G. setzte anlässlich

einer Sanierun.g im Jahre 1919 von 6160 auf den Inhaber

Registersachen. N0 36.

249

lautenden Prioritätsaktien zu je Fr. 250.- 5160 Stück

auf je Fr. 125.- herab. So dann wurden durch Zusammen-

legung von je 3 Aktien und Aufzahlung von Fr. 125.-

1720 Stück Aktien zu je Fr. 500.- geschaffen. "Überdies

wurden 980 Stück neue Aktien zu Fr. 500.- ausgegeben.

Diese 2700 Stück Aktien von zusammen Fr. 1,350,000.-

bildeten die Prioritätsaktien Serie A. Die restlichen 1000

Stück der früheren Aktien wurden von Fr. 250.- auf

Fr. 75. -

herabgesetzt und zu Prioritätsaktien Serie B

gemacht. Im Stimmrecht wurden die beiden Serien von

Aktien einander gleichgestellt, indem jede Aktie eine

Stimme erhielt.

B. -

Am 20. Dezember 1940 revidierte die Löwen-

bräu A.-G. ihre Statuten, um sie den Bestimmungen des

rev. OR anzupassen. Auch nach den revidierten Statuten

ist das Aktienkapital in 2700 Prioritätsaktien Serie A zu

Fr. 500.- und 1000 Prioritätsaktien Serie B zu Fr. 75.-

eingeteilt (§ 2), und ebenso ist jeder Aktie wie bisher

eine Stimme eingeräumt (§ 3).

O. -

Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich

lehnte mit Verfügung vom 8. Januar 1941 die Eintragung

der revidierten Statuten ab mit der Begründung, die in

den §§ 2 und 3 der Statuten getroffene Ordnung sei nicht

vereinbar mit Art. 692 und 693 rev. OR, und verlangte,

dass entweder den Aktien der Serie A ein grösseres Stimm-

recht eingeräumt werde als den Aktien der Serie B, oder

dass die Aktien der Serie BinNamenaktien umgewandelt

werden.

D. -

Die Justizdirektion des Kantons Zürich wies die

Beschwerde der Löwenbräu A.-G. gegen die Verfügung

des Handelsregisteramtes am 19. März 1941 ab.

E. -

Hiegegen erhob die Löwenbräu A.-G. die vor-

liegende verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bun-

desgericht mit dem Antrag, es seien die laut öffentlicher

Urkunde in der Generalversammlung vom 20. Dezember

1940 angenommenen Statuten in das Handelsregister ein-

zutragen.

250

Yerwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

F.

Die Jastizdirektion des Kantons Zürich, sowie

das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bean-

tragen Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Löwenbräu A.-G. wünscht, die nach den

bisherigen Statuten geltende Regelung des Stimmrechts

beizubehalten, wonach den Aktien mit Fr. 75.- Nenn-

wert dieselbe Stimmkraft zukommt, wie denjenigen mit

Fr. ~OO.-

~ennwert. Nach der in der Rechtsprechung

und nn Schrifttum herrschenden Meinung war die bishe-

rige Regelung unter der Herrschaft des aOR zulässig

(BGE 51 II 429, 59 II 51, Kommentar BACHMANN N. 2

z"?, Art. 640 aOR). Es besteht keine Veranlassung, auf

dIese Auffassung, deren Richtigkeit in der Vernehm-

lassung des eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-

ments angezweifelt wird, zurückzukommen.

Der vorliegende Streit dreht sich darum, ob unter der

Herrschaft des rev. OR dem Wunsch der Löwenbräu

A.-G. auf Beibehaltung der bisherigen Regelung entspro-

chen werden kann.

2. -Art. 692 Abs. 1 rev. OR stellt als Grundsatz auf·

dass die Aktionäre ihr Stimmrecht im Verhältnis de~

gesamten Nennwerts der ihnen gehörenden Aktien aus-

üben. Danach hat also z. B. eine Aktie mit Fr. 500.-

Nennwert grundsätzlich Anspruch auf 2 Stimmen, wenn

daneben in der Gesellschaft als kleinste Aktien noch solche

mit einem Nennwert von Fr. 250.- bestehen, auf die

nach Art. 692 Abs. 2 eine Stimme entfallen muss. Von

diesem Grundsatz, der zweifellos zwingenden Charakter

hat, lässt das Gesetz nur zwei Ausnahmen zu

Wird der Nennwert einer Aktie bei einer Sanierung

herabgesetzt, so kann ihr nach Art. 692 Abs. 3 rev. OR

das dem ursprünglichen Nennwert entsprechende Stimm-

r~ch~ gl~ichwohl belassen werden. Diese Besserstellung

hInsIchtlich der Stimmkraft beruht auf der Überlegung,

dass dem Aktionär für das Opfer, das er mit der Einbusse

Registersachen. N0 36.

251

eines Teils seiner ursprünglichen Kapitaleinlage bringt,

eine gewisse Gegenleistung gewährt werden soll, indem

ihm der seiner ursprünglichen Einlage entsprechende

Einfluss auf das Unternehmen gewahrt bleibt. Im übrigen

schreibt das Gesetz für solche Sanierungsaktien keinen

besondern Typus vor. Lautete die ursprüngliche Aktie

auf den Inhaber, so braucht sie des Stimmrechts wegen

nicht in eine Namenaktie umgewandelt zu werden.

Die zweite Ausnahme bildet die sog. Stimmrechtsaktie,

zutreffender Mehrstimmrechtsaktie oder Pluralstimm-

rechtsaktie genannt, wie sie Art. 693 rev. OR umschreibt.

Während bei der oben erwähnten Sanierungsaktie die

Verschiedenheit im Nennwert erst nachträglich entsteht,

handelt es sich bei den Pluralstimmrechtsaktien um

solche, die von Anfang an mit einem niedrigeren Nenn-

wert geschaffen werden, um ihnen eine erhöhte Stimm-

kraft zu verleihen. Der Zweck dieser Bevorzugung besteht

darin, dass einer bestimmten Kategorie von Aktionären

ein stärkerer Einfluss auf das Unternehmen eingeräumt

werden soll, sei es zum Schutz vor Überfremdung, sei es,

um z. B. bei Vergrösserung eines Unternehmens den

bisherigen Aktionären die Herrschaft zu wahren. Zum

Schutz vor missbräuchlicher Verwendung dieses Institutes

müssen aber solche Pluralstimmrechtsaktien auf den

Namen lauten und voll einbezahlt sein.

3. -

Die in den Statuten der Löwenbräu A.-G. getroffene

Regelung stimmt nun weder mit dem Grundsatz des Art.

692 rev. OR überein, noch erfüllt sie die Voraussetzlmgen

einer der beiden Ausnahmen.

Die Stimmkraft der Aktien steht, abweichend vom

Grundsatz von Art. 692 Abs. 1, nicht im Verhältnis zu

ihrem Nennwert, sondern sowohl die Aktien mit Fr. 500.-

wie diejenigen mit Fr. 75.- Nennwert haben Anrecht

auf eine Stimme. Die letzteren sind aber trotzdem nicht

als Namenaktien ausgestaltet, wie dies der Vorschrift

von Art. 693 Abs.2 rev. OR entspräche. Anderseits ist

den ursprünglich auf Fr. 250.- lautenden, auf Fr. 75.-

252

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

herabgesetzten 4.ktien der Serie B durch die Gleichstellung

mit den auf Fr. '500.- lautenden Aktien der Serie A eine

höhere Stimmhaft verliehen, als ihnen nach ihrem ur-

sprünglichen Nennwert zukäme. Damit ihre Stimmkraft

im richtigen Verhältnis zu den Aktien der Serie A stünde,

müsste diesen mindestens 2 Stimmen gewährt werden.

Die Stimmkraft von Sanierungsaktien nach Art. 692

Ahs. 3 rev. OR kann aber nicht über das dem ursprüng-

lichen Nennwert entsprechende Mass hinaus erhöht

werden.

Die von der Löwenhräu A.-G. gewünschte Regelung

wäre somit, wenn man sie in dieser Weise heute neu

einführen wollte, nicht statthaft.

4. -

Damit ist indessen noch nichts ausgesagt darüber,

ob diese Regelung, die schon in den bisherigen Statuten

so vorgesehen war und lediglich übernommen werden soll,

unter der Herrschaft des rev. OR beibehalten werden

könne oder ob eine Anpassung an dessen Vorschriften

stattzufinden habe.

Bei der. Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen,

dass das den Prioritätsaktien der Serie B zustehende

Stimmrecht die Rechtswirkung einer Tatsache ist, die

sich vor dem Inkrafttreten des rev. OR ereignet hat.

Nach der Regel der Nichtrückwirkung, welche Art. I

SchlT ZGB -

der nach Art. I UeBest. rev. OR auch im

Gebiete des OR als anwendbar erklärt wird -

grund-

sätzlich aufstellt, ist also der' Weiterbestand des unter

der Herrschaft des früheren Rechts erworbenen Stimm-

rechts gewährleistet (so auch STAUFFER, Kommentar zu

den UeBest. rev. OR Art. I N. 7 und 27, Art. 2 N. 79).

Der Grundsatz der Nichtrückwirkung gilt allerdings nicht

uneingeschränkt: Gemäss Art. 2 SchlT ZGB finden

Bestimmungen des neuen Gesetzes, die um der öffentlichen

Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt worden sind,

auch auf früher eingetretene Tatsachen Anwendung, so-

weit das Gesetz nicht eine Ausnahme hievon vorsieht.

Und nach Art. 3 sind Rechtsverhältnisse, deren Inhalt

Registersachen. N° 36.

253

unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz

umschrieben wird, vom neuen Recht beherrscht, auch

wenn sie vor dessen Inkrafttreten begründet worden sind.

Diese Ausnahmen treffen hier jedoch nicht zu. Ein

Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit

kann in der Weitergeltung der bisherigen Stimmrechts-

regelung deshalb nicht liegen, weil ja au~h das n:ue

Recht in den oben beschriebenen sog. Samerungsaktlen

nach Art. 692 Abs. 3 rev. OR Abweichungen vom Grund-

satz der Proportionalität zwischen Nennwert und Stimm-

kraft auch für Inhaberaktien zulässt. Dass diese Abwei-

chung vom Grundsatz im hier zu beurteilenden Fall in

einem etwas andern Verhältnis erfolgt, als Art. 693 Abs.

3 rev. OR es vorsieht, ist unerheblich. Durch einen so

geringfügigen Unterschied in der Abstufung der Stimm-

kraft wird die öffentliche Ordnung nicht berührt.

Ebenso hat man es hier nicht mit einem Rechts-

verhältnis im. Sinn von Art. 3 SchlT ZGB zu tun, dessen

Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das

Gesetz umschrieben wird. Denn im Gebiet der erworbenen

Rechte, zu denen das Stimmrecht des Aktionärs nach

allgemein anerkannter Auffassung geh.ört, ist Art. 3 n~r

auf Rechtsverhältnisse anwendbar, dIe das Gesetz mIt

einem ganz bestimmten Inhalt versehen hat, so dass der

Tatbestand, der zu einem solchen Rechtsverhältnis führt,

lediglich dessen Werden vermittelt, ohne dessen Inhalt

bestimmen zu können. Ein Rechtsverhältnis dagegen, das

seine nähere Ausgestaltung, d. h. seinen Inhalt, durch

den rechtsbegründenden Tatbestand selbst erhält, fällt

nicht unter Art. 3 SchlT ZGB (vergl. MUTZNER, Kommen-

tar zum SchlT ZGB, Art. I N. 3-5, Art. 2 N. 2, 3 und

23). Dieser zuletzt genannten Art von Rechtsverhältnissen

gehört aber das Stimmrecht des Aktionärs an. Kann es

doch im Rahmen des Gesetzes verschieden ausgestaltet

werden, indem es, wie oben dargelegt wurde, vom Nenn-

wert der Aktie abhängig oder davon unabhängig gemacht

werden kann, wobei im letzteren Falle die verschieden-

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfloge.

artigsten Abstufungen möglich sind. Für Rechtsverhält-

nisse dieser Art gilt aber der Grundsatz der Nichtruck-

wirkung gemäss Art. 1 SchlT ZGB im vollen Umfang.

Nun verpflichtet allerdings Art. 2 UeBest. rev. OR

ue ben andern Gesellschaften des Handelsrechts auch die

A.-G. zur Anpassung ihrer Statuten an das neue Recht

innert der Frist von 5 Jahren. Unter Hinweis auf diese

Vorschrift, die für Stimmrechtsaktien keine Ausnahme

vorsehe, glaubt das eidgenössische Justiz- und Polizei-

departement im vorliegenden Fall die Anpassung ver-

langen zu müssen. Allein Art. 2 UeBest. rev. OR hat.

nicht den Zweck, als lex specialls zu Art. 1 SchlT ZGB

den dort ausgesprochenen Grundsatz der Nichtruckwir-

kung einzuschränken. Er stellt vielmehr eine zu Gunsten

der in ihm erwähnten Gesellschaften aufgestellte Sonder-

bestimmung gegenüber den Art. 2 und 3 SchlT ZGB dar,

indem er, um den alten Gesellschaften :die Anpassung

an das neue Recht zu erleichtern, in Fällen, wo das neue

Recht nach Massgabe der Art. 2 und 3 SchlT ZGB sofortige

Geltung beanspruchen würde, diese erst nach Ablauf von

5 Jahren eintreten lässt (vergl. STAUFFER, N. 24-28 zu

Art. 2 UeBest. rev. OR.

Eine AnpassUng der von der Löwenbräu A.-G. getrof-

fenen Regelung des Stimmrechts, die durch den Grund-

satz der Nichtrückwirkung geschützt ist, kann deshalb

auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 2 UeBest. rev.

OR nicht verlangt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Handels-

registeramt des Kantons Zürich wird angewiesen, die von

der Beschwerdeführerin an der Generalversammlung .vom

20. Dezember 1940 beschlossene Statutenänderung im

Handelsregister einzutragen.

Registersaehen. N0 37.

255

37. Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Oktober 1941

i. S. Baer, Moetteli & Co. gegen Hfirlimann und Aargau,

Justizdirektion.

Handelsregister.

.

.

Eine Einzelfirma, deren Konkurs mangels AktIven emgestellt

und geschlossen wird, ist im Handelsregister nicht zu löschen,

wenn das Geschäft weiter betrieben wird.

Registre du commerce.

.

Une entreprise individuelle do~t la f~illite est suspend.ue pUlS

clöturee, faute d'actif, ne dOlt pas etre rayee du regIstre du

commerce lorsque la maison continue son activite.

Registro di commercio.

Una ditta individuale, il cui fallimento e sospeso e poi chi~o pe~

mancanza di attivo, non dev'essere cancellatadal regIstro di

commercio se l'azienda continua la sua attivitA.

A. -

Die Einzelfirma Hans Hürlimann, Schürzen-

fabrikation und Handel in Schürzen und verwandten

Artikeln, mit Sitz in Menziken, wurde am 14. Dezember

1935 ins Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen.

Am 3. Dezember 1940 eröffnete das Bezirksgericht Kulm

den Konkurs über den Firmainhaber, stellte dann aber

durch Beschluss vom 17. Dezember das Verfahren mangels

Aktiven ein. Der für die Durchführung des Konkurses

verlangte Vorschuss wurde nicht geleistet. Da Hürlimann,

wie der Handelsregisterführer feststellte, sein Geschäft

im vollen Umfange weiter betrieb, wurde die Einstellung

des Konkurses im Handelsregister eingetragen und im

Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 20. Februar 1941

publiziert mit der Bemerkung: « Der Geschäftsbetrieb

wird weitergeführt. Die Eintragung bleibt daher bestehen.»

Mit Eingabe vom 16. Juli 1941 verlangte die Rekur-

rentin als Gläubigerin des Hans Hürlimann die Löschung

der Firma im Handelsregister. Die Justizdirektion, bei

der sie gegen den ablehnenden Bescheid des Handelsre-

gisteramtes Beschwerde führte, wies das Begehren durch

Verfügung vom 21. August ab.

B. -

Hiegegen hat die Rekurrentin rechtzeitig ver-

waltungsgerichtliche Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,