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248 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.spflege. Frist anzusetzen sei, um eine provisorische richterliche Verfügung zu erwirken. Wie sich aus den vom Beschwerde- beklagten einger~ichten Akten ergibt, hat aber der Be- schwerdeführer beim Handelsgericht des Kantons Zürich bereits Klage erhoben mit dem Begehren, sich als Rechts- nachfolger, eventuell als Übernehmer der Firma Coppetti & Oie bezeichnen zu dürfen, weil Aktiven und Passiven der Gesellschaft auf ihn übergegangen seien. Damit ist die erwähnte Streitfrage beim Richter anhängig gemacht, sodass sich eine Fristansetzung an den Beschwerde- beklagten erübrigt.
36. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Juli 1941
i. S. Löwenbräu Zürich A.-G. gegen Direktion der' Justiz des Kantons Zürich. Aktiengesellschaft, Statutenänderung . Stimmrechtsaktien, Art. 693 revOR, die unter der Herrschaft des aOR ausgegeben worden sind, bleiben gültig, auch wenn sie den Anforderungen von Art. 693 (Stimmrechtsaktien) und Art. 692 Abs. 3 (Sanierungsaktien) revOR nicht entsprechen. Daher keine Pflicht der A.-G., ihre Statuten in diesem Punkt dem neuen Recht anzupassen. Verhältnis von Art. 1-3 ScblTZGB zu Art. 2 UeBest. revOR. Sooiere anonyme, modification des 8tatuts. Des action8 a droit de vote privilegie (art. 693 CO rev.) qui ont et6 emises sous l'empire du. CO anc. re?tent valable~ meI?e si .elles ne satisfont pas aux eXlgences de I art. 69~ (actlons a drOlt de vote priviIegie) et de l'art. 692 ~l. 3 (ac.tl~)llS dont la va~eur nominale a et6 reduite au eours ,d un assamlssement finanmer). La soeiet6 anonyme n'est done pas tenue, BUr ce point, d'adap- ter ses statuts au nouveau droit. Rapport des art. 2 a 3 Tit. fin. CC avec l'art. 2 Disp. trans. CO rev. Sooietd anonima. Modificazione degli 8tatuti. Le azioni eon diritto di voto privilegiato (an. 693 CO r~v) emesse allorehe era in vigore il vecchio CO, restano va!ev?h anc~~ se non sono conformi alle esigenze dell'art. 693 (aZI?n~ co~ dmtto di voto privilegiato) e delI 'art. 692 ep. 3 (aZlOnI, Il CUl ~al?re nominale €I stato ridotto nel corso di un risanamento finanzlano). La societa anonima non €I quindi obbligata ad adattru:e. i suoi statuti, per quanto riguarda questo punto, al. nuovo dIrltto .. Relazione tra gIi art. 2 e 3 tit. fin. CC e rart. 2 disp. trans CO riV. A. - Die Löwenbräu Zürich A.-G. setzte anlässlich einer Sanierun.g im Jahre 1919 von 6160 auf den Inhaber Registersachen. N0 36. 249 lautenden Prioritätsaktien zu je Fr. 250.- 5160 Stück auf je Fr. 125.- herab. So dann wurden durch Zusammen- legung von je 3 Aktien und Aufzahlung von Fr. 125.- 1720 Stück Aktien zu je Fr. 500.- geschaffen. "Überdies wurden 980 Stück neue Aktien zu Fr. 500.- ausgegeben. Diese 2700 Stück Aktien von zusammen Fr. 1,350,000.- bildeten die Prioritätsaktien Serie A. Die restlichen 1000 Stück der früheren Aktien wurden von Fr. 250.- auf Fr. 75. - herabgesetzt und zu Prioritätsaktien Serie B gemacht. Im Stimmrecht wurden die beiden Serien von Aktien einander gleichgestellt, indem jede Aktie eine Stimme erhielt. B. - Am 20. Dezember 1940 revidierte die Löwen- bräu A.-G. ihre Statuten, um sie den Bestimmungen des rev. OR anzupassen. Auch nach den revidierten Statuten ist das Aktienkapital in 2700 Prioritätsaktien Serie A zu Fr. 500.- und 1000 Prioritätsaktien Serie B zu Fr. 75.- eingeteilt (§ 2), und ebenso ist jeder Aktie wie bisher eine Stimme eingeräumt (§ 3). O. - Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich lehnte mit Verfügung vom 8. Januar 1941 die Eintragung der revidierten Statuten ab mit der Begründung, die in den §§ 2 und 3 der Statuten getroffene Ordnung sei nicht vereinbar mit Art. 692 und 693 rev. OR, und verlangte, dass entweder den Aktien der Serie A ein grösseres Stimm- recht eingeräumt werde als den Aktien der Serie B, oder dass die Aktien der Serie BinNamenaktien umgewandelt werden. D. - Die Justizdirektion des Kantons Zürich wies die Beschwerde der Löwenbräu A.-G. gegen die Verfügung des Handelsregisteramtes am 19. März 1941 ab. E. - Hiegegen erhob die Löwenbräu A.-G. die vor- liegende verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bun- desgericht mit dem Antrag, es seien die laut öffentlicher Urkunde in der Generalversammlung vom 20. Dezember 1940 angenommenen Statuten in das Handelsregister ein- zutragen. 250 Yerwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. F. Die Jastizdirektion des Kantons Zürich, sowie das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bean- tragen Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Die Löwenbräu A.-G. wünscht, die nach den bisherigen Statuten geltende Regelung des Stimmrechts beizubehalten, wonach den Aktien mit Fr. 75.- Nenn- wert dieselbe Stimmkraft zukommt, wie denjenigen mit Fr. ~OO.- ~ennwert. Nach der in der Rechtsprechung und nn Schrifttum herrschenden Meinung war die bishe- rige Regelung unter der Herrschaft des aOR zulässig (BGE 51 II 429, 59 II 51, Kommentar BACHMANN N. 2 z"?, Art. 640 aOR). Es besteht keine Veranlassung, auf dIese Auffassung, deren Richtigkeit in der Vernehm- lassung des eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- ments angezweifelt wird, zurückzukommen. Der vorliegende Streit dreht sich darum, ob unter der Herrschaft des rev. OR dem Wunsch der Löwenbräu A.-G. auf Beibehaltung der bisherigen Regelung entspro- chen werden kann.
2. -Art. 692 Abs. 1 rev. OR stellt als Grundsatz auf· dass die Aktionäre ihr Stimmrecht im Verhältnis de~ gesamten Nennwerts der ihnen gehörenden Aktien aus- üben. Danach hat also z. B. eine Aktie mit Fr. 500.- Nennwert grundsätzlich Anspruch auf 2 Stimmen, wenn daneben in der Gesellschaft als kleinste Aktien noch solche mit einem Nennwert von Fr. 250.- bestehen, auf die nach Art. 692 Abs. 2 eine Stimme entfallen muss. Von diesem Grundsatz, der zweifellos zwingenden Charakter hat, lässt das Gesetz nur zwei Ausnahmen zu Wird der Nennwert einer Aktie bei einer Sanierung herabgesetzt, so kann ihr nach Art. 692 Abs. 3 rev. OR das dem ursprünglichen Nennwert entsprechende Stimm- r~ch~ gl~ichwohl belassen werden. Diese Besserstellung hInsIchtlich der Stimmkraft beruht auf der Überlegung, dass dem Aktionär für das Opfer, das er mit der Einbusse Registersachen. N0 36. 251 eines Teils seiner ursprünglichen Kapitaleinlage bringt, eine gewisse Gegenleistung gewährt werden soll, indem ihm der seiner ursprünglichen Einlage entsprechende Einfluss auf das Unternehmen gewahrt bleibt. Im übrigen schreibt das Gesetz für solche Sanierungsaktien keinen besondern Typus vor. Lautete die ursprüngliche Aktie auf den Inhaber, so braucht sie des Stimmrechts wegen nicht in eine Namenaktie umgewandelt zu werden. Die zweite Ausnahme bildet die sog. Stimmrechtsaktie, zutreffender Mehrstimmrechtsaktie oder Pluralstimm- rechtsaktie genannt, wie sie Art. 693 rev. OR umschreibt. Während bei der oben erwähnten Sanierungsaktie die Verschiedenheit im Nennwert erst nachträglich entsteht, handelt es sich bei den Pluralstimmrechtsaktien um solche, die von Anfang an mit einem niedrigeren Nenn- wert geschaffen werden, um ihnen eine erhöhte Stimm- kraft zu verleihen. Der Zweck dieser Bevorzugung besteht darin, dass einer bestimmten Kategorie von Aktionären ein stärkerer Einfluss auf das Unternehmen eingeräumt werden soll, sei es zum Schutz vor Überfremdung, sei es, um z. B. bei Vergrösserung eines Unternehmens den bisherigen Aktionären die Herrschaft zu wahren. Zum Schutz vor missbräuchlicher Verwendung dieses Institutes müssen aber solche Pluralstimmrechtsaktien auf den Namen lauten und voll einbezahlt sein.
3. - Die in den Statuten der Löwenbräu A.-G. getroffene Regelung stimmt nun weder mit dem Grundsatz des Art. 692 rev. OR überein, noch erfüllt sie die Voraussetzlmgen einer der beiden Ausnahmen. Die Stimmkraft der Aktien steht, abweichend vom Grundsatz von Art. 692 Abs. 1, nicht im Verhältnis zu ihrem Nennwert, sondern sowohl die Aktien mit Fr. 500.- wie diejenigen mit Fr. 75.- Nennwert haben Anrecht auf eine Stimme. Die letzteren sind aber trotzdem nicht als Namenaktien ausgestaltet, wie dies der Vorschrift von Art. 693 Abs.2 rev. OR entspräche. Anderseits ist den ursprünglich auf Fr. 250.- lautenden, auf Fr. 75.- 252 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. herabgesetzten 4.ktien der Serie B durch die Gleichstellung mit den auf Fr. '500.- lautenden Aktien der Serie A eine höhere Stimmhaft verliehen, als ihnen nach ihrem ur- sprünglichen Nennwert zukäme. Damit ihre Stimmkraft im richtigen Verhältnis zu den Aktien der Serie A stünde, müsste diesen mindestens 2 Stimmen gewährt werden. Die Stimmkraft von Sanierungsaktien nach Art. 692 Ahs. 3 rev. OR kann aber nicht über das dem ursprüng- lichen Nennwert entsprechende Mass hinaus erhöht werden. Die von der Löwenhräu A.-G. gewünschte Regelung wäre somit, wenn man sie in dieser Weise heute neu einführen wollte, nicht statthaft.
4. - Damit ist indessen noch nichts ausgesagt darüber, ob diese Regelung, die schon in den bisherigen Statuten so vorgesehen war und lediglich übernommen werden soll, unter der Herrschaft des rev. OR beibehalten werden könne oder ob eine Anpassung an dessen Vorschriften stattzufinden habe. Bei der. Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, dass das den Prioritätsaktien der Serie B zustehende Stimmrecht die Rechtswirkung einer Tatsache ist, die sich vor dem Inkrafttreten des rev. OR ereignet hat. Nach der Regel der Nichtrückwirkung, welche Art. I SchlT ZGB - der nach Art. I UeBest. rev. OR auch im Gebiete des OR als anwendbar erklärt wird - grund- sätzlich aufstellt, ist also der' Weiterbestand des unter der Herrschaft des früheren Rechts erworbenen Stimm- rechts gewährleistet (so auch STAUFFER, Kommentar zu den UeBest. rev. OR Art. I N. 7 und 27, Art. 2 N. 79). Der Grundsatz der Nichtrückwirkung gilt allerdings nicht uneingeschränkt: Gemäss Art. 2 SchlT ZGB finden Bestimmungen des neuen Gesetzes, die um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt worden sind, auch auf früher eingetretene Tatsachen Anwendung, so- weit das Gesetz nicht eine Ausnahme hievon vorsieht. Und nach Art. 3 sind Rechtsverhältnisse, deren Inhalt Registersachen. N° 36. 253 unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird, vom neuen Recht beherrscht, auch wenn sie vor dessen Inkrafttreten begründet worden sind. Diese Ausnahmen treffen hier jedoch nicht zu. Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit kann in der Weitergeltung der bisherigen Stimmrechts- regelung deshalb nicht liegen, weil ja au~h das n:ue Recht in den oben beschriebenen sog. Samerungsaktlen nach Art. 692 Abs. 3 rev. OR Abweichungen vom Grund- satz der Proportionalität zwischen Nennwert und Stimm- kraft auch für Inhaberaktien zulässt. Dass diese Abwei- chung vom Grundsatz im hier zu beurteilenden Fall in einem etwas andern Verhältnis erfolgt, als Art. 693 Abs. 3 rev. OR es vorsieht, ist unerheblich. Durch einen so geringfügigen Unterschied in der Abstufung der Stimm- kraft wird die öffentliche Ordnung nicht berührt. Ebenso hat man es hier nicht mit einem Rechts- verhältnis im. Sinn von Art. 3 SchlT ZGB zu tun, dessen Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird. Denn im Gebiet der erworbenen Rechte, zu denen das Stimmrecht des Aktionärs nach allgemein anerkannter Auffassung geh.ört, ist Art. 3 n~r auf Rechtsverhältnisse anwendbar, dIe das Gesetz mIt einem ganz bestimmten Inhalt versehen hat, so dass der Tatbestand, der zu einem solchen Rechtsverhältnis führt, lediglich dessen Werden vermittelt, ohne dessen Inhalt bestimmen zu können. Ein Rechtsverhältnis dagegen, das seine nähere Ausgestaltung, d. h. seinen Inhalt, durch den rechtsbegründenden Tatbestand selbst erhält, fällt nicht unter Art. 3 SchlT ZGB (vergl. MUTZNER, Kommen- tar zum SchlT ZGB, Art. I N. 3-5, Art. 2 N. 2, 3 und 23). Dieser zuletzt genannten Art von Rechtsverhältnissen gehört aber das Stimmrecht des Aktionärs an. Kann es doch im Rahmen des Gesetzes verschieden ausgestaltet werden, indem es, wie oben dargelegt wurde, vom Nenn- wert der Aktie abhängig oder davon unabhängig gemacht werden kann, wobei im letzteren Falle die verschieden- Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfloge. artigsten Abstufungen möglich sind. Für Rechtsverhält- nisse dieser Art gilt aber der Grundsatz der Nichtruck- wirkung gemäss Art. 1 SchlT ZGB im vollen Umfang. Nun verpflichtet allerdings Art. 2 UeBest. rev. OR ue ben andern Gesellschaften des Handelsrechts auch die A.-G. zur Anpassung ihrer Statuten an das neue Recht innert der Frist von 5 Jahren. Unter Hinweis auf diese Vorschrift, die für Stimmrechtsaktien keine Ausnahme vorsehe, glaubt das eidgenössische Justiz- und Polizei- departement im vorliegenden Fall die Anpassung ver- langen zu müssen. Allein Art. 2 UeBest. rev. OR hat. nicht den Zweck, als lex specialls zu Art. 1 SchlT ZGB den dort ausgesprochenen Grundsatz der Nichtruckwir- kung einzuschränken. Er stellt vielmehr eine zu Gunsten der in ihm erwähnten Gesellschaften aufgestellte Sonder- bestimmung gegenüber den Art. 2 und 3 SchlT ZGB dar, indem er, um den alten Gesellschaften :die Anpassung an das neue Recht zu erleichtern, in Fällen, wo das neue Recht nach Massgabe der Art. 2 und 3 SchlT ZGB sofortige Geltung beanspruchen würde, diese erst nach Ablauf von 5 Jahren eintreten lässt (vergl. STAUFFER, N. 24-28 zu Art. 2 UeBest. rev. OR. Eine AnpassUng der von der Löwenbräu A.-G. getrof- fenen Regelung des Stimmrechts, die durch den Grund- satz der Nichtrückwirkung geschützt ist, kann deshalb auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 2 UeBest. rev. OR nicht verlangt werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Handels- registeramt des Kantons Zürich wird angewiesen, die von der Beschwerdeführerin an der Generalversammlung .vom
20. Dezember 1940 beschlossene Statutenänderung im Handelsregister einzutragen. Registersaehen. N0 37. 255
37. Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Oktober 1941
i. S. Baer, Moetteli & Co. gegen Hfirlimann und Aargau, Justizdirektion. Handelsregister. . . Eine Einzelfirma, deren Konkurs mangels AktIven emgestellt und geschlossen wird, ist im Handelsregister nicht zu löschen, wenn das Geschäft weiter betrieben wird. Registre du commerce. . Une entreprise individuelle do~t la f~illite est suspend.ue pUlS clöturee, faute d'actif, ne dOlt pas etre rayee du regIstre du commerce lorsque la maison continue son activite. Registro di commercio. Una ditta individuale, il cui fallimento e sospeso e poi chi~o pe~ mancanza di attivo, non dev'essere cancellatadal regIstro di commercio se l'azienda continua la sua attivitA. A. - Die Einzelfirma Hans Hürlimann, Schürzen- fabrikation und Handel in Schürzen und verwandten Artikeln, mit Sitz in Menziken, wurde am 14. Dezember 1935 ins Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Am 3. Dezember 1940 eröffnete das Bezirksgericht Kulm den Konkurs über den Firmainhaber, stellte dann aber durch Beschluss vom 17. Dezember das Verfahren mangels Aktiven ein. Der für die Durchführung des Konkurses verlangte Vorschuss wurde nicht geleistet. Da Hürlimann, wie der Handelsregisterführer feststellte, sein Geschäft im vollen Umfange weiter betrieb, wurde die Einstellung des Konkurses im Handelsregister eingetragen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 20. Februar 1941 publiziert mit der Bemerkung: « Der Geschäftsbetrieb wird weitergeführt. Die Eintragung bleibt daher bestehen.» Mit Eingabe vom 16. Juli 1941 verlangte die Rekur- rentin als Gläubigerin des Hans Hürlimann die Löschung der Firma im Handelsregister. Die Justizdirektion, bei der sie gegen den ablehnenden Bescheid des Handelsre- gisteramtes Beschwerde führte, wies das Begehren durch Verfügung vom 21. August ab. B. - Hiegegen hat die Rekurrentin rechtzeitig ver- waltungsgerichtliche Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,