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27_I_537

BGE 27 I 537

Bundesgericht (BGE) · 1901-03-30 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

95. Urteil des Kassationshofes vom 30. Dezember 1901 in Sachen Bundesanwaltschaft gegen Iff. Frist zur Kassationsbeschwerde für den Bundesrat, Art. 164 Abs. 2, 167 Org.-Ges. — Verjährung der Uebertretungen des Patenttaxen¬ gesetzes. Nichtanwendbarkeit des sog. Fiskalstrafgesetzes (Art. 20). Anwendbarkeit des Bundesstrafrechts (Bundesstrafgesetz vom

4. Februar 1853) oder des kantonalen Strafgesetzes ? A. Durch Urteil vom 30. März 1901 hat das Bezirksgericht Zell den der Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Patent¬ taxen der Handelsreisenden angeklagten heutigen Kassationsbeklagten Iff von Schuld und Strafe sowie Nachzahlung der Patenttaxe freigesprochen, B. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern die Kassationsbeschwerde an das Obergericht dieses Kan¬ tons ergriffen. Diese Beschwerde ist jedoch durch Urteil des Ober¬ gerichts vom 29. Juni 1901 abgewiesen worden. C. Gegen das beim eidgenössischen Handelsdepartement am

24. April 1901 eingegangene Urteil des Bezirksgerichts Zell hat überdies der Bundesrat durch Einreichung eines Telegramms an die Regierung des Kantons Luzern vom 3. Mai gl. Is. die Kassationsbeschwerde im Sinne der Art. 160 ff. eidg. Org.=Ges. erklärt und am gleichen Tage die Bundesanwaltschaft mit der Durchführung dieser Beschwerde betraut. D. Durch Eingabe vom 4. Mai 1901 hat alsdann die Bun¬ desanwaltschaft beim Kassationshofe des Bundesgerichts die An¬ träge gestellt: Das freisprechende Urteil des Bezirksgerichts Zell vom 30. März 1901 sei als nichtig aufzuheben, und die Sache sei zu neuer Beurteilung an die kantonale Behörde zurückzuweisen.

E. Der Kassationsbeklagte Iff trägt auf Abweisung der Kas¬ sationsbeschwerde an. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Wie aus den in Fakt. C und D mitgeteilten Daten her¬ vorgeht, hat der Bundesrat die Kassationsbeschwerde innert der ihm durch Art. 164 Abs. 2 Org.=Ges. eingeräumten Frist der Regierung des Kantons Luzern eingereicht. Damit ist aber auch die Einreichung bei der kantonalen Gerichtsstelle als rechtzeitig erfolgt zu betrachten; die Einlegung beim Regierungsrate steht der Einlegung bei der kantonalen Gerichtsstelle gleich, da jener als Vertreter dieser letztern, nicht als Vertreter oder als Bote des Bundesrates erscheint. Da auch die Kassationsanträge und deren Begründung dem Kassationshofe innert der in Art. 167 Org.¬ Ges. vorgesehenen Frist eingereicht worden sind, sind die Formalien der Kassationsbeschwerde gewahrt. Auch ist erstellt, daß es sich um ein Endurteil eines kantonalen Gerichtes — und zwar zweifel¬ los in einer nach eidgenössischen Gesetzen zu beurteilenden Straf¬ sache — handelt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. In thatsächlicher Beziehung ist zu bemerken: Der Kassa¬ tionsbeklagte ist geständig und überwiesen, im Jahre 1899 in der Gemeinde Luthern Bestellungen auf Nähmaschinen aufgenom¬ men zu haben, ohne im Besitze einer Taxkarte gewesen zu sein. Dagegen hat ihn das angefochtene Urteil gleichwohl gemäß seinem Antrage freigesprochen, weil Strafverjährung eingetreten sei, in¬ dem die Strafklage nach Verfluß von zwölf Monaten seit Be¬ gehung der Übertretung erhoben worden, die im Bundesgesetz betreffend das Verfahren bei Übertretung fiskalischer und polizei¬ licher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849 vorgesehene Verjährungs¬ frist also abgelaufen sei.

3. Die Kassationsklägerin macht nun geltend, das angefochtene Urteil enthalte eine Verletzung von Bundesrecht, indem auf die Frage der Verjährung nicht das von diesem Urteil zur Anwen¬ dung gebrachte sogenannte eidgenössische Fiskalstrafgesetz Anwen¬ dung finden dürfe, vielmehr das Polizeistrafrecht des Kantons Luzern hiefür maßgebend sei, eventuell die im Bundesstrafrecht vom 4. Januar 1853, Art. 34 litt. e, oder die in andern Bun¬ despolizeigesetzen vorgesehene Verjährungsfrist zur Anwendung kommen müsse.

4. Der Kassationsbeklagte sucht zunächst darzuthun, eine Über¬ tretung des Patenttarengesetzes liege überhaupt nicht vor, da er nur Bestellungen bei solchen Personen aufgenommen habe, die seinen Besuch verlangt hätten. Sodann bestreitet er, daß das an¬ gefochtene Urteil zu Unrecht Verjährung angenommen habe, indem er ausführt, die Verjährungsfrage sei mit Recht nach dem eid¬ genössischen Fiskalstrafgesetze beurteilt worden.

5. Wie aus Erwägung 2 oben ersichtlich ist, hat das ange¬ fochtene Urteil für die Frage der Verjährung das sogenannte eidgenössische Fiskalstrafgesetz zur Anwendung gebracht. Erweist sich die Anwendung dieses Gesetzes und speziell der darin — in rt. 20 — enthaltenen Verjährungsbestimmungen auf das eid¬ genössische Patenttaxengesetz als rechtsirrtümlich, so liegt ein Fall der Verletzung einer eidgenössischen Rechtsvorschrift vor, da als¬ dann eine solche Rechtsvorschrift nicht richtig angewendet worden ist, nämlich angewendet auf einen Fall, auf den sie nicht anwend¬ bar ist. Nun hat das Bundesgericht in konstanter Praxis stets daran festgehalten, daß das Fiskalstrafgesetz trotz seines Titels nicht allgemein auf alle strafpolizeilichen Bundesgesetze anwendbar sei, sondern daß dieses Gesetz nur solche Vergehen und Über¬ tretungen beschlage, die sich als Delikte gegen Verwaltungszweige des Bundes qualifizieren, bei welchen also unmittelbar Rechte des Bundes verletzt werden (vgl. spez. Amtl. Samml. der bundesger. Entscheid., Bd. XVI, S. 283, Erw. 1). Als derartige unmittel¬ bare Delikte gegen die Bundesverwaltung sind nun die Über¬ tretungen des Patenttaxengesetzes nicht anzusehen, und soweit die¬ ses Gesetz fiskalischen Charakter trägt, beschlägt es nicht den Fiskus des Bundes, sondern denjenigen der Kantone. Das vom angefochtenen Urteil der Entscheidung der Frage der Verjährung zu Grunde gelegte Bundesgesetz ist also von ihm fälschlich auf das Patenttaxengesetz zur Anwendung gebracht worden und das angefochtene Urteil ist deshalb zu kassieren.

6. Schwieriger als die eben gelöste ist dagegen die Frage, nach welchem Gesetze die Frage der Verjährung zu entscheiden ist, ob nach eidgenössischem Recht — abgesehen vom Fiskalstrafgesetz oder nach kantonalem Recht. Denn daß etwa mangels spezieller Regulierung dieser Sache durch die Gesetzgebung es für die Ver¬ gehen nach Patenttaxengesetz nun gar keine Verjährung gebe,

könnte nicht angenommen werden. Es liegt in der Natur der Sache und ist sozusagen ein Postulat der Rechtsordnung, daß es ür derartige Vergehen eine Verjährbarkeit geben muß. Die Lücke muß also ausgefüllt werden. Von vornherein kann hiebei keine Rede davon sein, daß Bundes=Spezialstrafgesetze, z. B. das Mar¬ kenschutzgesetz, analog auf das Patenttaxengesetz zur Anwendung gebracht werden; denn die Verjährungsbestimmungen dieser Ge¬ setze können nur gelten für die dort geregelten Delikte. (Vergl.

v. Waldkirch, Die Staatsaufsicht über die privaten Versiche¬ rungsunternehmungen in der Schweiz, S. 102.) Von eidgenös¬ sischen Gesetzen kann vielmehr — nachdem das Fiskalstrafgesetz als nicht anwendbar hat erklärt werden müssen — nur das Bun¬ desstrafrecht vom 4. Februar 1853 in Frage kommen; es fragt sich, ob das Patenttaxengesetz, das keine Bestimmungen über die Verjährung enthält, mit Bezug auf die Frage der Verjährung aus dem genannten Bundesgesetze oder aber aus den kantonal¬ rechtlichen Bestimmungen zu ergänzen sei. Über diese in der Dok¬ trin umstrittene Frage (vergl. einerseits: Stooß in den Grund¬ zügen des schweizerischen Strafrechts, I, S. 49, und in der Zeitschrift für schweizerisches Strafrecht, III, S. 249 ff.; ander¬ seits: Meili, Zeitschrift für schweizerisches Strafrecht, VIII, 74 ff.; v. Waldkirch, a. a. O., S. 101 f.; v. Orelli, Kommentar zum Bundesgesetz betreffend Urheberrecht, S. 98 [nur mit Bezug auf Teilnahme und Versuchshandlungen)) ist zu be¬ merken: Für die Anwendung des Bundesstrafrechts spricht in erster Linie der allgemeine Rechtsgrundsatz, daß Lücken eines Bundesgesetzes aus derjenigen Gesetzgebungsquelle zu ergänzen sind, welche dieses Gesetz erlassen hat, also wiederum aus Bundes¬ recht. Nun hat das Bundesstrafrecht die Frage der Verjährung geordnet in seinem allgemeinen Teil, Art. 34. Nach jenem all¬ geweinen Rechtsgrundsatze hat daher die Verjährungsbestimmung dieses Gesetzes Anwendung zu finden auf alle sogenannten Neben¬ strafgesetze des Bundes, welche keine besondern Bestimmungen über die Verjährung enthalten. Zu dieser aus allgemeinen Gründen staatsrechtlicher Natur hergeleiteten Erwägung kommt die weitere des praktischen Vorzuges, der Zweckmäßigkeit dieser Lösung der streitigen Frage: Die Verjährung ist alsdann für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft einheitlich geregelt, während andern¬ falls ein und dasselbe Vergehen in verschiedenen Kantonen einer verschiedenen Verjährung unterliegt, — ein Zustand, der mit der auf diesem Gebiete nun einmal statuierten Rechtseinheit unverein¬ bar ist und gegen die Rechtslogik verstößt. Zwar läßt sich nicht verkennen, daß auf der andern Seite gewichtige Gründe gegen diese Lösung und für die Anwendung der kantonalrechtlichen Ver¬ jährungsbestimmungen sprechen. Allerdings wird kaum dahin argu¬ mentiert werden können (wie es Meili a. a. O. thut), die Gesetz¬ gebung über das Strafrecht sei — vor der Verfassungsrevision von 1898 — im Grundsatze den Kantonen überlassen, die Gesetz¬ gebungsgewalt des Bundes sei in dieser Materie beschränkt auf gewisse spezielle Gebiete; die Lücken, die sich in der Bundesgesetz¬ gebung finden, seien aus der Rechtsquelle zu ergänzen, die im allgemeinen über das Strafrecht zu legiferieren befugt sei — und das seien eben die Kantone. Diese Argumentation vermöchte jenen oben aufgestellten allgemeinen Rechtsgrundsatz nicht zu erschüttern. Denn sobald einmal ein Gebiet des Strafrechts eidgenössisch ge¬ regelt ist, hat das kantonale Strafrecht — im ganzen und im einzelnen — auf demselben keinen Platz mehr. Ebensowenig kann darauf entscheidendes Gewicht gelegt werden, daß verschiedene Bundesgesetze — so gerade das Patenttaxengesetz — das Ver¬ fahren den Kantonen vorbehalten; denn es erscheint doch als sehr fraglich, ob die betreffenden Gesetze auch die Verjährung dem Verfahren zuweisen wollen. Dagegen ist ein anderes Bedenken von größerer Bedeutung: Der Satz, das Bundesstrafrecht von 1853 enthalte in seinem allgemeinen Teile Bestimmungen, die auf alle vom Bunde geregelten Verbrechen, Vergehen und Über¬ retungen, und nicht nur auf die im besondern Teil jenes Gesetzes selbst geregelten Delikte Anwendung finden können und Anwen¬ ung zu finden haben, ist in dieser Allgemeinheit sehr anfechtbar. Eine ganze Anzahl Bestimmungen dieses Gesetzes spricht vom „gegenwärtigen“ Gesetz und den durch dasselbe angedrohten Strafen (Art. 1 über das räumliche Geltungsgebiet des Bundes¬ strafrechts; ähnlich Art. 27 betreffend Zurechnungsfähigkeit), oder verweist ausdrücklich auf „die in dem besonderen Teile dieses Ge¬ setzbuches bezeichneten Strafen“ (so Art. 11 betreffend Vorsatz und Fahrlässigkeit). Auch ist nicht zu verkennen, daß die Ver¬ jährungsbestimmungen des Bundesstrafrechts selber für Über¬

tretungen, um die es sich bei den Bundes=Spezialstrafgesetzen meist so gerade beim Patenttaxengesetz — handelt, nicht durchaus passend sind. Allein diese Bedenken können nicht als durchschlagend angesehen werden gegenüber dem oben angeführten praktischen Vorzug und der Zweckmäßigkeit der Lösung zu Gunsten der An¬ wendung des Bundesstrafrechts. Wesentlich vom letztern Gesichts¬ punkte aus ist vielmehr die streitige Frage zu Gunsten der An¬ wendung des genannten Bundesgesetzes zu lösen. Das kantonale Gericht hat daher die Frage der Verjährung neu auf diesem Bo¬ den zu prüfen und auf diesem Boden ein neues Urteil auszu¬ fällen. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheißen und somit das Ur¬ teil des Bezirksgerichtes Zell vom 30. März 1901 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an dieses Gericht zurück¬ gewiesen.