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27_I_533

BGE 27 I 533

Bundesgericht (BGE) · 1901-02-22 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

94. Urteil des Kassationshofes vom 30. Dezember 1901 in Sachen Kotzin gegen Luzern. Frist für Kassationsbeschwerden und ihre Begründung, Art. 164 und 167 Org.-Ges. — Zulässigkeit (Endurteil). — Anträge, Art. 172 eod.

- Stellung des Bundesrates; Art. 169 und 155 eod. — « Handels¬ reisender », Art. 1 und 2 Patenttaxengesetz. A. Durch Urteil vom 22. Februar 1901 hat das Bezirksgericht Luzern den Ch. Kotzin der Übertretung des Bundesgesetzes be¬ treffend die Patenttaxen der Handelsreisenden schuldig erklärt und ihn zu einer Geldbuße von 20 Fr. verurteilt, sowie zur Nach¬ lösung einer Taxkarte für das I. Semester 1901 verpflichtet. B. Gegen dieses ihm am 26. Februar 1901 zugesandte Urteil hat der Verurteilte Kotzin am 5. März gleichen Jahres beim Bezirksgericht Luzern die Kassationsbeschwerde im Sinne der Art. 160, 162 und 165 eidgen. Org.=Ges. eingelegt, mit dem Antrage, das angefochtene Urteil sei zu kassieren.

C. Unter dem gleichen Datum hat der Verurteilte gegen das genannte Urteil ferner die Appellation an das Obergericht des Kantons Luzern ergriffen, mit dem Antrag auf Freisprechung. D. Das Obergericht des Kantons Luzern hat durch Urteil vom 25. Mai 1901 erkannt, auf die Sache sei mangels Appella¬ bilität nicht einzutreten. E. In seiner die Kassationsbeschwerde begründenden, am 16./17. März 1901 eingereichten Rechtsschrift stellt der Kassationskläger die Anträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom

22. Februar 1901 sei zu kassieren. 2. Der Angeklagte und Kas¬ sationskläger Kotzin sei von Schuld und Strafe freizusprechen. F. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erklärt mit Zuschrift vom 16. Dezember 1901, sie habe keine Gegenanbringen zu machen. Der Kassationshof zieht in Erwägung

1. Das mit der Kassationsbeschwerde angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Luzern beruht auf folgendem Thatbestand: Der Kassationskläger Ch. Kotzin hat im Januar 1901 in Luzern die Firma M. Kotzin, Portraitkunstmalerei in Zürich, bei Pri¬ vaten Bestellungen auf Portraitmalerei aufzunehmen gesucht und aufgenommen, ohne im Besitze einer Taxkarte zu sein. Das an¬ gefochtene Urteil erblickt hierin eine Übertretung des Patenttaxen¬ gesetzes, indem erstens nicht erstellt sei, daß der Kassationskläger Maler sei, und somit angenommen werden dürfe, daß er nicht für Produkte der eigenen Arbeit Bestellungen aufnehme; indem er zweitens im Verhör ausdrücklich erklärt habe, daß die Bilder nur zum Teil von ihm angefertigt werden, was voraussetze, daf ein Teil anderswoher bezogen werde, der Kassationskläger also als Zwischenhändler auftrete; indem drittens nichts darauf an¬ komme, daß der Kassationskläger der Sohn des Firma=Inhabers M. Kotzin sei.

2. Die Kassationsbeschwerde macht nun diesen Ausführungen gegenüber geltend, der Kassationskläger sei nicht als Handels¬ reisender zu qualifizieren: er besuche Privatleute, um Bestellungen für Portraits aufzunehmen, welche alsdann nach Photographien der Besteller in dem Atelier seines Vaters von ihm und den An¬ gestellten des letztern aufgenommen werden; in dieser Thätigkeit könne unmöglich die Ausübung des Berufes eines Handelsreisen¬ den erblickt werden.

3. In rechtlicher Beziehung ergibt sich zunächst aus den in Fakt. A, B und C mitgeteilten Daten, daß sowohl die Kassations¬ beschwerde, als auch die sie begründende Rechtsschrift innert der in Art. 164 und 167 Org.=Ges. vorgesehenen Fristen und am zuständigen Orte eingereicht worden sind. Da das angefochtene Urteil sich überdies als Endurteil eines kantonalen Gerichtes in einer Strafsache, die nach eidgenössischem Gesetze zu beurteilen war, qualifiziert, und die Kassationsbeschwerde damit begründet wird, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer eid¬ genössischen Rechtsvorschrift beruhe, ist auf die Kassationsbeschwerde einzutreten. Dagegen kann allerdings im Falle der Gutheißung der Kassationsbeschwerde dem Antrage des Kassationsklägers, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, keine Folge gegeben werden, da der Kassationshof gemäß Art. 172 Org.=Ges. niemals ein Urteil in der Sache selbst zu fällen hat, nicht mit reforma¬ torischer Befugnis ausgestattet ist, sondern nur das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zu neuer Beurteilung auf Grund¬ lage seines Urteils an die kantonale Behörde zurückweisen kann.

4. In prozessualer Hinsicht hätte sich fragen können, ob die Kassationsbeschwerde nicht auch dem Bundesrate zur Vernehm¬ lassung hätte mitgeteilt werden sollen. Dies ist jedoch zu ver¬ neinen. Nach Art. 169 Org.=Ges. ist die Beschwerdeschrift „der Gegenpartei“ mitzuteilen. Als solche erscheint nun aber der Bun¬ desrat bei Beschwerden wegen Verletzung des eidgenössischen Patent¬ taxengesetzes nicht. Allerdings hat der Bundesrat von der ihm durch Art. 155 Org.=Ges. erteilten Befugnis Gebrauch gemacht zu verfügen, daß sämtliche im Gebiete der Eidgenossenschaft er¬ gehenden Gerichtsurteile 2c. auf dem Gebiete der Übertretung des Patenttaxengesetzes ihm einzusenden seien. Allein mit dieser, im Interesse der Wahrung des einheitlichen Rechts und der Über¬ wachung der Rechtssprechung getroffenen Maßregel ist der Bun¬ desrat nicht zur Partei im Strafverfahren geworden; Partei ist vielmehr der Angeklagte einerseits, die kantonale Strafverfolgungs¬ behörde anderseits.

5. In der Sache selbst fragt sich einzig, ob der Kassations¬

kläger nach dem in Erwägungen 1 und 2 oben festgestellten That¬ bestande als „Handelsreisender“ im Sinne des eidgenössischen Patenttaxengesetzes angesehen werden könne. Denn das Bundes¬ gesetz betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden betrifft die Thätigkeit der Handelsreisenden, und nur diese. In dieser Hinsicht nun ist ganz klar, was das genannte Gesetz unter „Handels¬ reisenden“ versteht: es sieht als solche vor Personen, welche durch Reisen außerhalb des Geschäftsortes Bestellungen auf Handels¬ artikel aufnehmen. Unerheblich ist dabei, ob der betreffende als Prinzipal oder als Angestellter reise (vergl. Amtl. Samml. der bundesger. Entscheid., Bd. XXVI, 1. Teil, S. 342, Erw. 2, in Sachen Keller=Steffen vom 3. Juli 1900). Dagegen fällt nicht unter den Begriff des Handelsreisenden derjenige, der Arbeitsauf¬ träge entgegennimmt, und zwar gleichgültig, ob er dies thut für sein eigenes oder ein fremdes Geschäft. Wenn das angefochtene Urteil den Unterschied zwischen der Aufnahme von Bestellungen auf Handelsartikel und der Aufnahme von Arbeitsaufträgen nur anerkennen will für den Fall, als der Aufnehmende die Arbeit selber ausführe, da er andernfalls als Zwischenhändler erscheine, so ist das nicht richtig. Die Erteilung eines Arbeitsauftrages wird nicht dadurch zur Handelsware, daß der Auftrag nicht selbst persönlich ausgeführt wird, oder daß es dem Aufnehmenden frei¬ steht, die Arbeit weiter zu geben; der Angestellte oder Beauftragte wird durch eine derartige Thätigkeit weder ökonomisch noch recht¬ lich zum Zwischenhändler. Es verhält sich also im vorliegenden Falle ganz gleich, wie wenn die Aufträge von einem Kunstmaler persönlich, auf seine Rechnung, aufgenommen worden wären. Anders liegt der Fall, wenn nicht nur Arbeit, sondern auch der Stoff zu liefern, und letzterer etwas wesentliches, nicht rein neben¬ sächliches ist; dieser Fall liegt aber hier nicht vor; der Stoff (Photographie, Leinwand, Rahmen zum Gemälde) ist hier gegen¬ über der Arbeit etwas durchaus nebensächliches. Da somit das angefochtene Urteil den Kassationskläger in Verletzung der Be¬ stimmungen des Patenttaxengesetzes über den Begriff der Handels¬ reisenden verurteilt hat, ist dasselbe aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung auf Grund der vorstehenden Erwägungen an das Bezirksgericht Luzern zurückzuweisen. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheißen und somit das Ur¬ teil des Bezirksgerichtes Luzern vom 22. Februar 1901 aufge¬ hoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das genannte Gericht zurückgewiesen.