Volltext (verifizierbarer Originaltext)
93. Urteil des Kassationshofes vom 13. Dezember 1901 in Sachen Bundesanwaltschaft gegen Scheuermeier. Art. 1 Abs. 1 Pat.-Ges.; was heisst « in ihrem Gewerbe verwen¬ den »? — Gesetzwidrigkeit der dieser Bestimmung durch das eid¬ genössische Handelsdepartement im Februar 1898 gegebenen Aus¬ legung. A. Durch Urteil vom 1. Juli 1901 hat die III. Appellations¬ kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Der Angeklagte ist der Übertretung des Bundesgesetzes be¬ treffend die Patenttaxen der Handelsreisenden nicht schuldig; die ihm am 13. Februar 1901 vom Statthalteramte Horgen aufer¬ legte Buße wird daher aufgehoben. B. Gegen dieses dem eidgenössischen Handelsdepartemente, ge¬ mäß Kreisschreiben des Bundesrates vom 27. Dezember 1899 von der Direktion der Justiz und Polizei des Kantons Zürich unterm 31. August und 4. September 1901 übersandte Urteil hat der schweizerische Bundesrat unterm 9. September 1901 bei der Regierung des Kantons Zürich, zu Handen des dortigen Obergerichtes, die Kassationsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes eingelegt, und die Bundesanwaltschaft mit der Einleitung und Durchführung der Beschwerde beauftragt. C. Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer rechtzeitig einge¬ reichten Kassationsbeschwerde den Antrag: Es sei das angefoch¬ tene Urteil als nichtig aufzuheben und die Sache zu neuer Ent¬ scheidung an die kantonalen Behörden zurückzuweisen, in der Meinung, daß diese die der Kassation zu Grunde liegende Beur¬ teilung auch ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen haben. D. Der Kassationsbeklagte trägt auf Abweisung der Kassations¬ beschwerde an. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Der Kassationsbeklagte Scheuermeier, Anteilhaber der Firma Scheuermeier, Zollinger & Cie., Ol=Importhaus in Zürich
wurde vom Statthalteramt Horgen durch Verfügung vom 13. Februar 1901 wegen Übertretung des eidgenössischen Patenttaxen¬ gesetzes mit einer Polizeibuße von 100 Fr. belegt und zur Be¬ zahlung der umgangenen Taxe im Betrage von 100 Fr., sowie den Kosten verurteilt, weil er am 27. März 1900 bei einem Besuche bei Kißling, mechanische Schreinerei in Horgen, eine Be¬ stellung auf Maschinenöl aufgenommen hat, ohne im Besitze einer Taxkarte für Handelsreisende gewesen zu sein. Auf Beschwerde des Kassationsbeklagten hin haben sowohl die untere wie die obere kantonale Instanz die Bußenverfügung aufgehoben, letztere in ihrem eingangs wiedergegebenen Urteil — mit der Be¬ gründung: Kißling habe als Inhaber einer mechanischen Schrei¬ nerei das Maschinenöl für den Betrieb nötig gehabt; es handle sich also um den Fall des Verkaufes eines Handelsartikels, der vom Käufer in seinem Gewerbe verwendet werde, so daß die Be¬ stellung gemäß Art. 1 Abs. 1 P.=T.=G. nicht taxpflichtig gewesen sei, eine Übertretung des Patenttaxengesetzes also nicht vorliege.
2. Die Begründung der Kassationsbeschwerde der Bundes¬ anwaltschaft geht nun dahin, die der genannten Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 P.=T.=G. durch das angefochtene Urteil gegebene Auslegung sei rechtsirrtümlich. Laut Interpretation des Patent¬ taxengesetzes durch das eidgenössische Handelsdepartement, vom Februar 1898, bedürfe es einer Taxkarte, wenn die angebotenen Waren nur zum Unterhalte der Produktionsmittel (z. B. Ol „für Maschinen, Futter für Fuhrhaltereien u. s. w.) dienen. Die Richtigkeit dieser Auslegung ergebe sich sowohl aus dem Wort¬ laute, wie auch aus der Entstehungsgeschichte jener Bestimmung.
3. Auch für den Kassationshof handelt es sich in erster Linie um die Auslegung der streitigen Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 P.=T.=G., wonach der Taxpflicht nicht unterliegen die Handels¬ reisenden, „die für Rechnung eines inländischen Hauses die „Schweiz bereisen und dabei ausschließlich mit Geschäftsleuten „in Verkehr treten, welche den betreffenden Handelsartikel wieder¬ „verkaufen oder in ihrem Gewerbe verwenden. Da der Kassationsbeklagte, obschon Anteilhaber der Firma, für welche er reist, unzweifelhaft als „Handelsreisender“ im Sinne des Patenttaxengesetzes anzusehen ist, indem hiefür nichts darauf an¬ kommt, ob ein Geschäftsmann auf eigene oder auf fremde Rech¬ nung reise (vgl. Urteil des Kassationshofes vom 3. Juli 1900 V
i. S. Keller=Steffen, Amtl. Samml., Bd. XXVI, 1, S. 342 Erw. 2); und da ferner Kißling nicht als Wiederverkäufer des Maschinenöls in Frage kommt, frägi es sich nur, ob dieser die genannte Ware „in seinem Gewerbe verwende.“ Das eidgenös¬ sische Handelsdepartement hat nun allerdings in seinen, von der Kassationsklägerin eingelegten Interpretationen des Bundesge¬ setzes betreffend die Patenttaxen, vom Februar 1898, die frag¬ liche Bestimmung dahin ausgelegt, es sei ein Unterschied zu machen zwischen den Fällen, wo der betreffende Handelsartikel direkt im Gewerbe gebraucht oder verbraucht werde (z. B. Ma¬ schinen und Apparate für industrielle Etablissemente; Sämereien, landwirtschaftliche Maschinen für Landwirte und landwirtschaft¬ liche Schulen; Betten, Teppiche, Geschirr, Nahrungs= und Ge¬ nußmittel für Gastwirte, ec. rc.), und denen, wo der Artikel lediglich zum Unterhalte der Produktionsmittel diene; letztere Fälle seien taxpflichtig. Allein vorerst ist klar, daß die Gerichte an diese Auslegung des Gesetzes durch die Verwaltungsbehörde nicht gebunden sind; diese Auslegung enthält eine einfache Dar¬ legung der Rechtsansicht des eidgenössischen Handelsdepartementes sowie eine Instruktion an die zuständigen kantonalen Verwal¬ tungsbehörden, welche für die Gerichte nicht maßgebend sein kann, da die Auslegung des Gesetzes mit rechtskräftiger Wirkung in Streitfällen nur diesen zukommt. Wird demgemäß diese An¬ sicht des eidgenöfsischen Handelsdepartementes, welche auch von der Kassationsbeschwerde verfochten wird, auf ihre Richtigkeit geprüft, so ergibt sich folgendes: Zunächst — und das ist das entscheidende — ergibt der Wortlaut der mehrgedachten Bestim¬ mung keinerlei Anhaltspunkte für die von der Kassationsbe¬ schwerde vertretene Auffassung. In einem Gewerbe „verwendet“ werden Waren nicht nur dann, wenn sie unmittelbar zum Ge¬ brauch oder Verbrauch im Gewerbe dienen, sondern auch dann, wenn sie notwendige Hülfsmittel zum Betriebe des Gewerbes sind. Es kann nicht einmal gesagt werden, daß derartige Waren als¬ dann nur „mittelbar“ zum Betriebe des Gewerbes verwendet werden; aber auch wenn man annehmen wollte, es handle sich hiebei nicht um eine unmittelbare, sondern um eine mittelbare Verwendung, so ist doch zu sagen, daß das Gesetz keinerlei
Unterscheidung trifft zwischen der unmittelbaren und mittelbaren Verwendung eines Handelsartikels im Gewerbe. Die vom eid¬ genössischen Handelsdepariement in das Gesetz hineingelegte Unter¬ scheidung erscheint daher zunächst nach dessen klarem Wortlaut als willkürlich. Sie ergibt sich aber auch keineswegs aus dem Geiste des Gesetzes und der innern Begründetheit der von ihm getroffenen Unterscheidung zwischen taxpflichtigen und nicht tax¬ pflichtigen Aufnahmen von Bestellungen: Indem das Patent¬ taxengesetz in Art. 1 die Aufnahme von Bestellungen, welche bei Geschäftsleuten zum Zwecke des Weiterverkaufes oder zum Zwecke der Verwendung im Gewerbe erfolgen, unterscheidet von allen andern Bestellungen (vgl. Art. 2), hat es die Unter¬ scheidung zwischen Großreisenden und Detailreisenden statuieren wollen; als jene werden diejenigen Reisenden betrachtet, die nicht mit Privaten, sondern mit Geschäftsleuten in Verkehr treten, als Detailreisende diejenigen, die mit dem Publikum, den Pri¬ vaten, direkt in Geschäftsverkehr treten. Es liegt nun durchaus kein innerer Grund dafür vor, mit dem eidgenössischen Handels¬ departement die Aufnahme von Bestellungen für Waren, welche zum Unterhalte der Produktionsmittel verwendet werden, dem Detailreisendenverkehr gleichzustellen. Für die mit der Kassations¬ beschwerde vertretene Anschauung kann endlich auch nicht was übrigens nicht ausschlaggebend wäre, da die sogenannten Materialien des Gesetzes richtiger Ansicht nach nur als Hülfs¬ mittel für die Interpretation zu verwenden sind, der Sinn des Gesetzes dagegen in erster Linie aus dem Gesetze selber, dessen Wortlaut und Geist zu entnehmen ist, — die Entstehungsge¬ schichte der fraglichen Gesetzesbestimmung angeführt werden. Diese Entstehungsgeschichte, — die nach dem Gesagten als Hülfsmittel für die Interpretation einer an sich dunkeln oder zweideutigen läßt sich wie Gesetzesbestimmung verwendet werden dürfte - folgt zusammenfassen: Nach der Verwerfung der ersten Vor¬ lage, welche allgemeine Taxfreiheit vorgesehen hatte, in der Volks¬ abstimmung vom 11. Mai 1884, schränkte der Bundesrat in dem neuen, den Räten mit Botschaft vom 29. Mai 1891 (B.=Bl. 1891, III, S. 1) vorgelegten Entwurf die Taxfreiheit auf die sogenannten Großreisenden ein, im Anschlusse an die Vorschläge einer Eingabe des schweizerischen Handels= und Indu¬ strievereins vom 30. April 1889, die auch vom Begutachter des Entwurfes, Ständerat Cornaz, aufgenommen worden waren. Der Vorschlag des schweizerischen Handels= und Industrievereins unterschied die Reisenden, die nur mit solchen Leuten in Verkehr treten, die den betreffenden Artikel zum Wiederverkauf oder zur Ausübung ihres Gewerbes verwenden, von den sogenannten Detailreisenden, in der Meinung, daß nur die letzteren taxpflichtig zu erklären seien. Herr Cornaz schlug vor, die Reisenden dann von der Taxe zu befreien, wenn die Geschäftsleute, mit denen sie in Verkehr treten, „die betreffenden Waren wieder verkaufen „oder für ihre beruflichen Bedürfnisse verwenden,“ und der Bun¬ desrat acceptierte diese Fassung, indem er den französischen Text: « faisant usage de ces marchandises pour leurs besoins professionnels » mit „in ihrem Gewerbe verwenden“ übersetzte. Im Nationalrat umschrieb der französische Berichterstatter diese Worte dahin, daß taxfrei sein sollen « les voyageurs en gros qui voyagent en Suisse et ne travaillent qu’avec les commer¬ çants qui revendent leurs articles ou les emploient dans leur propre commerce. » Der deutsche Berichterstatter drückte sich ähnlich aus: „Die Ansicht, daß man „die Handelsreisenden, welche bei Wiederverkäufern und Gewerbetreibenden Bestellungen aufnehmen, etwas anders behandeln müsse, als diejenigen, welche von Haus zu Haus Bestellungen aufnehmen,“ sei allgemein verbreitet.“ Als sodann bei Beratung des Art. 1 von einer Seite darauf hingewiesen wurde, die vorgeschlagene Fassung könne Zweifeln rufen, ob nur solche Waren gemeint seien, die umge¬ arbeitet werden, oder auch die im Gewerbe verwendeten Maschinen, erklärte der Berichterstatter: Die Kommission fasse den Ausdruck „verwenden“ im weitern Sinne auf und verstehe darunter das Ge= und Verbrauchen, d. h. alle Fälle, in welchen Gegenstände an Leute verkauft werden, welche dieselben nicht in der Haushaltung, als Private gebrauchen. Der Ausdruck „ver¬ wenden“ sei klar genug. Auch im Ständerat seien darüber keine Zweifel geäußert worden. Die nationalrätliche Kommission, an die der Artikel zurückgewiesen wurde, schlug dann vor, den Ausdruck „im Gewerbe verwenden“ durch die Worte „oder die¬ selbe (nämlich die Ware) zur Ausübung ihres Gewerbes be¬ dürfen," wobei es also die Meinung hatte, daß dadurch der
ursprüngliche Sinn des Gesetzes nicht abgeändert, sondern nur verdeutlicht werden sollte. Da der Ständerat, der die im Natio¬ nalrat geäußerten Bedenken nicht teilte, die erste Fassung „im Gewerbe verwenden“ beibehielt, stimmte ihr auch der Nationalrat in einer späteren Sitzung wieder zu. Mit Recht zieht das an¬ gefochtene Urteil aus diesen Thatsachen den Schluß: Des be¬ sondern Falles, daß die Waren, auf welche der Reisende Be¬ stellungen aufnehme, „zum Unterhalte der Produktionsmittel“ dienen, sei in den Verhandlungen allerdings nicht gedacht wor¬ den. Aber es ergebe sich aus dem angeführten, daß der Gesetz¬ geber das Merkmal, nach welchem die Taxpflichtigen von den von der Taxe befreiten Reisenden unterschieden werden, einzig und allein darin erblickt habe, ob die von ihnen angebotenen Waren zum Gebrauche des Einzelnen bezw. in der Haushaltung dienen, oder aber zur Verwendung im Gewerbe bestimmt seien. Irgend ein Hinweis, daß innerhalb dieser grundsätzlichen Unter¬ scheidung noch ein weiterer Unterschied nach der Art der Ver¬ wendung gemacht werden solle, finde sich weder in der bundes¬ rätlichen Botschaft noch im Verhandlungsprotokolle des National¬ rates. Wenn einmal die angebotenen Waren nicht zum persönlichen Gebrauche, sondern zur Verwendung im Gewerbe bestimmt seien, so könne nach dem Zwecke des Gesetzes darauf nichts mehr an¬ kommen, ob es sich um das zu bearbeitende Rohmaterial handle, oder um die zur Bearbeitung nötigen Maschinen oder solche Ar¬ tikel, die zur Instandhaltung der letztern nötig seien. Das Er¬ fordernis der Verwendung im Gewerbe sei im einen wie im an¬ dern Falle erfüllt. Diesen Ausführungen ist durchaus beizustimmen, und es mag nur noch beigefügt werden, daß die hier vertretene Auslegung des Patenttaxengesetzes auch deshalb den Vorzug vor der Interpretation des eidgenössischen Handelsdepartementes ver¬ dient, weil sie die Einschränkung der Handels= und Gewerbe¬ freiheit, die das Patenttaxengesetz doch immerhin enthält, in restriktivem Sinne auslegt, dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Handels= und Gewerbefreiheit also günstig ist.
4. Nach diesen Ausführungen ist dem angefochtenen Urteil darin beizutreten, daß dem Kassationsbeklagten keine Übertretung des Patenttaxengesetzes zur Last falle und braucht die dort in erster Linie erörterte — und übrigens allerseits, auch vom Kassa¬ tionsbeklagten, verneinte — Frage, ob das Delikt verjährt wäre, nicht geprüft zu werden. Diese Frage müßte allerdings, wenn sie für den Entscheid von Bedeutung wäre, vom Kassationshof gemäß Art. 171 Abs. 2 Organis.=Ges., wonach der Kassationshof weder an die Beschwerdepunkte noch an deren rechtliche Begrün¬ dung gebunden ist, von Amtes wegen entschieden werden, und es würde sich dabei in erster Linie die Frage erheben, ob für die Verjährung überhaupt, wie das angefochtene Urteil angenommen hat, kantonales, oder aber eidgenössisches Recht maßgebend ist. Indessen kann diese Frage der Verjährung hier, nach dem Ge¬ sagten, dahingestellt bleiben, da die Kassationsbeschwerde ohnehin deshalb abgewiesen werden muß, weil die der entscheidenden Be¬ stimmung des Patenttaxengesetzes vom angefochtenen Urteil ge¬ gebene Auslegung, wonach ein Delikt nicht vorliegt, nicht rechts¬ irrtümlich ist. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.