Volltext (verifizierbarer Originaltext)
344
Strafrecht.
Zahlung vermag nichts mehr daran zu ändern, dass
das Vergehen vollendet ist, und vermöchte Straflosigkeit
nur unter dem Gesichtspunkt herbeizuführen, dass sie
• den entstandenen Strafanspruch zum Erlöschen brächte.
Für eine derartige Bedeutung der nachträglichen Zahlung
gibt aber weder das Ergänzungsgesetz von 1901 noch,
wie in den früheren Urteilen ausgeführt, das Bundes-
gesetz über das Bundesstrafrecht von 1853 einen An-
haltspunkt ab, und es kann infolgedessen für die Aus-
legung jenes Gesetzes nichts darauf ankommen, dass
ihm die Bundesversammlung als Begnadigungsbehörde
nachträglich diesen Sinn beilegte, ohne übrigens aus-
nahmslos darauf zu bestehen (vgl. Bundesblatt 1921 BI
deutsche Ausgabe S. 141 ff., franz. Ausgabe S. 55 ff.,
1925 II S. 366 f. bezw. 387 f.). Die Auffassung der Vor-
instanz gerät also mit -allgemein anerkannten straf-
rechtlichen Grundsätzen in Widerspruch, wenn sie di~
Vollendung des Vergehens der schuldhaften Nicht-
bezahlung des Militärpflichtersatzes bis zur strafrecht-
lichen Verurteilung hinausschieben will, ja sogar bis zur
Verurteilung durch die zweite Instanz in denjenigen
Kantonen, deren Strafprozessrecht für Fälle solcher
Art eine Appellation mit Deyolutiveffekt vorsieht.
Ferner .begünstigt sie den Ersatzpflichtigen in ganz
ungerechtfertigter Weise gegenüber dem Militärdienst-
pflichtigen, im Verhältnis zu welchem jener ohnehin
schon dadurch besser gestellt ist, dass er zunächst noch
zweimal zur Nachholung der versäumten Erfüllung der
Wehrpflicht durch -Zahlung der Militärsteuer gemahnt
wird, bevor er wegen Verletzung der Wehrpflicht zur
Strafe gezogen werden kann. Ausserdem lässt sie ausser
acht, dass die Strafandrohung hauptsächlich den Un-
ge~orsam treffen will, als welcher sich die Nichterfüllung
der Wehrpflicht in der Form der Militärsteuerpflicht
darstellt, und nur nebenbei als (indirekt wirksames)
Zwangsmittel zur Vollstreckung der Steuerforderung in
Betracht fällt, ansonst sie mit dem bundesverfassungs-
Unterlassung der Zahlung des Militärpflichtersatzes. N° 47.
345
mässigen Verbot des Schuldverhaftes kaum vereinbar
wäre. Und endlich vermag die Rechtsprechung der
Vorinstanz auch gar nicht dem richtig verstandenen
Interesse der säumigen Ersatzpflichtigen zu dienen, da
die Kosten, welche sie ihnen verursacht, ausser jedem
Verhältnis zur Steuerschuld stehen können, wie gerade
der vorliegende Fall zeigt. Damit soll natürlich nicht
bestritten werden, dass die nachträgliche_ Zahlung gege-
benenfalls ein Indiz dafür abzugeben geeignet sein kann,
dass der Ersatzpflichtige die Steuer nicht früher zu
bezahlen vermochte, m. a. W. der Zahlungsverzug ihm
nicht zum Verschulden angerechnet werden darf; allein
ob sie unter diesem Gesichtspunkt die Freisprechung
rechtfertigt, lässt sich nur auf Grund der Prüfung der
besonderen Verhältnisse jedes einzelnen Falles ent-
scheiden.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Beschwerde wird begründet erklärt und das an-
gefochtene Urteil aufgehoben.
47. OrteU des Xassationshofes 'Vom 23. Dezember 19a5
i. S. B'I1n!esanW<scbaft gegen Stra.umann und ltonsorten~
Schuldhafte Nichtbezahlung des Mili-
t ä r p f I ich t e r s atz e s. Anwendbarkeit des Bundes-
gesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiska-
lischer und polizeilicher Bundesgesetze von 1849 verneint.
Ver jäh run g in drei Jahren gemäss Art. 34 litt. c
des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht von 1853.
A. -
Die Kassationsbeklagten, welche (mindestens)
zweimal an die Entrichtung des Militärpflichtersatzes
gemahnt worden waren, und zwar letztmals:
Straumann am 30. November 1923 für die Steuer pro
1920, Fr. 48,
Schönenberger am 8. Dezember 1924 für den Rest der
Steuer pro 1923, Fr. 19,
346
Strafrecht.
Roth am 8. Dezember 1924 für die Steuer pro 1920,
Fr. 48,
Geiser am 29. Dezember 1924 für die Steuer pro 1922;
Fr. 40.50.
sind am 9. Juli 1925 dem Polizeigericht des Kantons
Basel-Stadt überwiesen, jedoch durch Urteil des Präsi-
denten dieses Gerichts vom 2.13. September 1925 wegen
Verjährung freigesprochen worden.
B . ..... .
C. -
Am 11. September hat das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement Kassationsbeschwerde
eingelegt; die mit deren Durchführung beauftragte
Bundesanwaltschaft hat am 23. September den Antrag
gestellt, es sei « der Freispruch » aufzuheben, und diesen
Antrag schriftlich begründet.
D ...... .
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. und 2 ...... .
3. ~ Die Vorinstanz ist zunächst davon ausgegangen.
dass beim Fehlen der durch Art. 1 Abs. 4 des Bundes-
gesetzes vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung
desjenigen über den Militärpflichtersatz vom 28. Juni
1878 vorgesehenen kantonalen Vollziehungsbestimmun-
gen über das. Strafverfahren wegen schuldhafter Nicht~
bezahlung des Militärpflichtersatzes das Bundesgesetz
betreffend das Verfahren bei 'Übertretungen fiskalischer
und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849
anwendbar sei, und hat angenommen, dass die in Art.
20 litt. b des letzteren Gesetzes bestimmte Verjährungs-
frist von vier Monaten mit dem Tage des unbenützten
Ablaufes der in den zweiten (bezw. letzten) Mahnungen
gesetzten Zahlungsfristen zu laufen begonnen habe und
somit bezüglich sämtlicher vier Angeklagten verstrichen
sei. Ob unter der Voraussetzung, dass der Ausgangs-
punkt der Vorinstanz richtig sei, die Anwendung des
Art. 20 litt. b. I. c. in den vorliegenden Fällen doch nicht
Unterlassung der Zahlung des Militärpflichtersatzes. N° 47. 347
deswegen ausgeschlossen wäre, weil gar kein Fiskal-
strafverfahren nach dem Bundesgesetz von 1849 gegen
die Kassationsbeklagten durchgeführt worden war. kann
dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls erweist sich als
zutreffend der Kassationsgrund, dass das Bundesgesetz
vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung desjenigen
über den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 nicht
eines der fiskalischen und polizeilichen Bundesgesetze
im Sinne des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849· ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts be-
zieht sich letzteres Gesetz keineswegs allgemein auf die
bundesrechtlichen Polizeistrafbestimmungen -
sodass
nicht geprüft zu werden braucht, ob Art. 1 Abs. 1 ~es
Militärpflichtersatz-Ergänzungsgesetzes von 1901 eme
Norm solcher Art enthält -, sondern ausschliesslich auf
die sog. Fiskalstrafbestimmungen, also denjenigen Teil des
Bundesverwaltungsstrafrechts, welcher solche Vergehen
unter Strafe stellt, die sich gegen die FinanzvefW8ltung
des Bundes (im materiellen Sinne. nicht einfach gleich-
bedeutend mit Finanzdepartement) richten und den
Bundesfiskus unmittelbar schädigen (vgl. u. a. BGE 44
I S. 93 ff. und die dort zitierten früheren Urteile). Zu-
zugeben ist freilich, dass wer den Militärpflichtersatz
nicht entrichtet, dem Bundesfiskus eine ihm gebührende
Einnahme vorenthält, da von dem von den Kantonen
bezogenen Militärpflichtersatz nach Art. 14 des Militär-
pflichtersatzgesetzes die Hälfte des Bruttoertrages . dem
Bunde zufällt. Allein diese Schädigung des BundesflSkus
ist nur eine mittelbare Folge des Vergehens. Nachdem
nämlich Art. 1 der Militärorganisation vom 12. April
1907 die Militärsteuerpflicht ausdrücklich gleich der
Militärdienstpflicht als eine Art der Wehrpflicht be-
zeichnet hat, lässt sich die noch im Kreisschreiben des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom
19. Juni 1905 vertretene Auffassung, dass der Zweck
der Gesetze über den Militärpflichtersatz lediglich ein
fiskalischer, m. a. W. darin zu sehen sei. dass dem Staat
348
Strafrecht.
(Bund llnd Kantonen) eine Einnahme verschafft bezw.
gesichert werde. nicht mehr aufrecht erhalten. Viel-
mehr kann nun nicht mehr in Zweifel gezogen werden,
• dass mit der Auferlegung der Militärsteuer und der
Anordnung der ihre Bezahlung sichernden Massnahmen
hauptsächlich im allgemeinen La~desinteresse das Ziel
möglichster Gleichstellung der nicht militärdienst-
pflichtigen Bürger mit den dienstpflichtigen in der
Wehrpflicht erreicht werden will (vgl. in diesem Sinn
schon das nicht, veröffentlichte Urteil vom 22. Mai
1925 in Sachen Mäglin gegen Basel-Stadt, sowie das
Urteil vom heutigen Tage in Sachen der Kassations-:-
klägerin gegen Spring). Ist aber die Norm, gegen welche die
Kassationsbeklagten sich vergangen haben, nicht eine
solche des Fiskalstrafrechts, so erweist sich die Vor-
schrift des Art. 20 1. c. über die Verjährung der Verfol-
gung von Fiskaldelikten als nicht anwendbar.
4. -
Bezüglich des Falles Straumann -letzte Mahnung
mit 14-tägiger Zahlungsfrist 30. November 1923, Über-
weisung an den Strafrichter 9. Juli 1925 -
hat die Vor-
instanz weiter angenommen, dass « die Frage der Ver-
jährung der Strafklage auch nach allgemeinen polizei-
rechtlichen Grundsätzen in Betracht kommen I) könnte,
und in,diesem Zusammenhang die Anwendung der in
Art. 34 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht
vom 1853 für « Verbrechen II vorgesehenen dreijährigen
Verjährungsfrist auf Polizei letta dal Presidente
in pubblica seduta, in presenza delle parti (procuratore
pubblico, accusato, difensore) ». L'assenza deI procu-
ratore pubblico edel difensore non infirmano la pubbli-