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344 Strafrecht. Zahlung vermag nichts mehr daran zu ändern, dass das Vergehen vollendet ist, und vermöchte Straflosigkeit nur unter dem Gesichtspunkt herbeizuführen, dass sie
• den entstandenen Strafanspruch zum Erlöschen brächte. Für eine derartige Bedeutung der nachträglichen Zahlung gibt aber weder das Ergänzungsgesetz von 1901 noch, wie in den früheren Urteilen ausgeführt, das Bundes- gesetz über das Bundesstrafrecht von 1853 einen An- haltspunkt ab, und es kann infolgedessen für die Aus- legung jenes Gesetzes nichts darauf ankommen, dass ihm die Bundesversammlung als Begnadigungsbehörde nachträglich diesen Sinn beilegte, ohne übrigens aus- nahmslos darauf zu bestehen (vgl. Bundesblatt 1921 BI deutsche Ausgabe S. 141 ff., franz. Ausgabe S. 55 ff., 1925 II S. 366 f. bezw. 387 f.). Die Auffassung der Vor- instanz gerät also mit -allgemein anerkannten straf- rechtlichen Grundsätzen in Widerspruch, wenn sie di~ Vollendung des Vergehens der schuldhaften Nicht- bezahlung des Militärpflichtersatzes bis zur strafrecht- lichen Verurteilung hinausschieben will, ja sogar bis zur Verurteilung durch die zweite Instanz in denjenigen Kantonen, deren Strafprozessrecht für Fälle solcher Art eine Appellation mit Deyolutiveffekt vorsieht. Ferner .begünstigt sie den Ersatzpflichtigen in ganz ungerechtfertigter Weise gegenüber dem Militärdienst- pflichtigen, im Verhältnis zu welchem jener ohnehin schon dadurch besser gestellt ist, dass er zunächst noch zweimal zur Nachholung der versäumten Erfüllung der Wehrpflicht durch -Zahlung der Militärsteuer gemahnt wird, bevor er wegen Verletzung der Wehrpflicht zur Strafe gezogen werden kann. Ausserdem lässt sie ausser acht, dass die Strafandrohung hauptsächlich den Un- ge~orsam treffen will, als welcher sich die Nichterfüllung der Wehrpflicht in der Form der Militärsteuerpflicht darstellt, und nur nebenbei als (indirekt wirksames) Zwangsmittel zur Vollstreckung der Steuerforderung in Betracht fällt, ansonst sie mit dem bundesverfassungs- Unterlassung der Zahlung des Militärpflichtersatzes. N° 47. 345 mässigen Verbot des Schuldverhaftes kaum vereinbar wäre. Und endlich vermag die Rechtsprechung der Vorinstanz auch gar nicht dem richtig verstandenen Interesse der säumigen Ersatzpflichtigen zu dienen, da die Kosten, welche sie ihnen verursacht, ausser jedem Verhältnis zur Steuerschuld stehen können, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Damit soll natürlich nicht bestritten werden, dass die nachträgliche_ Zahlung gege- benenfalls ein Indiz dafür abzugeben geeignet sein kann, dass der Ersatzpflichtige die Steuer nicht früher zu bezahlen vermochte, m. a. W. der Zahlungsverzug ihm nicht zum Verschulden angerechnet werden darf ; allein ob sie unter diesem Gesichtspunkt die Freisprechung rechtfertigt, lässt sich nur auf Grund der Prüfung der besonderen Verhältnisse jedes einzelnen Falles ent- scheiden. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Beschwerde wird begründet erklärt und das an- gefochtene Urteil aufgehoben.
47. OrteU des Xassationshofes 'Vom 23. Dezember 19a5
i. S. B'I1n!esanW<scbaft gegen Stra.umann und ltonsorten~ Schuldhafte Nichtbezahlung des Mili- t ä r p f I ich t e r s atz e s. Anwendbarkeit des Bundes- gesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiska- lischer und polizeilicher Bundesgesetze von 1849 verneint. Ver jäh run g in drei Jahren gemäss Art. 34 litt. c des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht von 1853. A. - Die Kassationsbeklagten, welche (mindestens) zweimal an die Entrichtung des Militärpflichtersatzes gemahnt worden waren, und zwar letztmals: Straumann am 30. November 1923 für die Steuer pro 1920, Fr. 48, Schönenberger am 8. Dezember 1924 für den Rest der Steuer pro 1923, Fr. 19, 346 Strafrecht. Roth am 8. Dezember 1924 für die Steuer pro 1920, Fr. 48, Geiser am 29. Dezember 1924 für die Steuer pro 1922; Fr. 40.50. sind am 9. Juli 1925 dem Polizeigericht des Kantons Basel-Stadt überwiesen, jedoch durch Urteil des Präsi- denten dieses Gerichts vom 2.13. September 1925 wegen Verjährung freigesprochen worden. B . ..... . C. - Am 11. September hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Kassationsbeschwerde eingelegt; die mit deren Durchführung beauftragte Bundesanwaltschaft hat am 23. September den Antrag gestellt, es sei « der Freispruch » aufzuheben, und diesen Antrag schriftlich begründet. D ...... . Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. und 2 ...... .
3. ~ Die Vorinstanz ist zunächst davon ausgegangen. dass beim Fehlen der durch Art. 1 Abs. 4 des Bundes- gesetzes vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung desjenigen über den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 vorgesehenen kantonalen Vollziehungsbestimmun- gen über das. Strafverfahren wegen schuldhafter Nicht~ bezahlung des Militärpflichtersatzes das Bundesgesetz betreffend das Verfahren bei 'Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849 anwendbar sei, und hat angenommen, dass die in Art. 20 litt. b des letzteren Gesetzes bestimmte Verjährungs- frist von vier Monaten mit dem Tage des unbenützten Ablaufes der in den zweiten (bezw. letzten) Mahnungen gesetzten Zahlungsfristen zu laufen begonnen habe und somit bezüglich sämtlicher vier Angeklagten verstrichen sei. Ob unter der Voraussetzung, dass der Ausgangs- punkt der Vorinstanz richtig sei, die Anwendung des Art. 20 litt. b. I. c. in den vorliegenden Fällen doch nicht Unterlassung der Zahlung des Militärpflichtersatzes. N° 47. 347 deswegen ausgeschlossen wäre, weil gar kein Fiskal- strafverfahren nach dem Bundesgesetz von 1849 gegen die Kassationsbeklagten durchgeführt worden war. kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls erweist sich als zutreffend der Kassationsgrund, dass das Bundesgesetz vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung desjenigen über den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 nicht eines der fiskalischen und polizeilichen Bundesgesetze im Sinne des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849· ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts be- zieht sich letzteres Gesetz keineswegs allgemein auf die bundesrechtlichen Polizeistrafbestimmungen - sodass nicht geprüft zu werden braucht, ob Art. 1 Abs. 1 ~es Militärpflichtersatz-Ergänzungsgesetzes von 1901 eme Norm solcher Art enthält -, sondern ausschliesslich auf die sog. Fiskalstrafbestimmungen, also denjenigen Teil des Bundesverwaltungsstrafrechts, welcher solche Vergehen unter Strafe stellt, die sich gegen die FinanzvefW8ltung des Bundes (im materiellen Sinne. nicht einfach gleich- bedeutend mit Finanzdepartement) richten und den Bundesfiskus unmittelbar schädigen (vgl. u. a. BGE 44 I S. 93 ff. und die dort zitierten früheren Urteile). Zu- zugeben ist freilich, dass wer den Militärpflichtersatz nicht entrichtet, dem Bundesfiskus eine ihm gebührende Einnahme vorenthält, da von dem von den Kantonen bezogenen Militärpflichtersatz nach Art. 14 des Militär- pflichtersatzgesetzes die Hälfte des Bruttoertrages . dem Bunde zufällt. Allein diese Schädigung des BundesflSkus ist nur eine mittelbare Folge des Vergehens. Nachdem nämlich Art. 1 der Militärorganisation vom 12. April 1907 die Militärsteuerpflicht ausdrücklich gleich der Militärdienstpflicht als eine Art der Wehrpflicht be- zeichnet hat, lässt sich die noch im Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom
19. Juni 1905 vertretene Auffassung, dass der Zweck der Gesetze über den Militärpflichtersatz lediglich ein fiskalischer, m. a. W. darin zu sehen sei. dass dem Staat 348 Strafrecht. (Bund llnd Kantonen) eine Einnahme verschafft bezw. gesichert werde. nicht mehr aufrecht erhalten. Viel- mehr kann nun nicht mehr in Zweifel gezogen werden,
• dass mit der Auferlegung der Militärsteuer und der Anordnung der ihre Bezahlung sichernden Massnahmen hauptsächlich im allgemeinen La~desinteresse das Ziel möglichster Gleichstellung der nicht militärdienst- pflichtigen Bürger mit den dienstpflichtigen in der Wehrpflicht erreicht werden will (vgl. in diesem Sinn schon das nicht, veröffentlichte Urteil vom 22. Mai 1925 in Sachen Mäglin gegen Basel-Stadt, sowie das Urteil vom heutigen Tage in Sachen der Kassations-:- klägerin gegen Spring). Ist aber die Norm, gegen welche die Kassationsbeklagten sich vergangen haben, nicht eine solche des Fiskalstrafrechts, so erweist sich die Vor- schrift des Art. 20 1. c. über die Verjährung der Verfol- gung von Fiskaldelikten als nicht anwendbar.
4. - Bezüglich des Falles Straumann -letzte Mahnung mit 14-tägiger Zahlungsfrist 30. November 1923, Über- weisung an den Strafrichter 9. Juli 1925 - hat die Vor- instanz weiter angenommen, dass « die Frage der Ver- jährung der Strafklage auch nach allgemeinen polizei- rechtlichen Grundsätzen in Betracht kommen I) könnte, und in ,diesem Zusammenhang die Anwendung der in Art. 34 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 1853 für « Verbrechen II vorgesehenen dreijährigen Verjährungsfrist auf Polizei letta dal Presidente in pubblica seduta, in presenza delle parti (procuratore pubblico, accusato, difensore) ». L'assenza deI procu- ratore pubblico edel difensore non infirmano la pubbli-