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51_I_345

BGE 51 I 345

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

Zahlung vermag nichts mehr daran zu ändern, dass

das Vergehen vollendet ist, und vermöchte Straflosigkeit

nur unter dem Gesichtspunkt herbeizuführen, dass sie

• den entstandenen Strafanspruch zum Erlöschen brächte.

Für eine derartige Bedeutung der nachträglichen Zahlung

gibt aber weder das Ergänzungsgesetz von 1901 noch,

wie in den früheren Urteilen ausgeführt, das Bundes-

gesetz über das Bundesstrafrecht von 1853 einen An-

haltspunkt ab, und es kann infolgedessen für die Aus-

legung jenes Gesetzes nichts darauf ankommen, dass

ihm die Bundesversammlung als Begnadigungsbehörde

nachträglich diesen Sinn beilegte, ohne übrigens aus-

nahmslos darauf zu bestehen (vgl. Bundesblatt 1921 BI

deutsche Ausgabe S. 141 ff., franz. Ausgabe S. 55 ff.,

1925 II S. 366 f. bezw. 387 f.). Die Auffassung der Vor-

instanz gerät also mit -allgemein anerkannten straf-

rechtlichen Grundsätzen in Widerspruch, wenn sie di~

Vollendung des Vergehens der schuldhaften Nicht-

bezahlung des Militärpflichtersatzes bis zur strafrecht-

lichen Verurteilung hinausschieben will, ja sogar bis zur

Verurteilung durch die zweite Instanz in denjenigen

Kantonen, deren Strafprozessrecht für Fälle solcher

Art eine Appellation mit Deyolutiveffekt vorsieht.

Ferner .begünstigt sie den Ersatzpflichtigen in ganz

ungerechtfertigter Weise gegenüber dem Militärdienst-

pflichtigen, im Verhältnis zu welchem jener ohnehin

schon dadurch besser gestellt ist, dass er zunächst noch

zweimal zur Nachholung der versäumten Erfüllung der

Wehrpflicht durch -Zahlung der Militärsteuer gemahnt

wird, bevor er wegen Verletzung der Wehrpflicht zur

Strafe gezogen werden kann. Ausserdem lässt sie ausser

acht, dass die Strafandrohung hauptsächlich den Un-

ge~orsam treffen will, als welcher sich die Nichterfüllung

der Wehrpflicht in der Form der Militärsteuerpflicht

darstellt, und nur nebenbei als (indirekt wirksames)

Zwangsmittel zur Vollstreckung der Steuerforderung in

Betracht fällt, ansonst sie mit dem bundesverfassungs-

Unterlassung der Zahlung des Militärpflichtersatzes. N° 47.

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mässigen Verbot des Schuldverhaftes kaum vereinbar

wäre. Und endlich vermag die Rechtsprechung der

Vorinstanz auch gar nicht dem richtig verstandenen

Interesse der säumigen Ersatzpflichtigen zu dienen, da

die Kosten, welche sie ihnen verursacht, ausser jedem

Verhältnis zur Steuerschuld stehen können, wie gerade

der vorliegende Fall zeigt. Damit soll natürlich nicht

bestritten werden, dass die nachträgliche_ Zahlung gege-

benenfalls ein Indiz dafür abzugeben geeignet sein kann,

dass der Ersatzpflichtige die Steuer nicht früher zu

bezahlen vermochte, m. a. W. der Zahlungsverzug ihm

nicht zum Verschulden angerechnet werden darf; allein

ob sie unter diesem Gesichtspunkt die Freisprechung

rechtfertigt, lässt sich nur auf Grund der Prüfung der

besonderen Verhältnisse jedes einzelnen Falles ent-

scheiden.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Beschwerde wird begründet erklärt und das an-

gefochtene Urteil aufgehoben.

47. OrteU des Xassationshofes 'Vom 23. Dezember 19a5

i. S. B'I1n!esanW&ltscbaft gegen Stra.umann und ltonsorten~

Schuldhafte Nichtbezahlung des Mili-

t ä r p f I ich t e r s atz e s. Anwendbarkeit des Bundes-

gesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiska-

lischer und polizeilicher Bundesgesetze von 1849 verneint.

Ver jäh run g in drei Jahren gemäss Art. 34 litt. c

des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht von 1853.

A. -

Die Kassationsbeklagten, welche (mindestens)

zweimal an die Entrichtung des Militärpflichtersatzes

gemahnt worden waren, und zwar letztmals:

Straumann am 30. November 1923 für die Steuer pro

1920, Fr. 48,

Schönenberger am 8. Dezember 1924 für den Rest der

Steuer pro 1923, Fr. 19,

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Strafrecht.

Roth am 8. Dezember 1924 für die Steuer pro 1920,

Fr. 48,

Geiser am 29. Dezember 1924 für die Steuer pro 1922;

Fr. 40.50.

sind am 9. Juli 1925 dem Polizeigericht des Kantons

Basel-Stadt überwiesen, jedoch durch Urteil des Präsi-

denten dieses Gerichts vom 2.13. September 1925 wegen

Verjährung freigesprochen worden.

B . ..... .

C. -

Am 11. September hat das Eidgenössische

Justiz- und Polizeidepartement Kassationsbeschwerde

eingelegt; die mit deren Durchführung beauftragte

Bundesanwaltschaft hat am 23. September den Antrag

gestellt, es sei « der Freispruch » aufzuheben, und diesen

Antrag schriftlich begründet.

D ...... .

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. und 2 ...... .

3. ~ Die Vorinstanz ist zunächst davon ausgegangen.

dass beim Fehlen der durch Art. 1 Abs. 4 des Bundes-

gesetzes vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung

desjenigen über den Militärpflichtersatz vom 28. Juni

1878 vorgesehenen kantonalen Vollziehungsbestimmun-

gen über das. Strafverfahren wegen schuldhafter Nicht~

bezahlung des Militärpflichtersatzes das Bundesgesetz

betreffend das Verfahren bei 'Übertretungen fiskalischer

und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849

anwendbar sei, und hat angenommen, dass die in Art.

20 litt. b des letzteren Gesetzes bestimmte Verjährungs-

frist von vier Monaten mit dem Tage des unbenützten

Ablaufes der in den zweiten (bezw. letzten) Mahnungen

gesetzten Zahlungsfristen zu laufen begonnen habe und

somit bezüglich sämtlicher vier Angeklagten verstrichen

sei. Ob unter der Voraussetzung, dass der Ausgangs-

punkt der Vorinstanz richtig sei, die Anwendung des

Art. 20 litt. b. I. c. in den vorliegenden Fällen doch nicht

Unterlassung der Zahlung des Militärpflichtersatzes. N° 47. 347

deswegen ausgeschlossen wäre, weil gar kein Fiskal-

strafverfahren nach dem Bundesgesetz von 1849 gegen

die Kassationsbeklagten durchgeführt worden war. kann

dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls erweist sich als

zutreffend der Kassationsgrund, dass das Bundesgesetz

vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung desjenigen

über den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 nicht

eines der fiskalischen und polizeilichen Bundesgesetze

im Sinne des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849· ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts be-

zieht sich letzteres Gesetz keineswegs allgemein auf die

bundesrechtlichen Polizeistrafbestimmungen -

sodass

nicht geprüft zu werden braucht, ob Art. 1 Abs. 1 ~es

Militärpflichtersatz-Ergänzungsgesetzes von 1901 eme

Norm solcher Art enthält -, sondern ausschliesslich auf

die sog. Fiskalstrafbestimmungen, also denjenigen Teil des

Bundesverwaltungsstrafrechts, welcher solche Vergehen

unter Strafe stellt, die sich gegen die FinanzvefW8ltung

des Bundes (im materiellen Sinne. nicht einfach gleich-

bedeutend mit Finanzdepartement) richten und den

Bundesfiskus unmittelbar schädigen (vgl. u. a. BGE 44

I S. 93 ff. und die dort zitierten früheren Urteile). Zu-

zugeben ist freilich, dass wer den Militärpflichtersatz

nicht entrichtet, dem Bundesfiskus eine ihm gebührende

Einnahme vorenthält, da von dem von den Kantonen

bezogenen Militärpflichtersatz nach Art. 14 des Militär-

pflichtersatzgesetzes die Hälfte des Bruttoertrages . dem

Bunde zufällt. Allein diese Schädigung des BundesflSkus

ist nur eine mittelbare Folge des Vergehens. Nachdem

nämlich Art. 1 der Militärorganisation vom 12. April

1907 die Militärsteuerpflicht ausdrücklich gleich der

Militärdienstpflicht als eine Art der Wehrpflicht be-

zeichnet hat, lässt sich die noch im Kreisschreiben des

Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom

19. Juni 1905 vertretene Auffassung, dass der Zweck

der Gesetze über den Militärpflichtersatz lediglich ein

fiskalischer, m. a. W. darin zu sehen sei. dass dem Staat

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Strafrecht.

(Bund llnd Kantonen) eine Einnahme verschafft bezw.

gesichert werde. nicht mehr aufrecht erhalten. Viel-

mehr kann nun nicht mehr in Zweifel gezogen werden,

• dass mit der Auferlegung der Militärsteuer und der

Anordnung der ihre Bezahlung sichernden Massnahmen

hauptsächlich im allgemeinen La~desinteresse das Ziel

möglichster Gleichstellung der nicht militärdienst-

pflichtigen Bürger mit den dienstpflichtigen in der

Wehrpflicht erreicht werden will (vgl. in diesem Sinn

schon das nicht, veröffentlichte Urteil vom 22. Mai

1925 in Sachen Mäglin gegen Basel-Stadt, sowie das

Urteil vom heutigen Tage in Sachen der Kassations-:-

klägerin gegen Spring). Ist aber die Norm, gegen welche die

Kassationsbeklagten sich vergangen haben, nicht eine

solche des Fiskalstrafrechts, so erweist sich die Vor-

schrift des Art. 20 1. c. über die Verjährung der Verfol-

gung von Fiskaldelikten als nicht anwendbar.

4. -

Bezüglich des Falles Straumann -letzte Mahnung

mit 14-tägiger Zahlungsfrist 30. November 1923, Über-

weisung an den Strafrichter 9. Juli 1925 -

hat die Vor-

instanz weiter angenommen, dass « die Frage der Ver-

jährung der Strafklage auch nach allgemeinen polizei-

rechtlichen Grundsätzen in Betracht kommen I) könnte,

und in,diesem Zusammenhang die Anwendung der in

Art. 34 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht

vom 1853 für « Verbrechen II vorgesehenen dreijährigen

Verjährungsfrist auf Polizei letta dal Presidente

in pubblica seduta, in presenza delle parti (procuratore

pubblico, accusato, difensore) ». L'assenza deI procu-

ratore pubblico edel difensore non infirmano la pubbli-