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51_I_345

BGE 51 I 345

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Kassationsbeklagten, welche (mindestens) zweimal an die Entrichtung des Militärpflichtersatzes gemahnt worden waren, und zwar letztmals: Straumann am 30. November 1923 für die Steuer pro 1920, Fr. 48, Schönenberger am 8. Dezember 1924 für den Rest der Steuer pro 1923, Fr. 19, 346 Strafrecht. Roth am 8. Dezember 1924 für die Steuer pro 1920, Fr. 48, Geiser am 29. Dezember 1924 für die Steuer pro 1922; Fr. 40.50. sind am 9. Juli 1925 dem Polizeigericht des Kantons Basel-Stadt überwiesen, jedoch durch Urteil des Präsi- denten dieses Gerichts vom 2.13. September 1925 wegen Verjährung freigesprochen worden. B . ..... . C. - Am 11. September hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Kassationsbeschwerde eingelegt; die mit deren Durchführung beauftragte Bundesanwaltschaft hat am 23. September den Antrag gestellt, es sei « der Freispruch » aufzuheben, und diesen Antrag schriftlich begründet. D ...... . Der Kassationshof zieht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 ~ Die Vorinstanz ist zunächst davon ausgegangen.

dass beim Fehlen der durch Art. 1 Abs. 4 des Bundes-

gesetzes vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung

desjenigen über den Militärpflichtersatz vom 28. Juni

1878 vorgesehenen kantonalen Vollziehungsbestimmun-

gen über das. Strafverfahren wegen schuldhafter Nicht~

bezahlung des Militärpflichtersatzes das Bundesgesetz

betreffend das Verfahren bei 'Übertretungen fiskalischer

und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849

anwendbar sei, und hat angenommen, dass die in Art.

20 litt. b des letzteren Gesetzes bestimmte Verjährungs-

frist von vier Monaten mit dem Tage des unbenützten

Ablaufes der in den zweiten (bezw. letzten) Mahnungen

gesetzten Zahlungsfristen zu laufen begonnen habe und

somit bezüglich sämtlicher vier Angeklagten verstrichen

sei. Ob unter der Voraussetzung, dass der Ausgangs-

punkt der Vorinstanz richtig sei, die Anwendung des

Art. 20 litt. b. I. c. in den vorliegenden Fällen doch nicht

Unterlassung der Zahlung des Militärpflichtersatzes. N° 47. 347

deswegen ausgeschlossen wäre, weil gar kein Fiskal-

strafverfahren nach dem Bundesgesetz von 1849 gegen

die Kassationsbeklagten durchgeführt worden war. kann

dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls erweist sich als

zutreffend der Kassationsgrund, dass das Bundesgesetz

vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung desjenigen

über den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 nicht

eines der fiskalischen und polizeilichen Bundesgesetze

im Sinne des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849· ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts be-

zieht sich letzteres Gesetz keineswegs allgemein auf die

bundesrechtlichen Polizeistrafbestimmungen -

sodass

nicht geprüft zu werden braucht, ob Art. 1 Abs. 1 ~es

Militärpflichtersatz-Ergänzungsgesetzes von 1901 eme

Norm solcher Art enthält -, sondern ausschliesslich auf

die sog. Fiskalstrafbestimmungen, also denjenigen Teil des

Bundesverwaltungsstrafrechts, welcher solche Vergehen

unter Strafe stellt, die sich gegen die FinanzvefW8ltung

des Bundes (im materiellen Sinne. nicht einfach gleich-

bedeutend mit Finanzdepartement) richten und den

Bundesfiskus unmittelbar schädigen (vgl. u. a. BGE 44

I S. 93 ff. und die dort zitierten früheren Urteile). Zu-

zugeben ist freilich, dass wer den Militärpflichtersatz

nicht entrichtet, dem Bundesfiskus eine ihm gebührende

Einnahme vorenthält, da von dem von den Kantonen

bezogenen Militärpflichtersatz nach Art. 14 des Militär-

pflichtersatzgesetzes die Hälfte des Bruttoertrages . dem

Bunde zufällt. Allein diese Schädigung des BundesflSkus

ist nur eine mittelbare Folge des Vergehens. Nachdem

nämlich Art. 1 der Militärorganisation vom 12. April

1907 die Militärsteuerpflicht ausdrücklich gleich der

Militärdienstpflicht als eine Art der Wehrpflicht be-

zeichnet hat, lässt sich die noch im Kreisschreiben des

Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom

19. Juni 1905 vertretene Auffassung, dass der Zweck

der Gesetze über den Militärpflichtersatz lediglich ein

fiskalischer, m. a. W. darin zu sehen sei. dass dem Staat

348

Strafrecht.

(Bund llnd Kantonen) eine Einnahme verschafft bezw.

gesichert werde. nicht mehr aufrecht erhalten. Viel-

mehr kann nun nicht mehr in Zweifel gezogen werden,

• dass mit der Auferlegung der Militärsteuer und der

Anordnung der ihre Bezahlung sichernden Massnahmen

hauptsächlich im allgemeinen La~desinteresse das Ziel

möglichster Gleichstellung der nicht militärdienst-

pflichtigen Bürger mit den dienstpflichtigen in der

Wehrpflicht erreicht werden will (vgl. in diesem Sinn

schon das nicht, veröffentlichte Urteil vom 22. Mai

1925 in Sachen Mäglin gegen Basel-Stadt, sowie das

Urteil vom heutigen Tage in Sachen der Kassations-:-

klägerin gegen Spring). Ist aber die Norm, gegen welche die

Kassationsbeklagten sich vergangen haben, nicht eine

solche des Fiskalstrafrechts, so erweist sich die Vor-

schrift des Art. 20 1. c. über die Verjährung der Verfol-

gung von Fiskaldelikten als nicht anwendbar.

E. 4 Bezüglich des Falles Straumann -letzte Mahnung

mit 14-tägiger Zahlungsfrist 30. November 1923, Über-

weisung an den Strafrichter 9. Juli 1925 -

hat die Vor-

instanz weiter angenommen, dass « die Frage der Ver-

jährung der Strafklage auch nach allgemeinen polizei-

rechtlichen Grundsätzen in Betracht kommen I) könnte,

und in,diesem Zusammenhang die Anwendung der in

Art. 34 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht

vom 1853 für « Verbrechen II vorgesehenen dreijährigen

Verjährungsfrist auf Polizei<l.elikte abgelehnt. Damit

ruft die Vorinstanz dem § 18 des kantonalen Polizei-

strafgesetzes von 1872, wonach die Verfolgung einer

POlizeiübertretung in einem Jahr verjährt, wenn nicht

das Gesetz ausdrücklich eine andere Frist setzt. Allein

diese Lösung erweist sich unter zwei Gesichtspunkten

als unannehmbar: Einerseits gehören die Vorschriften

über die Verjährung dem materiellen Strafrecht an

indem sie bestimmen, inwiefern Zeitablauf den Straf~

anspruch zum Erlöschen zu bringen vermag, was die

Anwendung Ipmtonaler Verjährungsvorschriften auf Ver-

Unterlassung der Zahlung des Militärpflichtersatzes. N° 47.

349

gehen gegen Bundesstrafrecht ausschliesst. Anderseits

erfordert die gleichmässige Anwendung der Bundes-

strafrechtSsätze auch die einheitliche Ordnung der Ver-

jährung. Danach bleibt nichts anderes übrig, als Art~ 34

des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht von i853

auch auf. das Vergehen schuldhafter Nichtbezahlung des

Militärpflichtersatzes anzuwenden, wie .'. denn ja nach

ständiger Rechtsprechung die allgemeinen Bestimmungen

dieses Gesetzes auf. Spezialgesetze mit Strafvorschriften

ohne ausdrückliche Verweisung anwendbar sind, insoweit

dies der Natur der Sache nach angeht, was vorliegend

nicht mit Fug in Zweifel gezogen werden könnte (vgl.

z. B. "BGE Mi I S. 333). Das Bedenken der Vorinstanz,

dass jene Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur auf

« Verbrechen)1 zutreffe, ist nicht begründet; denn wie

sich aus den von der Kassationsklägerin angeführten

Art. 19, 23. 24, 32. 33 I. c. ohne weiteres ergibt, ver-

wendet das Gesetz über das Bundesstrafrecht diese Be-

zeichnung nicht in einem technischen Sinne, im Gegen-

satz zu Vergehen und Übertretung; So hat das Bundes-

gericht denn auch dem Art. 34 1. c. schon blosse Polizei-

übertretungen unterstellt,' nämlich die' Verletz.ung des

Bundesgesetzes betreffend. die Patenttaxen der Handels-

reisenden von 1892 (BGE 27 I S. 539 ff.); daher braucht

auch in diesem Zusammenhang nicht Stellung genommen

zu werden zur Frage, ob die schuldhafte Nichtbezahhmg

des Militärpflichtersatzes eine blosse Polizeiübertretung

darstelle. Dagegen ist der Vorinstanz freilich darin

beizustimmen, dass die dem Art. 34 des Bundesstrafrechts

zu entnehmende Verjährungsfrist von drei Jahren für

Fälle der vorliegenden Art unangemessen lange erscheint.

Allein dieses ausschliesslich praktische Bedenken vermag

eine andere Lösung nicht zu rechtfertigen. und es kann

ihm übrigens Rechnung getragen werden einmal dadurch,

dass sich die Militärsteuerverwaltungen angelegen sein

lassen, mit der Überweisung der säumigen und als

schuldig erachteten Ersatzpflichtigen an den Strafrichter

350

Strafrecht.

nicht noch unangemessene Zeit nach Ablauf der letzten

Zahlungsfrist zuzuwarten, und ferner dadurch dass

sich der Strafrichter geneigt zeigt, übermässig 'langes

. Zuwarten mit der überweisung als Verzicht der Mili-

tärsteuerverwaltung auf Strafverfolgung auszulegenbezw.

als Anerkennung, dass der Ersatzpflichtige ohne Ver-

schulden den Mahnungen nicht Folge geleistet habe.-

Bei Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist ist

die Strafverfolgung gegenüber keinem der Kassations-

beklagten bereits verjährt.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Beschwerde wird begründet erklärt und das Urteil

des Polizeigerichtspräsidenten des· Kantons Basel-Stadt

vom 2. j3. September 1925 aufgehoben.

III. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

48. !ltr.tto 4al1. sentenza 9 dicembre 1925

.

dell. On di Oals.zione

nella causa Schibli c. Oorta delle Assiai correzionali

di Vallame.ggb..

Ne! confronti d1 una sentenza d1 una Corte delle Assisi ticinesi

i termini d1 cui agIl aFt. 164 e 167 OGF non decorrono dai

giomo in cui la sentenza cantonale fu letta in pubbIlca

seduta (art. 221 cod. proc. pen. tic.), ma da quello in cui

Ja sentenza venne intimata alle parti per iscritto (art. 33

proc. pen. tic.).

.

Contro la sentenza d1 una Corte delle Assisi tic. e ammissibile

il ricorso in cassazione al Tribunale federale giusta rart. 162

OGF.

A. -

Con sentenza 24 settembre 1925 la Corte delle

Assisi correzionali di Vallemaggia condannava Hans

Organisation der Bunde&ret:htspDege. No 48.

351

Schibli in Bäch ad un mese di detenzione per. Violazione

dell'art. 67 cap. 2 cod. pen. fed. (messa in pericolo di

una strclda ferrata). La sentenza, letta in pubblica

seduta presenti le parti 10 stesso giorno (24 settembre

1925), venne loro intimata per iscritto. munita dei

motivi, il giomo 8 Qttobre.

B. -

Schibli interpose la dichiarazione di cassazione

al Trib. fed. (art. 164 OGF) il 2 ottobre, il 28 la memoria

giustificativa di cui all'art. 167 OGF.

C. -

La Corte di Cassazione deI Trib. fed. aveva

anzitutto da decidere le questioni della tempestivita

edella proponibilita deI gravame a sensi degliart. 164,

167 e 162 OGF.

.

Suquesti quesiti il Trib.fed. si pronuncio. come segne:

Considerando in diritto :

I. - Occorre anzitutto esaminare due eecezioni d'or-

dine: quella concemente la tempestivitä. deI gravame

e quella riferentesi alla natura della sentenza appellata:

cioe, se essa era, in sede cantonale, ancora suscettiva

di appello. In questo caso essa non sarebbe impugnabile

col rimedio di cassazione federale a sensi dell~art. 162

OGF.

a) Chiedesi. in merito alla prima eccezione, se la

dichiarazione di cassazione fu interposta entro 10 giorni

dalla « comunicazione» della sentenza (art. 164 OGF)

e la motivazione entre 20 da quel momento stesso (art.

167). Quantunque la nozione di questa « comunicazione »

sia di diritto federale. il suo inizio si determina secondo

il diritto cantonale, da} quale solo puo essere desunto,

quando una sentenza deve ritenersi come « comunicata »

alle parti (RU 30 I 162; 35 I 398).

Giusta rart. 221 cod. proc. pen. tic., la sentenza di

una Corte di Assisi «vien subitc> letta dal Presidente

in pubblica seduta, in presenza delle parti (procuratore

pubblico, accusato, difensore) ». L'assenza deI procu-

ratore pubblico edel difensore non infirmano la pubbli-

E. 4a Chiedesi. in merito alla prima eccezione, se la dichiarazione di cassazione fu interposta entro 10 giorni dalla « comunicazione» della sentenza (art. 164 OGF) e la motivazione entre 20 da quel momento stesso (art. 167). Quantunque la nozione di questa « comunicazione » sia di diritto federale. il suo inizio si determina secondo il diritto cantonale, da} quale solo puo essere desunto, quando una sentenza deve ritenersi come « comunicata » alle parti (RU 30 I 162; 35 I 398). Giusta rart. 221 cod. proc. pen. tic., la sentenza di una Corte di Assisi «vien subitc> letta dal Presidente in pubblica seduta, in presenza delle parti (procuratore pubblico, accusato, difensore) ». L'assenza deI procu- ratore pubblico edel difensore non infirmano la pubbli-

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

344

Strafrecht.

Zahlung vermag nichts mehr daran zu ändern, dass

das Vergehen vollendet ist, und vermöchte Straflosigkeit

nur unter dem Gesichtspunkt herbeizuführen, dass sie

• den entstandenen Strafanspruch zum Erlöschen brächte.

Für eine derartige Bedeutung der nachträglichen Zahlung

gibt aber weder das Ergänzungsgesetz von 1901 noch,

wie in den früheren Urteilen ausgeführt, das Bundes-

gesetz über das Bundesstrafrecht von 1853 einen An-

haltspunkt ab, und es kann infolgedessen für die Aus-

legung jenes Gesetzes nichts darauf ankommen, dass

ihm die Bundesversammlung als Begnadigungsbehörde

nachträglich diesen Sinn beilegte, ohne übrigens aus-

nahmslos darauf zu bestehen (vgl. Bundesblatt 1921 BI

deutsche Ausgabe S. 141 ff., franz. Ausgabe S. 55 ff.,

1925 II S. 366 f. bezw. 387 f.). Die Auffassung der Vor-

instanz gerät also mit -allgemein anerkannten straf-

rechtlichen Grundsätzen in Widerspruch, wenn sie di~

Vollendung des Vergehens der schuldhaften Nicht-

bezahlung des Militärpflichtersatzes bis zur strafrecht-

lichen Verurteilung hinausschieben will, ja sogar bis zur

Verurteilung durch die zweite Instanz in denjenigen

Kantonen, deren Strafprozessrecht für Fälle solcher

Art eine Appellation mit Deyolutiveffekt vorsieht.

Ferner .begünstigt sie den Ersatzpflichtigen in ganz

ungerechtfertigter Weise gegenüber dem Militärdienst-

pflichtigen, im Verhältnis zu welchem jener ohnehin

schon dadurch besser gestellt ist, dass er zunächst noch

zweimal zur Nachholung der versäumten Erfüllung der

Wehrpflicht durch -Zahlung der Militärsteuer gemahnt

wird, bevor er wegen Verletzung der Wehrpflicht zur

Strafe gezogen werden kann. Ausserdem lässt sie ausser

acht, dass die Strafandrohung hauptsächlich den Un-

ge~orsam treffen will, als welcher sich die Nichterfüllung

der Wehrpflicht in der Form der Militärsteuerpflicht

darstellt, und nur nebenbei als (indirekt wirksames)

Zwangsmittel zur Vollstreckung der Steuerforderung in

Betracht fällt, ansonst sie mit dem bundesverfassungs-

Unterlassung der Zahlung des Militärpflichtersatzes. N° 47.

345

mässigen Verbot des Schuldverhaftes kaum vereinbar

wäre. Und endlich vermag die Rechtsprechung der

Vorinstanz auch gar nicht dem richtig verstandenen

Interesse der säumigen Ersatzpflichtigen zu dienen, da

die Kosten, welche sie ihnen verursacht, ausser jedem

Verhältnis zur Steuerschuld stehen können, wie gerade

der vorliegende Fall zeigt. Damit soll natürlich nicht

bestritten werden, dass die nachträgliche_ Zahlung gege-

benenfalls ein Indiz dafür abzugeben geeignet sein kann,

dass der Ersatzpflichtige die Steuer nicht früher zu

bezahlen vermochte, m. a. W. der Zahlungsverzug ihm

nicht zum Verschulden angerechnet werden darf; allein

ob sie unter diesem Gesichtspunkt die Freisprechung

rechtfertigt, lässt sich nur auf Grund der Prüfung der

besonderen Verhältnisse jedes einzelnen Falles ent-

scheiden.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Beschwerde wird begründet erklärt und das an-

gefochtene Urteil aufgehoben.

47. OrteU des Xassationshofes 'Vom 23. Dezember 19a5

i. S. B'I1n!esanW&ltscbaft gegen Stra.umann und ltonsorten~

Schuldhafte Nichtbezahlung des Mili-

t ä r p f I ich t e r s atz e s. Anwendbarkeit des Bundes-

gesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiska-

lischer und polizeilicher Bundesgesetze von 1849 verneint.

Ver jäh run g in drei Jahren gemäss Art. 34 litt. c

des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht von 1853.

A. -

Die Kassationsbeklagten, welche (mindestens)

zweimal an die Entrichtung des Militärpflichtersatzes

gemahnt worden waren, und zwar letztmals:

Straumann am 30. November 1923 für die Steuer pro

1920, Fr. 48,

Schönenberger am 8. Dezember 1924 für den Rest der

Steuer pro 1923, Fr. 19,

346

Strafrecht.

Roth am 8. Dezember 1924 für die Steuer pro 1920,

Fr. 48,

Geiser am 29. Dezember 1924 für die Steuer pro 1922;

Fr. 40.50.

sind am 9. Juli 1925 dem Polizeigericht des Kantons

Basel-Stadt überwiesen, jedoch durch Urteil des Präsi-

denten dieses Gerichts vom 2.13. September 1925 wegen

Verjährung freigesprochen worden.

B . ..... .

C. -

Am 11. September hat das Eidgenössische

Justiz- und Polizeidepartement Kassationsbeschwerde

eingelegt; die mit deren Durchführung beauftragte

Bundesanwaltschaft hat am 23. September den Antrag

gestellt, es sei « der Freispruch » aufzuheben, und diesen

Antrag schriftlich begründet.

D ...... .

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. und 2 ...... .

3. ~ Die Vorinstanz ist zunächst davon ausgegangen.

dass beim Fehlen der durch Art. 1 Abs. 4 des Bundes-

gesetzes vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung

desjenigen über den Militärpflichtersatz vom 28. Juni

1878 vorgesehenen kantonalen Vollziehungsbestimmun-

gen über das. Strafverfahren wegen schuldhafter Nicht~

bezahlung des Militärpflichtersatzes das Bundesgesetz

betreffend das Verfahren bei 'Übertretungen fiskalischer

und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849

anwendbar sei, und hat angenommen, dass die in Art.

20 litt. b des letzteren Gesetzes bestimmte Verjährungs-

frist von vier Monaten mit dem Tage des unbenützten

Ablaufes der in den zweiten (bezw. letzten) Mahnungen

gesetzten Zahlungsfristen zu laufen begonnen habe und

somit bezüglich sämtlicher vier Angeklagten verstrichen

sei. Ob unter der Voraussetzung, dass der Ausgangs-

punkt der Vorinstanz richtig sei, die Anwendung des

Art. 20 litt. b. I. c. in den vorliegenden Fällen doch nicht

Unterlassung der Zahlung des Militärpflichtersatzes. N° 47. 347

deswegen ausgeschlossen wäre, weil gar kein Fiskal-

strafverfahren nach dem Bundesgesetz von 1849 gegen

die Kassationsbeklagten durchgeführt worden war. kann

dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls erweist sich als

zutreffend der Kassationsgrund, dass das Bundesgesetz

vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung desjenigen

über den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 nicht

eines der fiskalischen und polizeilichen Bundesgesetze

im Sinne des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849· ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts be-

zieht sich letzteres Gesetz keineswegs allgemein auf die

bundesrechtlichen Polizeistrafbestimmungen -

sodass

nicht geprüft zu werden braucht, ob Art. 1 Abs. 1 ~es

Militärpflichtersatz-Ergänzungsgesetzes von 1901 eme

Norm solcher Art enthält -, sondern ausschliesslich auf

die sog. Fiskalstrafbestimmungen, also denjenigen Teil des

Bundesverwaltungsstrafrechts, welcher solche Vergehen

unter Strafe stellt, die sich gegen die FinanzvefW8ltung

des Bundes (im materiellen Sinne. nicht einfach gleich-

bedeutend mit Finanzdepartement) richten und den

Bundesfiskus unmittelbar schädigen (vgl. u. a. BGE 44

I S. 93 ff. und die dort zitierten früheren Urteile). Zu-

zugeben ist freilich, dass wer den Militärpflichtersatz

nicht entrichtet, dem Bundesfiskus eine ihm gebührende

Einnahme vorenthält, da von dem von den Kantonen

bezogenen Militärpflichtersatz nach Art. 14 des Militär-

pflichtersatzgesetzes die Hälfte des Bruttoertrages . dem

Bunde zufällt. Allein diese Schädigung des BundesflSkus

ist nur eine mittelbare Folge des Vergehens. Nachdem

nämlich Art. 1 der Militärorganisation vom 12. April

1907 die Militärsteuerpflicht ausdrücklich gleich der

Militärdienstpflicht als eine Art der Wehrpflicht be-

zeichnet hat, lässt sich die noch im Kreisschreiben des

Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom

19. Juni 1905 vertretene Auffassung, dass der Zweck

der Gesetze über den Militärpflichtersatz lediglich ein

fiskalischer, m. a. W. darin zu sehen sei. dass dem Staat

348

Strafrecht.

(Bund llnd Kantonen) eine Einnahme verschafft bezw.

gesichert werde. nicht mehr aufrecht erhalten. Viel-

mehr kann nun nicht mehr in Zweifel gezogen werden,

• dass mit der Auferlegung der Militärsteuer und der

Anordnung der ihre Bezahlung sichernden Massnahmen

hauptsächlich im allgemeinen La~desinteresse das Ziel

möglichster Gleichstellung der nicht militärdienst-

pflichtigen Bürger mit den dienstpflichtigen in der

Wehrpflicht erreicht werden will (vgl. in diesem Sinn

schon das nicht, veröffentlichte Urteil vom 22. Mai

1925 in Sachen Mäglin gegen Basel-Stadt, sowie das

Urteil vom heutigen Tage in Sachen der Kassations-:-

klägerin gegen Spring). Ist aber die Norm, gegen welche die

Kassationsbeklagten sich vergangen haben, nicht eine

solche des Fiskalstrafrechts, so erweist sich die Vor-

schrift des Art. 20 1. c. über die Verjährung der Verfol-

gung von Fiskaldelikten als nicht anwendbar.

4. -

Bezüglich des Falles Straumann -letzte Mahnung

mit 14-tägiger Zahlungsfrist 30. November 1923, Über-

weisung an den Strafrichter 9. Juli 1925 -

hat die Vor-

instanz weiter angenommen, dass « die Frage der Ver-

jährung der Strafklage auch nach allgemeinen polizei-

rechtlichen Grundsätzen in Betracht kommen I) könnte,

und in,diesem Zusammenhang die Anwendung der in

Art. 34 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht

vom 1853 für « Verbrechen II vorgesehenen dreijährigen

Verjährungsfrist auf Polizei<l.elikte abgelehnt. Damit

ruft die Vorinstanz dem § 18 des kantonalen Polizei-

strafgesetzes von 1872, wonach die Verfolgung einer

POlizeiübertretung in einem Jahr verjährt, wenn nicht

das Gesetz ausdrücklich eine andere Frist setzt. Allein

diese Lösung erweist sich unter zwei Gesichtspunkten

als unannehmbar: Einerseits gehören die Vorschriften

über die Verjährung dem materiellen Strafrecht an

indem sie bestimmen, inwiefern Zeitablauf den Straf~

anspruch zum Erlöschen zu bringen vermag, was die

Anwendung Ipmtonaler Verjährungsvorschriften auf Ver-

Unterlassung der Zahlung des Militärpflichtersatzes. N° 47.

349

gehen gegen Bundesstrafrecht ausschliesst. Anderseits

erfordert die gleichmässige Anwendung der Bundes-

strafrechtSsätze auch die einheitliche Ordnung der Ver-

jährung. Danach bleibt nichts anderes übrig, als Art~ 34

des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht von i853

auch auf. das Vergehen schuldhafter Nichtbezahlung des

Militärpflichtersatzes anzuwenden, wie .'. denn ja nach

ständiger Rechtsprechung die allgemeinen Bestimmungen

dieses Gesetzes auf. Spezialgesetze mit Strafvorschriften

ohne ausdrückliche Verweisung anwendbar sind, insoweit

dies der Natur der Sache nach angeht, was vorliegend

nicht mit Fug in Zweifel gezogen werden könnte (vgl.

z. B. "BGE Mi I S. 333). Das Bedenken der Vorinstanz,

dass jene Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur auf

« Verbrechen)1 zutreffe, ist nicht begründet; denn wie

sich aus den von der Kassationsklägerin angeführten

Art. 19, 23. 24, 32. 33 I. c. ohne weiteres ergibt, ver-

wendet das Gesetz über das Bundesstrafrecht diese Be-

zeichnung nicht in einem technischen Sinne, im Gegen-

satz zu Vergehen und Übertretung; So hat das Bundes-

gericht denn auch dem Art. 34 1. c. schon blosse Polizei-

übertretungen unterstellt,' nämlich die' Verletz.ung des

Bundesgesetzes betreffend. die Patenttaxen der Handels-

reisenden von 1892 (BGE 27 I S. 539 ff.); daher braucht

auch in diesem Zusammenhang nicht Stellung genommen

zu werden zur Frage, ob die schuldhafte Nichtbezahhmg

des Militärpflichtersatzes eine blosse Polizeiübertretung

darstelle. Dagegen ist der Vorinstanz freilich darin

beizustimmen, dass die dem Art. 34 des Bundesstrafrechts

zu entnehmende Verjährungsfrist von drei Jahren für

Fälle der vorliegenden Art unangemessen lange erscheint.

Allein dieses ausschliesslich praktische Bedenken vermag

eine andere Lösung nicht zu rechtfertigen. und es kann

ihm übrigens Rechnung getragen werden einmal dadurch,

dass sich die Militärsteuerverwaltungen angelegen sein

lassen, mit der Überweisung der säumigen und als

schuldig erachteten Ersatzpflichtigen an den Strafrichter

350

Strafrecht.

nicht noch unangemessene Zeit nach Ablauf der letzten

Zahlungsfrist zuzuwarten, und ferner dadurch dass

sich der Strafrichter geneigt zeigt, übermässig 'langes

. Zuwarten mit der überweisung als Verzicht der Mili-

tärsteuerverwaltung auf Strafverfolgung auszulegenbezw.

als Anerkennung, dass der Ersatzpflichtige ohne Ver-

schulden den Mahnungen nicht Folge geleistet habe.-

Bei Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist ist

die Strafverfolgung gegenüber keinem der Kassations-

beklagten bereits verjährt.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Beschwerde wird begründet erklärt und das Urteil

des Polizeigerichtspräsidenten des· Kantons Basel-Stadt

vom 2. j3. September 1925 aufgehoben.

III. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

48. !ltr.tto 4al1. sentenza 9 dicembre 1925

.

dell. On di Oals.zione

nella causa Schibli c. Oorta delle Assiai correzionali

di Vallame.ggb..

Ne! confronti d1 una sentenza d1 una Corte delle Assisi ticinesi

i termini d1 cui agIl aFt. 164 e 167 OGF non decorrono dai

giomo in cui la sentenza cantonale fu letta in pubbIlca

seduta (art. 221 cod. proc. pen. tic.), ma da quello in cui

Ja sentenza venne intimata alle parti per iscritto (art. 33

proc. pen. tic.).

.

Contro la sentenza d1 una Corte delle Assisi tic. e ammissibile

il ricorso in cassazione al Tribunale federale giusta rart. 162

OGF.

A. -

Con sentenza 24 settembre 1925 la Corte delle

Assisi correzionali di Vallemaggia condannava Hans

Organisation der Bunde&ret:htspDege. No 48.

351

Schibli in Bäch ad un mese di detenzione per. Violazione

dell'art. 67 cap. 2 cod. pen. fed. (messa in pericolo di

una strclda ferrata). La sentenza, letta in pubblica

seduta presenti le parti 10 stesso giorno (24 settembre

1925), venne loro intimata per iscritto. munita dei

motivi, il giomo 8 Qttobre.

B. -

Schibli interpose la dichiarazione di cassazione

al Trib. fed. (art. 164 OGF) il 2 ottobre, il 28 la memoria

giustificativa di cui all'art. 167 OGF.

C. -

La Corte di Cassazione deI Trib. fed. aveva

anzitutto da decidere le questioni della tempestivita

edella proponibilita deI gravame a sensi degliart. 164,

167 e 162 OGF.

.

Suquesti quesiti il Trib.fed. si pronuncio. come segne:

Considerando in diritto :

I. - Occorre anzitutto esaminare due eecezioni d'or-

dine: quella concemente la tempestivitä. deI gravame

e quella riferentesi alla natura della sentenza appellata:

cioe, se essa era, in sede cantonale, ancora suscettiva

di appello. In questo caso essa non sarebbe impugnabile

col rimedio di cassazione federale a sensi dell~art. 162

OGF.

a) Chiedesi. in merito alla prima eccezione, se la

dichiarazione di cassazione fu interposta entro 10 giorni

dalla « comunicazione» della sentenza (art. 164 OGF)

e la motivazione entre 20 da quel momento stesso (art.

167). Quantunque la nozione di questa « comunicazione »

sia di diritto federale. il suo inizio si determina secondo

il diritto cantonale, da} quale solo puo essere desunto,

quando una sentenza deve ritenersi come « comunicata »

alle parti (RU 30 I 162; 35 I 398).

Giusta rart. 221 cod. proc. pen. tic., la sentenza di

una Corte di Assisi «vien subitc> letta dal Presidente

in pubblica seduta, in presenza delle parti (procuratore

pubblico, accusato, difensore) ». L'assenza deI procu-

ratore pubblico edel difensore non infirmano la pubbli-