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68_IV_145

BGE 68 IV 145

Bundesgericht (BGE) ·IV · 1942-11-20 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

33. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes

vom 20. November 1942 i. S. Slnger und Mitangeklagte

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Art. l und 2 BRB vom 6~ August 1940 über :Massnahmen gegen die

kommunistische und anarchistische Tätigkeit. Bedeutung des

Verbots, wonach der kommunistischen Partei und ihren Hilfs-,

Neben- und Ersatzorganisationen jede Tätigkeit untersagt ist.

Begriff der kommunistischen Propaganda..

Art. l et 2 ACF du 6 a.oti.t 1940 instituant des mesures contre

z·~

communisee ou a.narchiste. Sens de l'interdiction faite

au pa.rti communiste 8. ses orga.nisations auxiliaires ou connexes

et aux organismes qui leur sont substitues d'exercer n'importe

quelle a.ctivite. Notion de la propagande eommuniate.

AS 88 IV -

1942

10

Kommunis.tische Tätigkeit. N° 38.

Art. l e 2 DCF 6 agosto I 940 ehe istituisce provvedimenti eontro

l'a.ttivita eomunista. od a.narehiea. Signifiea.to del divieto fatto

a.l partito comunista, alle sue organizzazioni ausiliarie o con-

nesse ed agli organismi ehe li ha.nno sostituiti d'esercita.re

qua.lsiasi a.ttivita.. Nozione della propa.ga.nda. eomunista..

A ua den Erwägungen :

l. -

Der Bundesratsbeschluss vom 6. August 1940

über Massnahmen gegen die kommunistische und anarchi-

stische Tätigkeit v~rbietet der kommunistischen Partei und

ihren Hilfs- und Nebenorganisationen jede Tätigkeit. Das

Verbot bezieht sich auch auf Organisationen, die an Stelle

der mit Verbot betroffenen Partei treten (Art. 1). Durch

Bundesratsbeschluss vom 26. November 1940 betreffend

die Auflösung der kommunistischen Partei der Schweiz

wurden sodann sämtliche in · der Schweiz bestehenden

kommunistischen Organisationen und die an ihre Stelle

tretenden Vereinigungen aufgelöst. Die Organisationen,

welche wegen ihres kommunistischen Charakters unter

diesen Bundesratsbeschluss fallen, werden vom eidge-

·llössischen Justiz- und Polizeidepartement und in wichtigen

Fällen vom Bundesrat bezeichnet (BRB vom 17. Dezember

1940 über den Vollzug des Bundesratsbeschlusses betreffend

die Auflösung der kommunistischen Partei der Schweiz).

Der Grund dieser Massnahmen liegt darin, dass die

kommunistische Partei und ihre Hilfs-, Neben- und

Ersatzorganisationen ihre !deale durch gewaltsamen Um-

sturz der verfassungsmässigen Ordnung zu verwirklichen

trachten. Nicht um ihrer !deale, sondern um ihrer Staats-

gefährlichkeit willen sind diese Partei und ihre Organisa-

tionen aufgelöst und ist ihnen jede Tätigkeit verboten wor-

den. Es ist daher nicht richtig, wie die~ Staatsanwaltschaft

glaubt, dass jede politische Tätigkeit mit Zielen/ welche

mit der Verfassung in Widerspruch stehen, verboten sei;

denn sonst könnte die Verfassung nie revidiert werden.

Hätte die kommunistische Partei ihre Ziele nur auf ver-

fassungsmässigem, demokratischem Wege zu erreichen

versucht, so wären sie und ihre Organisationen nicht ver-

Kommunistische Tätigkeit. No 33.

147

boten worden. Das heisst indessen nicht, dass das Verbot,

so wie es nun gilt, bloss die auf gewaltsamen Umsturz

gerichtete Tätigkeit dieser Partei und ihrer Organisationen

erfasse. Vielmehr ist ihnen jede Tätigkeit unter Strafe ver-

boten.

2. -

Strafbar macht sich sodann, wer in irgendwelcher

Form kommunistische Propaganda betreibt oder einer sol-

chen Propaganda Vorschub leistet (Art. 2 Abs. 2 BRB vom

6. August 1940 über Massnahmen gegen die kommunisti-

sche und anarchistische Tätigkeit).

Dieses Verbot richtet sich an den einzelnen, unbeküm-

mert darum, ob er der verbotenen Partei oder einer ihrer

Organisationen angehöre. Es geht weniger weit als das

Verbot, welches sich gegen die Tätigkeit in der Partei oder

in einer ihrer Organisationen richtet. Verboten ist nur,

·kommunistische Propaganda zu betreiben oder einer sol-

chen Vorschub zu leisten.

Propaganda kann objektiv in irgendwelchen von den Mit-

menschen wahrnehmbaren Handlungen liegen, z. B. im

Halten von Vorträgen, Ausleihen oder Verteilen von

Schriften, Ausstellen von Bildern, Tragen von Abzeichen,

sogar in blossen Gebärden. Handlungen, welche von Mit-

menschen nicht wahrnehmbar sind, fallen dagegen zum

vornherein ausser Betracht, z. B. der verborgene Besitz

kommunistischer Schriften, das Lesen solcher, das Lernen

kommunistischer Lieder. Subjektiv erfordert die Propa-

ganda nicht nur das Bewusstsein, dass eine bestimmte

Handlung von Mitmenschen wahrgenommen werde, son-

dern auch die Absicht, durch sie nicht nur Gedanken zu

äussern, sondern zu werben, d. h. so auf die Mitmenschen

einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken ge-

wonnen oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer

Überzeugung gefestigt werden. Handlungen, welche nicht

in der Absicht des Werbens vorgenommen werden, sind

nicht Propaganda, so das passive Verhalten dessen, der

sich beeinflussen lässt, z.B. das Anhören einer Rede oder

das Lesen einer Schrift, ferner die bloss belehrende Tätig-

Jagd un~- Vogelsohutz. No 34.

keit z. B. eines Professors, und überhaupt der Gedanken-

austausch, welcher einem anderen Zweck als dem der

werb'enden Beeinß.ussung dient, z. B. die Mitteilung zur

Unterhaltung.

Verboten ist sodann nicht jede Propaganda, sondern nur

die kommunistische. Kommunistisch in diesem Sinne ist

nur das, um dessetwillen die kommunistische Partei auf-

gelöst und ihr jede Tätigkeit verboten worden ist, nämlich

das Hinarbeiten auf den gewaltsamen Umsturz. Nicht ver-

boten ist dagegen dem einzelnen die Propagierung von

Idealen, die zwar von der kommunistischen Partei erstrebt

wurden, die aber nicht der Grund ihrer Auflösung sind;

denn der Bundesrat wollte nicht die Ideale, sondern ihre

Verwirklichung auf dem Wege <J,es gewaltsamen U mst'Urzea

unterdrücken. Dies ergibt sich schon daraus, dass Ideen

des ökonomischen Kommunismus nicht bloss von der

kommunistischen Partei und ihren Hilfs- und Nebenorga-

nisationen vertreten w'urderi., sondern auch in den Lehren

anderer Bewegungen und Parteien zu finden sind, z. B.

in Platos Philosophie, in der christlichen Religion und im

Programm der Sozialdemokraten. Der einzelne darf daher

z.B. der Verstaatlichung der Produktionsmittel, der Auf-

hebung des Privateigentums überhaupt oder der Abschaf-

fung des Erbrechts das Wort reden, ohne dadurch das Ver-

bot kommunistischer Propaganda z~ übertreten.

V. JAGD UND VOGELSCHUTZ

CHASSE ET PROTECTION DES OISEAUX