Volltext (verifizierbarer Originaltext)
33. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes
vom 20. November 1942 i. S. Slnger und Mitangeklagte
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. l und 2 BRB vom 6~ August 1940 über :Massnahmen gegen die
kommunistische und anarchistische Tätigkeit. Bedeutung des
Verbots, wonach der kommunistischen Partei und ihren Hilfs-,
Neben- und Ersatzorganisationen jede Tätigkeit untersagt ist.
Begriff der kommunistischen Propaganda..
Art. l et 2 ACF du 6 a.oti.t 1940 instituant des mesures contre
z·~
communisee ou a.narchiste. Sens de l'interdiction faite
au pa.rti communiste 8. ses orga.nisations auxiliaires ou connexes
et aux organismes qui leur sont substitues d'exercer n'importe
quelle a.ctivite. Notion de la propagande eommuniate.
AS 88 IV -
1942
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Kommunis.tische Tätigkeit. N° 38.
Art. l e 2 DCF 6 agosto I 940 ehe istituisce provvedimenti eontro
l'a.ttivita eomunista. od a.narehiea. Signifiea.to del divieto fatto
a.l partito comunista, alle sue organizzazioni ausiliarie o con-
nesse ed agli organismi ehe li ha.nno sostituiti d'esercita.re
qua.lsiasi a.ttivita.. Nozione della propa.ga.nda. eomunista..
A ua den Erwägungen :
l. -
Der Bundesratsbeschluss vom 6. August 1940
über Massnahmen gegen die kommunistische und anarchi-
stische Tätigkeit v~rbietet der kommunistischen Partei und
ihren Hilfs- und Nebenorganisationen jede Tätigkeit. Das
Verbot bezieht sich auch auf Organisationen, die an Stelle
der mit Verbot betroffenen Partei treten (Art. 1). Durch
Bundesratsbeschluss vom 26. November 1940 betreffend
die Auflösung der kommunistischen Partei der Schweiz
wurden sodann sämtliche in · der Schweiz bestehenden
kommunistischen Organisationen und die an ihre Stelle
tretenden Vereinigungen aufgelöst. Die Organisationen,
welche wegen ihres kommunistischen Charakters unter
diesen Bundesratsbeschluss fallen, werden vom eidge-
·llössischen Justiz- und Polizeidepartement und in wichtigen
Fällen vom Bundesrat bezeichnet (BRB vom 17. Dezember
1940 über den Vollzug des Bundesratsbeschlusses betreffend
die Auflösung der kommunistischen Partei der Schweiz).
Der Grund dieser Massnahmen liegt darin, dass die
kommunistische Partei und ihre Hilfs-, Neben- und
Ersatzorganisationen ihre !deale durch gewaltsamen Um-
sturz der verfassungsmässigen Ordnung zu verwirklichen
trachten. Nicht um ihrer !deale, sondern um ihrer Staats-
gefährlichkeit willen sind diese Partei und ihre Organisa-
tionen aufgelöst und ist ihnen jede Tätigkeit verboten wor-
den. Es ist daher nicht richtig, wie die~ Staatsanwaltschaft
glaubt, dass jede politische Tätigkeit mit Zielen/ welche
mit der Verfassung in Widerspruch stehen, verboten sei;
denn sonst könnte die Verfassung nie revidiert werden.
Hätte die kommunistische Partei ihre Ziele nur auf ver-
fassungsmässigem, demokratischem Wege zu erreichen
versucht, so wären sie und ihre Organisationen nicht ver-
Kommunistische Tätigkeit. No 33.
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boten worden. Das heisst indessen nicht, dass das Verbot,
so wie es nun gilt, bloss die auf gewaltsamen Umsturz
gerichtete Tätigkeit dieser Partei und ihrer Organisationen
erfasse. Vielmehr ist ihnen jede Tätigkeit unter Strafe ver-
boten.
2. -
Strafbar macht sich sodann, wer in irgendwelcher
Form kommunistische Propaganda betreibt oder einer sol-
chen Propaganda Vorschub leistet (Art. 2 Abs. 2 BRB vom
6. August 1940 über Massnahmen gegen die kommunisti-
sche und anarchistische Tätigkeit).
Dieses Verbot richtet sich an den einzelnen, unbeküm-
mert darum, ob er der verbotenen Partei oder einer ihrer
Organisationen angehöre. Es geht weniger weit als das
Verbot, welches sich gegen die Tätigkeit in der Partei oder
in einer ihrer Organisationen richtet. Verboten ist nur,
·kommunistische Propaganda zu betreiben oder einer sol-
chen Vorschub zu leisten.
Propaganda kann objektiv in irgendwelchen von den Mit-
menschen wahrnehmbaren Handlungen liegen, z. B. im
Halten von Vorträgen, Ausleihen oder Verteilen von
Schriften, Ausstellen von Bildern, Tragen von Abzeichen,
sogar in blossen Gebärden. Handlungen, welche von Mit-
menschen nicht wahrnehmbar sind, fallen dagegen zum
vornherein ausser Betracht, z. B. der verborgene Besitz
kommunistischer Schriften, das Lesen solcher, das Lernen
kommunistischer Lieder. Subjektiv erfordert die Propa-
ganda nicht nur das Bewusstsein, dass eine bestimmte
Handlung von Mitmenschen wahrgenommen werde, son-
dern auch die Absicht, durch sie nicht nur Gedanken zu
äussern, sondern zu werben, d. h. so auf die Mitmenschen
einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken ge-
wonnen oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer
Überzeugung gefestigt werden. Handlungen, welche nicht
in der Absicht des Werbens vorgenommen werden, sind
nicht Propaganda, so das passive Verhalten dessen, der
sich beeinflussen lässt, z.B. das Anhören einer Rede oder
das Lesen einer Schrift, ferner die bloss belehrende Tätig-
Jagd un~- Vogelsohutz. No 34.
keit z. B. eines Professors, und überhaupt der Gedanken-
austausch, welcher einem anderen Zweck als dem der
werb'enden Beeinß.ussung dient, z. B. die Mitteilung zur
Unterhaltung.
Verboten ist sodann nicht jede Propaganda, sondern nur
die kommunistische. Kommunistisch in diesem Sinne ist
nur das, um dessetwillen die kommunistische Partei auf-
gelöst und ihr jede Tätigkeit verboten worden ist, nämlich
das Hinarbeiten auf den gewaltsamen Umsturz. Nicht ver-
boten ist dagegen dem einzelnen die Propagierung von
Idealen, die zwar von der kommunistischen Partei erstrebt
wurden, die aber nicht der Grund ihrer Auflösung sind;
denn der Bundesrat wollte nicht die Ideale, sondern ihre
Verwirklichung auf dem Wege <J,es gewaltsamen U mst'Urzea
unterdrücken. Dies ergibt sich schon daraus, dass Ideen
des ökonomischen Kommunismus nicht bloss von der
kommunistischen Partei und ihren Hilfs- und Nebenorga-
nisationen vertreten w'urderi., sondern auch in den Lehren
anderer Bewegungen und Parteien zu finden sind, z. B.
in Platos Philosophie, in der christlichen Religion und im
Programm der Sozialdemokraten. Der einzelne darf daher
z.B. der Verstaatlichung der Produktionsmittel, der Auf-
hebung des Privateigentums überhaupt oder der Abschaf-
fung des Erbrechts das Wort reden, ohne dadurch das Ver-
bot kommunistischer Propaganda z~ übertreten.
V. JAGD UND VOGELSCHUTZ
CHASSE ET PROTECTION DES OISEAUX