opencaselaw.ch

51_I_341

BGE 51 I 341

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

340·StritfrEicht. '

klägeriil eiileZuWiderhandhmg gegen 'litt. a und gegen

litt. c des Art~ 24 MSchG.,

, a) Es ist richtig, dass bei der WO'rtmarke jeglich~

Wiedergabe in: Zeichen, jede Wiedergabe, die, nicht rein

lautlich, mündliCh' ist, 'eine {(Nachmachung » ist. Damit

'diese einen Eingriff in das geschützte Markenrecht' ent~

halte ist aber weiter nO'twendig, dass 'sie «marken-

mässig })

erfolg~, d~ h.auf der Ware oder deren Ver ..

packung angebracht sei,und dass dadurch eine Ver-

wechslungsgefahr geschaffen sei. Es braucht nicht untfir~

sucht, zu' werden, . wie es 'sich im vO'rliegenden' Fall

mit dem ersten ErfO'rdernis verhalte, weil jedenfalls das

zweite nicht erfüllt ist. Die, Auffassung der KassatiO'ns.-

klägerin~- die sie auf den WO'rtlaut vO'n Art. 24 litt. a

MSchGstützt; dass bei Nachmachung, im Gegensatz

zur NachahiIiung,eine Täu:schungs~ und Verwechslung&-

inöglichkeitüberhaupt nicht erfO'rderlich sei, ist O'ffenbar

rechtsirrtümlich,urid mit'dem Geist des Gesetzes, nicht

vereinbar. Das 'ganze Institut des Markenschutzes, wie

das weitere Gebiet des unlautern Wettbewerbs, beruht,

neben dem Schutz des Individualrechts des BereChtigten,

auf dem Schutz vO'n Treu und Glauben im Verkehr (vgl.

u. a.' das in der KassatiO'nsschrift selbst angeführte

Urteil BGE 33 I 209 Erw.' -5 i. f.). Dass das Gesetz

die 'Verwechslungsmöglichkeit bei der Nachmachung,

dem WO'rtlaut nach, nicht erwähnt, beruht darauf, dass

es, 'vO'm Normalfall ausgehend, annimmt, eine Vet-

wechslungsmöglichkeit sei bei der Nachmachung O'hne

weiteres gegeben; während die Nachahmung nur dann

als Markenrechtsdelikt strafbar sein SO'll, wenn sie sO'weit

geht, dass sie die Verwechslungsgefahr schafft, im übrigen

aber, bei genügender Unterscheidbarkeit, ein Eingriff

in die geschützte Marke nicht vO'rliegt. Nun ist klar,

dass bei dem hier allein in Frage stehenden Einzelakt des

Verkaufs,an Dr. ThO'mann und der Aufschrift « SedO':"

brO'I» auf der Düte vO'n einer Verwechslungsgefahr

in ", keiner Weise die Rede sein kann, da ja der Käufer

Unterlassung der Zahlung-<les Militärpflichtersatzes. No 46.

341

genau wusste. dass er Isatose; und nicht SedobrO'l be-

komme. Was mündlich zwischen ihm und Sch.ver-

handelt wO'rden ist, bedarf näherer Aufklärung nicht,

da biossemündliche Versicherungen den Tatbestand

einer Markenrechtsverletzung,nimmer erfüllen können.

b) Hieraus ergibt sich O'hne weiteres, dass auch ein,

Delikt' nach Art. 24 litt., C ~SchG~cht vO'rliegt.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

H.

UNTERLASSUNG, DER ZAHLUNG,

DES MILITÄRPFLICHTERSATZES

NON PAIEMENT DE LA TAXE l\lILITAIRE

46. l1rteil des Xassationahofes vom as. Dezember 1925

i. S. Bunclesanwaltschaft gegen Spring. -

Schuldhafte Nichtbezahlung des M n i t a r p f I ich t e r,-

s atz es: Vermag die n a eh t r ä g Ii e h Ei Za h I u n g

Straflosigkeit herbeizuführen '1

,

6und~gesetz vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung

desjenigen über den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878;

Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht v(;n 1853 Art. 32

'litt. a; Militärorganisation vom 12. April 1907 Art. 1.

A. ~ Johann Spring wurde am 4~ Mai 1925 vO'm

Richteramt V Bern wegen schuldhafter Nichtbezahlung

des Militärpflichtersatzes für 1924, im Betrage vO'n,

20 Fr. 40 Cts. zu einem Tage Haft und 24 Fr. 45 Cts. KO'sten

verurteilt, dagegen -auf seine Appellation hin durch

Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des KantO'ns

Bern vom 9. September 1925 freigesprO'chen, unter

Auferlegung weiterer Kosten vO'n 17 Fr. 50 Cts., nachdem

er inzwischen am L August den betreffenden Militär'7

pflichtersatz,~eleistet hatte.

342

Strafre:cht.

B. -

Gegen letzteres Urteil hat das Eidgenössische

Justiz- und Polizeidepartement Kassationsbeschwerde

eingelegt; sodann hat die Bundesanwaltschaft den Antrag

gestellt und schriftlich begründet, « der Freispruch » sm.

aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung zu-

rückzuweisen.

, Der Kasso1ionshof zieht in Erwägung :

Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Nicht-

entrichtung des Militärpflichtersatzes ein Tatbestands-

merkmal des Deliktes der schuldhaften Nichtbezahlung

des Militärpflichtersatzes sei, und hat angenommen, dass

dieses Merkmal fehle und daher jenes Delikt nicht vor-

liege, wenn der Pflichtersatz vor der strafgerichtlichen

Beurteilung geleistet wurde, sei es auch erst vor der

Beurteilung der mit Devolutiveffekt ausgestatteten Ap-

pellation. Diese Auffassung steht im (bewussten) Wider-

spruch zu den Urteilen des Kassationshofes vom 22.

Mai 1925 in Sachen Müller und Ziegler, wo in Erw. 5

ausgeführt wurde: «Dass der Kassationskläger sodann

seine Steuerschuld am ..., also vor dem Erkenntnis des

Appellationsgerichts, jedoch n ach demjenigen des

Polizeigerichtspräsidenten bezahlt hat, vermag ihn von

der Bestrafung nicht zu befreien ..... Mit dem erfolglosen

Ablauf der ihm in der zweiten Mahnung angesetzten

Zahlllngsfrist war sein Vergehen der schuldhaften Nicht-

bezahlung des Militärpflichtersatzes vollendet. Da aber

das Ergänzungsgesetz vom 29. März 1901 (seil. Bundes-

gesetz betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes

über den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878) über

die Wirkung der nachträglichen Zahlung der Steuer

keinerlei Bestimmungen enthält, gelten die allgemeinen

Vorschriften des Bundesstrafgesetzes, und danach wirkt

gemäss Art. 32 litt. a die tätige Reue nur strafmildernd,

nicht strafbefreiend.)) Hieran ist festzuhalten. Freilich

vermag sich die Vorinstanz darauf zu berufen, dass ihre

im angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachte Auf-

Unterlassung der Zahlung des Militärpflichtersatzes. N° 46. 343

fassung auf das Kreisschreiben des Eidgenössischen

Justiz- und Polizeidepartements vom 19. Juni 1905

an die Kantonsregierungen zurückgeht, worin diesen

zuhanden der Gerichtsbehörden zur Kenntnis gebracht

wurde, dass die Vereinigte Bundesversammlung in

konstanter Begnadigungspraxis das angeführte Gesetz

dahin interpretiert habe, « dass Bestrafung wegen schuld-

hafter Nichtbezahlung der Militärsteuer nur dann ein-

treten solle, wenn die Schuld nicht bis zum gerichtlichen

Urteil getilgt werde, dass also auch nach erfolgter

Überweisung bis zu diesem Zeitpunkt die Zahlung vor

Strafe schütze », mit der Begründung, « dass der Zweck

des Gesetzes lediglich ein fiskalischer ist und darin

besteht, durch Strafandrohung die Ersatzpflichtigen zur .

Bezahlung einer ökonomischen Leistung zu verhalten,

sofern dies in ihrem Vermögen liegt ». Allein der Aus-

gangspunkt dieser Begnadigungspraxis. dass nämlich der

Zweck des erwähnten Ergänzungsgesetzes lediglich ein

fiskalischer sei, trifft jedenfalls heute nicht mehr zu,

nachdem die Militärorganisation vom 12. April 1907 in

Art. 1 die Militärsteuerpflicht ausdrücklich gleich der

Militärdienstpflicht als eine Art der Wehrpflicht be-

zeichnet hat (vgl. das Urteil vom heutigen Tage in Sachen

der Kassationsklägerin gegen Straumann und Kons.,

Erw. 3). Sodann verbieten allgemein gültige Sätze des

Strafrechts, dass aus dieser Begnadigungspraxis etwas

für die Rechtsanwendung hergeleitet werde. Wird näm-

lich nach dem angeführten Gesetz bestraft, « wer schuld-

hafter Weise, ungeachtet zweimaliger Mahnung durch

die Militärbehörden, den Militärpflichtersatz nicht ent-

richtet», so ist das Vergehen vollendet und der staat-

liche Strafanspruch zur Entstehung gelangt, sobald die

in der zweiten Mahnung gesetzte letzte Zahlungsfrist

abgelaufen ist, vorausgesetzt natürlich, dass der Ersatz-

.pflichtige die Steuer bis zu diesem Zeitpunkt zu bezahlen

vermochte, also sich schuldhaft verhielt, wenn er es

nicht tat. Die erst nach Ablauf jener Frist geleistete

344

Strafrecht.

Zahlung vermag nichts mehr daran zu ändern, dass

das Vergehen vollendet ist, und vermöchte Straflosigkeit

nur unter dem Gesichtspunkt herbeizuführen, dass sie

• den entstandenen Strafanspruch zum Erlöschen brächte.

Für eine derartige Bedeutung der nachträglichen Zahlung

gibt aber weder das Ergänzungsgesetz von 1901 noch,

wie in den früheren Urteilen ausgeführt, das Bundes-

gesetz über das Bundesstrafrecht von 1853 einen An-

haltspunkt ab, und es kann infolgedessen für die Aus-

legung jenes Gesetzes nichts darauf ankommen, dass

ihm die Bundesversammlung als Begnadigungsbehörde

nachträglich diesen Sinn beilegte, ohne übrigens· aus-

nahmslos darauf zu bestehen (vgl. Bundesblatt 1921 III

deutsche Ausgabe S. 141 ff., franz. Ausgabe S. 55 ff.,

1925 II S. 366 f. bezw. 387 f.). Die Auffassung der Vor-

instanz gerät also mit -allgemein anerkannten straf-

rechtlichen Grundsätzen in Widerspruch, wenn sie die

Vollendung des Vergehens der schuldhaften Nicht-

bezahlung des Militärpflichtersatzes bis zur strafrecht-

lichen Verurteilung hinausschieben will, ja sogar bis zur

Verurteilung durch die zweite Instanz in denjenigen

Kantonen, deren Strafprozessrecht für Fälle solcher

Art eine Appellation mit Deyolutiveffekt vorsieht.

Ferner,begünstigt sie den Ersatzpflichtigen in ganz

ungerechtfertigter Weise gegenüber dem Militärdienst-

pflichtigen, im Verhältnis zu welchem jener ohnehin

schon dadurch besser gestellt ist, dass er zunächst noch

zweimal zur Nachholung der versäumten Erfüllung der

Wehrpflicht durch Zahlung der Militärsteuer gemahnt

wird, bevor er wegen Verletzung der Wehrpflicht zur

Strafe gezogen werden kann. Ausserdem lässt sie ausser

acht, dass die Strafandrohung hauptsächlich den Un-

ge~orsam treffen will, als welcher sich die Nichterfüllung

der Wehrpflicht in der Form der Militärsteuerpflicht

darstellt, und nur nebenbei als (indirekt wirksames)

Zwangsmittel zur Vollstreckung der Steuerforderung in

Betracht fällt, ansonst sie mit dem bundesverfassungs-

I

!

Unterlassung der Zahlung des Militärpflichtersatzes. N° 47. 345

mässigen Verbot des Schuldverhaftes . kaum vereinbar

wäre. Und endlich vermag die Rechtsprechung der

Vorinstanz auch gar nicht dem richtig verstandenen

Interesse der säumigen Ersatzpflichtigen zu dienen, da

die Kosten, weIche sie ihnen verursacht, ausser jedem

Verhältnis zur Steuerschuld stehen können, wie gerade

der vorliegende Fall zeigt. Damit soll natürlich nicht

bestritten werden, dass die nachträgliche Zahlung gege.;.

benenfalls ein Indiz dafür abzugeben geeignet sein kann,

dass der Ersatzpflichtige die Steuer nicht früher zu

bezahlen vermochte, m. a. W. der Zahlungsverzug ihm

nicht zum Verschulden angerechnet werden darf; allein

ob sie unter diesem Gesichtspunkt die Freisprechung

rechtfertigt, lässt sich nur auf Grund der Prüfung der

besonderen Verhältnisse jedes einzelnen Falles ent-

scheiden.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Beschwerde wird begründet erklärt und das an-

gefochtene Urteil aufgehoben.

47, OrteU des ltassationshofes 'Vom 2S. Dezember 19a5

i: S. B\m!esanwaltschaft gegen Stra.umann und Xonsorten~

Schuldhafte Nichtbezahlung des Mili-

t ä r p f I ich t e r s atz e s. Anwendbarkeit des Bundes-

gesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiska-

lischer und polizeilicher Bundesgesetze von 1849 verneint.

Ver jäh run g in drei Jahren gemäss Art. 34 litt. c

des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht von 1853.

A. -

Die Kassationsbeklagten, welche (mindestens)

zweimal an die Entrichtung des Militärpflichtersatzes

gemahnt worden waren, und zwar letztmals:

Straumann am 30. November 1923 für die Steuer pro

1920, Fr. 48,

Schönenberger am 8. Dezember 1924 für den Rest der

Steuer pro 1923, Fr. 19,