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51_I_338

BGE 51 I 338

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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338

Strafrecht.

definitive e.t eIl? ne saurait, des lors, ~tre attaquee pour

cause de VIolation d'un traite international (cf. J..EGER,

art. 271 note 18).

Le Tribunal IMiral prononce:

Il n'est pas entre en matiere sur le recours.

'Vgl. auch. No. 39. -

Voir aussi n° 39.

B. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

I. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES' DE FABRIQUE

45. A:a.uug aus dem Urten des Eassationshofes

vom II November 1996

i. S. F. Hoffmann-La Boche 8G Cie A.-G. gegen lL u. Beb.

M a r k e n r e c h t s d el i k t :' Auch bei der Markennach-

machung (wie bei der Nachahmung) gehört zum Deliktstat-

bestand Täuschungsvorsatz lInd Verwechslungsmöglichkeit.

A. -. Die Ka~sationsklägerin ist laut Eintragung vom

20. Mal 1919 un schweizerischen Markenregister In-

haberin der Wortmarke « Sedobrol» für Arzneimittel

c~emis~he Produkte, pharmazeutische Präparate usw:

S~~ b~mgt unter dieser Bezeichnung namentlich ein

dIatetIschesBrompräparat in den Handel, das inBüchsen

von 10,30, 100,500 und 1000 Tabletten in den Apotheken

verkauft wird. Die Fabrik pharmazeutischer Präparate

Kad Engelhard in Frankfurt a. M. stellt ein dem Sedo-

brol ähnliches Präparat her, das sie « Isatose » nennt.

Markel1$Chutz. No 45.

339

B. -

Im Februar 1925 erhob die Kassationsklägerin

gegen den Apotheker H. in- Zürich und den bei ihm

angestellten Apotheker Sch. Strafklage wegen Ver-

letzung ihrer Marke «Sedobrol », weil 1. (H.) 2. Sch.

an einen Dr. Thomann Isatose abgegeben und auf

dessen Bemerkung, es sei nicht Sedobrol, das Papier-

säckchen, in das er die Isatose-Tabletten verbracht, mit

der Bleistiftaufschrift «Sedobrol» versehen habe.

In der Strafklage rief die Kassationsklägerin Art. 24

litt. bund c und 25 MSchG an.

Die Strafuntersuchung führte zur Anklageerhebung

durch die Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Zuwider-

handlung gegen Art. 24 litt. a, bund c MSchG.

C. -

Das Bezirksgericht

und das

Obergericht

Zürich haben die Angeklagten freigesprochen: Sch.,

weil er bloss aus dem Glasgeschirr, in dem sich die

Isatosetabletten befanden, eine Anzahl verpackter, mit

dem Aufdruck ((Isatose » versehener Würfel genommen,

sie in eine Papierdüte mit der Aufschrift «Löwen-Apo-

theke Ed. H., Zürich 1, Rämistrasse 7» geleert und

auf Wunsch Thomanns auf die Düte « Sedobrol» ge-

schrieben habe. Von der Verletzung eines Rechtes

könne nicht die Rede sein, da Sch. das geschützte

Zeichen weder auf der Ware selbst, noch auf der dazu

gehörigen Verpackung angebracht habe.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Kassationsklägerin

beim Bundesgericht Kassationsbeschwerde eingelegt,

mit dem Antrag: das obergerichtliche Urteil sei in der

Weise aufzuheben und abzuändern, dass der Angeklagte

Seh. im Sinne der Anklage

schuldig erklärt und

verurteilt werde.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Darin, dass der Angeklagte Sch. beim Verkauf

von Isatosetabletten an Dr. Thomannauf die Papier-

düte, in die er die Würfel verbrachte, mit Bleistift das

Wort «Sedobrol» schrieb, erblickt die Kassations-

340'

. Strafrecht.

'

Jdägerin eineZuwiderhandlimg gegen litt. a und gegen

litt. c des Art; 24 MSchG.'

a) Es ist richtig, dass bei der Wortmarke jegliche

Wiedergabe in 'Zeichen, jede WIedergabe, die, nicht rein

lautlich~ mündliCh' ist, eine « Nachmachung » ist. Damit

'diese einen Eingriff in das geschützte Markenrecht' ent,:.

halte ist aber weiter notwendig, dass' sie «marken-

mässig »' erfolg~,' d~ h.auf der' Ware oder deren Ver:..

packung angebracht sei, und dass dadurch eine Ver-

wechslungsgefahr geschaffenseL Es brimcht nicht un{er~

sucht, zu,werden,wie es siCh im vorliegenden Fall

mit dem ersten Erfordernis verhalte, weil jedenfalls das

zweite nicht erfüllt ist. Die Auffassung der Kassations.-

klägerin; die sie auf' den Wortlaut von Art. 24 litt. a

MSchGstÜtzt,- dass bei Nachmachung, im Gegensatz

'zur Nachabiri.ung, eine Täuscbungs.: und Verwecbslung&-

möglichkeitüberbauptnicht erforderlieb sei, ist offenbar

rechtsirrtümlich, und mit dem Geist des Gesetzes· nicht

vereinbar. Das 'ganze Institut des Markenscbutzes, wie

das weitere Gebiet des unlautem Wettbewerbs,' bemht,

neben dem Schutz des Individualrechts des Berechtigten,

auf dem Schutz von Treu und Glauben im Verkehr (vgl.

u. 8.' das in der Kassationsschfift selbst angeführte

Urteil BGE 33 I 209 Erw.-5 i. f.). Dass das Gesetz

die Verwechslungsmöglichkeit bei der Nachmachung,

dem Wortlaut nach, lücht erwähnt, beruht darauf, dass

es, vom Normalfall ausgehend, annimmt, eine Ver-

wechslungsmöglichkeit sei bei der Nachmachung ohne

weiteres gegeben, während die Nachahmung nur dann

als Markenrechtsdelikt strafbar sein soll, wenn sie soweit

geht, dass sie die Verwechslungsgefabr schafft, im übrigen

aber, bei genügender Unterscheidbarkeit, ein Eingriff

in die geschützte Marke nicht vorliegt. Nun ist klar,

dass bei dein hier allein in Frage stehenden Einzelakt des

Verkaufs im Dr. Thomann und der Aufschrift « Sedo:..

brol» auf der Düte von eIner VerwechsliIngsgefahr

in '. keiner Weise die Rede sein kann, da ja der Käufer

Unterlassung der Zahlung ·des Militärpflichtersatzes. No 46.

341

genauwusste, dass er Isatose; und: nicht Sedobrol·be-

komme. Was mündlich zwischen ihm und Sch.ver-

handelt worden ist, bedarf näherer Aufklärung nicht,

da blosseIllüQ.dliche Versicherungen den Tatbestand

einer Markenrechtsverletzung . nimmer erfüllen können.

b) Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass auch ein

Delikt nach Art. 24 litt. c MSchGnicht vorliegt.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

H.

UNTERLASSUNG. DER ZAHLUNG,

DES MILITÄRPFLICHTERSATZES

NON PAIEIHENT DE LATAXE,MILITAIRE,

46. Urteil des ltassationlhofes vom as. Dezember 19a5

i. S. Bundesanwaltschaftgegen . Spring.

SChuldhafte Nichtbeiahlung des M n i t a r p f 1 ich t e r-

. s atz es: Vermag die na eh t r ä gl i ehe Z a h I u n g

Straflosigkeit herbeizuführen?

:aund~sgesetz vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung

desjenigen über den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878;

'Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht von: 1853 Art. 32

·litt. a; Militärorganisation vom 12. April 1907 Art. 1. •

A. -

Johann Spring wurde am 4~ Mai 1925 vom

Richteramt V Bem wegen schuldhafter Nichtbezahlung

des Militärpflichtersatzes für 1924 im Betrage von,

20 Fr. 40 Cts. zu einem Tage Haft und 24 Fr. 45 Cts. Kosten

verurteilt, dagegen auf seine Appellation hin durch

Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons

Bem vom 9. September 1925 freigesprochen, unter

Auferlegung weiterer Kosten von 17 Fr. 50 Cts., nachdem

er inzwischen am L August den betreffenden Militär-:-

pflichtersatz . ~eleistet hatte.