Volltext (verifizierbarer Originaltext)
338
Strafrecht.
definitive e.t eIl? ne saurait, des lors, ~tre attaquee pour
cause de VIolation d'un traite international (cf. J..EGER,
art. 271 note 18).
Le Tribunal IMiral prononce:
Il n'est pas entre en matiere sur le recours.
'Vgl. auch. No. 39. -
Voir aussi n° 39.
B. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
I. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES' DE FABRIQUE
45. A:a.uug aus dem Urten des Eassationshofes
vom II November 1996
i. S. F. Hoffmann-La Boche 8G Cie A.-G. gegen lL u. Beb.
M a r k e n r e c h t s d el i k t :' Auch bei der Markennach-
machung (wie bei der Nachahmung) gehört zum Deliktstat-
bestand Täuschungsvorsatz lInd Verwechslungsmöglichkeit.
A. -. Die Ka~sationsklägerin ist laut Eintragung vom
20. Mal 1919 un schweizerischen Markenregister In-
haberin der Wortmarke « Sedobrol» für Arzneimittel
c~emis~he Produkte, pharmazeutische Präparate usw:
S~~ b~mgt unter dieser Bezeichnung namentlich ein
dIatetIschesBrompräparat in den Handel, das inBüchsen
von 10,30, 100,500 und 1000 Tabletten in den Apotheken
verkauft wird. Die Fabrik pharmazeutischer Präparate
Kad Engelhard in Frankfurt a. M. stellt ein dem Sedo-
brol ähnliches Präparat her, das sie « Isatose » nennt.
Markel1$Chutz. No 45.
339
B. -
Im Februar 1925 erhob die Kassationsklägerin
gegen den Apotheker H. in- Zürich und den bei ihm
angestellten Apotheker Sch. Strafklage wegen Ver-
letzung ihrer Marke «Sedobrol », weil 1. (H.) 2. Sch.
an einen Dr. Thomann Isatose abgegeben und auf
dessen Bemerkung, es sei nicht Sedobrol, das Papier-
säckchen, in das er die Isatose-Tabletten verbracht, mit
der Bleistiftaufschrift «Sedobrol» versehen habe.
In der Strafklage rief die Kassationsklägerin Art. 24
litt. bund c und 25 MSchG an.
Die Strafuntersuchung führte zur Anklageerhebung
durch die Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Zuwider-
handlung gegen Art. 24 litt. a, bund c MSchG.
C. -
Das Bezirksgericht
und das
Obergericht
Zürich haben die Angeklagten freigesprochen: Sch.,
weil er bloss aus dem Glasgeschirr, in dem sich die
Isatosetabletten befanden, eine Anzahl verpackter, mit
dem Aufdruck ((Isatose » versehener Würfel genommen,
sie in eine Papierdüte mit der Aufschrift «Löwen-Apo-
theke Ed. H., Zürich 1, Rämistrasse 7» geleert und
auf Wunsch Thomanns auf die Düte « Sedobrol» ge-
schrieben habe. Von der Verletzung eines Rechtes
könne nicht die Rede sein, da Sch. das geschützte
Zeichen weder auf der Ware selbst, noch auf der dazu
gehörigen Verpackung angebracht habe.
D. -
Gegen dieses Urteil hat die Kassationsklägerin
beim Bundesgericht Kassationsbeschwerde eingelegt,
mit dem Antrag: das obergerichtliche Urteil sei in der
Weise aufzuheben und abzuändern, dass der Angeklagte
Seh. im Sinne der Anklage
schuldig erklärt und
verurteilt werde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Darin, dass der Angeklagte Sch. beim Verkauf
von Isatosetabletten an Dr. Thomannauf die Papier-
düte, in die er die Würfel verbrachte, mit Bleistift das
Wort «Sedobrol» schrieb, erblickt die Kassations-
340'
. Strafrecht.
'
Jdägerin eineZuwiderhandlimg gegen litt. a und gegen
litt. c des Art; 24 MSchG.'
a) Es ist richtig, dass bei der Wortmarke jegliche
Wiedergabe in 'Zeichen, jede WIedergabe, die, nicht rein
lautlich~ mündliCh' ist, eine « Nachmachung » ist. Damit
'diese einen Eingriff in das geschützte Markenrecht' ent,:.
halte ist aber weiter notwendig, dass' sie «marken-
mässig »' erfolg~,' d~ h.auf der' Ware oder deren Ver:..
packung angebracht sei, und dass dadurch eine Ver-
wechslungsgefahr geschaffenseL Es brimcht nicht un{er~
sucht, zu,werden,wie es siCh im vorliegenden Fall
mit dem ersten Erfordernis verhalte, weil jedenfalls das
zweite nicht erfüllt ist. Die Auffassung der Kassations.-
klägerin; die sie auf' den Wortlaut von Art. 24 litt. a
MSchGstÜtzt,- dass bei Nachmachung, im Gegensatz
'zur Nachabiri.ung, eine Täuscbungs.: und Verwecbslung&-
möglichkeitüberbauptnicht erforderlieb sei, ist offenbar
rechtsirrtümlich, und mit dem Geist des Gesetzes· nicht
vereinbar. Das 'ganze Institut des Markenscbutzes, wie
das weitere Gebiet des unlautem Wettbewerbs,' bemht,
neben dem Schutz des Individualrechts des Berechtigten,
auf dem Schutz von Treu und Glauben im Verkehr (vgl.
u. 8.' das in der Kassationsschfift selbst angeführte
Urteil BGE 33 I 209 Erw.-5 i. f.). Dass das Gesetz
die Verwechslungsmöglichkeit bei der Nachmachung,
dem Wortlaut nach, lücht erwähnt, beruht darauf, dass
es, vom Normalfall ausgehend, annimmt, eine Ver-
wechslungsmöglichkeit sei bei der Nachmachung ohne
weiteres gegeben, während die Nachahmung nur dann
als Markenrechtsdelikt strafbar sein soll, wenn sie soweit
geht, dass sie die Verwechslungsgefabr schafft, im übrigen
aber, bei genügender Unterscheidbarkeit, ein Eingriff
in die geschützte Marke nicht vorliegt. Nun ist klar,
dass bei dein hier allein in Frage stehenden Einzelakt des
Verkaufs im Dr. Thomann und der Aufschrift « Sedo:..
brol» auf der Düte von eIner VerwechsliIngsgefahr
in '. keiner Weise die Rede sein kann, da ja der Käufer
Unterlassung der Zahlung ·des Militärpflichtersatzes. No 46.
341
genauwusste, dass er Isatose; und: nicht Sedobrol·be-
komme. Was mündlich zwischen ihm und Sch.ver-
handelt worden ist, bedarf näherer Aufklärung nicht,
da blosseIllüQ.dliche Versicherungen den Tatbestand
einer Markenrechtsverletzung . nimmer erfüllen können.
b) Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass auch ein
Delikt nach Art. 24 litt. c MSchGnicht vorliegt.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
H.
UNTERLASSUNG. DER ZAHLUNG,
DES MILITÄRPFLICHTERSATZES
NON PAIEIHENT DE LATAXE,MILITAIRE,
46. Urteil des ltassationlhofes vom as. Dezember 19a5
i. S. Bundesanwaltschaftgegen . Spring.
SChuldhafte Nichtbeiahlung des M n i t a r p f 1 ich t e r-
. s atz es: Vermag die na eh t r ä gl i ehe Z a h I u n g
Straflosigkeit herbeizuführen?
:aund~sgesetz vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung
desjenigen über den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878;
'Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht von: 1853 Art. 32
·litt. a; Militärorganisation vom 12. April 1907 Art. 1. •
A. -
Johann Spring wurde am 4~ Mai 1925 vom
Richteramt V Bem wegen schuldhafter Nichtbezahlung
des Militärpflichtersatzes für 1924 im Betrage von,
20 Fr. 40 Cts. zu einem Tage Haft und 24 Fr. 45 Cts. Kosten
verurteilt, dagegen auf seine Appellation hin durch
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Bem vom 9. September 1925 freigesprochen, unter
Auferlegung weiterer Kosten von 17 Fr. 50 Cts., nachdem
er inzwischen am L August den betreffenden Militär-:-
pflichtersatz . ~eleistet hatte.