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320 Strafrecht. wie auch das Obergericht von Zürich (BI. f. z. R. Bd. 33 Nr. IU S. 252) ~ngenommen hat, gesagt, dass Art. 34 des BStrR für die Verjährung der übertretungen des lUFG gilt. Das Urteil in Sachen Bassanesi (BGE 56 I 413 ff.) spricht schon darum nicht dagegen, weil der jenem Entscheid zu Grunde liegende BRB betreffend die Ordnung des Luft- verkehrs vom 27. Januar 1920 keine Verweisung auf die allgemeinen Bestimmungen des BStrR enthält (AS 1920 S. 179 f.). Demnach erkennt der Kassationshof : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. A. STAATSRECHT DROIT PUBLIC
r. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE) Vgl. Nr. 48. - Voir n° 48. II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
48. Urteil vom 18. Oktober 1935
i. S. «Merkur» A. G. gegen Glarus, Obersteuerbehörde. Die Glarner Minimalstauer für Unternehmungen, die sich mit dem Detailvertrieb von Bedarfsartikeln des täglichen Ge- brauchs befassen (§ 48 glarn. StG), verstösst ge.gen die durch Art. 4 und, für die Behandlung von Gewerbegenossen, auch durch Art,. 31 BV gewährleist,ete Rechtsgleichheit und ist deshalb unzulässig. (Tatbestu'lul gekllrzt.) A. - Der Kanton Glarus erliess am 6. Mai 1934 ein neues Steuergesetz. Darin werden die natürlichen Personen einer Vermögens- und einer Erwerbssteuer , die juristischen Per- sonen einer Kapital- und einer Ertragssteuer unterworfen. Sodann bestimmt § 48 des Gesetzes : AS 61 1-1936 21 322 Staatsrecht.
• UnternehmungEm, die sich in der Hauptsache mit dem Detail· vertrieb von Bedarfsartikeln des täglichen Gebrauchs befassen \md einen Totalurasatz von wenigstens 100,000 Fr. erreichen, • haben, sofern sie auf Grund der vorstehenden Bestimmungen an Staat und Gemeinden weniger bezahlen als die nachstehende Minima.lsteuer, an Stelle der ordentlichen Steuern diese Minimal. steuer zu entrichten. Diese Steuer ist zu entrichten von a.llen Unternehmungen, welche die obigen Voraussetzungen erfüllen, ohne Rücksicht auf die zivilrechtliche Form, in der diese Unter- nehmungen auftreten. Die Minimalsteuer tritt an Stelle der ordent- lichen Steuern, welche auf Grund des in den Unternehmungen an· gelegten Vermögens und des dort erzielten Ertrages nach diesem Gesetz bezahlt werden müssten. Sie beträgt :
a) für die auf Selbsthilfe beruhenden Genossenschaften 0,4 % ihres Umsatzes ;
b) für alle andern Unternehmungen je nach dem Gesamtumsatz :
1. sofern der Umsatz Fr. 100,000.- bis 200,000.- beträgt 0,6 %.
2. sofern der Umsatz Fr. 201,000.- bis 300,000.- » 0,9 %.
3. sofern der Umsatz Fr. 301,000.- bis 500,000.- » 1,2 %.
4. sofern der Umsatz über Fr. 501,000.- 1,5 %. Bei der Feststellung des Umsatzes als Voraussetzung für diese Minimalsteuer , sowie als Masstab für den Progressionsansatz findet § 14 entsprechende Anwendung. » Nach § 14 richten sich die im Gesetz vorgesehenen Pro-" gressionszuschläge nach der Höhe des Gesamtvermögens und Gesamterwerbs des Steuerpflichtigen, gleichgültig, ob dieser ganz oder teilweise der Steuerhoheit des Kantons Glams unterliegt. Die Rekurrentin, « Merkur A.-G. », die unbestnttener- massen zu den in § 48 bezeichneten Unternehmungen gehört, wurde für 1934 mit 1,5 % des im Kanton Glarus erzielten Umsatzes veranlagt; die Steuer beträgt 1334 Fr. 75 Cts. Die Rekurrentin focht diese Veranlagung an wegen Verfassungswidrigkeit der in § 48 StG vorgesehenen Minimalsteuer, wurde aber abgewiesen, zuletzt durch Ent- scheid der Obersteuerbehörde des Kantons Glarus vom Handels· und Gewerbefreiheit. No 48. 323
14. November 1934, in welchem auf das Gesetz verwiesen wurde. B. - Die Rekurrentin erhebt hiegegen rechtzeitig die staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragt Aufhebung des Entscheides der Obersteuerbehörde und Feststellung, dass sie entsprechend ihrer Selbsttaxation mit einem Reinver- mögen von 5900 Fr. und einem Erwerbseinkommen von 2000 Fr. zu besteuern sei. Zur Begründung wird, unter Hinweis auf BLUMENSTEIN ~ Die Minimalsteuer des Kan- tons Glams unter dem Gesichtspunkt des Verfassungsrechts (ASA III S. 49, 97) geltend ~macht, dass § 48 glarn. StG gegen Art. 4, 31 und 46, Abs. 2 BV verstosse. C. - Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt Abweisung des Rekurses. "I. Das neue Steuergesetz des Kantons Glarus verfolge den Zweck, alle Steuerquellen wesentlich ergiebiger aus- zuschöpfen. Die moderne kapitalistische Entwicklung habe Unternehmungsformen hervorgebracht, bei denen der übernommene Masstab füi- die Bemessung der Lei- "stungsf"ahigkeit (Ertrag und investiertes Kapital) versage "und der Umsatz hiefür herangezogen werden müsse, umso- mehr, als dieser den Unternehmungen gestatte, die Steuer zu überwälzen.
2. Durch die Minimalsteuer werde der Art. 31 BV nicht verletzt. Die Steuer wirke nicht prohibitiv. Andere Unternehmer des Detailhandels, und sogar die steuerlich begünstigten Konsumgenossenschaften, hätten als Er- werbs- und Vermögenssteuern Beträge zu entrichten, die auf den Umsatz berechnet die Ansätze des § 48 erreichen oder übersteigen, weshalb eine verfassungSmässig unzu- lässige Belastung des Unkostenfaktors der Grossunter- nehmungen durch die Minimalsteuer nicht bewirkt werde. Die Minimalsteuer stelle den Grossen, der bei einem nach reinem Erfolgsprinzip aufgebauten Steuersystem begün- stigt würde, dem Kleinen gleich und stelle deshalb keinen Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit dar.
3. Auch Art. 4 BV sei nicht verletzt. Zwischen Unter- 324 Staatsrecht .. nehmungen mit grossen Umsätzen und ihren kleinen Kon- kurrenten bestehe ein wesentlicher Unterschied, der eine verschiedene Behandlung rechtfertige. Da die Steuer auf dem Uinsatz an Stelle der ordentlichen Steuer trete, würden erhebliche Ungleichheiten vermieden, was sich aus prak- tischen Beispielen ergebe; Tatsächlich hätten einzelne Detailhändler mit erheblichen Umsätzen nicht die Mini- malsteuer, sondern die ordentlichen Steuern zu bezahlen, weil diese bei ihnen höhere Steuerbeträge ergeben. Unrichtig sei die Behauptung, dass die Minimalsteuer nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstelle, sie bemesse die Leistungsfahigkeit lediglich auf einer an- dern Ebene als im ausgewiesenen Ertrag der Unterneh- mung. In der Wahl dieser Methode sei der Kanton frei. Innerhalb der Methode aber bestehe keine Rechtsungleich- heit, da jeder Pflichtige, auf den die Voraussetzungen zutreffen, ihr unterworfen werde.
4. Die Berufung auf Art. 46, Abs. 2 BV sei unverständ- lich. Das Bundesgericht hat die Besteuerung aufgehoben mit folgenden Erwägungen :
1. - Das Gesetz vom 6. Mai 1934 über das Steuerwesen des Kantons Glarus steht auf dem Boden einer allgemeinen' direkten Steuer auf Vermögen und Einkommen natürlicher, Kapital und Ertrag juristischer Personen. Steuersub- jekte sind grundsätzlich nur Personen (§ 2). Sie werden für die Besteuerung gruppiert nach ihrer Rechtsnatur (gemäss Personenrecht) ; die juristischen Personen sodann nach ihrer rechtlichen Organisation (Aktien- und Kommandit- aktiengesellschaften, Genossenschaften und « übrige juri- stische Personen», § 28 ff., 41 ff.) mit der Massgabe, dass bei Genossenschaften die in Steuer gesetzen übliche Teilung in Selbsthilfe- und andere Genossenschaften vorgenommen wird (§§ 46 und 47). Kollektiv- und Kommanditgesell- schaften .sind, dem System einer progressiven Steuer auf .,' Handels- und Gew.,rbefreiheit. No 48. 325 Vermögen und Einkommen entsprechend, nicht Steuer- subjekt ; das in ihnen investierte Kapital und ihr Ertrag werden bei den Gesellschaftern besteuert (§§ 22 und 36). Steuerobjekt ist das Gesamtvermögen (Kapital) und der Gesamterwerb (Reingewinn) des Steuersubjektes (soweit sie der glarnerischen Steuerhoheit unterliegen), ohne Rück- sicht auf Zusammensetzung und Herkunft (§§ 15, 28, 32, Abs. 2 ; 41, Abs. 2). In der Vorschrift über den Progres- sionssatz (§ 14) kommt zum Ausdruck, dass die Erfassung der gesamten wirtschaftlichen Persönlichkeit des Steuer- subjektes beabsichtigt ist. Es ist anerkannt, dass das Steuerobjekt als Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit des Steuersubjektes zu gelten hat. Wer Vermögen (Kapital) besitzt oder Erwerb (Reingewinn) erzielt, wird als befähigt angesehen, dem Staate eine entsprechende Steuer aus seinem Vermögen, Kapital (und deren Erträg- nissen) und aus seinem Erwerb (Reingewinn) zu entrichten. Die Besteuerung ist eine allgemeine, insofern sie sämt- liche der Steuerhoheit des Kantons Glarus in irgendeiner Beziehung unterworfenen Personen erfasst nach festen, für alle Rechtssubjekte der nämlichen Gruppe übereinstim- menden Gesichtspunkten. Die Ausnahme des § 48 steht in offenem Widerspruch mit dieser allgemeinen Ordnung :
a) Sie bezieht sich zunächst nicht auf Personen im Rechtssinne, sondern auf « Unternehmungen)) einer näher bezeichneten Wirtschaftsbranche, ohne Rücksicht auf die Rechtsform, also auf eine wirtschaftliche Kategorie, die sich mit der sonst massgebenden Unterscheidung nach der Rechtsnatur der Steuersubjekte nicht deckt. Unzutreffend dürfte zwar die Auffassung der Rekurren- tin sein, dass die « Minimalsteuer », gemäss ihrer Einord- nung im Abschnitte über die Ertragssteuer, nur auf juristi- sche Personen Anwendung finde. Der "Tortlaut der Be- stimmung « ohne Rücksicht auf die zivilrechtliehe Form » muss wohl, wie es der Regierungsrat tut, auch auf natür- liche Personen bezogen werden (§ 48 erwähnt ja auch das 326 Staatsrecht. in den Unternehmungen angelegte « Vermögen »). Aber gerade unter dieser Voraussetzung erweist sich der Wider- spruch der Anotdnung zum übrigen Gesetzesinhalt. Denn § 48 geht über die Unterscheidung der Steuersubjekte nach ihrer Rechtsnatur hinweg, die das Steuergesetz sonst gerade als Grundlage für eine verschiedene Besteuerung und deshalb auch als deren Rechtfertigung behandelt. Weshalb diejenigen juristischen Personen ausnahmsweise den natürlichen Personen gleichgestellt werden sollen, die eine Unternehmung des Kleinhandels in Waren des täg- lichen Gebrauches betreiben, während in allen übrigen Fällen eine Differenzierung in der Besteuerung natürlicher und juristischer Personen als gerecht befunden wird, ist nicht einzusehen. Ein innerer Widerspruch im Gesetz und in diesem Sinne eine Verletzung der formellen Rechts- gleichheit wäre demnach nicht sowohl darin zu erblicken, dass die Minimalsteuer auf juristische Personen beschränkt wird, als darin, dass dabei die juristischen Personen im Widerspruch zu der allgemeinen Regelung den natürlichen Personen gleichgestellt werden. Es mag beigefügt werden, dass sich aus der Ordnung der subjektiven Seite der Besteuerung nach § 48 auch sonst Widersprüche zum Gesetz ergeben, so bei Unternehmungs- formen, die, wie z. B. Kollektiv- und Kommanditgesell- schaften, nach der allgemeinen Ordnung nicht als Steuer- subjekte in Frage kommen und bei denen die Minimalsteuer deshalb überhaupt nicht « an Stelle» der ordentlichen Steuer treten kann. Die Summe der Steuern der einzelnen Gesellschafter ist nicht identisch mit der Steuer, die bei einer Besteuerung der Gesellschaft zu zahlen wäre. Ähn~ lich verhält es sich bei Einzelfirmen in Fällen, in denen Vermögen und Erwerb des Inhabers sich nicht mit Ver- mögen und Reingewinn des Geschäftsbetriebs decken.
b) Als Steuerobjekt wird der Umsatz bezeichnet. Das bedeutet, wenn man sämtliche Steuerfaktoren auf Handels- unternehmungen bezieht und beschränkt - was notwendig ist, um überhaupt vergleichen zu können - dass· an Stelle Handels- und Gewerbefreiheit. No 48. des im Handelsbetrieb investierten Vermögens (Kapitals) und des damit erzielten Reingewinns die Einnahmen aus dem Warenverkauf gesetzt werden. Massgebend ist dem- nach der Umfang der Geschäftstätigkeit des Kaufmanns, gemessen am Warenverkauf' Die Einnahmen aus dem Verkauf lassen aber für sich allein keinen Schluss zu auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Handelsunter.- nehmung oder ihres Inhabers. Wer ohne eigene, also mit fremden Mitteln, Handel treibt und dabei nichts gewinnt, ist wirtschaftlich leistungsunfähig, auch wenn sein Um- satz, die Gesamteinnahme aus seiner geschäftlichen Tä- tigkeit, erheblich ist. Es liegt auf der Hand, dass eine Besteuerung nach Massgabe des Umsatzes unmöglich eine Belastung des Pflichtigen nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bedeuten kann. Der Glarner Minimalsteuer liegt denn auch tatsächlich ein ganz anderer Gedanke zugrunde. Dift Unternehmungen des Kleinhandels in Waren des täglichen Gebrauchs, deren Geschäftstätigkeit einen gewissen Umfang überschreitet, sollen mit einer Abgabe belastet werden, die sie auf alle . Fälle, nämlich gerade dann zu zahlen haben, wenn die ordentliche Steuer nach Massgabe des in der Unternehmung investierten Kapitals und der Betriebsergebnisse, also nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebsin- habers im herkömmlichen Sinne, niedriger wäre. Es wird angenommen, dass solche Unternehmungen erheblicher Ausdehnung eine gewisse (Mindest-) Belastung auf alle Fälle ertragen, und leichter ertragen als ihre kleineren Kon- kurrenten. Darüber, dass diese Konkurrenten offenbar, denn das ist die Voraussetzung, ohne die das höhere Er- gebnis ihrer Steuerveranlagung überhaupt nicht denkbar wäre, in ihrem Geschäfte entweder wesentlich mehr Eigen- kapital aufwenden können oder, was wahrscheinlicher ist, höhere Erträgnisse erzielen, geht man dabei hinweg. Ob jener Gedanke sachlich richtig ist, mag dahingestellt blei~ ben. Es genügt die Feststellung, dass es· bei einer solchen Besteuerung keinesfalls auf die wirtschaftliche Leistungs~ 328 Staatsrecht. fähigkeit des Steuersubjektes, nämlich darauf ankommt, was ein~Steuerpflichtiger nach sei n e n wirtschaftlichen Verhält~issen ZIl leisten vermag (die Minimalsteuer auf dem Umsatze wäre ja auch nach § 48 von einem über- schuldeten Betrieb, bei negativen Betriebsergebnissen zu fordern), sondern was man glaubt, einem Handelsbetrieb nach Massgabe seines Geschäftsverkehrs als l-Iindest- leistung auferlegen zu können, also die (angenommene) Tragbarkeit einer Leistung für eine Unternehmung.
c) Die tiefgreifende unterschiedliche Behandlung inner- halb eines und desselben Geschäftskreises wird daran ange- knüpft, ob der Umsatz 100,000 Fr. übersteigt oder nicht, eine Unterscheidung, die dem Steuergesetz sonst durchaus fremd ist.
2. - Beruht aber das-Glarner Steuergesetz grundsätzlich auf dem Gedanken einer Besteuerung natürlicher und juristischer Personen nach ihrer wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit, so ist es ein Verstoss gegen die (soweit die Be- handlung von Gewerbegenossen in Frage steht, nicht nur durch Art. 4, sondern auch durch Art. 31 BV gewährlei- stete) Rechtsgleichheit, wenn für eine kleine Gruppe von Steuerpflichtigen eine Besteuerung nach einem andern, völlig abweichenden Gesichtspunkte angeordnet und dabei über die Unterscheidungen hinweggegangen wird, die das Steuergesetz sonst in subjektiver und objektiver Hinsicht als massgebend erklärt hat. Ob die gewerbepolitischen Erwägungen, mit denen die Sonderbesteuerung begründet wird, dazu geeignet gewesen wären, unter dem Gesichtspunkte von Art. 4 BV eine ge- wisse Modifikation der allgemeinen, im übrigen geltenden Besteuerungsgrundsätze für Inhaber bedeutender Handels- firmen zu rechtfertigen, mag offen bleiben. Jedenfalls fehlt eine solche Rechtfertigung für eine Ausnahmebe- steuerung, die auf die Leistungsfähigkeit des Steuersub- jektes überhaupt nicht Rücksicht nimmt. Die staatlichen Geldbedürfnisse und das damit begrün- dete Bestreben, alle Steuer quellen ergiebiger auszuschöpfen, Handel,,· und Gewerbefreiheit. N° 48. dürfen nicht dazu führen, dass in einem allgemeinen, nach Grundsätzen aufgebauten und abgewogenen Steuergesetz für eine kleine Gruppe von Steuerpflichtigen eine alle Regeln durchbrechende Sonderbelastung angeordnet und damit Allgemeinheit und Gleichheit, die Grundlagen ge- rechter Besteuerung, durchbrochen werden. Die Tatsa- che, dass sich einzelne Unternehmungen des Grosshandels, besonders solche mit Hauptsitz ausser Kantonsgebiet, bis- her zu freiwilligen Leistungen über die gesetzliche Steuer- schuld hinaus bereit gefunden haben (vgl. Memorial für die Landsgemeinde 1934) rechtfertigt/es nicht, diese und gleichartige Unternehmungen von Gesetzes wegen von der allgemeinen Besteuerung völlig auszunehmen und einer besondern ausserordentlichen Steuerbelastung nach gegen- sätzlichen Grundsätzen zu unterwerfen. 'Wenn speziell die Steuer, die die Rekurrentin bei An- wendung der allgemeinen Grundsätze des Glarner Steuer- gesetzes zu bezahlen hätte, niedrig erscheint, so mag dies damit zusammenhängen, dass bei der Organisation ihres Geschäftsbetriebes die Filialgeschäfte eine durchaus unter- geordneteBedeutung haben (BGE 50 I S. 181) und dass das Schwergewicht der Tätigkeit und damit auch die Haupt- steuerlast anderswo liegen. Eine Rechtfertigung der Behauptung, dass die übernommenen Masse für die Fest- stellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei mo- dernen kapitalistischen Unternehmungen versagen, lässt sich jedenfalls aus der Besteuerung der Rekurrentin und anderer Inhaber ähnlicher interkantonaler Betriebe im Kanton Glarus allein nicht ableiten. Es müsste wenigstens untersucht werden, wie es sich im Hinblick auf die ganze direkte Steuerlast verhält, der diese Unternehmungen unterliegen. Auch die Grunde einer allfällig anscheinend niedrigen Belastung dürften nicht ausser Acht bleiben. Und wenn sich schliesslich auch ergeben sollte, dass die Besteuerung von Grossunternehmungen ungenügend ist, so läge darin immer noch keine Rechtfertigung dafür, dass eine einzelne Branche, umfassend eine kleine Gruppe. von 330 Staatsrecht. Steuerpflichtigen, von den allgemeinen, sonst ohne Unter- schied angewandten Regeln ausgenommen und nach wider- sprechenden Grnmlsätzen behandelt wird, was einer Aus- nahmegesetzgebung gleichkommt. Der allenfalls wün- schenswerte Ausgleich müsste wenigstens durch eine die Gleichheit vor dem Gesetz wahrende, allgemeine Ordnung der betreffenden Verhältnisse geschaffen werden.
3. - Die Minimalsteuer nach § 48 ist sodann offensicht- lich eine gewerbepolitische Massnahme. Der fiskalische Gesichtspunkt wird in der Begründung der Vorlage an die Landsgemeinde 1934 zwar erwähnt, tritt aber neben jenem andern Zweck so zurück, dass anzunehmen ist, dass er für sich allein nicht zu der vorliegenden Sondervorschrift geführt hätte. Beabsichtigt war, im Rahmen der allgemeinen direkten Landessteuer, eine Vorbelastung der Geschäftstätigkeit der Grossunternehmungen des Kleinhandels in Bedarfsartikeln des täglichen Gebrauches, besonders von Filialgeschäften ausserkantonaler Unternehmungen. Besondere Gewerbesteuern sind nun allerdings von jeher als zulässig, mit Art. 31 BV vereinbar anerkannt worden, unter der Voraussetzung, dass sie nicht prohibitiv wirken, was von der Glarner Minimalsteuer im Falle der Rekur- rentin nicht behauptet worden ist. Aber die Minimalsteuer ist überhaupt nicht eine Sondersteuer für ein bestimmtes Gewerbe, sondern eine Ausnahmebesteuerung, der einzelne Angehörige des betreffenden Gewerbes deshalb unterwor- fen werden, weil die übrigen Angehörigen ihnen gegenüber im Konkurrenzkampf benachteiligt und eines gewissen Ausgleichs bei der Besteuerung bedürftig seien. Art. 31 BV schliesst es aber gerade aus, dass das Spiel des freien Wett- bewerbes der Individuen, soweit es seiner Art nach nicht aus öffentlichen Interessen zu beanstanden ist, durch steuerliche Massnahmen der Kantone gestört werde. Dem- gemäss wurden von jeher grundsätzlich als verfassungs- widrig erklärt Steuern, die unter konkurrierenden Handels- und Gewerbetreibenden Ungleichheiten schaffen, durch Xtimmrecht, kantonale Wnhlen und Abstimmungen. ,,"049. die das System der freien Konkurrenz ohne rechtmässigen Grund berührt wird (BGE 45 1358). Ein zureichender Grund für die Sonderbelastung, näm- lich hinreichende Interessen der Allgemeinheit, sind nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Das Interesse der Privaten aber, dass die Geschäftstätigkeit von Grossunternehmungen ihrer eigenen Branche durch Mass- nahmen des Fiskus nach Möglichkeit beeinflusst werde, darf zur Rechtfertigung der Ausnahmebehandlung eben gerade nicht herangezogen werden. Es ist nach Art. 31 BV unzulässig, durch das Mittel der Besteuerung wirtschaft- liche Vorteile einzelner Unternehmungen im freien wirt- schaftlichen Wettbewerb zugunsten von Konkurrenten auszugleichen.
4. - Widerspricht aber die Glarner Minimalsteuer Art. 4 und 31 BV, so ist die angefochtene Besteuerung auf- zuheben. Die Einwendungen aus Art. 46, Abs. 2 BV werden damit gegenstandslos. Positive Anordnungen für die Besteuerung hat das Bundesgericht nicht zu treffen. IU. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES
49. Auszug aus dem Urteil vom as. November 1935
i. S. Piändler gegen GrosB&r Rat des Xantous St. Gallen. Befugnis des st. gallischen Grossen Rates, ein formell gültig zustandegekommenes Volksbegehren auf Erlass eines Gesetzes wegen inhaltlicher Verfassungswidrigkeit von der Hand zu weisen. Rechtslage bei bloss teilweiser Verfassungswidrigkeit des Begehrens.