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Strafrecht.
wie auch das Obergericht von Zürich (BI. f. z. R. Bd. 33
Nr. IU S. 252) ~ngenommen hat, gesagt, dass Art. 34 des
BStrR für die Verjährung der übertretungen des lUFG gilt.
Das Urteil in Sachen Bassanesi (BGE 56 I 413 ff.) spricht
schon darum nicht dagegen, weil der jenem Entscheid
zu Grunde liegende BRB betreffend die Ordnung des Luft-
verkehrs vom 27. Januar 1920 keine Verweisung auf die
allgemeinen Bestimmungen des BStrR enthält (AS 1920
S. 179 f.).
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
A. STAATSRECHT
DROIT PUBLIC
r. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
Vgl. Nr. 48. -
Voir n° 48.
II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
48. Urteil vom 18. Oktober 1935
i. S. «Merkur» A. G. gegen Glarus, Obersteuerbehörde.
Die Glarner Minimalstauer für Unternehmungen, die sich mit
dem Detailvertrieb von Bedarfsartikeln des täglichen Ge-
brauchs befassen (§ 48 glarn. StG), verstösst ge.gen die durch
Art. 4 und, für die Behandlung von Gewerbegenossen, auch
durch Art,. 31 BV gewährleist,ete Rechtsgleichheit und ist
deshalb unzulässig.
(Tatbestu'lul gekllrzt.)
A. -
Der Kanton Glarus erliess am 6. Mai 1934 ein neues
Steuergesetz. Darin werden die natürlichen Personen einer
Vermögens- und einer Erwerbssteuer, die juristischen Per-
sonen einer Kapital- und einer Ertragssteuer unterworfen.
Sodann bestimmt § 48 des Gesetzes :
AS 61 1-1936
21
322
Staatsrecht.
• UnternehmungEm, die sich in der Hauptsache mit dem Detail·
vertrieb von Bedarfsartikeln des täglichen Gebrauchs befassen
\md einen Totalurasatz von wenigstens 100,000 Fr. erreichen,
•
haben, sofern sie auf Grund der vorstehenden Bestimmungen an
Staat und Gemeinden weniger bezahlen als die nachstehende
Minima.lsteuer, an Stelle der ordentlichen Steuern diese Minimal.
steuer zu entrichten. Diese Steuer ist zu entrichten von a.llen
Unternehmungen, welche die obigen Voraussetzungen erfüllen,
ohne Rücksicht auf die zivilrechtliche Form, in der diese Unter-
nehmungen auftreten. Die Minimalsteuer tritt an Stelle der ordent-
lichen Steuern, welche auf Grund des in den Unternehmungen an·
gelegten Vermögens und des dort erzielten Ertrages nach diesem
Gesetz bezahlt werden müssten. Sie beträgt :
a) für die auf Selbsthilfe beruhenden Genossenschaften 0,4 %
ihres Umsatzes;
b) für alle andern Unternehmungen je nach dem Gesamtumsatz :
1. sofern der Umsatz
Fr. 100,000.- bis 200,000.- beträgt
0,6 %.
2. sofern der Umsatz
Fr. 201,000.- bis 300,000.-
»
0,9 %.
3. sofern der Umsatz
Fr. 301,000.- bis 500,000.-
»
1,2 %.
4. sofern der Umsatz
über Fr. 501,000.-
1,5 %.
Bei der Feststellung des Umsatzes als Voraussetzung für diese
Minimalsteuer, sowie als Masstab für den Progressionsansatz findet
§ 14 entsprechende Anwendung. »
Nach § 14 richten sich die im Gesetz vorgesehenen Pro-"
gressionszuschläge nach der Höhe des Gesamtvermögens
und Gesamterwerbs des Steuerpflichtigen, gleichgültig,
ob dieser ganz oder teilweise der Steuerhoheit des Kantons
Glams unterliegt.
Die Rekurrentin, « Merkur A.-G. », die unbestnttener-
massen zu den in § 48 bezeichneten Unternehmungen
gehört, wurde für 1934 mit 1,5 % des im Kanton Glarus
erzielten Umsatzes veranlagt; die Steuer beträgt 1334 Fr.
75 Cts. Die Rekurrentin focht diese Veranlagung an wegen
Verfassungswidrigkeit der in § 48 StG vorgesehenen
Minimalsteuer, wurde aber abgewiesen, zuletzt durch Ent-
scheid der Obersteuerbehörde des Kantons Glarus vom
Handels· und Gewerbefreiheit. No 48.
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14. November 1934, in welchem auf das Gesetz verwiesen
wurde.
B. -
Die Rekurrentin erhebt hiegegen rechtzeitig die
staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragt Aufhebung des
Entscheides der Obersteuerbehörde und Feststellung, dass
sie entsprechend ihrer Selbsttaxation mit einem Reinver-
mögen von 5900 Fr. und einem Erwerbseinkommen von
2000 Fr. zu besteuern sei. Zur Begründung wird, unter
Hinweis auf BLUMENSTEIN ~ Die Minimalsteuer des Kan-
tons Glams unter dem Gesichtspunkt des Verfassungsrechts
(ASA III S. 49, 97) geltend ~macht, dass § 48 glarn. StG
gegen Art. 4, 31 und 46, Abs. 2 BV verstosse.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt
Abweisung des Rekurses.
"I. Das neue Steuergesetz des Kantons Glarus verfolge
den Zweck, alle Steuerquellen wesentlich ergiebiger aus-
zuschöpfen.
Die moderne kapitalistische Entwicklung
habe Unternehmungsformen hervorgebracht, bei denen
der übernommene Masstab füi- die Bemessung der Lei-
"stungsf"ahigkeit (Ertrag und investiertes Kapital) versage
"und der Umsatz hiefür herangezogen werden müsse, umso-
mehr, als dieser den Unternehmungen gestatte, die Steuer
zu überwälzen.
2. Durch die Minimalsteuer werde der Art. 31 BV nicht
verletzt.
Die Steuer wirke nicht prohibitiv.
Andere
Unternehmer des Detailhandels, und sogar die steuerlich
begünstigten Konsumgenossenschaften, hätten als Er-
werbs- und Vermögenssteuern Beträge zu entrichten, die
auf den Umsatz berechnet die Ansätze des § 48 erreichen
oder übersteigen, weshalb eine verfassungSmässig unzu-
lässige Belastung des Unkostenfaktors der Grossunter-
nehmungen durch die Minimalsteuer nicht bewirkt werde.
Die Minimalsteuer stelle den Grossen, der bei einem nach
reinem Erfolgsprinzip aufgebauten Steuersystem begün-
stigt würde, dem Kleinen gleich und stelle deshalb keinen
Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit dar.
3. Auch Art. 4 BV sei nicht verletzt. Zwischen Unter-
324
Staatsrecht ..
nehmungen mit grossen Umsätzen und ihren kleinen Kon-
kurrenten bestehe ein wesentlicher Unterschied, der eine
verschiedene Behandlung rechtfertige. Da die Steuer auf
dem Uinsatz an Stelle der ordentlichen Steuer trete, würden
erhebliche Ungleichheiten vermieden, was sich aus prak-
tischen Beispielen ergebe;
Tatsächlich hätten einzelne
Detailhändler mit erheblichen Umsätzen nicht die Mini-
malsteuer, sondern die ordentlichen Steuern zu bezahlen,
weil diese bei ihnen höhere Steuerbeträge ergeben.
Unrichtig sei die Behauptung, dass die Minimalsteuer
nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstelle,
sie bemesse die Leistungsfahigkeit lediglich auf einer an-
dern Ebene als im ausgewiesenen Ertrag der Unterneh-
mung. In der Wahl dieser Methode sei der Kanton frei.
Innerhalb der Methode aber bestehe keine Rechtsungleich-
heit, da jeder Pflichtige, auf den die Voraussetzungen
zutreffen, ihr unterworfen werde.
4. Die Berufung auf Art. 46, Abs. 2 BV sei unverständ-
lich.
Das Bundesgericht hat die Besteuerung aufgehoben mit
folgenden
Erwägungen :
1. -
Das Gesetz vom 6. Mai 1934 über das Steuerwesen
des Kantons Glarus steht auf dem Boden einer allgemeinen'
direkten Steuer auf Vermögen und Einkommen natürlicher,
Kapital und Ertrag juristischer Personen. Steuersub-
jekte sind grundsätzlich nur Personen (§ 2). Sie werden für
die Besteuerung gruppiert nach ihrer Rechtsnatur (gemäss
Personenrecht); die juristischen Personen sodann nach
ihrer rechtlichen Organisation (Aktien- und Kommandit-
aktiengesellschaften, Genossenschaften und « übrige juri-
stische Personen», § 28 ff., 41 ff.) mit der Massgabe, dass
bei Genossenschaften die in Steuer gesetzen übliche Teilung
in Selbsthilfe- und andere Genossenschaften vorgenommen
wird (§§ 46 und 47). Kollektiv- und Kommanditgesell-
schaften .sind, dem System einer progressiven Steuer auf
.,'
Handels- und Gew.,rbefreiheit. No 48.
325
Vermögen und Einkommen entsprechend, nicht Steuer-
subjekt; das in ihnen investierte Kapital und ihr Ertrag
werden bei den Gesellschaftern besteuert (§§ 22 und 36).
Steuerobjekt ist das Gesamtvermögen (Kapital) und der
Gesamterwerb (Reingewinn) des Steuersubjektes (soweit
sie der glarnerischen Steuerhoheit unterliegen), ohne Rück-
sicht auf Zusammensetzung und Herkunft (§§ 15, 28, 32,
Abs. 2; 41, Abs. 2). In der Vorschrift über den Progres-
sionssatz (§ 14) kommt zum Ausdruck, dass die Erfassung
der gesamten wirtschaftlichen Persönlichkeit des Steuer-
subjektes beabsichtigt ist. Es ist anerkannt, dass das
Steuerobjekt als Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungs-
fähigkeit des Steuersubjektes zu gelten hat. Wer Vermögen
(Kapital) besitzt oder Erwerb (Reingewinn) erzielt, wird
als befähigt angesehen, dem Staate eine entsprechende
Steuer aus seinem Vermögen, Kapital (und deren Erträg-
nissen) und aus seinem Erwerb (Reingewinn) zu entrichten.
Die Besteuerung ist eine allgemeine, insofern sie sämt-
liche der Steuerhoheit des Kantons Glarus in irgendeiner
Beziehung unterworfenen Personen erfasst nach festen, für
alle Rechtssubjekte der nämlichen Gruppe übereinstim-
menden Gesichtspunkten.
Die Ausnahme des § 48 steht in offenem Widerspruch
mit dieser allgemeinen Ordnung :
a) Sie bezieht sich zunächst nicht auf Personen im
Rechtssinne, sondern auf « Unternehmungen)) einer näher
bezeichneten Wirtschaftsbranche, ohne Rücksicht auf die
Rechtsform, also auf eine wirtschaftliche Kategorie, die
sich mit der sonst massgebenden Unterscheidung nach der
Rechtsnatur der Steuersubjekte nicht deckt.
Unzutreffend dürfte zwar die Auffassung der Rekurren-
tin sein, dass die « Minimalsteuer », gemäss ihrer Einord-
nung im Abschnitte über die Ertragssteuer, nur auf juristi-
sche Personen Anwendung finde. Der "Tortlaut der Be-
stimmung « ohne Rücksicht auf die zivilrechtliehe Form »
muss wohl, wie es der Regierungsrat tut, auch auf natür-
liche Personen bezogen werden (§ 48 erwähnt ja auch das
326
Staatsrecht.
in den Unternehmungen angelegte « Vermögen »). Aber
gerade unter dieser Voraussetzung erweist sich der Wider-
spruch der Anotdnung zum übrigen Gesetzesinhalt. Denn
§ 48 geht über die Unterscheidung der Steuersubjekte nach
ihrer Rechtsnatur hinweg, die das Steuergesetz sonst
gerade als Grundlage für eine verschiedene Besteuerung
und deshalb auch als deren Rechtfertigung behandelt.
Weshalb diejenigen juristischen Personen ausnahmsweise
den natürlichen Personen gleichgestellt werden sollen, die
eine Unternehmung des Kleinhandels in Waren des täg-
lichen Gebrauches betreiben, während in allen übrigen
Fällen eine Differenzierung in der Besteuerung natürlicher
und juristischer Personen als gerecht befunden wird, ist
nicht einzusehen. Ein innerer Widerspruch im Gesetz
und in diesem Sinne eine Verletzung der formellen Rechts-
gleichheit wäre demnach nicht sowohl darin zu erblicken,
dass die Minimalsteuer auf juristische Personen beschränkt
wird, als darin, dass dabei die juristischen Personen im
Widerspruch zu der allgemeinen Regelung den natürlichen
Personen gleichgestellt werden.
Es mag beigefügt werden, dass sich aus der Ordnung der
subjektiven Seite der Besteuerung nach § 48 auch sonst
Widersprüche zum Gesetz ergeben, so bei Unternehmungs-
formen, die, wie z. B. Kollektiv- und Kommanditgesell-
schaften, nach der allgemeinen Ordnung nicht als Steuer-
subjekte in Frage kommen und bei denen die Minimalsteuer
deshalb überhaupt nicht « an Stelle» der ordentlichen
Steuer treten kann. Die Summe der Steuern der einzelnen
Gesellschafter ist nicht identisch mit der Steuer, die bei
einer Besteuerung der Gesellschaft zu zahlen wäre. Ähn~
lich verhält es sich bei Einzelfirmen in Fällen, in denen
Vermögen und Erwerb des Inhabers sich nicht mit Ver-
mögen und Reingewinn des Geschäftsbetriebs decken.
b) Als Steuerobjekt wird der Umsatz bezeichnet. Das
bedeutet, wenn man sämtliche Steuerfaktoren auf Handels-
unternehmungen bezieht und beschränkt -
was notwendig
ist, um überhaupt vergleichen zu können -
dass· an Stelle
Handels- und Gewerbefreiheit. No 48.
des im Handelsbetrieb investierten Vermögens (Kapitals)
und des damit erzielten Reingewinns die Einnahmen aus
dem Warenverkauf gesetzt werden. Massgebend ist dem-
nach der Umfang der Geschäftstätigkeit des Kaufmanns,
gemessen am Warenverkauf' Die Einnahmen aus dem
Verkauf lassen aber für sich allein keinen Schluss zu auf die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Handelsunter.-
nehmung oder ihres Inhabers. Wer ohne eigene, also mit
fremden Mitteln, Handel treibt und dabei nichts gewinnt,
ist wirtschaftlich leistungsunfähig, auch wenn sein Um-
satz, die Gesamteinnahme aus seiner geschäftlichen Tä-
tigkeit, erheblich ist. Es liegt auf der Hand, dass eine
Besteuerung nach Massgabe des Umsatzes unmöglich eine
Belastung des Pflichtigen nach seiner wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit bedeuten kann.
Der Glarner Minimalsteuer liegt denn auch tatsächlich
ein ganz anderer Gedanke zugrunde. Dift Unternehmungen
des Kleinhandels in Waren des täglichen Gebrauchs, deren
Geschäftstätigkeit einen gewissen Umfang überschreitet,
sollen mit einer Abgabe belastet werden, die sie auf alle
. Fälle, nämlich gerade dann zu zahlen haben, wenn die
ordentliche Steuer nach Massgabe des in der Unternehmung
investierten Kapitals und der Betriebsergebnisse, also nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebsin-
habers im herkömmlichen Sinne, niedriger wäre. Es wird
angenommen, dass solche Unternehmungen erheblicher
Ausdehnung eine gewisse (Mindest-) Belastung auf alle
Fälle ertragen, und leichter ertragen als ihre kleineren Kon-
kurrenten. Darüber, dass diese Konkurrenten offenbar,
denn das ist die Voraussetzung, ohne die das höhere Er-
gebnis ihrer Steuerveranlagung überhaupt nicht denkbar
wäre, in ihrem Geschäfte entweder wesentlich mehr Eigen-
kapital aufwenden können oder, was wahrscheinlicher ist,
höhere Erträgnisse erzielen, geht man dabei hinweg. Ob
jener Gedanke sachlich richtig ist, mag dahingestellt blei~
ben. Es genügt die Feststellung, dass es· bei einer solchen
Besteuerung keinesfalls auf die wirtschaftliche Leistungs~
328
Staatsrecht.
fähigkeit des Steuersubjektes, nämlich darauf ankommt,
was ein~Steuerpflichtiger nach sei n e n wirtschaftlichen
Verhält~issen ZIl leisten vermag (die Minimalsteuer auf
dem Umsatze wäre ja auch nach § 48 von einem über-
schuldeten Betrieb, bei negativen Betriebsergebnissen zu
fordern), sondern was man glaubt, einem Handelsbetrieb
nach Massgabe seines Geschäftsverkehrs als l-Iindest-
leistung auferlegen zu können, also die (angenommene)
Tragbarkeit einer Leistung für eine Unternehmung.
c) Die tiefgreifende unterschiedliche Behandlung inner-
halb eines und desselben Geschäftskreises wird daran ange-
knüpft, ob der Umsatz 100,000 Fr. übersteigt oder nicht,
eine Unterscheidung, die dem Steuergesetz sonst durchaus
fremd ist.
2. -
Beruht aber das-Glarner Steuergesetz grundsätzlich
auf dem Gedanken einer Besteuerung natürlicher und
juristischer Personen nach ihrer wirtschaftlichen Leistungs-
fähigkeit, so ist es ein Verstoss gegen die (soweit die Be-
handlung von Gewerbegenossen in Frage steht, nicht nur
durch Art. 4, sondern auch durch Art. 31 BV gewährlei-
stete) Rechtsgleichheit, wenn für eine kleine Gruppe von
Steuerpflichtigen eine Besteuerung nach einem andern,
völlig abweichenden Gesichtspunkte angeordnet und dabei
über die Unterscheidungen hinweggegangen wird, die das
Steuergesetz sonst in subjektiver und objektiver Hinsicht
als massgebend erklärt hat.
Ob die gewerbepolitischen Erwägungen, mit denen die
Sonderbesteuerung begründet wird, dazu geeignet gewesen
wären, unter dem Gesichtspunkte von Art. 4 BV eine ge-
wisse Modifikation der allgemeinen, im übrigen geltenden
Besteuerungsgrundsätze für Inhaber bedeutender Handels-
firmen zu rechtfertigen, mag offen bleiben. Jedenfalls
fehlt eine solche Rechtfertigung für eine Ausnahmebe-
steuerung, die auf die Leistungsfähigkeit des Steuersub-
jektes überhaupt nicht Rücksicht nimmt.
Die staatlichen Geldbedürfnisse und das damit begrün-
dete Bestreben, alle Steuer quellen ergiebiger auszuschöpfen,
Handel,,· und Gewerbefreiheit. N° 48.
dürfen nicht dazu führen, dass in einem allgemeinen, nach
Grundsätzen aufgebauten und abgewogenen Steuergesetz
für eine kleine Gruppe von Steuerpflichtigen eine alle
Regeln durchbrechende Sonderbelastung angeordnet und
damit Allgemeinheit und Gleichheit, die Grundlagen ge-
rechter Besteuerung, durchbrochen werden. Die Tatsa-
che, dass sich einzelne Unternehmungen des Grosshandels,
besonders solche mit Hauptsitz ausser Kantonsgebiet, bis-
her zu freiwilligen Leistungen über die gesetzliche Steuer-
schuld hinaus bereit gefunden haben (vgl. Memorial für
die Landsgemeinde 1934) rechtfertigt/es nicht, diese und
gleichartige Unternehmungen von Gesetzes wegen von der
allgemeinen Besteuerung völlig auszunehmen und einer
besondern ausserordentlichen Steuerbelastung nach gegen-
sätzlichen Grundsätzen zu unterwerfen.
'Wenn speziell die Steuer, die die Rekurrentin bei An-
wendung der allgemeinen Grundsätze des Glarner Steuer-
gesetzes zu bezahlen hätte, niedrig erscheint, so mag dies
damit zusammenhängen, dass bei der Organisation ihres
Geschäftsbetriebes die Filialgeschäfte eine durchaus unter-
geordneteBedeutung haben (BGE 50 I S. 181) und dass das
Schwergewicht der Tätigkeit und damit auch die Haupt-
steuerlast anderswo liegen.
Eine Rechtfertigung der
Behauptung, dass die übernommenen Masse für die Fest-
stellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei mo-
dernen kapitalistischen Unternehmungen versagen, lässt
sich jedenfalls aus der Besteuerung der Rekurrentin und
anderer Inhaber ähnlicher interkantonaler Betriebe im
Kanton Glarus allein nicht ableiten. Es müsste wenigstens
untersucht werden, wie es sich im Hinblick auf die ganze
direkte Steuerlast verhält, der diese Unternehmungen
unterliegen. Auch die Grunde einer allfällig anscheinend
niedrigen Belastung dürften nicht ausser Acht bleiben.
Und wenn sich schliesslich auch ergeben sollte, dass die
Besteuerung von Grossunternehmungen ungenügend ist,
so läge darin immer noch keine Rechtfertigung dafür, dass
eine einzelne Branche, umfassend eine kleine Gruppe. von
330
Staatsrecht.
Steuerpflichtigen, von den allgemeinen, sonst ohne Unter-
schied angewandten Regeln ausgenommen und nach wider-
sprechenden Grnmlsätzen behandelt wird, was einer Aus-
nahmegesetzgebung gleichkommt.
Der allenfalls wün-
schenswerte Ausgleich müsste wenigstens durch eine die
Gleichheit vor dem Gesetz wahrende, allgemeine Ordnung
der betreffenden Verhältnisse geschaffen werden.
3. -
Die Minimalsteuer nach § 48 ist sodann offensicht-
lich eine gewerbepolitische Massnahme. Der fiskalische
Gesichtspunkt wird in der Begründung der Vorlage an die
Landsgemeinde 1934 zwar erwähnt, tritt aber neben jenem
andern Zweck so zurück, dass anzunehmen ist, dass er für
sich allein nicht zu der vorliegenden Sondervorschrift
geführt hätte.
Beabsichtigt war, im Rahmen der allgemeinen direkten
Landessteuer, eine Vorbelastung der Geschäftstätigkeit der
Grossunternehmungen des Kleinhandels in Bedarfsartikeln
des täglichen Gebrauches, besonders von Filialgeschäften
ausserkantonaler Unternehmungen.
Besondere Gewerbesteuern sind nun allerdings von jeher
als zulässig, mit Art. 31 BV vereinbar anerkannt worden,
unter der Voraussetzung, dass sie nicht prohibitiv wirken,
was von der Glarner Minimalsteuer im Falle der Rekur-
rentin nicht behauptet worden ist. Aber die Minimalsteuer
ist überhaupt nicht eine Sondersteuer für ein bestimmtes
Gewerbe, sondern eine Ausnahmebesteuerung, der einzelne
Angehörige des betreffenden Gewerbes deshalb unterwor-
fen werden, weil die übrigen Angehörigen ihnen gegenüber
im Konkurrenzkampf benachteiligt und eines gewissen
Ausgleichs bei der Besteuerung bedürftig seien. Art. 31 BV
schliesst es aber gerade aus, dass das Spiel des freien Wett-
bewerbes der Individuen, soweit es seiner Art nach nicht
aus öffentlichen Interessen zu beanstanden ist, durch
steuerliche Massnahmen der Kantone gestört werde. Dem-
gemäss wurden von jeher grundsätzlich als verfassungs-
widrig erklärt Steuern, die unter konkurrierenden Handels-
und Gewerbetreibenden Ungleichheiten schaffen, durch
Xtimmrecht, kantonale Wnhlen und Abstimmungen.,,"049.
die das System der freien Konkurrenz ohne rechtmässigen
Grund berührt wird (BGE 45 1358).
Ein zureichender Grund für die Sonderbelastung, näm-
lich hinreichende Interessen der Allgemeinheit, sind nicht
geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Das
Interesse der Privaten aber, dass die Geschäftstätigkeit von
Grossunternehmungen ihrer eigenen Branche durch Mass-
nahmen des Fiskus nach Möglichkeit beeinflusst werde,
darf zur Rechtfertigung der Ausnahmebehandlung eben
gerade nicht herangezogen werden. Es ist nach Art. 31 BV
unzulässig, durch das Mittel der Besteuerung wirtschaft-
liche Vorteile einzelner Unternehmungen im freien wirt-
schaftlichen Wettbewerb zugunsten von Konkurrenten
auszugleichen.
4. -
Widerspricht aber die Glarner Minimalsteuer
Art. 4 und 31 BV, so ist die angefochtene Besteuerung auf-
zuheben. Die Einwendungen aus Art. 46, Abs. 2 BV werden
damit gegenstandslos. Positive Anordnungen für die
Besteuerung hat das Bundesgericht nicht zu treffen.
IU. STIMMRECHT,
KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN
DROIT DE VOTE,
ELECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES
49. Auszug aus dem Urteil vom as. November 1935
i. S. Piändler gegen GrosB&r Rat des Xantous St. Gallen.
Befugnis des st. gallischen Grossen Rates, ein formell gültig
zustandegekommenes Volksbegehren auf Erlass eines Gesetzes
wegen inhaltlicher Verfassungswidrigkeit von der Hand zu
weisen. Rechtslage bei bloss teilweiser Verfassungswidrigkeit
des Begehrens.