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61_I_321

BGE 61 I 321

Bundesgericht (BGE) · 1935-10-18 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Strafrecht.

wie auch das Obergericht von Zürich (BI. f. z. R. Bd. 33

Nr. IU S. 252) ~ngenommen hat, gesagt, dass Art. 34 des

BStrR für die Verjährung der übertretungen des lUFG gilt.

Das Urteil in Sachen Bassanesi (BGE 56 I 413 ff.) spricht

schon darum nicht dagegen, weil der jenem Entscheid

zu Grunde liegende BRB betreffend die Ordnung des Luft-

verkehrs vom 27. Januar 1920 keine Verweisung auf die

allgemeinen Bestimmungen des BStrR enthält (AS 1920

S. 179 f.).

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zu

neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

A. STAATSRECHT

DROIT PUBLIC

r. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

Vgl. Nr. 48. -

Voir n° 48.

II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

48. Urteil vom 18. Oktober 1935

i. S. «Merkur» A. G. gegen Glarus, Obersteuerbehörde.

Die Glarner Minimalstauer für Unternehmungen, die sich mit

dem Detailvertrieb von Bedarfsartikeln des täglichen Ge-

brauchs befassen (§ 48 glarn. StG), verstösst ge.gen die durch

Art. 4 und, für die Behandlung von Gewerbegenossen, auch

durch Art,. 31 BV gewährleist,ete Rechtsgleichheit und ist

deshalb unzulässig.

(Tatbestu'lul gekllrzt.)

A. -

Der Kanton Glarus erliess am 6. Mai 1934 ein neues

Steuergesetz. Darin werden die natürlichen Personen einer

Vermögens- und einer Erwerbssteuer, die juristischen Per-

sonen einer Kapital- und einer Ertragssteuer unterworfen.

Sodann bestimmt § 48 des Gesetzes :

AS 61 1-1936

21

322

Staatsrecht.

• UnternehmungEm, die sich in der Hauptsache mit dem Detail·

vertrieb von Bedarfsartikeln des täglichen Gebrauchs befassen

\md einen Totalurasatz von wenigstens 100,000 Fr. erreichen,

haben, sofern sie auf Grund der vorstehenden Bestimmungen an

Staat und Gemeinden weniger bezahlen als die nachstehende

Minima.lsteuer, an Stelle der ordentlichen Steuern diese Minimal.

steuer zu entrichten. Diese Steuer ist zu entrichten von a.llen

Unternehmungen, welche die obigen Voraussetzungen erfüllen,

ohne Rücksicht auf die zivilrechtliche Form, in der diese Unter-

nehmungen auftreten. Die Minimalsteuer tritt an Stelle der ordent-

lichen Steuern, welche auf Grund des in den Unternehmungen an·

gelegten Vermögens und des dort erzielten Ertrages nach diesem

Gesetz bezahlt werden müssten. Sie beträgt :

a) für die auf Selbsthilfe beruhenden Genossenschaften 0,4 %

ihres Umsatzes;

b) für alle andern Unternehmungen je nach dem Gesamtumsatz :

1. sofern der Umsatz

Fr. 100,000.- bis 200,000.- beträgt

0,6 %.

2. sofern der Umsatz

Fr. 201,000.- bis 300,000.-

»

0,9 %.

3. sofern der Umsatz

Fr. 301,000.- bis 500,000.-

»

1,2 %.

4. sofern der Umsatz

über Fr. 501,000.-

1,5 %.

Bei der Feststellung des Umsatzes als Voraussetzung für diese

Minimalsteuer, sowie als Masstab für den Progressionsansatz findet

§ 14 entsprechende Anwendung. »

Nach § 14 richten sich die im Gesetz vorgesehenen Pro-"

gressionszuschläge nach der Höhe des Gesamtvermögens

und Gesamterwerbs des Steuerpflichtigen, gleichgültig,

ob dieser ganz oder teilweise der Steuerhoheit des Kantons

Glams unterliegt.

Die Rekurrentin, « Merkur A.-G. », die unbestnttener-

massen zu den in § 48 bezeichneten Unternehmungen

gehört, wurde für 1934 mit 1,5 % des im Kanton Glarus

erzielten Umsatzes veranlagt; die Steuer beträgt 1334 Fr.

75 Cts. Die Rekurrentin focht diese Veranlagung an wegen

Verfassungswidrigkeit der in § 48 StG vorgesehenen

Minimalsteuer, wurde aber abgewiesen, zuletzt durch Ent-

scheid der Obersteuerbehörde des Kantons Glarus vom

Handels· und Gewerbefreiheit. No 48.

323

14. November 1934, in welchem auf das Gesetz verwiesen

wurde.

B. -

Die Rekurrentin erhebt hiegegen rechtzeitig die

staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragt Aufhebung des

Entscheides der Obersteuerbehörde und Feststellung, dass

sie entsprechend ihrer Selbsttaxation mit einem Reinver-

mögen von 5900 Fr. und einem Erwerbseinkommen von

2000 Fr. zu besteuern sei. Zur Begründung wird, unter

Hinweis auf BLUMENSTEIN ~ Die Minimalsteuer des Kan-

tons Glams unter dem Gesichtspunkt des Verfassungsrechts

(ASA III S. 49, 97) geltend ~macht, dass § 48 glarn. StG

gegen Art. 4, 31 und 46, Abs. 2 BV verstosse.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt

Abweisung des Rekurses.

"I. Das neue Steuergesetz des Kantons Glarus verfolge

den Zweck, alle Steuerquellen wesentlich ergiebiger aus-

zuschöpfen.

Die moderne kapitalistische Entwicklung

habe Unternehmungsformen hervorgebracht, bei denen

der übernommene Masstab füi- die Bemessung der Lei-

"stungsf"ahigkeit (Ertrag und investiertes Kapital) versage

"und der Umsatz hiefür herangezogen werden müsse, umso-

mehr, als dieser den Unternehmungen gestatte, die Steuer

zu überwälzen.

2. Durch die Minimalsteuer werde der Art. 31 BV nicht

verletzt.

Die Steuer wirke nicht prohibitiv.

Andere

Unternehmer des Detailhandels, und sogar die steuerlich

begünstigten Konsumgenossenschaften, hätten als Er-

werbs- und Vermögenssteuern Beträge zu entrichten, die

auf den Umsatz berechnet die Ansätze des § 48 erreichen

oder übersteigen, weshalb eine verfassungSmässig unzu-

lässige Belastung des Unkostenfaktors der Grossunter-

nehmungen durch die Minimalsteuer nicht bewirkt werde.

Die Minimalsteuer stelle den Grossen, der bei einem nach

reinem Erfolgsprinzip aufgebauten Steuersystem begün-

stigt würde, dem Kleinen gleich und stelle deshalb keinen

Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit dar.

3. Auch Art. 4 BV sei nicht verletzt. Zwischen Unter-

324

Staatsrecht ..

nehmungen mit grossen Umsätzen und ihren kleinen Kon-

kurrenten bestehe ein wesentlicher Unterschied, der eine

verschiedene Behandlung rechtfertige. Da die Steuer auf

dem Uinsatz an Stelle der ordentlichen Steuer trete, würden

erhebliche Ungleichheiten vermieden, was sich aus prak-

tischen Beispielen ergebe;

Tatsächlich hätten einzelne

Detailhändler mit erheblichen Umsätzen nicht die Mini-

malsteuer, sondern die ordentlichen Steuern zu bezahlen,

weil diese bei ihnen höhere Steuerbeträge ergeben.

Unrichtig sei die Behauptung, dass die Minimalsteuer

nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstelle,

sie bemesse die Leistungsfahigkeit lediglich auf einer an-

dern Ebene als im ausgewiesenen Ertrag der Unterneh-

mung. In der Wahl dieser Methode sei der Kanton frei.

Innerhalb der Methode aber bestehe keine Rechtsungleich-

heit, da jeder Pflichtige, auf den die Voraussetzungen

zutreffen, ihr unterworfen werde.

4. Die Berufung auf Art. 46, Abs. 2 BV sei unverständ-

lich.

Das Bundesgericht hat die Besteuerung aufgehoben mit

folgenden

Erwägungen :

1. -

Das Gesetz vom 6. Mai 1934 über das Steuerwesen

des Kantons Glarus steht auf dem Boden einer allgemeinen'

direkten Steuer auf Vermögen und Einkommen natürlicher,

Kapital und Ertrag juristischer Personen. Steuersub-

jekte sind grundsätzlich nur Personen (§ 2). Sie werden für

die Besteuerung gruppiert nach ihrer Rechtsnatur (gemäss

Personenrecht); die juristischen Personen sodann nach

ihrer rechtlichen Organisation (Aktien- und Kommandit-

aktiengesellschaften, Genossenschaften und « übrige juri-

stische Personen», § 28 ff., 41 ff.) mit der Massgabe, dass

bei Genossenschaften die in Steuer gesetzen übliche Teilung

in Selbsthilfe- und andere Genossenschaften vorgenommen

wird (§§ 46 und 47). Kollektiv- und Kommanditgesell-

schaften .sind, dem System einer progressiven Steuer auf

.,'

Handels- und Gew.,rbefreiheit. No 48.

325

Vermögen und Einkommen entsprechend, nicht Steuer-

subjekt; das in ihnen investierte Kapital und ihr Ertrag

werden bei den Gesellschaftern besteuert (§§ 22 und 36).

Steuerobjekt ist das Gesamtvermögen (Kapital) und der

Gesamterwerb (Reingewinn) des Steuersubjektes (soweit

sie der glarnerischen Steuerhoheit unterliegen), ohne Rück-

sicht auf Zusammensetzung und Herkunft (§§ 15, 28, 32,

Abs. 2; 41, Abs. 2). In der Vorschrift über den Progres-

sionssatz (§ 14) kommt zum Ausdruck, dass die Erfassung

der gesamten wirtschaftlichen Persönlichkeit des Steuer-

subjektes beabsichtigt ist. Es ist anerkannt, dass das

Steuerobjekt als Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungs-

fähigkeit des Steuersubjektes zu gelten hat. Wer Vermögen

(Kapital) besitzt oder Erwerb (Reingewinn) erzielt, wird

als befähigt angesehen, dem Staate eine entsprechende

Steuer aus seinem Vermögen, Kapital (und deren Erträg-

nissen) und aus seinem Erwerb (Reingewinn) zu entrichten.

Die Besteuerung ist eine allgemeine, insofern sie sämt-

liche der Steuerhoheit des Kantons Glarus in irgendeiner

Beziehung unterworfenen Personen erfasst nach festen, für

alle Rechtssubjekte der nämlichen Gruppe übereinstim-

menden Gesichtspunkten.

Die Ausnahme des § 48 steht in offenem Widerspruch

mit dieser allgemeinen Ordnung :

a) Sie bezieht sich zunächst nicht auf Personen im

Rechtssinne, sondern auf « Unternehmungen)) einer näher

bezeichneten Wirtschaftsbranche, ohne Rücksicht auf die

Rechtsform, also auf eine wirtschaftliche Kategorie, die

sich mit der sonst massgebenden Unterscheidung nach der

Rechtsnatur der Steuersubjekte nicht deckt.

Unzutreffend dürfte zwar die Auffassung der Rekurren-

tin sein, dass die « Minimalsteuer », gemäss ihrer Einord-

nung im Abschnitte über die Ertragssteuer, nur auf juristi-

sche Personen Anwendung finde. Der "Tortlaut der Be-

stimmung « ohne Rücksicht auf die zivilrechtliehe Form »

muss wohl, wie es der Regierungsrat tut, auch auf natür-

liche Personen bezogen werden (§ 48 erwähnt ja auch das

326

Staatsrecht.

in den Unternehmungen angelegte « Vermögen »). Aber

gerade unter dieser Voraussetzung erweist sich der Wider-

spruch der Anotdnung zum übrigen Gesetzesinhalt. Denn

§ 48 geht über die Unterscheidung der Steuersubjekte nach

ihrer Rechtsnatur hinweg, die das Steuergesetz sonst

gerade als Grundlage für eine verschiedene Besteuerung

und deshalb auch als deren Rechtfertigung behandelt.

Weshalb diejenigen juristischen Personen ausnahmsweise

den natürlichen Personen gleichgestellt werden sollen, die

eine Unternehmung des Kleinhandels in Waren des täg-

lichen Gebrauches betreiben, während in allen übrigen

Fällen eine Differenzierung in der Besteuerung natürlicher

und juristischer Personen als gerecht befunden wird, ist

nicht einzusehen. Ein innerer Widerspruch im Gesetz

und in diesem Sinne eine Verletzung der formellen Rechts-

gleichheit wäre demnach nicht sowohl darin zu erblicken,

dass die Minimalsteuer auf juristische Personen beschränkt

wird, als darin, dass dabei die juristischen Personen im

Widerspruch zu der allgemeinen Regelung den natürlichen

Personen gleichgestellt werden.

Es mag beigefügt werden, dass sich aus der Ordnung der

subjektiven Seite der Besteuerung nach § 48 auch sonst

Widersprüche zum Gesetz ergeben, so bei Unternehmungs-

formen, die, wie z. B. Kollektiv- und Kommanditgesell-

schaften, nach der allgemeinen Ordnung nicht als Steuer-

subjekte in Frage kommen und bei denen die Minimalsteuer

deshalb überhaupt nicht « an Stelle» der ordentlichen

Steuer treten kann. Die Summe der Steuern der einzelnen

Gesellschafter ist nicht identisch mit der Steuer, die bei

einer Besteuerung der Gesellschaft zu zahlen wäre. Ähn~

lich verhält es sich bei Einzelfirmen in Fällen, in denen

Vermögen und Erwerb des Inhabers sich nicht mit Ver-

mögen und Reingewinn des Geschäftsbetriebs decken.

b) Als Steuerobjekt wird der Umsatz bezeichnet. Das

bedeutet, wenn man sämtliche Steuerfaktoren auf Handels-

unternehmungen bezieht und beschränkt -

was notwendig

ist, um überhaupt vergleichen zu können -

dass· an Stelle

Handels- und Gewerbefreiheit. No 48.

des im Handelsbetrieb investierten Vermögens (Kapitals)

und des damit erzielten Reingewinns die Einnahmen aus

dem Warenverkauf gesetzt werden. Massgebend ist dem-

nach der Umfang der Geschäftstätigkeit des Kaufmanns,

gemessen am Warenverkauf' Die Einnahmen aus dem

Verkauf lassen aber für sich allein keinen Schluss zu auf die

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Handelsunter.-

nehmung oder ihres Inhabers. Wer ohne eigene, also mit

fremden Mitteln, Handel treibt und dabei nichts gewinnt,

ist wirtschaftlich leistungsunfähig, auch wenn sein Um-

satz, die Gesamteinnahme aus seiner geschäftlichen Tä-

tigkeit, erheblich ist. Es liegt auf der Hand, dass eine

Besteuerung nach Massgabe des Umsatzes unmöglich eine

Belastung des Pflichtigen nach seiner wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit bedeuten kann.

Der Glarner Minimalsteuer liegt denn auch tatsächlich

ein ganz anderer Gedanke zugrunde. Dift Unternehmungen

des Kleinhandels in Waren des täglichen Gebrauchs, deren

Geschäftstätigkeit einen gewissen Umfang überschreitet,

sollen mit einer Abgabe belastet werden, die sie auf alle

. Fälle, nämlich gerade dann zu zahlen haben, wenn die

ordentliche Steuer nach Massgabe des in der Unternehmung

investierten Kapitals und der Betriebsergebnisse, also nach

der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebsin-

habers im herkömmlichen Sinne, niedriger wäre. Es wird

angenommen, dass solche Unternehmungen erheblicher

Ausdehnung eine gewisse (Mindest-) Belastung auf alle

Fälle ertragen, und leichter ertragen als ihre kleineren Kon-

kurrenten. Darüber, dass diese Konkurrenten offenbar,

denn das ist die Voraussetzung, ohne die das höhere Er-

gebnis ihrer Steuerveranlagung überhaupt nicht denkbar

wäre, in ihrem Geschäfte entweder wesentlich mehr Eigen-

kapital aufwenden können oder, was wahrscheinlicher ist,

höhere Erträgnisse erzielen, geht man dabei hinweg. Ob

jener Gedanke sachlich richtig ist, mag dahingestellt blei~

ben. Es genügt die Feststellung, dass es· bei einer solchen

Besteuerung keinesfalls auf die wirtschaftliche Leistungs~

328

Staatsrecht.

fähigkeit des Steuersubjektes, nämlich darauf ankommt,

was ein~Steuerpflichtiger nach sei n e n wirtschaftlichen

Verhält~issen ZIl leisten vermag (die Minimalsteuer auf

dem Umsatze wäre ja auch nach § 48 von einem über-

schuldeten Betrieb, bei negativen Betriebsergebnissen zu

fordern), sondern was man glaubt, einem Handelsbetrieb

nach Massgabe seines Geschäftsverkehrs als l-Iindest-

leistung auferlegen zu können, also die (angenommene)

Tragbarkeit einer Leistung für eine Unternehmung.

c) Die tiefgreifende unterschiedliche Behandlung inner-

halb eines und desselben Geschäftskreises wird daran ange-

knüpft, ob der Umsatz 100,000 Fr. übersteigt oder nicht,

eine Unterscheidung, die dem Steuergesetz sonst durchaus

fremd ist.

2. -

Beruht aber das-Glarner Steuergesetz grundsätzlich

auf dem Gedanken einer Besteuerung natürlicher und

juristischer Personen nach ihrer wirtschaftlichen Leistungs-

fähigkeit, so ist es ein Verstoss gegen die (soweit die Be-

handlung von Gewerbegenossen in Frage steht, nicht nur

durch Art. 4, sondern auch durch Art. 31 BV gewährlei-

stete) Rechtsgleichheit, wenn für eine kleine Gruppe von

Steuerpflichtigen eine Besteuerung nach einem andern,

völlig abweichenden Gesichtspunkte angeordnet und dabei

über die Unterscheidungen hinweggegangen wird, die das

Steuergesetz sonst in subjektiver und objektiver Hinsicht

als massgebend erklärt hat.

Ob die gewerbepolitischen Erwägungen, mit denen die

Sonderbesteuerung begründet wird, dazu geeignet gewesen

wären, unter dem Gesichtspunkte von Art. 4 BV eine ge-

wisse Modifikation der allgemeinen, im übrigen geltenden

Besteuerungsgrundsätze für Inhaber bedeutender Handels-

firmen zu rechtfertigen, mag offen bleiben. Jedenfalls

fehlt eine solche Rechtfertigung für eine Ausnahmebe-

steuerung, die auf die Leistungsfähigkeit des Steuersub-

jektes überhaupt nicht Rücksicht nimmt.

Die staatlichen Geldbedürfnisse und das damit begrün-

dete Bestreben, alle Steuer quellen ergiebiger auszuschöpfen,

Handel,,· und Gewerbefreiheit. N° 48.

dürfen nicht dazu führen, dass in einem allgemeinen, nach

Grundsätzen aufgebauten und abgewogenen Steuergesetz

für eine kleine Gruppe von Steuerpflichtigen eine alle

Regeln durchbrechende Sonderbelastung angeordnet und

damit Allgemeinheit und Gleichheit, die Grundlagen ge-

rechter Besteuerung, durchbrochen werden. Die Tatsa-

che, dass sich einzelne Unternehmungen des Grosshandels,

besonders solche mit Hauptsitz ausser Kantonsgebiet, bis-

her zu freiwilligen Leistungen über die gesetzliche Steuer-

schuld hinaus bereit gefunden haben (vgl. Memorial für

die Landsgemeinde 1934) rechtfertigt/es nicht, diese und

gleichartige Unternehmungen von Gesetzes wegen von der

allgemeinen Besteuerung völlig auszunehmen und einer

besondern ausserordentlichen Steuerbelastung nach gegen-

sätzlichen Grundsätzen zu unterwerfen.

'Wenn speziell die Steuer, die die Rekurrentin bei An-

wendung der allgemeinen Grundsätze des Glarner Steuer-

gesetzes zu bezahlen hätte, niedrig erscheint, so mag dies

damit zusammenhängen, dass bei der Organisation ihres

Geschäftsbetriebes die Filialgeschäfte eine durchaus unter-

geordneteBedeutung haben (BGE 50 I S. 181) und dass das

Schwergewicht der Tätigkeit und damit auch die Haupt-

steuerlast anderswo liegen.

Eine Rechtfertigung der

Behauptung, dass die übernommenen Masse für die Fest-

stellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei mo-

dernen kapitalistischen Unternehmungen versagen, lässt

sich jedenfalls aus der Besteuerung der Rekurrentin und

anderer Inhaber ähnlicher interkantonaler Betriebe im

Kanton Glarus allein nicht ableiten. Es müsste wenigstens

untersucht werden, wie es sich im Hinblick auf die ganze

direkte Steuerlast verhält, der diese Unternehmungen

unterliegen. Auch die Grunde einer allfällig anscheinend

niedrigen Belastung dürften nicht ausser Acht bleiben.

Und wenn sich schliesslich auch ergeben sollte, dass die

Besteuerung von Grossunternehmungen ungenügend ist,

so läge darin immer noch keine Rechtfertigung dafür, dass

eine einzelne Branche, umfassend eine kleine Gruppe. von

330

Staatsrecht.

Steuerpflichtigen, von den allgemeinen, sonst ohne Unter-

schied angewandten Regeln ausgenommen und nach wider-

sprechenden Grnmlsätzen behandelt wird, was einer Aus-

nahmegesetzgebung gleichkommt.

Der allenfalls wün-

schenswerte Ausgleich müsste wenigstens durch eine die

Gleichheit vor dem Gesetz wahrende, allgemeine Ordnung

der betreffenden Verhältnisse geschaffen werden.

3. -

Die Minimalsteuer nach § 48 ist sodann offensicht-

lich eine gewerbepolitische Massnahme. Der fiskalische

Gesichtspunkt wird in der Begründung der Vorlage an die

Landsgemeinde 1934 zwar erwähnt, tritt aber neben jenem

andern Zweck so zurück, dass anzunehmen ist, dass er für

sich allein nicht zu der vorliegenden Sondervorschrift

geführt hätte.

Beabsichtigt war, im Rahmen der allgemeinen direkten

Landessteuer, eine Vorbelastung der Geschäftstätigkeit der

Grossunternehmungen des Kleinhandels in Bedarfsartikeln

des täglichen Gebrauches, besonders von Filialgeschäften

ausserkantonaler Unternehmungen.

Besondere Gewerbesteuern sind nun allerdings von jeher

als zulässig, mit Art. 31 BV vereinbar anerkannt worden,

unter der Voraussetzung, dass sie nicht prohibitiv wirken,

was von der Glarner Minimalsteuer im Falle der Rekur-

rentin nicht behauptet worden ist. Aber die Minimalsteuer

ist überhaupt nicht eine Sondersteuer für ein bestimmtes

Gewerbe, sondern eine Ausnahmebesteuerung, der einzelne

Angehörige des betreffenden Gewerbes deshalb unterwor-

fen werden, weil die übrigen Angehörigen ihnen gegenüber

im Konkurrenzkampf benachteiligt und eines gewissen

Ausgleichs bei der Besteuerung bedürftig seien. Art. 31 BV

schliesst es aber gerade aus, dass das Spiel des freien Wett-

bewerbes der Individuen, soweit es seiner Art nach nicht

aus öffentlichen Interessen zu beanstanden ist, durch

steuerliche Massnahmen der Kantone gestört werde. Dem-

gemäss wurden von jeher grundsätzlich als verfassungs-

widrig erklärt Steuern, die unter konkurrierenden Handels-

und Gewerbetreibenden Ungleichheiten schaffen, durch

Xtimmrecht, kantonale Wnhlen und Abstimmungen.,,"049.

die das System der freien Konkurrenz ohne rechtmässigen

Grund berührt wird (BGE 45 1358).

Ein zureichender Grund für die Sonderbelastung, näm-

lich hinreichende Interessen der Allgemeinheit, sind nicht

geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Das

Interesse der Privaten aber, dass die Geschäftstätigkeit von

Grossunternehmungen ihrer eigenen Branche durch Mass-

nahmen des Fiskus nach Möglichkeit beeinflusst werde,

darf zur Rechtfertigung der Ausnahmebehandlung eben

gerade nicht herangezogen werden. Es ist nach Art. 31 BV

unzulässig, durch das Mittel der Besteuerung wirtschaft-

liche Vorteile einzelner Unternehmungen im freien wirt-

schaftlichen Wettbewerb zugunsten von Konkurrenten

auszugleichen.

4. -

Widerspricht aber die Glarner Minimalsteuer

Art. 4 und 31 BV, so ist die angefochtene Besteuerung auf-

zuheben. Die Einwendungen aus Art. 46, Abs. 2 BV werden

damit gegenstandslos. Positive Anordnungen für die

Besteuerung hat das Bundesgericht nicht zu treffen.

IU. STIMMRECHT,

KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN

DROIT DE VOTE,

ELECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES

49. Auszug aus dem Urteil vom as. November 1935

i. S. Piändler gegen GrosB&r Rat des Xantous St. Gallen.

Befugnis des st. gallischen Grossen Rates, ein formell gültig

zustandegekommenes Volksbegehren auf Erlass eines Gesetzes

wegen inhaltlicher Verfassungswidrigkeit von der Hand zu

weisen. Rechtslage bei bloss teilweiser Verfassungswidrigkeit

des Begehrens.