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188 Jagd und Vogelschutz. No 39. dass das Inserat beim Leser den Eindruck der Ankündi- gung eines Ausnahmeverkaufes erwecke, sowie der Fest- stellung, dass er diesen Eindruck gerade bezweckt hat, ergibt sich der Vorsatz ; der Beschwerdeführer hat die Tat bewusst und gewollt begangen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. V. JAGD UND VOGELSCHUTZ CHASSE ET PROTECTION DES OISEAUX
39. Urteil des Kassationshofes vom 11. Juli 1950 i. S. Noser gegen l\lilitär- und Polizeidirektion des Kantons Glarus. Art. 48 BG über Jagd und Vogelschutz. Jagdhehlerei.
a) Die Bestimmung bezieht sich auch auf Teile gefrevelter Tiere.
b) Begriff des Verheimlichens. Art. 277bi'3 Abs. 1 BStP. Vermutungen sind nicht tatsächliche Feststellungen. Art. 48 de la loi sur la chasse et la protection des oiseaux.
a) Cette disposition s'applique aussi lorsqu'il s'agit de parties d'animaux provenant de braconnage.
b) Notion du recel. Art. 277bis al. 1 PPF. Des suppositions ne sont pas des constata- tions de fait. Art. 48 della LF su la caccia e la protezione degli uccelli. Ricetta- zione.
a) Questo disposto e applicabile anche quando si tratta di parti di animali cacciati di contrabbando.
b) N ozione del « tenere nascosto ii. Art. 277bis cp. 1 PPF. Supposizioni non sono accertamenti di fatto. A. -Am 13. September 1949 trafen der Wildhüter und ein Polizeigefreiter im Elternhause des Josef Noser Er- hebungen und wollten es durchsuchen, weil Noser ihnen erklärt hatte, er habe eine erlegte Gemse dorthin verbracht, und sie ihn des Jagdfrevels verdächtigten. Die Eltern Nosers gaben glaubwürdig an, dass sie von Fleisch, das ihr L Jagd und Vogelschutz. No 39. 189 Sohn in letzter Zeit heimgebracht hätte, nichts wüssten. Hedwig Noser, die Schwester des Josef, die vor dem Hause stand, verschwand plötzlich und zeigte sich trotz lauten Rufens der Mutter nicht mehr. Nach längerem Suchen fand der Wildhüter sie im dunkeln Keller, wo sie sich unter einer Hurde geschickt verborgen hielt. Am gleichen Orte entdeckte er ein Gefäss mit frisch in Sulz gelegtem Fleisch. Über Art und Herkunft des Fleisches befragt, erwiderte Hedwig Noser, dass sie weder der Polizei noch dem Wild- hüter eine Antwort schuldig sei und es niemanden etwas angehe, woher dieses Fleisch stamme. Sie verweigerte jede Auskunft. Das Fleisch war das eines Rehes, das JosefNoser wenige Tage vorher widerrechtlich gejagt hatte. B. - Der Jagdhehlerei im Sinne des Art. 48 Abs. l des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1925 über Jagd und Vogel- schutz (JVG) beschuldigt, behauptete Hedwig Noser, sie habe im Keller lediglich Ordnung gemacht, sie habe sich dort nicht verborgen. Das Polizeigericht des Kantons Glarus erklärte sie am 5. April 1950 der erwähnten Über- tretung schuldig und büsste sie mit Fr. 200.-. Zur Be- gründung führte es aus, es habe den bestimmten Eindruck, dass Hedwig Noser vom Wildfrevel Kenntnis gehabt habe und am Tage der Hausdurchsuchung nicht zufällig mit Räumungsarbeiten im Keller beschäftigt gewesen sei, son- dern viel eher versucht habe, das gefrevelte Fleisch zu verstecken. Ihr Benehmen sei ein Verheimlichen nach Art. 48 JVG. Hätte sie ein reines Gewissen gehabt, hätte sie dem Landjäger und dem \:Vildhüter Rede und Antwort gestanden, ferner hätte sie das wiederholte Rufen ihrer Mutter hören müssen. Sie habe aber absichtlich den Beam- ten ausweichen wollen und geglaubt, man würde sie im dunkeln Keller nicht finden.
0. - Hedwig Noser führt gegen dieses Urteil Nichtig- keitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung. Sie macht geltend, ihre Bemerkung, es gehe niemanden etwas an, woher das Fleisch sei, sie gebe keine Auskunft, erfülle den Tatbestand der Verheimlichung eines gefrevelten Tie- 190 Jagd und Vogelschutz. N° 39. res nicht. Ebensowenig habe sie sich dadurch strafbar gemacht, dass sie sich im Keller versteckt und sich auf das Rufen ihrer Mutter nicht gemeldet habe, denn sie habe sich selber der Polizei gegenüber verheimlichen wollen, um keine Auskunft erteilen zu müssen ; das Gesetz verlange aber, dass das ((gefrevelte Tier » verheimlicht werde. Aus den Akten gehe nirgends hervor, dass die Beschwerdefüh- rerin das Fleisch habe verstecken wollen oder versteckt habe. Man könne sich auch fragen, ob man noch von einem (( gefrevelten Tier >> sprechen könne, wenn nur noch einige Stücke Fleisch im Sulz in einem Gefäss vorhanden seien. D. - Die Militär- und Polizeidirektion des Kantons Glarus beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Siebe- zeichnet die Ausführungen der Beschwerde als Ausflüchte ; Hedwig Noser habe alle Vorkehren getroffen, um den Jagd- frevel ihres Bruders zu verheimlichen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. - Der Jagdhehlerei nach Art. 48 Abs. 1 JVG ist schuldig, (( wer gefrevelte Tiere widerrechtlich feilbietet, veräussert, erwirbt, verheimlicht oder absetzen hilft >>. Dem Sinne nach bezieht sich die Bestimmung auch auf Teile von gefrevelten Tieren, die durch Abtrennung oder Zerlegung ihre Eigenschaft als Bestandteil des Tieres verloren haben und zur selbständigen Sache geworden sind (BGE 61 I 427).
2. - Ausgehend von der Auffassung, dass Art. 48 Abs. 1 JVG unter > das gleiche verstehe wie Art. 144 StGB, obwohl die romanischen Texte in jener Bestimmung von > bzw. >, in Art. 144 StGB dagegen von« dissimuler »bzw. sprächen, führte das Bundesgericht in einem Urteil vom
12. August 1943 i. S. Steiner in Anlehnung an die Literatur aus, das Verheimlichen könne jedenfalls nicht in einem rein passiven Verhalten, in einem Nichtbeantworten der Frage des Wildhüters nach dem (nicht vom Befragten versteckten) Wilde liegen, sondern erfordere ein Tätigwerden, das die Nachforschung nach dem Tiere erschwere, wenn darunter, Jagd und Vogelschutz. No 39. 191 wie -Oie romanischen Texte des Art. 144 StGB und der italienische Text des Art. 48 JVG nahe legten, nicht über- haupt nur ein eigentliches Verstecken zu verstehen sei. Auf der Auffassung, dass ein bloss passives Verhalten grundsätzlich nicht genüge, beruht auch das Urteil vom
26. November 1943 i. S. Bachmann, wo das Bundesgericht im Ableugnen des Besitzes der Sache gegenüber der Polizei eine die Vortat festigende positive Handlung erblickte und sie als ein Verheimlichen im Sinne des Art. 144 StGB wür- digte (BIZüR 42 Nr. 145). Wer bloss unterlässt, die Polizei in ihren Nachforschungen nach der Sache zu unterstützen, sei es, dass er auf ihre Frage überhaupt nicht antwortet, sei es, dass er die verlangte Auskunft ausdrücklich ablehnt, kann sich in der Tat nicht strafbar machen, wenn er nicht rechtlich verpflichtet ist, zu reden. Wer dagegen den Besitz der Sache verschweigt, wenn er auskunftspflichtig ist, oder wer ihn ableugnet und so die Polizei irreführt, « verheim- licht l> die Sache. Das tut auch, wer vorsätzlich ein gefre- veltes Tier in Besitz nimmt, im Bewusstsein und mit dem Willen, es der Nachforschung der Behörde zu entziehen (Urteil des Kassationshofes vom 14. Juli 1944 i. S. Quain).
3. - Das Polizeigericht stellt fest, dass die Beschwerde- führerin sich in den Keller begab, um dem Wildhüter und dem Landjäger nicht Rede und Antwort stehen zu müssen, weil sie kein reines Gewissen hatte. Damit ging sie der Be- fragung aus dem Wege, ohne die beiden Beamten durch falsche Angaben über das Fleisch irrezuführen. Sie machte nichts grundsätzlich anderes, als wenn sie ihnen zum vorn- herein erklärt hätte, sie gebe keine Auskunft. Durch die Flucht in den Keller hat sie das Fleisch nicht (( ver heim - licht)). Das Polizeigericht hat den bestimmten Eindruck, dass die Beschwerdeführerin im Keller sich nicht zufällig mit Räumungsarbeiten beschäftigte, sondern c J ver- suchte, das gefrevelte Fleisch zu verstecken. Damit trifft es, was das Verstecken des Fleisches betrifft, keine verbind- liche Feststellung, sondern spricht eine blosse Vermutung 192 Militärpflichtersatz. No 40. aus, die als Grundlage der Bestrafung zum vornherein nicht genügt (BGE 63 I 56). Selbst wenn jedoch festgestellt wäre, dass die Beschwerdeführerin das Fleisch zu verstecken ver- suchte, als sie vom Wildhüter überrascht wurde, könnte sie wegen dieses Verhaltens nicht bestraft werden, da es nur als V ersuch des Verheimlichens zu würdigen wäre und ver- suchte Hehlerei an widerrechtlich gejagtem jagdbarem Wild als Versuch einer blossen Übertretung (Art. 48 Abs. 1, Art. 40 Abs. 1 JVG, Art. 333 Abs. 2 StGB) nicht strafbar ist (Art. 53 JVG, Art. 334, 398 Abs. 2 lit. a, Art. 104 Abs. 1 StGB). Auch als der Wildhüter die Beschwerdeführerin und das Fleisch im Keller aufgefunden hatte, «verheimlichte>> sie dieses nicht. Sie unternahm nichts, es vor dem Wildhüter wieder zu verbergen, und ein Verheimlichen des Fleisches lag auch nicht darin, dass sie die Auskunft über seine Art und Herkunft verweigerte. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Polizeigerichtes des Kantons Glarus vom 5. April 1950 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung der Beschwer- deführerin an die Vorinstanz zurückgewiesen. VI. MILITÄRPFLICHTERSATZ TAXE D'EXEMPTION DU SERVICE MILITAIRE
40. Urteil des Kassationshofes vom 30. Juni 1950 i. S. Bösch gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Art. 1 Abs. 1 BG vom 29 . .1.l:f.ärz 1901 betreffend die Ergänzung des BG vom 28. Juni 1878 über den Militärpßichtersatz ist nicht an~en?bar auf die Nichtbezahlung von Mahnkosten. Der Pflichtige kann Zahlungen auch dann auf den Militärpflicht- ersatz anrechnen, wenn er die Mahnkosten schuldig bleibt. L Militärpflichtersatz. No 40. 193 L'art„ 1er LOT11I n~ s'applique pas en cas de non-paiement des frais de sommat1on. Le c.o;it~ibuable a !e droit d'imputer ses versements sur la taxe mihtarre alors meme que ces frais sont encore dus. L'art. 1 cp. 1 della LF 29 marzo 1901 ehe eompleta la LF 28 giugno 1~78 sufla tassa ~'es;;nzi~ dal servizio militare non e applica· bile ne~ confront1 d_1 chi non ha pagato le spese occasionate dalla diffida. L'obbhgato alla tassa puo imputare i suoi paga- menti alla tassa militare quand'anche dette spese fossero ancora dovute. A. - Auf Antrag des Amtsstatthalters verurteilte das Amtsgericht Luzern-Land Alois Bösch am l. Mai 1950 in Anwendung des Art. 1 des am 29. März 1901 erlassenen Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Bundesge- setzes über den Militärpflichtersatz zu einer bedingt voll- ziehbaren zweitägigen Haftstrafe. Den Tatbestand der Übertretung umschrieb das Gericht wie folgt : J Ferner führte es aus : << Die Untersuchung hat ergeben, dass der Beklagte in der Lage gewesen wäre, die Restanz von Fr. 2.60 seiner Militärpflichtersatzsteuer zu bezahlen. Er hat sich um die Zahlung absichtlich gedrückt. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gehören die Gebühren zur Steuer bzw. sie bilden einen Bestandteil derselben. Vgl. Urteil des Bundesgerichtes in Sachen Crettaz vom 1.2.1937 . . „ Der Beklagte wurde zweimal erfolglos gemahnt und hat auch die letzte Zahlungsfrist nicht eingehalten. » B. - Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Bösch dem Kassationshof des Bundesgerichts, dieses Urteil sei auf- zuheben. Er macht geltend, er sei für die Gebühren, die sich aus Mahnkosten zusammensetzten, nie schriftlich ge- mahnt worden, sondern man habe ihn bloss durch einen Vermerk im Dienstbuch darauf aufmerksam gemacht. Er sei seiner Zahlungspflicht nach bestem Wissen und Ge- wissen und nach Möglichkeit seiner Verhältnisse nachge- kommen. 13 AS 76 IV - 1950