Volltext (verifizierbarer Originaltext)
188
Jagd und Vogelschutz. No 39.
dass das Inserat beim Leser den Eindruck der Ankündi-
gung eines Ausnahmeverkaufes erwecke, sowie der Fest-
stellung, dass er diesen Eindruck gerade bezweckt hat,
ergibt sich der Vorsatz; der Beschwerdeführer hat die Tat
bewusst und gewollt begangen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
V. JAGD UND VOGELSCHUTZ
CHASSE ET PROTECTION DES OISEAUX
39. Urteil des Kassationshofes vom 11. Juli 1950 i. S. Noser
gegen l\lilitär- und Polizeidirektion des Kantons Glarus.
Art. 48 BG über Jagd und Vogelschutz. Jagdhehlerei.
a) Die Bestimmung bezieht sich auch auf Teile gefrevelter Tiere.
b) Begriff des Verheimlichens.
Art. 277bi'3 Abs. 1 BStP. Vermutungen sind nicht tatsächliche
Feststellungen.
Art. 48 de la loi sur la chasse et la protection des oiseaux.
a) Cette disposition s'applique aussi lorsqu'il s'agit de parties
d'animaux provenant de braconnage.
b) Notion du recel.
Art. 277bis al. 1 PPF. Des suppositions ne sont pas des constata-
tions de fait.
Art. 48 della LF su la caccia e la protezione degli uccelli. Ricetta-
zione.
a) Questo disposto e applicabile anche quando si tratta di parti
di animali cacciati di contrabbando.
b) N ozione del « tenere nascosto ii.
Art. 277bis cp. 1 PPF. Supposizioni non sono accertamenti di
fatto.
A. -Am 13. September 1949 trafen der Wildhüter und
ein Polizeigefreiter im Elternhause des Josef Noser Er-
hebungen und wollten es durchsuchen, weil Noser ihnen
erklärt hatte, er habe eine erlegte Gemse dorthin verbracht,
und sie ihn des Jagdfrevels verdächtigten. Die Eltern
Nosers gaben glaubwürdig an, dass sie von Fleisch, das ihr
L
Jagd und Vogelschutz. No 39.
189
Sohn in letzter Zeit heimgebracht hätte, nichts wüssten.
Hedwig Noser, die Schwester des Josef, die vor dem Hause
stand, verschwand plötzlich und zeigte sich trotz lauten
Rufens der Mutter nicht mehr. Nach längerem Suchen
fand der Wildhüter sie im dunkeln Keller, wo sie sich unter
einer Hurde geschickt verborgen hielt. Am gleichen Orte
entdeckte er ein Gefäss mit frisch in Sulz gelegtem Fleisch.
Über Art und Herkunft des Fleisches befragt, erwiderte
Hedwig Noser, dass sie weder der Polizei noch dem Wild-
hüter eine Antwort schuldig sei und es niemanden etwas
angehe, woher dieses Fleisch stamme. Sie verweigerte jede
Auskunft. Das Fleisch war das eines Rehes, das JosefNoser
wenige Tage vorher widerrechtlich gejagt hatte.
B. -
Der Jagdhehlerei im Sinne des Art. 48 Abs. l des
Bundesgesetzes vom 10. Juni 1925 über Jagd und Vogel-
schutz (JVG) beschuldigt, behauptete Hedwig Noser, sie
habe im Keller lediglich Ordnung gemacht, sie habe sich
dort nicht verborgen. Das Polizeigericht des Kantons
Glarus erklärte sie am 5. April 1950 der erwähnten Über-
tretung schuldig und büsste sie mit Fr. 200.-. Zur Be-
gründung führte es aus, es habe den bestimmten Eindruck,
dass Hedwig Noser vom Wildfrevel Kenntnis gehabt habe
und am Tage der Hausdurchsuchung nicht zufällig mit
Räumungsarbeiten im Keller beschäftigt gewesen sei, son-
dern viel eher versucht habe, das gefrevelte Fleisch zu
verstecken. Ihr Benehmen sei ein Verheimlichen nach
Art. 48 JVG. Hätte sie ein reines Gewissen gehabt, hätte
sie dem Landjäger und dem \:Vildhüter Rede und Antwort
gestanden, ferner hätte sie das wiederholte Rufen ihrer
Mutter hören müssen. Sie habe aber absichtlich den Beam-
ten ausweichen wollen und geglaubt, man würde sie im
dunkeln Keller nicht finden.
0. -
Hedwig Noser führt gegen dieses Urteil Nichtig-
keitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung. Sie
macht geltend, ihre Bemerkung, es gehe niemanden etwas
an, woher das Fleisch sei, sie gebe keine Auskunft, erfülle
den Tatbestand der Verheimlichung eines gefrevelten Tie-
190
Jagd und Vogelschutz. N° 39.
res nicht. Ebensowenig habe sie sich dadurch strafbar
gemacht, dass sie sich im Keller versteckt und sich auf
das Rufen ihrer Mutter nicht gemeldet habe, denn sie habe
sich selber der Polizei gegenüber verheimlichen wollen, um
keine Auskunft erteilen zu müssen; das Gesetz verlange
aber, dass das ((gefrevelte Tier » verheimlicht werde. Aus
den Akten gehe nirgends hervor, dass die Beschwerdefüh-
rerin das Fleisch habe verstecken wollen oder versteckt
habe. Man könne sich auch fragen, ob man noch von einem
((gefrevelten Tier >> sprechen könne, wenn nur noch einige
Stücke Fleisch im Sulz in einem Gefäss vorhanden seien.
D. -
Die Militär- und Polizeidirektion des Kantons
Glarus beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Siebe-
zeichnet die Ausführungen der Beschwerde als Ausflüchte;
Hedwig Noser habe alle Vorkehren getroffen, um den Jagd-
frevel ihres Bruders zu verheimlichen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Der Jagdhehlerei nach Art. 48 Abs. 1 JVG ist
schuldig, ((wer gefrevelte Tiere widerrechtlich feilbietet,
veräussert, erwirbt, verheimlicht oder absetzen hilft >>. Dem
Sinne nach bezieht sich die Bestimmung auch auf Teile von
gefrevelten Tieren, die durch Abtrennung oder Zerlegung
ihre Eigenschaft als Bestandteil des Tieres verloren haben
und zur selbständigen Sache geworden sind (BGE 61 I 427).
2. -
Ausgehend von der Auffassung, dass Art. 48
Abs. 1 JVG unter > das gleiche verstehe
wie Art. 144 StGB, obwohl die romanischen Texte in jener
Bestimmung von
> bzw.
>, in
Art. 144 StGB dagegen von« dissimuler »bzw.
sprächen, führte das Bundesgericht in einem Urteil vom
12. August 1943 i. S. Steiner in Anlehnung an die Literatur
aus, das Verheimlichen könne jedenfalls nicht in einem rein
passiven Verhalten, in einem Nichtbeantworten der Frage
des Wildhüters nach dem (nicht vom Befragten versteckten)
Wilde liegen, sondern erfordere ein Tätigwerden, das die
Nachforschung nach dem Tiere erschwere, wenn darunter,
Jagd und Vogelschutz. No 39.
191
wie -Oie romanischen Texte des Art. 144 StGB und der
italienische Text des Art. 48 JVG nahe legten, nicht über-
haupt nur ein eigentliches Verstecken zu verstehen sei.
Auf der Auffassung, dass ein bloss passives Verhalten
grundsätzlich nicht genüge, beruht auch das Urteil vom
26. November 1943 i. S. Bachmann, wo das Bundesgericht
im Ableugnen des Besitzes der Sache gegenüber der Polizei
eine die Vortat festigende positive Handlung erblickte und
sie als ein Verheimlichen im Sinne des Art. 144 StGB wür-
digte (BIZüR 42 Nr. 145). Wer bloss unterlässt, die Polizei
in ihren Nachforschungen nach der Sache zu unterstützen,
sei es, dass er auf ihre Frage überhaupt nicht antwortet,
sei es, dass er die verlangte Auskunft ausdrücklich ablehnt,
kann sich in der Tat nicht strafbar machen, wenn er nicht
rechtlich verpflichtet ist, zu reden. Wer dagegen den Besitz
der Sache verschweigt, wenn er auskunftspflichtig ist, oder
wer ihn ableugnet und so die Polizei irreführt, « verheim-
licht l> die Sache. Das tut auch, wer vorsätzlich ein gefre-
veltes Tier in Besitz nimmt, im Bewusstsein und mit dem
Willen, es der Nachforschung der Behörde zu entziehen
(Urteil des Kassationshofes vom 14. Juli 1944 i. S. Quain).
3. -
Das Polizeigericht stellt fest, dass die Beschwerde-
führerin sich in den Keller begab, um dem Wildhüter und
dem Landjäger nicht Rede und Antwort stehen zu müssen,
weil sie kein reines Gewissen hatte. Damit ging sie der Be-
fragung aus dem Wege, ohne die beiden Beamten durch
falsche Angaben über das Fleisch irrezuführen. Sie machte
nichts grundsätzlich anderes, als wenn sie ihnen zum vorn-
herein erklärt hätte, sie gebe keine Auskunft. Durch die
Flucht in den Keller hat sie das Fleisch nicht ((ver heim -
licht)).
Das Polizeigericht hat den bestimmten Eindruck, dass
die Beschwerdeführerin im Keller sich nicht zufällig mit
Räumungsarbeiten beschäftigte, sondern c J ver-
suchte, das gefrevelte Fleisch zu verstecken. Damit trifft
es, was das Verstecken des Fleisches betrifft, keine verbind-
liche Feststellung, sondern spricht eine blosse Vermutung
192
Militärpflichtersatz. No 40.
aus, die als Grundlage der Bestrafung zum vornherein nicht
genügt (BGE 63 I 56). Selbst wenn jedoch festgestellt wäre,
dass die Beschwerdeführerin das Fleisch zu verstecken ver-
suchte, als sie vom Wildhüter überrascht wurde, könnte sie
wegen dieses Verhaltens nicht bestraft werden, da es nur
als V ersuch des Verheimlichens zu würdigen wäre und ver-
suchte Hehlerei an widerrechtlich gejagtem jagdbarem
Wild als Versuch einer blossen Übertretung (Art. 48 Abs. 1,
Art. 40 Abs. 1 JVG, Art. 333 Abs. 2 StGB) nicht strafbar
ist (Art. 53 JVG, Art. 334, 398 Abs. 2 lit. a, Art. 104 Abs. 1
StGB).
Auch als der Wildhüter die Beschwerdeführerin und das
Fleisch im Keller aufgefunden hatte, «verheimlichte>> sie
dieses nicht. Sie unternahm nichts, es vor dem Wildhüter
wieder zu verbergen, und ein Verheimlichen des Fleisches
lag auch nicht darin, dass sie die Auskunft über seine Art
und Herkunft verweigerte.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil
des Polizeigerichtes des Kantons Glarus vom 5. April 1950
aufgehoben und die Sache zur Freisprechung der Beschwer-
deführerin an die Vorinstanz zurückgewiesen.
VI. MILITÄRPFLICHTERSATZ
TAXE D'EXEMPTION DU SERVICE MILITAIRE
40. Urteil des Kassationshofes vom 30. Juni 1950 i. S. Bösch
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Art. 1 Abs. 1 BG vom 29 . .1.l:f.ärz 1901 betreffend die Ergänzung des
BG vom 28. Juni 1878 über den Militärpßichtersatz ist nicht
an~en?bar auf die Nichtbezahlung von Mahnkosten. Der
Pflichtige kann Zahlungen auch dann auf den Militärpflicht-
ersatz anrechnen, wenn er die Mahnkosten schuldig bleibt.
L
Militärpflichtersatz. No 40.
193
L'art„ 1er LOT11I n~ s'applique pas en cas de non-paiement des
frais de sommat1on. Le c.o;it~ibuable a !e droit d'imputer ses
versements sur la taxe mihtarre alors meme que ces frais sont
encore dus.
L'art. 1 cp. 1 della LF 29 marzo 1901 ehe eompleta la LF 28 giugno
1~78 sufla tassa ~'es;;nzi~ dal servizio militare non e applica·
bile ne~ confront1 d_1 chi non ha pagato le spese occasionate
dalla diffida. L'obbhgato alla tassa puo imputare i suoi paga-
menti alla tassa militare quand'anche dette spese fossero
ancora dovute.
A. -
Auf Antrag des Amtsstatthalters verurteilte das
Amtsgericht Luzern-Land Alois Bösch am l. Mai 1950 in
Anwendung des Art. 1 des am 29. März 1901 erlassenen
Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Bundesge-
setzes über den Militärpflichtersatz zu einer bedingt voll-
ziehbaren zweitägigen Haftstrafe. Den Tatbestand der
Übertretung umschrieb das Gericht wie folgt : J Ferner
führte es aus : << Die Untersuchung hat ergeben, dass der
Beklagte in der Lage gewesen wäre, die Restanz von
Fr. 2.60 seiner Militärpflichtersatzsteuer zu bezahlen. Er
hat sich um die Zahlung absichtlich gedrückt. Nach der
bundesgerichtlichen Praxis gehören die Gebühren zur
Steuer bzw. sie bilden einen Bestandteil derselben. Vgl.
Urteil des Bundesgerichtes in Sachen Crettaz vom 1.2.1937 .
. „ Der Beklagte wurde zweimal erfolglos gemahnt und hat
auch die letzte Zahlungsfrist nicht eingehalten. »
B. -
Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Bösch dem
Kassationshof des Bundesgerichts, dieses Urteil sei auf-
zuheben. Er macht geltend, er sei für die Gebühren, die
sich aus Mahnkosten zusammensetzten, nie schriftlich ge-
mahnt worden, sondern man habe ihn bloss durch einen
Vermerk im Dienstbuch darauf aufmerksam gemacht. Er
sei seiner Zahlungspflicht nach bestem Wissen und Ge-
wissen und nach Möglichkeit seiner Verhältnisse nachge-
kommen.
13
AS 76 IV -
1950