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64_I_350

BGE 64 I 350

Bundesgericht (BGE) · 1938-11-14 · Deutsch CH
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350

Strafrecht.

Geschwindigkeit: von 20-25 km genügend, und diese an

sich bei den gegebenen Verhältnissen nicht übersetzt ...)

Dem~h erkennt der Kas8atinnskoj:

Die Nichtiglreitsbeschwerde wird gutgeheissen und der

Beschwerdeführer freigesprochen.

62. Urten eies Eassationshofs vom 14. November 1938

i. S. Chicherio gegen Staatsanwaltschaft SchWJI.

{j b e rho I e n auf gerader Kantolli!strasse ausserorts zulässig

trotz links 1iegender Häusergruppe mit ausmündendem Privat-

strässchen; SignalpfIicht, Abstand vom linken Strassenrande,

Geschwindigkeit? (Art. 20. 25. 26, 27 MFG, 4fl MFV).

A. -

Am 10, Dezember 1936 gegen II Uhr vormittags

fuhr Chicherio mit seinem Personenauto auf der Kantons-

strasse von Pfäffikon gegen Lachen. Als er beim Restau-

rant « Freihof)) in der Breiten-Pfäffikon dem in gleicher

Richtung fahrenden Auto des E. Homberger mit einer

Geschwindigkeit von ca. 50 km ·links vorzufahren im

Begriffe war und sich auf gleicher Höhe mit diesem befand,

bog links aus einem 1,5 m breiten, zwischen Vorgärten ver-

laufenden, durch aufgehängte Wäsche teilweise verdeckten

Privatweg auf seinem Fahrrad der dort wohnetlde Sattler-

meister Koster in die Kantonsstrasse ein, wurde vom

linken vorderen Kotflügel des Autos Chicherio erfasst, zur

Seite geschleudert und tötlich verletzt.

B. -

In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts

Höfe verurteilte das Kantonsgericht Schwyz den Chicherio

wegen fahrlässiger Tötung zu einer Busse von Fr. 400.~

und wegen Übertretung der Art. 25 Abs. 1, 26 Abs. 4 MFG

und 46 Abs. 3 MFV zu einer solchen von Fr. 100.- und

verwies die Zivilansprüche der Hinterbliebenen auf den

Zivilweg. In tatsächlicher Beziehung stellt das Kantons-

gericht fest, dass die Kantonsstrasse an jener Stelle

6,90 m breit und modern ausgebaut ist und vor wie nach

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. No 62.

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der Einmündung des Privatsträsschens mehrere hundert

Meter schnurgerade verläuft.

Die ausserorts liegende

Häusergruppe in der Breiten beeinträchtigt die Über-

sichtlichkeit der Strasse in keiner Weise; zur Zeit des

Unfalls war diese von andern Benützern frei. Ein Hup-

signal hat Chicherio vor dem Überholen nicht gegeben.

Das Auto Homberger hielt sich ganz am rechten Strassen-

rande mit ca. 25-30 km Geschwindigkeit; Chicherio fuhr

in «scharfem Tempo)), nach der bezirksgerichtlichen

Feststellung mit 50 km, vor, links von sich einen Fahr-

bahnstreifen von 1,5 m freilassend.

In rechtlicher Hinsicht führt das Kantonsgericht aus,

Chicherio habe grundsätzlich das Recht gehabt, an jener

Stelle dem andern Auto vorzufahren;. er habe es jedoch

an der dabei gemäss Art. 26 Abs. 4 MFG und 46 Abs.3

MFV zu beobachtenden besonderen Vorsicht und Rück-

sichtnahme fehlen lassen, indem er trotz der links liegenden

Häusergruppe und der im Vorgarten aufgehängten Wäsche,

von woher er mit dem unvermuteten Auftauchen einer

Person habe rechnen müssen, nicht Signal gegeben, einen

zu geringen Abstand vom linken Strassenrande eingehalten

und in übersetztem Tempo überholt habe. Ein erhebliches'

Selbstverschulden treffe den Verunfallten insofern, als

dieser aus dem teilweise verdeckten Nebenweg ohne

genügende Orientierung nach links und rechts in die

Kantonsstrasse eingefahren sei.

O. -

Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde bean-

tragt Chicherio Freisprechung von Schuld und Strafe.

ev. Rückweisung der Akten an die Vorinstanz, ev. Vor-

nahme eines Augenscheins durch den Kassationshof, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Kantons-

gericht trägt auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde

an.

Der Kas8ationskoj zieht in Erwägung :

1.-

2. ~ Mit Recht geht die Vorinstanz davon aus, dass

die Vorschriften des Art. 27 MFG über das Vor tri t t s -

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Strafrecht.

re c h t hier nicht zur Anwendung kommen, weil es sich

bei dem von Ko~ter benutzten 1,5 m breiten privaten Fuss-

weg nicht um eine S t ras seim Sinne des MFG handelt

(BGE 64 I 124), bei dessen Einmündung in die Kantons-

strasse also nicht um eine Strassengabelung bezw. -Kreu~

zung im Sinne des Art. 27. Die Konsequenz davon ist,

dass der Beschwerdeführer sich allerdings nicht auf ein

Vortrittsrecht aus Art. 27 (Abs. 2) berufen kann, aber

nicht in dem Sinne, dass er diesen Vortritt dem Seitenweg

gegenüber etwa nicht hätte; vielmehr hat er m ehr als

das aus Art. 27 fliessende Vorrecht, nämlich den ab s.o -

I u t e n

Vortritt vor dem aus dem Privatsträsschen

Kommenden, ohne die bei Strassengabelungen nach Art. 27

auch den Vortritts b e r e c h t i g t e n treffende Pflicht

des Verlangsamens. Die Frage des Vortrittsrechts stellt

sich also überhaupt nicht, und entscheidend ist einzig die,

ob der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen

dem Auto Homberger vorfahren durfte, und wenn ja, ob

er \?s vorschriftsgemäss getan hat.

Dass er das Recht zum Vorfahren hatte, zieht auch die

Vorinstanz mit Recht nicht in Zweifel. Die als Haupt-

strasse gekennzeichnete Kantonsstrasse verläuft vor und

nach der Unfallstelle auf mehrere 100 m ganz gerade, ist

modern ausgebaut, nicht gewölbt und 6,9 m breit; die

UnfallsteIle befindet sich ca. 500 m ausserhalb der Orts-

tafel, und die zum Überholen erforderliche Strecke war

frei und vollkommen übersiclitlich. Die Einmündung des

Privatsträsschens bildete sowenig eine Strassenkreuzung

im Sinne des Art. 26 Abs. 3 (46 Abs. 2 Vo) als in dem des

Art. 27.

Die Vorinstanz findet nun. aber in der Art, wie der

Beschwerdeführer das Vorfahrmanöver ausführte, Ver-

fehlungen hinsichtlich Signalabgabe, Abstand vom linken

Strassenrande lind Geschwindigkeit, und zwar in jedem

dieser drei Punkte mit Rücksicht auf die links befindliche

Häusergruppe mit der im Vorgarten aufgehängten Wäsche,

deretwegen er damit habe rechnen müssen, dass von

I

MotorfahrY.eug- und Fahrradverkehr. No 62.

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dorther unvermutet jemand in die von ihm beanspruchte

linke Fahrbahn treten könnte.

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.

Wie der Kassationshof wiederholt ausgesprochen hat, ver-

langen Art. 20 und 25 MFG keineswegs, dass vor jedem

Hause, vor jedem unübersichtlichen Hausplatze, vor jeder

Hofausfahrt oder jedem sonstigen Objekt an der Strasse,

aus oder hinter dem hervor jemand überraschend auf die

Strasse treten könnte, gehupt bezw. verlangsamt werde.

Es ist nicht Sache des Fahrzeugführers, sich auf der Strasse

anzukündigen, sondern Sache desjenigen, der an verdeckter

Stelle die Strasse betreten will, sich gehörig umzuschauen

(BGE 61 I 432, 438). Damit muss der Fahrer rechnen

können; etwas anderes würde die Negation jedes sinnge-

mässen, flüssigen Automobilverkehrs bedeuten. Und zwar

steht dieses absolute Vortrittsrecht gegenüber dem von

der Seite die Strasse Betretenden nicht, wie die Vorinstanz

annimmt, dem Fahrer nur dann zu, wenn er auf seiner

rechten Strassenhälfte fährt, sondern auch beim Über-

holen -

im Gegensatz zum Vortrittsrecht nach Art. 27,

auf das sich natürlich derjenige nicht berufen kann, der

entgegen dem ausdrücklichen Verbot in Art. 26 Abs. 3

MFG (= 46 Abs. 2 Vo) an einer Strassenkreuzung über-

holt.

Ein Hupsignal war wegen der Häuser und Gärten sowe-

nig geboten als mit Rücksicht auf das zu überholende

Auto. Es ist unnütze Lärmmacherei, das Vorfahren anzu-

kündigen, wenn das zu überholende Fahrzeug bereits

seine rechte Seite einhält und für das Vorfahren reichlich

Platz lässt und nicht besondere Umstände erkennen

lassen, dass mit einer gefährdenden Bewegung desselben

gerechnet werden muss. Hier ist festgestellt, dass Hom-

berger ohnehin schon dicht am rechten Strassenrande

fuhr, da er die Überholnngsabsicht des Beschwerdeführers

im Rückspiegel wahrgenommen hatte.

Unbegründet ist auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer

sei beim Überholen zu nah an den linken Strassenrand

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Strafrecht.

gefahren. Es 'ist möglich, dass er beim Vorfahren den

Abstand von 'Homberger noch knapper hätte nehmen

können. DazU: lag aber gar kein Grund vor, da die ganze

linke Strassenseite völlig frei war. Die in Art. 46 MFV

dem Vorfahrenden auferlegte Vorsicht bezieht sich, wie

aus Abs. 1 Satz 2 hervorgeht, in erster Linie auf das zu

überholende Fahrzeug, dessen Sicherheit gerade einen

genügenden Abstand von ihm erfordert. Der links noch

freibleibende Fahrbahnstreifen von 1,5 m hätte selbst

für die Sicherheit eines in der Gegenrichtung auf der Strasse

kommenden Fussgängers oder Radfahrers genügt. Mit

dem plötzlichen Einbiegen eines solchen aus dem ver-

deckten Privatsträsschen über den freien Streifen von

1,5 m hinweg in die Fahrbahn brauchte, wie oben ausge-

führt, der Beschwerdeführer nicht zu rechnen.

Endlich kann auch die vom Beschwerdeführer beim

Überholen entwickelte Geschwindigkeit von 45-50 JUll

nicht als übersetzt bezeichnet werden. Auf der fraglichen

geraden Ausserortsstrecke war, wenn mit Rücksicht auf

die Häusergruppe nicht jede Geschwindigkeit (BGE 61

I 433 E. 4, 62 II 196), so doch eine 50 km erheblich über-

steigende noch zulässig. Ausserdem erfordert das Vor-

fahren immer eine Steigerung der Geschwindigkeit, und

es liegt im Interesse der Verkehrssicherheit, dass das

Manöver möglichst rasch beendigt werde, was eine starke

Beschleunigung des Vorfahrenden rechtfertigt -

die

grundsätzlichen Bedingungen für das Vorfahren natürlich

immer vorausgesetzt. Eine Geschwindigkeit von bloss

30-35 km hätte einerseits das Vorfahrmanöver auf eine

unerwünscht lange Strecke ausgedehnt, anderseits aber

die Gefährdung. eines in der Weise Kosters vorschrifts-

widrig in der Strasse auftauchenden Radfahrers kaum

vermindert, da ein noch rechtzeitiges Anhalten des Autos

auch. dann nicht möglich gewesen wäre.

Vielmehr war es, wie auch die Vorinstanz zutreffend aus-

führt, Sache des Koster, sich der Ausmündung seines

Strässchens in die Kantonsstrasse so langsam zu nähern,

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 63.

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dass er diese nach beiden Richtungen überschauen konnte,

und wenn ihm dies wegen irgendwelcher Hindernisse wie

der hängenden Wäsche nicht gut im Fahren möglich war,

war ihm zuzumuten, am Strassenrande vom Velo abzu-

steigen.

3. -

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-

fochtene Urteil aufgehoben, der Beschwerdeführer bezüg-

lich der Übertretung des MFG freigesprochen und die

Sache zur Freisprechung desselben bezüglich der fahrlässi-

gen Tötung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

63. Urteil des Kassa.tionshofs vom 14. November 1938

i. S. Bebhstsin gegen Polizeirichteramt Zürich.

G a. rag e a. u s f a h r t bildet für Strassenverkehr keinen Anlass

zu besonderen Vorsichtsmassnahmen. -

Eine an sich zulässige

Geschwindigkeit kann mit Rücksicht auf die man gel -

h a f t e n B rem sen übersetzt sein. (Art. 25, 27 MFG;

12, 37 MFV).

A. -

Am 23. ApriI1937 gegen 13.30 Uhr fuhr Dr. Reich-

stein mit seinem Personenauto in Zürich durch die Tal-

strasse Richtung See. Der Gebäudefront Börse~Schanzen­

hof entlang stand am Trottoirrande eine lange Reihe Autos

parkiert. Plötzlich sah Reichstein auf kurze Distanz das

aus der Garage « Schanzenhof » ausfahrende und hinter

den parkierten Wagen hervorkommende Auto des E. Wüth-

rieh vor sich im Bogen Richtung Bleieherweg die Strasse

überqueren. Reichstein bremste und versuchte gleich-

zeitig durch Linksausbiegen dem andern Wagen auszu-

weichen, fuhr ihn jedoch am Vorderteil an, wobei beider-

seits Sachschaden entstand.

Die vom Polizeirichter über Reichstein wegen Wider-

handlung gegen Art. 25 MFG verhängte Busse von Fr. 20.-

ist vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich mit