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Strafrecht.
Geschwindigkeit: von 20-25 km genügend, und diese an
sich bei den gegebenen Verhältnissen nicht übersetzt ...)
Dem~h erkennt der Kas8atinnskoj:
Die Nichtiglreitsbeschwerde wird gutgeheissen und der
Beschwerdeführer freigesprochen.
62. Urten eies Eassationshofs vom 14. November 1938
i. S. Chicherio gegen Staatsanwaltschaft SchWJI.
{j b e rho I e n auf gerader Kantolli!strasse ausserorts zulässig
trotz links 1iegender Häusergruppe mit ausmündendem Privat-
strässchen; SignalpfIicht, Abstand vom linken Strassenrande,
Geschwindigkeit? (Art. 20. 25. 26, 27 MFG, 4fl MFV).
A. -
Am 10, Dezember 1936 gegen II Uhr vormittags
fuhr Chicherio mit seinem Personenauto auf der Kantons-
strasse von Pfäffikon gegen Lachen. Als er beim Restau-
rant « Freihof)) in der Breiten-Pfäffikon dem in gleicher
Richtung fahrenden Auto des E. Homberger mit einer
Geschwindigkeit von ca. 50 km ·links vorzufahren im
Begriffe war und sich auf gleicher Höhe mit diesem befand,
bog links aus einem 1,5 m breiten, zwischen Vorgärten ver-
laufenden, durch aufgehängte Wäsche teilweise verdeckten
Privatweg auf seinem Fahrrad der dort wohnetlde Sattler-
meister Koster in die Kantonsstrasse ein, wurde vom
linken vorderen Kotflügel des Autos Chicherio erfasst, zur
Seite geschleudert und tötlich verletzt.
B. -
In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts
Höfe verurteilte das Kantonsgericht Schwyz den Chicherio
wegen fahrlässiger Tötung zu einer Busse von Fr. 400.~
und wegen Übertretung der Art. 25 Abs. 1, 26 Abs. 4 MFG
und 46 Abs. 3 MFV zu einer solchen von Fr. 100.- und
verwies die Zivilansprüche der Hinterbliebenen auf den
Zivilweg. In tatsächlicher Beziehung stellt das Kantons-
gericht fest, dass die Kantonsstrasse an jener Stelle
6,90 m breit und modern ausgebaut ist und vor wie nach
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. No 62.
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der Einmündung des Privatsträsschens mehrere hundert
Meter schnurgerade verläuft.
Die ausserorts liegende
Häusergruppe in der Breiten beeinträchtigt die Über-
sichtlichkeit der Strasse in keiner Weise; zur Zeit des
Unfalls war diese von andern Benützern frei. Ein Hup-
signal hat Chicherio vor dem Überholen nicht gegeben.
Das Auto Homberger hielt sich ganz am rechten Strassen-
rande mit ca. 25-30 km Geschwindigkeit; Chicherio fuhr
in «scharfem Tempo)), nach der bezirksgerichtlichen
Feststellung mit 50 km, vor, links von sich einen Fahr-
bahnstreifen von 1,5 m freilassend.
In rechtlicher Hinsicht führt das Kantonsgericht aus,
Chicherio habe grundsätzlich das Recht gehabt, an jener
Stelle dem andern Auto vorzufahren;. er habe es jedoch
an der dabei gemäss Art. 26 Abs. 4 MFG und 46 Abs.3
MFV zu beobachtenden besonderen Vorsicht und Rück-
sichtnahme fehlen lassen, indem er trotz der links liegenden
Häusergruppe und der im Vorgarten aufgehängten Wäsche,
von woher er mit dem unvermuteten Auftauchen einer
Person habe rechnen müssen, nicht Signal gegeben, einen
zu geringen Abstand vom linken Strassenrande eingehalten
und in übersetztem Tempo überholt habe. Ein erhebliches'
Selbstverschulden treffe den Verunfallten insofern, als
dieser aus dem teilweise verdeckten Nebenweg ohne
genügende Orientierung nach links und rechts in die
Kantonsstrasse eingefahren sei.
O. -
Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde bean-
tragt Chicherio Freisprechung von Schuld und Strafe.
ev. Rückweisung der Akten an die Vorinstanz, ev. Vor-
nahme eines Augenscheins durch den Kassationshof, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Kantons-
gericht trägt auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde
an.
Der Kas8ationskoj zieht in Erwägung :
1.-
2. ~ Mit Recht geht die Vorinstanz davon aus, dass
die Vorschriften des Art. 27 MFG über das Vor tri t t s -
AB 64 1-1938
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Strafrecht.
re c h t hier nicht zur Anwendung kommen, weil es sich
bei dem von Ko~ter benutzten 1,5 m breiten privaten Fuss-
weg nicht um eine S t ras seim Sinne des MFG handelt
(BGE 64 I 124), bei dessen Einmündung in die Kantons-
strasse also nicht um eine Strassengabelung bezw. -Kreu~
zung im Sinne des Art. 27. Die Konsequenz davon ist,
dass der Beschwerdeführer sich allerdings nicht auf ein
Vortrittsrecht aus Art. 27 (Abs. 2) berufen kann, aber
nicht in dem Sinne, dass er diesen Vortritt dem Seitenweg
gegenüber etwa nicht hätte; vielmehr hat er m ehr als
das aus Art. 27 fliessende Vorrecht, nämlich den ab s.o -
I u t e n
Vortritt vor dem aus dem Privatsträsschen
Kommenden, ohne die bei Strassengabelungen nach Art. 27
auch den Vortritts b e r e c h t i g t e n treffende Pflicht
des Verlangsamens. Die Frage des Vortrittsrechts stellt
sich also überhaupt nicht, und entscheidend ist einzig die,
ob der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen
dem Auto Homberger vorfahren durfte, und wenn ja, ob
er \?s vorschriftsgemäss getan hat.
Dass er das Recht zum Vorfahren hatte, zieht auch die
Vorinstanz mit Recht nicht in Zweifel. Die als Haupt-
strasse gekennzeichnete Kantonsstrasse verläuft vor und
nach der Unfallstelle auf mehrere 100 m ganz gerade, ist
modern ausgebaut, nicht gewölbt und 6,9 m breit; die
UnfallsteIle befindet sich ca. 500 m ausserhalb der Orts-
tafel, und die zum Überholen erforderliche Strecke war
frei und vollkommen übersiclitlich. Die Einmündung des
Privatsträsschens bildete sowenig eine Strassenkreuzung
im Sinne des Art. 26 Abs. 3 (46 Abs. 2 Vo) als in dem des
Art. 27.
Die Vorinstanz findet nun. aber in der Art, wie der
Beschwerdeführer das Vorfahrmanöver ausführte, Ver-
fehlungen hinsichtlich Signalabgabe, Abstand vom linken
Strassenrande lind Geschwindigkeit, und zwar in jedem
dieser drei Punkte mit Rücksicht auf die links befindliche
Häusergruppe mit der im Vorgarten aufgehängten Wäsche,
deretwegen er damit habe rechnen müssen, dass von
I
MotorfahrY.eug- und Fahrradverkehr. No 62.
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dorther unvermutet jemand in die von ihm beanspruchte
linke Fahrbahn treten könnte.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
Wie der Kassationshof wiederholt ausgesprochen hat, ver-
langen Art. 20 und 25 MFG keineswegs, dass vor jedem
Hause, vor jedem unübersichtlichen Hausplatze, vor jeder
Hofausfahrt oder jedem sonstigen Objekt an der Strasse,
aus oder hinter dem hervor jemand überraschend auf die
Strasse treten könnte, gehupt bezw. verlangsamt werde.
Es ist nicht Sache des Fahrzeugführers, sich auf der Strasse
anzukündigen, sondern Sache desjenigen, der an verdeckter
Stelle die Strasse betreten will, sich gehörig umzuschauen
(BGE 61 I 432, 438). Damit muss der Fahrer rechnen
können; etwas anderes würde die Negation jedes sinnge-
mässen, flüssigen Automobilverkehrs bedeuten. Und zwar
steht dieses absolute Vortrittsrecht gegenüber dem von
der Seite die Strasse Betretenden nicht, wie die Vorinstanz
annimmt, dem Fahrer nur dann zu, wenn er auf seiner
rechten Strassenhälfte fährt, sondern auch beim Über-
holen -
im Gegensatz zum Vortrittsrecht nach Art. 27,
auf das sich natürlich derjenige nicht berufen kann, der
entgegen dem ausdrücklichen Verbot in Art. 26 Abs. 3
MFG (= 46 Abs. 2 Vo) an einer Strassenkreuzung über-
holt.
Ein Hupsignal war wegen der Häuser und Gärten sowe-
nig geboten als mit Rücksicht auf das zu überholende
Auto. Es ist unnütze Lärmmacherei, das Vorfahren anzu-
kündigen, wenn das zu überholende Fahrzeug bereits
seine rechte Seite einhält und für das Vorfahren reichlich
Platz lässt und nicht besondere Umstände erkennen
lassen, dass mit einer gefährdenden Bewegung desselben
gerechnet werden muss. Hier ist festgestellt, dass Hom-
berger ohnehin schon dicht am rechten Strassenrande
fuhr, da er die Überholnngsabsicht des Beschwerdeführers
im Rückspiegel wahrgenommen hatte.
Unbegründet ist auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer
sei beim Überholen zu nah an den linken Strassenrand
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Strafrecht.
gefahren. Es 'ist möglich, dass er beim Vorfahren den
Abstand von 'Homberger noch knapper hätte nehmen
können. DazU: lag aber gar kein Grund vor, da die ganze
linke Strassenseite völlig frei war. Die in Art. 46 MFV
dem Vorfahrenden auferlegte Vorsicht bezieht sich, wie
aus Abs. 1 Satz 2 hervorgeht, in erster Linie auf das zu
überholende Fahrzeug, dessen Sicherheit gerade einen
genügenden Abstand von ihm erfordert. Der links noch
freibleibende Fahrbahnstreifen von 1,5 m hätte selbst
für die Sicherheit eines in der Gegenrichtung auf der Strasse
kommenden Fussgängers oder Radfahrers genügt. Mit
dem plötzlichen Einbiegen eines solchen aus dem ver-
deckten Privatsträsschen über den freien Streifen von
1,5 m hinweg in die Fahrbahn brauchte, wie oben ausge-
führt, der Beschwerdeführer nicht zu rechnen.
Endlich kann auch die vom Beschwerdeführer beim
Überholen entwickelte Geschwindigkeit von 45-50 JUll
nicht als übersetzt bezeichnet werden. Auf der fraglichen
geraden Ausserortsstrecke war, wenn mit Rücksicht auf
die Häusergruppe nicht jede Geschwindigkeit (BGE 61
I 433 E. 4, 62 II 196), so doch eine 50 km erheblich über-
steigende noch zulässig. Ausserdem erfordert das Vor-
fahren immer eine Steigerung der Geschwindigkeit, und
es liegt im Interesse der Verkehrssicherheit, dass das
Manöver möglichst rasch beendigt werde, was eine starke
Beschleunigung des Vorfahrenden rechtfertigt -
die
grundsätzlichen Bedingungen für das Vorfahren natürlich
immer vorausgesetzt. Eine Geschwindigkeit von bloss
30-35 km hätte einerseits das Vorfahrmanöver auf eine
unerwünscht lange Strecke ausgedehnt, anderseits aber
die Gefährdung. eines in der Weise Kosters vorschrifts-
widrig in der Strasse auftauchenden Radfahrers kaum
vermindert, da ein noch rechtzeitiges Anhalten des Autos
auch. dann nicht möglich gewesen wäre.
Vielmehr war es, wie auch die Vorinstanz zutreffend aus-
führt, Sache des Koster, sich der Ausmündung seines
Strässchens in die Kantonsstrasse so langsam zu nähern,
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 63.
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dass er diese nach beiden Richtungen überschauen konnte,
und wenn ihm dies wegen irgendwelcher Hindernisse wie
der hängenden Wäsche nicht gut im Fahren möglich war,
war ihm zuzumuten, am Strassenrande vom Velo abzu-
steigen.
3. -
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-
fochtene Urteil aufgehoben, der Beschwerdeführer bezüg-
lich der Übertretung des MFG freigesprochen und die
Sache zur Freisprechung desselben bezüglich der fahrlässi-
gen Tötung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
63. Urteil des Kassa.tionshofs vom 14. November 1938
i. S. Bebhstsin gegen Polizeirichteramt Zürich.
G a. rag e a. u s f a h r t bildet für Strassenverkehr keinen Anlass
zu besonderen Vorsichtsmassnahmen. -
Eine an sich zulässige
Geschwindigkeit kann mit Rücksicht auf die man gel -
h a f t e n B rem sen übersetzt sein. (Art. 25, 27 MFG;
12, 37 MFV).
A. -
Am 23. ApriI1937 gegen 13.30 Uhr fuhr Dr. Reich-
stein mit seinem Personenauto in Zürich durch die Tal-
strasse Richtung See. Der Gebäudefront Börse~Schanzen
hof entlang stand am Trottoirrande eine lange Reihe Autos
parkiert. Plötzlich sah Reichstein auf kurze Distanz das
aus der Garage « Schanzenhof » ausfahrende und hinter
den parkierten Wagen hervorkommende Auto des E. Wüth-
rieh vor sich im Bogen Richtung Bleieherweg die Strasse
überqueren. Reichstein bremste und versuchte gleich-
zeitig durch Linksausbiegen dem andern Wagen auszu-
weichen, fuhr ihn jedoch am Vorderteil an, wobei beider-
seits Sachschaden entstand.
Die vom Polizeirichter über Reichstein wegen Wider-
handlung gegen Art. 25 MFG verhängte Busse von Fr. 20.-
ist vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich mit