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62_II_194

BGE 62 II 194

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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194

Familienrecht. N° 50.

qu'il fame repondre par la negative. En effet, le demandeur

a l'action a, en pareil cas, un interet moral evident a ne

pas figurer dans les registres de l'etat civil comme pere

d'un enfant qui n'est pas issu de ses amvres. En outre,

malgre le deces de l'enfant, certaines personnes peuvent

avoir un interet materiel a l'exercice de cette action,

particulierement en cas d'exberedation du pere presume

intervenant avant le deces de l'enfant ou lorsque le pere

presume est decede avant l'enfant. Il convient enfin de

remarquer que le systeme adopte par le jugement dont

est recours conduit en l'espece a une solution des moins

heureuses : vienne l'enfant desavoue Rene-John a etre

reconnu par son pere naturei, les deux jumeaux seraient

inscrits aux registres de l'etat civil comme issus de deux

peres differents.

Pm' ces nwtifs, le Tribunal jei1eral prononce :

Le recours est admis et le jugement attaque reforme

en ce sens que les conclusions du demandeur sont integrale-

ment admises,

50, Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. September 1936

i. S. Ufena.st gegen Erbengemeinschaft Ofenast.

Die Vereinbarung zwischen (unter Güterverbindung lebenden)

Ehegatten auf Herausgabe eines Teils des eingebrachten

Frauengutes und deren Vollzug bedarf der Zustimmung im

Sinne des Art. 177 Abs. 2 ZGB nicht. Für das herausgegebene

Frauengut haftet der Ehemann trotz faktischer Weiterver-

waltung desselben nicht mehr nach Art. 201.

A. -Zwischen den Eheleuten Ufenast-Denzel, die unter

Güterverbindung lebten, kam im Januar 1926 eine Verein-

barung zustande, wonach von dem eingebrachten Frauen-

gut ein Betrag von Fr. 20,000.- ausgeschieden und der

Ehefrau zur freien Verfügung überlassen werde. Demge-

mäss legte der Ehemann Obligationen im Nominalwerte

von Fr. 20,000.- (Zürch. Kantonalbank Fr. 15,000.-,

I

t

f

Familienrecht. N0 50.

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Gewerbekasse Baden Fr. 4000.-, Freistaat Baden Fr.

1000.-) in ein Safe (NI'. 48) auf seinen Namen bei der

Gewerbekasse Baden, zu dem auch der Ehefrau ein Schlüs-

sel ausgehändigt wurde; die Legitimationskarte trug den

Vermerk ((Frau Ufenast hat Vollmacht». Am 1. Januar

1926 stellte die Ehefrau folgende eigenhändige « Bescheini-

gung) aus:

«(Die Unterzeichnete bescheinigt hiermit, von ihrem

Ehemann Jakob Ufenast die Summe von Fr. 20,000.-

Zwanzigtausend Franken in Obligationen erhalten zu

haben. Dieser Betrag kommt von meinem Frauengut

in.Abzug, sodass sich dieses nunmehr auf Fr. 56,822.25

reduziert. Ich enthebe meinen Ehegatten von jeder

Verantwortung für den mir ausbezahlten Betrag von

Fr. 20,000.-.

Baden, den 1. I. 1926.

Beatrice Ufenast.)}

Die Verwaltung dieser ausgeschiedenen Titel besorgte

im Einvernehmen mit Frau Ufenast der Ehemann; er

kassierte jeweilen die Coupons ein und übergab den Betrag

der Ehefrau. Im September 1930 liess er verfallene Obli-

gationen aus dem Safe im Betrage von Fr. 17,000.- ein-

lösen und schaffte dafür hochverzinsliche ausländische

Werte an (Fr. 6000.- Republik Chile, Fr. 7000.- süd-

amerikanisehe Elektrizitätsgesellschaft, Fr. 5000.- Soc.

Idroelettrica Piemonte, ferner Fr. 500.- Schweiz. Bank-

gesellschaft) .

Im Jahre 1931 erhob Ufenast Ehescheidungsklage, zog

sie aber wieder zurück. In den Präliminarverhandlungen

gab die Ehefrau am 10. Dezember 1931 die Erklärung ab,

dass ihr Ehemann ihr Fr. 20,000.- in Wertpapieren über-

geben habe.

Da die im Jahre 1930 erworbenen Titel im Kurse erheb-

lich gesunken waren, erhob nach dem Tode des Ufenast

im September 1933 die auf den Pflichtteil gesetzte Witwe

gegen die· Erbengemeinschaft, mit Einschluss der vom

Erblasser als Testamentsvollstreckerin eingesetzten Zür-

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Familienrecht. No 50.

cher KantonaJbank, Klage auf Herausgabe des eingebrach -

ten Frauenglits von Fr. 76,822.25, wovon bestritten

Fr. 20,000.-~ nebst Zins in mündelsicheren Wertpapieren

oder in bar, eventuell Feststellung, dass das Abkommen,

bezw. die Bescheinigung vom 1. Januar 1926 zwischen den

Ehegatten betreffend Rückzahlung von Fr. 20,000.- un-

gültig sei. Sie begründete den Anspruch mit folgenden

Behauptungen: a) Sie sei vom Ehemanne zur Abgabe der

Bescheinigung vom 1. Januar 1926 gezwungen worden,

b) das Abkommen vom gleichen Tage sei ungültig, weil

die dazu nötige Zustimmung der Vormundschaftsbehörde

gemäss Art. 177 Abs. 2 ZGB fehle, c) die Vereinbarung sei

überdies nicht vollzogen worden, d) der Ehemann sei bis

zu seinem Tode im Besitze und Genuss der Wertpapiere

geblieben und habe die Verantwortung für die Verwaltung

und Konversion getragen.

Die Beklagten widersetzten sich dieser Klage, soweit sie

über die Fr. 56,822.25 hinausgeht, und behaupteten, die

Klägerin müsse sich die im Tresorfache liegenden Titel

(Inventar Nr. 41-46) zum Werte von Fr. 20,000.- anrech-

nen lassen.

B. -

Mit Urteil vom 24. April 1936 hat das aargauische

Obergericht, in Bestätigung desjenigen des Bezirksgerichts

Baden, die Klage gegenüber allen Beklagten abgewiesen,

gegenüber der Zürcher Kantonalbank wegen Fehlens der

Passivlegitimation.

O. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung der Klägerin mit dem Antrag auf Gutheissung

der Klage.

Die Beklagten tragen auf Abweisung der

Berufung an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach den Feststellungen der Vorinstanz kann nicht

die Rede davon sein, dass die Vereinbarung vom 1. Januar

1926 vom Ehemann Ufenast gegen den Willen der Klägerin

erzwungen worden ist. Dafür fehlt jeglicher Anhaltspunkt.

Die Erklärung ist von der Klägerin zugegebenermassen

Familienrecht. N° 50.

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eigenhändig geschrieben und unterzeichnet und eine gleich-

lautende Erklärung-ohne jeden Vorbehalt im Scheidungs-

verfahren von ihr abgegeben worden. Nach dem Inhalt

der Vereinbarung wäre auch in keiner Weise einzusehen,

wieso die Klägerin sich der Rückgabe eines Teils ihres

Frauenguts widersetzt haben, und welchen Anlass der

Ehemann gehabt haben sollte, sie zur Rücknahme zu

zwingen.

2. -

Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob es sich bei

den von der Klägerin seinerzeit in die Ehe eingebrachten

Werttiteln um Inhaber- oder um Namenobligationen han-

delte. Im letzteren Falle gingen sie, ohne anderweitige.

Vereinbarung, nicht ins Eigentum des Ehemannes über,

sondern verblieben auch unter der ehemännlichen Nutzung

und Verwaltung im Eigentum der Ehefrau, und allfällig

zum Ersatze verfallener Stücke aus dem Erlös neu ange-

schaffte wurden wiederum Eigentum der Ehefrau (Art. 195

Abs. 2 ZGB). In diesem Falle bedurfte es zum Vollzug der

Rückgabe der Fr. 20,000.- gemäss der Vereinbarung vom

1. Januar 1926 nicht erst einer Eigentumsübertragung.

Die Herausgabe war dann lediglich eine Ausscheidung der

hiezu gewählten Titel im Nominalwerte von Fr. 20,000.-,

eine blosse Tathandlung, kein Rechtsgeschäft unter Ehe-

gatten und daher der Zustimmung der Vormlindschafts-

behörde gemäss Art. 177 Abs. 2 ZGB zum vorneherein nicht

bedürftig. Waren dagegen die eingebrachten Titel Inhaber-

obligationen und nicht -

z. B. durch ein Nummernver-

zeichnis -

individuell bestimmt, so waren sie in das Eigen-

tum des Ehemannes übergegangen (Art. 201 Abs. 3). In

diesem Falle bedurfte es zum Vollzuge der Vereinbarung

der Rückübertragung des Eigentums auf die Klägerin.

Dass diese stattgefunden hat, ist aus den von der Vorin-

stanz zutreffend ausgeführten Gründen zu bejahen. Für

die gemäss Art. 714 Abs. 1 erforderliche Tradition genügte

die Einräumung des Mitbesitzes an die EI-efrau neben dem

Ehemanne; die Einräumung des Alleinbesitzes kann für

Eigentumsübertragung unter Ehegatten schon deshalb

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Familicnrecht. ","0 50.

nicht yerlangt:werden, weil sonst eine Eigentumsübertra-

gung an Gegezmtänden des gemeinsamen Haushalts gar

nicht möglich :wäre. Insofern übrigens der Ehemann da-

durch, dass die Titel in sein Safe bei der Gewerbekasse

gelegt 'wurden, zu dem er ebenfalls einen Schlüssel besass,

an denselben Mitbesitz behielt, war es ein Besitz für die

Ehefrau und geeignet, seinerseits eine Konstitutsübereig-

nung zu bewi.-rken, da der Ehemann seinen Mitbesitz auf

Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses (Art. 924

Abs. 1) zwischen den Ehegatten beibehielt, worauf unten

noch hinzuweisen sein wird.

Die Anwendbarkeit des Art. 177 Abs. 2 ZGB auf diese

Rückgabe ist mit der Vorinstanz ebenfalls zu verneinen.

In der Tat hat die Praxis diese Gesetzesbestimmung dahin

interpretiert, dass zustimmungsbedürftig jene Rechts-

geschäfte unter Ehegatten sind, die eine Änderu.'1g am

Bestande des eingebrachten Frauenguts herbeiführen, d. h.

sich als Verfügungen über Frauengutsstücke und als Haft-

barmachung der Ehefrau mit ihrem ganzen Frauengut,

wie sie Dritten gegenüber möglich wäre, darst,ellen. Durch

die vorliegend streitige Rückgabe ändert sich am Bestand

des eingebrachten Gutes nichts; für den Betrag von

Fr. 20,000.-, um den sich die Frauengutsersatzforderung

im Sinne des Art. 201 Abs. 3 vermindert und wofür die

Klägerin quittiert, erhält sie den vollen Gegenwert in

Sachwerten. Abgesehen vom Kapital1iegt ein der Schen-

kung ähnlicher Fall vor : der Ehemann verzichtet ohne

Gegenleistung auf den Nutzen des Frauenguts in jenem

Betrage zugunsten der Ehefrau und gibt ihr dLesen Teil

ihres Gutes zur freien Verfügung heraus. Dass der Ehe-

mann auf die Ausübung seiner Rechte am Frauengut ver-

zichten kmill, unterliegt keinem Zweifel. Aber auch die

Ehefrau. bedarf zu der Vereinbarung, ihr Gut in eigene

Verwaltung zu nehmen, keiner behördlichen Zustimmung;

denn sie ist handlungsfahig, braucht also nicht vor ihrer

Handlungsunfähigkeit . geschützt zu werden. Anders ver-

hielte es sich allerdings, wenn die Ehefrau zugleich mit der

Familienrecht. N° 50.

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Rücknahme von Frauengut auf ihre Ansprüche gegen den

Ehemann aus bis her i ger schlechter Verwaltung

desselben verzichten würde. Eine derartige Decharge aber

erteilte die Klägerin hier nur für den Frauengutsanteil von

Fr. 20,000.-, für den auch in der Tat eine Verantwortlich-

keit des Ehemannes in dem Moment ausseI' Betracht fällt,

wo die Klägerin den unbestritten vollen Gegenwert heraus-

erhielt. Die Vereinbarung vom 1. Januar 1926 ist daher

gültig zustandegekommen und tatsächlich vollzogen wor-

den. Von diesem Zeitpunkt an war die Klägerin Eigen-

tümerin der Titel im Safe, sie hat t e diesen Teil ihres

Frauenguts bereits zurückerhalten; ihre Ersatzforderung

besteht nur noch für den Restbetrag von Fr. 56,822.25.

3. -

Wenn der Ehemann weiterhin faktisch die Ver-

waltung der Titel besorgte und eine gewisse Verfügung

darüber besass, so handelte es sich dabei nicht mehr um

die gesetzliche Verwaltung und Verfügungsbefugnis ge-

mäss Art. 200 und 202 ZGB, sondern um ein mandatähn-

liches Verhältnis, dessen Vereinbarung zwischen den Ehe-

gatten als stillschweigend erfolgt vorausgesetzt werden

muss. Da die Titel im Safe nicht mehr eingebrachtes

Frauengut im eigentlichen Sinne, nämlich der g e set z -

li ehe n ehemännlichen Verwaltung und Nutzung unter-

liegendes, waren, bedurfte der Ehemann auch für gewöhn-

liche Verwaltungshandlungen (Art. 202 Abs. 1) der Er-

mächtigung der Ehefrau, die allerdings auch generell und

stillschweigend erteilt sein konnte. Eine Verantwortlich-

keit des Mannes muss prinzipiell auch für diese Art Ver-

waltung bejaht werden. Nach was für Grundsätzen sie zu

bemessen wäre, kann hier dahingestellt bleiben; ebenso

die Prüfung der Frage, ob in der Konversion der 1926 ins

Safe gelegten inländischen Bankobligationen in hochver-

zinsliche ausländische Staats- und Industrietitel, falls eine

vorgängige Zustimmung der Klägerin zu jener Konversion

mit der Vorinstanz zu verneinen ist, eine Verletzung der

Verwalterpflicht des Ehemmmes lag. Denn ebenfalls mit

der Vorinstanz muss in dem Verhalten der Klägerin seit

200

Familienrecht. No 51.

der Konversion eine nachträgliche Genehmigung dieser

Verwaltungsha~dlung des Mannes erblickt werden. Wenn

sie mit der Ko~version nicht einverstanden war, so hatte

sie als Eigentümerin der Titel das Recht und als Tresor-

bevollmächtigte auch die Möglichkeit, jederzeit eigen-

mächtig, ohne Mitwirkung des Ehemannes, die Geldanlage

wieder zu ändern. Nicht nur tat sie dies nicht, sondern sie

nahm im Dezember 1931 die sämtlichen Titel des Safe

bei der Gewerbekasse vorbehaltlos zum Anrechnungswerte

von Fr. 20,000.- in Empfang und erklärte auch in ihrer

Rechtsschrift vom 10. Dezember 1931, der Ehemann habe

ihr nach Einreichung dieses Gesuches (vom 5. Dezember

1931) Fr. 20,000.- an Wertpapieren übergeben, aus wel-

cher Datierung hervorgeht, dass sich die Wertangabe von

Fr. 20,000.- auf den Inhalt des Safe na c h der Kon-

version, nicht etwa nach der Herausgabe von 1926, bezieht.

War demnach die Klägerin damals mit der Zusammen-

setzung und Bewertung dieses Frauengutsanteils einver-

standen, so kann sie nicht zwei Jahre später den Mann

für die Konversion verantwortlich machen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom 24. April 1936 bestätigt.

öl. Urteil der II. ZivilabteUung vom 10. September 1936

i. S. Baeriswyl gegen Bula. (Kutter und Xmd).

Durch eine von der Klägerschaft nie h t a n gen 0 m m e n e

Offerte einer vertraglichen Übernahme vermögensrechtlicher

Vaterschaftsverpflichtungen wird der Beklagte im Prozesse mit

den Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 ZGB nie h t

aus g e s chI 0 s sen.

A. -

Der Beklagte gibt zu, in der kritischen Zeit Init

der Erstklägerin geschlechtlich verkehrt zu haben. Einen

Monat vor der Geburt des Kindes, am 26. Februar 1935,

schrieb er der Klägerin :

Familienrecht. N° 51.

201

« VOUS certifiez de n'avoir eu aucune relation avec

personne d'autre. Je ne vais pas plus loin et je payerai

20 fr. par mois, jusqu'a majoriM ou jusqu'a votre

mariage. Je ne vais pas plus loin pour ne pas faire du

bruit et pour que personne le sache. Si j'ai Soup90nne

de vous d'avoir eu des relations avec d'autres, c'est que

vous en avez assez dit que je me rappelle encore bien.

Mais pour ne pas faire honte a mes parents, je ne vais

pas plus loin. »

B. -

Mit Klage vom 30. Oktober 1935 verlangen die

Klägerinnen, der Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 200.-

an die Erstklägerin und zu monatlichen Alimenten von

Fr. 35.- an das Kind zu verurteilen. Sie berufen sich auf

die Tatsache des Verkehrs in der kritischen Zeit und die

Anerkennung des Beklagten im eben zitierten Passus des

Briefes vom 26. Februar 1935. Der Beklagte behauptete,

die Erstklägerin sei zur Zeit des ersten Verkehrs mit ihm

bereits schwanger gewesen. Er habe diesen Umstand

vorübergehend vergessen gehabt, als er den Brief vom

26. Februar 1935 geschrieben habe; seine Anerkennung

beruhe daher auf einem Irrtum. Im übr;gen habe die

Erstklägerin um die Zeit der Empfängnis einen unzüch-

tigen Lebenswandel geführt.

O. -

In ihrem die Klage gutheissenden Urteil führt die

kant. Instanz aus : Die Anerkennung des Beklagten vom

26. Februar 1935, worin er sich zur Zahlung von Alimenten

verpflichtet habe, könne nicht nachträglich angefochten

werden. Er habe in diesem Briefe selbst die Beziehungen

der Klägerin zu andern angedeutet, es aber aufgegeben,

daraus Rechte abzuleiten, nachdem die Klägerin ihn ver-

sichert hatte, sie habe mit keinem andern geschlechtliche

Beziehungen gehabt, und erklärt, er wolle nicht weiter

gehen. Er habe daInit die Behauptung, dass die Klägerin

mit andern intim verkehrt habe, fallen gelassen und darauf

verzichtet, im Prozess Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315

zu erheben. Er könne auf diesen Verzicht nicht mehr

zurückkommen.