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qu'il fame repondre par la negative. En effet, le demandeur
a l'action a, en pareil cas, un interet moral evident a ne
pas figurer dans les registres de l'etat civil comme pere
d'un enfant qui n'est pas issu de ses amvres. En outre,
malgre le deces de l'enfant, certaines personnes peuvent
avoir un interet materiel a l'exercice de cette action,
particulierement en cas d'exberedation du pere presume
intervenant avant le deces de l'enfant ou lorsque le pere
presume est decede avant l'enfant. Il convient enfin de
remarquer que le systeme adopte par le jugement dont
est recours conduit en l'espece a une solution des moins
heureuses : vienne l'enfant desavoue Rene-John a etre
reconnu par son pere naturei, les deux jumeaux seraient
inscrits aux registres de l'etat civil comme issus de deux
peres differents.
Pm' ces nwtifs, le Tribunal jei1eral prononce :
Le recours est admis et le jugement attaque reforme
en ce sens que les conclusions du demandeur sont integrale-
ment admises,
50, Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. September 1936
i. S. Ufena.st gegen Erbengemeinschaft Ofenast.
Die Vereinbarung zwischen (unter Güterverbindung lebenden)
Ehegatten auf Herausgabe eines Teils des eingebrachten
Frauengutes und deren Vollzug bedarf der Zustimmung im
Sinne des Art. 177 Abs. 2 ZGB nicht. Für das herausgegebene
Frauengut haftet der Ehemann trotz faktischer Weiterver-
waltung desselben nicht mehr nach Art. 201.
A. -Zwischen den Eheleuten Ufenast-Denzel, die unter
Güterverbindung lebten, kam im Januar 1926 eine Verein-
barung zustande, wonach von dem eingebrachten Frauen-
gut ein Betrag von Fr. 20,000.- ausgeschieden und der
Ehefrau zur freien Verfügung überlassen werde. Demge-
mäss legte der Ehemann Obligationen im Nominalwerte
von Fr. 20,000.- (Zürch. Kantonalbank Fr. 15,000.-,
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Gewerbekasse Baden Fr. 4000.-, Freistaat Baden Fr.
1000.-) in ein Safe (NI'. 48) auf seinen Namen bei der
Gewerbekasse Baden, zu dem auch der Ehefrau ein Schlüs-
sel ausgehändigt wurde; die Legitimationskarte trug den
Vermerk ((Frau Ufenast hat Vollmacht». Am 1. Januar
1926 stellte die Ehefrau folgende eigenhändige « Bescheini-
gung) aus:
«(Die Unterzeichnete bescheinigt hiermit, von ihrem
Ehemann Jakob Ufenast die Summe von Fr. 20,000.-
Zwanzigtausend Franken in Obligationen erhalten zu
haben. Dieser Betrag kommt von meinem Frauengut
in.Abzug, sodass sich dieses nunmehr auf Fr. 56,822.25
reduziert. Ich enthebe meinen Ehegatten von jeder
Verantwortung für den mir ausbezahlten Betrag von
Fr. 20,000.-.
Baden, den 1. I. 1926.
Beatrice Ufenast.)}
Die Verwaltung dieser ausgeschiedenen Titel besorgte
im Einvernehmen mit Frau Ufenast der Ehemann; er
kassierte jeweilen die Coupons ein und übergab den Betrag
der Ehefrau. Im September 1930 liess er verfallene Obli-
gationen aus dem Safe im Betrage von Fr. 17,000.- ein-
lösen und schaffte dafür hochverzinsliche ausländische
Werte an (Fr. 6000.- Republik Chile, Fr. 7000.- süd-
amerikanisehe Elektrizitätsgesellschaft, Fr. 5000.- Soc.
Idroelettrica Piemonte, ferner Fr. 500.- Schweiz. Bank-
gesellschaft) .
Im Jahre 1931 erhob Ufenast Ehescheidungsklage, zog
sie aber wieder zurück. In den Präliminarverhandlungen
gab die Ehefrau am 10. Dezember 1931 die Erklärung ab,
dass ihr Ehemann ihr Fr. 20,000.- in Wertpapieren über-
geben habe.
Da die im Jahre 1930 erworbenen Titel im Kurse erheb-
lich gesunken waren, erhob nach dem Tode des Ufenast
im September 1933 die auf den Pflichtteil gesetzte Witwe
gegen die· Erbengemeinschaft, mit Einschluss der vom
Erblasser als Testamentsvollstreckerin eingesetzten Zür-
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cher KantonaJbank, Klage auf Herausgabe des eingebrach -
ten Frauenglits von Fr. 76,822.25, wovon bestritten
Fr. 20,000.-~ nebst Zins in mündelsicheren Wertpapieren
oder in bar, eventuell Feststellung, dass das Abkommen,
bezw. die Bescheinigung vom 1. Januar 1926 zwischen den
Ehegatten betreffend Rückzahlung von Fr. 20,000.- un-
gültig sei. Sie begründete den Anspruch mit folgenden
Behauptungen: a) Sie sei vom Ehemanne zur Abgabe der
Bescheinigung vom 1. Januar 1926 gezwungen worden,
b) das Abkommen vom gleichen Tage sei ungültig, weil
die dazu nötige Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
gemäss Art. 177 Abs. 2 ZGB fehle, c) die Vereinbarung sei
überdies nicht vollzogen worden, d) der Ehemann sei bis
zu seinem Tode im Besitze und Genuss der Wertpapiere
geblieben und habe die Verantwortung für die Verwaltung
und Konversion getragen.
Die Beklagten widersetzten sich dieser Klage, soweit sie
über die Fr. 56,822.25 hinausgeht, und behaupteten, die
Klägerin müsse sich die im Tresorfache liegenden Titel
(Inventar Nr. 41-46) zum Werte von Fr. 20,000.- anrech-
nen lassen.
B. -
Mit Urteil vom 24. April 1936 hat das aargauische
Obergericht, in Bestätigung desjenigen des Bezirksgerichts
Baden, die Klage gegenüber allen Beklagten abgewiesen,
gegenüber der Zürcher Kantonalbank wegen Fehlens der
Passivlegitimation.
O. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung der Klägerin mit dem Antrag auf Gutheissung
der Klage.
Die Beklagten tragen auf Abweisung der
Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach den Feststellungen der Vorinstanz kann nicht
die Rede davon sein, dass die Vereinbarung vom 1. Januar
1926 vom Ehemann Ufenast gegen den Willen der Klägerin
erzwungen worden ist. Dafür fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
Die Erklärung ist von der Klägerin zugegebenermassen
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eigenhändig geschrieben und unterzeichnet und eine gleich-
lautende Erklärung-ohne jeden Vorbehalt im Scheidungs-
verfahren von ihr abgegeben worden. Nach dem Inhalt
der Vereinbarung wäre auch in keiner Weise einzusehen,
wieso die Klägerin sich der Rückgabe eines Teils ihres
Frauenguts widersetzt haben, und welchen Anlass der
Ehemann gehabt haben sollte, sie zur Rücknahme zu
zwingen.
2. -
Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob es sich bei
den von der Klägerin seinerzeit in die Ehe eingebrachten
Werttiteln um Inhaber- oder um Namenobligationen han-
delte. Im letzteren Falle gingen sie, ohne anderweitige.
Vereinbarung, nicht ins Eigentum des Ehemannes über,
sondern verblieben auch unter der ehemännlichen Nutzung
und Verwaltung im Eigentum der Ehefrau, und allfällig
zum Ersatze verfallener Stücke aus dem Erlös neu ange-
schaffte wurden wiederum Eigentum der Ehefrau (Art. 195
Abs. 2 ZGB). In diesem Falle bedurfte es zum Vollzug der
Rückgabe der Fr. 20,000.- gemäss der Vereinbarung vom
1. Januar 1926 nicht erst einer Eigentumsübertragung.
Die Herausgabe war dann lediglich eine Ausscheidung der
hiezu gewählten Titel im Nominalwerte von Fr. 20,000.-,
eine blosse Tathandlung, kein Rechtsgeschäft unter Ehe-
gatten und daher der Zustimmung der Vormlindschafts-
behörde gemäss Art. 177 Abs. 2 ZGB zum vorneherein nicht
bedürftig. Waren dagegen die eingebrachten Titel Inhaber-
obligationen und nicht -
z. B. durch ein Nummernver-
zeichnis -
individuell bestimmt, so waren sie in das Eigen-
tum des Ehemannes übergegangen (Art. 201 Abs. 3). In
diesem Falle bedurfte es zum Vollzuge der Vereinbarung
der Rückübertragung des Eigentums auf die Klägerin.
Dass diese stattgefunden hat, ist aus den von der Vorin-
stanz zutreffend ausgeführten Gründen zu bejahen. Für
die gemäss Art. 714 Abs. 1 erforderliche Tradition genügte
die Einräumung des Mitbesitzes an die EI-efrau neben dem
Ehemanne; die Einräumung des Alleinbesitzes kann für
Eigentumsübertragung unter Ehegatten schon deshalb
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nicht yerlangt:werden, weil sonst eine Eigentumsübertra-
gung an Gegezmtänden des gemeinsamen Haushalts gar
nicht möglich :wäre. Insofern übrigens der Ehemann da-
durch, dass die Titel in sein Safe bei der Gewerbekasse
gelegt 'wurden, zu dem er ebenfalls einen Schlüssel besass,
an denselben Mitbesitz behielt, war es ein Besitz für die
Ehefrau und geeignet, seinerseits eine Konstitutsübereig-
nung zu bewi.-rken, da der Ehemann seinen Mitbesitz auf
Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses (Art. 924
Abs. 1) zwischen den Ehegatten beibehielt, worauf unten
noch hinzuweisen sein wird.
Die Anwendbarkeit des Art. 177 Abs. 2 ZGB auf diese
Rückgabe ist mit der Vorinstanz ebenfalls zu verneinen.
In der Tat hat die Praxis diese Gesetzesbestimmung dahin
interpretiert, dass zustimmungsbedürftig jene Rechts-
geschäfte unter Ehegatten sind, die eine Änderu.'1g am
Bestande des eingebrachten Frauenguts herbeiführen, d. h.
sich als Verfügungen über Frauengutsstücke und als Haft-
barmachung der Ehefrau mit ihrem ganzen Frauengut,
wie sie Dritten gegenüber möglich wäre, darst,ellen. Durch
die vorliegend streitige Rückgabe ändert sich am Bestand
des eingebrachten Gutes nichts; für den Betrag von
Fr. 20,000.-, um den sich die Frauengutsersatzforderung
im Sinne des Art. 201 Abs. 3 vermindert und wofür die
Klägerin quittiert, erhält sie den vollen Gegenwert in
Sachwerten. Abgesehen vom Kapital1iegt ein der Schen-
kung ähnlicher Fall vor : der Ehemann verzichtet ohne
Gegenleistung auf den Nutzen des Frauenguts in jenem
Betrage zugunsten der Ehefrau und gibt ihr dLesen Teil
ihres Gutes zur freien Verfügung heraus. Dass der Ehe-
mann auf die Ausübung seiner Rechte am Frauengut ver-
zichten kmill, unterliegt keinem Zweifel. Aber auch die
Ehefrau. bedarf zu der Vereinbarung, ihr Gut in eigene
Verwaltung zu nehmen, keiner behördlichen Zustimmung;
denn sie ist handlungsfahig, braucht also nicht vor ihrer
Handlungsunfähigkeit . geschützt zu werden. Anders ver-
hielte es sich allerdings, wenn die Ehefrau zugleich mit der
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Rücknahme von Frauengut auf ihre Ansprüche gegen den
Ehemann aus bis her i ger schlechter Verwaltung
desselben verzichten würde. Eine derartige Decharge aber
erteilte die Klägerin hier nur für den Frauengutsanteil von
Fr. 20,000.-, für den auch in der Tat eine Verantwortlich-
keit des Ehemannes in dem Moment ausseI' Betracht fällt,
wo die Klägerin den unbestritten vollen Gegenwert heraus-
erhielt. Die Vereinbarung vom 1. Januar 1926 ist daher
gültig zustandegekommen und tatsächlich vollzogen wor-
den. Von diesem Zeitpunkt an war die Klägerin Eigen-
tümerin der Titel im Safe, sie hat t e diesen Teil ihres
Frauenguts bereits zurückerhalten; ihre Ersatzforderung
besteht nur noch für den Restbetrag von Fr. 56,822.25.
3. -
Wenn der Ehemann weiterhin faktisch die Ver-
waltung der Titel besorgte und eine gewisse Verfügung
darüber besass, so handelte es sich dabei nicht mehr um
die gesetzliche Verwaltung und Verfügungsbefugnis ge-
mäss Art. 200 und 202 ZGB, sondern um ein mandatähn-
liches Verhältnis, dessen Vereinbarung zwischen den Ehe-
gatten als stillschweigend erfolgt vorausgesetzt werden
muss. Da die Titel im Safe nicht mehr eingebrachtes
Frauengut im eigentlichen Sinne, nämlich der g e set z -
li ehe n ehemännlichen Verwaltung und Nutzung unter-
liegendes, waren, bedurfte der Ehemann auch für gewöhn-
liche Verwaltungshandlungen (Art. 202 Abs. 1) der Er-
mächtigung der Ehefrau, die allerdings auch generell und
stillschweigend erteilt sein konnte. Eine Verantwortlich-
keit des Mannes muss prinzipiell auch für diese Art Ver-
waltung bejaht werden. Nach was für Grundsätzen sie zu
bemessen wäre, kann hier dahingestellt bleiben; ebenso
die Prüfung der Frage, ob in der Konversion der 1926 ins
Safe gelegten inländischen Bankobligationen in hochver-
zinsliche ausländische Staats- und Industrietitel, falls eine
vorgängige Zustimmung der Klägerin zu jener Konversion
mit der Vorinstanz zu verneinen ist, eine Verletzung der
Verwalterpflicht des Ehemmmes lag. Denn ebenfalls mit
der Vorinstanz muss in dem Verhalten der Klägerin seit
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der Konversion eine nachträgliche Genehmigung dieser
Verwaltungsha~dlung des Mannes erblickt werden. Wenn
sie mit der Ko~version nicht einverstanden war, so hatte
sie als Eigentümerin der Titel das Recht und als Tresor-
bevollmächtigte auch die Möglichkeit, jederzeit eigen-
mächtig, ohne Mitwirkung des Ehemannes, die Geldanlage
wieder zu ändern. Nicht nur tat sie dies nicht, sondern sie
nahm im Dezember 1931 die sämtlichen Titel des Safe
bei der Gewerbekasse vorbehaltlos zum Anrechnungswerte
von Fr. 20,000.- in Empfang und erklärte auch in ihrer
Rechtsschrift vom 10. Dezember 1931, der Ehemann habe
ihr nach Einreichung dieses Gesuches (vom 5. Dezember
1931) Fr. 20,000.- an Wertpapieren übergeben, aus wel-
cher Datierung hervorgeht, dass sich die Wertangabe von
Fr. 20,000.- auf den Inhalt des Safe na c h der Kon-
version, nicht etwa nach der Herausgabe von 1926, bezieht.
War demnach die Klägerin damals mit der Zusammen-
setzung und Bewertung dieses Frauengutsanteils einver-
standen, so kann sie nicht zwei Jahre später den Mann
für die Konversion verantwortlich machen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 24. April 1936 bestätigt.
öl. Urteil der II. ZivilabteUung vom 10. September 1936
i. S. Baeriswyl gegen Bula. (Kutter und Xmd).
Durch eine von der Klägerschaft nie h t a n gen 0 m m e n e
Offerte einer vertraglichen Übernahme vermögensrechtlicher
Vaterschaftsverpflichtungen wird der Beklagte im Prozesse mit
den Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 ZGB nie h t
aus g e s chI 0 s sen.
A. -
Der Beklagte gibt zu, in der kritischen Zeit Init
der Erstklägerin geschlechtlich verkehrt zu haben. Einen
Monat vor der Geburt des Kindes, am 26. Februar 1935,
schrieb er der Klägerin :
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« VOUS certifiez de n'avoir eu aucune relation avec
personne d'autre. Je ne vais pas plus loin et je payerai
20 fr. par mois, jusqu'a majoriM ou jusqu'a votre
mariage. Je ne vais pas plus loin pour ne pas faire du
bruit et pour que personne le sache. Si j'ai Soup90nne
de vous d'avoir eu des relations avec d'autres, c'est que
vous en avez assez dit que je me rappelle encore bien.
Mais pour ne pas faire honte a mes parents, je ne vais
pas plus loin. »
B. -
Mit Klage vom 30. Oktober 1935 verlangen die
Klägerinnen, der Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 200.-
an die Erstklägerin und zu monatlichen Alimenten von
Fr. 35.- an das Kind zu verurteilen. Sie berufen sich auf
die Tatsache des Verkehrs in der kritischen Zeit und die
Anerkennung des Beklagten im eben zitierten Passus des
Briefes vom 26. Februar 1935. Der Beklagte behauptete,
die Erstklägerin sei zur Zeit des ersten Verkehrs mit ihm
bereits schwanger gewesen. Er habe diesen Umstand
vorübergehend vergessen gehabt, als er den Brief vom
26. Februar 1935 geschrieben habe; seine Anerkennung
beruhe daher auf einem Irrtum. Im übr;gen habe die
Erstklägerin um die Zeit der Empfängnis einen unzüch-
tigen Lebenswandel geführt.
O. -
In ihrem die Klage gutheissenden Urteil führt die
kant. Instanz aus : Die Anerkennung des Beklagten vom
26. Februar 1935, worin er sich zur Zahlung von Alimenten
verpflichtet habe, könne nicht nachträglich angefochten
werden. Er habe in diesem Briefe selbst die Beziehungen
der Klägerin zu andern angedeutet, es aber aufgegeben,
daraus Rechte abzuleiten, nachdem die Klägerin ihn ver-
sichert hatte, sie habe mit keinem andern geschlechtliche
Beziehungen gehabt, und erklärt, er wolle nicht weiter
gehen. Er habe daInit die Behauptung, dass die Klägerin
mit andern intim verkehrt habe, fallen gelassen und darauf
verzichtet, im Prozess Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315
zu erheben. Er könne auf diesen Verzicht nicht mehr
zurückkommen.