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62_II_200

BGE 62 II 200

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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200

Familienrecht. N0 51.

der Konversion eine nachträgliche Genehmigung dieser

Verwaltungsha~dlung des Mannes erblickt werden. Wenn

sie mit der KoQ.version nicht emverstanden war, so hatte

sie als Eigentümerin der Titel das Recht und als Tresor-

bevollmächtigte auch die Möglichkeit, jederzeit eigen-

mächtig, ohne Mitwirkung des Ehemannes, die Geldanlage

wieder zu ändern. Nicht nur tat sie dies nicht, sondern sie

nahm im Dezember 1931 die sämtlichen Titel des Safe

bei der Gewerbekasse vorbehaltlos zum Anrechnungswerte

von Fr. 20,000.- in Empfang und erklärte auch in ihrer

Rechtsschrift vom 10. Dezember 1931, der Ehemann habe

ihr nach Einreichung dieses Gesuches (vom 5. Dezember

1931) Fr. 20,000.- an Wertpapieren übergeben, aus wel-

cher Datierung hervorgeht, dass sich die Wertangabe von

Fr. 20,000.- auf den Inhalt des Safe na c h der Kon-

version, nicht etwa nach der Herausgabe von 1926, bezieht.

War demnach die Klägerin damals mit der Zusammen-

setzung und Bewertung dieses Frauengutsanteils einver-

standen, so kann sie nicht zwei Jahre später den Mann

für die Konversion verantwortlich machen ..

Demnach erlcennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom 24. April 1936 bestätigt.

51. Orteil der II. ZivilabteUüng vom 10. September 1936

i. S. Baeriswyl gegen Bula. (Mutter und Elnd).

Durch eine von der Klägerschaft n ich t an gen 0 m m e n e

Offerte einer vertraglichen Übernahme vermögensrechtlicher

Vaterschaftsverpflichtungen wird der Beklagte im Prozesse mit

den Einreden aus Art. 314 Ahs. 2 und 315 ZGB nie h t

ausgeschlossen.

A. -

Der Beklagte gibt zu, in der kritischen Zeit mit

der Erstklägerin geschlechtlich verkehrt zu haben. Einen

Monat vor der Geburt des Kindes, am 26. Februar 1935,

schrieb er der Klägerin :

Familienrecht. N° 51.

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«(VOUS oortifiez de n'avoir eu aucune relation avec

personne d'autre. Je ne vais pas plus loin et je payerai

20 fr. par mois, jusqu'a majorite ou jusqu'a votre

mariage. Je ne vais pas plus loin pour ne pas faire du

bruit et pour que personne le sache. Si j'ai soup~onne

de vous d'avoir eu des relations avec d'autres, c'est que

vous en avez assez dit que je me rappelle encore bien.

Mais pour ne pas faire honte a mes parents, je ne vais

pas plus loin. »

B. -

Mit Klage vom 30. Oktober 1935 verlangen die

Klägerinnen, der Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 200.-

an die Erstklägerin und zu monatlichen Alimenten von

Fr. 35.- an das Kind zu verurteilen. Sie berufen sich auf

die Tatsache des Verkehrs in der kritischen Zeit und die

Anerkennung des Beklagten im eben zitierten Passus des

Briefes vom 26. Februar 1935. Der Beklagte behauptete,

die Erstklägerin sei zur Zeit des ersten Verkehrs mit ihm

bereits schwanger gewesen. Er habe diesen Umstand

vorübergehend vergessen gehabt, als er den Brief vom

26. Februar 1935 geschrieben habe; seine Anerkennung

beruhe daher auf einem Irrtum. Im übr;gen habe die

Erstklägerin um die Zeit der Empfängnis einen unzüch-

tigen Lebenswandel geführt.

C. -

In ihrem die Klage gutheissenden Urteil führt die

kant. Instanz aus: Die Anerkennung des Beklagten vom

26. Februar 1935, worin er sich zur Zahlung von Alimenten

verpflichtet habe, könne nicht nachträglich angefochten

werden. Er habe in diesem Briefe selbst die Beziehungen

der Klägerin zu andern angedeutet, es aber aufgegeben,

daraus Rechte abzuleiten, nachdem die Klägerin ihn ver-

sichert hatte, sie habe mit keinem andern geschlechtliche

Beziehungen gehabt, und erklärt, er wolle nicht weiter

gehen. Er habe damit die Behauptung, dass die Klägerin

mit andern intim verkehrt habe, fallen gelassen und darauf

verzichtet, im Prozess Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315

zu erheben. Er könne auf diesen Verzicht nicht mehr

zurückkommen.

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Familienrecht. No 51.

D. -

:Mit vorliegender Berufung verlangt der Beklagte

die Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache an

die Vorinstanz: zur Abnahme der von ihm beantragten

Beweise im Sinne der Art. 314 Abs. 2 und 315, eventuell

Abweisung der Klage, soweit mehr als Fr. 20.- pro Monat

zugesprochen wurden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Es handelt sich bei der Erklärung im Briefe vom 26. Fe-

bruar 1935 nicht um eine formelle Kindesanerkennung,

sondern um die Übernahme gewisser Vaterschaftsver-

pflichtungen, in welcher allerdings auch eine Anerkennung

des Verkehrs in der kritischen Zeit liegt. Ein Verzicht auf

die Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 kann darin nur

insoweit erblickt werden, als der Beklagte eine Verpflich-

tung zur Leistung übernommen hat. Es war an den Klä-

gerinnen, diese Offerte anzunehmen oder nicht. Sie können

nicht den Verzicht auf Einreden aus den Art. 314 Abs. 2

und 315 von der Offerte zu Vaterschaftsleistungen, mit der

er eine Einheit bildet, loslösen, bezw. ihn auf weitere For-

derungen, die sie stellen wollen, ausdehnen: entweder

nehmen die Klägerinnen die Offerte an oder aber sie lehnen

sie ab; letzternfalls wird der Beklagte bezüglich seiner

Einreden wieder frei. Durch Anhebung der Klage haben

die Klägerinnen die Offerte des Beklagten abgelehnt.

Dieser hat daher Anspruch darauf, dass seine Beweise

über den Verkehr der Erstklägerin mit andern, bezw. über

einen unsittlichen Lebenswandel derselben in der kriti-

schen Zeit abgenommen werden. Dass er die Erklärung

vom 26. Februar 1935 irrtümlich unterzeichnet habe,

braucht angesichts der Ablehnung der Offerte nicht be-

wiesen zu werden. Auch der BJutprobebeweis ist zuzu-

lassen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil

aufgehoben und die Sache im Sinne der Motive an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

Familienrecht. N° 52.

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52. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. September 1936

i. S. Dörig gegen Dörig.

Kin der aus ge s chi e den e rEh e dürfen nicht des-

wegen allein heiden Eltern entzogen werden, weil der yater nur

einen so kleinen Beitrag zu leisten vermag, dass dIe Mutter

Armenunterstützung in Anspruch nehmen muss.

A. -

Im Ehescheidungsprozess der Parteien, in dem das

Bezirksgericht Appenzell am 14. November 1935 die Ehe-

trennung auf unbestimmte Zeit aussprach, hat das Kan-

tonsgericht von Appenzell Innerrhoden am 23. Januar 1936

in Abweisung der Appellation der Ehefrau die fünf 8 bis

14 jährigen Kinder der Vormundschaftsbehörde zugewiesen

und den Ehemann zu einem Unterhaltsbeitrag von monat-

lich 70 Fr. verurteilt.

B. -

Gegen dieses Urteil hat die Ehefrau die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen auf Zu-

weisung der Kinder an sie und Verurteilung des Ehemannes

zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 120 Fr. für

die Kinder.

Das Bundesge1icht zieht in Erwägung :

Nach der von der Vorinstanz selbst angeführten ständi-

gen,Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die gemäss

Art. 156 ZGB dem Scheidungsrichter obliegende Gestaltung

der Elternrechte nur dann zur Entziehung der elterlichen

Gewalt gegenüber bei den Eltern und zur Bevormundung

führen, wenn die von Art. 285 ZGB hiefür aufgestellten

Gründe zutreffen, nämlich die Eltern zur Ausübung der

elterlichen Gewalt nicht imstande sind oder sich eines

schweren Missbrauches der Gewalt oder einer groben Ver-

nachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben

(BGE 40 TI 315, 444; 53 TI 191; 54 TI 73). Im angefoch-

tenen. Urteil wird die Entziehung de;< elterlichen Gewalt

gegenüber der Berufungsklägerin einzig damit gerecht-

fertigt, dass sie der Armenbehörde Appenzell erklärte, es sei

ihr nur möglich, die Kinder zu Handen zu nehmen, wenn

sie von der Behörde namhaft unterstützt werde -

dass es