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62_II_203

BGE 62 II 203

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. No 51.

D. -

Mit vo.rliegender Berufung verlangt der Beklagte

die Aufhebung 'des Urteils und Rückweisung der Sache an

die Vorinstanz: zur Abnahme der von ihm beantragten

Beweise im Sinne der Art. 314 Abs. 2 und 315, eventuell

Abweisung der Klage, soweit mehr als Fr. 20.- pro Monat

zugesprochen wurden.

Das Bunde8gerwht zieht in Erwägung :

Es handelt sich bei der Erklärung im Briefe vom 26. Fe-

bruar 1935 nicht um eine formelle Kindesanerkennung,

sondern um die "Übernahme gewisser Vaterschaftsver-

pflichtungen, in welcher allerdings auch eine Anerkennung

des Verkehrs in der kritischen Zeit liegt. Ein Verzicht auf

die Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 kann darin nur

insoweit erblickt werden, als der Beklagte eine Verpflich-

tung zur Leistung übernommen hat. Es war an den Klä-

gerinnen, diese Offerte anzunehmen oder nicht. Sie können

nicht den Verzicht auf Einreden aus den Art. 314 Abs. 2

und 315 von der Offerte zu Vaterschaftsleistungen, mit der

er eine Einheit bildet, loslösen, bezw. ihn auf weitere For-

derungen, die sie stellen wollen, ausdehnen: entweder

nehmen die Klägerinnen die Offerte an oder aber sie lehnen

sie ab; letzternfalls wird der Beklagte bezüglich seiner

Einreden wieder frei. Durch Anhebung der Klage haben

die Klägerinnen die Offerte des Beklagten abgelehnt.

Dieser hat daher Anspruch darauf, dass seine Beweise

über den Verkehr der Erstklägerin mit andern, bezw. über

einen unsittlichen Lebenswandel derselben in der kriti-

schen Zeit abgenommen werden. Dass er die Erklärung

vom 26. Februar 1935 irrtümlich unterzeichnet habe,

braucht angesichts der Ablehnung der Offerte nicht be-

wiesen zu werden. Auch der Blutprobebeweis ist zuzu-

lassen.

Demnach erkennt das Bunde8gericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil

aufgehoben und die Sache im Sinne der Motive an die

Vorlnstanz zurückgewiesen.

r

Familienrecht. No 52.

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52. Urteil der II. ZivUabteilung vom 24. September 1936

i. S. Dörig gegen Dörig.

Kin der aus g e s chi e den e rEh e dürfen nicht des-

wegen allein beiden Eltern entzogen werden, weil der Vater nur

einen so kleinen Beitrag zu leisten vermag, dass die Mutter

Armen un terst ü tzung in Anspruch nehmen muss.

A. -

Im Ehescheidungsprozess der Parteien, in dem das

Bezirksgericht Appenzell am 14. November 1935 die Ehe-

trennung auf unbestimmte Zeit aussprach, hat das Kan-

tonsgericht von Appenzell Innerrhoden am 23. Januar 1936

in Abweisung der Appellation der Ehefrau die fünf 8 bis

14 jährigen Kinder der Vormundschaftsbehörde zugewiesen

und den Ehemann zu einem Unterhaltsbeitrag von monat-

lich 70 Fr. verurteilt.

B. -

Gegen dieses Urteil hat die Ehefrau . die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen auf Zu-

weisung der Kinder an sie und Verurteilung des Ehemannes

zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 120 Fr. für

die Kinder.

Das Bundesge1icht zieht in Erwägung :

Nach der von der Vorinstanz selbst angeführten ständi-

gen Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die gemäss

Art. 156 ZGB dem Scheidungsrichter obliegende Gestaltung

der Elternrechte nur dann zur Entziehung der elterlichen

Gewalt gegenüber bei den Eltern und zur Bevormundung

führen, wenn die von Art. 285 ZGB hiefür aufgestellten

Gründe zutreffen, nämlich die Eltern zur Ausübung der

elterlichen Gewalt nicht imstande sind oder sich eines

schweren Missbrauches der Gewalt oder einer groben Ver-

nachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben

(BOE 40 TI 315, 444; 53 TI 191; 54 TI 73). Im angefoch-

tenen. Urteil wird die Entziehung de! elterlichen Gewalt

gegenüber der Berufungsklägerin einzig damit gerecht~

fertigt, dass sie der Armenbehörde Appenzell erklärte, es seI

ihr nur möglich, die Kinder zu Banden zu nehmen, wenn

sie von der Behörde namhaft unterstützt werde -

dass es

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Familiemeeht. No 52.

unter diesen Umständen nicht ratsam wäre, die Kinder der

Mutter zuzusprechen -, dass mit einer anderen Lösung

offenbar eine Gefahr für das leibliche oder seelische Wohl

der Kinder verbunden wäre. Ebenso laufen die Entschei-

dungsgründe der ersten Instanz, auf welche die Vorinstanz

überdies verweist, einfach darauf hinaus, es sei nicht ein-

zusehen, wieso es der Mutter mit ihrer Pension von monat-

lich 40 Fr. und dem Unterhaltsbeitrag des Vaters möglich

sein sollte, für sich und die fünf Kinder auf eine Art und

Weise aufzukommen, dass für das leibliche Wohl der Kin-

der ausreichend gesorgt wäre. Von (schwerem) Gewalts-

missbrauch oder (grober) Pflichtenvernacblässigung durch

die Mutter ist also nirgends die Rede. Allein es kann

schlechterdings auch nicht gesagt werden, die Eltern seien

nicht {(imstande», d. h. nicht befähigt (vgl. BGE 39 II

172), die elterliche Gewalt « auszuüben», sobald sie eines

Zuschusses der öffentlichen Armenpflege bedürfen, um den

Kindern in gebührender Weise den Unterhalt gewähren

zu können. Nicht geschiedenEm oder nicht getrennten

Eltern die elterliche Gewalt bloss wegen solcher Inanspruch-

nahme der öffentlichen Armenpflege abzusprechen, haben

sich die Kinderfürsorgebehörden noch nie einfallen lassen

können; dann darf es nach dem Gesagten auch nicht gegen-

über beiden geschiedenen oder getrennten Eltern ge-

schehen. Nachdem der Vater den Entzug der elterlichen

Gewalt durch die Vorinstanz ohne weiteres hingenommen

hat, kommt. für die Zuweistllg der Kinder nur noch die

Mutter in Frage, deren Berufung sich somit insofern als

begründet erweist. Dagegen verträgt es sich mit dem be-

scheidenen Einkommen des Vaters nicht, ihn mit höheren

als den von der Vorinstanz bestimmten Unterhaltsbeiträ-

gen zu belasten.

Demnach erkennt das Bundesge',-icht :

Die Berufung wird. dahin begründet erklärt, dass in

Abänderung des Urteils des Kantonsgerichtes von Appen-

zell Innerrhoden vom 23. Januar 1936 die Kinder der

Familienrecht. N0 53.

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Berufungsklägerin zugewiesen werden und der Berufungs-

beklagte zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 70 Fr.

für die Kinder an die Berufungsklägerin verurteilt wird.

Der Berufungsbeklagte kann die Kinder alle zwei Wochen

während eines dienstfreien halben Tages zu sich nehmen.

53. Urteil aer 11. Zivilabteilung vom a4. September 1936

i. S. Brunner gegen Vormundachaftsbehärde lleltingen.

Zur Wie der her s tell u n g der e I t e r I ich enG e -

wal t ist die Behörde am Wohnort der Eltern z u s t ä n d i g,

Art. 287/8 ZGB (unter dem Vorbehalt, dass die Kantone für

ihre im Kanton wohnenden Bürger die Behörden der Heimat

als zuständig erklären können, Art. 376 Abs. 2 ZGB).

Die Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde

Meltingen im Kanton Solothurn entzog im Jahre 1931 dem

damals dort wohnenden Besch",erdeführer, der Luzerner

Kantonsbürger ist, die elterliche Gewalt über seine Kinder

aus erster Ehe.

Gegenwärtig verlangt der nun in Basel wohnende

Beschwerdeführer von der Vormundschaftsbehörde der

Einwohnergemeinde Meltingen die Wiederherstellung der

elterlichen Gewalt.

Auf eine bezügliche Beschwerde ist der Regierungsrat

des Kantons Solothurn am 14. Juli 1936 « mangels örtlicher

Zuständigkeit der solothurnischen Behörden» nicht ein-

getreten.

Hiegegen richtet sich die vorliegende zivilrechtliche

Beschwerde mit dem Hauptantrag auf Rückweisung zu

materieller Entscheidung.

Das Bundesge:riclU zieht in Erwägung:

Die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt ist das

Gegenstück zu deren Entziehung. Dem entspricht es,

dass für jene gleich wie für diese (vgI. BGE 53 II 282) die

Behörde am gegenwärtigen Wohnort der Eltern zuständig