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Familienrecht. N° 48.
48. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 15. September 1927 L S. Spalt gegen Altendort.
Z 11 s t ä n d i g für den E n t zug der e I t e r I ich e n
G e wal t ist -
mit dem in Art. 376 Abs. 2 ZGB zug11nsten
der Kantone gemachten Vorbehalt -
die Wo h n s i t z-
b e hör d e. Art. 284, 285 und 376 ZGB.
Das ZGB enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen
über die örtliche Zuständigkeit zur Handhabung der
in Art. 284 und 285 ZGB vorgesehenen Massnahmen.
Es können dabei jedoch nur die Behörden des Wohnortes
oder doch jedenfalls des Wohnsitzkantons in Betracht
kommen. Denn wie das Bundesgericht bereits in seinem
Urteil vom 21. Dezember 1914 i. S. Felchlin gegen Arth
ausgeführt hat, erscheint es ausgeschlossen, dass das
Gesetz in Art. 264 ZGB unter der Vormundschaftsbe-
hörde eine andere Vormundschaftsbehörde verstanden
wissen wollte, als diejenige, die nach Art. 376 ZGB zur
Bevormundung befugt ist, also -
mit dem in Art. 376
Abs. 2 ZGB zugunsten der Kantone gemachten Vorbe-
halt -
diejenige des Wohnortes. Das gleiche muss auch
für Art. 285 ZGB gelten. Wenn die Vormundschafts-
behörde, die in den Gesetzesentwürfen auch für den Ent-
zug der elterlichen Gewalt als zuständige Behörde vor-
gesehen gewesen war, in der Gesetzesberatung durch
die Fassung « die zuständige Behörde)) ersetzt worden
ist, so geschah dies nut zu dem Zwecke, den Kantonen
in der Auswahl der s ach I ich zuständigen Behörden
grössere Freiheit zu belassen, also aus einem Grunde,
der mit der Frage der ö r t li c h e n Zuständigkeit
nichts zu tun hat (vergl. Art. 310 des Entwurfes von
1900, Art. 296 des Entwurfes von 1904 und die Beratung
im Ständerat).
Erbrecht. No 50.
49. Auszug a.us dem Urteil der Ir. Zivila.bteilung
vom a9. Seplember 1927 i. S. Spatz gegen Bern.
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ZUständigkeit der schweizerischen Wohnsitzbehörden zum
Entzug der elterlichen Gewalt gegenüber Ausländern. Art. 9
und 32 NAG.
ZU Unrecht glauben die Beschwerdeführer, mit Rück-
sicht auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit seien die
Behörden von Bern zum Entzug ihrer Elternrechte nicht
zuständig. Gemäss Art. 9 des NAG bestimmt sich die
elterliche Gewalt nach dem Rechte des Wohnsitzes,
und diese für die zivilrechtlichen Verhältnisse der schwei-
zerischen Niedergelassenen und Aufenthälter in der
Schweiz aufgestellte Bestimmung findet nach Art. 32
des NAG entsprechende Anwendung auch auf die Aus-
länder, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben. Da die
Beschwerdeführer in Bern wohnen, unterstehen sie somit
mit Bezug auf ihre Elternrechte den Behörden von Bern.
II.
ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
50. Santenza 22 settembre 1927 deHa IIa Sezione civile
nella. causa Eredi Pia. A. P. contro G. M.
Diseredazione. -
Natura e presupposti dell'azione di cui al-
l'art. 52-1 cap. 1 CC. -
Indicazione sufficiente nel testamento
dei motiv i della diseredazionc. -
Esame di questi motivi.
-
Il mancal11ento rimproverato al diseredato di aver con-
travvenuto agli obblighi di famiglia dev'essere grave. -
Art. 477, 479 e 524 ce.
A. -
Il 24 settembre 1925 mancava ai vivi Pia A. P.
Con testamento notarile delI'11 luglio 1925 la defunta
aveva diseredato il marito G. A., di modo che la succes-