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I'rozessre.eht. No 80.
Berufung, die gegebenenfalls gegen das neue Urteil der
kantonalen Instanz ergriffen wird ..
Wenn das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid
eine Ergänzlmg der Expertise darüber angeordnet hat,
ob die Konstruktion des Beklagten im Verhältnis zu den
von den Klägern schon im ersten Verfahren angerufenen
Systemen (System Fischer-Reydellet und « Neuere Hohl-
körperdecken » nach Böhm) als neu zu betrachten sei, so
hatte das daher keineswegs die Bedeutung, dass das neue
Beweisverfahren auf diese Systeme beschränkt bleiben
müsse. Die rechtliche Streitfrage, um derentwillen zurück-
gewiesen wurde, war die Neuheit der Erfindung; in diesem
Rahmen stand daher von Bundesrechts wegen nichts
entgegen, dass neue Tatsachen und neue Beweismittel
berücksichtigt würden. Gebunden war die Vorinstanz
lediglich insoweit, als sie die Aktenvervollständigung auf
jeden Fall in dem Umfange durchführen musste, in
welchem sie vom Bundesgericht angeordnet worden war.
Ob aber darüber hinaus Nova zuzulassen seien, blieb ihr
zur Entscheidung nach kantonalem Prozessrecht anheim-
gestellt. Vgl. hiezu BGE 33 11. 144 f. Erw. 3 und
57 11 551; WEISS, Berufung, 317 ff. lit. b.
Es kann sich somit nur fragen, ob Nova durch das kan-
tonale Recht ausgeschlossen sind. Das ist nach dem ange-
fochtenen Urteil zu verneinen. Die Vorinstanz gibt unmiss-
verständlich zu erkennen, dass sie auf Grund des kan-
tonalen Prozessrechtes die Nova zugelassen hätte; was
sie davon abhielt, war einzig die unrichtige Auffassung,
dass die Formulierung des Beweisthemas im bundesgericht-
lichen Rückweisungsentscheid die Zulassung nicht ge-
statte. Demgemäss erklärt sie denn auch ausdrücklich,
dass es dem Bundesgericht auf Berufung hin überlassen
bleibe, das neue Material zu berücksichtigen. Das könnte.
nicht geschehen, wenn der Weg dazu durch das kantonale
Recht verschlossen wäre.
Unter diesen Umständen sind also diese neuen Behaup-
tungen und Beweismittel in die Beurte.ilung einzubeziehen,
l'rozessl'eeht. N° 81.
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ohne dass die Vorinstanz durch Rückweisung veranlasst
werden müsste, nochma.Is nach kantonalem Recht dazu
Stellung zu nehmen.
81. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1935
i. S. Hufschmid gegen Bürke.
Revision eines hundesgerichtlichen Zivil-
ur t eil s.
B I u t g ru p p e n be s tim m u n g ist k ein zur Revision
eines Vaterschaftsurteils tau g I ich e s B ewe iBm i t tel
im Sinne VOll Art. 192 Ziff. 2 BZP. Worin besteht dieser
Revisionsgrund ?
Wie verhält sich Art. 193 zu Art. 194 BZP ?
Der durch Urteil des Bundesgerichts vom 16. September
1926 zu Vaterschaftsleistungen verpflichtete Gesuchsteller
verlangt mit Eingabe vom 3./4. Dezember 1935 die Auf-
hebung jenes Urteils wegen Vorliegens eines Revisions-
grundes und die Abweisung der Vaterschaftsklage. Er
heruft sich auf den in Art. 192 Ziff. 2 BZP vorgesehenen
Revisionsgrund ((wenn der Impetrant entschiedene Be-
weismittel auffindet, deren Beibringung ihm in frühern Ver-
fahren unmöglich gewesen war ») und nennt als Beweismit-
tel die Vornahme einer Blutuntersuchung zur Feststellung
erheblicher Zweifel an seiner Vaterschaft. Diese Mass-
nahme sei als aufgefundenes Beweismittel im Sinne der
erwähnten Bestimmung anzusehen, weil sie erst von der
neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts als Beweis-
mittel anerkannt werde. Davon habe der Revisionsklager
durch einen Zeitungsbericht vom 7. September 1935 er-
fahren, die Frist von drei Monaten zur Einreichung des
Revisionsgesuches gemäss Art. 193 BZP sei somit gewahrt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung "
Die Revision eines bundesgerichtlichen Zivilurteils kann
in den in Art. 192 Ziff. 1 und 2 BZP vorgesehenen Fällen
nach Vorschrift von Art. 194 ebenda nur binnen fünf Jah-
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Prozessrecht. N0 81.
ren seit der Ausfällung des Urteils verlangt werden. Diese
Frist war bei de,r Einreichung des vorliegenden Gesuches
längst abgelaufen. Das Gesuch ist daher nicht mehr zu-
lässig. Die Frist des Art. 193 stünde dem Revisionskläger
nur dann zur Verfügung, wenn sie innerhalb jener andern
Frist läge, die eben das Recht, den in Frage stehenden
Revisionsgrund anzurufen, ohne Rücksicht auf den Zeit-
punkt des « Auffindens)) begrenzt.
Im übrigen wäre das Gesuch auch deshalb uneinlässlich
abzulehnen, weil der als Revisionsgrund vorgebrachte
Sachverhalt den Tatbestand der angerufenen Revisions-
bestimmung von Art. 192 Ziff. 2 BZP nicht erfüllt. Was
mit der anbegehrten Blutuntersuchung bewiesen werden
will, nämlich eine die Vaterschaft des Gesuchstellers aus-
schliessende Blutgruppenzugehörigkeit, war im Vater-
schaftsstreit nicht als Tatsache behauptet worden; für
die Revision kommen aber nur Beweismittel zur Erwahrung
von Tatsachen in Frage, die im früheren Rechtsstreit be-
reits vorgebracht worden waren; es können nicht auch neue
Tatsachen als solche neuen Beweismitteln gleichgeachtet
werden (BGE 31 II 806 f., 39 II 441 f.). Dass sich die
Anschauungen über den Beweiswert einer Blutgruppen-
bestimmung geändert haben, stellt keinen Revisionsgrund
dar. Art. 192 Ziff. 2 BZP will einer durch rechtskräftiges
Urteil beschwerten Partei nicht die Vorteile einer Än-
derung der Rechtsprechung zugute kommen lassen, son-
dern nur die nachträgliche Geltendmachung von Beweis-
mitteln ermöglichen, die im früheren Rechtsstreit bereits
als solche anerkannt waren und bloss deshalb nicht ange-
rufen oder zur Geltung gebracht werden konnten, weil man
um ihr Vorhandensein nicht wusste oder sie nicht beizu-
bringen vermochte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetret.en.
Prozessrecht. No 82.
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82. AUlZUg aus dem Urteil der II. Zivilabtellung
Tom 1a. Dezember 1936
i. S. Kiiller-Inlubiihler gegen Gemeinderat Ton lahl.
Die z i v i Ire c h t I ich e B e s c h wer d ewe gen Ver-
1etzung von
Gerichtsstandsbestimmun_
gen des eid gen ö s s i s ehe n
R e c h t s kann auch
dann erhoben werden, wenn als zuständig Behörden des näm-
lichen Kantons in Frage kommen.
Sie ist jedoch unzulässig, wenn die Gerichtsstandsfrage vor der
letzten kantonalen Instanz nicht Gegenstand der Entscheidung
und deren eigene Zuständigkeit gegeben war.
Art. 87 Ziff. 3 OG.
Die Art. 284 und 285 ZGB enthalten keine Bestimmung
über die örtliche Zuständigkeit zur Handhabung der darin
geordneten Massnahmen; doch hat das Bundesgericht die
für die Entmündigung aufgestellte Zuständigkeitsnorm des
Art. 376 ZGB auch hiefür anwendbar erklärt (BGE 53 II
282). Somit ist kraft Bundesrechts zum Entzug der elter-
lichen Gewalt in der Tat nicht die Behörde des Heimat-
ortes, sondern die des Wohnsitzes zuständig, freilich mit
Vorbehalt einer abweichenden kantonalen Ordnung für im
Kanton selbst wohnende Bürger gemäss Art. 376 Abs. 2,
was jedoch im Kanton Luzern nicht in Frage kommt
(§§ 39 und 41 des Einführungsgesetzes zum ZGB). Wenn
im angeführten Entscheid, von der soeben erwähnten Aus-
nahme abgesehen, «(die Behörden des Wohnortes oder doch
jedenfalls des Wohnsitzkantons » als zuständig erklärt
werden, so will damit nicht etwa nur ein interkantonales
Wohnsitzprinzip aufgestellt sein, in dem Sinne, dass die
Ordnung und Handhabung der örtlichen Zuständigkeit
innerhalb des Wohnsitzkantons vom Bundesrecht unab-
hängig wäre. Einzuräumen ist nur, dass es den Kantonen
von Bundesrechts wegen nicht verwehrt ist, die Entschei-
dung lediglich zentralen Behörden zu übertragen, wobei
dann natürlich keine Konkurrenz von Gerichtsständen
innerhalb des Kantons entstehen könnte. Ist aber die
Entscheidungsbefugnis Gemeinde-, Kreis- oder Bezirks-