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122 Obligationenrecht. N0 19. streitbares, rechtlich schutzwürdiges Interesse bestand bei der Um.wapdlung einer Einzelfirma oder Kollektiv- oder Kom.manditgesellschaft in eine A.-G. das Nachfolge- , verhältnis in Erscheinung treten zu lassen und so den der früheren Firma innewohnenden Goodwill vor dem Unter- gang zu bewahren. Die rev. Verordnung II von 1918 über das Handelsregister erklärte daher bei solchen· Umwand- lungen die 'Übernahme der früheren Firmabezeichnung in die Firma der neuen A.-G grundsätzlich als zulässig. Das rev. OR ging in Art. 950 Aha. 2 noch einen Schritt weiter, indem es vom Erfordernis eines rechtlichen Nachfolgever- hältnisses absah und die Aufnahme von Personennamen ganz allgemein gestattet, sofern die Bezeichnung «Aktien- gesellschaft I) beigefügt und die aJ1gemeinen Grundsätze der Firmenbildung (Wahrheit, Aussc:bluss von Täuschungs- gefahr) beobachtet werden. Es genügt daher schon jede irgendwie geartete rechtliche oder auöh bloss tatsächliche Beziehung zwischen der Init Namen genannten Person und dem Unternehmen. Es wäre nun aber gewiss paradox, wenn man im Hauptfall, um dessentwillen man die Auf- nahme von Personennamen in die Firma einer A.-G. über- haupt gestattete, nämlich im Falle des Bestehens eines 'Nachfolgeverhältnisses, der A.~G. die Berufung auf ein solches verwehren wollte, sofern es.nicht noch durch einen besonderen Zusatz, wie « vormals 1), «Nachfolger von I) oder dergl., ausdrücklich hervor.gehoben ist. Eine solch strenge Auslegung von Art. 953 Abs. 2 OR hätte überhaupt zur Folge, dass eine Firmenbildung von der Art der hier in Frage stehenden (Hunziker & Co. A.-G.) als unzulässig angesehen werden müsste. Denn Art. 950 Abs. 2 gestattet wohl die Aufuahme eines Personennamens in die Firma derA.-G., so dass zwar die Firm,abildung « G. Hunziker A.-G.» statthaft wäre; er erlaubt aber nicht die Aufnahme der Firma einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft; denn hiebei . wird ni~ht nur ein Personenname, sondern.in Verbindung daInit auch noch der Zusatz «( & Co.» mit übernommen. Die Übernahme einer Firmabezeichnung als Prozessreoht. N° 20. 123 ganzes wird vielmehr eben durch Art. 953 Aha. 2 OR geregelt. Auf Grund dieser Erwägungen ist soInit die Beklagte befugt, sich für die Bildung Un'er Firma auf Art. 953 Abs. 2 OR zu berufen. IV. PROZESSRECHT PROC:EDURE
20. Urteil der ll. ZivIlabteilunu vom 3 • .JnIl 1947
i. S. Lipper gegen Boeseh & Cle. In Liq. RooiBion Art. 1371it. b OG.Tatsachen, die erst seit dem frühem Pro~ eingetreten sind. faUen nicht in Betracht. Revision. Art. 137 lettre b OJ. Las faits survenus apres le proces ·ne sont pas pm en consideration. RooiBione. Art. 137, lett. b OGF. I fatti avvenuti dopo iI processo non. sono presi in (lOnsidera.zione. Aus demPatbutaM: Lipper belangte die Firma Boosch & Oie. auf Heraus- gabe von Schuldbriefen mangels gutgläU:bigen Pfander- werbes von einem Gültenhändler, der sie veruntreut hatte. Das Bundesgericht billigte der' Beklagten Init Urteil vom
5. April 1944 guten Glauben beim Pfanderwerbe zu und wies die Klage ab (BGE 70 II 103). Mit dem vorliegenden Gesuch beantragt Lipper die Revision dieses Urteils und die ;Verurteilung der Firma Boosch & Oie. (nunmehr in Liquidation) zur unbeschwerten Herausgabe der Schu:ld- briefe. Als Revisionsgrund ruft er Art. 137 lit. bOG an. Es sei als neue Tatsache zu berücksichtigen, dass die Gesuchsgegnerin in einem gegenwärtig hängigen Prozesse gegen ihn zugegeben habe, dass ihre· Pfandsicherheiten 124 Prozessrecht. No 20. ~inerzeit entgegen der Annahme des Bundesgerichtes rocht zur Deckung ihrer Forderungen ausgereicht hätten. . Femer folge aus dem Beweisergebnis . im Strafverfahren gegen Vogel, dass die Gesuchsgegnerin beim Pfanderwerb nicht habe gutgläubig sein können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Laut Ziff. 2 der Erwägungen des Urteils vom
5. April 1944 hat das Bundesgericht gutgläubigen Pfand- e~werb der Gesuchsgegnerin auf Grund eingehender Wür- di~g der V~rhältnisse angenommen. Das Argument, es seI rocht beWIesen, dass diese Pfandgläubigerin damals ungedeckte Forderungen gegen den Verpfänder besass hatte dabei nur untergeordnete Bedeutung. Gleich ver~ hält es sich mit der Angabe, die Forderung dieser Pfand- gläubigerin gegen Vogel· sei in dessen Konkurs als faust- pfandversichert kolloziert worden; damit war nichts über den Wert der Pfänder gesagt. Wenn nachträglich die Ver- wertung der Pfänder weniger ergeben hat als der seinerzei- tigen Schätzung durch die Firma Brosch & Oie. entspro- chen hätte - dies ist der wesentliche Inhalt der vom Ge~uc~steller angerufenen· Vorbringen der Gesuchsgeg- nenn 1m gegenwärtig hängigen Prozesse - so ist dies keineswegs eine neue Tatsache, die nach Art. i37lit. b OG als Revisionsgrund geltend gemacht werden könnte (ganz abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, was aus diesen V~rbringen gegen den guten Gla.u~~mder Gesuchsgegnerin beun Pfanderwerb folgen sollte). Zum Revisionsgrund der neu aufgefundenen Beweismitt.el, wie er schon dem frü- hem OG in Verbindung mit Art. 192 Ziff. 2 BZP bekannt war, hat. das ne~e OG vom 16. Dezember 1943 neu in Er- f~hrung~ebrachte Tatsachen . als weitem Revisionsgrund hinzugefugt. Es folgt darinneuem kantonalen Prozess- ordnungen. Wie diese, hat es aber dabei nur Tatsa.chen im Auge, die zur Zeit des frühem Proze~ses bereits bestanden hatten und nur deshalb nicht vorgebracht worden waren weil sie der daran inte1'essierten Partei damals noch nich~ Prozessrecht. N° 20. 126 bekannt waren. Tatsachen dagegen, die erst ~seit dem frühem Prozess (d. h. erst seit dessen Beendigung oder wenigstens seit dem Zeitpunkt, in dem im damaligen Ver- fahren Tatsachen noch vorgebracht werden konnten) ein- getreten sind, können nicht als Revisionsgrund in Betracht fallen. Die Revision soll nicht dazu führen, das :rechts- kräftige Urteil einer seitherigen Änderung der Verhält"" nisse anzupassen. Vielmehr kommt die Revision nach Art. 137 OG nur zu dem Zweck in Frage, eine Urteils- grundlage zu berichtigen, die sich als fehlerhaft erwiesen hat (Botschaft des Bundesrates, Bundesblatt 1943 S. 147). Gemeint ist: Fehlerhaft nach dem damaligen Sachstand, wie er erst seither der durch das Urteil beschwerten Partei bekam;tt geworden ist. Aus diesem Gesichtspunkt hat das Bundesgericht bereits unter der Herrschaft des alten OG entschieden, dass als neu aufgefundene Beweismittel nicht solche gelten können, die nach dem Stande der Naturwis- senschaften zur Zeit des frühem Prozesses noch nicht als taugliche existierten (Blutgruppenbeweis zum Ausschluss der Vaterschaft, BGE 61 II 361). Die Revision soll eben dem Gesuchsteller nicht zu einem Urteil verhelfen, wie es allenfalls zu erreichen wäre, wenn der Prozess erst jetzt, auf Grund des gegenwärtigen Sachstandes, zu beurteilen ware .. Sie soll ihm nur ermöglichen, unter bestimmten Voraussetzungen den wahren seinerzeitigen Saohstand nachträglich noch zur Geltung zu bringen.
2. - Auoh die Berufung auf das Beweisergebnis im Strafverfahren gegen Vogel geht fehl. Das Urteil des Kriminalgerichts Luzem ist laut Besoheinigung der Kanz- lei vom 26. Februar 1947 nooh nicht ausgefertigt. Das Beweisergebnis läSst sich also noch nicht in gehöriger Weise dartun. Ausserdem hat Vogel, wie dieselbe Kanzlei bescheinigt, gegeIi das Urteil an das Obergericht appel- llEfi't.
3. -=- Erweist sich damit das Revisionsgesuoh als unbe- grfuidet, so erübrigt sich die Prüfung der von der Gesuchs- gegnerin aufgeworfenen Legitimationsfrage. 126 Markenschutz. N0 21. Demnach. erkennt das B'lI/rule8gericht : Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 14. - Voir aussi n° 14. V. MARKENSCHUTZ PROTEOTION DES MARQUES DE FABRIQUE
21. Arr~t de Ja Ire Cour clvile du 17 juin 1947 dans Ia cause Davldoff & oe contre Calsse autonome de gestion des bons de Ia defense nationale, d'exploitation industrielle des tabaes et d'amortissement de Ja dette publlque. Portee de l'enregistrement international d'une marque opere sur la base d'un depöt fait 8. l'etranger. Art. 7 LMF, 5 de I'Arran. gement de Madrid, 6 de 1a Convention d'Union de Paris (con. aid. 1). Casdans lesque]s une indicationde provenance peut etre utilisee ~on;une. marque. Validite d'll!le marque constituee par une mdicatlOn de ·provenance (<< clgarettes fran~aises») lorsque Ia fabr,ication et la vente du produit auqueI elle se rapporte font l'obJet d'un monopole au profit du titulaire de la marque (consid. 2). . . F~~te pour Ie ~emandeur d'invoquer" concurremment les dispo- . SltlOns de Ja 101 sur 1es marques de fabrique et celles de la loi sur la concurrence deloyaJe (consid. 8). Tragweite der Eintragung einer ausländischen Marke im inter. nationalen Mal'kenregister. Art. 7 MSchG, Art. 5 des Madrider ~b~o~ens, Art. 6 der Pariser,verbandsübereinkunft (Erw. 1). Zulas!'llgkelt der Verwendung emer Herkunftsbezeichnung als Marke, Gültigkeit einer durch eine Herkunftsbezeichnung (<< cigarettes fran~es ») gebildeten Marke, wenn Fabrikation und Verkauf der damit bezeichneten Ware Gegenstand eines Monopolrechtes zu Gunsten des Markeninhabers sind (Erw. 2). Befugnis des Klägers, die Vorschriften des MSchG und des UWG kumulativ anzurufen (Erw~ 8). Porta~ dell'iscrizione d'nna marca estera nel registro inter- DaZlonale dene marche. Art. 7 LMF, art. 5 delI'Accordodi Markenschutz. N0 21. 127 Madrid, art. 6 dalla Convenzione d'Unione di Parigi (consid. 1). Casi in cui e anunissibile come marca l'uso d'un'indicazione di provenienza. Validita d'nna marca costituita da un'indic~one di provenienza (e cigarettes fran~e!'l »), quando 1& fabbrica- zione e la vendita deI prodotto cui essa si riferlsee sono l'oggetto d'un monopolio a favore deI titolare deUa marca (consid.2). Facolta dell'attore d'invocare cumuJativamente le dispoaizioni della legge sulle marche di fabbrica e quelle della Jegge sulla concorrenza slaale (consid. 8). A. - Le monopole des tabacs existe en France depuis le decret-loi du 29 decembre 1810. TI s'applique a. l'achat,
a. 1a fabrication et a. 10. vente. L'exploitation du monopole
a. eM confiee par une loi du 7 aout 1926 a. 1a « Caisse auto- nome de gestion des bons de la. defense nationale, d'exploi- tation industrielle des tabacs et d'amo'rtissement de la dette· publique», etablissement public jouissant de 10. per- sonnalije civile et de l'autonomie financh~re (designe ci-dessous en abrege: 10. Caisse). Le 9 juillet 1930, le « Service d'exploitation industrielle des tabacs » ayant son siege au Ministere des Finances a. Paris (designe ci-dessous en abrege: le SEITA) 0. fait enregistrer en France sous le n° 167.117 une marque representant un emballage avec les inscriptions : «20 Ciga- rettes fran~ises n° 50, douces et aromatiques », et, ~ur les cötes: {( Manufacture de l'Etat, France, serie D. n° 3, Contributions indirectes, Cigarettes». Cette marque 0. eM enregistree au Bureau international pour 10. protection de 10. proprieM industrielle le 17 octobre 1930 sous le n° 71.920, en faveur du SEITA . Le 9· juillet 1930 le SEITA 0. fait en outre enregistrer en France 8autres marques (nOS 167.108, 167.109, 167.111, 167.113, 167.114, 167.115, 167.119, 167.124), les sept pre- mieres pour des cigarettes, Ja derniere pour du tabac. Elles comportent toutes le mot {( caporaJ» (caporal ordi- naire, caporal superieur ou caporal doux). Lesmarquas 167.114 et 167.115 renferment entre autres 10. mention « vente en Suisse». Toutes ces marques ont eM enregistr6es au Bureau internationalle 17 octobre 1930 en faveur du SEITA sous