Volltext (verifizierbarer Originaltext)
122
Obligationenrecht. N0 19.
streitbares, rechtlich schutzwürdiges Interesse bestand
bei der Um.wapdlung einer Einzelfirma oder Kollektiv-
oder Kom.manditgesellschaft in eine A.-G. das Nachfolge-
, verhältnis in Erscheinung treten zu lassen und so den der
früheren Firma innewohnenden Goodwill vor dem Unter-
gang zu bewahren. Die rev. Verordnung II von 1918 über
das Handelsregister erklärte daher bei solchen· Umwand-
lungen die 'Übernahme der früheren Firmabezeichnung in
die Firma der neuen A.-G grundsätzlich als zulässig. Das
rev. OR ging in Art. 950 Aha. 2 noch einen Schritt weiter,
indem es vom Erfordernis eines rechtlichen Nachfolgever-
hältnisses absah und die Aufnahme von Personennamen
ganz allgemein gestattet, sofern die Bezeichnung «Aktien-
gesellschaft I) beigefügt und die aJ1gemeinen Grundsätze
der Firmenbildung (Wahrheit, Aussc:bluss von Täuschungs-
gefahr) beobachtet werden. Es genügt daher schon jede
irgendwie geartete rechtliche oder auöh bloss tatsächliche
Beziehung zwischen der Init Namen genannten Person und
dem Unternehmen. Es wäre nun aber gewiss paradox,
wenn man im Hauptfall, um dessentwillen man die Auf-
nahme von Personennamen in die Firma einer A.-G. über-
haupt gestattete, nämlich im Falle des Bestehens eines
'Nachfolgeverhältnisses, der A.~G. die Berufung auf ein
solches verwehren wollte, sofern es.nicht noch durch einen
besonderen Zusatz, wie « vormals 1), «Nachfolger von I)
oder dergl., ausdrücklich hervor.gehoben ist. Eine solch
strenge Auslegung von Art. 953 Abs. 2 OR hätte überhaupt
zur Folge, dass eine Firmenbildung von der Art der hier
in Frage stehenden (Hunziker & Co. A.-G.) als unzulässig
angesehen werden müsste. Denn Art. 950 Abs. 2 gestattet
wohl die Aufuahme eines Personennamens in die Firma
derA.-G., so dass zwar die Firm,abildung « G. Hunziker
A.-G.» statthaft wäre; er erlaubt aber nicht die Aufnahme
der Firma einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft;
denn hiebei . wird ni~ht nur ein Personenname, sondern.in
Verbindung daInit auch noch der Zusatz «(& Co.» mit
übernommen. Die Übernahme einer Firmabezeichnung als
Prozessreoht. N° 20.
123
ganzes wird vielmehr eben durch Art. 953 Aha. 2 OR
geregelt.
Auf Grund dieser Erwägungen ist soInit die Beklagte
befugt, sich für die Bildung Un'er Firma auf Art. 953 Abs. 2
OR zu berufen.
IV. PROZESSRECHT
PROC:EDURE
20. Urteil der ll. ZivIlabteilunu vom 3 • .JnIl 1947
i. S. Lipper gegen Boeseh & Cle. In Liq.
RooiBion Art. 1371it. b OG.Tatsachen, die erst seit dem frühem
Pro~ eingetreten sind. faUen nicht in Betracht.
Revision. Art. 137 lettre b OJ. Las faits survenus apres le proces
·ne sont pas pm en consideration.
RooiBione. Art. 137, lett. b OGF. I fatti avvenuti dopo iI processo
non. sono presi in (lOnsidera.zione.
Aus demPatbutaM:
Lipper belangte die Firma Boosch & Oie. auf Heraus-
gabe von Schuldbriefen mangels gutgläU:bigen Pfander-
werbes von einem Gültenhändler, der sie veruntreut hatte.
Das Bundesgericht billigte der' Beklagten Init Urteil vom
5. April 1944 guten Glauben beim Pfanderwerbe zu und
wies die Klage ab (BGE 70 II 103). Mit dem vorliegenden
Gesuch beantragt Lipper die Revision dieses Urteils und
die;Verurteilung der Firma Boosch & Oie. (nunmehr in
Liquidation) zur unbeschwerten Herausgabe der Schu:ld-
briefe. Als Revisionsgrund ruft er Art. 137 lit. bOG an.
Es sei als neue Tatsache zu berücksichtigen, dass die
Gesuchsgegnerin in einem gegenwärtig hängigen Prozesse
gegen ihn zugegeben habe, dass ihre· Pfandsicherheiten
124
Prozessrecht. No 20.
~inerzeit entgegen der Annahme des Bundesgerichtes
rocht zur Deckung ihrer Forderungen ausgereicht hätten.
. Femer folge aus dem Beweisergebnis . im Strafverfahren
gegen Vogel, dass die Gesuchsgegnerin beim Pfanderwerb
nicht habe gutgläubig sein können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Laut Ziff. 2 der Erwägungen des Urteils vom
5. April 1944 hat das Bundesgericht gutgläubigen Pfand-
e~werb der Gesuchsgegnerin auf Grund eingehender Wür-
di~g der V~rhältnisse angenommen. Das Argument, es
seI rocht beWIesen, dass diese Pfandgläubigerin damals
ungedeckte Forderungen gegen den Verpfänder besass
hatte dabei nur untergeordnete Bedeutung. Gleich ver~
hält es sich mit der Angabe, die Forderung dieser Pfand-
gläubigerin gegen Vogel· sei in dessen Konkurs als faust-
pfandversichert kolloziert worden; damit war nichts über
den Wert der Pfänder gesagt. Wenn nachträglich die Ver-
wertung der Pfänder weniger ergeben hat als der seinerzei-
tigen Schätzung durch die Firma Brosch & Oie. entspro-
chen hätte -
dies ist der wesentliche Inhalt der vom
Ge~uc~steller angerufenen· Vorbringen der Gesuchsgeg-
nenn 1m gegenwärtig hängigen Prozesse -
so ist dies
keineswegs eine neue Tatsache, die nach Art. i37lit. b OG
als Revisionsgrund geltend gemacht werden könnte (ganz
abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, was aus diesen
V~rbringen gegen den guten Gla.u~~mder Gesuchsgegnerin
beun Pfanderwerb folgen sollte). Zum Revisionsgrund der
neu aufgefundenen Beweismitt.el, wie er schon dem frü-
hem OG in Verbindung mit Art. 192 Ziff. 2 BZP bekannt
war, hat. das ne~e OG vom 16. Dezember 1943 neu in Er-
f~hrung~ebrachte Tatsachen . als weitem Revisionsgrund
hinzugefugt. Es folgt darinneuem kantonalen Prozess-
ordnungen. Wie diese, hat es aber dabei nur Tatsa.chen im
Auge, die zur Zeit des frühem Proze~ses bereits bestanden
hatten und nur deshalb nicht vorgebracht worden waren
weil sie der daran inte1'essierten Partei damals noch nich~
Prozessrecht. N° 20.
126
bekannt waren. Tatsachen dagegen, die erst ~seit dem
frühem Prozess (d. h. erst seit dessen Beendigung oder
wenigstens seit dem Zeitpunkt, in dem im damaligen Ver-
fahren Tatsachen noch vorgebracht werden konnten) ein-
getreten sind, können nicht als Revisionsgrund in Betracht
fallen. Die Revision soll nicht dazu führen, das :rechts-
kräftige Urteil einer seitherigen Änderung der Verhält""
nisse anzupassen. Vielmehr kommt die Revision nach
Art. 137 OG nur zu dem Zweck in Frage, eine Urteils-
grundlage zu berichtigen, die sich als fehlerhaft erwiesen
hat (Botschaft des Bundesrates, Bundesblatt 1943 S. 147).
Gemeint ist: Fehlerhaft nach dem damaligen Sachstand,
wie er erst seither der durch das Urteil beschwerten Partei
bekam;tt geworden ist. Aus diesem Gesichtspunkt hat das
Bundesgericht bereits unter der Herrschaft des alten OG
entschieden, dass als neu aufgefundene Beweismittel nicht
solche gelten können, die nach dem Stande der Naturwis-
senschaften zur Zeit des frühem Prozesses noch nicht als
taugliche existierten (Blutgruppenbeweis zum Ausschluss
der Vaterschaft, BGE 61 II 361). Die Revision soll eben
dem Gesuchsteller nicht zu einem Urteil verhelfen, wie es
allenfalls zu erreichen wäre, wenn der Prozess erst jetzt,
auf Grund des gegenwärtigen Sachstandes, zu beurteilen
ware .. Sie soll ihm nur ermöglichen, unter bestimmten
Voraussetzungen den wahren seinerzeitigen Saohstand
nachträglich noch zur Geltung zu bringen.
2. -
Auoh die Berufung auf das Beweisergebnis im
Strafverfahren gegen Vogel geht fehl. Das Urteil des
Kriminalgerichts Luzem ist laut Besoheinigung der Kanz-
lei vom 26. Februar 1947 nooh nicht ausgefertigt. Das
Beweisergebnis läSst sich also noch nicht in gehöriger
Weise dartun. Ausserdem hat Vogel, wie dieselbe Kanzlei
bescheinigt, gegeIi das Urteil an das Obergericht appel-
llEfi't.
3. -=- Erweist sich damit das Revisionsgesuoh als unbe-
grfuidet, so erübrigt sich die Prüfung der von der Gesuchs-
gegnerin aufgeworfenen Legitimationsfrage.
126
Markenschutz. N0 21.
Demnach. erkennt das B'lI/rule8gericht :
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 14. -
Voir aussi n° 14.
V. MARKENSCHUTZ
PROTEOTION DES MARQUES
DE FABRIQUE
21. Arr~t de Ja Ire Cour clvile du 17 juin 1947 dans Ia cause
Davldoff & oe contre Calsse autonome de gestion des bons
de Ia defense nationale, d'exploitation industrielle des tabaes
et d'amortissement de Ja dette publlque.
Portee de l'enregistrement international d'une marque opere sur
la base d'un depöt fait 8. l'etranger. Art. 7 LMF, 5 de I'Arran.
gement de Madrid, 6 de 1a Convention d'Union de Paris (con.
aid. 1).
Casdans lesque]s une indicationde provenance peut etre utilisee
~on;une. marque. Validite d'll!le marque constituee par une
mdicatlOn de ·provenance (<< clgarettes fran~aises») lorsque Ia
fabr,ication et la vente du produit auqueI elle se rapporte font
l'obJet d'un monopole au profit du titulaire de la marque
(consid. 2).
.
.
F~~te pour Ie ~emandeur d'invoquer" concurremment les dispo-
. SltlOns de Ja 101 sur 1es marques de fabrique et celles de la loi
sur la concurrence deloyaJe (consid. 8).
Tragweite der Eintragung einer ausländischen Marke im inter.
nationalen Mal'kenregister. Art. 7 MSchG, Art. 5 des Madrider
~b~o~ens, Art. 6 der Pariser,verbandsübereinkunft (Erw. 1).
Zulas!'llgkelt der Verwendung emer Herkunftsbezeichnung als
Marke, Gültigkeit einer durch eine Herkunftsbezeichnung
(<< cigarettes fran~es ») gebildeten Marke, wenn Fabrikation
und Verkauf der damit bezeichneten Ware Gegenstand eines
Monopolrechtes zu Gunsten des Markeninhabers sind (Erw. 2).
Befugnis des Klägers, die Vorschriften des MSchG und des UWG
kumulativ anzurufen (Erw~ 8).
Porta~ dell'iscrizione d'nna marca estera nel registro inter-
DaZlonale dene marche. Art. 7 LMF, art. 5 delI'Accordodi
Markenschutz. N0 21.
127
Madrid, art. 6 dalla Convenzione d'Unione di Parigi (consid. 1).
Casi in cui e anunissibile come marca l'uso d'un'indicazione di
provenienza. Validita d'nna marca costituita da un'indic~one
di provenienza (e cigarettes fran~e!'l »), quando 1& fabbrica-
zione e la vendita deI prodotto cui essa si riferlsee sono l'oggetto
d'un monopolio a favore deI titolare deUa marca (consid.2).
Facolta dell'attore d'invocare cumuJativamente le dispoaizioni
della legge sulle marche di fabbrica e quelle della Jegge sulla
concorrenza slaale (consid. 8).
A. -
Le monopole des tabacs existe en France depuis
le decret-loi du 29 decembre 1810. TI s'applique a. l'achat,
a. 1a fabrication et a. 10. vente. L'exploitation du monopole
a. eM confiee par une loi du 7 aout 1926 a. 1a « Caisse auto-
nome de gestion des bons de la. defense nationale, d'exploi-
tation industrielle des tabacs et d'amo'rtissement de la
dette· publique», etablissement public jouissant de 10. per-
sonnalije civile et de l'autonomie
financh~re (designe
ci-dessous en abrege: 10. Caisse).
Le 9 juillet 1930, le « Service d'exploitation industrielle
des tabacs » ayant son siege au Ministere des Finances a.
Paris (designe ci-dessous en abrege: le SEITA) 0. fait
enregistrer en France sous le n° 167.117 une marque
representant un emballage avec les inscriptions : «20 Ciga-
rettes fran~ises n° 50, douces et aromatiques », et, ~ur les
cötes: {(Manufacture de l'Etat, France, serie D. n° 3,
Contributions indirectes, Cigarettes».
Cette marque 0. eM enregistree au Bureau international
pour 10. protection de 10. proprieM industrielle le 17 octobre
1930 sous le n° 71.920, en faveur du SEITA .
Le 9· juillet 1930 le SEITA 0. fait en outre enregistrer
en France 8autres marques (nOS 167.108, 167.109, 167.111,
167.113, 167.114, 167.115, 167.119, 167.124), les sept pre-
mieres pour des cigarettes, Ja derniere pour du tabac.
Elles comportent toutes le mot {(caporaJ» (caporal ordi-
naire, caporal superieur ou caporal doux). Lesmarquas
167.114 et 167.115 renferment entre autres 10. mention
« vente en Suisse».
Toutes ces marques ont eM enregistr6es au Bureau
internationalle 17 octobre 1930 en faveur du SEITA sous