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79_II_244

BGE 79 II 244

Bundesgericht (BGE) · 1953-07-03 · Deutsch CH
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244

Familienrooht. N° 41.

41. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 3. Juli 1953

i. S. Grieder gegen Rohrer und Regierungsrat ObwaIden.

Kindesannahme. .

.

.

Der letztinstanzliche kantonale Entscheid betr. GültIgkeit der

Zustimmung· der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde nach

Art. 265 Abs. 2 ZBG unterliegt der Nichtigkeitsbeschwerde

gemäss Art. 68 OG (Erw. 1).

.

..

Zustimmung der Eltern öder der Aufswhtsbehorde nach Art. 265

Abs. 2, Ermächtigung nach Art. 267 ZGB : örtliche Zuständig-

keit (Erw. 3).

Zuständigkeit der Aufsichtsbehärde nach Art ... 265 Abs. 2 setzt

Bestehen einer rechtsgültigen Vormundschaft uber das zu adop-

tierende Kind im Zeitpunkt der Zustimmung voraus (Erw. 4).

Adoptüm.

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.

1

I·d·;'' '

La decisione dell'ultima giurisdizione cantonale CITca a y . ~

deI consenso dell'autorita di vigilanza sulle tutele dat~ m VIrtu

dell'art. 265 cp. 2 ce puo essere impll;gnata con un rworso per

nuUitd a norma dell'art. 68 OG (consld. 1).

Oonsenso dei genitori 0 dell'autorita di vigilanza, secondo l'art .. 265

cp. 2, autorizzazione secondo l'art. 267 ce; competenza ratwne

loci (consid. 3).

,

La competenza dell'autorita di vigilanza secondo I art. 265 cp. 2 ce

presuppone che, allorche fu dato il consenso, l'~ottan<l:o era

stato posto sotto tutela in virtU d'una decisione valida (consld. 4).

A. -

Bei der Scheidung der Ehe Kollegger-Fanger im

September 1945 wurde das 1943 geborene Kind Ruth

Therese der Mutter zugesprochen, die es im Alter von

wenigen Wochen den ihr verwandten Eheleuten Rohrer-

Matter zur Pflege übergeben hatte und weiterhin dort

beliess. Am 21. September 1947 kam zwischen der Mutter

und den Eheleuten Rohrer eine Vereinbarung zustande,

wonach erstere auf ihre elterliche Gewalt verzichtet und

ihre Zustimmung zur Adoption durch die letztem gibt.

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Familienrecht. N0 41.

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Nach ihrer Wiederverheiratung stellte die Mutter im Jahre

1951 bei den Eheleuten Rohrer und in der Folge beim

Einwohnergemeinderat Samen als Vormundschaftsbehörde

das Begehren um Herausgabe des Kindes. Daraufhin

verfügte der Einwohnergemeindepräsident am 30. März

1951, da angesichts des Herausgabebegehrens vorerst die

Frage der Gültigkeit der Vereinbarung von 1947 zivil-

rechtlich abzuklären sei, werde das Kind « daher bis zur

Abklärung der Angelegenheit» mit sofortiger Wirkung

unter Vormundschaft gestellt. Unterm 18. Juni 1951

bestätigte der Einwohnergemeinderat diese Präsidialver-

fügung auf Bevormundung mit dem Zusatz: « Im weitem

bleibt die zivilrechtliche Abklärung des Falles abzuwar-

ten.))

Im November 1951 reichte die Mutter des Kindes

gegen die Eheleute Rohrer Klage ein mit dem Begehren

auf Nichtigerklärung der Vereinbarung von 1947 und

Herausgabe des Kindes an sie. Nach Abweisung der Klage

durch beide kantonalen Gerichte hat das Bundesgericht

sie mit Urteil vom 19. März 1953 geschützt, die Verein-

barung vom 21. September 1947 nichtig und die beklagten

Eheleute Rohrer pflichtig erklärt, das Kind unverzüglich

der Klägerin herauszugeben. In der Begründung wurde

ausgeführt, dass in der Vereinbarung von 1947 eine

gültige Zustimmung der Mutter als Inhaberin der elter"

lichen Gewalt zu einer Adoption gemäss Art. 265 Abs. 2

ZGB lag, dass aber im Prozesse nirgends behauptet werde,

diese sei vollzogen worden. Soweit dagegen in der Verein-

barung ein von der Adoption unabhängiger Verzicht auf

die elterliche Gewalt schlechthin erblickt werden wolle,

sei er als gegen Gesetz und Sitte verstossend nichtig.

Durch die Vereinbarung sei daher die Mutter der elter-

lichen Gewalt nicht verlustig gegangen; sie habe das

Recht behalten, ihr Kind, nachdem vorher eine Adoption

nicht erfolgt sei, für sich zurückzuverlangen. Daran habe

sich auch durch die Bevormundung des Kindes in Samen

im Mai/Juni 1951 nichts geändert. Zuständig zum Entzug

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Familienrecht. N0 41.

der elterlichen Gewalt und zur Bevormundung des Kindes

gemäss Art. 286 ZGB sei die Behörde des Wohnsitzes

des Kindes, also des Wohnsitzes des Inhabers der elter-

lichen Gewalt gewesen (Art. 376 Abs. I, Art. 25 Abs. I

ZGB, BGE 53 II 282). Damals aber habe die Mutter,

Inhaberin der elterlichen Gewalt, in Zürich Wohnsitz

gehabt. Zuständig seien mithin nur die Behörden von

Zürich, nicht die von Sarnen gewesen. Abgesehen da-

von sei die Bevormundung selbst, nach dem Wortlaut

der Verfügung des Einwohnergemeindepräsidenten und

-Gemeinderates von Sarnen, im Hinblick auf die Klage

der Mutter auf Anfechtung der Vereinbarung {(bis zur

Abklärung dieser Angelegenheit» erfolgt, also materiell

eher als eine Art vorsorglicher Verfügung mit dem Zwecke,

das Kind dem einsetzenden Zivilstreit um die Gültigkeit

jener Vereinbarung zu entrücken. Zudem weise das befolgte

Verfahren, ausser der Unzuständigkeit der entmündigen-

den Behörden, eine Reihe weiterer Mängel auf (keine

Angabe des Bevormundungsgrundes, überhaupt Fehlen

einer zureichenden Begründung, Unterlassung einer Ein-

vernahme der Mutter). Nach bundesgerichtlicher Praxis

hätten sich zwar grundsätzlich die Gerichte an die durch

eine örtlich unzuständige Behörde verfügte Bevormundung

zu halten, solange sie nicht von der hiefür zuständigen

Behörde aufgehoben sei (BGE 61 II 15, 73 1234 Erw. 2;

EGGER zu Art. 376 N. 31). Dies rechtfertige sich jedoch

im vorliegenden Falle, angesichts der präjudiziellen Be-

deutung dieses Punktes für das Klagebegehren auf Her-

ausgabe des Kindes, mit Rücksicht auf die mehrfache

Fehlerhaftigkeit der Verfügung, namentlich aber deshalb

nicht, weil diese selber zum vornherein in sich selbst

befristet bezw. mit der Resolutivbedingung erlassen sei

« bis zur zivilrechtlichen Abklärung der Angelegenheit »,

nämlich der Frage der Verbindlichkeit der Vereinbarung

von 1947. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Zivilrichter

im Prozesse um ein Rechtsbegehren, für dessen Entschei-

dung die Frage nach Bestand oder Nichtbestand der

,

Familienrecht. N0 41.

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Administrativverfügung eine wesentliche Vorfrage bilde,

diese Verfügung in einem weitergehenden und tiefergrei-

fenden Sinne sollte gelten lassen müssen, als sie selber

bezw. die verfügende Behörde es getan habe.

B. -

Zwei Tage nach Fällung dieses Urteils, am 21.

März 1953, erteilte der Regierungsrat des Kantons Ob-

waIden einer am 2. Februar 1952 zwischen Frau Rohrer

mit Zustimmung ihres Ehemannes und dem Vormund

des Kindes öffentlich verurkundeten und am 17. März

vom Einwohnergemeinderat Samen genehmigten Adoption

des Kindes Kollegger « die gemäss Art. 265 Abs. 2 ZGB

erforderliche Zustimmung und die in Art. 422 Ziff. I

ZGB verlangte Genehmigung ». In der Begründung des

Beschlusses wird ausgeführt, gegen die Bevormundung

des Kindes im Mai/Juni 1951 sei nicht Beschwerde erhoben

worden, diese also in Rechtskraft erwachsen. Die Adop-

tionsurkunde habe bereits im April 1952 dem Regierungs-

rat zur Genehmigung vorgelegen, man habe aber damals

mit der Behandlung zuwarten wollen, bis die beim Gericht

hängige Klage betreffend Gültigkeit der Vereinbarung von

1947 entschieden sei. Mit dem nun (am 19. März 1953)

ergangenen Urteil des Bundesgerichts sei nicht gesagt,

dass die Vormundschaft nichtig sei; also habe zur Adoption

die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbe-

hörde genügt und sei die der Mutter nicht erforderlich

gewesen.

Am 25. März 1953 stellte der Anwalt der Mutter, unter

Hinweis auf das (erst im Dispositiv mitgeteilte) Urteil

des Bundesgerichts vom 19. März, beim Regierungsrat

das Gesuch um Wiedererwägung und Rückgängigmachung

des Genehmigungsbeschlusses, auf das jener aber nicht

eintrat (28. März 1953).

O. -

Gegen den Beschluss des Regierungsrates vom

21. März 1953 erhob die Mutter Frau Grieder-Fanger am

13. April/7. Mai 1953 die vorliegende Nichtigkeitsbe-

schwerde im Sinne von Art. 68 H. OG mit dem Antrag,

jener sei aufzuheben und dementsprechend der über das

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Familienrecht. N° 41.

Kind Ruth Kollegger abgeschlossene Adoptionsvertrag

nichtig zu erklären; ferner am 15. Mai staatsrechtliche

Beschwerde im Sinne von Art. 84 ff. OG mit gleichem

Antrag. Zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde wird

ausgeführt, die Vormundschaft sei, gemäss dem Urteil

des Bundesgerichts, unwirksam und unbeachtlich gewesen,

weil von der örtlich unzuständigen Behörde errichtet,

von der Mutter sofort angefochten, auf mangelhaftem

Verfahren beruhend, jedenfalls aber zufolge ihrer Bedingt-

heit mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 19. März

1953 dahingefallen; also habe am 21. März 1953 die

vormundschaftliche Aufsichtsbehörde keine Zustimmung

mehr zu geben gehabt.

D. -

Frau Rohrer trägt auf Nichteintreten bezw.

Abweisung, der Einwohnergemeinderat Samen auf Ab-

weisung der Nichtigkeitsbeschwerde an; der Regierungs-

rat verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I. -

Die zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde gemäss

Art. 68 OG setzt voraus, dass es sich beim angefochtenen

Entscheid um eine Zivilsache handle, die nicht der Be-

rufung unterliegt. Die Berufung ist in der Tat nicht gege-

ben. Es handelt sich nicht um eine Zivilrechtsstreitigkeit

im Sinne von Art. 44 OG. Das bei der Kindesannahme zu

beobachtende Verfahren stellt nicht einen Zivilprozess

dar. Sowohl bei der Ermächtigung der zuständigen Behörde

gemäss Art. 267 ZGB als bei der -

in casu Gegenstand der

Beschwerde bildenden -

Genehmigung der vormund-

schaftlichen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 265 Abs. 2 ZGB

handelt es sich um Akte freiwilliger Gerichtsbarkeit. Eine

Berufung kommt daher nicht in Frage.

Wohl aber stellt der Streit um die Gültigkeit der Geneh-

migung eine Zivilsache im weitern Sinne des Art. 68 Abs.

I und Art. 45 OG dar. Die Kindesannahme ist ein Institut

des Zivilrechts. Der Anstand ist nach eidgenössischem

Zivilrecht zu beurteilen. Ohne Belang ist, dass die Kom-

1

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Familienrecht. No 41.

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petenz zur Zustimmung gemäss Art. 265 Abs. 2 ZGB der

Aufsichtsbehörde durch das öffentliche Recht übertragen

wird und dass der angefochtene Entscheid von einer

Verwaltungsbehörde ausgeht (vergl. BIRCHMEIER OG, Art.

68 N. 2; BGE 70 II 194, 74 II 51 Erw. 2, 78 II 91).

Die in Art. 68 Abs. 1 Satz 1 OG umschriebenen Voraus-

setzungen der Nichtigkeitsbeschwerde liegen mithin vor.

Indem die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit des

Regierungsrates gemäss Bundesrecht zur Genehmigung

nach Art. 265 Abs. 2 ZGB bestreitet, macht sie den Be-

schwerdegrund des Art. 68 Abs. 1 lit. b OG geltend.

Der Umstand, dass die Beschwerdeschrift Frau Rohrer

nicht als beschwerdebeklagte Partei nennt, kann nicht,

wie diese beantragt, zum Nichteintreten auf das Rechts-

mittel führen. Auch der angefochtene . Beschluss des

Regierungsrates erwähnte keine « Parteien». Zudem be-

stimmt Art. 71 OG nur, dass die Beschwerdeschrift die

« Bezeichnung des angefochtenen Entscheides » enthalten

müsse, die hier vorliegt. Die Beschwerdelegitimation der

Frau Grieder-Fanger ist zu bejahen. Von Rechtsmissbrauch

kann seitens der Mutter, die sich gegen die Entziehung

ihres Kindes wehrt, nicht die Rede sein. Auf die Nichtig-

keitsbeschwerde ist daher einzutreten.

3. -

Nach Art. 265 Abs. 2 ZGB ist zur Annahme eines

minderjährigen, aber nicht unter elterlicher Gewalt,

sondern unter Vormundschaft stehenden Kindes die

Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde

erforderlich. Die Zustimmung der Eltern bezieht sich nur

auf die Adoption eines unter ihrer elterlichen Gewalt

stehenden Kindes. Sie sind zur Zustimmung berufen als

gesetzliche Vertreter, nicht als blosse Aszendenten des

Kindes. Mit Recht wird aber die Auffassung vertreten, die

nicht im Besitz der elterlichen Gewalt stehenden Eltern

sollten angehört werden; doch ist dies nicht Gültigkeits-

erfordernis, sondern gehört allenfalls nur zu der in Art.

267 Abs. 2 ZGB verlangten Abklärung der Verhältnisse

(vgl. ähnlich bei Namensänderung BGE 76 II 342).

250

Familienrooht. N° 41.

Der Zustimmung der Aufsichtsbehörde hat die Be-

schlussfassung der Vormundschaftsbehörde vorauszugehen

(Art. 422 Satz 1 und Ziffer 1 ZGB). Örtlich zuständig ist

die Vormundschafts- und die Aufsichtsbehörde, bei bezw.

unter welcher die Vormundschaft über das zu adoptie-

rende Mündel geführt wird, in casu -

Gültigkeit der

Vormundschaft vorausgesetzt -

der Einwohnergemeinde-

rat von Sarnen bezw. der Regierungsrat des Kantons

Obwalden (Art. 590bw. EG/ZGB).

Für die Ermächtigung zur Kindesannahme gemäss Art.

267 ZGB ist im Kanton Obwalden die « Vormundschafts-

behörde des Annehmenden» (Art. 42 EG/ZGB) zuständig,

d. h., ungeachtet einer abweichenden kantonalen Bestim-

mung bezüglich im Kanton wohnender Kantonsbürger

(Art. 56 EG), gemäss Art. 267 Abs. 1 ZGB immer die

Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Annehmenden,

hier der Frau Rohrer, also ebenfalls der Einwohnergemein-

derat von Sarnen.

Der Geneh:migungsvermerk des Einwohnergemeinde-

rates Sarnen auf der Adoptionsurkunde steht mithin in

der doppelten Eigenschaft der Beschlussfassung der Vor-

mundschaftsbehörde als 1. Instanz (Art. 422 Satz 1 ZGB)

und der Ermächtigung nach Art. 267, derjenige des

Regierungsrates als Zustimmung der Aufsichtsbehörde

nach Art. 265 Abs. 2/422 Ziff. 1 ZGB da. Die formellen

Erfordernisse einer gültigen Kindesannahme sind mithin

an sich gegeben.

4. -

Die Zuständigkeit der vormundschaftlichen Be-

hörden setzt nun aber das Bestehen einer rechtsgültigen

Vormundschaft über das zu adoptierende Kind voraus.

Bestand diese im Zeitpunkt des angefochtenen Zustim-

mungsbeschlusses des Regierungsrates vom 21. März 1953

nicht oder nicht mehr zu Recht, so war auch der Regie-

rungsrat als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde für

diesen nicht (mehr) zuständig. Dies wird vorliegend als

Beschwerdegrund gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. b OG geltend

gemacht.

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Familienrecht. No 41.

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a) Es wurde bereits im Berufungsurteil des Bundesge-

richts vom 19. März 1953 ausgeführt, dass die Vormund-

schaftsbehörde von Sarnen im Mai/Juni 1951 zur An-

ordnung der Vormundschaft über das Kind Kollegger

örtlich unzuständig war, weil dessen Mutter als Inhaberin

der elterlichen Gewalt in Zürich Wohnsitz hatte. Der

Einwohnergemeinderat Sarnen als Beschwerdegegner zi-

tiert in seiner Vernehmlassung diese Urteilserwägungen

unrichtig, wenn er bemerkt, das Bundesgericht stelle selbst

fest, dass eine durch eine örtlich unzuständige Behörde

verfügte Bevormundung für die Gerichte bis zur Aufhebung

durch die zuständige Behörde zu gelten habe. Dies ist,

wie dort ausgeführt, zwar die Regel; für den vorliegenden

Fall wurde indessen deren Geltung eben abgelehnt in

Ansehung der dem Verfahren anhaftenden Mängel, nament-

lich aber deshalb, weil die Verfügung zum vornherein

in sich selbst befristet bezw. mit der Resolutivbedingung

erlassen worden sei « bis zur zivilrechtlichen Abklärung

der Angelegenheit », nämlich der Frage der Verbindlichkeit

der Vereinbarung von 1947. Es kann somit dahingestellt

bleiben, ob trotz der örtlichen Unzuständigkeit der

Behörden von Sarnen zur Bevormundung im Jahre 1951

die Vormundschaft in der Folge, mangels formgerechter

Anfechtung, nach der erwähnten Regel mindestens formell

zu Recht bestand und daher auch die Zuständigkeit des

Regierungsrates als vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde

zur Genehmigung der Kindesannahme gegeben gewesen

wäre; denn die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde richtet

sich nur gegen den Beschluss des Regierungsrates vom

21. März 1953. In diesem Zeitpunkt aber, d. h. zwei Tage

nach Fällung des bundesgerichtlichen Urteils vom 19.

März, bestand die Vormundschaft nicht mehr zu Recht

und war daher auch die Zuständigkeit des Regierungsrates

gemäss Art. 265 ZGB nicht mehr gegeben.

b) Mit Bezug auf die Selbstbefristung bezw. die

resolutive Bedingtheit der

Bevormundungsverfügung

wird in der Vernehmlassung der Frau Rohrer (auf die

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Familienrecht. N° 41.

staatsrechtliche Beschwerde} freilich eingewendet, das

Berufungsurteil des Bundesgerichts stelle zu Unrecht auf

die Verfügung des Gemeindepräsidiums Sarnen vom 30.

Mai 1951 ab, -während massgebend allein der Beschluss

des Einwohnergemeinderates vom 18. Juni sein könne,

der die Bevormundung schlechthin anordne und den

Passus « bis zur Abklärung der Angelegenheit» nicht

enthalte, sondern lediglich beifüge : « Im weitern bleibt

die zivilrechtliche Abklärung des Falles abzuwarten»;

somit falle die ganze Argumentation betreffend automa-

tischer Beendigung der Vormundschaft dahin. Diese

Beanstandung geht indessen fehl. Zwar ist richtig, dass

vom Beschluss des Einwohnergemeinderates, als der Vor-

mundschaftsbehörde, auszugehen ist. Aber dieser lautet

eben dahin « Die Präsidialverfügung vom 30. Mai 1951,

durch die das Kind unter die gesetzliche Vormundschaft ...

gestellt worden ist, wird bestätigt». Hinsichtlich Inhalt

und Umfang fallen also die beiden Beschlüsse zusammen;

mit dem zweiten wird auch die Einschränkung des ersten

hinsichtlich Sinn, Zweck und Dauer der Massnahme

bestätigt. über die Zulässigkeit und Zweckmässigkeit

einer Bevormundung mit in dieser Weise limitierter Trag-

weite kann auf das Berufungsurteil (i. f.) verwiesen

werden. Dieses Vorgehen lässt, wie dort ebenfalls bemerkt

wurde (S. 9 unten), darauf schliessen, dass es sich bei dem

Gewaltentzug mit Bevormundung gemäss Art. 286 ZGB

-

ohne Bezugnahme auf den im Rahmen dieser Bestim-

mung einzig in Betracht kommenden Entziehungsgrund

der Wiederverheiratung -

in Wirklichkeit materiell eher

um eine vorsorgliche Massnahme handelte mit dem

Zwecke, das Kind dem bevorstehenden Zivilstreit um

die Gültigkeit der Vereinbarung 1947 zu entrücken, deren

Anordnung freilich Sache des Richters in jenem Prozesse

gewesen wäre. Wurde die Vormundschaft nur in diesem

Sinne und zu diesem Zwecke verfügt und der Mutter

mitgeteilt, so hörte ihre Wirkung ipso iure mit dem Ende

des Zivilprozesses auf, das mit dem Urteil des Bundes-

J

Familienrecht. :No 42.

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gerichts vom 19. März 1953 eintrat. Ob ungeachtet eben

dieses stellvertretenden und beschränkten Charakters der

Bevormundung eine vor diesem Datum ausgesprochene

Genehmigung hätte anerkannt, also hingenommen werden

müssen, dass die Vormundschaft über ihren Zweck in

concreto hinausgehend den Übergang der Zustimmungs-

befugnis von der Mutter auf die vormundschaftlichen

Behörden bewirkt haben sollte, kann mithin -

ebenso

wie die Frage der Wirkung der ursprünglichen örtlichen

Unzuständigkeit der Entmündigungsbehörde von Sarnen

-

dahingestellt bleiben. Spätestens seit dem 19. März

1953 war der Regierungsrat zur Erteilung der Zustimmung

weder sachlich noch örtlich mehr zuständig. Sein Beschluss

vom 21. März 1953 ist daher aufzuheben, womit die

Kindesannahme dahinfällt.

Wäre übrigens die zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde

nicht zulässig oder der Beschwerdegrund des Art. 68

Abs. 1 lit. b OG nicht gegeben, so müsste der angefochtene

Beschluss in Gutheissung der gleichzeitig eingelegten

staatsrechtlichen Beschwerde mit materiell gleicher Be-

gründung wegen Willkür aufgehoben werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und der

Beschluss des Regierungsrates des Kantons Unterwaiden

ob dem Wald vom 21. März 1953 aufgehoben.

42. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 3. Juli 1953

i. S. H. und E. Gräub gegen Käser.

1. a) Notwendiger Inhalt des Berufungsantrages. Art. 55, bOG.

b) Nicht vermögensrechtliche Natur eines Streites. Art. 44 OG.

c) Interesse an der Weiterziehung eines Urteils (Erw. 1-3).

2. Vaterschaftsklage (Art. 307 ff. ZGB). Unzulässigkeit eines biossen

Begehrens um Feststellung der Vaterschaft, insbesondere gegen

die Erben des angeblichen Vaters (Erw. 4).

3. ~as Interesse des Kindes, sich als Vaterwaise für den Bezug

emer AHV-Rente nach Art. 27 Abs. 2 AHVG ausweisen zu