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61_II_363

BGE 61 II 363

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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:162 Prozessreeht. N° 81. ren seit der Ausfällung des Urteils verlangt werden. Diese Frist war bei der Einreichung des vorliegenden Gesuches längst abgelaufeh. Das Gesuch ist daher nicht mehr zu- lässig. Die Frist des Art. 193 stünde dem Revisionskläger nur dann zur Verfügung, wenn sie innerhalb jener andern Frist läge, die eben das Recht, den in Frage stehenden Revisionsgrund anzurufen, ohne Rücksicht auf den Zeit- punkt des « Auffindens)) begrenzt. Im übrigen wäre das Gesuch auch deshalb uneinlässlich abzulehnen, weil der als Revisionsgrund vorgebrachte Sachverhalt den Tatbestand der angerufenen Revisions- bestimmung von Art. 192 Ziff. 2 BZP nicht erfüllt. Was mit der anbegehrten Blutuntersuchung bewiesen werden will, nämlich eine die Vaterschaft des Gesuchstellers aus- schliessende Blutgruppenzugehörigkeit, war im Vater- schaftsstreit nicht als Tatsache behauptet worden; für die Revision kommen aber nur Beweismittel zur Erwahrung von Tatsachen in Frage, die im früheren Rechtsstreit be- reits vorgebracht worden waren; es können nicht auch neue Tatsachen als solche neuen Beweismitteln gleichgeachtet werden (BGE 31 II 806 f., 39 II 441 f.). Dass sich die Anschauungen über den Beweiswert einer Blutgruppen- bestimmung geändert haben, stellt keinen Revisionsgrund dar. Art. 192 Ziff. 2 BZP will einer durch rechtskräftiges Urteil beschwerten Partei nicht die Vorteile einer Än- derung der Rechtsprechung zugute kommen lassen, son- dern nur die nachträgliche Geltendmachung von Beweis- mitteln ermöglichen, die im früheren Rechtsstreit bereits als solche anerkannt waren und bloss deshalb nicht ange- rufen oder zur Geltung gebracht werden konnten, weil man um ihr Vorhandensein nicht wusste oder sie nicht beizu- bringen vermochte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten. Prozessrecht. No 82.

82. Auszug aua dem Urteil &r IL Zivilabteilung vom 12. Dezember 1936 363

i. S. Küller-Itnlubühlel' gegen Gemeinderat von lain. Die z i v i Ire c h t li ehe B e s c h wer d ewe gen Ver· letzung von Gerichtsstandsbestimmun- gen des eid gen ö s s i s ehe n R e c h t s kann auch dann erhoben werden, wenn als zuständig Behörden des näm- lichen Kantons in Frage kommen. Sie ist jedoch unzulässig, wenn die Gerichtsstandsfrage vor der letzten kantonalen Instanz nicht Gegenstand der Entscheidung und deren eigene Zuständigkeit gegeben war. Art. 87 Ziff. 3 OG. Die Art. 284 und 285 ZGB enthalten keine Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit zur Handhabung der darin geordneten Massnahmen ; doch hat das Bundesgericht die für die Entmündigung aufgestellte Zuständigkeitsnorm des Art. 376 ZGB auch hiefür anwendbar erklärt (BGE 53 II 282). Somit ist kraft Bundesrechts zum Entzug der elter- lichen Gewalt in der Tat nicht die Behörde des Heimat- ortes, sondern die des Wohnsitzes zuständig, freilich mit Vorbehalt einer abweichenden kantonalen Ordnung für im Kanton selbst wohnende Bürger gemäss Art. 376 Abs. 2, was jedoch im Kanton Luzern nicht in Frage kommt (§§ 39 und 41 des Einführungsgesetzes zum ZGB). Wenn im angeführten Entscheid, von der soeben erwähnten Aus- nahme abgesehen, « die Behörden des Wohnortes oder doch jedenfalls des Wohnsitzkantons » als zuständig erklärt werden, so will damit nicht etwa nur ein interkantonales Wohnsitzprinzip aufgestellt sein, in dem Sinne, dass die Ordnung und Handhabung der örtlichen Zuständigkeit innerhalb des Wohnsitzkantons vom Bundesrecht unab- hängig wäre. Einzuräumen ist nur, dass es den Kantonen von Bundesrechts wegen nicht verwehrt ist, die Entschei- dung lediglich zentralen Behörden zu übertragen, wobei dann natürlich keine Konkurrenz von Gerichtsständen innerhalb des Kantons entstehen könnte. Ist aber die Entscheidungsbefugnis Gemeinde-, Kreis- oder Bezirks- ProzeSllrecht. N° 82. behördell. zugewiesen, so hat kraft Bundesrechts die Behör- de der Wohngemeinde, des Wohnkreises oder -bezirks als zuständig zu gelüm. Das Bundesgericht hat denn auch das Wohnsitzprinzip bereits zur Abgrenzung der Zuständigkeit innerhalb des Gebietes eines und desselben Kantons zur Geltung gebracht (BGE 56 II 344 ff.). Ob im vorliegenden Falle Rain, Emmen oder die Stadt Luzern zuständig ge- wesen sei, ist also eine Gerichtsstandsfrage des eidgenössi- schen Rechts im Sinne des Art. 87 Ziff. 3 OG (worunter auch Bestimmungen über die Abgrenzung der Zuständig- keit von Behörden administrativen Charakters fallen, BGE 56 II 3), die gegenüber letztinstanzlichen, der Berufung nicht unterliegenden kantonalen Entscheiden mit zivilrechtlicher Beschwerde vor das Bundesgericht gebracht werden kann .. Es frägt sich, ob eine solche Anrufung des Bundes- gerichts wegen Unzuständigkeit einer kantonalen Behörde auch dann zulässig sei, wenn die letzte kantonale Instanz in der Sache selbst geurteilt hat und deren eigene Zustän- digkeit nicht in Zweifel steht. Jedenfalls ist die Erhebung der Gerichtsstandsbeschwerde beim Bundesgericht unter solchen Umständen dann zu versagen, wenn sie weder vor der (angeblich) unzuständigen Behörde selbst erhoben wor- den war noch Gegenstand des kantonalen Rekursverfah- rens gebildet hat, wie es hier zutrifft. Das Bundesrecht gebietet nicht, dass eine nach.dem kantonalen Recht zur einläss1ichen Beurteilung befugte Rekursinstanz die Zu- ständigkeit der ersten Instanz von Amtes wegen prüfe und, wenn sie zu verneinen ist, die Sache zunächst zur erstin- stanzlichen Entscheidung an die hiefür zuständige erste Instanz weise. Die Regelung der Befugnisse der verschie- denen kantonalen Instanzen ist Sache des kantonalen Rechts. Daraus ist zunächst gefolgert worden, dass es nicht gegen Bundesrecht verstösst, wenn eine Entmündi- gung (und gleich verhält es sich mit einem Entzug der elterlichen Gewalt) nach Ablehnung durch die erste Instanz auf Rekurs hin von der Oberbehörde ausgesprochen wird Prozessrecht. N0 83. 366 (BGE 56 II 423 ff.). Daraus ergibt sich weiter, dass es von Bundesrechts wegen auch nicht zu beanstanden ist wenn die auf dem Rekurswege angerufene kantonale Oberb~hörde ohne Rücksicht auf die unangefochtene örtliche Zustän- digkeit der ersten Instanz in der Sache selbst urteilt. Als- dann tritt an die Stelle der erstinstanzlichen Verfügung der Rekursentscheid, und dieser allein kann nun noch Gegen- stand einer zivilrechtlichen Beschwerde bilden. Ist aber nach dem Gesagten die Ausserachtlassung der Unzustän- digkeit der ersten Instanz kein Beschwerdegrund, und lässt sich im Falle, der zu beurteilen ist, auch nicht die Zustän- digkeit der Rekursinstanz selbst bestreiten (wie hier, wo der Regierungsrat des Kantons Luzern auf alle Fälle als Oberbehörde des Wohnsitzkantons zur Entscheidung be- fugt war, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht bestreitet), so kann auf die Gerichtsstandsruge nicht einge- treten werden.

83. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1935 i S. Bossard gegen Detourbay. Bundeszivilprozess Art. 192 Ziff. 1 litt. c: Vo~aussetzungen d~s R e v i s io n s grundes, dass das Bundesgericht In den Akten liegende erhebliche Tatsachen gar nicht bezw. auf irrtümliche Weise gewürdigt hat. Im Prozess über die Abänderung des Scheidungs- urteiles bezüglich der Kindeszuteilung und der daherigen Unterhaltsbeiträge hat das Bundesgericht am 24. Oktober 1935 die Hauptberufung des Revisionsklägers teilweise begründet erklärt, dagegen die Anschlussberufung der Revisionsbeklagten abgewiesen und bezüglich der Kosten das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch beantragt der Revisionskläger weitergehende Belastung der Revisions- beklagten mit den Kosten des kantonalen Verfahrens aus dem Grunde, dass das Bundesgericht bei der Bestäti- gung der kantonalen Kost.enverteilung aus Versehen nicht