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61_II_363

BGE 61 II 363

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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Prozessreeht. N° 81.

ren seit der Ausfällung des Urteils verlangt werden. Diese

Frist war bei der Einreichung des vorliegenden Gesuches

längst abgelaufeh. Das Gesuch ist daher nicht mehr zu-

lässig. Die Frist des Art. 193 stünde dem Revisionskläger

nur dann zur Verfügung, wenn sie innerhalb jener andern

Frist läge, die eben das Recht, den in Frage stehenden

Revisionsgrund anzurufen, ohne Rücksicht auf den Zeit-

punkt des « Auffindens)) begrenzt.

Im übrigen wäre das Gesuch auch deshalb uneinlässlich

abzulehnen, weil der als Revisionsgrund vorgebrachte

Sachverhalt den Tatbestand der angerufenen Revisions-

bestimmung von Art. 192 Ziff. 2 BZP nicht erfüllt. Was

mit der anbegehrten Blutuntersuchung bewiesen werden

will, nämlich eine die Vaterschaft des Gesuchstellers aus-

schliessende Blutgruppenzugehörigkeit, war im Vater-

schaftsstreit nicht als Tatsache behauptet worden; für

die Revision kommen aber nur Beweismittel zur Erwahrung

von Tatsachen in Frage, die im früheren Rechtsstreit be-

reits vorgebracht worden waren; es können nicht auch neue

Tatsachen als solche neuen Beweismitteln gleichgeachtet

werden (BGE 31 II 806 f., 39 II 441 f.). Dass sich die

Anschauungen über den Beweiswert einer Blutgruppen-

bestimmung geändert haben, stellt keinen Revisionsgrund

dar. Art. 192 Ziff. 2 BZP will einer durch rechtskräftiges

Urteil beschwerten Partei nicht die Vorteile einer Än-

derung der Rechtsprechung zugute kommen lassen, son-

dern nur die nachträgliche Geltendmachung von Beweis-

mitteln ermöglichen, die im früheren Rechtsstreit bereits

als solche anerkannt waren und bloss deshalb nicht ange-

rufen oder zur Geltung gebracht werden konnten, weil man

um ihr Vorhandensein nicht wusste oder sie nicht beizu-

bringen vermochte.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten.

Prozessrecht. No 82.

82. Auszug aua dem Urteil &r IL Zivilabteilung

vom 12. Dezember 1936

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i. S. Küller-Itnlubühlel' gegen Gemeinderat von lain.

Die z i v i Ire c h t li ehe B e s c h wer d ewe gen Ver·

letzung von

Gerichtsstandsbestimmun-

gen des eid gen ö s s i s ehe n

R e c h t s kann auch

dann erhoben werden, wenn als zuständig Behörden des näm-

lichen Kantons in Frage kommen.

Sie ist jedoch unzulässig, wenn die Gerichtsstandsfrage vor der

letzten kantonalen Instanz nicht Gegenstand der Entscheidung

und deren eigene Zuständigkeit gegeben war.

Art. 87 Ziff. 3 OG.

Die Art. 284 und 285 ZGB enthalten keine Bestimmung

über die örtliche Zuständigkeit zur Handhabung der darin

geordneten Massnahmen; doch hat das Bundesgericht die

für die Entmündigung aufgestellte Zuständigkeitsnorm des

Art. 376 ZGB auch hiefür anwendbar erklärt (BGE 53 II

282). Somit ist kraft Bundesrechts zum Entzug der elter-

lichen Gewalt in der Tat nicht die Behörde des Heimat-

ortes, sondern die des Wohnsitzes zuständig, freilich mit

Vorbehalt einer abweichenden kantonalen Ordnung für im

Kanton selbst wohnende Bürger gemäss Art. 376 Abs. 2,

was jedoch im Kanton Luzern nicht in Frage kommt

(§§ 39 und 41 des Einführungsgesetzes zum ZGB). Wenn

im angeführten Entscheid, von der soeben erwähnten Aus-

nahme abgesehen, « die Behörden des Wohnortes oder doch

jedenfalls des Wohnsitzkantons » als zuständig erklärt

werden, so will damit nicht etwa nur ein interkantonales

Wohnsitzprinzip aufgestellt sein, in dem Sinne, dass die

Ordnung und Handhabung der örtlichen Zuständigkeit

innerhalb des Wohnsitzkantons vom Bundesrecht unab-

hängig wäre. Einzuräumen ist nur, dass es den Kantonen

von Bundesrechts wegen nicht verwehrt ist, die Entschei-

dung lediglich zentralen Behörden zu übertragen, wobei

dann natürlich keine Konkurrenz von Gerichtsständen

innerhalb des Kantons entstehen könnte. Ist aber die

Entscheidungsbefugnis Gemeinde-, Kreis- oder Bezirks-

ProzeSllrecht. N° 82.

behördell. zugewiesen, so hat kraft Bundesrechts die Behör-

de der Wohngemeinde, des Wohnkreises oder -bezirks als

zuständig zu gelüm. Das Bundesgericht hat denn auch das

Wohnsitzprinzip bereits zur Abgrenzung der Zuständigkeit

innerhalb des Gebietes eines und desselben Kantons zur

Geltung gebracht (BGE 56 II 344 ff.). Ob im vorliegenden

Falle Rain, Emmen oder die Stadt Luzern zuständig ge-

wesen sei, ist also eine Gerichtsstandsfrage des eidgenössi-

schen Rechts im Sinne des Art. 87 Ziff. 3 OG (worunter

auch Bestimmungen über die Abgrenzung der Zuständig-

keit von Behörden administrativen Charakters fallen,

BGE 56 II 3), die gegenüber letztinstanzlichen, der

Berufung nicht unterliegenden kantonalen Entscheiden

mit zivilrechtlicher Beschwerde vor das Bundesgericht

gebracht werden kann ..

Es frägt sich, ob eine solche Anrufung des Bundes-

gerichts wegen Unzuständigkeit einer kantonalen Behörde

auch dann zulässig sei, wenn die letzte kantonale Instanz

in der Sache selbst geurteilt hat und deren eigene Zustän-

digkeit nicht in Zweifel steht. Jedenfalls ist die Erhebung

der Gerichtsstandsbeschwerde beim Bundesgericht unter

solchen Umständen dann zu versagen, wenn sie weder vor

der (angeblich) unzuständigen Behörde selbst erhoben wor-

den war noch Gegenstand des kantonalen Rekursverfah-

rens gebildet hat, wie es hier zutrifft. Das Bundesrecht

gebietet nicht, dass eine nach.dem kantonalen Recht zur

einläss1ichen Beurteilung befugte Rekursinstanz die Zu-

ständigkeit der ersten Instanz von Amtes wegen prüfe und,

wenn sie zu verneinen ist, die Sache zunächst zur erstin-

stanzlichen Entscheidung an die hiefür zuständige erste

Instanz weise. Die Regelung der Befugnisse der verschie-

denen kantonalen Instanzen ist Sache des kantonalen

Rechts. Daraus ist zunächst gefolgert worden, dass es

nicht gegen Bundesrecht verstösst, wenn eine Entmündi-

gung (und gleich verhält es sich mit einem Entzug der

elterlichen Gewalt) nach Ablehnung durch die erste Instanz

auf Rekurs hin von der Oberbehörde ausgesprochen wird

Prozessrecht. N0 83.

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(BGE 56 II 423 ff.). Daraus ergibt sich weiter, dass es von

Bundesrechts wegen auch nicht zu beanstanden ist wenn

die auf dem Rekurswege angerufene kantonale Oberb~hörde

ohne Rücksicht auf die unangefochtene örtliche Zustän-

digkeit der ersten Instanz in der Sache selbst urteilt. Als-

dann tritt an die Stelle der erstinstanzlichen Verfügung der

Rekursentscheid, und dieser allein kann nun noch Gegen-

stand einer zivilrechtlichen Beschwerde bilden. Ist aber

nach dem Gesagten die Ausserachtlassung der Unzustän-

digkeit der ersten Instanz kein Beschwerdegrund, und lässt

sich im Falle, der zu beurteilen ist, auch nicht die Zustän-

digkeit der Rekursinstanz selbst bestreiten (wie hier, wo

der Regierungsrat des Kantons Luzern auf alle Fälle als

Oberbehörde des Wohnsitzkantons zur Entscheidung be-

fugt war, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht

bestreitet), so kann auf die Gerichtsstandsruge nicht einge-

treten werden.

83. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1935

i S. Bossard gegen Detourbay.

Bundeszivilprozess Art. 192 Ziff. 1 litt. c:

Vo~aussetzungen d~s R e v i s io n s grundes, dass das Bundesgericht

In den Akten liegende erhebliche Tatsachen gar nicht bezw.

auf irrtümliche Weise gewürdigt hat.

Im Prozess über die Abänderung des Scheidungs-

urteiles bezüglich der Kindeszuteilung und der daherigen

Unterhaltsbeiträge hat das Bundesgericht am 24. Oktober

1935 die Hauptberufung des Revisionsklägers teilweise

begründet erklärt, dagegen die Anschlussberufung der

Revisionsbeklagten abgewiesen und bezüglich der Kosten

das Urteil der Vorinstanz bestätigt.

Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch beantragt der

Revisionskläger weitergehende Belastung der Revisions-

beklagten mit den Kosten des kantonalen Verfahrens

aus dem Grunde, dass das Bundesgericht bei der Bestäti-

gung der kantonalen Kost.enverteilung aus Versehen nicht