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I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
72. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Dezember 1930 i. S. Cad.onau gegen Xreisvormund.Eohaftsbehörc1e Buis und. Deinen Bat des Xantons Graubünd.en. Befugnis der Kantone, in Vormundschaftssachen die Kompetenzen der verschiedenen Instanzen im Rahmen des Bundesrechts . selbständig abzugrenzen. Art. 376 und 396 ZGB. Nach Art. 376 und 396 ZGB ist sowohl die Entmündi- gung als auch die Bestellung eines Beistandes bezw.Bei- rates Sache der vormundschaftlichen Behörden. Diesen Vorschriften wird Genüge getan damit, dass die Entmün- digung bezw. Beiratsbestellung von einer vormundschaft- lichen Behörde überhaupt verfügt wird, handle es sich nun dabei um die Vormundschaftsbehörde oder um eine Aufsichtsbehörde. Zu Unrecht verweist der Beschwerde- führer demgegenüber auf Art. 396 ZGB. Allerdings ist in dieser Bestimmung von der c( Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes» die Rede. Hier handelte es sich jedoch ledig- lich um die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit meh- rerer an sich in Betracht fallender Behörden; dagegen bestand für den eidgenössischen Gesetzgeber kein Anlass, auch noch in die Regelung der Befugnisse der verschiedenen Instanzen einzugreifen. Wenn daher das bündnerische kantonale Recht den Aufsichtsbehörden in Vormund- schaftssachen das Recht gibt, entgegen dem Befinden der untern Instanzen eine Entmündigung auszusprechen oder an Stelle einer von den untern Instanzen verhängten Ent- mündigung nur auf Beiratschaft zu erkennen, so wider- spricht dies keiner Vorschrift des eidgenössischen Rechtes. AB 1S6 11 - 1930 29 • Obligationenrecht. No 73. In der zuletzt erwähnten Variante kann auch keine Be- einträchtigung der Verteidigungsrechte des Interdizenden gesehen werden; denn da der für die Entmündigung erfor- derliche Tatbestand den für die Beiratschaft vorausge- setzten in sich schliesst, gilt die Instruktion für die erstere gleichzeitig auch flir die letztere, und es ist lediglich noch eine Frage der Rechtsanwendung, ob Bevormundung oder Beiratschaft . anzuordnen sei. H. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
73. t1rteU der L ZivilabteUung vom 11. November 1980
i. S. Schlifli gegen Jordi. Grundlagenirrtum (Art. 24 Züfer 4 OR).Begriff.-Ein solcher kann sich auch auf einen Ver t rag s b e s t a n d - t eil beziehen (Erw. 2). - Die Möglichkeit der W an d e - 1 u n g skI a g e (Art. 205 OR) schliesst die Geltendmachung eines Grundlagenirrtums nicht ~us (Erw. 3). W an de 1 un g s k la g e. Durch die beim Verkauf eines Ge- m ä 1 des vom Verkäufer geleistete Garantie, dass dieses von einem bestimmten Maler gemalt worden sei, wird die einjährige Verjährungsfrist des. Art. 210 Ahs. 1 OR aus- geschlossen (Erw. 4). A. - Der Beklagte, E. Schläfli, Kunsthändler in Bern, verka.ufte dem Kläger, O. Jordi in Biel, am 25. Mai 1927 ein eme italienische F'amilienszene darStellendes mit L. R. bezeichnetes Ölgemälde zum Preise von 4800 Fr., indem er dem Kläger zusicherte, dass es sich hiebei um ein Original des bekannten GenrelJlalers Leopold Robert, der 1'794 in La Chaux-de-Fonds geboren und 1835 in Venedig gestorben ist, handle. Das Gemälde wurde dem Kläger am 25. Mai 1927 geliefert und von ihm am
1. Juni 1927 bezahlt, worauf ihm der Beklagte am gleichen Obligationenrecht. N° i3. 425 Tage quittierte und auf der Faktur vom 25. Mai 1927 . den Vermerk anbrachte : « Für die Echtheit wird volle Garantie geleistet ». Im November oder Dezember 1928 will der Kläger von einem mit ihm befreundeten Antiquar darauf aufmerksam gemacht worden sein, dass das Bild nicht von Leopold Robert stamme. Er ersuchte daher den Beklagten mit Schreiben vom 17. Dezember 1928, nachdem auch der Konservator des Museums von Neuenburg, Boy de 180 Tour, zum selben Schlusse gekommen war, das Bild zurückzunehmen. B. - Da der Beklagte die Rücknahme verweigerte, reichte der Kläger gegen ihn die vorliegende Klage ein mit dem Begehren, es sei gerichtlich zu erkennen, dass der Kaufvertrag vom 25. Mai 1927 um das Bild {( Italienische Familienszene }) für ihn unverbindlich sei, und es sei der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den bezahlten Kauf·· preis von 4800 Fr. nebst 6 % Zins seit 1. Juni 1927 zurückzuvergüten, illtter Kostenfolge. Der Kläger stützte sich hiebei auf Irrtum (Art. 24 Züf. 4 OR), eventuell auf Täuschung. . O. - Mit Urteil vom 13. März 1930 hat der Appella- tionshof des Kantons Betn die Klage gestützt auf den geltend gemachten Irrtum gutgeheissen, nachdem er durch .Sachverständige hatte feststellen lassen, dass das streitige Gemälde in der Tat nicht von Leopold Robert gemalt worden sei. D. - Hiegegen hat der Beklagte am 23. Juni 1930 die BerUfung an das Bundesgericht erldärt mit dem Begehren um Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, es sei auf die Berufung wegen Verspätung nicht einzutreten, eventuell sei diese abzu- weisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - (Verspätungseinrede)
2. - Die von der Vorinstanz auf Grund des Experten-