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56_II_423

BGE 56 II 423

Bundesgericht (BGE) · 1930-12-04 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

72. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom 4. Dezember 1930 i. S. Cad.onau

gegen Xreisvormund.Eohaftsbehörc1e Buis und. Deinen Bat

des Xantons Graubünd.en.

Befugnis der Kantone, in Vormundschaftssachen die Kompetenzen

der verschiedenen Instanzen im Rahmen des Bundesrechts

. selbständig abzugrenzen. Art. 376 und 396 ZGB.

Nach Art. 376 und 396 ZGB ist sowohl die Entmündi-

gung als auch die Bestellung eines Beistandes bezw.Bei-

rates Sache der vormundschaftlichen Behörden. Diesen

Vorschriften wird Genüge getan damit, dass die Entmün-

digung bezw. Beiratsbestellung von einer vormundschaft-

lichen Behörde überhaupt verfügt wird, handle es sich

nun dabei um die Vormundschaftsbehörde oder um eine

Aufsichtsbehörde. Zu Unrecht verweist der Beschwerde-

führer demgegenüber auf Art. 396 ZGB. Allerdings ist in

dieser Bestimmung von der c(Vormundschaftsbehörde des

Wohnsitzes» die Rede. Hier handelte es sich jedoch ledig-

lich um die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit meh-

rerer an sich in Betracht fallender Behörden; dagegen

bestand für den eidgenössischen Gesetzgeber kein Anlass,

auch noch in die Regelung der Befugnisse der verschiedenen

Instanzen einzugreifen. Wenn daher das bündnerische

kantonale Recht den Aufsichtsbehörden in Vormund-

schaftssachen das Recht gibt, entgegen dem Befinden der

untern Instanzen eine Entmündigung auszusprechen oder

an Stelle einer von den untern Instanzen verhängten Ent-

mündigung nur auf Beiratschaft zu erkennen, so wider-

spricht dies keiner Vorschrift des eidgenössischen Rechtes.

AB 1S6 11 -

1930

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Obligationenrecht. No 73.

In der zuletzt erwähnten Variante kann auch keine Be-

einträchtigung der Verteidigungsrechte des Interdizenden

gesehen werden; denn da der für die Entmündigung erfor-

derliche Tatbestand den für die Beiratschaft vorausge-

setzten in sich schliesst, gilt die Instruktion für die erstere

gleichzeitig auch flir die letztere, und es ist lediglich noch

eine Frage der Rechtsanwendung, ob Bevormundung oder

Beiratschaft . anzuordnen sei.

H. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

73. t1rteU der L ZivilabteUung vom 11. November 1980

i. S. Schlifli gegen Jordi.

Grundlagenirrtum (Art. 24 Züfer 4 OR).Begriff.-Ein

solcher kann sich auch auf einen Ver t rag s b e s t a n d -

t eil beziehen (Erw. 2). -

Die Möglichkeit der W an d e -

1 u n g skI a g e (Art. 205 OR) schliesst die Geltendmachung

eines Grundlagenirrtums nicht ~us (Erw. 3).

W an de 1 un g s k la g e. Durch die beim Verkauf eines Ge-

m ä 1 des vom Verkäufer geleistete Garantie, dass dieses

von einem bestimmten Maler gemalt worden sei, wird die

einjährige Verjährungsfrist des. Art. 210 Ahs. 1 OR aus-

geschlossen (Erw. 4).

A. -

Der Beklagte, E. Schläfli, Kunsthändler in Bern,

verka.ufte dem Kläger, O. Jordi in Biel, am 25. Mai 1927

ein eme italienische F'amilienszene darStellendes mit

L. R. bezeichnetes Ölgemälde zum Preise von 4800 Fr.,

indem er dem Kläger zusicherte, dass es sich hiebei um

ein Original des bekannten GenrelJlalers Leopold Robert,

der 1'794 in La Chaux-de-Fonds geboren und 1835 in

Venedig gestorben ist, handle.

Das Gemälde wurde

dem Kläger am 25. Mai 1927 geliefert und von ihm am

1. Juni 1927 bezahlt, worauf ihm der Beklagte am gleichen

Obligationenrecht. N° i3.

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Tage quittierte und auf der Faktur vom 25. Mai 1927

. den Vermerk anbrachte : « Für die Echtheit wird volle

Garantie geleistet ».

Im November oder Dezember 1928 will der Kläger von

einem mit ihm befreundeten Antiquar darauf aufmerksam

gemacht worden sein, dass das Bild nicht von Leopold

Robert stamme. Er ersuchte daher den Beklagten mit

Schreiben vom 17. Dezember 1928, nachdem auch der

Konservator des Museums von Neuenburg, Boy de 180

Tour, zum selben Schlusse gekommen war, das Bild

zurückzunehmen.

B. -

Da der Beklagte die Rücknahme verweigerte,

reichte der Kläger gegen ihn die vorliegende Klage ein mit

dem Begehren, es sei gerichtlich zu erkennen, dass der

Kaufvertrag vom 25. Mai 1927 um das Bild {(Italienische

Familienszene }) für ihn unverbindlich sei, und es sei der

Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den bezahlten Kauf··

preis von 4800 Fr. nebst 6 % Zins seit 1. Juni 1927

zurückzuvergüten, illtter Kostenfolge. Der Kläger stützte

sich hiebei auf Irrtum (Art. 24 Züf. 4 OR), eventuell auf

Täuschung.

.

O. -

Mit Urteil vom 13. März 1930 hat der Appella-

tionshof des Kantons Betn die Klage gestützt auf den

geltend gemachten Irrtum gutgeheissen, nachdem er

durch .Sachverständige hatte feststellen lassen, dass das

streitige Gemälde in der Tat nicht von Leopold Robert

gemalt worden sei.

D. -

Hiegegen hat der Beklagte am 23. Juni 1930 die

BerUfung an das Bundesgericht erldärt mit dem Begehren

um Abweisung der Klage.

Der Kläger beantragt, es sei auf die Berufung wegen

Verspätung nicht einzutreten, eventuell sei diese abzu-

weisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

(Verspätungseinrede)

2. -

Die von der Vorinstanz auf Grund des Experten-