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61_II_365

BGE 61 II 365

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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Proze8~recht. N° 82.

behörden zugewiesen, so hat kraft Bundesrechts die Behör-

de der Wohngemeinde, des Wohnkreises oder -bezirks als

zuständig zu gelten. Das Bundesgericht hat denn auch das

Wohnsitzprinzip bereits zur Abgrenzung der Zuständigkeit

innerhalb des Gebietes eines und desselben Kantons zur

Geltung gebracht (BGE 56 II 344 ff.). Ob im vorliegenden

Falle Rain, Emmen oder die Stadt Luzern zuständig ge-

wesen sei, ist also eine Gerichtsstandsfrage des eidgenössi-

schen Rechts im Sinne des Art. 87 Ziff. 3 OG (worunter

auch Bestimmungen über die Abgrenzung der Zuständig-

keit von Behörden administrativen Charakters fallen,

BGE 56 II 3), die gegenüber letztinstanzlichen, der

Berufung nicht unterliegenden kantonalen Entscheiden

mit zivilrechtlicher Beschwerde vor das Bundesgericht

gebracht werden kann.

Es frägt sich, ob eine solche Anrufung des Bundes-

gerichts wegen Unzuständigkeit einer kantonalen Behörde

auch dann zulässig sei, wenn die letzte kantonale Instanz

in der Sache selbst geurteilt hat und deren eigene Zustän-

digkeit nicht in Zweifel steht. Jedenfalls ist die Erhebung

der Gerichtsstandsbeschwerde beim Bundesgericht unter

solchen Umständen dann zu versagen, wenn sie weder vor

der (angeblich) unzuständigen Behörde selbst erhoben wor-

den war noch Gegenstand des kantonalen Rekursverfah-

rens gebildet hat, wie es hier zutrifft. Das Bundesrecht

gebietet nicht, dass eine nach,dem kantonalen Recht zur

einlässlichen Beurteilung befugte Rekursinstanz die Zu-

ständigkeit der ersten Instanz von Amtes wegen prüfe und,

wenn sie zu verneinen ist, die Sache zunächst zur erstin-

stanzlichen Entscheidung an die hiefür zuständige erste

Instanz weise. Die Regelung der Befugnisse der verschie-

denen kantonalen Instanzen ist Sache des kantonalen

Rechts. Daraus ist zunächst gefolgert worden, dass es

nicht gegen Bundesrecht verstösst, wenn eine Entmündi-

gung (und gleich verhält es sich mit einem Entzug der

elterlichen Gewalt) nach Ablehnung durch die erste Instanz

auf Rekurs hin von der Oberbehörde ausgesprochen wird

Prozessrecht. No 83.

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(BGE 56 II 423 ff.). Daraus ergibt sich weiter, dass es von

Bundesrechts wegen auch nicht zu beanstanden ist wenn

die auf dem Rekurswege angerufene kantonale Oberb~hörde

ohne Rücksicht auf die unangefochtene örtliche Zustän-

digkeit der ersten Instanz in der Sache selbst urteilt. Als-

dann tritt an die Stelle der erstinstanzlichen Verfügung der

Rekursentscheid, und dieser allein kann nun noch Gegen-

stand einer zivilrechtlichen Beschwerde bilden. Ist aber

nach dem Gesagten die Ausserachtlassung der Unzustän-

digkeit der ersten Instanz kein Beschwerdegrund, und lässt

sich im Falle, der zu beurteilen ist, auch nicht die Zustän-

digkeit der Rekursinstanz selbst bestreiten (wie hier, wo

der Regierungsrat des Kantons Luzern auf alle Fälle als

Oberbehörde des Wohnsitzkantons zur Entscheidung be-

fugt war, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht

bestreitet), so kann auf die Gerichtsstandsrüge nicht einge-

treten werden.

83. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1935

i. S. Bossard gegen Detourbay.

Bundeszivilprozess Art. 192 ZifI. 1 litt. c:

Vo~aussetzungen d~s R e v i s io n s grundes, dass das Bundesgericht

In den Akten liegende erhebliche Tatsachen gar nicht bezw.

auf irrtümliche Weise gewürdigt hat.

Im Prozess über die Abänderung des Scheidungs-

urteiles bezüglich der Kindeszuteilung und der daherigen

Unterhaltsbeiträge hat das Bundesgericht am 24. Oktober

1935 die Hauptberufung des Revisionsklägers teilweise

begründet erklärt, dagegen die Anschlussberufung der

Revisionsbeklagten abgewiesen und bezüglich der Kosten

das Urteil der Vorinstanz bestätigt.

Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch beantragt der

Revisionskläger weitergehende Belastung der Revisions-

beklagten mit den Kosten des kantonalen Verfahrens

aus dem Grunde, dass das Bundesgericht bei der Bestäti-

gung der kantonalen Kostenverteilung aus Versehen nicht

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Prozessrecht. N° 83.

oder doch auf irrtümliche Weise gewürdigt habe, dass

allein die Revisionsbeklagte gegen das Urteil der ersten

Instanz an das Obergericht appelliert hatte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Der angerufene Revisionsgrund aus BZP Art. 192

ZifI. 1 litt. c trifft nur dann zu, wenn sich aus dem Urteile

selbst mit Sicherheit ergibt, dass in den Akten liegende

erhebliche Tatsachen aus Versehen, d. h. gegen den

Willen des Gerichtes, entweder gänzlich ausseracht gelas-

sen worden sind oder eine Würdigung erfahren haben,

welche mit dem klaren Inhalte der Akten in Widerspruch

steht.

Sind diese Voraussetzungen nicht vorhanden,

sondern wollen nur die faktischen und rechtlichen Schluss-

folgerungen, welche das Gericht aus dem tatsächlichen

Inhalt der Akten gezogen, als unrichtig oder ungenügend

angefochten werden, so versagt das Rechtsmittel der

Revision (BGE 4, 635; vgl. auch BGE 16, 745 f.). Danach

kann Revision nur verlangt werden, wenn der Beurteilung

nicht der aus den Akten sich ergebende

Tatbestand zu Grunde gelegt worden

ist, sei es dass gänzlich übersehen und infolgedessen bei

der Beurteilung gar nicht berücksichtigt wurde, dass eine

bestimmte aus den Akten sich ergebende Tatsache ein-

getreten war, sei es dass eine der bei der Beurteilung

berücksichtigten Tatsachen infolge versehentlich unrich-

tiger Auffassung des Inhaltes der Akten festgestellt wor-

den war. Dagegen kann nicht Revision verlangt werden

wegen angeblich unrichtiger rechtlicher Beurteilung von

Tatsachen, sei es dass das Gericht einer vorgebrachten

Tatsache überhaupt keinerlei rechtliche Erheblichkeit

beimass, sei es dass es andere Rechtsfolgen daran knüpfte,

als der Revisionskläger will.

Im vorliegenden Falle liegt nicht der geringste Anhalts-

punkt dafür vor -

und der Revisionskläger behauptet

es eigentlich auch gar nicht, -

dass das Bundesgericht

bei der Bestätigung der kantonalen Kostendispositive

Vel'Sicherungsvertrag. No 84.

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gegen seinen Willen ausseracht gelassen habe, dass aus-

schliesslich die Revisionsbeklagte das Urteil des Ober-

gerichtes veranlasst hat, welches vom endgültig mass-

gebenden Urteil des Bundesgerichtes viel weiter entfernt

ist als das erstinstanzliche vom Revisionskläger hingenom-

mene Urteil. Die Bestätigung der kantonalen Kosten-

dispositive lässt sich einerseits mit der familienrechtlichen

Natur des Prozesses, anderseits damit rechtfertigen, dass

das von der Revisionsbeklagten erwirkte Urteil des

Obergerichtes immerhin in einem, und zwar keineswegs

unwesentlichen, Punkte bestätigt wurde ((Beiträge ... in

dem von der Vorinstanz festgesetzten Umfange »). Inso-

fern hierin eine unangemessene Kostenverlegung gesehen

werden sollte, so wäre sie auf nichts anderes als auf der

Billigkeit nicht entsprechende unrichtige Anwendung der

einschlägigen Prozesskostenvorschriften durch das Bundes-

gericht zurückzuführen, woraus keinesfalls ein Revisions-

grund hergeleitet werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

VII. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

84. Estratto dalla. sentenza a:z novembre 1935

dell.. seconda selione eivile in causa

Bocieta. di assicurazione « 't1nion·Geneve » contro Cattaneo.

Contratto di assicurazione contro gli infortuni. -

Risposte reti-

centi apposte aUa proposta da un agente deUa societA. Anche

l'agente meramente «produttore» vincola 1a societA co11e

dichi~ioni da lui latte al proponente onde dargli 1e istru.

zioni necessarie per rispondere al questionario. -

Nozione

deU'« infermitA » a' sensi deI questionario (art. 4,6, 8 cif. 3 e 4,

e 34 deUa legge sul contratto di assicurazione).