Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
1. trrteU der II. Zivib.bteil'llng vom as. Januar 1930 i S. Schlittler-Weber gegen 'Waisenamt Tuggen. Eine Be s c h wer deist als z i v i Ire c h t I ich e bezw. s t 8, a t s r e c h t I ich e zu beurteilen, ohne Rücksicht da- rauf. ob der Beschwerdeführer sie unrichtigerweise als staats- rechtliche bezw. zivilrechtliche bezeichnet hat (00 Art. 194) (Erw. 1). Bevormundung eines ausserehelichen Kin- des (ZOB Art. 311 Abs. 2, 324/6. 368) - kanu nur bezüglich der Frage der Zuständigkeit durch zivil- rechtliche Beschwerde (00 Art. 87 Ziff. 3), im übrigen nur durch staatsrechtliche (Rechtsverweigerungs-) Beschwerde an- gefochten werden (Erw. 1). - Welches ist die hiefür zuständige Vormundschaftsbehörde ? (Erw. 3). Am 14. September 1922 gebar die damals noch unver- heiratete, bei ihJ..er Mutter und deren Ehemann in Tuggell wohnende Beschwerdeführerin ein Kind. Die Vormund- schafts1?ehörde von Tuggell ernannte den Stiefvater der Beschwerdeführerin zum Beistande des Kindes und liess diese Beistandschaft auch noch fortbestehen, nac hdem eine - nicht auf Zusprechung des Kindes mit Standes- folge gerichtete - Vaterschaftsklage mit Erfolg durch- geführt worden war. Während die Beschwerdeführerin an verschiedenen Orten in Stellung war und auch als sie sich im Frühjahr 1927 mit K. Schlittlerin Niederurnen verheiratete, blieb das Kind bei der Grossmutter und deren Ehemann, seinem Beistand, in Tuggen, und auch heute befindet es sich wieder dort, nachdem die Mutter es von Ende 1927 an während nahezu einem Jahre bei sich in Niederurnen gehabt hatte. Als. die Beschwerde;:- führerin inl Frühjahr 1929 das Kind vom Beistand heraus- AS 56 II - 1930
2 Familienrooht. N0 1. verlangte, veranlasste dieser die Vormundschaftsbehörde Tuggen zur Bestellung eines Vormundes, zu dem er dann selbst ernannt ~e. Die hiegegen von den Ehegatten Schlittler geführte Beschwerde hat der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 24. August 1929 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid haben die Ehegatten Schlittler beim Bundesgericht, Abteilung Staatsgerichtshof, Be- schwerde geführt mit den Anträgen, es sei zu erkeimen :
1. nicht das Waisenamt Tuggen, sondern das Waisenamt Niederurnen sei zur Behandlung der Vormundschaftsfrage über das aussereheliche Kind Emilie Weber zuständig;
2. eventuell sei das aussereheliche Kind der Mutter zuzuteilen und unter ihre elterliche Gewalt zu stellen. Das Bztndesgerickt zieht in Erwägung :
1. - Die Stellung eines ausserehelichen Kindes unter Vormundschaft anstatt unter die elterliche Gewalt in Anwendung der Art. 3D Abs. 2 bezw. 324/6 und 368 ZGB ist nicht in Art. 86 OG unter den Fällen. aufgezählt, in denen zivilrechtliche Beschwerde erhoben werden kann weshalb dagegen nicht dieses Rechtsmittel, sondern nu; alHällig die staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechts- verweigerung zulässig ist (BGE 49 II S. 1(9). Von dieser Auffassung ausgehend ist die vorliegende - übrigens nicht näher bezeichnete - Beschwerde zutreffenderweise an die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes gerichtet worden. Indessen wird mit der Beschwerde in erster Linie die Verletzung einer Gerichtsstandsbestim- mung des eidgenössischen Rechtes geltend gemacht, wofür nach Art. 87 Znf. 3 OG (Zusatz laut Art. 49 litt. b des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege vom 11. Juni 1928) nunmehr das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde zur Verfügung steht, sofern es sich um eine (nicht der Berufung unterliegende) Zivilsache handelt, was hier zutrifft. Die zweckentsprechende Auslegung dieser die Zuständigkeit Familienrecht. N° 1. 3 der staat~htlichen Abteilung in Zivilsachen einschrän- kenden Vorschrift erheischt, dem Begriffe der Gerichts- standsbestimmnng im Sinne derselben die gleiche weit- gehende Ausdehnung zu geben, welche die staatsrechtliche Abteilung bisher ihrer Rechtsprechung in Gerichtsstands- fragen gemäss Art. 189 OG zugrunde gelegt hat; somit fallen darunter die (bundesrechtlichen) .Vorschriften über die örtliche und sachliche Zuständigkeit nicht nur der Gerichte, sondern auch anderer Behörden, sei es im Verhältnis zu den Gerichten, sei es im Verhältnis unter sich (vgl. z. B. 53 I S. 385; 49 I S. 385; 44 I S. 58). Um den Schwierigkeiten der Handhabung des bundesrecht- lichen Rechtsmittelsystems Rechnung zu tragen, recht- fertigt sich nach übereinstimmenden grundsätzlichen Beschlüssen der staatsrechtlichen und der beiden Zivil- abteilungen des Bundesgerichtes vom 26. November /5. und
23. Dezember 1929 die analoge Anwendung des Art. 194 Abs. 3 Satz 1 OG (Zusatz laut Art. 49 litt. f des vorgenannten Gesetzes) auch auf staats- und zivilrechtliehe Beschwerden: Soweit eine der staatsrechtlichen Abteilung des Bundes- gerichtes einge~ichte bezw. als staatsrechtliche bezeich- nete Beschwerde in die Zuständigkeit einer Zivilabteilung fällt oder umgekehrt, ist sie von Amtes wegen an die zu- ständige Abteilung abzugeben, und die Beschwerdefrist gilt schon als eingehalten, wenn die Beschwerde auch nur bei der unzuständigen Abteilung rechtzeitig eingereicht worden ist selbst wenn sie nicht mehr innert der Beschwerdefrlst , . an die zuständige Abteilung abgegeben werden kann. Natürlich darf dann aber die zlliItändige Zivilabteilung nur dann auf eine solche Beschwerde als zivilrechtliehe eintreten, wenn sie binnen der für zivilrechtliehe Be- schwerden vorgeschriebenen (kürzeren) Beschwerdefrist von zwanzig Tagen eingereicht worden war. Freilich be- stimmt Art. 194 OG in Aha. 2 ausserdem noch, dass die Bundesbehörde, welche in der Hauptsache kompetent ist, auch alle Vorfragen zu erledigen hat. Allein gleich wie im Verhältnis zwischen Bundesgericht und Bundesrat
4 Geriehtsstandsfragen nicht' zu den Vorfragen im Sinne dieser Bestimmung gehören, sondern nach ausdrücklicher . Vorschrift des Art. 189 Abs. 3 OG in allen Fällender Rechtsprechung des Bundesgerichts vorbehalten bleiben, so lässt sich jene Vorschrift auch nicht im Verhältnis zwischen verschiedenen Abteihnigen des Bundesgerichts analog auf Gerichtsstandsfragen anwenden. Nicht nUr muss die Rechtsprechung über eine und dieselbe Rechts- frage soweit möglich bei einer einzigen Abteilung kon- zentriert werden, damit abweichende Beurteilung vermie- den wird, sondern es kann auch einem Beschwerdeführer, der versäumt hat, die zivilrechtliche Gerichtsstands- beschwerde rechtzeitig binnen zwanzig Tagen zu erheben, nicht zugestanden werden, durch vielleicht ganz miss- bräuchliche Ausdehnung-der Beschwerde auf materielle Streitpunkte, deren Beurteilung der staatsrechtlichen Abteilung zukommt, die während dreissig Tagen angerufen werden kann, sich selbst Restitution gegen die Frist- versäumnis zu verschaffen. - Danach ist der erste Be- schwerdeantrag als zivilrechtliche Beschwerde anzusehen und, weil die Beschwerde binnen zwanzig Tagen eingelegt worden war, einlässlich zu beurteilen.
2. - Die angefochtene Anordnung der Vormundschaft gerät nur mit den Rechten der Mutter des Kindes in Konflikt, dagegen nicht mit Rechten des Ehemannes derselben, der ja natürlich die elterliche Gewalt nicht für sich beanspruchen könnte. Auf seine Beschwerde kann daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht eingetreten werden.
3. - Dass die Vormundschaftsbehörde von Tuggen seinerzeit zur Ernennung des Beistandes für das ausser- eheliche Kind der Beschwerdeführerin zuständig gewesen sei, ist nie in Zweifel gezogen worden und übrigens infolge Unterbleibens einer Beschwerde gegen die Beistands- bestellung längst rechtskräftig festgestellt. Dieser der obervormundschaftlichen Gewalt der·. Vormundschafts~ behörde von Tuggen unterworfene Beistand· bnn von niemand anderem als gerade wieder von dieser Vor- mundschaftsbehörde « ersetzt» werden, was gemäss Art. 311 Abs.2 ZGB nach der Durchführung der Vaterschaftsklage schon vor Jahren hätte geschehen sollen. und nunmehr nachgeholt werden muss. Da die Ersetzung des Beistandes durch einen Vormund davon abhängt, dass das Kindnicht unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt werde, kann auch die Entscheidung über diese mit der Frage nach der «Ersetzung» des Beistandes in untrennbarem Zusammenhange stehende Frage von keiner anderen Behö~e gefällt werden. Namentlich lässt sich nichts triftiges für die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde von Niederurnen anführen, wo die Beschwerdeführerin jetzt wohnt. Diesen Wohnsitz hat das Kind nicht ebenfalls erwerben können. Einerseits gilt der (erst lange nach der Geburt neuerworbene) Wohnsitz der Mutter nicht als Wohnsitz des nicht unter ihre Gewalt gestellten ausser- ehelichen Kindes (arg. e contrario Art. 25 Abs. I ZGB). Anderseits kann beim Kinde nicht eine rechtlich erhebliche Absicht dauernden Verbleibens in Niederurnen vorhanden (gewesen) sein. Sodann läge keine Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, auch nicht eine bloss stillschwei- gende vor, wie sie gemäss Art. 377 ZGB zum Wohnsitz- wechsel des Mündels erforderlich wäre. Und schliesslich kann, wer- die . elterliche Gewalt noch nicht hat, sondern erst beansprucht, hieraus nicht die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde seines eigenen Wohnsitzes her- leiten. Hievon abgesehen ergibt sich die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde von Tuggen daraus, dass das Kind hier seinen Wohnsitz hat (Art. 376 Abs. 1 ZGB; der Vorbehalt des Abs. 2 kommt vorliegend nicht in _ Betracht, da das Kind nicht Bürger des Kantons Schwyz ist). Und zwar macht es bei den hier gegebenen Verhält- niSsen keinen Unterschied aus, ob für die Bestimmung des Wohnsitzes des ausserehelichen Kindes auf den Wohnsitz der Mutter zur Zeit der Geburt (oder auf den
6 F&milienrecht. N° 1. Aufenthaltsort des Kindes) oder aber darauf abgestellt werde, welche Behörde in erster Linie zur Fürsorge für
• das Kind berufen sei, wie die staatsrechtliche Abteilung sukzessive angenommen hat (vgl. BGE 44 I S. 61; 50 I S. 386). Daher braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, ob die zweite Zivilabteilung, die der ersteren, früheren Lösung den Vorzug geben möchte, von sich aus darauf zurückgreifen kann, nachdem die Zuständigkeit zur Entscheidung derartiger Gerichtsstandsfragen nun- mehr von der staatsrechtlichen Abteilung auf sie über- gegangen ist und daher für die Zukunft. keine widerspre- chenden Entscheidungen der beiden Abteilungen in diesem Punkte zu befürchten sind, oder ob sie sich gegebenenfalls gemäss .Art .. 23 OG darauf beschränken müsste, die Streit- frage dem Gesamtgerichte zur Entscheidung vorzulegen. Die letztere, spätere Lösung findet die Zustimmung der zweiten Zivilabteilung zunächst deshalb nicht, weil der der ersteren Lösung gemachte Vorwurf, sie führe im einzelnen Falle nicht zu einem von vorneherein leicht zu übersehenden Ergebnis, ja zuweilen sei a~ch bei näherer Prüfung das Ergebnis zweifelhaft, auf sie in vermehrtem Masse zutrifft, was im Zusammenhang damit steht, dass dem Gesetze keine bestimmten Kriterien für die Bestim- mung der zur Fürsorge für das aussereheliohe Kind berufenen Behörde zu entnehmen sind. Sodann stünde es zu dem allgemeinen Grundsatze, dass die Behörde am Wohnsitz der fürsorgebedürftigen Person (oder mindestens in deren Wohnsitzkanton, vgl. Art. 376 Aha. 2 ZGB) zur Fürsorge berufen ist (Art. 376, 396 Aha. I ZGB) im Widerspruch, wenn hier gerade umgekehrt der Wohnsitz jener Person aus der behördlichen Zuständigkeit her- geleitet werden wollte. Ferner würde die willkürliche Wahl des Gerichtsstandes für die Vaterschaftsklage er- möglicht, söfern als zur Fürsorge berufen die Behörde an einem Ort erscheint, wohin das Kind erst bald nach seiner Geburt verbracht worden ist. Der Geburtsort aber, als Aufenthaltsort unmittelbar nach der Geburt, wird un- FIlmilienrecht. No ]. 7 bestimmbar bleiben in allen den Fällen, wo das Kind während einem Transport von einem Orte zum anderen geboren wird. Aus diesen Gründen muss auch die weitere Lösung abgelehnt werden, die den Wohnsitz des aUSser- ehelichen Kindes nach seinem Aufenthaltsorte bestimmen will (vgl. hierüber BGE 50 I S. 391), ganz abgesehen davon, dass er allzusehr dem Spiele des Zufalles oder dann der Parteiwillkür ausgesetzt ist, und dass zudem nicht eine vielleicht nur ganz vorübergehende örtliche Beziehung massgebend sein darf. Alle diese Nachteile haften der ursprünglichen Lösung, die dem Kinde den Wohnsitz der Mutter zur Zeit der Geburt verleihen will, nicht oder doch weniger schwerwiegend an. Diese Ansicht verdient den Vorzug auch insofern, als sie zu einheitlicher Bestim- mung des Gerichtsstandes der Vaterschaftsklage « am schweizerischen Wohnsitze der klagenden Partei zur Zeit der Geburt» gelangt. Sodann kommt auf ihrer Grundlage nichts darauf an, ob der Beistand schon vor oder erst nach der Geburt bestellt wird, ausser in den gewiss seltenen Fällen, wo die Mutter kurz vor der Geburt, aber nach der Beistandsbestellung den Wohnsitz noch wechselt. Und ausser in diesem Ausnahmefall ermöglicht sie dem Beistand auch immer, an dem Orte die Vaterschaftsklage zu erheben, wo er von der Vormundschaftsbehörde ernannt worden ist. Der Um!ltand, dass diese Lösung ausnahmsweise versagt, wenn nämlich die Mutter zur Zeit der Geburt keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, rechtfertigt nicht, sie auch im Regelfall abzulehnen, für den sie als die zutreffendste erscheint, sondern gebietet nur, für jenen Ausnahmefall eine andere, den international-privat- rechtlichen Beziehungen gerecht werdende Lösung zu suchen.
4. - Erweist sich somit der Hauptantrag der Be- schwerdeführer als unbegründet, so ist die Sache zur Beurteilung des Eventualantrages an die hiefür einzig zuständige staatsrechtliche Abteilung zurückzugeben.
,8 Faniilienreeht.N ° 2. Demnach erkennt das B'Unde8gericht: Die Beschwerde wird, soweit zivilroohtlich, abgewiesen und die Sache an die staatsrechtliche Abteilung geleitet.
2. Arrtt de 1& IIe.Section civile du 6 fmier 1980 dans la cause P. contre Ohambre dea tuteUea du mstrict da Sien. Le for tutelaire das Suisses domicilies an France ast celui de leur . lieu d'origine. L'a.utorite tutelaire peut clmrger un tiers d'exercer pour son compte un oontröle sur las parents d'un enfant, mais elle ne peut deleguer a ce tiers le droit de prendre las mesures prevues aux art. 283 et 284 ce pour la protection da l'anfant. A. - Un seul enfant, France-Claude, est ne, le 12 fevrier 1916, du mariage que la recourante contracta, le 21 juillet 1914, avec M. de S. Apres avoir place cet enfant, en 1920, dans un institut, las epoux de S. le confierent aux grands parents paterneis, a Sion, chez lesquels il se trouve encore a l'heure actuelle. M. de S. fut declare en faillite en 1921; apres avoir ew frappe en 1923 d'une condamnation penale par les tribunaux genevois, il quitta la Snisse et s'etablit en 1924 au Bresil. Quant a la recourante, elle est domiciliee a Paris Oll, depuis 1923, elle a une place de secretaire a la Ligue des societes de la Croix rouge. La 2 fevrier 1928, le Tribunal civil de la Seine, jugeant par defaut et a la requete de la recourante, a prononce le divorce entre les epoux de S. au profit de la femme et lui a' confie la garde de l'enfant issu du mariage. Par a:rret du 3 juillet 1929, le Tribunal cantonal du Valais a doolare ce jugement executoire en Suisse. B. - La 12 juillet 1929, la Chambre pupillaire de la oommune de Sion a nomme aFrance de S. un curateur en la personne de M. Henri Ducrey, a Sion, en bri donnant (I mission d'examiner le cas et de prendre toutes' mesutes FlWlilienrecht. No 2. 9 utiles pour' sauvegarder les interets moraux et materiels de la jeune fille ». Sur recours de dame P., la Chambre des tutelles du dis- trict de Sion a maintenu, par jugement du 8 octobre 1929, cette dooision « dans le sens des considerants ), c'est-a-dire pour la duree de six mois. Elle a doolare que pendant leur mariage les epoux de S. menerent, d'un commun accord, une vie affranchie de toute contrainte en dissi- pant ainsi la fortune de l'epouse qui etait d'environ 300000 fr. La recourante a produit de nombreux certi- ficats desquels il resulte qu'en 1925 et 1926 elle a mene une vie reguliere et qu'elle est bonne employee. Sa con- version subite parait toutefois quelque peu suspecte et il n'est pas etabli que Ba vie privee soit devenue irreprochable. Il semble que le jugement du Tribunal de la Seine qui lui attribue la garde de l'enfant ait ew obtenu par surprise. Dans ces conditions, la dooision de la Chambre pupillaire nommant un curateur a France de S. est justifiee. En vertu de l'art.297 ce l'autoriw tuwlaire peut, en effet, exercer une surveillance sur les pere et mere et meme nommer un curateur pour la remplacer dans cet office. De meme elle peut, aux termes de I'art. 283, prendre les mesureS dictoos par l'interet de l'enfant et, au besoin, proceder conformement a 1 'art. 284 ce soit directement soit par l'inte:rmediaire d'un deIegu6. Cette decision n~ peut toutefois avoir qu'un caracrere provisoire ; en conse- quence elle tombera sans autre si une decision definitive au sujet de la puissance paternelle n'est pas prise par la Chambre pupillaire dans un d61ai de six mois. O. - Dame P. a forme en temps utile un recours de droit civil aupres du Tribunal federal en concluant a ce que celui-ci annule le jugement du 8 octobre 1929, ordonne que l'enfant France de S. lui soit immediatement remise et condamne la Chambre des tutelles aux frais. La Chambre des tutelIes du district de Sion et la Chambre pupillaire de la commune de Sion concluent au rejet du recours.