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worden sei (Sten. Bull. der B.-Vers. 1905 Seite 782 und
1199).
Was der Beklagte hiegegen einwendet, ist schon von
der Vorinstanz zutreffend zurückgewiesen worden : Aller-
dings hätte die Kindsmutter in einem Falle der vorlie-
genden Art an sich die Möglichkeit, die Vaterschaftsklage
noch vor ihrer Verheiratung anzustrengen. Allein diese
Klage darf ihr billigerweise nicht zugemutet werden,
solange sie damit rechnen kann, dass ihr künftiger Ehegatte
auf eine Anfechtung der Ehelichkeit verzichten werde.
Da die Unehelicherklärung des Klägers unbestrittener-
massen erst am 9. Oktober 1928 erfolgte, ist mit der
vorliegenden, am 10. September 1929 anhängig gemachten
Klage die Frist des Art. 316 Abs. 2 ZGB gewahrt.
59. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteilung
vom 13. November 1930
i. S. Waisenamt Pfäffikon gegen Moser.
E nt zug der el te r 1 ich enG e w 801 t (Art. 285 ZGB).
Die örtliche Zuständigkeit ist eine -Gel'ichtsstandsfrage nach
Art. 87 Ziff. 3 OG. Legitimation znr ziviIrechtlichenBesehwerde.
(Erw. 1.)
-
Für die örtliche Zuständigkeit gelten die gleichen Grundsätze
wie hei der Entmündigung. (Erw: 3.)
A 11,8 dem Tatbestand:
A. -
Am 10., August 1928 war in Pfäffikon (Zürich)
Otto Moser, von Pfäffikon und Rüderswil, gestorben. Er
hinterliess seine Ehefrau und drei Söhne, von denen der
jüngste, Fredy-William, noch minderjährig ist (geboren
den 24. März 1917). Bei der Ermittlung des Nachlasses
kam es zwischen den Erben und den Behörden von
Pfäffikon zu Anständen. Der Gemeinderat erhob Strafklage
wegen Steuerbetruges. Das Waisenamt, das wegen des
minderjährigen Sohnes die öffentliche Inventarisation
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durchführte, beschloss am 30. Januar 1930, gegen die
Mutter das Verfahren auf Entzug der elterlichen Gewalt
einzuleiten, mit der (aus dem Entscheid selbst nicht
ersichtlichen) Begründung, dass sie zur Vermögensver-
wartung unfähig sei.
B. -
Hiegegen erhob Witwe Mosel' Rekurs mit dem
Antrag auf Aufhebung des Beschlusses. Sie machte geltend,
dass sie in Zürich wohne und das Waisenamt Pfäffikon
zum Entzug der elterlichen Gewalt deshalb nicht zu-
ständig sei.
Das Waisenamt seinerseits stellte sich auf den Stand-
punkt, es Sei schon deswegen zuständig, weil ihm auch die
amtliche Inventarisation obliege; dazu wohne die Rekur-
rentin tatsächlich noch immer in Pfäffikon und nicht in
Zürich.
Der Rekurs wurde vom Bezirksrat abgewiesen, von der
kantonalen Justizdirektion durch Entscheid vom 23. Juni
1930 gutgeheissen.
a. -
Gegen den Entscheid der Justizdirektion reichte
das Waisenamt rechtzeitig zivilrechtliche Beschwerde an
das Bundesgericht ein. Beantragt wird, das Amt sei zur
Einleitung des Verfahrens auf Entzug der elterlichen
Gewalt' als zuständig zu erklären.
A 11,8 den Erwägungen:
1. -
Nach § 40 und § 70 des zürcherischen Einführungs-
gesetzes zum Zivilgesetzbuch erfolgt der Entzug der elter-
lichen Gewalt durch den Bezirksrat auf Antrag des Waisen-
amtes. Gegenstand dieses Rechtsstreites ist nun die Frage,
ob das Waisenamt Pfäffikon zur AntragsteIlung gegenüber
der beschwerdebeklagten Witwe Moser örtlich zuständig
sei. Dabei handelt es sich um eine nach eidgenössischem
Rechte zu beurteilende Gerichtsstandsfrage im Sinne von
Art. 87 Ziff. 3 OG (Zusatz laut Art. 49 lit. b des Bundes-
gesetzes vom 11. Juni 1928 über die eidgenössische Ver-
waltungs- und Disziplinarrechtspflege), für welche die
zivilrechtliche Beschwerde zugelassen ist. Dem Waisenamt
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steht nach der Erklärung der Vorinstanz gegen alle Ent-
scheide des Bezirksrates das RekurSrecht an die kantoanle
, Justizdirektion zu. Daraus folgt, dass das Waisenamt im
Verfahren vor der Justizdirektion ParteisteIlung hat.
Damit ist nach den Grundsätzen, welche. die neuere
bundesgerichtliche Praxis für die Entmündigung aufge-
stellt hat (BGE 46 Ir S.3 und 50 II S. 98 Erw. 3) und
welche in gleicher Weise für den Entzug der elterlichen
Gewalt gelten müssen, seine Legitimation auch für die
zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ge-
geben.
2. -
Zuständig zum Entzuge der elterlichen Gewalt ist
die Behörde am Wohnorte der Person, der die Gewalt
entzogen werden soll (vgl. BGE 53 Ir S.282) und zwar am
Wohnorte zu der Zeit, in der das Verfahren eingeleitet wird
(vgl. für die analoge Frage bei der Entmündigung BGE
50 II S.98 Erw. 3). Dieser Grundsatz wird nur durch die
eine Ausnahme durchbrochen, dass die Kantone für ihre
im Kanton wohnenden Bürger die Hehnatbehörde als
zuständig erklären können (vgl. BGE 53 Ir S. 282). Davon
hat aber der Kanton Zürich unbestrittenerma.ssen keinen
Gebrauch gemacht. Demnach war hier der Wohnsitz der
Beschwerdebeklagten am 30. Jan~ar 1930 massgebend.
Wieso die Zuständigkeit des Waisenamtes Pfäffikon ohne
weiteres dadurch gegeben sein soll, dass es über den Nach-
lass des Vaters Moser das amtliche Inventar aufzunehmen
hat, ist nicht erfindlich. Diese Massnahme obliegt ihm als
Inventarisationsbehörde 'am letzten Wohnort des Erblas-
sers. Der Entzug der eiterlichen Gewalt steht damit in
keinem rechtlichen Zusammenhange und stellt im Ver-
hältnis zur Inventaraufnahme insbesondere kein blosses
Inzidentalverfahren dar, wie das Waisenamt mit dem
Bezirksrat anzunehmen scheint. Der Entzug der elter-
lichen Gewalt ist nur aus den in Art. 285 ZGB umschrie-
benen Gründen zulässig. Wennim vorliegenden Fall damit
in erster Linie andere Zwecke verfolgt werden, so ist das
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ungesetzlich und vermag auf keinen Fall am Gerichtsstand
etwas zu ändern. Ausserdem ist der Umstand, dass in
einem Kanton mit der Nachlassinventarisation und dem
vorbereitenden Verfahren für den Entzug der elterlichen
Gewalt die nämliche Behörde betraut ist, vom" Standpunkte
des Bundesrechtes aus zufällig und daher für die Frage
nach der örtlichen Zuständigkeit unerheblich.
11. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
60. Auszug aus d.em Urteil der II. Zivilabteilung
. vom 31. Oktober 1930 i. S . .K.-E. gegen I.
ZGB Art. 636 : Begrj,ff des Ver t rag e s übe r ein e n 0 c h
nie h t
l) n g e f all e n e Erb s c h a f t.
AU8 dem Tatbestand :
Der Vater der Beklagten schloss im Jahre 1915 « zur
Vermeidung eines Prozesses wegen des von ihm verschul-
deten Verlöb~sbruches und zur Erledigung aller beste-
henden Differenzen» mit der Klägerin einen Vergleich
ab, in welchem er anerkannte, der Klägerin die Summe
von 24,000 Fr. schuldig geworden zu sein. « Diese Summe
setzt sich zusammen aus den Barbeträgen, die Herr I.
während mehrerer Jahre von Fräulein E. empfangen hat,
a:us einer angemessenen Entschädigung für die von Fräu-
lein E. nach und nach angeschafften Aussteuer tilld einer
den Verhältnissen entsprechenden Genugtuungssumme
für die der Fräulein E. zugefügte moralische und seelische
Unbill.
Von der Vergleichssumme sind 17,000 Fr. seit 1. Mai
1914 zu 5 % jährlich zu verzinsen. Herr L kann den Zins