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844 Familienrecbt. N0 59. worden sei (Sten. Bull. der B.-Vers. 1905 Seite 782 und 1199). Was der Beklagte hiegegen einwendet, ist schon von der Vorinstanz zutreffend zurückgewiesen worden : Aller- dings hätte die Kindsmutter in einem Falle der vorlie- genden Art an sich die Möglichkeit, die Vaterschaftsklage noch vor ihrer Verheiratung anzustrengen. Allein diese Klage darf ihr billigerweise nicht zugemutet werden, solange sie damit rechnen kann, dass ihr künftiger Ehegatte auf eine Anfechtung der Ehelichkeit verzichten werde. Da die Unehelicherklärung des Klägers unbestrittener- massen erst am 9. Oktober 1928 erfolgte, ist mit der vorliegenden, am 10. September 1929 anhängig gemachten Klage die Frist des Art. 316 Abs. 2 ZGB gewahrt.
59. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom 13. November 1930
i. S. Waisenamt Pfäffikon gegen Moser. E nt zug der el te r 1 ich enG e w 801 t (Art. 285 ZGB). Die örtliche Zuständigkeit ist eine -Gel'ichtsstandsfrage nach Art. 87 Ziff. 3 OG. Legitimation znr ziviIrechtlichenBesehwerde. (Erw. 1.) - Für die örtliche Zuständigkeit gelten die gleichen Grundsätze wie hei der Entmündigung. (Erw: 3.) A 11,8 dem Tatbestand: A. - Am 10., August 1928 war in Pfäffikon (Zürich) Otto Moser, von Pfäffikon und Rüderswil, gestorben. Er hinterliess seine Ehefrau und drei Söhne, von denen der jüngste, Fredy-William, noch minderjährig ist (geboren den 24. März 1917). Bei der Ermittlung des Nachlasses kam es zwischen den Erben und den Behörden von Pfäffikon zu Anständen. Der Gemeinderat erhob Strafklage wegen Steuerbetruges. Das Waisenamt, das wegen des minderjährigen Sohnes die öffentliche Inventarisation Familienrecbt. No 59. 345 durchführte, beschloss am 30. Januar 1930, gegen die Mutter das Verfahren auf Entzug der elterlichen Gewalt einzuleiten, mit der (aus dem Entscheid selbst nicht ersichtlichen) Begründung, dass sie zur Vermögensver- wartung unfähig sei. B. - Hiegegen erhob Witwe Mosel' Rekurs mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses. Sie machte geltend, dass sie in Zürich wohne und das Waisenamt Pfäffikon zum Entzug der elterlichen Gewalt deshalb nicht zu- ständig sei. Das Waisenamt seinerseits stellte sich auf den Stand- punkt, es Sei schon deswegen zuständig, weil ihm auch die amtliche Inventarisation obliege; dazu wohne die Rekur- rentin tatsächlich noch immer in Pfäffikon und nicht in Zürich. Der Rekurs wurde vom Bezirksrat abgewiesen, von der kantonalen Justizdirektion durch Entscheid vom 23. Juni 1930 gutgeheissen.
a. - Gegen den Entscheid der Justizdirektion reichte das Waisenamt rechtzeitig zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ein. Beantragt wird, das Amt sei zur Einleitung des Verfahrens auf Entzug der elterlichen Gewalt' als zuständig zu erklären. A 11,8 den Erwägungen:
1. - Nach § 40 und § 70 des zürcherischen Einführungs- gesetzes zum Zivilgesetzbuch erfolgt der Entzug der elter- lichen Gewalt durch den Bezirksrat auf Antrag des Waisen- amtes. Gegenstand dieses Rechtsstreites ist nun die Frage, ob das Waisenamt Pfäffikon zur AntragsteIlung gegenüber der beschwerdebeklagten Witwe Moser örtlich zuständig sei. Dabei handelt es sich um eine nach eidgenössischem Rechte zu beurteilende Gerichtsstandsfrage im Sinne von Art. 87 Ziff. 3 OG (Zusatz laut Art. 49 lit. b des Bundes- gesetzes vom 11. Juni 1928 über die eidgenössische Ver- waltungs- und Disziplinarrechtspflege), für welche die zivilrechtliche Beschwerde zugelassen ist. Dem Waisenamt AS 56 II - 1930 24 346 Familienrecht. N° 59. steht nach der Erklärung der Vorinstanz gegen alle Ent- scheide des Bezirksrates das RekurSrecht an die kantoanle , Justizdirektion zu. Daraus folgt, dass das Waisenamt im Verfahren vor der Justizdirektion ParteisteIlung hat. Damit ist nach den Grundsätzen, welche. die neuere bundesgerichtliche Praxis für die Entmündigung aufge- stellt hat (BGE 46 Ir S.3 und 50 II S. 98 Erw. 3) und welche in gleicher Weise für den Entzug der elterlichen Gewalt gelten müssen, seine Legitimation auch für die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ge- geben.
2. - Zuständig zum Entzuge der elterlichen Gewalt ist die Behörde am Wohnorte der Person, der die Gewalt entzogen werden soll (vgl. BGE 53 Ir S.282) und zwar am Wohnorte zu der Zeit, in der das Verfahren eingeleitet wird (vgl. für die analoge Frage bei der Entmündigung BGE 50 II S.98 Erw. 3). Dieser Grundsatz wird nur durch die eine Ausnahme durchbrochen, dass die Kantone für ihre im Kanton wohnenden Bürger die Hehnatbehörde als zuständig erklären können (vgl. BGE 53 Ir S. 282). Davon hat aber der Kanton Zürich unbestrittenerma.ssen keinen Gebrauch gemacht. Demnach war hier der Wohnsitz der Beschwerdebeklagten am 30. Jan~ar 1930 massgebend. Wieso die Zuständigkeit des Waisenamtes Pfäffikon ohne weiteres dadurch gegeben sein soll, dass es über den Nach- lass des Vaters Moser das amtliche Inventar aufzunehmen hat, ist nicht erfindlich. Diese Massnahme obliegt ihm als Inventarisationsbehörde 'am letzten Wohnort des Erblas- sers. Der Entzug der eiterlichen Gewalt steht damit in keinem rechtlichen Zusammenhange und stellt im Ver- hältnis zur Inventaraufnahme insbesondere kein blosses Inzidentalverfahren dar, wie das Waisenamt mit dem Bezirksrat anzunehmen scheint. Der Entzug der elter- lichen Gewalt ist nur aus den in Art. 285 ZGB umschrie- benen Gründen zulässig. Wennim vorliegenden Fall damit in erster Linie andere Zwecke verfolgt werden, so ist das Erbrecht. No 60. 347 ungesetzlich und vermag auf keinen Fall am Gerichtsstand etwas zu ändern. Ausserdem ist der Umstand, dass in einem Kanton mit der Nachlassinventarisation und dem vorbereitenden Verfahren für den Entzug der elterlichen Gewalt die nämliche Behörde betraut ist, vom" Standpunkte des Bundesrechtes aus zufällig und daher für die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit unerheblich.
11. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
60. Auszug aus d.em Urteil der II. Zivilabteilung . vom 31. Oktober 1930 i. S . .K.-E. gegen I. ZGB Art. 636 : Begrj,ff des Ver t rag e s übe r ein e n 0 c h nie h t
l) n g e f all e n e Erb s c h a f t. AU8 dem Tatbestand : Der Vater der Beklagten schloss im Jahre 1915 « zur Vermeidung eines Prozesses wegen des von ihm verschul- deten Verlöb~sbruches und zur Erledigung aller beste- henden Differenzen» mit der Klägerin einen Vergleich ab, in welchem er anerkannte, der Klägerin die Summe von 24,000 Fr. schuldig geworden zu sein. « Diese Summe setzt sich zusammen aus den Barbeträgen, die Herr I. während mehrerer Jahre von Fräulein E. empfangen hat, a:us einer angemessenen Entschädigung für die von Fräu- lein E. nach und nach angeschafften Aussteuer tilld einer den Verhältnissen entsprechenden Genugtuungssumme für die der Fräulein E. zugefügte moralische und seelische Unbill. Von der Vergleichssumme sind 17,000 Fr. seit 1. Mai 1914 zu 5 % jährlich zu verzinsen. Herr L kann den Zins