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56_II_344

BGE 56 II 344

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecbt. N0 59.

worden sei (Sten. Bull. der B.-Vers. 1905 Seite 782 und

1199).

Was der Beklagte hiegegen einwendet, ist schon von

der Vorinstanz zutreffend zurückgewiesen worden : Aller-

dings hätte die Kindsmutter in einem Falle der vorlie-

genden Art an sich die Möglichkeit, die Vaterschaftsklage

noch vor ihrer Verheiratung anzustrengen. Allein diese

Klage darf ihr billigerweise nicht zugemutet werden,

solange sie damit rechnen kann, dass ihr künftiger Ehegatte

auf eine Anfechtung der Ehelichkeit verzichten werde.

Da die Unehelicherklärung des Klägers unbestrittener-

massen erst am 9. Oktober 1928 erfolgte, ist mit der

vorliegenden, am 10. September 1929 anhängig gemachten

Klage die Frist des Art. 316 Abs. 2 ZGB gewahrt.

59. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteilung

vom 13. November 1930

i. S. Waisenamt Pfäffikon gegen Moser.

E nt zug der el te r 1 ich enG e w 801 t (Art. 285 ZGB).

Die örtliche Zuständigkeit ist eine -Gel'ichtsstandsfrage nach

Art. 87 Ziff. 3 OG. Legitimation znr ziviIrechtlichenBesehwerde.

(Erw. 1.)

-

Für die örtliche Zuständigkeit gelten die gleichen Grundsätze

wie hei der Entmündigung. (Erw: 3.)

A 11,8 dem Tatbestand:

A. -

Am 10., August 1928 war in Pfäffikon (Zürich)

Otto Moser, von Pfäffikon und Rüderswil, gestorben. Er

hinterliess seine Ehefrau und drei Söhne, von denen der

jüngste, Fredy-William, noch minderjährig ist (geboren

den 24. März 1917). Bei der Ermittlung des Nachlasses

kam es zwischen den Erben und den Behörden von

Pfäffikon zu Anständen. Der Gemeinderat erhob Strafklage

wegen Steuerbetruges. Das Waisenamt, das wegen des

minderjährigen Sohnes die öffentliche Inventarisation

Familienrecbt. No 59.

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durchführte, beschloss am 30. Januar 1930, gegen die

Mutter das Verfahren auf Entzug der elterlichen Gewalt

einzuleiten, mit der (aus dem Entscheid selbst nicht

ersichtlichen) Begründung, dass sie zur Vermögensver-

wartung unfähig sei.

B. -

Hiegegen erhob Witwe Mosel' Rekurs mit dem

Antrag auf Aufhebung des Beschlusses. Sie machte geltend,

dass sie in Zürich wohne und das Waisenamt Pfäffikon

zum Entzug der elterlichen Gewalt deshalb nicht zu-

ständig sei.

Das Waisenamt seinerseits stellte sich auf den Stand-

punkt, es Sei schon deswegen zuständig, weil ihm auch die

amtliche Inventarisation obliege; dazu wohne die Rekur-

rentin tatsächlich noch immer in Pfäffikon und nicht in

Zürich.

Der Rekurs wurde vom Bezirksrat abgewiesen, von der

kantonalen Justizdirektion durch Entscheid vom 23. Juni

1930 gutgeheissen.

a. -

Gegen den Entscheid der Justizdirektion reichte

das Waisenamt rechtzeitig zivilrechtliche Beschwerde an

das Bundesgericht ein. Beantragt wird, das Amt sei zur

Einleitung des Verfahrens auf Entzug der elterlichen

Gewalt' als zuständig zu erklären.

A 11,8 den Erwägungen:

1. -

Nach § 40 und § 70 des zürcherischen Einführungs-

gesetzes zum Zivilgesetzbuch erfolgt der Entzug der elter-

lichen Gewalt durch den Bezirksrat auf Antrag des Waisen-

amtes. Gegenstand dieses Rechtsstreites ist nun die Frage,

ob das Waisenamt Pfäffikon zur AntragsteIlung gegenüber

der beschwerdebeklagten Witwe Moser örtlich zuständig

sei. Dabei handelt es sich um eine nach eidgenössischem

Rechte zu beurteilende Gerichtsstandsfrage im Sinne von

Art. 87 Ziff. 3 OG (Zusatz laut Art. 49 lit. b des Bundes-

gesetzes vom 11. Juni 1928 über die eidgenössische Ver-

waltungs- und Disziplinarrechtspflege), für welche die

zivilrechtliche Beschwerde zugelassen ist. Dem Waisenamt

AS 56 II -

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Familienrecht. N° 59.

steht nach der Erklärung der Vorinstanz gegen alle Ent-

scheide des Bezirksrates das RekurSrecht an die kantoanle

, Justizdirektion zu. Daraus folgt, dass das Waisenamt im

Verfahren vor der Justizdirektion ParteisteIlung hat.

Damit ist nach den Grundsätzen, welche. die neuere

bundesgerichtliche Praxis für die Entmündigung aufge-

stellt hat (BGE 46 Ir S.3 und 50 II S. 98 Erw. 3) und

welche in gleicher Weise für den Entzug der elterlichen

Gewalt gelten müssen, seine Legitimation auch für die

zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ge-

geben.

2. -

Zuständig zum Entzuge der elterlichen Gewalt ist

die Behörde am Wohnorte der Person, der die Gewalt

entzogen werden soll (vgl. BGE 53 Ir S.282) und zwar am

Wohnorte zu der Zeit, in der das Verfahren eingeleitet wird

(vgl. für die analoge Frage bei der Entmündigung BGE

50 II S.98 Erw. 3). Dieser Grundsatz wird nur durch die

eine Ausnahme durchbrochen, dass die Kantone für ihre

im Kanton wohnenden Bürger die Hehnatbehörde als

zuständig erklären können (vgl. BGE 53 Ir S. 282). Davon

hat aber der Kanton Zürich unbestrittenerma.ssen keinen

Gebrauch gemacht. Demnach war hier der Wohnsitz der

Beschwerdebeklagten am 30. Jan~ar 1930 massgebend.

Wieso die Zuständigkeit des Waisenamtes Pfäffikon ohne

weiteres dadurch gegeben sein soll, dass es über den Nach-

lass des Vaters Moser das amtliche Inventar aufzunehmen

hat, ist nicht erfindlich. Diese Massnahme obliegt ihm als

Inventarisationsbehörde 'am letzten Wohnort des Erblas-

sers. Der Entzug der eiterlichen Gewalt steht damit in

keinem rechtlichen Zusammenhange und stellt im Ver-

hältnis zur Inventaraufnahme insbesondere kein blosses

Inzidentalverfahren dar, wie das Waisenamt mit dem

Bezirksrat anzunehmen scheint. Der Entzug der elter-

lichen Gewalt ist nur aus den in Art. 285 ZGB umschrie-

benen Gründen zulässig. Wennim vorliegenden Fall damit

in erster Linie andere Zwecke verfolgt werden, so ist das

Erbrecht. No 60.

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ungesetzlich und vermag auf keinen Fall am Gerichtsstand

etwas zu ändern. Ausserdem ist der Umstand, dass in

einem Kanton mit der Nachlassinventarisation und dem

vorbereitenden Verfahren für den Entzug der elterlichen

Gewalt die nämliche Behörde betraut ist, vom" Standpunkte

des Bundesrechtes aus zufällig und daher für die Frage

nach der örtlichen Zuständigkeit unerheblich.

11. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

60. Auszug aus d.em Urteil der II. Zivilabteilung

. vom 31. Oktober 1930 i. S . .K.-E. gegen I.

ZGB Art. 636 : Begrj,ff des Ver t rag e s übe r ein e n 0 c h

nie h t

l) n g e f all e n e Erb s c h a f t.

AU8 dem Tatbestand :

Der Vater der Beklagten schloss im Jahre 1915 « zur

Vermeidung eines Prozesses wegen des von ihm verschul-

deten Verlöb~sbruches und zur Erledigung aller beste-

henden Differenzen» mit der Klägerin einen Vergleich

ab, in welchem er anerkannte, der Klägerin die Summe

von 24,000 Fr. schuldig geworden zu sein. « Diese Summe

setzt sich zusammen aus den Barbeträgen, die Herr I.

während mehrerer Jahre von Fräulein E. empfangen hat,

a:us einer angemessenen Entschädigung für die von Fräu-

lein E. nach und nach angeschafften Aussteuer tilld einer

den Verhältnissen entsprechenden Genugtuungssumme

für die der Fräulein E. zugefügte moralische und seelische

Unbill.

Von der Vergleichssumme sind 17,000 Fr. seit 1. Mai

1914 zu 5 % jährlich zu verzinsen. Herr L kann den Zins