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66_II_186

BGE 66 II 186

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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186

Prozessrecht,. N0 40.

beratung erteilt worden sei, was natürlich für die Wert-

beständigkeit des materiell gleichlautenden Schweizer

Patentes von einer gewissen Bedeutung sein kann. »

Es bleibt also nur von dieser Erklärung Kenntnis zu

nehmen. Darnach leiten die Kläger aus dem deutschen

Patent keinerlei Ansprüche ab, weshalb seine Gültigkeit

nicht einmal vorfrageweise zu prüfen ist; vielmehr wird

lediglich auf die Tatsache der deutschen Patenterteilung

hingewiesen, um dadurch die Gültigleit des Schweizer

Patentes zu erhärten.

Damit erweist sich die Aktenwidrigkeitsrüge der Be-

schwerdeführer, mit der sie die Übereinstimmung des

Wortlautes der beiden Patente bestreiten, als bedeutungs-

los. Im übrigen hat die Vorinstanz die Übereinstimmung

nicht selber festgestellt, sondern bloss die Angabe wieder-

gegeben, welche die Kläger darüber gemacht haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die beiden Beschwerden werden, soweit darauf einge-

treten werden kann, abgewiesen.

40. Auszug aus dem UrteU der 11. Zivilabteiluug vom 3. Oktober

1940 i. S. Christen gegen Christen.

Gerichtsstandsbestimmungen des eidgenQ8sischen RoohtB :

Anspruch der Parteien auf die 'zuständige erste Instanz, auch

wenn nicht die Behörden eines andern Kantons, sondern

lediglich eines andern Bezirks des nämlichen Kantons in Frage

kommen. Die obere kantonal6 Instanz hat eine vor ihr auf-

rechterhaltene Unzuständigkeitseinrede auch im letztem Fall

zu beachten; sie darf darüber nicht hinweggehen mit der

,Begründung, sie selbst sei nun auf alle Fälle als Rekursinstanz

zur einlässlichen Behandlung zuständig. arg. Art. 87 Ziff. 30G.

DiBpOBitilJn8 du ckoit fbMral 8Ur 1 J for :

Pour la premiere instance deja, les parties ont droit au for garanti,

meme lorsque le juge competent et le juge saisi appartiennent

au meme canton, bien qu'a deux distriets differents de ce

canton. Dans ce cas, le juge cantonal de derniere instance

doit admettre le doolinatoire maintenu devant lui. Il ne peut

se saisir de l'affaire par le motif qu'il est en tout cas competent

pour connaitre au fond du recours porte devant lui.

Art. 87 eh. 3 OJ.

Prozessrecht. :\,0 40.

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Di8po8izioni deZ diritto federaZe in materia di foro :

Gia per la prima istanza le parti hanno diritto al foro garantito,

anche se il giudice competente e il giudice adito appartengono

aIlo stesso cantone, ma a due distretti diversi di questo can-

tone. In tale caso, il giudice di ultima istanza deve ammettere

la declinatoria di foro mantenuta davanti a lui e non puo

non tenerne conto pel motivo eh' egli e, ad ogni modo, compe-

tente per esaminare il merito deI ricorso.

Art. 87

cp. 3 OGF.

A U8 dem Tatbestand :

Die in Huttwil, Amtsbezirk Trachselwald, wohnende

Ehefrau reichte gegen den in einem andern bernischen

Amtsbezirk wohnenden Ehemann Scheidungsklage ein.

Dieser erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit

und stellte eventuelle Anträge zur Sache. Beide kantonalen

Instanzen verwarfen die Unzuständigkeitseinrede, spra-

chen die Scheidung aus und ordneten die Nebenfolgen.

Mit der vorliegenden Berufung gegen das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 21. Juni 1940

beantragt der Beklagte: « I. Es sei das angefochtene

Urteil als ungesetzlich aufzuheben, weil das erstinstanz-

liehe Urteil von einem örtlich unzuständigen Gerichte

ausging. 11. . ..))

A U8 den Erwägungen:

Die Ehefrau konnte in Trachselwald klagen, wenn sie

in diesem Bezirk einen selbständigen Wohnsitz erworben

hatte (Art. 144 ZGB), d. h. wenn sie nicht nur, was fest-

steht, dort tatsächlich wohnte, sondern nach Massgabe

von Art. 170 I ZGB zu getrenntem Wohnen berechtigt

war (Art. 25 II ZGB; BGE 64 11 395). Der Appellations-

hof bejaht diese Voraussetzung. Er fügt bei, die Gerichts-

standseinrede sei übrigens gegenstandslos geworden,. da

auch bei Verneinung eines selbständigen Wohnsitzes der

Ehefrau nur ein bernisches Amtsgericht als erste Instanz

in Frage gekommen wäre, weshalb nun auf alle Fälle

der Appellationshof zur einlässlichen Beurteilung in oberer

Instanz zuständig sei. Das letztere Argument erweckt

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Prozessrecht. No 40.

Bedenken. Ist,Gerichtsstandseinrede nicht erhoben oder

jedenfalls nicht aufrechterhalten, so hat allerdings die

ihrerseits als Rekursinstanz zu einlässlicher Beurteilung

zuständige Oberbehörde von . Bundesrechts wegen keine

Veranlassung, das Urteil der ersten Instanz aufzuheben

und den Kläger an ein anderes ~rstinstanzliches Gericht

zu weisen (BGE 42 II 312 f., 60 II 4 f.), sofern sich eine

Rückweisung nicht aus andern Gründen gebietet. Hat

aber der Beklagte in erster Instanz die Unzuständigkeit

eingewendet oder sich einfach nicht materiell auf die

Klage eingelassen und die Einrede in oberer Instanz

erneuert, so darf darüber nicht mit der erwähnten Begrün-

dung hinweggegangen werden. Art. 87 Ziff. 3 OG gibt

die Anrufung des Bundesgerichts « wegen Verletzung von

Gerichtsstandsbestimmungen des eidgenössischen Rechts))

auch dann, wenn nur streitig ist, welches von mehreren

örtlich getrennten Gerichten des näInlichen Kantons

zuständig sei; was darnach für die zivilrechtliche Be-

schwerde in den der Berufung nicht unterliegenden Fällen,

gilt ebenso in den andern Fällen für das Berufungsver-

fahren (BGE 61 II 363). In dem soeben angeführten

Entscheid wurde freilich offen gelassen, ob auf die Unzu-

ständigkeit der ersten Instanz noch etwas ankomme,

wenn die zentrale Oberinstanz des betreffenden einzig in

Betracht kommenden Kantons einlässlich geurteilt hat.

Doch ist dies zu bejahen, sofern eben die Oberbehörde

nicht als einzige kantonale Instanz zu gelten hat. Die

zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 87 Ziff. 3 OG -

und ebenso gegebenenfalls die Weiterziehung der nach

eidgenössischem Recht zu beurteilenden Zuständigkeits-

frage mit Berufung -

steht wie dem uneinlässlich zurück-

gewiesenen Kläger zur weitem Verfechtung des in An-

spruch genommenen Gerichtsstandes so auch dem mit

der Gerichtsstandseinrede abgewiesenen Beklagten zur

weitem Verfechtung dieser Einrede zu. Die einlässliche

Beurteilung in oberer Instanz macht das erstinstanzliche

Verfahren nicht bedeutungslos, auch nicht in einem

Prozessrecht. No 40.

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Kanton mit frei ausgestaltetem Appellationsverlahren

und uneingeschränkter Überprüfungsbefugnis der Appella-

tionsinstanz. Pflegt diese doch den Prozess nicht neu zu

beginnen; ein Beklagter, der sich vor der mit Recht als

unzuständig bezeichneten ersten Instanz nicht gehörig

zur Sache verteidigte, hat somit nicht Gewähr, das Ver-

säumte m oberer Instanz nachholen zu können; ganz

abgesehen von der Frage, ob ihm zuzumuten sei, eine

ordentlicherweise vor ein erstinstanzliches Gericht gehö-

rende Prozessinstruktion statt dessen von Anfang an vor

einer Oberinstanz vor sich gehen zu lassen, und ob nicht

die Behandlung der Sache durch die zwei vorgesehenen

Instanzen vermehrte Sicherheit für richtige Entscheidung

bietet, zumal wo örtliche Verhältnisse und Anschauungen

eine besondere Rolle spielen mögen. Jedenfalls kann dem

Beklagten der Anspruch auf die zuständigen zwei Instanzen

nicht durch Hinweis auf die Zuständigkeit der obern

Instanz verkümmert werden, wenn er an dem Anspruch

festhalten zu sollen glaubt. Ist die Unzuständigkeitsein-

rede aufrechterhalten und begründet, so muss ihr demnach

entsprochen werden. Nur so wird der Anspruch auf die

gesetzliche Zuständigkeitsordnung, wo eben zwei kantonale

Instanzen bestehen, gewahrt.

Dem Appellationshof ist nun aber darin beizupflichten,

dass die Klägerin gemäss Art. 170 I ZGB zum Getrennt-

leben berechtigt war und daher die Scheidungsklage in

dem Bezirk einreichen konnte, wo sie schon seit einem

Jahr wohnte. Insoweit halten die Erwägungen des kanto-

nalen Urteils der überprüfung in jeder Hinsicht stand.

Die Gerichtsstandseinrede war demnach zwar nicht gegen-

standslos geworden, aber unbegründet.

Vgl. auch Nr. 44. -

Voir aussi n° 44.