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64_I_355

BGE 64 I 355

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

gefahren. Es ist möglich, dass er beim Vorfahren den

Abstand von Homberger noch knapper hätte nehmen

können. Dazu"lag aber gar kein Grund vor, da die ganze

linke Strassenseite völlig frei war. Die in Art. 46 MFV

dem Vorfahrenden auferlegte Vorsicht bezieht sich, wie

aus Abs. 1 Satz 2 hervorgeht, in erster Linie auf das zu

überholende Fahrzeug, dessen Sicherheit gerade einen

genügenden Abstand von ihm erfordert. Der links noch

freibleibende Fahrbahnstreifen von 1,5 m hätte selbst

für die Sicherheit eines in der Gegenrichtung auf der Strasse

kommenden Fussgängers oder Radfahrers genügt. Mit

dem plötzlichen Einbiegen eines solchen aus dem ver-

deckten Privatsträsschen über den freien Streifen von

1,5 m hinweg in die Fahrbahn brauchte, wie oben ausge-

führt, der Beschwerdeführer nicht zu rec.hnen.

Endlich kann auch die vom Beschwerdeführer beim

überholen entwickelte Geschwindigkeit von 45-50 Km

nicht als übersetzt bezeichnet werden. Auf der fraglichen

geraden Ausserortsstrecke war, wenn mit Rücksicht auf

die Häusergruppe nicht jede Geschwindigkeit (BGE 61

I 433 E. 4, 62 II 196), so doch eine 50 km erheblich über-

steigende noch zulässig. Ausserdem erfordert das Vor-

fahren immer eine Steigerung der Geschwindigkeit, und

es liegt im Interesse der Verkehrssicherheit, dass das

Manöver möglichst rasch beendigt werde, was eine starke

Beschleunigung des Vorfahrenden rechtfertigt -

die

grundsätzlichen Bedingungen für das Vorfahren natürlich

immer vorausgesetzt. Eine Geschwindigkeit von bloss

30-35 km hätte einerseits das Vorfahrmanöver auf eine

unerwünscht lange Strecke ausgedehnt, anderseits aber

die Gefährdung eines in der Weise Kosters vorschrifts-

widrig in der Strasse auftauchenden Radfahrers kaum

vermindert, da ein noch rechtzeitiges Anhalten des Autos

auch. dann nicht möglich gewesen wäre.

Vielmehr war es, wie auch die Vorinstanz zutreffend aus-

führt, Sache des Koster, sich der Ausmündung seines

Strässchens in die Kantonsstrasse so langsam zu nähern,

Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. No 63.

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dass er diese nach beiden Richtungen überschauen konnte,

und wenn ihm dies wegen irgendwelcher Hindernisse wie

der hängenden Wäsche nicht gut im Fahren möglich war,

war ihm zuzumuten, am Strassenrande vom Velo abzu-

steigen.

3. -

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-

fochtene Urteil aufgehoben, der Beschwerdeführer bezüg-

lich der Übertretung des MFG freigesprochen und die

Sache zur Freisprechung desselben bezüglich der fahrlässi-

gen Tötung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

63. Urteil des Xassationshofs vom 14. November 1938

i. S. Bei;hst~in gegen Polizeirichteramt Zürich.

Gar a g e aus f a h r t bildet für Strassenverkehr keinen Anlass

zu besonderen VorsichtsmassnaJunen. -

Eine an sich zuliißsige

Geschwindigkeit kann mit Rücksicht auf die man gel -

h a f t e n B rem sen übersetzt sein. (Art. 25, 27 MFG;

12, 37 MFV) .

.A. -

Am 23. April 1937 gegen 13.30 Uhr fuhr Dr. Reich-

stein mit seinem Personenauto in Zürich durch die Tal-

strasse Richtung See. Der Gebäudefront Börse-Schanzen-

hof entlang stand am Trottoirrande eine lange Reihe Autos

parkiert. Plötzlich sah Reichstein auf kurze Distanz das

aus der Garage « Schanzenhof)) ausfahrende und hinter

den parkierten Wagen hervorkommende Auto des E. Wüth-

rich vor sich im Bogen Richtung Bleicherweg die Strasse

überqueren. Reichstein bremste und versuchte gleich.:.

zeitig durch Linksausbiegen dem andern Wagen auszu-

weichen, fuhr ihn jedoch am Vorderteil an, wobei beider-

seits Sachschaden entstan d.

Die vom Polizeirichter über Reichstein wegen Wider-

handlung gegen Art. 25 MFG verhängte Busse von Fr. 20.-

ist vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich mit

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Stl'afrec ht,

Urteil vom 31. März 1938 bestätigt worden. In der Be-

gründung wird:' ausgeführt, die vom Beschwerdeführer

zugestandene, von ihm nach Traversierung der Kreuzung

Talstrasse-Bleicherweg eingehaltene Geschwindigkeit von

35-40 km sei erheblich übersetzt gewesen, insbesondere mit

Rücksicht auf die dichte Reihe der parkierten Autos,

welche die Sicht auf das rechtsseitige Trottoir und die

dortige Garageausfahrt beeinträchtigten. Reichstein hätte

sich somit sagen müssen, dass sein Fahrzeug andern in die

Fahrbahn tretenden Strassenbenützern resp. die Schanzen-

hofgarage verlassenden Autos nicht genügend sichtbar

sei. Erschwerend falle in Betracht, dass laut polizeilicher

Feststellung eine nach dem Unfall mit dem Auto Reich-

stein vorgenommene Bremsprobe eine ungenügende Brems-

wirkung ergeben habe; eine Stoppspur habe nicht bewirkt

werden können. Aber auch eine Geschwindigkeit von bloss

25 km wäre übersetzt gewesen. Als das « normal » aus der

Garage ausfahrende Auto des Wüthrich bereits mit seinem

Vorderteil weitgehend und gut sichtbar in die Talstrasse

hineingeragt habe, sei dasjenige des Reichstein noch ca.

15 m entfernt gewesen. Wenn letzterer auf diese Distanz

nicht mehr rechtzeitig habe anhalten können, so sei er

nicht aufmerksam genug gewesen und habe das Fahrzeug

nicht vorschriftsgemäss in der Gewalt gehabt.

B. -

In der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde mit

dem Antrag auf Freisprechung führt Reichstein aus, ihm

habe gegenüber dem aus der Garage ausfahrenden Wagen

ein qualifiziertes Vortrittsrecht zugestanden, er habe daher

wegen der Garageausfahrt nicht zu verlangsamen brauchen,

die übrigens keineswegs deutlich als solche gekennzejchnet

sei. Den Gegebenheiten der Strasse an sich (6,5 m breit,

wenig Verkehr) sei seine Geschwindigkeit von 35 km ange-

passt gewesen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Die einen Spezialfall des Art. 25 MFG bildende, auch den

Vortrittsberechtigten treffende Vorschrift des Verlang-

samens nach Art. 27 kommt nicht in Frage, weil es sich

'\1otorfahrzeug- und FaluTadverkehr, N° 63.

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nicht um eine Strassengabelung oder -Kreuzung handelt.

Die allgemeine Anforderung der Beherrschung des Fahr-

zeugs und der Anpassung der Geschwindigkeit an die

gegebenen Verhältnisse verlangt vom Fahrer keineswegs,

dass er jederzeit auf der Stelle anhalten könne; wohl aber

dass er nicht schneller fahre, als dass er jederzeit auf die-

jenige Strecke anhalten kann, innerhalb welcher er nicht

mit einem plötzlich auftauchenden Hindernis rechnen

muss.

Dass nun für den die Talstrasse durchfahrenden Be-

schwerdeführer die Schanzenhofgarage ein Umstand ge-

wesen wäre, den er bei der Bemessung der dabei zulässigen

Geschwindigkeit in Rechnung zu stellen hatte, kann der

Vorinstanz nicht zugegeben werden. Es handelt sich bei

dieser Ausfahrt um eine mitten in der langen, ge-

schlossenen Gebäudefront befindliche, in der architekto-

nischen Gliederung derselben in keiner Weise hervortre-

tende, unauffällige Öffnung, zu und von welcher der Ver-

kehr über das durchgehende Trottoir führt. Dass darüber

als Geschäftsschild rechtwinklig zur Mauer ein grosser

Leuchtbuchstabe G und unter diesem in kleiner Schrift

das Wort Benzin angebracht ist, ändert an der Situation

nichts. Nicht nur ist das Zeichen G kein allgemein ver-

ständlicher Hinweis auf eine Garage; es kann von einem

Fahrzeugführer keinesfalls verlangt werden, dass er beim

Entlangfahren an einer städtischen Häuserfront die Ge-

schäftsaufschriften und sonstigen Merkmale der Betriebe

daraufhin ansehe, ob sie auf die Möglichkeit des Auftau-

chens eines Fahrzeuges aus dem betreffenden Gebäude

schliessen lassen. Ebensowenig bildete die lange Reihe

der parallel zum Trottoir parkierenden· Autos für den

Beschwerdeführer einen Anlass, auf der daneben noch ver-

bleibenden ca. 5 m breiten, geraden und im fraglichen

Zeitpunkt tatsächlich freien Fahrbahn besonders zu ver-

langsamen. Eine gesteigerte Vorsichtspflicht begründeten

alle diese Umstände nur für denjenigen Fahrer, der aus

der Garageausfahrt quer über das Fussgängertrottoir und

zwischen den parkierenden Autos hindurch rechtwinklig

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Strafrecht.

in die Talstr~se ausfahren wollte. Dieser durfte sein

Manöver, das, für einige Sekunden den Längsverkehr -

und das ist der normale -

auf der Talstrasse vollständig

sperrte, nur ausführen, nachdem er sich überzeugt hatte,

dass kein anderes Fahrzeug in dieser oder jener Richtung

herannahte, und musste dabei so langsam fahren, dass er

jeden Moment auf der Stelle stoppen konnte. Falls ihm

die parkierten Autos die Sicht auf die Strasse versperrten,

musste er eventuell die Hilfe einer Drittperson in Anspruch

nehmen, die die Ausfahrt von der Strasse aus dirigierte,

wie man dies bei Garagen häufig sieht. Nicht Reichstein

musste, wie die Vorinstanz ausführt, sich sagen, dass sein

Fahrzeug andern in die Fahrbahn tretenden Strassen be-

nützern bezw.die Garage verlassenden Autos nicht genü-

gend sichtbar sei. Es ist nicht am Fahrzeugführer, sein

Kommen auf der Strasse anzukündigen, sondern an dem-

jenigen, der aus verdeckter Stellung die Strasse betreten

will, sich umzuschauen (BGE 61 I 438 f.). Dass in casu

der ausfahrende Wüthrich diese seine Vorsichtspflicht

gröblich missachtet hat, geht aus seiner eigenen Aussage

laut Polizeirapport hervor, wonach er, als er mit seinem

Wagen auf dem Trottoir stand, das Auto des Beschwerde-

führers in 25 m Entfernung ziemlich rasch herankommen

sah und t rot z dem noch über die Strasse fuhr. Mit

der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zumuten, an dieser

Stelle darauf gefasst zu sein, dass 15m vor ihm hin-

ter den parkierenden Autos· hervor ein Wagen sich quer

in die Strasse schiebe, und mit Rücksicht auf diese Mög-

lichkeit mit weniger als 25 km Geschwindigkeit zu fahren,

messe den Gedanken des Art. 25 überspannen.

Die Beanstandung der festgestellten Geschwindigkeit

von 35-40 km lässt sich nur mit dem Hinweis auf den -

·für das Bundesgericht verbindlich festgestellten -

man-

gelhaften Wirkungsgrad der Bremsen am Wagen des Be-

schwerdeführers rechtfertigen. Wegen Fahrens mit unge-

nügenden Bremsen, als Tatbestand für sich, kann nur be-

straft werden, wenn die Bremsen den Anforderungen ge-

mäss Art. 12 Iit. b MFV nicht genügen. Einer weniger

Motorfahrzeug- und Fallrradverkehr. No 64.

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weitgehenden Mangelhaftigkeit derselben kann jedoch bei

der Beurteilung der jeweils zulässigen Geschwindigkeit

Rechnung getragen werden. Jeder Führer eines Motor-

fahrzeugs muss bei der Bemessung der ihm- im ffinbIick

auf die geforderte Beherrschung -

erlaubten Geschwindig-

keit und bei der Anpassung derselben an die gegebenen

Strassen- und Verkehrsverhältnisse (Art. 25) von den

technischen Gegebenheiten seines Fahrzeuges ausgehen,

also z. B. zum voraus dem Umstand Rechnung tragen,

dass er mit ungenügenden Bremsen bei gegebener Ge-

schwindigkeit eine längere Anhaltestrecke braucht. Wenn

daher im vorliegendßn Falle die Vorinstanz, ohne zugleich

eine Übertretung des Art. 37 in Verbindung mit Art. 12

MFV geltend zu machen, die Geschwindigkeit von 35-40

km als in Ansehung des Zustandes der Bremsen für den

fraglichen Abschnitt der Talstrasse übersetzt bezeichnet,

so kann im angefochtenen Urteil eine Verletzung des

Art. 25 MFG nicht erblickt werden.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

64. Arr~t da la. Cour da cassation penala du 19 decembra 1938

dans l'affaire Xull c. Tribunal da police da Boudry

et Cour de cassation penale du eanton da Neuchätel.

Oirculation routiere. Art. 14 LA. -

Le rnaitre conducteur ne

repond penalernent que de Ba propre faute, non da celle de

l'eleve conducteur qu'iI accompagne.

Le 14 avril, vers 18 h. 15, une automobile circulait sur

la route cantonale de St-Aubin· a Neuchätel. . Le volant

etait tenu par l'eleve conducteur Georges Hugli qui avait

a sa droite le maitre conducteur Albert Kull. Le vehicule

roulait regIementairement. A la hauteur du moulin de la

Beroche, Claudine Baltensberger deboucha a bicyclette

d'un chemin lateral sur la gau.che, traversa la route et vint

se jeter contra l'automobile. Elle axpira quelques minutes