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Strafrecht.
gefahren. Es ist möglich, dass er beim Vorfahren den
Abstand von Homberger noch knapper hätte nehmen
können. Dazu"lag aber gar kein Grund vor, da die ganze
linke Strassenseite völlig frei war. Die in Art. 46 MFV
dem Vorfahrenden auferlegte Vorsicht bezieht sich, wie
aus Abs. 1 Satz 2 hervorgeht, in erster Linie auf das zu
überholende Fahrzeug, dessen Sicherheit gerade einen
genügenden Abstand von ihm erfordert. Der links noch
freibleibende Fahrbahnstreifen von 1,5 m hätte selbst
für die Sicherheit eines in der Gegenrichtung auf der Strasse
kommenden Fussgängers oder Radfahrers genügt. Mit
dem plötzlichen Einbiegen eines solchen aus dem ver-
deckten Privatsträsschen über den freien Streifen von
1,5 m hinweg in die Fahrbahn brauchte, wie oben ausge-
führt, der Beschwerdeführer nicht zu rec.hnen.
Endlich kann auch die vom Beschwerdeführer beim
überholen entwickelte Geschwindigkeit von 45-50 Km
nicht als übersetzt bezeichnet werden. Auf der fraglichen
geraden Ausserortsstrecke war, wenn mit Rücksicht auf
die Häusergruppe nicht jede Geschwindigkeit (BGE 61
I 433 E. 4, 62 II 196), so doch eine 50 km erheblich über-
steigende noch zulässig. Ausserdem erfordert das Vor-
fahren immer eine Steigerung der Geschwindigkeit, und
es liegt im Interesse der Verkehrssicherheit, dass das
Manöver möglichst rasch beendigt werde, was eine starke
Beschleunigung des Vorfahrenden rechtfertigt -
die
grundsätzlichen Bedingungen für das Vorfahren natürlich
immer vorausgesetzt. Eine Geschwindigkeit von bloss
30-35 km hätte einerseits das Vorfahrmanöver auf eine
unerwünscht lange Strecke ausgedehnt, anderseits aber
die Gefährdung eines in der Weise Kosters vorschrifts-
widrig in der Strasse auftauchenden Radfahrers kaum
vermindert, da ein noch rechtzeitiges Anhalten des Autos
auch. dann nicht möglich gewesen wäre.
Vielmehr war es, wie auch die Vorinstanz zutreffend aus-
führt, Sache des Koster, sich der Ausmündung seines
Strässchens in die Kantonsstrasse so langsam zu nähern,
Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. No 63.
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dass er diese nach beiden Richtungen überschauen konnte,
und wenn ihm dies wegen irgendwelcher Hindernisse wie
der hängenden Wäsche nicht gut im Fahren möglich war,
war ihm zuzumuten, am Strassenrande vom Velo abzu-
steigen.
3. -
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-
fochtene Urteil aufgehoben, der Beschwerdeführer bezüg-
lich der Übertretung des MFG freigesprochen und die
Sache zur Freisprechung desselben bezüglich der fahrlässi-
gen Tötung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
63. Urteil des Xassationshofs vom 14. November 1938
i. S. Bei;hst~in gegen Polizeirichteramt Zürich.
Gar a g e aus f a h r t bildet für Strassenverkehr keinen Anlass
zu besonderen VorsichtsmassnaJunen. -
Eine an sich zuliißsige
Geschwindigkeit kann mit Rücksicht auf die man gel -
h a f t e n B rem sen übersetzt sein. (Art. 25, 27 MFG;
12, 37 MFV) .
.A. -
Am 23. April 1937 gegen 13.30 Uhr fuhr Dr. Reich-
stein mit seinem Personenauto in Zürich durch die Tal-
strasse Richtung See. Der Gebäudefront Börse-Schanzen-
hof entlang stand am Trottoirrande eine lange Reihe Autos
parkiert. Plötzlich sah Reichstein auf kurze Distanz das
aus der Garage « Schanzenhof)) ausfahrende und hinter
den parkierten Wagen hervorkommende Auto des E. Wüth-
rich vor sich im Bogen Richtung Bleicherweg die Strasse
überqueren. Reichstein bremste und versuchte gleich.:.
zeitig durch Linksausbiegen dem andern Wagen auszu-
weichen, fuhr ihn jedoch am Vorderteil an, wobei beider-
seits Sachschaden entstan d.
Die vom Polizeirichter über Reichstein wegen Wider-
handlung gegen Art. 25 MFG verhängte Busse von Fr. 20.-
ist vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich mit
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Stl'afrec ht,
Urteil vom 31. März 1938 bestätigt worden. In der Be-
gründung wird:' ausgeführt, die vom Beschwerdeführer
zugestandene, von ihm nach Traversierung der Kreuzung
Talstrasse-Bleicherweg eingehaltene Geschwindigkeit von
35-40 km sei erheblich übersetzt gewesen, insbesondere mit
Rücksicht auf die dichte Reihe der parkierten Autos,
welche die Sicht auf das rechtsseitige Trottoir und die
dortige Garageausfahrt beeinträchtigten. Reichstein hätte
sich somit sagen müssen, dass sein Fahrzeug andern in die
Fahrbahn tretenden Strassenbenützern resp. die Schanzen-
hofgarage verlassenden Autos nicht genügend sichtbar
sei. Erschwerend falle in Betracht, dass laut polizeilicher
Feststellung eine nach dem Unfall mit dem Auto Reich-
stein vorgenommene Bremsprobe eine ungenügende Brems-
wirkung ergeben habe; eine Stoppspur habe nicht bewirkt
werden können. Aber auch eine Geschwindigkeit von bloss
25 km wäre übersetzt gewesen. Als das « normal » aus der
Garage ausfahrende Auto des Wüthrich bereits mit seinem
Vorderteil weitgehend und gut sichtbar in die Talstrasse
hineingeragt habe, sei dasjenige des Reichstein noch ca.
15 m entfernt gewesen. Wenn letzterer auf diese Distanz
nicht mehr rechtzeitig habe anhalten können, so sei er
nicht aufmerksam genug gewesen und habe das Fahrzeug
nicht vorschriftsgemäss in der Gewalt gehabt.
B. -
In der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde mit
dem Antrag auf Freisprechung führt Reichstein aus, ihm
habe gegenüber dem aus der Garage ausfahrenden Wagen
ein qualifiziertes Vortrittsrecht zugestanden, er habe daher
wegen der Garageausfahrt nicht zu verlangsamen brauchen,
die übrigens keineswegs deutlich als solche gekennzejchnet
sei. Den Gegebenheiten der Strasse an sich (6,5 m breit,
wenig Verkehr) sei seine Geschwindigkeit von 35 km ange-
passt gewesen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Die einen Spezialfall des Art. 25 MFG bildende, auch den
Vortrittsberechtigten treffende Vorschrift des Verlang-
samens nach Art. 27 kommt nicht in Frage, weil es sich
'\1otorfahrzeug- und FaluTadverkehr, N° 63.
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nicht um eine Strassengabelung oder -Kreuzung handelt.
Die allgemeine Anforderung der Beherrschung des Fahr-
zeugs und der Anpassung der Geschwindigkeit an die
gegebenen Verhältnisse verlangt vom Fahrer keineswegs,
dass er jederzeit auf der Stelle anhalten könne; wohl aber
dass er nicht schneller fahre, als dass er jederzeit auf die-
jenige Strecke anhalten kann, innerhalb welcher er nicht
mit einem plötzlich auftauchenden Hindernis rechnen
muss.
Dass nun für den die Talstrasse durchfahrenden Be-
schwerdeführer die Schanzenhofgarage ein Umstand ge-
wesen wäre, den er bei der Bemessung der dabei zulässigen
Geschwindigkeit in Rechnung zu stellen hatte, kann der
Vorinstanz nicht zugegeben werden. Es handelt sich bei
dieser Ausfahrt um eine mitten in der langen, ge-
schlossenen Gebäudefront befindliche, in der architekto-
nischen Gliederung derselben in keiner Weise hervortre-
tende, unauffällige Öffnung, zu und von welcher der Ver-
kehr über das durchgehende Trottoir führt. Dass darüber
als Geschäftsschild rechtwinklig zur Mauer ein grosser
Leuchtbuchstabe G und unter diesem in kleiner Schrift
das Wort Benzin angebracht ist, ändert an der Situation
nichts. Nicht nur ist das Zeichen G kein allgemein ver-
ständlicher Hinweis auf eine Garage; es kann von einem
Fahrzeugführer keinesfalls verlangt werden, dass er beim
Entlangfahren an einer städtischen Häuserfront die Ge-
schäftsaufschriften und sonstigen Merkmale der Betriebe
daraufhin ansehe, ob sie auf die Möglichkeit des Auftau-
chens eines Fahrzeuges aus dem betreffenden Gebäude
schliessen lassen. Ebensowenig bildete die lange Reihe
der parallel zum Trottoir parkierenden· Autos für den
Beschwerdeführer einen Anlass, auf der daneben noch ver-
bleibenden ca. 5 m breiten, geraden und im fraglichen
Zeitpunkt tatsächlich freien Fahrbahn besonders zu ver-
langsamen. Eine gesteigerte Vorsichtspflicht begründeten
alle diese Umstände nur für denjenigen Fahrer, der aus
der Garageausfahrt quer über das Fussgängertrottoir und
zwischen den parkierenden Autos hindurch rechtwinklig
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Strafrecht.
in die Talstr~se ausfahren wollte. Dieser durfte sein
Manöver, das, für einige Sekunden den Längsverkehr -
und das ist der normale -
auf der Talstrasse vollständig
sperrte, nur ausführen, nachdem er sich überzeugt hatte,
dass kein anderes Fahrzeug in dieser oder jener Richtung
herannahte, und musste dabei so langsam fahren, dass er
jeden Moment auf der Stelle stoppen konnte. Falls ihm
die parkierten Autos die Sicht auf die Strasse versperrten,
musste er eventuell die Hilfe einer Drittperson in Anspruch
nehmen, die die Ausfahrt von der Strasse aus dirigierte,
wie man dies bei Garagen häufig sieht. Nicht Reichstein
musste, wie die Vorinstanz ausführt, sich sagen, dass sein
Fahrzeug andern in die Fahrbahn tretenden Strassen be-
nützern bezw.die Garage verlassenden Autos nicht genü-
gend sichtbar sei. Es ist nicht am Fahrzeugführer, sein
Kommen auf der Strasse anzukündigen, sondern an dem-
jenigen, der aus verdeckter Stellung die Strasse betreten
will, sich umzuschauen (BGE 61 I 438 f.). Dass in casu
der ausfahrende Wüthrich diese seine Vorsichtspflicht
gröblich missachtet hat, geht aus seiner eigenen Aussage
laut Polizeirapport hervor, wonach er, als er mit seinem
Wagen auf dem Trottoir stand, das Auto des Beschwerde-
führers in 25 m Entfernung ziemlich rasch herankommen
sah und t rot z dem noch über die Strasse fuhr. Mit
der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zumuten, an dieser
Stelle darauf gefasst zu sein, dass 15m vor ihm hin-
ter den parkierenden Autos· hervor ein Wagen sich quer
in die Strasse schiebe, und mit Rücksicht auf diese Mög-
lichkeit mit weniger als 25 km Geschwindigkeit zu fahren,
messe den Gedanken des Art. 25 überspannen.
Die Beanstandung der festgestellten Geschwindigkeit
von 35-40 km lässt sich nur mit dem Hinweis auf den -
·für das Bundesgericht verbindlich festgestellten -
man-
gelhaften Wirkungsgrad der Bremsen am Wagen des Be-
schwerdeführers rechtfertigen. Wegen Fahrens mit unge-
nügenden Bremsen, als Tatbestand für sich, kann nur be-
straft werden, wenn die Bremsen den Anforderungen ge-
mäss Art. 12 Iit. b MFV nicht genügen. Einer weniger
Motorfahrzeug- und Fallrradverkehr. No 64.
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weitgehenden Mangelhaftigkeit derselben kann jedoch bei
der Beurteilung der jeweils zulässigen Geschwindigkeit
Rechnung getragen werden. Jeder Führer eines Motor-
fahrzeugs muss bei der Bemessung der ihm- im ffinbIick
auf die geforderte Beherrschung -
erlaubten Geschwindig-
keit und bei der Anpassung derselben an die gegebenen
Strassen- und Verkehrsverhältnisse (Art. 25) von den
technischen Gegebenheiten seines Fahrzeuges ausgehen,
also z. B. zum voraus dem Umstand Rechnung tragen,
dass er mit ungenügenden Bremsen bei gegebener Ge-
schwindigkeit eine längere Anhaltestrecke braucht. Wenn
daher im vorliegendßn Falle die Vorinstanz, ohne zugleich
eine Übertretung des Art. 37 in Verbindung mit Art. 12
MFV geltend zu machen, die Geschwindigkeit von 35-40
km als in Ansehung des Zustandes der Bremsen für den
fraglichen Abschnitt der Talstrasse übersetzt bezeichnet,
so kann im angefochtenen Urteil eine Verletzung des
Art. 25 MFG nicht erblickt werden.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
64. Arr~t da la. Cour da cassation penala du 19 decembra 1938
dans l'affaire Xull c. Tribunal da police da Boudry
et Cour de cassation penale du eanton da Neuchätel.
Oirculation routiere. Art. 14 LA. -
Le rnaitre conducteur ne
repond penalernent que de Ba propre faute, non da celle de
l'eleve conducteur qu'iI accompagne.
Le 14 avril, vers 18 h. 15, une automobile circulait sur
la route cantonale de St-Aubin· a Neuchätel. . Le volant
etait tenu par l'eleve conducteur Georges Hugli qui avait
a sa droite le maitre conducteur Albert Kull. Le vehicule
roulait regIementairement. A la hauteur du moulin de la
Beroche, Claudine Baltensberger deboucha a bicyclette
d'un chemin lateral sur la gau.che, traversa la route et vint
se jeter contra l'automobile. Elle axpira quelques minutes