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61_I_437

BGE 61 I 437

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

MFG die schwerere kanton~e Strafe 0 h,n,e Erhöhung

wegen des gleichzeitig vorliegendenStl'aftatbestandes des

eidgenössischen' Rechtes angewendet· wissen wilL Per

Wortlaut des Gesetzes lässt hierüber keinen Zweifel zu.

Es wird damit eine Sonderbestimmung .gegenüber Art. 33

BStrP aufgestellt, der ausdrücklich die nicht anwendbare

Strafe des konkurrierenden (leichteren) Delikts als beson-

deren Strafschärfungsgrund nennt (was in der Praxis auf

die Fälle der Real- und Idealkonkurrenz und auf das Zu-

sammentreffen von eidgenössischen und kantonalen Straf-

bestimmungen in gleicher Weise bezogen worden is.t), und

ebenso zu Art. 21 BStrP, der nunmehr das Zusammen-

treffen eidgenössischer und kantonaler Strafrechtsnormen

ordnet. Die Sondervorschrift des MFG hat aber einen gu-

ten Sinn. Die Straferhöhung wegen Konkurrenz ist voll-

kommen gerechtfertigt, wo Realkonkurrenz vorliegt, wo

also mehrere deliktische Handlungen abzuurteilen sind.

Sie hat dagegen keine innere Berechtigung bei der Ideal-

konkurrenz, wo bloss ein e deliktische Handlung vor-

liegt, die aber verschiedene Strafgesetze verletzt. Hier

lässt eine natürliche Ordnung die leichtere durch die

schwerere Strafe absorbiert sein (so auch HAFTER, Lehr-

buch des Schweiz. Strafrechts S. 369 III). Dies gilt in ganz

besonderem Masse für die Idealkonkurrenz zwischen einem

Gefährdungs- und einem Erfolgsdelikt, wie sie hier vor-

liegt : Hier widerspricht es der Vernunft, die auf dem Er-

folg stehende Strafe um der Gefährdung willen noch zu

erhöhen, während der Erfolg ja gerade auf der Gefährdung

beruht, die durch jenen konsumiert wird.

Demnach erkennt der Kassationshof :

In teilweiser Gutheissung der Kassationsbeschwerde

wird das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom

30. August 1935 dahin abgeändert, dass die Geldstrafe

von 100 Fr. aufgehoben wird; im übrigen wird die Be-

schwerde abgewiesen.

Motorfahrzeug. und Fa.hrradverkehr, N' 67,

67. Urteil des Kassationshofs vom ~3. Dezember 1935

i. S. XoUer gegen Aargau, Staatsanwaltschaft.

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Vor einem Hau a p 1 atz besteht keine Pflicht zur S i g n al -

gab e (Art. 20 MFG) noch zu besonderer Ver 1 a n g s a -

m u n g (Art. 25, 27 MFG).

A. -

Der Angeklagte Koller fuhr am 24. Mai 1935 von

Rheinfelden her kommend mit seinem Personenautomobil

auf der breiten und geraden Strasse durch das Dorf Magden,

als unvermutet aus der sog. Milchgasse, die mit Gefälle

von rechts her einmündet und deren unterster Teil der Ein-

sicht des Führers durch eine Gartenmauer einigermassen

entzogen ist, ein 8 jähriger Knabe, gejagt von seinem

Schwesterchen und nach diesem rückwärts blickend, ja

schliesslich rückwärts laufend, die Dorfgasse betrat und

dicht vor den Wagen geriet. Der Führer bremste ab, aber

der Knabe wurde noch umgeworfen und erlitt unbedeuten-

de Verletzungen. Wegen lThertretung der Verkehrsvor-

schriften und fahrlässiger Körperverletzung angeklagt,

wurde Koller vom Bezirksgericht freigesprochen, auf Ap-

pellation der Staatsanwaltschaft hin jedoch vom Ober-

gericht der Widerhandlung gegen Art. 20 und 25 al. 1 MFG

und der fahrlässigen Körperverletzung schuldig befunden

und zu einer Geldbusse von 30 Fr. verurteilt.

In der Begründung wird ausgeführt, dass der Gebrauch

der Warnvorrichtung im Inte~se der Verkehrssicherheit

gesetzlich geboten sei, wenn sich ein Fahrzeug einer un-

übersichtlichen Strasseneinmündung nähere, weil mit der

Möglichkeit des Auftauchens einer unerwarteten Gefahr

gerechnet werden müsse. Ferner mache Art. 25 al. 1 MFG

dem Motorfahrzeugführer zur Pflicht, angesichts irgend

eines Gefahrenmoments den Lauf seines Fahrzeugs so zu

verlangsamen, dass er augenblicklich anhalten könne. Das

treffe u. a. immer beim Durchfahren von Ortschaften zu,

insbesondere wenn unübersichtliche und deshalb gefähr-

liche Kreuzungen oder Einmündungen zu passieren seien.

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Strafrecht.

Nach der FestsMllung der Vorinstanz habe der Knabe vom

Führer auf 7 -8 m Distanz gesehen werden können. Wenn

es trotzdem Koller nicht gelungen sei, den Wagen recht-

zeitig zum Stehen zu bringen, so lasse sich das nur so er-

klären, dass entweder das Fahrtempo im kritischen Moment

wesentlich höher war als die von der I. Instanz angenom-

menen 20-30 km, oder dass der Führer es an der nötigen

Sorgfalt habe fehlen lassen. Zu ganz besonderer Sorgfalt

sei er schon deshalb verpflichte't gewesen, weil ihm diese

gefährliche Einmündung bekannt war und er das Vortritts-

recht eines eventuell aus dieser Seitenstrasse einfahrenden

Motorfahrzeuges zu respektieren hatte.

B. -

Gegen dieses Urteil hat Koller rechtzeitig Kassa-

tionsbeschwerde eingereicht, womit er dessen Aufhebung

und seine Freisprechung verlangt.

O. -

Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der

Beschwerde.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

DerKassationskläger macht geltend; dass die sog.

Milchgasse nicht eine Seitenstrasse sei, sondern lediglich

der Hausplatz von zwei oder drei Häusern resp. die Zu-

fahrt zu denselben. Die Staatsanwaltschaft ist dagegen der

Auffassung, man werde der Milchgasse den Charakter einer

Seitenstrasse nicht wohlabspreohen können. Der Unter-

schied ist von entscheidender Bedeutung für das dem Fahr-

zeugführer zuzumutende Verhalten, und zwar im Hinblick

auf den Gebrauch des Warnsignals wie der einzuhaltenden

Geschwindigkeit. Nach Art. 20 MFG ist die Warnvorrich-

tung zu gebrauchen, wenn es die Sicherheit des Verkehrs

erfordert. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn bei un-

übersichtlicher Strasse oder Strasseneinmündung oder bei

ersichtlicher Gefahr gehupt wird. Dass vor jedem Haus)

vor jedem unübersichtlichen Hausplatz oder sonstigem

Objekt an der Strasse, aus oder hinter dem hervor jemand

ungesehen auf die Strasse treten könnte, zu warnen sei,

ist abzulehnen. Es ist nicht am Fahrzeugführer, sich auf

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. No 67.

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der Strasse anzukündigen, sondern an demjenigen, der

uneingesehen die Strasse betreten will, sich umzuschauen.

Wo dagegen eine Seitenstrasse unübersichtlich einmündet,

da ist das Warnsignal nötig, weil eben die Strassengabelun-

gen und -kreuzungen beiden Strassen gemeinsam sind.

Zwar wird es, wie der Kassationskläger zutreffend geltend

macht, in den meisten Städten heute sogar vor solchen

Stellen polizeilich verboten. Dieses Verbot schliesst aber

die Weisung in sich, dass die Fahrzeuge auf beiden Strassen

oder doch jedenfalls das nicht vortrittsberechtigte SO

langsam an die Gabelung bezw. Kreuzung heranIahrt, dass

das Anhalten auf der Stelle möglich ist. In diesem Sinne

sind solche polizeiliche Hupverbote zu verstehen und halten

sie vor Art. 20 MFG stand.

2. -

Was von der Betätigung der Wamvorrichtung, gilt

entsprechend von der Fahrgeschwindigkeit. Hat der Fahr-

zeugführer auf Strassengabelungen und -kreuzungen hin

bei Unübersichtlichkeit der andern Strasse seine Ge-

schwindigkeit so stark herabzusetzen, dass er zeitig genug

anhalten kann, um einem vorsichtig geführten vortritts-

berechtigten Fahrzeug den Vortritt zu ermöglichen (Art. 27

MFG), so kann ihm andererseits nicht zugemutet werden,

dass er wegen eines jeden Hausplatzes u. ä. in Ortschaften

dasselbe tue. Vielmehr genügt er hier seiner Sorgfalts-

pflicht, wenn er mit derjenigen Geschwindigkeit fährt, die

den in Ortschaften allgemein erhöhten Gefahrenumständen

angepasst ist; sie darf bei breiter und gerader Strasse

natürlich höher sein, als bei enger und gewundener. Da

die Strasse durch das Dorf Magden nach den Akten breit

und gerade ist,so war, wenn die Milchgasse nicht als Seiten-

strasse anzusehen ist, die Geschwindigkeit des Kassations-

klägers von höchstens 30 km nicht übersetzt; dass er nicht

rascher gefahren sei, darf als erwiesen angenommen wer-

den, da das Obergericht die dahingehende Feststellung der

ersten Instanz nicht als unrichtig bezeichnet, sondern

lediglich vermutet hat, Koller sei entweder schneller oder

dann unaufmerksam gefahren, weil er den Wagen nicht

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Strafrecht.

mehr habe anhalten können, als er des Kindes auf eine

Distanz von 7-8 m arunchtig geworden sei. Nun wäre'aber

bei einer Geschwindigkeit von 30 km ein Anhalten auf 7 -8 m

überhaupt nicht mehr möglich gewesen, da die Anhalte-

strecke einschliesslich der Reaktionszeit bei der genannten

Geschwindigkeit durchschnittlich 15,53 m beträgt (vgl.

die Bremstabelle bei STREBEL, S. 380); die Vermutungen,

die das Obergericht aus dem Nichtanhalten des Kassa-

tionsklägers zieht, könnten somit von vorneherein nicht

richtig sein.

3. -

Sofern es sich bei der Milchgasse nur um einen

Hausplatz von 2 oder 3 Häusern, bezw. um die Zufahrt zu

diesem, handelt, wie der Kassationskläger dies behauptet,

so wäre daher eine Verletzung der Art. 20 und 25 MFG zu

verneinen. Da die Akten über die Richtigkeit dieser Be-

hauptung keinen Aufschluss geben, so ist die Sache zur

Vornahme der erforderlichen Erhebungen hierüber an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

4. -

Aber auch für den Fall, dass nach den örtlichen

Verhältnissen die Milchgasse als eine Seitenstrasse anzu-

sehen wäre, könnte der Vorinstanz nicht ohne weiteres bei-

gepflichtet werden. Denn nach der Behauptung des Kas-

sationsklägers ist für den von RheinfeIden her kommenden

Fahrer der obere Teil der Milchgasse vollständig übersicht-

lich, und nur das letzte Teilstück unmittelbar vor der Ein-

mündung ist durch eine Mauer und eine Grasböschung ver-

deckt, und auch da nur in der Höhe von 1,50 m, so dass

ein von dort kommendes Motorfahrzeug ebenfalls gesehen

werden könnte. Trifft diese Behauptung zu, so bestand

für den Kassationskläger wiederum kein Anlass, Signal zu

geben oder seine Geschwindigkeit noch weiter zu vermin-

dern, da er nicht damit zu rechnen hatte, einem von rechts

kommenden Motorfahrzeug den Vortritt gewähren zu

müssen. Dass ein Kind plötzlich aus der Einmündung

herausgerannt kommen könnte -

einen Erwachsenen

hätte er ja ebenfalls gesehen bei Richtigkeit seiner Dar-

stellung -

brauchte er nicht vorauszusehen (vgl. oben

Orga,nisation der Bundesrechtspflege. No 68.

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Erw. 2). Da den Akten über die Frage der übersichtlich-

keit ebenfalls nichts entnommen werden kann, BO hat sich

die Untersuchung der Vormstanz auch auf diese Frage zu

erstrecken.

5. -

Ist eine Verletzung der Bestimmungen des MFG

aus einem der beiden erwähnten Gründe zu verneinen, so

würde' auch die Verurteilung wegen des kantonalen Delik-

tes der Körperverletzung nach der ständigen Praxis des

Kassationshofs hinfällig, da die Fahrlässigkeit des Kassa-

tionsklägersvon der Vorinstanz ausschliesslich in der

Verletzung der Fahrvorschriften des MFG erblickt wird

(vgl. BGE 61 I S. 214).

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil

des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Oktober

1935 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen

an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

VI., ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

68. Anit de 1a. Cour de cassationpenale du 23 decembre 1935

dans la causa Hunkeler contra Cour da Justice de Genen.

Loi federnie deleguant au Conseil federal la competence pour

emcter, par voie d'ordonnance, des prescriptions sur un cer-

tain objet. Ordonnance du Conseil fedeml deleguant a son tour

aux cantons la competence pour emcter des reglements d'appli-

cation. sous reserve· d'approbation par le Conseil federal lui-

meme. Une fois cette approbation donnee. le Tribunal federal

n'a pas qualite pour examiner si 1e reglement cantonal est con-

forme a l'ordonnance du Conseil federal.

L. I. du 8 dooembre 1905 sut: le oommerce des denrk8 alimentairea

et de divers ob'jets usuels. art. 7 a1. 7.