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Strafrecht.
MFG die schwerere kanton~e Strafe 0 h,n,e Erhöhung
wegen des gleichzeitig vorliegendenStl'aftatbestandes des
eidgenössischen' Rechtes angewendet· wissen wilL Per
Wortlaut des Gesetzes lässt hierüber keinen Zweifel zu.
Es wird damit eine Sonderbestimmung .gegenüber Art. 33
BStrP aufgestellt, der ausdrücklich die nicht anwendbare
Strafe des konkurrierenden (leichteren) Delikts als beson-
deren Strafschärfungsgrund nennt (was in der Praxis auf
die Fälle der Real- und Idealkonkurrenz und auf das Zu-
sammentreffen von eidgenössischen und kantonalen Straf-
bestimmungen in gleicher Weise bezogen worden is.t), und
ebenso zu Art. 21 BStrP, der nunmehr das Zusammen-
treffen eidgenössischer und kantonaler Strafrechtsnormen
ordnet. Die Sondervorschrift des MFG hat aber einen gu-
ten Sinn. Die Straferhöhung wegen Konkurrenz ist voll-
kommen gerechtfertigt, wo Realkonkurrenz vorliegt, wo
also mehrere deliktische Handlungen abzuurteilen sind.
Sie hat dagegen keine innere Berechtigung bei der Ideal-
konkurrenz, wo bloss ein e deliktische Handlung vor-
liegt, die aber verschiedene Strafgesetze verletzt. Hier
lässt eine natürliche Ordnung die leichtere durch die
schwerere Strafe absorbiert sein (so auch HAFTER, Lehr-
buch des Schweiz. Strafrechts S. 369 III). Dies gilt in ganz
besonderem Masse für die Idealkonkurrenz zwischen einem
Gefährdungs- und einem Erfolgsdelikt, wie sie hier vor-
liegt : Hier widerspricht es der Vernunft, die auf dem Er-
folg stehende Strafe um der Gefährdung willen noch zu
erhöhen, während der Erfolg ja gerade auf der Gefährdung
beruht, die durch jenen konsumiert wird.
Demnach erkennt der Kassationshof :
In teilweiser Gutheissung der Kassationsbeschwerde
wird das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
30. August 1935 dahin abgeändert, dass die Geldstrafe
von 100 Fr. aufgehoben wird; im übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
Motorfahrzeug. und Fa.hrradverkehr, N' 67,
67. Urteil des Kassationshofs vom ~3. Dezember 1935
i. S. XoUer gegen Aargau, Staatsanwaltschaft.
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Vor einem Hau a p 1 atz besteht keine Pflicht zur S i g n al -
gab e (Art. 20 MFG) noch zu besonderer Ver 1 a n g s a -
m u n g (Art. 25, 27 MFG).
A. -
Der Angeklagte Koller fuhr am 24. Mai 1935 von
Rheinfelden her kommend mit seinem Personenautomobil
auf der breiten und geraden Strasse durch das Dorf Magden,
als unvermutet aus der sog. Milchgasse, die mit Gefälle
von rechts her einmündet und deren unterster Teil der Ein-
sicht des Führers durch eine Gartenmauer einigermassen
entzogen ist, ein 8 jähriger Knabe, gejagt von seinem
Schwesterchen und nach diesem rückwärts blickend, ja
schliesslich rückwärts laufend, die Dorfgasse betrat und
dicht vor den Wagen geriet. Der Führer bremste ab, aber
der Knabe wurde noch umgeworfen und erlitt unbedeuten-
de Verletzungen. Wegen lThertretung der Verkehrsvor-
schriften und fahrlässiger Körperverletzung angeklagt,
wurde Koller vom Bezirksgericht freigesprochen, auf Ap-
pellation der Staatsanwaltschaft hin jedoch vom Ober-
gericht der Widerhandlung gegen Art. 20 und 25 al. 1 MFG
und der fahrlässigen Körperverletzung schuldig befunden
und zu einer Geldbusse von 30 Fr. verurteilt.
In der Begründung wird ausgeführt, dass der Gebrauch
der Warnvorrichtung im Inte~se der Verkehrssicherheit
gesetzlich geboten sei, wenn sich ein Fahrzeug einer un-
übersichtlichen Strasseneinmündung nähere, weil mit der
Möglichkeit des Auftauchens einer unerwarteten Gefahr
gerechnet werden müsse. Ferner mache Art. 25 al. 1 MFG
dem Motorfahrzeugführer zur Pflicht, angesichts irgend
eines Gefahrenmoments den Lauf seines Fahrzeugs so zu
verlangsamen, dass er augenblicklich anhalten könne. Das
treffe u. a. immer beim Durchfahren von Ortschaften zu,
insbesondere wenn unübersichtliche und deshalb gefähr-
liche Kreuzungen oder Einmündungen zu passieren seien.
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Strafrecht.
Nach der FestsMllung der Vorinstanz habe der Knabe vom
Führer auf 7 -8 m Distanz gesehen werden können. Wenn
es trotzdem Koller nicht gelungen sei, den Wagen recht-
zeitig zum Stehen zu bringen, so lasse sich das nur so er-
klären, dass entweder das Fahrtempo im kritischen Moment
wesentlich höher war als die von der I. Instanz angenom-
menen 20-30 km, oder dass der Führer es an der nötigen
Sorgfalt habe fehlen lassen. Zu ganz besonderer Sorgfalt
sei er schon deshalb verpflichte't gewesen, weil ihm diese
gefährliche Einmündung bekannt war und er das Vortritts-
recht eines eventuell aus dieser Seitenstrasse einfahrenden
Motorfahrzeuges zu respektieren hatte.
B. -
Gegen dieses Urteil hat Koller rechtzeitig Kassa-
tionsbeschwerde eingereicht, womit er dessen Aufhebung
und seine Freisprechung verlangt.
O. -
Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der
Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
DerKassationskläger macht geltend; dass die sog.
Milchgasse nicht eine Seitenstrasse sei, sondern lediglich
der Hausplatz von zwei oder drei Häusern resp. die Zu-
fahrt zu denselben. Die Staatsanwaltschaft ist dagegen der
Auffassung, man werde der Milchgasse den Charakter einer
Seitenstrasse nicht wohlabspreohen können. Der Unter-
schied ist von entscheidender Bedeutung für das dem Fahr-
zeugführer zuzumutende Verhalten, und zwar im Hinblick
auf den Gebrauch des Warnsignals wie der einzuhaltenden
Geschwindigkeit. Nach Art. 20 MFG ist die Warnvorrich-
tung zu gebrauchen, wenn es die Sicherheit des Verkehrs
erfordert. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn bei un-
übersichtlicher Strasse oder Strasseneinmündung oder bei
ersichtlicher Gefahr gehupt wird. Dass vor jedem Haus)
vor jedem unübersichtlichen Hausplatz oder sonstigem
Objekt an der Strasse, aus oder hinter dem hervor jemand
ungesehen auf die Strasse treten könnte, zu warnen sei,
ist abzulehnen. Es ist nicht am Fahrzeugführer, sich auf
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. No 67.
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der Strasse anzukündigen, sondern an demjenigen, der
uneingesehen die Strasse betreten will, sich umzuschauen.
Wo dagegen eine Seitenstrasse unübersichtlich einmündet,
da ist das Warnsignal nötig, weil eben die Strassengabelun-
gen und -kreuzungen beiden Strassen gemeinsam sind.
Zwar wird es, wie der Kassationskläger zutreffend geltend
macht, in den meisten Städten heute sogar vor solchen
Stellen polizeilich verboten. Dieses Verbot schliesst aber
die Weisung in sich, dass die Fahrzeuge auf beiden Strassen
oder doch jedenfalls das nicht vortrittsberechtigte SO
langsam an die Gabelung bezw. Kreuzung heranIahrt, dass
das Anhalten auf der Stelle möglich ist. In diesem Sinne
sind solche polizeiliche Hupverbote zu verstehen und halten
sie vor Art. 20 MFG stand.
2. -
Was von der Betätigung der Wamvorrichtung, gilt
entsprechend von der Fahrgeschwindigkeit. Hat der Fahr-
zeugführer auf Strassengabelungen und -kreuzungen hin
bei Unübersichtlichkeit der andern Strasse seine Ge-
schwindigkeit so stark herabzusetzen, dass er zeitig genug
anhalten kann, um einem vorsichtig geführten vortritts-
berechtigten Fahrzeug den Vortritt zu ermöglichen (Art. 27
MFG), so kann ihm andererseits nicht zugemutet werden,
dass er wegen eines jeden Hausplatzes u. ä. in Ortschaften
dasselbe tue. Vielmehr genügt er hier seiner Sorgfalts-
pflicht, wenn er mit derjenigen Geschwindigkeit fährt, die
den in Ortschaften allgemein erhöhten Gefahrenumständen
angepasst ist; sie darf bei breiter und gerader Strasse
natürlich höher sein, als bei enger und gewundener. Da
die Strasse durch das Dorf Magden nach den Akten breit
und gerade ist,so war, wenn die Milchgasse nicht als Seiten-
strasse anzusehen ist, die Geschwindigkeit des Kassations-
klägers von höchstens 30 km nicht übersetzt; dass er nicht
rascher gefahren sei, darf als erwiesen angenommen wer-
den, da das Obergericht die dahingehende Feststellung der
ersten Instanz nicht als unrichtig bezeichnet, sondern
lediglich vermutet hat, Koller sei entweder schneller oder
dann unaufmerksam gefahren, weil er den Wagen nicht
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Strafrecht.
mehr habe anhalten können, als er des Kindes auf eine
Distanz von 7-8 m arunchtig geworden sei. Nun wäre'aber
bei einer Geschwindigkeit von 30 km ein Anhalten auf 7 -8 m
überhaupt nicht mehr möglich gewesen, da die Anhalte-
strecke einschliesslich der Reaktionszeit bei der genannten
Geschwindigkeit durchschnittlich 15,53 m beträgt (vgl.
die Bremstabelle bei STREBEL, S. 380); die Vermutungen,
die das Obergericht aus dem Nichtanhalten des Kassa-
tionsklägers zieht, könnten somit von vorneherein nicht
richtig sein.
3. -
Sofern es sich bei der Milchgasse nur um einen
Hausplatz von 2 oder 3 Häusern, bezw. um die Zufahrt zu
diesem, handelt, wie der Kassationskläger dies behauptet,
so wäre daher eine Verletzung der Art. 20 und 25 MFG zu
verneinen. Da die Akten über die Richtigkeit dieser Be-
hauptung keinen Aufschluss geben, so ist die Sache zur
Vornahme der erforderlichen Erhebungen hierüber an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4. -
Aber auch für den Fall, dass nach den örtlichen
Verhältnissen die Milchgasse als eine Seitenstrasse anzu-
sehen wäre, könnte der Vorinstanz nicht ohne weiteres bei-
gepflichtet werden. Denn nach der Behauptung des Kas-
sationsklägers ist für den von RheinfeIden her kommenden
Fahrer der obere Teil der Milchgasse vollständig übersicht-
lich, und nur das letzte Teilstück unmittelbar vor der Ein-
mündung ist durch eine Mauer und eine Grasböschung ver-
deckt, und auch da nur in der Höhe von 1,50 m, so dass
ein von dort kommendes Motorfahrzeug ebenfalls gesehen
werden könnte. Trifft diese Behauptung zu, so bestand
für den Kassationskläger wiederum kein Anlass, Signal zu
geben oder seine Geschwindigkeit noch weiter zu vermin-
dern, da er nicht damit zu rechnen hatte, einem von rechts
kommenden Motorfahrzeug den Vortritt gewähren zu
müssen. Dass ein Kind plötzlich aus der Einmündung
herausgerannt kommen könnte -
einen Erwachsenen
hätte er ja ebenfalls gesehen bei Richtigkeit seiner Dar-
stellung -
brauchte er nicht vorauszusehen (vgl. oben
Orga,nisation der Bundesrechtspflege. No 68.
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Erw. 2). Da den Akten über die Frage der übersichtlich-
keit ebenfalls nichts entnommen werden kann, BO hat sich
die Untersuchung der Vormstanz auch auf diese Frage zu
erstrecken.
5. -
Ist eine Verletzung der Bestimmungen des MFG
aus einem der beiden erwähnten Gründe zu verneinen, so
würde' auch die Verurteilung wegen des kantonalen Delik-
tes der Körperverletzung nach der ständigen Praxis des
Kassationshofs hinfällig, da die Fahrlässigkeit des Kassa-
tionsklägersvon der Vorinstanz ausschliesslich in der
Verletzung der Fahrvorschriften des MFG erblickt wird
(vgl. BGE 61 I S. 214).
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil
des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Oktober
1935 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
VI., ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
68. Anit de 1a. Cour de cassationpenale du 23 decembre 1935
dans la causa Hunkeler contra Cour da Justice de Genen.
Loi federnie deleguant au Conseil federal la competence pour
emcter, par voie d'ordonnance, des prescriptions sur un cer-
tain objet. Ordonnance du Conseil fedeml deleguant a son tour
aux cantons la competence pour emcter des reglements d'appli-
cation. sous reserve· d'approbation par le Conseil federal lui-
meme. Une fois cette approbation donnee. le Tribunal federal
n'a pas qualite pour examiner si 1e reglement cantonal est con-
forme a l'ordonnance du Conseil federal.
L. I. du 8 dooembre 1905 sut: le oommerce des denrk8 alimentairea
et de divers ob'jets usuels. art. 7 a1. 7.