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Strafrecht.
ab. Wiesen diese einen genügenden Gleitschutz auf, so
könnte dem Beschwerdefiihrer die festgestellte Geschwin-
digkeit nicht ·zum Vorwurf gemacht werden.
Ob der
Gleitschutz im Sinne von Art. 14 Abs. 6 VVo fMFG genü-
gend sei, ist Rechtsfrage. (Es folgen tatsächliche Fest-
stellungen über die Beschaffenheit der Reifen).
... Muss demnach von der Annahme ausgegangen
werden, dass die Bereifung unzulänglich war, so war es
für den Führer ein Gebot der Vorsicht, auf der eben
erst genässten, noch nicht durch längeren Regen abge-
waschenen und daher glitschigen Asphaltstrasse in der
abfallenden Kurve langsamer zu fahren, zumal -
nach
den Aufnahmen zu schliessen -
die Kurve an dieser
Stelle nicht überhöht, sondern eher etwas kurvenauswärts
gewölbt erscheint.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
22. 'Urteil des Xassa.tionshofs 'Vom 19. Februar 1938
i. S. Elöti gegen Gemeindera.t Dübendorf.
Fa h r ver bot. Ein 1,5 m breiter Weg ist deshalb, weil er zur
Not mit Auto befahrbar ist, noch nicht eine S t ras seim
Sinne des MFG; ein kantonales Fahrverbot auf ihm daher
ohne Kenntlichmaehung durch da., eidg. Signal verbindlich
(Art. 1 und 3 MFG).
A. -
Klöti fuhr am 13. Juli 1937 mit seinem Auto durch
den sog. Hubwiesenweg in Dübendorf, an dem das Fahr-
verbotssignal nicht angebracht ist. Nach dem zürcheri-
schen Strassengesetz (§ 53) ist auf Fusswegen das Reiten
und Fahren untersagt. Als Fussweg ist nach Auffassung
des Gemeinderates Dübendorf auch der Hubwiesenweg
anzusprechen. Klöti wurde infolgedessen in eine Busse
von Fr. 10.- verfällt, welche auf seinen Rekurs hin das
Bezirksgericht Uster und das Obergericht bestätigten.
Motorfahrzeug- unu Fahrra,h·erkehr.;-;-022.
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'Gegenüber dem Einwand des Gebüssten, dass der Weg
sich nicht als Fuss-, sondern als Fahrweg präsentiere,
daher zur Gültigkeit des Fahrverbotes mit dem eidge-
nössischen Verbotssignal hätte versehen sein müssen,
stellte die erste Instanz fest, und die zweite übernahm
diese Feststellung, dass der Weg für jeden aufmerksamen
Beobachter leicht als Fussweg erkennbar sei, weshalb auf
ihn die Bestimmungen des MFG, also auch die Vorschriften
der eidgenössischen Verordnung betreffend die Strassen·
signalisation keine Anwendung finden.
B. -
Der Gebüsste greift das Urteil mit Nichtigkeits-
beschwerde an. Er macht darin geltend, der Hubwiesen-
weg sei laut den Akten 1,50 m breit und gut ausgebaut,
also faktisch mit Automobil befahrbar, er müsse daher
als Strasse im Sinne von Art. 1 MFG gelten und hätte
als solche mit dem eidgenössischen Verbotssignal bezeich-
net sein müssen, wenn das Befahren ausgeschlossen sein
sollte. In der durch Beschluss des Regierungsrates des
Kantons Zürich aufgestellten Liste der gesperrten Wege
befänden sich ausdrücklich als Fusswege bezeichnete.
Wenn sich der Hubwiesenweg darunter nicht befinde, so
sei er demnach gar nicht von der zuständigen kantonalen
Behörde gesperrt.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Ob der Hubwiesenweg nach dem gemäss Art. 3 ]\IFG
anwendbaren kantonalen Recht in gültiger Weise für den
Automobilverkehr gesperrt worden sei, kann der Kassa-
tionshof, dem nur die Überprüfung der Anwendung
eidgenössischen Rechts zusteht, nicht untersuchen. Er
hat die Feststellung der kantonalen Instanzen; dass es
der Fall sei, hinzunehmen. Damit das Verbot verbindlich
sei, müsste es jedoch gemäss der Rechtsprechung des
Kassationshofes (BGE 62 I 189) an Ort und Stelle durch
das eidgenössische Signal kenntlich gemacht sein, wenn es
sich bei dem Hubwiesenweg um eine S t ras seim Sinne
des MFG handelte, denn nur auf diese finden die eidge-
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Strafrecht.
nössischen Vo~chriften über den Motorfahrzeugverkehr
Anwendung. Ob ein Weg sich als Fahrstrasse oder als
Fussweg darstelle, ist im wesentlichen Tatfrage, deren
Beantwortung den kantonalen Instanzen überlassen ist.
Wenn er gut ausgebaut, bekiest und 1,50 m breit ist, so
macht ihn das noch nicht not wen d i g zum Fahrweg
für Automobile. Wohl vermag diese Breite knapp die
Räder des Wagens aufzunehmen, aber die Karosserie
reicht darüber hinaus, so dass nicht einmal Platz für einen
begegnenden Fussgänger bleibt.
Einen solchen Weg
nimmt kein sorgsamer Automobilist ohne Not als Fahr-
weg in Anspruch.
Demnach erkennt der· Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
23. Auszug aus dem arteU des Kassationshofes
vom G. AprU 1938 i. S. LiBser
gegen Solothurn, Staatsanwaltschaft.
Art; 26 Ahs. 4 MFG. Der Fahrzeuglenker, der dem sich ankün-
digenden, schneller fahrenden Fah'rzeug die Strasse zum
Überholen freigegeben hat, darf, wenn sich ilun in der Strasse
ein Hindernis. entgegenstellt, die ilun zukommende Strassen-
seite nicht verlassen, bevor das Vorfahrmanöver ausgeführt
ist, sondern muss sein Fahrzeug nötigenfalls anhalten.
A. -
Der Beschwerdeführer Otto Lässer fuhr Sonntag,
den 1. Oktober 1936 mit seinem mit einer Gesellschaft
von 22 Personen besetzten Autocar auf der Kantonsstrasse
von Olten über Solothurn in der Richtung gegen Biel. In
Bellach wollte der von Th. Schatzmann geführte und
in der gleichen Richtung fahrende Personenwagen den
Autocar überholen. Dabei verunfallte er und wurde
beschädigt.
B. -
Das Amtsgericht Solothurn-Lebem verurteilte
den Beschwerdeführer u. a. wegen Übertretung des
26 MFG zu einer Geldbusse und zu den Kosten, und sprach
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. Xo 23.
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'den ebenfalls verzeigten Schatzmann frei. Auf Appellation
des erstem hin bestätigte das Obergericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 29. Oktober 1937 das
angefochtene Urteil unter Auferlegung auch der zweit-
instanzlichen Kosten an den Appellanten. Dem.Urteil ist
über die tatsächlichen VerJIältnisse folgendes zu entneh-
men:
Die Strasse ist an der Kollisionsstelle 6 m breit, gerade,
gut unterhalten und übersichtlich. Schatzmann fuhr mit
einer Geschwindigkeit von 50-55 km fh hinter dem Autocar
her und gab, als· er vorfahren wollte, ein Signal, worauf
der Beschwerdeführer nach rechts auswich.
Als der
Personenwagen dem Autocar auf halbe Länge vorgefahren
war, steuerte der BeSchwerdeführer denselben bis zu
einem Viertel der Wagenbreite in die linke Strassenseite.
Veranlassung gaben ihm dazu Fussgänger, die aus der
entgegengesetzten Richtung auf den Autocar zukamen.
Um eine Kollision mit dem Fahrzeug des Beschwerde-
führers zu vermeiden, lenkte . Schatzmann seinen Wagen
gegen den linken Strassenrand und fuhr dabei einen mit
Gras verdeckten Markierungsstein an, wodurch die Pneus
aufgerissen wurden; der Führer des Wagens verlor die
Herrschaft über denselben; der Wagen wurde im Zickzack
über die Strasse geschleudert und kam nach einer Drehung
um die eigene Achse vor dem Autocar zu stehen. Die
Vorinstanz erblickt im Verhalten des Beschwerdeführers
einen Verstoss gegen Art. 26 Abs. 4 MFG.
.
O. -
Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde wird
beantragt, den Beschwerdeführer freizusprechen, eventuell
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Der Personenwagen habe dem Autocar im
gleichen Augenblick vorzufahren gesucht,· als dieser. mit
Rücksicht . auf entgegenkommende Fussgänger semen
Wagen gegen die Strasaenmitte habe lenken müssen, die
Strasse also zum Vorfahren nicht frei gewesen sei. Schatz-
mann hätte, bevor· ersieh vergewissert habe, ob die
Fahrbahn zum Vorfahren frei sei; nicht überholen dürfen.