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64_I_124

BGE 64 I 124

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

ab. Wiesen diese einen genügenden Gleitschutz auf, so

könnte dem Beschwerdefiihrer die festgestellte Geschwin-

digkeit nicht ·zum Vorwurf gemacht werden.

Ob der

Gleitschutz im Sinne von Art. 14 Abs. 6 VVo fMFG genü-

gend sei, ist Rechtsfrage. (Es folgen tatsächliche Fest-

stellungen über die Beschaffenheit der Reifen).

... Muss demnach von der Annahme ausgegangen

werden, dass die Bereifung unzulänglich war, so war es

für den Führer ein Gebot der Vorsicht, auf der eben

erst genässten, noch nicht durch längeren Regen abge-

waschenen und daher glitschigen Asphaltstrasse in der

abfallenden Kurve langsamer zu fahren, zumal -

nach

den Aufnahmen zu schliessen -

die Kurve an dieser

Stelle nicht überhöht, sondern eher etwas kurvenauswärts

gewölbt erscheint.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

22. 'Urteil des Xassa.tionshofs 'Vom 19. Februar 1938

i. S. Elöti gegen Gemeindera.t Dübendorf.

Fa h r ver bot. Ein 1,5 m breiter Weg ist deshalb, weil er zur

Not mit Auto befahrbar ist, noch nicht eine S t ras seim

Sinne des MFG; ein kantonales Fahrverbot auf ihm daher

ohne Kenntlichmaehung durch da., eidg. Signal verbindlich

(Art. 1 und 3 MFG).

A. -

Klöti fuhr am 13. Juli 1937 mit seinem Auto durch

den sog. Hubwiesenweg in Dübendorf, an dem das Fahr-

verbotssignal nicht angebracht ist. Nach dem zürcheri-

schen Strassengesetz (§ 53) ist auf Fusswegen das Reiten

und Fahren untersagt. Als Fussweg ist nach Auffassung

des Gemeinderates Dübendorf auch der Hubwiesenweg

anzusprechen. Klöti wurde infolgedessen in eine Busse

von Fr. 10.- verfällt, welche auf seinen Rekurs hin das

Bezirksgericht Uster und das Obergericht bestätigten.

Motorfahrzeug- unu Fahrra,h·erkehr.;-;-022.

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'Gegenüber dem Einwand des Gebüssten, dass der Weg

sich nicht als Fuss-, sondern als Fahrweg präsentiere,

daher zur Gültigkeit des Fahrverbotes mit dem eidge-

nössischen Verbotssignal hätte versehen sein müssen,

stellte die erste Instanz fest, und die zweite übernahm

diese Feststellung, dass der Weg für jeden aufmerksamen

Beobachter leicht als Fussweg erkennbar sei, weshalb auf

ihn die Bestimmungen des MFG, also auch die Vorschriften

der eidgenössischen Verordnung betreffend die Strassen·

signalisation keine Anwendung finden.

B. -

Der Gebüsste greift das Urteil mit Nichtigkeits-

beschwerde an. Er macht darin geltend, der Hubwiesen-

weg sei laut den Akten 1,50 m breit und gut ausgebaut,

also faktisch mit Automobil befahrbar, er müsse daher

als Strasse im Sinne von Art. 1 MFG gelten und hätte

als solche mit dem eidgenössischen Verbotssignal bezeich-

net sein müssen, wenn das Befahren ausgeschlossen sein

sollte. In der durch Beschluss des Regierungsrates des

Kantons Zürich aufgestellten Liste der gesperrten Wege

befänden sich ausdrücklich als Fusswege bezeichnete.

Wenn sich der Hubwiesenweg darunter nicht befinde, so

sei er demnach gar nicht von der zuständigen kantonalen

Behörde gesperrt.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Ob der Hubwiesenweg nach dem gemäss Art. 3 ]\IFG

anwendbaren kantonalen Recht in gültiger Weise für den

Automobilverkehr gesperrt worden sei, kann der Kassa-

tionshof, dem nur die Überprüfung der Anwendung

eidgenössischen Rechts zusteht, nicht untersuchen. Er

hat die Feststellung der kantonalen Instanzen; dass es

der Fall sei, hinzunehmen. Damit das Verbot verbindlich

sei, müsste es jedoch gemäss der Rechtsprechung des

Kassationshofes (BGE 62 I 189) an Ort und Stelle durch

das eidgenössische Signal kenntlich gemacht sein, wenn es

sich bei dem Hubwiesenweg um eine S t ras seim Sinne

des MFG handelte, denn nur auf diese finden die eidge-

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Strafrecht.

nössischen Vo~chriften über den Motorfahrzeugverkehr

Anwendung. Ob ein Weg sich als Fahrstrasse oder als

Fussweg darstelle, ist im wesentlichen Tatfrage, deren

Beantwortung den kantonalen Instanzen überlassen ist.

Wenn er gut ausgebaut, bekiest und 1,50 m breit ist, so

macht ihn das noch nicht not wen d i g zum Fahrweg

für Automobile. Wohl vermag diese Breite knapp die

Räder des Wagens aufzunehmen, aber die Karosserie

reicht darüber hinaus, so dass nicht einmal Platz für einen

begegnenden Fussgänger bleibt.

Einen solchen Weg

nimmt kein sorgsamer Automobilist ohne Not als Fahr-

weg in Anspruch.

Demnach erkennt der· Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

23. Auszug aus dem arteU des Kassationshofes

vom G. AprU 1938 i. S. LiBser

gegen Solothurn, Staatsanwaltschaft.

Art; 26 Ahs. 4 MFG. Der Fahrzeuglenker, der dem sich ankün-

digenden, schneller fahrenden Fah'rzeug die Strasse zum

Überholen freigegeben hat, darf, wenn sich ilun in der Strasse

ein Hindernis. entgegenstellt, die ilun zukommende Strassen-

seite nicht verlassen, bevor das Vorfahrmanöver ausgeführt

ist, sondern muss sein Fahrzeug nötigenfalls anhalten.

A. -

Der Beschwerdeführer Otto Lässer fuhr Sonntag,

den 1. Oktober 1936 mit seinem mit einer Gesellschaft

von 22 Personen besetzten Autocar auf der Kantonsstrasse

von Olten über Solothurn in der Richtung gegen Biel. In

Bellach wollte der von Th. Schatzmann geführte und

in der gleichen Richtung fahrende Personenwagen den

Autocar überholen. Dabei verunfallte er und wurde

beschädigt.

B. -

Das Amtsgericht Solothurn-Lebem verurteilte

den Beschwerdeführer u. a. wegen Übertretung des

26 MFG zu einer Geldbusse und zu den Kosten, und sprach

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. Xo 23.

l27

'den ebenfalls verzeigten Schatzmann frei. Auf Appellation

des erstem hin bestätigte das Obergericht des Kantons

Solothurn mit Entscheid vom 29. Oktober 1937 das

angefochtene Urteil unter Auferlegung auch der zweit-

instanzlichen Kosten an den Appellanten. Dem.Urteil ist

über die tatsächlichen VerJIältnisse folgendes zu entneh-

men:

Die Strasse ist an der Kollisionsstelle 6 m breit, gerade,

gut unterhalten und übersichtlich. Schatzmann fuhr mit

einer Geschwindigkeit von 50-55 km fh hinter dem Autocar

her und gab, als· er vorfahren wollte, ein Signal, worauf

der Beschwerdeführer nach rechts auswich.

Als der

Personenwagen dem Autocar auf halbe Länge vorgefahren

war, steuerte der BeSchwerdeführer denselben bis zu

einem Viertel der Wagenbreite in die linke Strassenseite.

Veranlassung gaben ihm dazu Fussgänger, die aus der

entgegengesetzten Richtung auf den Autocar zukamen.

Um eine Kollision mit dem Fahrzeug des Beschwerde-

führers zu vermeiden, lenkte . Schatzmann seinen Wagen

gegen den linken Strassenrand und fuhr dabei einen mit

Gras verdeckten Markierungsstein an, wodurch die Pneus

aufgerissen wurden; der Führer des Wagens verlor die

Herrschaft über denselben; der Wagen wurde im Zickzack

über die Strasse geschleudert und kam nach einer Drehung

um die eigene Achse vor dem Autocar zu stehen. Die

Vorinstanz erblickt im Verhalten des Beschwerdeführers

einen Verstoss gegen Art. 26 Abs. 4 MFG.

.

O. -

Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde wird

beantragt, den Beschwerdeführer freizusprechen, eventuell

die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-

zuweisen. Der Personenwagen habe dem Autocar im

gleichen Augenblick vorzufahren gesucht,· als dieser. mit

Rücksicht . auf entgegenkommende Fussgänger semen

Wagen gegen die Strasaenmitte habe lenken müssen, die

Strasse also zum Vorfahren nicht frei gewesen sei. Schatz-

mann hätte, bevor· ersieh vergewissert habe, ob die

Fahrbahn zum Vorfahren frei sei; nicht überholen dürfen.