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64_I_347

BGE 64 I 347

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

zollungsinstruktil?n erteilt, Y. hat die Zolldeklaration

abgegeben.

(Beides geschah zwar unter der Firma-

bezeichnung Z. - A.-G. Y. hat aber bei seiner Einvernahme

zugegeben, dass die Z. mit der Sendung nichts zu tun

hat). Als zollpflichtig haben daher im Hinblick auf die

Sicherstellung des mit der. Annahme der Zolldeklaration

entstandenen Zollanspruches die beiden Rekurrenten X.

und Y. zu gelten. Die Firma X. & Oll' kommt in Betracht

für die Zollzahlungspflicht, da nach den Akten die Sen-

dungen auf ihre Rechnung ausgeführt wurden.

4. -

Die Sicherstellungsverfügungen waren deshalb

zulässig, wenn Gefährdungshandlungen der beiden Zoll-

pflichtigen vorgekommen sind oder wenn die Zollpflichtigen

im Ausland Wohnsitz haben. Bei der Firma X. & OIe

braucht es keine Gefährdungshandlung mehr, sofern die

Voraussetzungen für die Sicherstellungsverfügung in der

Person eines oder der beiden Zollpflichtigen erfüllt sind.

Auslandswohnsitz als Grund für die VerfügUng der

Sicherstellung käme in Frage bei Y. Seine Wohnsitz-

verhältnisse sind zum mindesten nicht klar. Was über

sie aus . den Akten hervorgeht, legt die Annahme nahe,

dass er seinen Wohnsitz im Ausland hat. Er behauptet

zwar, sein Wohnsitz sei nach wie vor in der Schweiz, und

beruft sich dabei im wesentlichen auf seine Tätigkeit

als Angestellter in den schweizerischen Betrieben, die

sein Vater leitet, und auf seine regelmässigen Aufenthalte

im Elternhaus. Über den Umfang jener Beschäftigung

und über die Häufigkeit und Dauer seiner Aufenthalte

im Elternhaus fehlen jedoch genügende Anhaltspunkte.

Anderseits aber bezeichnet er sich selbst als Teilhaber

und Mitglied der Geschäftsleitung der ausländischen

Unternehmung, bei deren Gründung er mitgewirkt hat.

Er ist seither in der Schweiz polizeilich und militärisch

abgemeldet.

Eine nähere Abklärung der Verhältnisse ist indessen

mcht notwendig, da nach den Akten jedenfalls eine

Gefährdungshandlung im Sinne von Art. 123 ZG vorliegt.

Zollsachen, No 60.

347

Denn die Zollpflichtigen, die nach ihrer eigenen Erklärung

in der Beschwerde vom 17. September 1938 an die Ober-

zolldirektion (S. 10) nicht über die Mittel zur Bezahlung

des geforderten Zolles verfügen, haben die zollfreie Ab_

fertigung und die Freigabe der zollpflichtigen Ware zur

Ausfuhr durch unrichtige Angaben bei Verbringung der

Waren über die Zollgrenze (Verzollungsinstruktion und

Zolldeklaration) erwirkt und damit den Staat um den

Zugriff auf das ihm von gesetzeswegen zustehende Zoll-

pfand, also die in erster Linie in Betracht fallende Sicher-

heit, gebracht. Die Beschwerde ist schon aus diesem

Grunde unbegründet und es braucht nicht erörtert zu

werden, ob auch noch weitere Handlungen vorgekommen

sind, in denen eine Gefährdung des Zollanspruches erblickt

werden könnte.

C. STRAFRECHT

DROIT PENAL

I. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR

OIROULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES

ET DES OYOLES

61. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofs

vom 14. November 1938

i. S. Xumschick gegen Sta.tthalteramt Willisau.

Hin t e r ein a n der f a h ren: Art. 48 MFV verlangt nicht

einen Abstand, der eine freie Sicht auf die Strasse über den

vorausfahrenden Wagen hinaus ermöglicht.

Am 22. November 1937 abends gegen 7 Uhr fuhr bei

starker Dunkelheit und Nebel J. Meier mit einem zwei-

spännigen, hoch mit Harassen beladenen Brückenwagen,

an den ein leerer Bockwagen angehängt war, auf der

Strafre"htc

6,6 m breiten .Kantonsstrasse von Dagmersellen nach

Uffikon. Meier 'sass dabei auf einem links unter die

Wagenbrücke ge:schobenen, ca. 35 cm vorstehenden Brette.

Die auf ihrem Velo in gleicher Richtung fahrende Marie

Fellmann wollte das Fuhrwerk links überholen, erblickte

dann aber, als sie neben demselben war, das entgegen-

kommende Auto des F. Aecherli, das ihr zu sehr in der

Strassenmitte zu fahren schien, weshalb sie plötzlich links

über die Strasse abschwenkte. Angesichts dieses Manövers

bog Aecherli im letzten Momente links gegen die Strassen ~

mitte zu aus und vermied die Kollision mit. der Rad-

fahrerin, streifte aber das Sitzbrett des Meier, der auf die

Strasse geworfen wurde. Unmittelbar darauf fuhr der

mit seinem Auto hinter Aecherli folgende A. Kumschick

das Iinksgehende Pferd an, das nach links rückwärts

auf Meier stürzte, wobei sowohl dieser als das Tier

verletzt wurden. Das Auto des Aecherli wurde leicht,

das des Kumschickerheblich beschädigt.

Mit Urteil vom 13. Juli 1938 hat das Amtsgericht

Willisau alle vier Beteiligten gebüsst, den Meier mit

Fr. 10.-, die übrigen drei mit je Fr. 20.-, den Kumschick

.(wegen Übertretung des MFG und fahrlässiger Sachbe-

schädigung », mit der Begründung, er sei zu nah aufge-

schlossen gefahren, sodass er wegen des vor ihm fahrenden

Autos nicht gesehen habe, was auf der Strasse vorging;

bei den schlechten Sichtverhältnissen hätte er äusserst

vorsichtig fahren müssen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Nich-

tigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.

Der KassatiofUJhof zieht in Erwägung :

Als übertretene Vorschriften werden im Urteil die

Art. 25 und 26 MFG genannt, aber bezüglich aller vier

Angeklagten kollektiv, sodass für die Überprüfung des

Urteils hinsichtlich des Beschwerdeführers nur auf die

in der Begründung diesem vorgeworfenen Verfehlungen

-

zu nahes Aufschliessen und nicht genügend sorgfältiges

~Iotorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 61.

349

'Fahren -

einzugehen ist, von denen keine· unter die

Spezialvorschriften des Art. 26 MFG fällt.

Nach Art. 48 MFV dürfen hintereinander fahrende

Motorfahrzeuge nur so nahe aufschliessen, dass sich beim

plötzlichen Anhalten des vorderen Fahrzeugs kein Zusam-

menstoss ereignen kann. Der Zweck des Verbots, zu nahe

aufzuschliessen, ist also der, die Kollision mit dem Vorder-

manne zu vermeiden. Das Verbot ist allerdings auch dann

übertreten, wenn der nachfolgende Fahrer auf den vordem

so' nahe aufschliesst, dass er bei plötzlichem Anhalten des

letztem den Z'usammenstoss mit diesem nur dadurch ver-

meiden könnte, dass er eine andere Verkehrsvorschrift

übertritt, z. B. rechts vorfährt (Art. 26MFG) oder links

vorfährt unter Verletzung der hiefür geltenden Vor-

schriften (Art. 25 Abs. 1 MFG, 46l\IFV). Die Vorinstanz

betrachtet nun den von Kumschick hinter dem Wagen des

Aecherli eingehaltenen Abstand deshalb als zu gering,.

weil er dabei des vorderen Wagens wegen « n ich t g e -

s ehe n

hab e, was auf der S t ras s e v 0 I' -

gin g», Es ist jedoch nicht der Sinn des erwähnten

Art. 48 MFV, einen Abstand zu verlangen, der eine freie

Sicht auf die Strasse über den vorausfahrenden Wagen

hinaus ermöglicht. Dies ist u. U. zufolge der Beschaffen-

heit der Strasse und der Grösse des vorausfahrenden

Wagens auch bei noch so grossem Abstand nicht zu

erreichen. Solange der nachfolgende Fahrer sich hinter

dem Vordermann in einem Abstand, bei dem die Gefahr

einer Kollision mit diesem nicht besteht, auf seiner rechten

Strassenhälfte hält, genügt er der Vorschrift des Art. 48.

Der einzuhaltende Abstand hängt von der Gesamtheit der

Faktoren ab, welche für die Schnelligkeit des Anhaltens

des nachfolgenden Fahrzeugs von Bedeutung sind, insbe-

sondere von der jeweiligen Fahrgeschwindigkeit; je grösser

diese ist, desto grösser muss der Abstand sein im Hinblick

auf die ReaktIOnszeit des hinteren Fahrers (abgesehen von

der Verschiedenheit des Bremswegs).

(... Der hier eingehaltene Abstand von 30 m war bei einer

350

Stra.frecht.

Geschwindigkeit; von 20-25 km genügend, und diese an

sich bei den gegebenen Verhältnissen nicht übersetzt ...)

Dem~ch erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und der

Beschwerdeführer freigesprochen.

62. Urteil des Eassationshofs vom 14. November 1988

i. S. Chicherio gegen Staatsanwaltschaft Schwyz.

Übe rho 1 e n auf gerader Kantonsstrasse ausserorts zulässig

trotz links liegender Häusergruppe mit ausmündendem Privat-

strässchen; Signalpflicht, Abstand vom linken Strassenrande,

Geschwindigkeit? (Art. 20, 25, 26, 27 MFG, 41l MFV).

A. -

Am 10. Dezember 1936 gegen 11 Uhr vormittags

fuhr Chicherio mit seinem Personenauto auf der Kantons-

strasse von Pfäffikon gegen Lachen. Als er beim Restau-

rant « Freihof» in der Breiten-Pfäffikon dem in gleicher

Richtung fahrenden Auto des E. Homberger mit einer

Geschwindigkeit von ca. 50 km ·links vorzufahren im

Begriffe war und sich auf gleicher Höhe mit diesem befand,

bog links aus einem 1,5 m breiten, zwischen Vorgärten ver-

laufenden, durch aufgehängte Wäsche teilweise verdeckten

Privatweg auf seinem Fahrrad der dort wohndllde Sattler-

meister Koster in die Kantonsstrasse ein, wurde vom

linken vorderen Kotflügel des Autos Chicherio erfasst, zur

Seite geschleudert und tötlich verletzt.

B. -

In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts

Höfe verurteilte das Kantonsgericht Schwyz den Chicherio

wegen fahrlässiger Tötung zu einer Busse von Fr. 400.-

und wegen Übertretung der Art. 25 Aba. 1, 26 Abs. 4 MFG

und 46 Abs. 3 MFV zu einer solchen von Fr. 100.- und

verwies die Zivilansprüche der Hinterbliebenen auf den

Zivilweg. In tatsächlicher Beziehung stellt das Kantons-

gericht fest, dass die Kantonsstrasse an jener Stelle

6,90 m breit und modern ausgebaut ist und vor wie nach

Motorfa.hrzeug- und Fahrradverkehr. No 62.

351

der Einmündung des Privatsträsschens mehrere hundert

Meter schnurgerade verläuft.

Die ausserorts liegende

Häusergruppe in der Breiten beeinträchtigt die Über-

sichtlichkeit der Strasse in keiner Weise; zur Zeit des

Unfalls war diese von andern Benützern frei. Ein Hup-

signal hat Chicherio vor dem Überholen nicht gegeben.

Das Auto Homberger hielt sich ganz am rechten Strassen-

rande mit ca. 25-30 km Geschwindigkeit; Chicherio fuhr

in « scharfem Tempo», nach derbezirksgerichtlichen

Feststellung mit 50 km, vor, links von sich einen Fahr-

bahnstreifen von 1,5 m freilassend.

In rechtlicher Hinsicht führt das Kantonsgericht aus,

Chicherio habe grundsätzlich das Recht gehabt, an jener

Stelle dem andern Auto vorzufahren; er habe es jedoch

an der dabei gemäss Art. 26 Abs. 4 MFG und 46 Abs.3

MFV zu beobachtenden besonderen Vorsicht und Rück-

sichtnahme fehlen lassen, indem er trotz der links liegenden

Häusergruppe und der im Vorgarten aufgehängten Wäsche,

von woher er mit dem unvermuteten Auftauchen einer

Person habe rechnen müssen, nicht Signal gegeben, einen

zu geringen Abstand vom linken Strassenrande eingehalten

und in übersetztem Tempo überholt habe. Ein erhebliches'

Selbstverschulden treffe den Verunfallten insofern, als

dieser aus dem teilweise verdeckten Nebenweg ohne

genügende Orientierung nach links und rechts in die

Kantonsstrasse eingefahren sei.

O. -

Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde bean-

tragt Chicherio Freisprechung von Schuld und Strafe,

ev. Rückweisung der Akten an die Vorinstanz, ev. Vor-

nahme eines Augenscheins durch den Kassationshof, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Kantons-

gericht trägt auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde

an.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1.-

2 . .....- Mit Recht geht die Vorinstanz davon aus, dass

die Vorschriften des Art. 27 MFG über das Vor tri t t s-

AS 64 1-1938

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