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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
zollungsinstruktil?n erteilt, Y. hat die Zolldeklaration
abgegeben.
(Beides geschah zwar unter der Firma-
bezeichnung Z. - A.-G. Y. hat aber bei seiner Einvernahme
zugegeben, dass die Z. mit der Sendung nichts zu tun
hat). Als zollpflichtig haben daher im Hinblick auf die
Sicherstellung des mit der. Annahme der Zolldeklaration
entstandenen Zollanspruches die beiden Rekurrenten X.
und Y. zu gelten. Die Firma X. & Oll' kommt in Betracht
für die Zollzahlungspflicht, da nach den Akten die Sen-
dungen auf ihre Rechnung ausgeführt wurden.
4. -
Die Sicherstellungsverfügungen waren deshalb
zulässig, wenn Gefährdungshandlungen der beiden Zoll-
pflichtigen vorgekommen sind oder wenn die Zollpflichtigen
im Ausland Wohnsitz haben. Bei der Firma X. & OIe
braucht es keine Gefährdungshandlung mehr, sofern die
Voraussetzungen für die Sicherstellungsverfügung in der
Person eines oder der beiden Zollpflichtigen erfüllt sind.
Auslandswohnsitz als Grund für die VerfügUng der
Sicherstellung käme in Frage bei Y. Seine Wohnsitz-
verhältnisse sind zum mindesten nicht klar. Was über
sie aus . den Akten hervorgeht, legt die Annahme nahe,
dass er seinen Wohnsitz im Ausland hat. Er behauptet
zwar, sein Wohnsitz sei nach wie vor in der Schweiz, und
beruft sich dabei im wesentlichen auf seine Tätigkeit
als Angestellter in den schweizerischen Betrieben, die
sein Vater leitet, und auf seine regelmässigen Aufenthalte
im Elternhaus. Über den Umfang jener Beschäftigung
und über die Häufigkeit und Dauer seiner Aufenthalte
im Elternhaus fehlen jedoch genügende Anhaltspunkte.
Anderseits aber bezeichnet er sich selbst als Teilhaber
und Mitglied der Geschäftsleitung der ausländischen
Unternehmung, bei deren Gründung er mitgewirkt hat.
Er ist seither in der Schweiz polizeilich und militärisch
abgemeldet.
Eine nähere Abklärung der Verhältnisse ist indessen
mcht notwendig, da nach den Akten jedenfalls eine
Gefährdungshandlung im Sinne von Art. 123 ZG vorliegt.
Zollsachen, No 60.
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Denn die Zollpflichtigen, die nach ihrer eigenen Erklärung
in der Beschwerde vom 17. September 1938 an die Ober-
zolldirektion (S. 10) nicht über die Mittel zur Bezahlung
des geforderten Zolles verfügen, haben die zollfreie Ab_
fertigung und die Freigabe der zollpflichtigen Ware zur
Ausfuhr durch unrichtige Angaben bei Verbringung der
Waren über die Zollgrenze (Verzollungsinstruktion und
Zolldeklaration) erwirkt und damit den Staat um den
Zugriff auf das ihm von gesetzeswegen zustehende Zoll-
pfand, also die in erster Linie in Betracht fallende Sicher-
heit, gebracht. Die Beschwerde ist schon aus diesem
Grunde unbegründet und es braucht nicht erörtert zu
werden, ob auch noch weitere Handlungen vorgekommen
sind, in denen eine Gefährdung des Zollanspruches erblickt
werden könnte.
C. STRAFRECHT
DROIT PENAL
•
I. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR
OIROULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES
ET DES OYOLES
61. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofs
vom 14. November 1938
i. S. Xumschick gegen Sta.tthalteramt Willisau.
Hin t e r ein a n der f a h ren: Art. 48 MFV verlangt nicht
einen Abstand, der eine freie Sicht auf die Strasse über den
vorausfahrenden Wagen hinaus ermöglicht.
Am 22. November 1937 abends gegen 7 Uhr fuhr bei
starker Dunkelheit und Nebel J. Meier mit einem zwei-
spännigen, hoch mit Harassen beladenen Brückenwagen,
an den ein leerer Bockwagen angehängt war, auf der
Strafre"htc
6,6 m breiten .Kantonsstrasse von Dagmersellen nach
Uffikon. Meier 'sass dabei auf einem links unter die
Wagenbrücke ge:schobenen, ca. 35 cm vorstehenden Brette.
Die auf ihrem Velo in gleicher Richtung fahrende Marie
Fellmann wollte das Fuhrwerk links überholen, erblickte
dann aber, als sie neben demselben war, das entgegen-
kommende Auto des F. Aecherli, das ihr zu sehr in der
Strassenmitte zu fahren schien, weshalb sie plötzlich links
über die Strasse abschwenkte. Angesichts dieses Manövers
bog Aecherli im letzten Momente links gegen die Strassen ~
mitte zu aus und vermied die Kollision mit. der Rad-
fahrerin, streifte aber das Sitzbrett des Meier, der auf die
Strasse geworfen wurde. Unmittelbar darauf fuhr der
mit seinem Auto hinter Aecherli folgende A. Kumschick
das Iinksgehende Pferd an, das nach links rückwärts
auf Meier stürzte, wobei sowohl dieser als das Tier
verletzt wurden. Das Auto des Aecherli wurde leicht,
das des Kumschickerheblich beschädigt.
Mit Urteil vom 13. Juli 1938 hat das Amtsgericht
Willisau alle vier Beteiligten gebüsst, den Meier mit
Fr. 10.-, die übrigen drei mit je Fr. 20.-, den Kumschick
.(wegen Übertretung des MFG und fahrlässiger Sachbe-
schädigung », mit der Begründung, er sei zu nah aufge-
schlossen gefahren, sodass er wegen des vor ihm fahrenden
Autos nicht gesehen habe, was auf der Strasse vorging;
bei den schlechten Sichtverhältnissen hätte er äusserst
vorsichtig fahren müssen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Nich-
tigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.
Der KassatiofUJhof zieht in Erwägung :
Als übertretene Vorschriften werden im Urteil die
Art. 25 und 26 MFG genannt, aber bezüglich aller vier
Angeklagten kollektiv, sodass für die Überprüfung des
Urteils hinsichtlich des Beschwerdeführers nur auf die
in der Begründung diesem vorgeworfenen Verfehlungen
-
zu nahes Aufschliessen und nicht genügend sorgfältiges
~Iotorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 61.
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'Fahren -
einzugehen ist, von denen keine· unter die
Spezialvorschriften des Art. 26 MFG fällt.
Nach Art. 48 MFV dürfen hintereinander fahrende
Motorfahrzeuge nur so nahe aufschliessen, dass sich beim
plötzlichen Anhalten des vorderen Fahrzeugs kein Zusam-
menstoss ereignen kann. Der Zweck des Verbots, zu nahe
aufzuschliessen, ist also der, die Kollision mit dem Vorder-
manne zu vermeiden. Das Verbot ist allerdings auch dann
übertreten, wenn der nachfolgende Fahrer auf den vordem
so' nahe aufschliesst, dass er bei plötzlichem Anhalten des
letztem den Z'usammenstoss mit diesem nur dadurch ver-
meiden könnte, dass er eine andere Verkehrsvorschrift
übertritt, z. B. rechts vorfährt (Art. 26MFG) oder links
vorfährt unter Verletzung der hiefür geltenden Vor-
schriften (Art. 25 Abs. 1 MFG, 46l\IFV). Die Vorinstanz
betrachtet nun den von Kumschick hinter dem Wagen des
Aecherli eingehaltenen Abstand deshalb als zu gering,.
weil er dabei des vorderen Wagens wegen « n ich t g e -
s ehe n
hab e, was auf der S t ras s e v 0 I' -
gin g», Es ist jedoch nicht der Sinn des erwähnten
Art. 48 MFV, einen Abstand zu verlangen, der eine freie
Sicht auf die Strasse über den vorausfahrenden Wagen
hinaus ermöglicht. Dies ist u. U. zufolge der Beschaffen-
heit der Strasse und der Grösse des vorausfahrenden
Wagens auch bei noch so grossem Abstand nicht zu
erreichen. Solange der nachfolgende Fahrer sich hinter
dem Vordermann in einem Abstand, bei dem die Gefahr
einer Kollision mit diesem nicht besteht, auf seiner rechten
Strassenhälfte hält, genügt er der Vorschrift des Art. 48.
Der einzuhaltende Abstand hängt von der Gesamtheit der
Faktoren ab, welche für die Schnelligkeit des Anhaltens
des nachfolgenden Fahrzeugs von Bedeutung sind, insbe-
sondere von der jeweiligen Fahrgeschwindigkeit; je grösser
diese ist, desto grösser muss der Abstand sein im Hinblick
auf die ReaktIOnszeit des hinteren Fahrers (abgesehen von
der Verschiedenheit des Bremswegs).
(... Der hier eingehaltene Abstand von 30 m war bei einer
350
Stra.frecht.
Geschwindigkeit; von 20-25 km genügend, und diese an
sich bei den gegebenen Verhältnissen nicht übersetzt ...)
Dem~ch erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und der
Beschwerdeführer freigesprochen.
62. Urteil des Eassationshofs vom 14. November 1988
i. S. Chicherio gegen Staatsanwaltschaft Schwyz.
Übe rho 1 e n auf gerader Kantonsstrasse ausserorts zulässig
trotz links liegender Häusergruppe mit ausmündendem Privat-
strässchen; Signalpflicht, Abstand vom linken Strassenrande,
Geschwindigkeit? (Art. 20, 25, 26, 27 MFG, 41l MFV).
A. -
Am 10. Dezember 1936 gegen 11 Uhr vormittags
fuhr Chicherio mit seinem Personenauto auf der Kantons-
strasse von Pfäffikon gegen Lachen. Als er beim Restau-
rant « Freihof» in der Breiten-Pfäffikon dem in gleicher
Richtung fahrenden Auto des E. Homberger mit einer
Geschwindigkeit von ca. 50 km ·links vorzufahren im
Begriffe war und sich auf gleicher Höhe mit diesem befand,
bog links aus einem 1,5 m breiten, zwischen Vorgärten ver-
laufenden, durch aufgehängte Wäsche teilweise verdeckten
Privatweg auf seinem Fahrrad der dort wohndllde Sattler-
meister Koster in die Kantonsstrasse ein, wurde vom
linken vorderen Kotflügel des Autos Chicherio erfasst, zur
Seite geschleudert und tötlich verletzt.
B. -
In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts
Höfe verurteilte das Kantonsgericht Schwyz den Chicherio
wegen fahrlässiger Tötung zu einer Busse von Fr. 400.-
und wegen Übertretung der Art. 25 Aba. 1, 26 Abs. 4 MFG
und 46 Abs. 3 MFV zu einer solchen von Fr. 100.- und
verwies die Zivilansprüche der Hinterbliebenen auf den
Zivilweg. In tatsächlicher Beziehung stellt das Kantons-
gericht fest, dass die Kantonsstrasse an jener Stelle
6,90 m breit und modern ausgebaut ist und vor wie nach
Motorfa.hrzeug- und Fahrradverkehr. No 62.
351
der Einmündung des Privatsträsschens mehrere hundert
Meter schnurgerade verläuft.
Die ausserorts liegende
Häusergruppe in der Breiten beeinträchtigt die Über-
sichtlichkeit der Strasse in keiner Weise; zur Zeit des
Unfalls war diese von andern Benützern frei. Ein Hup-
signal hat Chicherio vor dem Überholen nicht gegeben.
Das Auto Homberger hielt sich ganz am rechten Strassen-
rande mit ca. 25-30 km Geschwindigkeit; Chicherio fuhr
in « scharfem Tempo», nach derbezirksgerichtlichen
Feststellung mit 50 km, vor, links von sich einen Fahr-
bahnstreifen von 1,5 m freilassend.
In rechtlicher Hinsicht führt das Kantonsgericht aus,
Chicherio habe grundsätzlich das Recht gehabt, an jener
Stelle dem andern Auto vorzufahren; er habe es jedoch
an der dabei gemäss Art. 26 Abs. 4 MFG und 46 Abs.3
MFV zu beobachtenden besonderen Vorsicht und Rück-
sichtnahme fehlen lassen, indem er trotz der links liegenden
Häusergruppe und der im Vorgarten aufgehängten Wäsche,
von woher er mit dem unvermuteten Auftauchen einer
Person habe rechnen müssen, nicht Signal gegeben, einen
zu geringen Abstand vom linken Strassenrande eingehalten
und in übersetztem Tempo überholt habe. Ein erhebliches'
Selbstverschulden treffe den Verunfallten insofern, als
dieser aus dem teilweise verdeckten Nebenweg ohne
genügende Orientierung nach links und rechts in die
Kantonsstrasse eingefahren sei.
O. -
Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde bean-
tragt Chicherio Freisprechung von Schuld und Strafe,
ev. Rückweisung der Akten an die Vorinstanz, ev. Vor-
nahme eines Augenscheins durch den Kassationshof, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Kantons-
gericht trägt auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde
an.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1.-
2 . .....- Mit Recht geht die Vorinstanz davon aus, dass
die Vorschriften des Art. 27 MFG über das Vor tri t t s-
AS 64 1-1938
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