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342 Verwaltungs. unu Disziplinarreehtspflege. interdiction se justifierait d'autant moins que l'Office federal admet Im-meme que l'activite du recourant «est en partie celle d'un bureau fiduciaire». Cependant, pour ecarter tout risque d'eITeur, une partie de l'activite d'Amstutz n'etant pas strictement celle d'une veritable fiduciaire, il convient de n'accueillir le recours que dans le sens de la demande subsidiaire, sans qu'il soit necessaire d'intervertir les mots « Fiduciaire » et «Revision» comme l'Office federal le propose. Cette interversion pourrait etre prejudiciable a ·l'entreprise du recourant deja appeIee « Fiduciaire Amstutz » par la clien- tele. Quant a l'arretdu Tribunal federal (RO 64 I p. 55), il a trait a une espece differente. Le recourant avait mis en vedette le mot Treuhand; notamment par des guille- mets, sans pouvoir justifier que son bureau s'occupait prlncipalement d'operations de ce genre. Le juge l'a donc oblige a ne pas attirer specialement l'attention sur ce mot. En outre il s'agissait d'une entreprise recente dont le nom n'etait guere connu. Or - on l'a vu - il en est autrement pour le recourant. Par ces motifs, le Tribunal f6Ural admet le recours dans son chef de conclusions subsidiaires n° III et autorise le recourant a faire inscrire au registre du commerce la raison « Fiduci.aire et Revision Amstutz ». IH. ZOLLSAOHEN AFFAIRES DOUANIERES
60. Urteil vom 94. Dezember 1938 i. S. X. & Xonsorten gegen Oberzolldirektion. Zollrechtliche Sicherstellungsverfügung (Art. 123 ZG). 1. Erscheint ein Zollanspruch als gefährdet zufolge des Verhil.ltens des Zollpflichtigen, so darf die Sicher· Zollsaehen. No 60. 343 stellung des Zollbetrages gegenüber jedem Zollzahlungs- pflichtigen verfügt werden.
2. Eine Gefährdung des Zollanspruchs kann unter Umständen darin liegen, dass der Zollpflichtige durch unrichtige Angaben in der Zolldeklaration die zollfreie Abfertigung ausfuhrzoll- pflichtiger Waren erwirkt. A. ~ Der Rekurrent X. ist unbeschränkt haftender Teilhaber, sein Sohn Y. Kommanditär der Fabrikations- unternehmung X. & eIe, X. ist ausserdem Mitglied des Verwaltungsrates und geschäftsführender Direktor der Aktiengesellschaft Z., die sich mit dem Erwerb und der Ausbeutung von Patenten befasst. Auch Y. soll für die Z. arbeiten, hauptsächlich als Reisender_ X. und Y. werden beschuldigt, ausfuhrzollpflichtige Maschinen zollfrei unter unrichtiger Bezeichnung aus- geführt zu haben. Die Spedition sei von X. und Y. gemein- sam besorgt worden. X. habe die unrichtige Verzollungs- instruktion erteilt, Y. die unrichtige Zolldeklaration abgegeben, beides unter dem Namen der Z.-A.-G. Die Transportkosten und das Verpackungsmaterial wurden von der Firma X. & eie bezahlt. Der umgangene Ausfuhrzoll ist auf Fr. 32,480.~ fest- gesetzt worden (Strafprotokolle vom 3. September 1938). . Am 13. September 1938 wurde die Zollzahlungspflicht auch gegenüber der Firma X. & Oie verfügt gemäss Art. 13 ZG. B. - Die zuständige Zollkreisdirektion hat sodann die Sicherstellung des umgangenen Zolles verfügt gegenüber X. und der Firma X. & Oie wegen Gefährdung des Zoll- anspruches, gegenüber Y. wegen Wohnsitzes im Auslande (Art. 123 ZG) und die VolIziehung durch AITest gegenüber X. & eie angeordnet (Art. 124 ZG). Eine Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügungell ist von der Oberzolldirektion am 28. September 1938 abgewiesen worden. Hiegegen wird rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung der Sicherstellungsverfügungen. Es wird geltend gemacht, die Voraussetzungen für den Vcrmtltungq- und Disziplinarrechtspflege. Erlass von Sich~rstellungsverfügungen seien nicht gege- ben: ein Zolla;nspruch sei noch nicht festgestellt, er werde lediglich ·von der Zollverwaltung behauptet, von den dafür Belangten aber bestritten; Y. habe seinen Wohnsitz immer noch bei seinen Eltern in der Schweiz nicht, wie die Zollverwaltung annehme, am ausländische~ Sitze der von ihm eingerichteten Fabrik. X. und die Firma X. & Oie hätten keine Handlungen begangen, durch die der Zollanspruch gefährdet worden wäre; sie hätten sich lediglich die Wahrung ihrer Rechte vor- behalten, worin aber keine Gefährdungshandlung liegen könne. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:
1. .....
2. - Nach Art. 123 ZG darf die SichersteIlung verfügt werden, wenn ein zollrechtlicher Anspruch als gefährdet erscheint durch das Verhalten des Zollpflichtigen oder wenn der Zollpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Trifft eine dieser Voraussetzungen zu, so kann jeder Zollzahlungspflichtige zur SichersteIlung verhalten wer- den. Das Gesetz fordert nicht, dass jene Voraussetzungen auch in der Person der (übrigen) Zollzahlungspflichtigen erfüllt seien. Zollpflichtig ist, wer Waren ü!>er die Zollgrenze befördert und sein Auftraggeber (Art. 1, Abs. 1, und 9 ZG); ihn trifft die Zollmelde- und die Zollzahlungspflicht. Zoll- zahlungspflichtig sind auch andere Personen, u. a. der- jenige, für dessen Rechnung Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 13 ZG). Der Zollanspruch entsteht mit der Annahme der Zoll- deklaration durch das zuständige Zollamt (Art. 11, Abs. 1, Art. 35 und 117 ZG) auf Grund einer Überprüfung der Zolldeklaration auf ihre formelle Richtigkeit und Voll- ständigkeit (vgl. Art. 341 Abs. 2 ZU). Die Festsetzung des Zollbetrages bleibt '\Torbehalten (Art. 35, Abs. 2 ZG). Zollsachen. N0 60. 345 Ist die Zollmeldepflicht nicht erfüllt worden, so entsteht der Zollanspruch im Zeitpunkt des Grenzübertrittes. Wenn demnach die SichersteIlungsverfügung das Be- stehen eines zollrechtlichen Anspruches voraussetzt, so kann das, nach der Ordnung des Zollgesetzes, nicht bedeuten, dass die Zollfestsetzung durchgeführt, eine Verständigung oder ein endgültiger Entscheid hierüber vorliegen müsse. Es genügen vielmehr jene formalen Voraussetzungen, unter denen der Zollanspruch von gesetzeswegen entsteht. Darnm kann die Sicherstellungs- verfügung vor der endgültigen Festsetzung des Zoll- betrages in jedem Stadium des Verfahrens erlassen werden. Die abweichende Auffassung, die in der Beschwerde vertreten wird, steht in Widerspruch mit dem Zollgesetz, vor allem den Bestimmungen von Art. 123, 11 und 117. Sie wäre auch unvereinbar mit dem Zweck der Sicher- steIlungsverfügung, den Zollbezug möglichst wirksam zu sichern. Die Festsetzung des Zollbetrages im gesetzlichen Verfahren und die endgültige Beurteilung der dagegen erhobenen Einwendungen ist bei der steuer- und zoll- rechtlichen SichersteIlungsverfügung sowenig gefordert, wie beim Arrest nach Art. 271 ff. SchKG, für den die Glaubhaftmachung von Forderung und Arrestgrund vor dem Arrestrichter genügt und die Bereinigung allfälliger Streitigkeiten, wie hier, ausserhalb des Arrestverfahrens nach Vollzug des Arrestes, durchgeführt wird. Die Sicher- stellungsverfügung ergeht auf Grund von vorläufigen Feststellungen der Zollverwaltung über Bestand und Höhe eines zollrechtlichen Anspruches und unbeschadet der Bereinigung der Zollfestsetzung im nebenhergehenden Veranlagungs- und Beschwerdeverfahren.
3. - Auf Grund der Feststellungen im Strafprotokoll der Zollverwaltung, die in dieser Beziehung bis dahin nicht widerlegt worden sind, ist davon auszugehen, dass die ausfuhrzollpflichtigen Waren von X. nnd Y. gemeinsam über die Zollgrenze gebracht worden sind. An der Spedi- tion sollen beide beteiligt gewesen sein. X. hat die Ver- 346 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. zollungsinstruktiQn erteilt, Y. hat die Zolldeklaration abgegeben. (Beides geschah zwar unter der Firma- bezeichnung Z.-A.-G. Y. hat aberbeiseiner Einvernahme zugegeben, dass die Z. mit der Sendung nichts zu tun hat). Als zollpflichtig haben daher im Hinblick auf die Sicherstellung des mit der. Annahme der Zolldeklaration entstandenen Zollanspruches die beiden Rekurrenten X. und Y. zu gelten. Die Firma X. & Cll> kommt in Betracht für die Zollzahlungspflicht, da nach den Akten die Sen- dungen auf ihre Rechnung ausgeführt wurden.
4. - Die Sicherstellungsverfügungen waren deshalb zulässig, wenn Gefährdungshandlungen der heiden Zoll- pflichtigen vorgekommen sind oder wenn die Zollpflichtigen im Ausland Wohnsitz haben. Bei der Firma X. & Cle braucht es keine Gefährdungshandlung mehr, sofern die Voraussetzungen für die Sicherstellungsverfügung in der Person eines oder der beiden Zollpflichtigen erfüllt sind. Auslandswohnsitz als Grund für die VerfügUng der Sicherstellung käme in Frage bei Y. Seine Wohnsitz- verhältnisse sind zum mindesten nicht klar. Was über sie aus den Akten hervorgeht, legt die Annahme nahe, dass er seinen Wohnsitz im Ausland hat. Er behauptet zwar, sein Wohnsitz sei nach wie vor in der Schweiz, und beruft sich dabei im wesentlichen auf seine Tätigkeit als Angestellter in den schweizerischen Betrieben, die sein Vater leitet, und auf seine regelmässigen Aufenthalte im Elternhaus. Über den Umfang jener Beschäftigung und über die Häufigkeit und Dauer seiner Aufenthalte im Elternhaus fehlen jedoch genügende Anhaltspunkte. Anderseits aber bezeichnet er sich selbst als Teilhaber und Mitglied der Geschäftsleitung der ausländischen Unternehmung, bei deren Gründung er mitgewirkt hat. Er ist seither in der Schweiz polizeilich und militärisch abgemeldet. Eine nähere Abklärung der Verhältnisse ist indessen nicht notwendig, da nach den Akten jedenfalls eine Gefährdungshandlung im Sinne von Art. 123 ZG vorliegt. Zollsachen. N° 60. 347 'Denn die Zollpflichtigen, die nach ihrer eigenen Erklärung in der Beschwerde vom 17. September 1938 an die Ober- zolldirektion (S. 10) nicht über die Mittel zur Bezahlung des geforderten Zolles verfügen, haben die zollfreie Ab_ fertigung und die Freigabe der zollpflichtigen Ware zur Ausfuhr durch unrichtige Angaben bei Verbringung der Waren über die Zollgrenze (Verzollungsinstruktion und Zolldeklaration) erwirkt und damit den Staat um den Zugriff auf das ihm von gesetzeswegen zustehende Zoll- pfand, also die in erster Linie in Betracht fallende Sicher- heit, gebracht. Die Beschwerde ist schon aus diesem Grunde unbegründet und es braucht nicht erörtert Zu werden, ob auch noch weitere Handlungen vorgekommen sind, in denen eine Gefährdung des Zollanspruches erblickt werden könnte.
c. STRAFRECHT DROIT PENAL I. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR CIRCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES
61. Auszug &us dem Orteil des Kassationshofs vom 14. November 1938
i. S. ltumschick gegen Statthalteramt Willlaau. Hin t e r ein a n der f a h ren: Art. 48 MFV verlangt nicht einen Abstand, der eine freie Sicht auf die Strasse über den vorausfahrenden Wagen hinaus ermöglicht. Am 22. November 1937 abends gegen 7 Uhr fuhr bei starker Dunkelheit und Nebel J. Meier mit einem zwei- spännigen, hoch mit Harassen beladenen Brückenwagen, an den ein leerer Bockwagen angehängt war, auf der