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Verwaltungs. unu Disziplinarreehtspflege.
interdiction se justifierait d'autant moins que l'Office
federal admet Im-meme que l'activite du recourant «est
en partie celle d'un bureau fiduciaire».
Cependant, pour ecarter tout risque d'eITeur, une partie
de l'activite d'Amstutz n'etant pas strictement celle
d'une veritable fiduciaire, il convient de n'accueillir le
recours que dans le sens de la demande subsidiaire, sans
qu'il soit necessaire d'intervertir les mots « Fiduciaire »
et «Revision» comme l'Office federal le propose. Cette
interversion pourrait etre prejudiciable a ·l'entreprise du
recourant deja appeIee « Fiduciaire Amstutz » par la clien-
tele.
Quant a l'arretdu Tribunal federal (RO 64 I p. 55),
il a trait a une espece differente. Le recourant avait mis
en vedette le mot Treuhand; notamment par des guille-
mets, sans pouvoir justifier que son bureau s'occupait
prlncipalement d'operations de ce genre. Le juge l'a donc
oblige a ne pas attirer specialement l'attention sur ce mot.
En outre il s'agissait d'une entreprise recente dont le nom
n'etait guere connu. Or -
on l'a vu -
il en est autrement
pour le recourant.
Par ces motifs, le Tribunal f6Ural
admet le recours dans son chef de conclusions subsidiaires
n° III et autorise le recourant a faire inscrire au registre
du commerce la raison « Fiduci.aire et Revision Amstutz ».
IH. ZOLLSAOHEN
AFFAIRES DOUANIERES
60. Urteil vom 94. Dezember 1938 i. S. X. & Xonsorten
gegen Oberzolldirektion.
Zollrechtliche Sicherstellungsverfügung
(Art. 123 ZG). 1. Erscheint ein Zollanspruch als gefährdet
zufolge des Verhil.ltens des Zollpflichtigen, so darf die Sicher·
Zollsaehen. No 60.
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stellung des Zollbetrages gegenüber jedem Zollzahlungs-
pflichtigen verfügt werden.
2. Eine Gefährdung des Zollanspruchs kann unter Umständen
darin liegen, dass der Zollpflichtige durch unrichtige Angaben
in der Zolldeklaration die zollfreie Abfertigung ausfuhrzoll-
pflichtiger Waren erwirkt.
A. ~ Der Rekurrent X. ist unbeschränkt haftender
Teilhaber, sein Sohn Y. Kommanditär der Fabrikations-
unternehmung X. & eIe, X. ist ausserdem Mitglied des
Verwaltungsrates und geschäftsführender Direktor der
Aktiengesellschaft Z., die sich mit dem Erwerb und der
Ausbeutung von Patenten befasst. Auch Y. soll für die
Z. arbeiten, hauptsächlich als Reisender_
X. und Y. werden beschuldigt, ausfuhrzollpflichtige
Maschinen zollfrei unter unrichtiger Bezeichnung aus-
geführt zu haben. Die Spedition sei von X. und Y. gemein-
sam besorgt worden. X. habe die unrichtige Verzollungs-
instruktion erteilt, Y. die unrichtige Zolldeklaration
abgegeben, beides unter dem Namen der Z.-A.-G. Die
Transportkosten und das Verpackungsmaterial wurden
von der Firma X. & eie bezahlt.
Der umgangene Ausfuhrzoll ist auf Fr. 32,480.~ fest-
gesetzt worden (Strafprotokolle vom 3. September 1938).
. Am 13. September 1938 wurde die Zollzahlungspflicht
auch gegenüber der Firma X. & Oie verfügt gemäss Art.
13 ZG.
B. -
Die zuständige Zollkreisdirektion hat sodann die
Sicherstellung des umgangenen Zolles verfügt gegenüber
X. und der Firma X. & Oie wegen Gefährdung des Zoll-
anspruches, gegenüber Y. wegen Wohnsitzes im Auslande
(Art. 123 ZG) und die VolIziehung durch AITest gegenüber
X. & eie angeordnet (Art. 124 ZG).
Eine Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügungell
ist von der Oberzolldirektion am 28. September 1938
abgewiesen worden.
Hiegegen wird rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem
Antrag auf Aufhebung der Sicherstellungsverfügungen.
Es wird geltend gemacht, die Voraussetzungen für den
Vcrmtltungq- und Disziplinarrechtspflege.
Erlass von Sich~rstellungsverfügungen seien nicht gege-
ben: ein Zolla;nspruch sei noch nicht festgestellt, er
werde lediglich ·von der Zollverwaltung behauptet, von
den dafür Belangten aber bestritten; Y. habe seinen
Wohnsitz immer noch bei seinen Eltern in der Schweiz
nicht, wie die Zollverwaltung annehme, am ausländische~
Sitze der von ihm eingerichteten Fabrik. X. und die
Firma X. & Oie hätten keine Handlungen begangen,
durch die der Zollanspruch gefährdet worden wäre;
sie hätten sich lediglich die Wahrung ihrer Rechte vor-
behalten, worin aber keine Gefährdungshandlung liegen
könne.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
1. .....
2. -
Nach Art. 123 ZG darf die SichersteIlung verfügt
werden, wenn ein zollrechtlicher Anspruch als gefährdet
erscheint durch das Verhalten des Zollpflichtigen oder
wenn der Zollpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz
hat. Trifft eine dieser Voraussetzungen zu, so kann jeder
Zollzahlungspflichtige zur SichersteIlung verhalten wer-
den. Das Gesetz fordert nicht, dass jene Voraussetzungen
auch in der Person der (übrigen) Zollzahlungspflichtigen
erfüllt seien.
Zollpflichtig ist, wer Waren ü!>er die Zollgrenze befördert
und sein Auftraggeber (Art. 1, Abs. 1, und 9 ZG); ihn
trifft die Zollmelde- und die Zollzahlungspflicht. Zoll-
zahlungspflichtig sind auch andere Personen, u. a. der-
jenige, für dessen Rechnung Waren ein- oder ausgeführt
werden (Art. 13 ZG).
Der Zollanspruch entsteht mit der Annahme der Zoll-
deklaration durch das zuständige Zollamt (Art. 11, Abs.
1, Art. 35 und 117 ZG) auf Grund einer Überprüfung der
Zolldeklaration auf ihre formelle Richtigkeit und Voll-
ständigkeit (vgl. Art. 341 Abs. 2 ZU). Die Festsetzung
des Zollbetrages bleibt '\Torbehalten (Art. 35, Abs. 2 ZG).
Zollsachen. N0 60.
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Ist die Zollmeldepflicht nicht erfüllt worden, so entsteht
der Zollanspruch im Zeitpunkt des Grenzübertrittes.
Wenn demnach die SichersteIlungsverfügung das Be-
stehen eines zollrechtlichen Anspruches voraussetzt, so
kann das, nach der Ordnung des Zollgesetzes, nicht
bedeuten, dass die Zollfestsetzung durchgeführt, eine
Verständigung oder ein endgültiger Entscheid hierüber
vorliegen müsse. Es genügen vielmehr jene formalen
Voraussetzungen, unter denen der Zollanspruch von
gesetzeswegen entsteht. Darnm kann die Sicherstellungs-
verfügung vor der endgültigen Festsetzung des Zoll-
betrages in jedem Stadium des Verfahrens erlassen werden.
Die abweichende Auffassung, die in der Beschwerde
vertreten wird, steht in Widerspruch mit dem Zollgesetz,
vor allem den Bestimmungen von Art. 123, 11 und 117.
Sie wäre auch unvereinbar mit dem Zweck der Sicher-
steIlungsverfügung, den Zollbezug möglichst wirksam zu
sichern. Die Festsetzung des Zollbetrages im gesetzlichen
Verfahren und die endgültige Beurteilung der dagegen
erhobenen Einwendungen ist bei der steuer- und zoll-
rechtlichen SichersteIlungsverfügung sowenig gefordert,
wie beim Arrest nach Art. 271 ff. SchKG, für den die
Glaubhaftmachung von Forderung und Arrestgrund vor
dem Arrestrichter genügt und die Bereinigung allfälliger
Streitigkeiten, wie hier, ausserhalb des Arrestverfahrens
nach Vollzug des Arrestes, durchgeführt wird. Die Sicher-
stellungsverfügung ergeht auf Grund von vorläufigen
Feststellungen der Zollverwaltung über Bestand und
Höhe eines zollrechtlichen Anspruches und unbeschadet
der Bereinigung der Zollfestsetzung im nebenhergehenden
Veranlagungs- und Beschwerdeverfahren.
3. -
Auf Grund der Feststellungen im Strafprotokoll
der Zollverwaltung, die in dieser Beziehung bis dahin
nicht widerlegt worden sind, ist davon auszugehen, dass
die ausfuhrzollpflichtigen Waren von X. nnd Y. gemeinsam
über die Zollgrenze gebracht worden sind. An der Spedi-
tion sollen beide beteiligt gewesen sein. X. hat die Ver-
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
zollungsinstruktiQn erteilt, Y. hat die Zolldeklaration
abgegeben.
(Beides geschah zwar unter der Firma-
bezeichnung Z.-A.-G. Y. hat aberbeiseiner Einvernahme
zugegeben, dass die Z. mit der Sendung nichts zu tun
hat). Als zollpflichtig haben daher im Hinblick auf die
Sicherstellung des mit der. Annahme der Zolldeklaration
entstandenen Zollanspruches die beiden Rekurrenten X.
und Y. zu gelten. Die Firma X. & Cll> kommt in Betracht
für die Zollzahlungspflicht, da nach den Akten die Sen-
dungen auf ihre Rechnung ausgeführt wurden.
4. -
Die Sicherstellungsverfügungen waren deshalb
zulässig, wenn Gefährdungshandlungen der heiden Zoll-
pflichtigen vorgekommen sind oder wenn die Zollpflichtigen
im Ausland Wohnsitz haben. Bei der Firma X. & Cle
braucht es keine Gefährdungshandlung mehr, sofern die
Voraussetzungen für die Sicherstellungsverfügung in der
Person eines oder der beiden Zollpflichtigen erfüllt sind.
Auslandswohnsitz als Grund für die VerfügUng der
Sicherstellung käme in Frage bei Y. Seine Wohnsitz-
verhältnisse sind zum mindesten nicht klar. Was über
sie aus den Akten hervorgeht, legt die Annahme nahe,
dass er seinen Wohnsitz im Ausland hat. Er behauptet
zwar, sein Wohnsitz sei nach wie vor in der Schweiz, und
beruft sich dabei im wesentlichen auf seine Tätigkeit
als Angestellter in den schweizerischen Betrieben, die
sein Vater leitet, und auf seine regelmässigen Aufenthalte
im Elternhaus. Über den Umfang jener Beschäftigung
und über die Häufigkeit und Dauer seiner Aufenthalte
im Elternhaus fehlen jedoch genügende Anhaltspunkte.
Anderseits aber bezeichnet er sich selbst als Teilhaber
und Mitglied der Geschäftsleitung der ausländischen
Unternehmung, bei deren Gründung er mitgewirkt hat.
Er ist seither in der Schweiz polizeilich und militärisch
abgemeldet.
Eine nähere Abklärung der Verhältnisse ist indessen
nicht notwendig, da nach den Akten jedenfalls eine
Gefährdungshandlung im Sinne von Art. 123 ZG vorliegt.
Zollsachen. N° 60.
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'Denn die Zollpflichtigen, die nach ihrer eigenen Erklärung
in der Beschwerde vom 17. September 1938 an die Ober-
zolldirektion (S. 10) nicht über die Mittel zur Bezahlung
des geforderten Zolles verfügen, haben die zollfreie Ab_
fertigung und die Freigabe der zollpflichtigen Ware zur
Ausfuhr durch unrichtige Angaben bei Verbringung der
Waren über die Zollgrenze (Verzollungsinstruktion und
Zolldeklaration) erwirkt und damit den Staat um den
Zugriff auf das ihm von gesetzeswegen zustehende Zoll-
pfand, also die in erster Linie in Betracht fallende Sicher-
heit, gebracht. Die Beschwerde ist schon aus diesem
Grunde unbegründet und es braucht nicht erörtert Zu
werden, ob auch noch weitere Handlungen vorgekommen
sind, in denen eine Gefährdung des Zollanspruches erblickt
werden könnte.
c. STRAFRECHT
DROIT PENAL
I. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR
CIRCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES
ET DES CYCLES
61. Auszug &us dem Orteil des Kassationshofs
vom 14. November 1938
i. S. ltumschick gegen Statthalteramt Willlaau.
Hin t e r ein a n der f a h ren: Art. 48 MFV verlangt nicht
einen Abstand, der eine freie Sicht auf die Strasse über den
vorausfahrenden Wagen hinaus ermöglicht.
Am 22. November 1937 abends gegen 7 Uhr fuhr bei
starker Dunkelheit und Nebel J. Meier mit einem zwei-
spännigen, hoch mit Harassen beladenen Brückenwagen,
an den ein leerer Bockwagen angehängt war, auf der