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64_I_342

BGE 64 I 342

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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342

Verwaltungs. unu Disziplinarreehtspflege.

interdiction se justifierait d'autant moins que l'Office

federal admet Im-meme que l'activite du recourant «est

en partie celle d'un bureau fiduciaire».

Cependant, pour ecarter tout risque d'eITeur, une partie

de l'activite d'Amstutz n'etant pas strictement celle

d'une veritable fiduciaire, il convient de n'accueillir le

recours que dans le sens de la demande subsidiaire, sans

qu'il soit necessaire d'intervertir les mots « Fiduciaire »

et «Revision» comme l'Office federal le propose. Cette

interversion pourrait etre prejudiciable a ·l'entreprise du

recourant deja appeIee « Fiduciaire Amstutz » par la clien-

tele.

Quant a l'arretdu Tribunal federal (RO 64 I p. 55),

il a trait a une espece differente. Le recourant avait mis

en vedette le mot Treuhand; notamment par des guille-

mets, sans pouvoir justifier que son bureau s'occupait

prlncipalement d'operations de ce genre. Le juge l'a donc

oblige a ne pas attirer specialement l'attention sur ce mot.

En outre il s'agissait d'une entreprise recente dont le nom

n'etait guere connu. Or -

on l'a vu -

il en est autrement

pour le recourant.

Par ces motifs, le Tribunal f6Ural

admet le recours dans son chef de conclusions subsidiaires

n° III et autorise le recourant a faire inscrire au registre

du commerce la raison « Fiduci.aire et Revision Amstutz ».

IH. ZOLLSAOHEN

AFFAIRES DOUANIERES

60. Urteil vom 94. Dezember 1938 i. S. X. & Xonsorten

gegen Oberzolldirektion.

Zollrechtliche Sicherstellungsverfügung

(Art. 123 ZG). 1. Erscheint ein Zollanspruch als gefährdet

zufolge des Verhil.ltens des Zollpflichtigen, so darf die Sicher·

Zollsaehen. No 60.

343

stellung des Zollbetrages gegenüber jedem Zollzahlungs-

pflichtigen verfügt werden.

2. Eine Gefährdung des Zollanspruchs kann unter Umständen

darin liegen, dass der Zollpflichtige durch unrichtige Angaben

in der Zolldeklaration die zollfreie Abfertigung ausfuhrzoll-

pflichtiger Waren erwirkt.

A. ~ Der Rekurrent X. ist unbeschränkt haftender

Teilhaber, sein Sohn Y. Kommanditär der Fabrikations-

unternehmung X. & eIe, X. ist ausserdem Mitglied des

Verwaltungsrates und geschäftsführender Direktor der

Aktiengesellschaft Z., die sich mit dem Erwerb und der

Ausbeutung von Patenten befasst. Auch Y. soll für die

Z. arbeiten, hauptsächlich als Reisender_

X. und Y. werden beschuldigt, ausfuhrzollpflichtige

Maschinen zollfrei unter unrichtiger Bezeichnung aus-

geführt zu haben. Die Spedition sei von X. und Y. gemein-

sam besorgt worden. X. habe die unrichtige Verzollungs-

instruktion erteilt, Y. die unrichtige Zolldeklaration

abgegeben, beides unter dem Namen der Z.-A.-G. Die

Transportkosten und das Verpackungsmaterial wurden

von der Firma X. & eie bezahlt.

Der umgangene Ausfuhrzoll ist auf Fr. 32,480.~ fest-

gesetzt worden (Strafprotokolle vom 3. September 1938).

. Am 13. September 1938 wurde die Zollzahlungspflicht

auch gegenüber der Firma X. & Oie verfügt gemäss Art.

13 ZG.

B. -

Die zuständige Zollkreisdirektion hat sodann die

Sicherstellung des umgangenen Zolles verfügt gegenüber

X. und der Firma X. & Oie wegen Gefährdung des Zoll-

anspruches, gegenüber Y. wegen Wohnsitzes im Auslande

(Art. 123 ZG) und die VolIziehung durch AITest gegenüber

X. & eie angeordnet (Art. 124 ZG).

Eine Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügungell

ist von der Oberzolldirektion am 28. September 1938

abgewiesen worden.

Hiegegen wird rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem

Antrag auf Aufhebung der Sicherstellungsverfügungen.

Es wird geltend gemacht, die Voraussetzungen für den

Vcrmtltungq- und Disziplinarrechtspflege.

Erlass von Sich~rstellungsverfügungen seien nicht gege-

ben: ein Zolla;nspruch sei noch nicht festgestellt, er

werde lediglich ·von der Zollverwaltung behauptet, von

den dafür Belangten aber bestritten; Y. habe seinen

Wohnsitz immer noch bei seinen Eltern in der Schweiz

nicht, wie die Zollverwaltung annehme, am ausländische~

Sitze der von ihm eingerichteten Fabrik. X. und die

Firma X. & Oie hätten keine Handlungen begangen,

durch die der Zollanspruch gefährdet worden wäre;

sie hätten sich lediglich die Wahrung ihrer Rechte vor-

behalten, worin aber keine Gefährdungshandlung liegen

könne.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung:

1. .....

2. -

Nach Art. 123 ZG darf die SichersteIlung verfügt

werden, wenn ein zollrechtlicher Anspruch als gefährdet

erscheint durch das Verhalten des Zollpflichtigen oder

wenn der Zollpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz

hat. Trifft eine dieser Voraussetzungen zu, so kann jeder

Zollzahlungspflichtige zur SichersteIlung verhalten wer-

den. Das Gesetz fordert nicht, dass jene Voraussetzungen

auch in der Person der (übrigen) Zollzahlungspflichtigen

erfüllt seien.

Zollpflichtig ist, wer Waren ü!>er die Zollgrenze befördert

und sein Auftraggeber (Art. 1, Abs. 1, und 9 ZG); ihn

trifft die Zollmelde- und die Zollzahlungspflicht. Zoll-

zahlungspflichtig sind auch andere Personen, u. a. der-

jenige, für dessen Rechnung Waren ein- oder ausgeführt

werden (Art. 13 ZG).

Der Zollanspruch entsteht mit der Annahme der Zoll-

deklaration durch das zuständige Zollamt (Art. 11, Abs.

1, Art. 35 und 117 ZG) auf Grund einer Überprüfung der

Zolldeklaration auf ihre formelle Richtigkeit und Voll-

ständigkeit (vgl. Art. 341 Abs. 2 ZU). Die Festsetzung

des Zollbetrages bleibt '\Torbehalten (Art. 35, Abs. 2 ZG).

Zollsachen. N0 60.

345

Ist die Zollmeldepflicht nicht erfüllt worden, so entsteht

der Zollanspruch im Zeitpunkt des Grenzübertrittes.

Wenn demnach die SichersteIlungsverfügung das Be-

stehen eines zollrechtlichen Anspruches voraussetzt, so

kann das, nach der Ordnung des Zollgesetzes, nicht

bedeuten, dass die Zollfestsetzung durchgeführt, eine

Verständigung oder ein endgültiger Entscheid hierüber

vorliegen müsse. Es genügen vielmehr jene formalen

Voraussetzungen, unter denen der Zollanspruch von

gesetzeswegen entsteht. Darnm kann die Sicherstellungs-

verfügung vor der endgültigen Festsetzung des Zoll-

betrages in jedem Stadium des Verfahrens erlassen werden.

Die abweichende Auffassung, die in der Beschwerde

vertreten wird, steht in Widerspruch mit dem Zollgesetz,

vor allem den Bestimmungen von Art. 123, 11 und 117.

Sie wäre auch unvereinbar mit dem Zweck der Sicher-

steIlungsverfügung, den Zollbezug möglichst wirksam zu

sichern. Die Festsetzung des Zollbetrages im gesetzlichen

Verfahren und die endgültige Beurteilung der dagegen

erhobenen Einwendungen ist bei der steuer- und zoll-

rechtlichen SichersteIlungsverfügung sowenig gefordert,

wie beim Arrest nach Art. 271 ff. SchKG, für den die

Glaubhaftmachung von Forderung und Arrestgrund vor

dem Arrestrichter genügt und die Bereinigung allfälliger

Streitigkeiten, wie hier, ausserhalb des Arrestverfahrens

nach Vollzug des Arrestes, durchgeführt wird. Die Sicher-

stellungsverfügung ergeht auf Grund von vorläufigen

Feststellungen der Zollverwaltung über Bestand und

Höhe eines zollrechtlichen Anspruches und unbeschadet

der Bereinigung der Zollfestsetzung im nebenhergehenden

Veranlagungs- und Beschwerdeverfahren.

3. -

Auf Grund der Feststellungen im Strafprotokoll

der Zollverwaltung, die in dieser Beziehung bis dahin

nicht widerlegt worden sind, ist davon auszugehen, dass

die ausfuhrzollpflichtigen Waren von X. nnd Y. gemeinsam

über die Zollgrenze gebracht worden sind. An der Spedi-

tion sollen beide beteiligt gewesen sein. X. hat die Ver-

346

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

zollungsinstruktiQn erteilt, Y. hat die Zolldeklaration

abgegeben.

(Beides geschah zwar unter der Firma-

bezeichnung Z.-A.-G. Y. hat aberbeiseiner Einvernahme

zugegeben, dass die Z. mit der Sendung nichts zu tun

hat). Als zollpflichtig haben daher im Hinblick auf die

Sicherstellung des mit der. Annahme der Zolldeklaration

entstandenen Zollanspruches die beiden Rekurrenten X.

und Y. zu gelten. Die Firma X. & Cll> kommt in Betracht

für die Zollzahlungspflicht, da nach den Akten die Sen-

dungen auf ihre Rechnung ausgeführt wurden.

4. -

Die Sicherstellungsverfügungen waren deshalb

zulässig, wenn Gefährdungshandlungen der heiden Zoll-

pflichtigen vorgekommen sind oder wenn die Zollpflichtigen

im Ausland Wohnsitz haben. Bei der Firma X. & Cle

braucht es keine Gefährdungshandlung mehr, sofern die

Voraussetzungen für die Sicherstellungsverfügung in der

Person eines oder der beiden Zollpflichtigen erfüllt sind.

Auslandswohnsitz als Grund für die VerfügUng der

Sicherstellung käme in Frage bei Y. Seine Wohnsitz-

verhältnisse sind zum mindesten nicht klar. Was über

sie aus den Akten hervorgeht, legt die Annahme nahe,

dass er seinen Wohnsitz im Ausland hat. Er behauptet

zwar, sein Wohnsitz sei nach wie vor in der Schweiz, und

beruft sich dabei im wesentlichen auf seine Tätigkeit

als Angestellter in den schweizerischen Betrieben, die

sein Vater leitet, und auf seine regelmässigen Aufenthalte

im Elternhaus. Über den Umfang jener Beschäftigung

und über die Häufigkeit und Dauer seiner Aufenthalte

im Elternhaus fehlen jedoch genügende Anhaltspunkte.

Anderseits aber bezeichnet er sich selbst als Teilhaber

und Mitglied der Geschäftsleitung der ausländischen

Unternehmung, bei deren Gründung er mitgewirkt hat.

Er ist seither in der Schweiz polizeilich und militärisch

abgemeldet.

Eine nähere Abklärung der Verhältnisse ist indessen

nicht notwendig, da nach den Akten jedenfalls eine

Gefährdungshandlung im Sinne von Art. 123 ZG vorliegt.

Zollsachen. N° 60.

347

'Denn die Zollpflichtigen, die nach ihrer eigenen Erklärung

in der Beschwerde vom 17. September 1938 an die Ober-

zolldirektion (S. 10) nicht über die Mittel zur Bezahlung

des geforderten Zolles verfügen, haben die zollfreie Ab_

fertigung und die Freigabe der zollpflichtigen Ware zur

Ausfuhr durch unrichtige Angaben bei Verbringung der

Waren über die Zollgrenze (Verzollungsinstruktion und

Zolldeklaration) erwirkt und damit den Staat um den

Zugriff auf das ihm von gesetzeswegen zustehende Zoll-

pfand, also die in erster Linie in Betracht fallende Sicher-

heit, gebracht. Die Beschwerde ist schon aus diesem

Grunde unbegründet und es braucht nicht erörtert Zu

werden, ob auch noch weitere Handlungen vorgekommen

sind, in denen eine Gefährdung des Zollanspruches erblickt

werden könnte.

c. STRAFRECHT

DROIT PENAL

I. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR

CIRCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES

ET DES CYCLES

61. Auszug &us dem Orteil des Kassationshofs

vom 14. November 1938

i. S. ltumschick gegen Statthalteramt Willlaau.

Hin t e r ein a n der f a h ren: Art. 48 MFV verlangt nicht

einen Abstand, der eine freie Sicht auf die Strasse über den

vorausfahrenden Wagen hinaus ermöglicht.

Am 22. November 1937 abends gegen 7 Uhr fuhr bei

starker Dunkelheit und Nebel J. Meier mit einem zwei-

spännigen, hoch mit Harassen beladenen Brückenwagen,

an den ein leerer Bockwagen angehängt war, auf der