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63_I_256

BGE 63 I 256

Bundesgericht (BGE) · 1937-10-25 · Deutsch CH
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Strafrecht.

50. Urteil,des Itassationshofs vom 25. Oktober 1937

i. S. Sommer gegen Aargau, Staatsanwaltschaft.

Wo längs der Strasse ein F a h r rad weg besteht, gilt die

Pflicht zu seiner Benutzung für die Radfahrer i n bei den

R ich tun gen, vorbehältlich abweichender örtlicher Re-

gelung. Verhältnis dieser Vorschrift (Art. 71 VVo) zu derjenigen

des Rechtsfahrens (Art. 26 MFG).

Längs der Strasse Suhr-Aarau verläuft auf deren West-

seite ein erhöhtes, 3,35 m breites Trottoir, das durch eine

Demarkationslinie in zwei Hälften geteilt ist, deren der

Strasse anliegende als Fahrradweg, die äussere als Fuss-

gängerweg bezeichnet ist. Der Beschwerdeführer ist durch

Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten von Aarau wegen

übertretung des Art. 71 der VV 0 zum MFG mit Fr. 3.-

gebüsst worden, weil er sich am 8. Februar 1937 abends,

auf seinem Fahrrad von Suhr gegen Aarau fahrend, auf

der rechten Seite der Hauptfahrstrasse bewegte, anstatt

den links verlaufenden Fahrradweg zu benutzen.

In der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde mit dem

Antrag auf Freisprechung wird ausgeführt, die Vorschrift

des Art. 71 VV 0, wonach der Radfahrer einen vorhandenen

Fahrradweg zu benutzen hat, gelte nur im Rahmen der

Grundregel des Art. 26 MFG, wonach rechts zu fahren ist;

sie sei somit dahin zu interpretieren, dass der Radfahrer

verpflichtet sei, den .. .F e c h t s der Strasse befindlichen

Fahrradweg zu benutzen. Wenn auf der rechten Strassen-

seite ein solcher nicht vorhanden sei, habe der Radfahrer

auf der Hauptstrasse rechts zu fahren.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Wider-

spruch steht zu Art. 71 VVo zum MFG, der schlechthin die

Pflicht zur Benutzung vorhandener Fahrradwege aufstellt,

liegt auf der Hand, denn dass der fragliche westseitliche

Weg ein Fahrradweg und als solcher gekennzeichnet sei,

wird nicht bestritten. Es kann sich somit nur fragen, ob

der Standpunkt des Beschwerdeführers, dass Art. 71 Wo

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 50.

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dem Gesetze (Art. 26) widerspreche und deshalb nicht

durchgeführt werden könne, begründet ist.

Das Verhältnis des Art. 71 zum Art. 26 ist nicht dasjenige

der lex specialis zur lex generalis, wo die erstere eine Durch-

brechung der letzteren begründet, was allerdings die Wo

gegenüber dem Gesetze nicht könnte.

Art. 26 (in Verbindung mit Art. 30) sagt nur, dass auf

derjenigen Strasse, Fahrbahn usw., auf der der Radfahrer

fährt, die Vorschrift des Rechtsfahrens gilt; er sagt aber

nicht, welche Strasse der Fahrer zu benützen hat. Wo

nur eine einfache Strasse besteht, versteht sich das von

selber. Der Art. 71 betrifft den Sonderfall, dass ausser

der allgemeinen Strasse noch ein besonderer Fahrradweg

vorhanden ist. Er berührt also die Vorschrift des Rechts-

fahrens überhaupt nicht, sondern bringt eine Durchbre-

chung der -

ungeschriebenen -

lex generalis, wonach

alle Fahrzeuge die allgemeine Strasse benützen dürfen.

Aus Art. 71 geht hervor, dass das Gesetz den Fahrradweg

als ein e

S t ras s e für s ich, nicht bloss als eine

seitliche Zone der Hauptstrasse, betrachtet. Die Regel

des Rechtsfahrens nach Art. 26/30 MFG gilt daher einer-

seits auf der Hauptstrasse für die dort verkehrenden Fahr-

zeuge, anderseits auf dem Fahrradweg für

s ich

gen 0 m m e n für die auf ihn verwiesenen Fahrräder.

Die gegenteilige Interpretation im Sinne des Beschwerde-

führers würde dazu führen, dass die vom verkehrstech-

nischen Standpunkte aus bessere Lösung der Verweisung

der einzelnen Kategorien von Strassenbenützem auf spe-

zielle Wege (Reit-, Fussgänger-, Fahrradwege) ausgeschlos-

sen bezw. auf den Fall der bei der sei t i gen Anlage

solcher Wege beschränkt würde. Eine dem Art. 71 VV 0

analoge Vorschrift für Fussgänger ist im MFG selber ent-

halten (Art. 35 Abs. I). Wenn diejenige für Radfahrer im

Gesetze fehlt, so offenbar nur deshalb, weil Fahrradwege

zur Zeit noch viel seltener sind als (einseitige) Fussgänger-

trottoirs und man sie aus diesem Grunde im Gesetze nicht

besonders erwähnte.

AS 63 1-1937

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Strafrecht.

Dass der in ~age stehende, diesem gesetzlichen Regime

unterstehende. Fahrradweg zur Zeit des Stossverkehrs

kaum genügt, :kann vorliegend auch nicht als Schuldaus-

schliessungsgrund im konkreten Falle eine Rolle spielen,

da zu der fraglichen Stunde kein Stossverkehr herrschte.

Neben der dargestellten Regelung nach MFG und VV 0

bleibt jedoch bezüglich eines einseitigen Fahrradwegs die

Möglichkeit einer besonderen örtlichen Regelung (Art. 3

Abs. 3 MFG) in dem Sinne, dass die Pflicht und das Recht

seiner Benutzung nur für Radfahrer in derjenigen Richtung

besteht, in welcher er rechts neben der Hauptstrasse liegt,

sodass auf ihm Einwegverkehr herrscht, wie in dem. vom

Beschwerdeführer erwähnten Falle im Kanton Zürich.

Eine solche örtliche Regelung liegt jedoch hier nicht vor.

Demnach erkennt der Kassalioosho/ :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

II. ERÖFFNUNG UND ERWEITERUNG

VON WARENHÄUSERN UND FILIALGESCHÄFTEN

OUVERTURE ET AGRANDISSEMENT

DE GRANDS MAGASINS ET DE MAISONS

A SUCCURSALES MULTIPLES

51. Urteil dea ltasaationshofs vom a5. Oktober 1937

i. S. Angst c. Keilen, Statthalteramt.

Erweiterung von F i 1 i a 1 ge s eh äf t e n

(Bundesbeschluss

vom 27. September 1935): Art. 7 ist auchaufFilialgeschäfte

(Art. 3) anwendbar. -

Begriff der War e n kat ego r i e

(Art. 7 Abs. 2 lit. b.).

A. -

Emil Angst, Betriebsleiter der Filialen der

Migros A.-G. in Zürich, dem auch die Filiale Meilen

der Migros Zürich untersteht, wurde mit Urteil des Ober-

gerichts Zürich wegen Übertretung der Art. 3 und 7

Abs. 2 lit. b des Bundesbeschlusses vom 27. September

Eröffuung u. Erweiterung von Warenhäusern u. Filialgeschäften. N° 5J.

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1935 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung

von Warenhäusern und Filialgeschäften mit Fr. 100.-

gebüsst, weil er in den Monaten Mai oder Juni 1936 in der

Filiale Meilen ohne Bewilligung den Verkauf von Bauern-

brot und im August den Vertrieb von Ruch- oder Voll-

kornbrot aufgenommen und bis gegen Ende Januar 1937

fortgesetzt habe. In der Begründung wird ausgeführt,

der Entscheid hänge davon ab, ob die in der Filiale Meilen

neu eingeführten Brotsorten eine neu e War e n -

kat ego r i e im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. b darstel-

len. Der Bundesrat habe die Frage in Beschwerde-

entscheiden in analogen Fällen der Migros A.-G. bejaht.

Aus der Definition des Begriffs Kategorie als einer Gruppe

von Waren ergebe sich nicht notwendigerweise, dass die

« Backwaren >)

-

wovon die Migros in ihrem Laden in

Meilen früher schon Biscuits, Konfekt, Gugelhopf, Kakes,

Stollen, Knäckebrot, Birnbrot und Eierzöpfe geführt

hatte -

eine einzige Kategorie bildeten. Der Bundes-

beschluss verwende das Wort Kategorie je nach dem

Zusammenhang mit den Waren- und Kaufhäusern einer-

seits, den Filialgeschäften gemäss Art. 3 anderseits in

verschiedenem Sinne, der im einzelnen durch die Branche

den besonderen Inhalt erhalte. Zwar könnten ohne logische

Schwierigkeiten alle Backwaren als einheitliche Gruppe

behandelt werden; allein auch eine weitere Unterteilung

in a) Brotteig-Frischbackwaren,

b) Brotteig-Dauerbackwaren,

c) Patisserie-Frischbackwaren, und

d) Patisserie-Dauerbackwaren

und die Bezeichnung dieser Gruppen als Kategorien sei

möglich. Fasse man den Zweck des Bundesbeschlusses;

kleine und mittlere Betriebe zu schützen, ins Auge, so

müsse man dieser letztem Begriffsbestimmung der Waren-

kategorie beipflichten, denn nur diese Einteilung werde

dem Schutzgedanken gerecht und entspreche daher dem

Sinn des Bundesbeschlusses. Der Einwand, damit werde

die Einführung volkshygienisch erwünschter Brotsorten

verhindert, sei nicht stichhaltig; darüber könne im Bewilli-