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Strafrecht.
50. Urteil,des Itassationshofs vom 25. Oktober 1937
i. S. Sommer gegen Aargau, Staatsanwaltschaft.
Wo längs der Strasse ein F a h r rad weg besteht, gilt die
Pflicht zu seiner Benutzung für die Radfahrer i n bei den
R ich tun gen, vorbehältlich abweichender örtlicher Re-
gelung. Verhältnis dieser Vorschrift (Art. 71 VVo) zu derjenigen
des Rechtsfahrens (Art. 26 MFG).
Längs der Strasse Suhr-Aarau verläuft auf deren West-
seite ein erhöhtes, 3,35 m breites Trottoir, das durch eine
Demarkationslinie in zwei Hälften geteilt ist, deren der
Strasse anliegende als Fahrradweg, die äussere als Fuss-
gängerweg bezeichnet ist. Der Beschwerdeführer ist durch
Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten von Aarau wegen
übertretung des Art. 71 der VV 0 zum MFG mit Fr. 3.-
gebüsst worden, weil er sich am 8. Februar 1937 abends,
auf seinem Fahrrad von Suhr gegen Aarau fahrend, auf
der rechten Seite der Hauptfahrstrasse bewegte, anstatt
den links verlaufenden Fahrradweg zu benutzen.
In der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag auf Freisprechung wird ausgeführt, die Vorschrift
des Art. 71 VV 0, wonach der Radfahrer einen vorhandenen
Fahrradweg zu benutzen hat, gelte nur im Rahmen der
Grundregel des Art. 26 MFG, wonach rechts zu fahren ist;
sie sei somit dahin zu interpretieren, dass der Radfahrer
verpflichtet sei, den .. .F e c h t s der Strasse befindlichen
Fahrradweg zu benutzen. Wenn auf der rechten Strassen-
seite ein solcher nicht vorhanden sei, habe der Radfahrer
auf der Hauptstrasse rechts zu fahren.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Wider-
spruch steht zu Art. 71 VVo zum MFG, der schlechthin die
Pflicht zur Benutzung vorhandener Fahrradwege aufstellt,
liegt auf der Hand, denn dass der fragliche westseitliche
Weg ein Fahrradweg und als solcher gekennzeichnet sei,
wird nicht bestritten. Es kann sich somit nur fragen, ob
der Standpunkt des Beschwerdeführers, dass Art. 71 Wo
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 50.
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dem Gesetze (Art. 26) widerspreche und deshalb nicht
durchgeführt werden könne, begründet ist.
Das Verhältnis des Art. 71 zum Art. 26 ist nicht dasjenige
der lex specialis zur lex generalis, wo die erstere eine Durch-
brechung der letzteren begründet, was allerdings die Wo
gegenüber dem Gesetze nicht könnte.
Art. 26 (in Verbindung mit Art. 30) sagt nur, dass auf
derjenigen Strasse, Fahrbahn usw., auf der der Radfahrer
fährt, die Vorschrift des Rechtsfahrens gilt; er sagt aber
nicht, welche Strasse der Fahrer zu benützen hat. Wo
nur eine einfache Strasse besteht, versteht sich das von
selber. Der Art. 71 betrifft den Sonderfall, dass ausser
der allgemeinen Strasse noch ein besonderer Fahrradweg
vorhanden ist. Er berührt also die Vorschrift des Rechts-
fahrens überhaupt nicht, sondern bringt eine Durchbre-
chung der -
ungeschriebenen -
lex generalis, wonach
alle Fahrzeuge die allgemeine Strasse benützen dürfen.
Aus Art. 71 geht hervor, dass das Gesetz den Fahrradweg
als ein e
S t ras s e für s ich, nicht bloss als eine
seitliche Zone der Hauptstrasse, betrachtet. Die Regel
des Rechtsfahrens nach Art. 26/30 MFG gilt daher einer-
seits auf der Hauptstrasse für die dort verkehrenden Fahr-
zeuge, anderseits auf dem Fahrradweg für
s ich
gen 0 m m e n für die auf ihn verwiesenen Fahrräder.
Die gegenteilige Interpretation im Sinne des Beschwerde-
führers würde dazu führen, dass die vom verkehrstech-
nischen Standpunkte aus bessere Lösung der Verweisung
der einzelnen Kategorien von Strassenbenützem auf spe-
zielle Wege (Reit-, Fussgänger-, Fahrradwege) ausgeschlos-
sen bezw. auf den Fall der bei der sei t i gen Anlage
solcher Wege beschränkt würde. Eine dem Art. 71 VV 0
analoge Vorschrift für Fussgänger ist im MFG selber ent-
halten (Art. 35 Abs. I). Wenn diejenige für Radfahrer im
Gesetze fehlt, so offenbar nur deshalb, weil Fahrradwege
zur Zeit noch viel seltener sind als (einseitige) Fussgänger-
trottoirs und man sie aus diesem Grunde im Gesetze nicht
besonders erwähnte.
AS 63 1-1937
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Strafrecht.
Dass der in ~age stehende, diesem gesetzlichen Regime
unterstehende. Fahrradweg zur Zeit des Stossverkehrs
kaum genügt, :kann vorliegend auch nicht als Schuldaus-
schliessungsgrund im konkreten Falle eine Rolle spielen,
da zu der fraglichen Stunde kein Stossverkehr herrschte.
Neben der dargestellten Regelung nach MFG und VV 0
bleibt jedoch bezüglich eines einseitigen Fahrradwegs die
Möglichkeit einer besonderen örtlichen Regelung (Art. 3
Abs. 3 MFG) in dem Sinne, dass die Pflicht und das Recht
seiner Benutzung nur für Radfahrer in derjenigen Richtung
besteht, in welcher er rechts neben der Hauptstrasse liegt,
sodass auf ihm Einwegverkehr herrscht, wie in dem. vom
Beschwerdeführer erwähnten Falle im Kanton Zürich.
Eine solche örtliche Regelung liegt jedoch hier nicht vor.
Demnach erkennt der Kassalioosho/ :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
II. ERÖFFNUNG UND ERWEITERUNG
VON WARENHÄUSERN UND FILIALGESCHÄFTEN
OUVERTURE ET AGRANDISSEMENT
DE GRANDS MAGASINS ET DE MAISONS
A SUCCURSALES MULTIPLES
51. Urteil dea ltasaationshofs vom a5. Oktober 1937
i. S. Angst c. Keilen, Statthalteramt.
Erweiterung von F i 1 i a 1 ge s eh äf t e n
(Bundesbeschluss
vom 27. September 1935): Art. 7 ist auchaufFilialgeschäfte
(Art. 3) anwendbar. -
Begriff der War e n kat ego r i e
(Art. 7 Abs. 2 lit. b.).
A. -
Emil Angst, Betriebsleiter der Filialen der
Migros A.-G. in Zürich, dem auch die Filiale Meilen
der Migros Zürich untersteht, wurde mit Urteil des Ober-
gerichts Zürich wegen Übertretung der Art. 3 und 7
Abs. 2 lit. b des Bundesbeschlusses vom 27. September
Eröffuung u. Erweiterung von Warenhäusern u. Filialgeschäften. N° 5J.
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1935 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung
von Warenhäusern und Filialgeschäften mit Fr. 100.-
gebüsst, weil er in den Monaten Mai oder Juni 1936 in der
Filiale Meilen ohne Bewilligung den Verkauf von Bauern-
brot und im August den Vertrieb von Ruch- oder Voll-
kornbrot aufgenommen und bis gegen Ende Januar 1937
fortgesetzt habe. In der Begründung wird ausgeführt,
der Entscheid hänge davon ab, ob die in der Filiale Meilen
neu eingeführten Brotsorten eine neu e War e n -
kat ego r i e im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. b darstel-
len. Der Bundesrat habe die Frage in Beschwerde-
entscheiden in analogen Fällen der Migros A.-G. bejaht.
Aus der Definition des Begriffs Kategorie als einer Gruppe
von Waren ergebe sich nicht notwendigerweise, dass die
« Backwaren >)
-
wovon die Migros in ihrem Laden in
Meilen früher schon Biscuits, Konfekt, Gugelhopf, Kakes,
Stollen, Knäckebrot, Birnbrot und Eierzöpfe geführt
hatte -
eine einzige Kategorie bildeten. Der Bundes-
beschluss verwende das Wort Kategorie je nach dem
Zusammenhang mit den Waren- und Kaufhäusern einer-
seits, den Filialgeschäften gemäss Art. 3 anderseits in
verschiedenem Sinne, der im einzelnen durch die Branche
den besonderen Inhalt erhalte. Zwar könnten ohne logische
Schwierigkeiten alle Backwaren als einheitliche Gruppe
behandelt werden; allein auch eine weitere Unterteilung
in a) Brotteig-Frischbackwaren,
b) Brotteig-Dauerbackwaren,
c) Patisserie-Frischbackwaren, und
d) Patisserie-Dauerbackwaren
und die Bezeichnung dieser Gruppen als Kategorien sei
möglich. Fasse man den Zweck des Bundesbeschlusses;
kleine und mittlere Betriebe zu schützen, ins Auge, so
müsse man dieser letztem Begriffsbestimmung der Waren-
kategorie beipflichten, denn nur diese Einteilung werde
dem Schutzgedanken gerecht und entspreche daher dem
Sinn des Bundesbeschlusses. Der Einwand, damit werde
die Einführung volkshygienisch erwünschter Brotsorten
verhindert, sei nicht stichhaltig; darüber könne im Bewilli-