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63_I_258

BGE 63 I 258

Bundesgericht (BGE) · 1935-09-27 · Deutsch CH
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258

St'rafrecht.

Dass der in Frage stehende, diesem gesetzlichen Regime

unterstehende. Fahrradweg zur Zeit des Stossverkehrs

kaum genügt, 'kann vorliegend auch nicht als Schuldaus-

schliessungsgrund im konkreten Falle eine Rolle spielen,

da zu der fraglichen Stunde kein Stossverkehr herrschte.

Neben der dargestellten Regelung nach MFG und VV 0

bleibt jedoch bezüglich eines einseitigen Fahrradwegs die

Möglichkeit einer besonderen örtlichen Regelung (Art. 3

Abs. 3 MFG) in dem Sinne, dass die Pflicht und das Recht

seiner Benutzung nur für Radfahrer in derjenigen Richtung

besteht, in welcher er rechts neben der Hauptstrasse liegt,

sodass auf ihm Einwegverkehr herrscht, wie in dem. vom

Beschwerdeführer erwähnten Falle im Kanton Zürich.

Eine solche örtliche Regelung liegt jedoch hier nicht vor.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

II. ERÖFFNUNG UND ERWEITERUNG

VON WARENHÄUSERN UND FILIALGESCHÄFl'EN

OUVERTURE ET AGRANDISSEMENT

DE GRANDS MAGASINS ET DE MAISONS

A SUCCURSALES MULTIPLES

51. Orteil des Xassationshofs vom a5. Oktober 1937

i. S. Angst c. Keilen, Statthalteramt.

Erweiterung von F i I i a 1 g e s c h ä f t e n

(Bundesbeschluss

vom 27. September 1935): Art. 7 ist auch auf Fi1ialgesch~te

(Art. 3) anwendbar. -

Begriff der War e n kat ego r 1 e

(Art. 7 Abs. 2 lit. b.).

A.- Emil Angst, Betriebsleiter der Filialen der

Migros A.~G. in Zürich, dem auch die Filiale Meilen

der Migros Zürich untersteht, wurde mit Urteil des Ober-

gerichts Zürich wegen Übertretung der Art. 3 und 7

Abs. 2 lit. b des Bundesbeschlusses vom 27. September

Eröffuung u. Erweiterung von Warenhäusern u. Filialgeschäften. N 0 51.

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1935 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung

von Warenhäusern und Filialgeschäften mit Fr. 100.-

gebüsst, weil er in den Monaten Mai oder Juni 1936 in der

Filiale Meilen ohne Bewilligung den Verkauf von Bauern-

brot und im August den Vertrieb von Ruch- oder Voll-

kornbrot aufgenommen und bis gegen Ende Januar 1937

fortgesetzt habe. In der Begründung wird ausgeführt,

der Entscheid hänge davon ab, ob die in der Filiale Meilen

neu eingeführten Brotsorten eine neu e War e n -

kat ego r i e im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. b darstel-

len. Der Bundesrat habe die Frage in Beschwerde-

entscheiden in analogen Fällen der Migros A.-G. bejaht.

Aus der Definition des Begriffs Kategorie als einer Gruppe

von Waren ergebe sich nicht notwendigerweise, dass die

« Backwaren)} -

wovon die Migros in ihrem Laden in

Meilen früher schon Biscuits, Konfekt, Gugelhopf, Kakes,

Stollen, Knäckebrot, Birnbrot und Eierzöpfe geführt

hatte -

eine einzige Kategorie bildeten. Der Bundes-

beschluss verwende das Wort Kategorie je nach dem

Zusammenhang mit den Waren- und Kaufhäusern einer-

seits, den Filialgeschäften gemäss Art. 3 anderseits in

verschiedenem Sinne, der im einzelnen durch die Branche

den besonderen Inhalt erhalte. Zwar könnten ohne logische

Schwierigkeiten alle Backwaren als einheitliche Gruppe

behandelt werden; allein auch eine weitere Unterteilung

in a) Brotteig-Frischbackwaren,

b) Brotteig-Dauerbackwaren,

c) Patisserie-Frischbackwaren, und

d) Patisserie-Dauerbackwaren

und die Bezeichnung dieser Gruppen als Kategorien sei

möglich. Fasse man den Zweck des Bundesbeschlusses,

kleine und mittlere Betriebe zu schützen, ins. Auge, so

müsse man dieser letztern Begriffsbestimmung der Waren~

kategorie beipflichten, denn nur diese Einteilung werde

dem Schutzgedanken gerecht und entspreche daher dem

Sinn des Bundesbeschlusses. Der Einwand, damit werde

die Einführung volkshygienisch erwünschter Brotsorten

verhindert, sei nicht stichhaltig; darüber könne im Bewilli-

260

Strafrecht.

gungsverfahren~ von den· zuständigen Behörden befunden

werden.

Selbst wenn man bei den Brotteigbackwaren

nicht zwischen' Frisch- und Dauergebäck unterscheiden

woHte, so wäre innerhalb der ganzen Kategorie das schon

bisher geführte Knäckerbrot nur ein nebensächlicher

Spezialartikel; ob die Warenkategorie « Brot)} neu sei

oder nicht, bestimme sich nach dem Hauptartikel derselben,

dem Frischbrot.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Angst Nichtigkeits-

beschwerde ans Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag

auf Freisprechung, eventueH Rückweisung an die Vor-

instanz zwecks Aktenergänzung.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1.

2. -

Der Beschwerdeführer nimmt den Standpunkt

ein, hinsichtlich der F i I i al g e s c h ä ft e sei zur

Bestimmung der Begriffe «Eröffnung)} und « Erweite-

rung)} der Art. 7 überhaupt nicht anwendbar; eine

Erweiterung werde also nicht schon durch die Aufnahme

neuer Warenkategorien begründet.

Im Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 war aller-

dings das Verbot der Erweiterung von Filialgeschäften

noch nicht enthalten, sondern lediglich der Bundesrat

ermächtigt, die Vorschrifteil des Beschlusses, wenn beson-

dere Verhältnisse es rechtfertigten, auf lFilialgeschäfte von

Grossunternehmungen des Detailhandels anwendbar zu

erklären, wobei immerhin das Verbot im Titel des Bundes-

beschlusses bereits angekündigt war. Trotzdem kann der

Auslegung des Beschwerdeführers, der mit der Entstehungs-

geschichte des heutigen Bundesbeschlusses argumentiert,

nicht beigepflichtet werden. Art. 3 desselben verbietet

in aller Form die Erweiterung von Filialgeschäften ohne

Bewilligung, und Art. 7 Abs. 2 definiert den Begriff der

Erweiterung, ohne die Filialgeschäfte auszunehmen. Ein

Irrtum des Gesetzgebers kann nicht angenommen werden;

dieser wollte offenbar die Definition der Erweiterung

auch auf Filialgeschäfte angewendet wissen. übrigens

Eröffnung u. Erweiterung von Warenhäuscrn u. }<'i1ialgeschäften. No 51.

261

stand die Umschreibung des Begriffes der Erweiterung

im früheren Bundesbeschluss in einem andern Zusammen-

hang und war noch nicht so ausführlich, sodass auch

nicht angenommen werden kann, man habe einfach ver-

gessen, den (heutigen) Art. 7 zu ändern und die Filial-

geschäfte auszunehmen (vgl. Art. 2 des Bundesbeschlusses

vom 14. Oktober 1933). Wenn Art. 7 Abs. 2 für die Filial-

geschäfte nicht gelten würde, enthielte der Bundesbeschluss

überhaupt keine Begriffsbestimmung der Erweiterung von

Filialgeschäften, was auffällig wäre, nachdem er für die

Warenhäuser etc. eine solche gibt. Daraus den Schluss

zu ziehen, dass die Erweiterung von Filialgeschäften

durch Aufnahme neuer Warenkategorien infolgedessen

erlaubt sei, ist jedoch nicht zulässig, da Art. 3 ausdrück-

lich nur die Filialgeschäfte betrifft und auch ihre Erwei-

terung ausdrücklich dem Bewilligungszwang untersteHt.

3. -

Sobald aber auch Filialgeschäfte nicht durch

Aufnahme

neu e r

War e n kat ego r i e n

er-

weitert werden dürfen, ist es unvermeidlich, unter einer

Kategorie wenigstens teilweise etwas anderes zu verstehen,

als bei den Warenhäusern. Denn es liegt auf der Hand,

dass ein Warenhaus gerade deshalb ein solches ist, weil

es verschiedenartige Kategorien führt (vgl. Art. 2 Abs. 1).

Eine Grossunternehmung des Detailhandels auf dem

Gebiete des Lebensmittel-, des Schuh- und des Textilien-

handels (Art. 3) dagegen ist notwendig auf weniger und

namentlich auf engere Kategorien beschränkt, sonst wäre

sie ein Warenhaus mit Filialen oder würde jedenfalls die

Bezeichnung als Grossunternehmung des Detailhandels

der Lebensmittelbranche usw. nicht mehr verdienen.

Wenn es in der Lebensmittelbranche noch verschiedene

Warenkategorien gibt, was der Bundesbeschluss nach

dem Gesagten voraussetzt, sind es offenbar engere Kate-

gorien, da weniger Möglichkeiten der Einteilung der Waren

bestehen als bei den Warenhäusern. Es liegt somit in der

Natur der Sache, dass der Begriff der Kategorie nicht

im ganzen Bundesbeschluss derselbe ist.

Mit dieser

Auffassung wird auch dem üblichen Sinn des Wortes kein

262

Strafrecht.

Zwang angetan, aus dem, wie die Vorinstanz mit Recht

bemerkt, sich mcht ergibt, wie umfassend die Gruppe ist.

4. -

Es sprechen nun, ausser den von der Vorinstanz

angeführten, verschiedene Gründe dafür, das Brot nicht

einfach unter die Kategorie B a c k war e n zu sub-

sumieren und darauf abzustellen, dass die Migros früher

schon die eingangs genannten Arten solcher geführt hat.

In erster Linie ist von Belang, dass das Brot das wich-

tigste Volksnahrungsmittel ist, während es sich bei den

erwähnten Backwaren, und zwar denjenigen, die sich

in ihrer Art dem Brote nähern, z. B. bei den Eierzöpfen

und dergleichen, doch um Luxusgebäck handelt, das,

schon wegen des Preises, nicht als Volksnahrungsmittel

gelten kann. Das Brot, das als Nahrungsmittel in quantita-

tiver Hinsicht stark ins Gewicht fällt und neben dem alle

andern Backwaren in den Hintergrund treten, erscheint

ohne weiteres als eine Kategorie für sich. Es dient im

Haushalte andern Zwecken als die genannten übrigen

Backwaren, nämlich recht eigentlich der Ernährung,

während jene sich schon mehr den Genussmitteln nähern,

wenn auch ihr Nährwert anerkannt ist, oder doch eben

Luxusgebäcke sind. Es kann auch nicht gesagt werden,

dass Brot eine einzige Ware und nicht eine Warenkategorie

sei; denn es gibt bekanntlich, auch abgesehen von den

Luxusbroten, nach Zusam~ensetzung und Herstellungs-

weise verschiedene Brotarten, wie die Migros selber mit der

Führung von Bauernbrot und von Vollkornbrot beweist.

Ein Blick auf die Brotgestelleeiner modernen Bäckerei

genügt, um darzutun, dass der Begriff des Brotes, und

zwar unter Ausschluss der Spezialbrotewie Birnbrot usw.,

noch ein so weiter ist, dass er sehr wohl als Gattungsbegriff

bezeichnet werden kann und muss.

Der Begriff der Backware hat als Begriffsmerkmal

dasjenige der Herstellung durch Backen.

Wie wenig

angängig es in diesem Zusammenhange ist, auf dieses

Kriterium abzustellen, zeigt sich schon daran, dass gewisse

Backwaren, wie Biscuits, Konfekt, auch. von andern

Grossunternehmungen

des Detailhandels mit Lebens-

Eröffnung u. Erweiterung von Warenhäusern u. Filialgeschäften. N0 51.

263

mitteln geführt werden, z. B. gewissen Kaffeegeschäften;

es liegt aber auf der Hand, dass diesen Geschäften des-

wegen nicht der Brotverkauf gestattet werden könnte.

Selbst wenn man aber auf das Backen abstellen wollte,

wäre zu berücksichtigen, dass die Brotherstellung im

Grossen einen Arbeits- und Backprozess, insbesondere

aber technische Einrichtungen erfordert, die sich von

denjenigen etwa der Biscuitbäckerei grundlegend unter-

scheiden.

Schliesslich kann nicht übersehen werden, dass der

Bundesbeschluss, wenn auch in verfassungswidriger Weise,

darauf abzielt, die kleinen und mittleren Betriebe vor

übermächtiger Konkurrenz zu schützen. Diese ist aber

beim Frischbrot, eben wegen seiner quantitativ überra-

genden Bedeutung,

eine

ganz andere

als bei den

übrigen Gebäcken. Durch den Brotverkauf der Grossunter-

nehmungen werden die hauptsächlich auf Brotherstellung

eingestellten Bäckereien in viel stärkerer Weise betroffen

als durch den Verkauf von Süssigkeiten und Luxusbroten,

die in jenen Bäckereien, wenn überhaupt, nur als Neben-

artikel geführt werden.

Mit extensiver Auslegung einer Strafvorschrift hat das

Abstellen auf die Bedeutung des Brotes nichts zu tun.

Das von der Filiale Meilen schon früher vertriebene

Knäckebrot, ein nach besonderem, patentiertem Ver-

fahren hergestelltes Trockenbrot von grosser Haltbarkeit,

konnte die Migros, vorausgesetzt dass das Patent gültig

ist, nur vom Patentinhaber beziehen oder kraft einer

Lizenz herstellen. Es stellt somit einen ausgesprochenen

Spezialartikel . dar, der, falls man ihn noch trotz seinem

Charakter als Dauerbackware in die Kategorie Brot

einreihen wollte, neben dem Hau p t art i k e I Frisch-

brot eine' so verschwindend geringfügige Rolle spielt,

dass es sich seinetwegen keineswegs rechtfertigt den

Schluss zu ziehen, die Migros Meilen habe schon früher

Brot abgesetzt.

Aus dem gleichen Grunde liegt auch ein Anlass zur

Rückweisung zwecks Beweisaufnahme darüber, ob die

264

Shafrecht.

Migros Meilen früher schon gewisse andere Spezialbrote,

namentlich Birnbrot, verkauft habe, nicht vor.

Dem~ch erkennt der Kassationshof :

1. -

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

III. ORGANISATION DER BUNDESREOHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

52. Urteil des Xassationshofs vom a5. Oktober 1937

i. S. W&l.der gegen A&rgau, Stutsuwaltschaft.

B e d in g t e r S t r a f voll zug: Verweigerung desselben we-

gen Fehlens der Voraussetzung des Art. 335 Abs. 3 BStrP

(Vorleben und Charakter) ist nicht zulässig ohne sachliche

Substantiierung jener Annahme.

Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte Walder

wegen Führens eines Autos in angetrunkenem Zustande

mit Unfallfolge (Art. 17 Abs. 2, 25, 26 MFG) zu einer

Gefangnisstrafe von 4 Tagen und einer Busse von Fr. 40.-

und verweigerte den nachgesuchten bedingten Strafvoll-

zug mit folgender Begründung: « Der Beklagte hat so

wenig Einsicht in die Strafbarkeit seiner Handlungsweise

bekundet, dass ihn voraussichtlich eine bloss bedingt

ausgesprochene Strafe von künftigen ähnlichen Verfeh-

lungen kaum abzuhalten vermöchte ».

Gegen dieses Urteil hat der Verurteilte fristgemäss

Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht eingelegt mit

dem Antrag auf Freisprechung, eventuell Rückweisung

der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung; even-

tuell sei ihm nur eine Geldbusse aufzuerlegen oder bei

Ausfällung einer Freiheitsstrafe der bedingte .Straferlass

zu gewähren. Die Begründung besteht in einer Kritik der

vorinstanzllchen Beweiswürdigung bezüglich der Frage

der Angetrunkenheit und der Geschwindigkeit.

Organisat,ion der Bundesrechtspflege. No 52.

265

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Ob der Beschwerdeführer beim Unfall angetrunken

war und welche Geschwindigkeit er hatte, sind Fragen tat-

sächlicher Natur und daher die Feststellungen der Vor-

instanzen hierüber gemäss Art. 275 BStrP für den Kassa-

tionshof verbindlich, denn Aktenwidrigkeiten in dem in

BGE 62 I 61 umschriebenen Sinne liegen nicht vor; die

Kritik des Beschwerdeführers betrifft ausschliesslich die

Zeugenwürdigung, deren Überprüfung eben dem Bundes-

gericht entzogen ist. Auf Grund dieser Feststellungen

aber besteht die Verurteilung des Angeklagten wegen

Widerhandlung gegen die Vorschriften der Art. 17 Abs. 2,

25 und 26 MFG zu Recht.

2. -

Dagegen ist die Verweigerung des bedingten Straf-

vollzuges durch die Vorinstanz vor Art. 335 BStrP nicht

haltbar. Diese Bestimmung knüpft den bedingten Straf-

vollzug an bestimmte Voraussetzungen.

Sind diese

gegeben, so ist nach deutlicher Fassung des Gesetzes

(<< der Richter k a n n den Vollzug einer Gefängnisstrafe

. . . .. aufschieben») die Bewilligung des Strafaufschubs

weiterhin in sein Ermessen gestellt. Dieses Ermessen ist

jedoch kein völlig freies; Ermessen bedeutet nicht Willkür.

Es kann nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen

haben, eine kriminalpolitisch so bedeutungsvolle und ein-

schneidende Massnahme bei Vorhandensein der von ihm

aufgestellten Voraussetzungen immer noch dem freien

Befinden des Richters anheimzugeben, so etwa wie die

Begnadigung zur freien Ausübung übertragen ist. Wenn

er nicht überhaupt die Verpflichtung des Richters ausge-

sprochen hat, unter den angegebenen Voraussetzungen den

Strafaufschub zu gewähren, so ist das im Bewusstsein

geschehen, dass diese Voraussetzungen zwar im grossen

und ganzen, aber bei der Vielgestaltigkeit der Erscheinun-

gen nicht ausnahmslos genügen, um die Gewährung nur

dort zu garantieren, wo sie nach Sinn und Geist der Insti-

tution angezeigt erscheint. Daraus folgt, dass bei Vor-