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63_I_243

BGE 63 I 243

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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242

Staatsrecht.

dem Staatsvertrag der folgende neue Artikel IIbis beige-

fügt worden :,

« Die in der Gesetzgebung eines der beiden Staaten

vorgesehenen vorläufigen und sichernden Massnahmen

können bei den Behörden dieses Staates nachgesucht

werden, welches immer auch die Gerichtszuständigkeit

zur Entscheidung über die Sache selbst sei. »

Unter den vorläufigen und sichernden Massnahmen

sollte dabei insbesondere der Arrest mitverstanden sein

(Botschaft des Bundesrates BBl1936 1693 ff., Verordnung

des Bundesgerichtes vom 29. Juni 1936, A. S. 52 S. 517).

Es ergibt sich daraus, dass ein in der Schweiz erwirkter

Arrest an sich nicht mehr dem Staatsvertrag widerspre-

chen kann. Er kann lediglich nicht dazu führen, dem

Schuldner im nachherigen Prozess den ihm im Staatsver-

trag garantierten Gerichtsstand zu entziehen.

Im vorliegenden Falle hätten die Arreste übrigens auch

auf GIimd der ursprünglichen Fassung des Staatsvertrages

nicht angefochten werden können, weil die beiden Parteien

Schweizerbürger sind (die schweizerische Nationalität des

Rekursbeklagten wird vom Rekurrenten offensichtlich

wider besseres Wissen bezweifelt).

Die Garantie des

Wohnsitzgerichtsstandes in Art. 1 des· Vertrages bezieht

sich aber nur auf Streitigkeiten zwischen Schweizern und

Franzosen oder Franzosen und Schweizern, nicht zwischen

Angehörigen desselben Vertragsstaates (vgl. BGE 56 I S.

184 Erw. 2).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Organisation der Bundesrechtspflege. No 47.

243

V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

47. Urten vom aa. Oktober 1937 i. S. Bo11er

gegen Regierungsrat des Itantons Zürich.

Die Assistenzärzte einer kantonalen Heilanstalt sind nicht legi-

timiert, wegen angeblicher Mängel eines Disziplinarverfahrens,

das auf ihre Veranlassung gegen ihren vorgesetzten Oberarzt

durchgeführt wurde, staatsrechtliche Beschwerde einzureichen,

zumal wenn sie im betreffenden Verfahren keine Parteistellung

hatten, wie das für den Verzeiger im Disziplinarverfahren

richtigerweise zutrifft und im besondern auch der positiven

Ordnung im Kanton Zürich entspricht.

A. -

Am 30. August 1936 teilte die Direktion der Heil-

anstalt Burghölzli Zürich der kantonalen Direktion des

Gesundheitswesens mit, dass die Assistenzärzte der Anstalt

mit Anklagen persönlicher und beruflicher Art gegen

den Oberarzt Dr. Binswanger an den Anstaltsdirektor

herangetreten seien und nicht nur eine Untersuchung und

Abstellung eventuell sich ergebender Misstände verlangt,

sondern gleichzeitig erklärt hätten, dass sie bis auf weiteres

jede Zusammenarbeit mit Oberarzt Dr. Binswanger ab-

lehnen und dass, sofern man ihren Wunsch nicht erfülle,

sie eventuell zu einer Kollektivkündigung entschlossen

seien. Am 3. September 1936 verfügte die Direktion des

Gesundheitswesens die Durchführung einer Disziplinar-

untersuchung gegen Oberarzt Dr. Binswanger. Mit der

Durchführung dieser Untersuchung wurde eine aus Mit-

gliedern der Aufsichtskommission der Heilanstalt Burg-

hölzli zusammengesetzte Kommission beauftragt.

Am 5. Oktober 1936 stellte die Direktion des Gesund-

heitswesens fest, dass im bisherigen Verfahren eine güt-

liche Verständigung zwischen Dr. Binswanger und den

Assistenzärzten nicht zustandegekommen sei; Voraus-

244

Staatsrecht.

setzung für d~s weitere Verfahren sei, dass « schriftlich

begründete Beschwerden der Wahlbehörde, d. h. der

Direktion des: Gesundheitswesens, von den Beschwerde-

führern eingereicht werden»; für diesen Fall werde die

Kommission ersucht, die Untersuchung durchzuführen

und über das Ergebnis Bericht zu erstatten und Antrag

zu stellen. Die Assistenzärzte reichten hierauf der Kom-

mission « Beschwerdeschriften I) ~in, die von Dr. Binswan-

ger beantwortet wurden.

Am 4. Januar 1937 wurde der Schlussbericht der Unter-

suchungskommission der Direktion des Gesundheitswesens

eingereicht. Nach Prüfung des Untersuchungsberichtes

durch die Direktion des Gesundheitswesens und die Auf-

sichtskommission der Heilanstalt Burghölzli verfügte die

Direktion des Gesundheitswesens am 15. Februar 1937

folgendes: l. Zur Entlassung oder Anwendung anderer

disziplinarischer Massnahmen gegenüber Oberarzt Dr.

Binswanger besteht keine Veranlassung. 2. Die beteiligten

Parteien werden eingeladen, mit der rechtlichen Erledigung

dieser Angelegenheit den geschäftlichen und persönlichen

Verkehr untereinander in normaler Weise aufzunehmen,

d. h. so, wie es sich für die Ärzteschaft einer staatlichen

Heilanstalt ziemt und wie er im Interesse der Heilanstalt

Burghölzli gefordert werden kann.

Mit Eingabe vom 26. Februar 1937 reichten Dr. BoIler

und Mitbeteiligte beim Regierungsrat Rekurs ein gegen

die Verfügung der Direktion" des Gesundheitswesens vom

15. Februar 1937 und gegen die mündliche Eröffnung des

Direktors des Gesundheitswesens vom 19. Februar 1937,

wonach den Rekurrenten die Einsicht in die Akten des

Beschwerdeverfahrens gegen Dr. Binswanger verweigert

wurde.

Dr. BoIler und Mitbeteiligte stellten dabei folgende

Begehren: l. Es seien die erwähnten Verfügungen der

Direktion des Gesundheitswesens vom 15. und 19. Februar

aufzuheben. 2. Es sei die Gesundheitsdirektion anzuweisen,

den Rekurrenten ungehemmte und unbedingte Einsicht

Organisation der BundeSl'ecbtspflege. N0 47.

245

in sämtliche in dem genannten Beschwerdeverfahren gegen

Dr. Binswanger ergangenen Akten zu gewähren, insbe-

sondere in sämtliche Vernehmlassungen des Dr. Binswan-

ger. 3. Es sei zur Durchführung emer richtigen Disziplinar-

untersuchung gegen Dr. Binswanger und zur Untersuchung

sämtlicher gegen ihn vorgebrachten Tatbestände und Ver-

hältnisse eine neue Untersuchungskommission zu bestellen,

deren Zusammensetzung auf dem Wege der Verständigung

sämtlicher Beteiligten erfolgen solle. 4. Es sei ein genaues

Verfahren für die in Ziff. 3 erwähnte und beantragte

Untersuchung auf dem Wege der Verständigung aller

Beteiligten festzusetzen, darin inbegriffen die Regelung

der Vertretung beider Parteien usw. 5. Es sei die neue

Untersuchungskommission zu beauftragen, auf Grund der

Ergebnisse dieser neuen Untersuchung einen neuen Antrag

über die Erledigung der Disziplinaruntersuchung gegen

Dr. Binswanger, bezw. der Beschwerde der Rekurrenten

vom 20. Oktober 1936 auszuarbeiten. 6. Es sei die Gesund-

heitsdirektion anzuweisen, auf Grund der Ergebnisse die-

ser neuen Untersuchung und des neuen Antrages der

Untersuchungskommission einen neuen Erledigungsent-

scheid zu erlassen.

Am 3. Juni 1937 beschloss der Regierungsrat :

I. Der Rekurs Dr. BoIler und Mitbeteiligte gegen die

Verfügungen der Direktion des Gesundheitswesens vom

15. Februar 1937 betreffend Beschwerde gegen Dr. Bins-

wanger, Oberarzt der Heilanstalt Burghölzli, und vom

19. tFebruar 1937 betreffend Akteneinsichtnahme wird

samt den gestellten Begehren abgewiesen.

n. Der Regierungsrat nimmt in zustimmendem Sinne

Kenntnis, dass die Direktion des Gesundheitswesens beab-

sichtigt, Dr. Binswanger wiederum in vollem Umfange in

seine Rechte und Pflichten einzusetzen.

In der Begründung dieses Entscheides werden die Rügen

der Beschwerdeführer eingehend untersucht und zurück-

gewiesen.

B. -

Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates, wie

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Staatsrecht.

auch gegen die Yerfügungen der Direktion des Gesundheits-

wesens vom 15 .. und vom 19. Februar 1937, habe~Dr. Ed-

win BoIler und: 8 andere Assistenzärzte der Heilanstalt

Burghölzli die staatsrechtliche Beschwerde wegen Ver-

letzung von Art. 4 BV ans Bundesgericht ergriffen. Der

Antrag geht auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides

und Rückweisung der Sache an die kantonalen Instanzen,

damit sie die Angelegenheit im Sinne der vor dem Regie-

rungsrat gestellten Begehren der Rekurrenten neu behan-

deln.

Es werden im wesentlichen folgende Rügen geltend

gemacht:

a) Die erste Untersuchung bis zur Verfügung der

Direktion des Gesundheitswesens vom 5. Oktober 1936

sei formwidrig durchgeführt worden und daher nichtig.

b) In beiden Untersuchungen sei den Rekurrenten die

Bestellung eines Vertreters verweigert worden, während

Dr. Binswanger durch einen Rechtsanwalt vertreten

gewesen sei.

c) Die Beschwerdeantwort des Dr. Binswanger sei den

Rekurrenten nicht zur Vernehmlassung mitgeteilt worden.

d) Willkürlich seien das Abstellen des Regierungsrates

auf einen vor den Beschwerden der Rekurrenten erstat-

teten Bericht des Direktors der Heilanstalt Burghölzli, die

Nichteinvernahme der Rekurrenten und der angerufenen

Personen als Zeugen.

e) Die Direktion des Gesundheitswesens habe den

Rekurrenten die Akteneinsicht verweigert.

O. -

Der Regierungsrat hat die Abweisung der Be-

schwerde beantragt. Er' macht u. a. geltend, dass den

Rekurrenten die Legitimation zum vorliegenden staats-

rechtlichen Rekurs fehle.

DatJ Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

In dem gegen Dr. Binswanger geführten Diszi-

plinarverfahren hat die kantonale Direktion des Gesund-

heitswesens entschieden, dass zu einer Disziplinarmass-

Organisation der Bundesroohtapflege. No 47.

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'nahme keine Veranlassung vorliege, und die beteiligten

Personen eingeladen, den amtlichen und persönlichen Ver-

kehr untereinander wieder in normaler Weise aufzuneh-

men. Die Rekurrenten haben diese Verfügung beim Re-

gierungsrat angefochten, indem sie im wesentlichen ver-

langten, es sei das Disziplinarverfahren gegen Dr. Bins-

wanger in einer verbesserten Form neu durchzuführen,

wobei eine neue in bestimmter Weise zu bestellende Kom-

mission zu amten habe; auch sei den Rekurrenten volle

Einsicht in alle Akten des Verfahrens zu gewähren. Der

Regierungsrat hat mit der Beschwerde der Rekurrenten

diese Begehren abgewiesen. Mit dem staatsrechtlichen

Rekurs erneuern die Rekurrenten ihre Begehren; sie be-

haupten, die Abweisung derselben durch den Regierungs-

rat verstosse gegen den Art. 4 BV.

Die Rügen der Rekurrenten beziehen sich auf die for-

melle Seite des gegen Dr. Binswanger durchgeführten Ver-

fahrens. Das Ziel der Rekurrenten ist ohne Frage, dass

das in ihrem Sinn neu durchgeführte Verfahren zu einer

Disziplinierung des Dr. Binswanger, speziell zu seiner Ent-

lassung, führen soll. Eine eventuelle materielle Anfechtung

liegt indessen nicht vor, die dahin gehen würde, dass, auch

wenn die formellen Rügen unbegründet sein sollten, doch

die Unterlassung von Disziplinarmassregeln gegen Dr.

Binswanger als willkürlich erscheine.

Es fragt sich, ob die Rekurrenten zu ihrer Beschwerde

legitimiert sind.

2. -

Nach Art. 178 Ziff. 2 OG steht der staatsrechtliche

Rekurs dem Einzelnen bezüglich solcher Rechtsver-

letzungen zu, die er durch den angefochtenen, ihn persön-

lich betreffenden Entscheid erlitten hat. Die Legitimation

zur Beschwerde setzt voraus, dass der Rekurrent durch

den Entscheid in seiner Rechtslage persönlich betroffen

ist, dass insofern auf seiner Seite ein Eingriff in r e c h t -

I ich e Interessen vorliegt (BGE 59 I S. 79; KIRCHHOFER,

Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs, ZSR 55 S. 159

ff.).Um blosser faktischer Interessen willen steht der

248

Staatsrecht.

staatsrechtliche:, Rekurs nicht zur Verfügung (von Aus-

nahmen abgesellen, die hier nicht in Betracht kommen,

BGE 46 I S. 378 Erw. 1). Es muss sich ferner um die

i n d i v i d u e 11 e R e c h t s sphäre der Person handeln.

Für die Beschwerdelegitimation genügt es nicht, dass eine

Verfügung den Rekurrenten ausschliesslich in seiner Eigen-

schaft als Beamten berührt, indem sie etwa Weisungen

über das dienstliche Verhalten enthält, ohne ihn zugleich

in seinem allgemeinen menschlichen und bürgerlichen

Rechtsbereich zu treffen (BGE 30 I S. 248, nicht veröffent-

lichtes Urteil i. S. König vom 6. Dezember 1935). Der

staatsrechtliche Rekurs dient insbesondere nicht der Ver-

folgung allgemeiner öffentlicher Interessen; die Wahrung

dieser ist nicht Sache des Privaten, sondern der zustän-

digen Behörden (BGE 59 I S. 121 und dortige Zitate).

3. -

Die Beamtendisziplinarstrafe ist eine interne

Massnahme der Verwaltung, sie ist ein Ausfluss der

Dienstgewalt über den Beamten; sie soll der Aufrecht-

erhaltung von Zucht und Ordnung innerhalb der Verwal-

tung dienen. Diesem Wesen der Disziplinarstrafe ent-

spricht es, dass das Disziplinarverfahren gegen einen

Beamten einen strikten Offizialcharakter hat. Die Per-

sonen, die etwa durch Anzeige oder Beschwerde Anlass zu

seiner Eröffnung geben, können darin keine Parteistellung

im eigentlichen Sinn haben, wie sie dem Privatkläger oder

Geschädigten im Strafprozess. (je nach der positiven Ord-

nung) eingeräumt ist. Im Disziplinarverfahren ist rich-

tigerweise weder für eine Privatklage, noch ist darin für

Zivilansprüche Dritter Raum. Ein Anspruch des Verzei-

gers auf Disziplinierung des Beamten kann nicht bestehen

und es ist ausgeschlossen, dass die Behörde durch sein~

Stellungnahme -

Antrag auf Bestrafung, Verzicht auf

diese -

irgendwie re eh t I ich gebunden wäre. Wenn

dritte Personen im Verfahren sich schriftlich oder münd-

lich äussern können, so geschieht es bloss zu informato-

rischen Zwecken.

Dass im Kanton Zürich der Verzeiger entgegen dem

Organisation der Bundesrechtspflege. N0 47.

Wesen des Disziplinarverfahrens darin eigentliche Partei-

rechte hätte, ist nicht ersichtlich. Das Gesetz über die

Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866, dem auch der

Beamte untersteht und das im vorliegenden Fall anwend-

bar war, enthält überhaupt keine Verfahrensvorschriften.

Freilich sind die Rekurrenten im Verfahren gegen Dr. Bins-

wanger herangezogen worden, indem eine Art Sühnever-

fahren zwischen ihnen und Dr. Binswanger versucht und

ihnen dann freigestellt wurde, Beschwerdeschriften einzu-

reichen in der Meinung, dass von der Einreichung solcher

Beschwerden die Durchführung des Verfahrens abhängen

solle. Es mochte so der äussere Anschein entstehen, als

ob die Rekurrenten im Verfahren Partei seien, wie sie denn

auch gelegentlich als solche bezeichnet wurden (z. B. in

Ziff. 2 der Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens

vom 15. Februar 1937, « die beteiligten Parteien »). Doch

erklärt sich das wohl daraus, dass der Frage der rechtlichen

Stellung der Rekurrenten im Verfahren keine besondere

Beachtung geschenkt wurde. Der Regierungsrat ist sodann

im Rekursverfahren auf die Beschwerden der Rekurrenten

eingetreten, ohne die Legitimationsfrage weiter zu prüfen,

und hat sie materiell behandelt und erledigt. In der Ant-

wort auf die staatsrechtliche Beschwerde nimmt er dann

aber den durchaus zutreffenden Standpunkt ein, dass den

Rekurrenten keinerlei Parteirechte im Disziplinarver-

fahren gegen einen Beamten zukommen, weil dies der Na-

tur dieses Verfahrens widersprechen würde.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Rekurrenten ihre Be-

gehren, das Disziplinarverfahren gegen Dr. Binswanger sei

in verbesserter Form neu durchzuführen und es sei ihnen

Einsicht in die Akten zu gewähren, nicht daraus herleiten

können, dass sie in diesem Verfahren die Rolle einer Partei

haben oder haben sollten, welche Partei einen Anspruch

auf rechtmässige Durchführung des Verfahrens hätte und .

durch die angeblichen Mängel des Verfahrens in ihrer per-

sönlichen Rechtsstellung betroffen wäre.

Die Befugnis der Rekurrenten, Begehren der eben ge-

250

Staatsrecht.

nannten Art zU;Btellen, lässt sich auch nicht darauf stützen,

dass sie als Assistenzärzte der Heilanstalt Burghölzli der

Aufsicht durch Dr. Binswanger als Oberarzt unterstellt

sind und mit· diesem zusammenzuarbeiten haben. Die

Interessen, welche die Rekurrenten in der ganzen Ange-

legenheit zu vertreten glauben, sind, wie sie selber sagen,

in erster Linie diejenigen der Anstalt und der Allgemein-

heit; und wenn sie dabei auch von eigenen Interessen

reden, so sind es doch nicht solche rechtliche Interessen

im oben angegebenen Sinn, die der privaten Sphäre ange-

hören würden, sondern persönliche Interessen bloss fak-

tischer Natur (persönliches Verhältnis zum Oberarzt) oder

aber Interessen dienstlichen Charakters, die mit ihren amt-

lichen Funktionen zusammenhängen und die nicht Anlass

zu einem staatsrechtlichen Rekurs gegen Verfügungen der

Oberbehörde geben können. Das trifft insbesondere auch

zu, was das von den Rekurrenten verfolgte Endziel, näm-

lich die Entfernung des Dr. Binswanger aus der Anstalt,

anlangt. Die Legitimation der Rekurrenten zur staats-

rechtlichen Beschwerde wäre daher auch zu verneinen, wenn

sich diese gegen die materielle Erledigung der Disziplinar-

sache gegen Dr. Binswanger richten würde; denn der

untergebene Beamte kann nicht darüber wegen Verletzung

seiner individuellen verfassungsmässigen Rechtsstellung

beim Bundesgericht Beschwerde führen, dass eine Person,

die ihm missfällt oder die er für ungeeignet hält, als Vor-

gesetzter gewählt oder nicht- entlassen wird (vgl. Urteil

König).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Bundesrechtliche Abgaben. N° 48.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

48. l1rteU vom a6. November 1937 i. S. Briigger

gegen Aargau, Jrülitärdirektion.

2!il

M il i t ärpf li c h t er satz.

1. Die Leistung örtlichen Luftschutzdienstes hat keinen Einfluss

auf die Militärsteuerpflicht.

2. Die Besteuerung des verheirateten ·Ersatzpflichtigen für

Vermögen und Einkommen wird bestimmt nach den Vermö·

gensrechten, die ihm auf Grund des ehelichen Güterrechts

zustehen.

3. Geht das eheliche Vermögen infolge einer während der Ehe

abgeschlossenen Gütertrennung auf die Frau über, so unter·

liegt es in der Folgezeit grundsätzlich dem Zuschlag für Ver·

mögen nicht mehr.

Der Rekurrent hat -

wie er angibt, um das eheliche

Vermögen dem Zugri:ff von Bürgschaftsgläubigern zu

entziehen -

durch Ehevertrag mit seiner· Frau Güter-

trennung vereinbart und ein Wohnhaus an seine Frau

abgetreten.

Einer Einschätzung zur Militärsteuer auf Fr. 8000.-

eigenes Vermögen gegenüber wandte er ein, er sei seit

der Gütertrennung vermögenslos. Er wurde abgewiesen,

zuletzt durch Entscheid der Militärdirektion des Kantons