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Staatsrecht.
dem Staatsvertrag der folgende neue Artikel IIbis beige-
fügt worden :,
« Die in der Gesetzgebung eines der beiden Staaten
vorgesehenen vorläufigen und sichernden Massnahmen
können bei den Behörden dieses Staates nachgesucht
werden, welches immer auch die Gerichtszuständigkeit
zur Entscheidung über die Sache selbst sei. »
Unter den vorläufigen und sichernden Massnahmen
sollte dabei insbesondere der Arrest mitverstanden sein
(Botschaft des Bundesrates BBl1936 1693 ff., Verordnung
des Bundesgerichtes vom 29. Juni 1936, A. S. 52 S. 517).
Es ergibt sich daraus, dass ein in der Schweiz erwirkter
Arrest an sich nicht mehr dem Staatsvertrag widerspre-
chen kann. Er kann lediglich nicht dazu führen, dem
Schuldner im nachherigen Prozess den ihm im Staatsver-
trag garantierten Gerichtsstand zu entziehen.
Im vorliegenden Falle hätten die Arreste übrigens auch
auf GIimd der ursprünglichen Fassung des Staatsvertrages
nicht angefochten werden können, weil die beiden Parteien
Schweizerbürger sind (die schweizerische Nationalität des
Rekursbeklagten wird vom Rekurrenten offensichtlich
wider besseres Wissen bezweifelt).
Die Garantie des
Wohnsitzgerichtsstandes in Art. 1 des· Vertrages bezieht
sich aber nur auf Streitigkeiten zwischen Schweizern und
Franzosen oder Franzosen und Schweizern, nicht zwischen
Angehörigen desselben Vertragsstaates (vgl. BGE 56 I S.
184 Erw. 2).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Organisation der Bundesrechtspflege. No 47.
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V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
47. Urten vom aa. Oktober 1937 i. S. Bo11er
gegen Regierungsrat des Itantons Zürich.
Die Assistenzärzte einer kantonalen Heilanstalt sind nicht legi-
timiert, wegen angeblicher Mängel eines Disziplinarverfahrens,
das auf ihre Veranlassung gegen ihren vorgesetzten Oberarzt
durchgeführt wurde, staatsrechtliche Beschwerde einzureichen,
zumal wenn sie im betreffenden Verfahren keine Parteistellung
hatten, wie das für den Verzeiger im Disziplinarverfahren
richtigerweise zutrifft und im besondern auch der positiven
Ordnung im Kanton Zürich entspricht.
A. -
Am 30. August 1936 teilte die Direktion der Heil-
anstalt Burghölzli Zürich der kantonalen Direktion des
Gesundheitswesens mit, dass die Assistenzärzte der Anstalt
mit Anklagen persönlicher und beruflicher Art gegen
den Oberarzt Dr. Binswanger an den Anstaltsdirektor
herangetreten seien und nicht nur eine Untersuchung und
Abstellung eventuell sich ergebender Misstände verlangt,
sondern gleichzeitig erklärt hätten, dass sie bis auf weiteres
jede Zusammenarbeit mit Oberarzt Dr. Binswanger ab-
lehnen und dass, sofern man ihren Wunsch nicht erfülle,
sie eventuell zu einer Kollektivkündigung entschlossen
seien. Am 3. September 1936 verfügte die Direktion des
Gesundheitswesens die Durchführung einer Disziplinar-
untersuchung gegen Oberarzt Dr. Binswanger. Mit der
Durchführung dieser Untersuchung wurde eine aus Mit-
gliedern der Aufsichtskommission der Heilanstalt Burg-
hölzli zusammengesetzte Kommission beauftragt.
Am 5. Oktober 1936 stellte die Direktion des Gesund-
heitswesens fest, dass im bisherigen Verfahren eine güt-
liche Verständigung zwischen Dr. Binswanger und den
Assistenzärzten nicht zustandegekommen sei; Voraus-
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Staatsrecht.
setzung für d~s weitere Verfahren sei, dass « schriftlich
begründete Beschwerden der Wahlbehörde, d. h. der
Direktion des: Gesundheitswesens, von den Beschwerde-
führern eingereicht werden»; für diesen Fall werde die
Kommission ersucht, die Untersuchung durchzuführen
und über das Ergebnis Bericht zu erstatten und Antrag
zu stellen. Die Assistenzärzte reichten hierauf der Kom-
mission « Beschwerdeschriften I) ~in, die von Dr. Binswan-
ger beantwortet wurden.
Am 4. Januar 1937 wurde der Schlussbericht der Unter-
suchungskommission der Direktion des Gesundheitswesens
eingereicht. Nach Prüfung des Untersuchungsberichtes
durch die Direktion des Gesundheitswesens und die Auf-
sichtskommission der Heilanstalt Burghölzli verfügte die
Direktion des Gesundheitswesens am 15. Februar 1937
folgendes: l. Zur Entlassung oder Anwendung anderer
disziplinarischer Massnahmen gegenüber Oberarzt Dr.
Binswanger besteht keine Veranlassung. 2. Die beteiligten
Parteien werden eingeladen, mit der rechtlichen Erledigung
dieser Angelegenheit den geschäftlichen und persönlichen
Verkehr untereinander in normaler Weise aufzunehmen,
d. h. so, wie es sich für die Ärzteschaft einer staatlichen
Heilanstalt ziemt und wie er im Interesse der Heilanstalt
Burghölzli gefordert werden kann.
Mit Eingabe vom 26. Februar 1937 reichten Dr. BoIler
und Mitbeteiligte beim Regierungsrat Rekurs ein gegen
die Verfügung der Direktion" des Gesundheitswesens vom
15. Februar 1937 und gegen die mündliche Eröffnung des
Direktors des Gesundheitswesens vom 19. Februar 1937,
wonach den Rekurrenten die Einsicht in die Akten des
Beschwerdeverfahrens gegen Dr. Binswanger verweigert
wurde.
Dr. BoIler und Mitbeteiligte stellten dabei folgende
Begehren: l. Es seien die erwähnten Verfügungen der
Direktion des Gesundheitswesens vom 15. und 19. Februar
aufzuheben. 2. Es sei die Gesundheitsdirektion anzuweisen,
den Rekurrenten ungehemmte und unbedingte Einsicht
Organisation der BundeSl'ecbtspflege. N0 47.
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in sämtliche in dem genannten Beschwerdeverfahren gegen
Dr. Binswanger ergangenen Akten zu gewähren, insbe-
sondere in sämtliche Vernehmlassungen des Dr. Binswan-
ger. 3. Es sei zur Durchführung emer richtigen Disziplinar-
untersuchung gegen Dr. Binswanger und zur Untersuchung
sämtlicher gegen ihn vorgebrachten Tatbestände und Ver-
hältnisse eine neue Untersuchungskommission zu bestellen,
deren Zusammensetzung auf dem Wege der Verständigung
sämtlicher Beteiligten erfolgen solle. 4. Es sei ein genaues
Verfahren für die in Ziff. 3 erwähnte und beantragte
Untersuchung auf dem Wege der Verständigung aller
Beteiligten festzusetzen, darin inbegriffen die Regelung
der Vertretung beider Parteien usw. 5. Es sei die neue
Untersuchungskommission zu beauftragen, auf Grund der
Ergebnisse dieser neuen Untersuchung einen neuen Antrag
über die Erledigung der Disziplinaruntersuchung gegen
Dr. Binswanger, bezw. der Beschwerde der Rekurrenten
vom 20. Oktober 1936 auszuarbeiten. 6. Es sei die Gesund-
heitsdirektion anzuweisen, auf Grund der Ergebnisse die-
ser neuen Untersuchung und des neuen Antrages der
Untersuchungskommission einen neuen Erledigungsent-
scheid zu erlassen.
Am 3. Juni 1937 beschloss der Regierungsrat :
I. Der Rekurs Dr. BoIler und Mitbeteiligte gegen die
Verfügungen der Direktion des Gesundheitswesens vom
15. Februar 1937 betreffend Beschwerde gegen Dr. Bins-
wanger, Oberarzt der Heilanstalt Burghölzli, und vom
19. tFebruar 1937 betreffend Akteneinsichtnahme wird
samt den gestellten Begehren abgewiesen.
n. Der Regierungsrat nimmt in zustimmendem Sinne
Kenntnis, dass die Direktion des Gesundheitswesens beab-
sichtigt, Dr. Binswanger wiederum in vollem Umfange in
seine Rechte und Pflichten einzusetzen.
In der Begründung dieses Entscheides werden die Rügen
der Beschwerdeführer eingehend untersucht und zurück-
gewiesen.
B. -
Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates, wie
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Staatsrecht.
auch gegen die Yerfügungen der Direktion des Gesundheits-
wesens vom 15 .. und vom 19. Februar 1937, habe~Dr. Ed-
win BoIler und: 8 andere Assistenzärzte der Heilanstalt
Burghölzli die staatsrechtliche Beschwerde wegen Ver-
letzung von Art. 4 BV ans Bundesgericht ergriffen. Der
Antrag geht auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides
und Rückweisung der Sache an die kantonalen Instanzen,
damit sie die Angelegenheit im Sinne der vor dem Regie-
rungsrat gestellten Begehren der Rekurrenten neu behan-
deln.
Es werden im wesentlichen folgende Rügen geltend
gemacht:
a) Die erste Untersuchung bis zur Verfügung der
Direktion des Gesundheitswesens vom 5. Oktober 1936
sei formwidrig durchgeführt worden und daher nichtig.
b) In beiden Untersuchungen sei den Rekurrenten die
Bestellung eines Vertreters verweigert worden, während
Dr. Binswanger durch einen Rechtsanwalt vertreten
gewesen sei.
c) Die Beschwerdeantwort des Dr. Binswanger sei den
Rekurrenten nicht zur Vernehmlassung mitgeteilt worden.
d) Willkürlich seien das Abstellen des Regierungsrates
auf einen vor den Beschwerden der Rekurrenten erstat-
teten Bericht des Direktors der Heilanstalt Burghölzli, die
Nichteinvernahme der Rekurrenten und der angerufenen
Personen als Zeugen.
e) Die Direktion des Gesundheitswesens habe den
Rekurrenten die Akteneinsicht verweigert.
O. -
Der Regierungsrat hat die Abweisung der Be-
schwerde beantragt. Er' macht u. a. geltend, dass den
Rekurrenten die Legitimation zum vorliegenden staats-
rechtlichen Rekurs fehle.
DatJ Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
In dem gegen Dr. Binswanger geführten Diszi-
plinarverfahren hat die kantonale Direktion des Gesund-
heitswesens entschieden, dass zu einer Disziplinarmass-
Organisation der Bundesroohtapflege. No 47.
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'nahme keine Veranlassung vorliege, und die beteiligten
Personen eingeladen, den amtlichen und persönlichen Ver-
kehr untereinander wieder in normaler Weise aufzuneh-
men. Die Rekurrenten haben diese Verfügung beim Re-
gierungsrat angefochten, indem sie im wesentlichen ver-
langten, es sei das Disziplinarverfahren gegen Dr. Bins-
wanger in einer verbesserten Form neu durchzuführen,
wobei eine neue in bestimmter Weise zu bestellende Kom-
mission zu amten habe; auch sei den Rekurrenten volle
Einsicht in alle Akten des Verfahrens zu gewähren. Der
Regierungsrat hat mit der Beschwerde der Rekurrenten
diese Begehren abgewiesen. Mit dem staatsrechtlichen
Rekurs erneuern die Rekurrenten ihre Begehren; sie be-
haupten, die Abweisung derselben durch den Regierungs-
rat verstosse gegen den Art. 4 BV.
Die Rügen der Rekurrenten beziehen sich auf die for-
melle Seite des gegen Dr. Binswanger durchgeführten Ver-
fahrens. Das Ziel der Rekurrenten ist ohne Frage, dass
das in ihrem Sinn neu durchgeführte Verfahren zu einer
Disziplinierung des Dr. Binswanger, speziell zu seiner Ent-
lassung, führen soll. Eine eventuelle materielle Anfechtung
liegt indessen nicht vor, die dahin gehen würde, dass, auch
wenn die formellen Rügen unbegründet sein sollten, doch
die Unterlassung von Disziplinarmassregeln gegen Dr.
Binswanger als willkürlich erscheine.
Es fragt sich, ob die Rekurrenten zu ihrer Beschwerde
legitimiert sind.
2. -
Nach Art. 178 Ziff. 2 OG steht der staatsrechtliche
Rekurs dem Einzelnen bezüglich solcher Rechtsver-
letzungen zu, die er durch den angefochtenen, ihn persön-
lich betreffenden Entscheid erlitten hat. Die Legitimation
zur Beschwerde setzt voraus, dass der Rekurrent durch
den Entscheid in seiner Rechtslage persönlich betroffen
ist, dass insofern auf seiner Seite ein Eingriff in r e c h t -
I ich e Interessen vorliegt (BGE 59 I S. 79; KIRCHHOFER,
Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs, ZSR 55 S. 159
ff.).Um blosser faktischer Interessen willen steht der
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Staatsrecht.
staatsrechtliche:, Rekurs nicht zur Verfügung (von Aus-
nahmen abgesellen, die hier nicht in Betracht kommen,
BGE 46 I S. 378 Erw. 1). Es muss sich ferner um die
i n d i v i d u e 11 e R e c h t s sphäre der Person handeln.
Für die Beschwerdelegitimation genügt es nicht, dass eine
Verfügung den Rekurrenten ausschliesslich in seiner Eigen-
schaft als Beamten berührt, indem sie etwa Weisungen
über das dienstliche Verhalten enthält, ohne ihn zugleich
in seinem allgemeinen menschlichen und bürgerlichen
Rechtsbereich zu treffen (BGE 30 I S. 248, nicht veröffent-
lichtes Urteil i. S. König vom 6. Dezember 1935). Der
staatsrechtliche Rekurs dient insbesondere nicht der Ver-
folgung allgemeiner öffentlicher Interessen; die Wahrung
dieser ist nicht Sache des Privaten, sondern der zustän-
digen Behörden (BGE 59 I S. 121 und dortige Zitate).
3. -
Die Beamtendisziplinarstrafe ist eine interne
Massnahme der Verwaltung, sie ist ein Ausfluss der
Dienstgewalt über den Beamten; sie soll der Aufrecht-
erhaltung von Zucht und Ordnung innerhalb der Verwal-
tung dienen. Diesem Wesen der Disziplinarstrafe ent-
spricht es, dass das Disziplinarverfahren gegen einen
Beamten einen strikten Offizialcharakter hat. Die Per-
sonen, die etwa durch Anzeige oder Beschwerde Anlass zu
seiner Eröffnung geben, können darin keine Parteistellung
im eigentlichen Sinn haben, wie sie dem Privatkläger oder
Geschädigten im Strafprozess. (je nach der positiven Ord-
nung) eingeräumt ist. Im Disziplinarverfahren ist rich-
tigerweise weder für eine Privatklage, noch ist darin für
Zivilansprüche Dritter Raum. Ein Anspruch des Verzei-
gers auf Disziplinierung des Beamten kann nicht bestehen
und es ist ausgeschlossen, dass die Behörde durch sein~
Stellungnahme -
Antrag auf Bestrafung, Verzicht auf
diese -
irgendwie re eh t I ich gebunden wäre. Wenn
dritte Personen im Verfahren sich schriftlich oder münd-
lich äussern können, so geschieht es bloss zu informato-
rischen Zwecken.
Dass im Kanton Zürich der Verzeiger entgegen dem
Organisation der Bundesrechtspflege. N0 47.
Wesen des Disziplinarverfahrens darin eigentliche Partei-
rechte hätte, ist nicht ersichtlich. Das Gesetz über die
Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866, dem auch der
Beamte untersteht und das im vorliegenden Fall anwend-
bar war, enthält überhaupt keine Verfahrensvorschriften.
Freilich sind die Rekurrenten im Verfahren gegen Dr. Bins-
wanger herangezogen worden, indem eine Art Sühnever-
fahren zwischen ihnen und Dr. Binswanger versucht und
ihnen dann freigestellt wurde, Beschwerdeschriften einzu-
reichen in der Meinung, dass von der Einreichung solcher
Beschwerden die Durchführung des Verfahrens abhängen
solle. Es mochte so der äussere Anschein entstehen, als
ob die Rekurrenten im Verfahren Partei seien, wie sie denn
auch gelegentlich als solche bezeichnet wurden (z. B. in
Ziff. 2 der Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens
vom 15. Februar 1937, « die beteiligten Parteien »). Doch
erklärt sich das wohl daraus, dass der Frage der rechtlichen
Stellung der Rekurrenten im Verfahren keine besondere
Beachtung geschenkt wurde. Der Regierungsrat ist sodann
im Rekursverfahren auf die Beschwerden der Rekurrenten
eingetreten, ohne die Legitimationsfrage weiter zu prüfen,
und hat sie materiell behandelt und erledigt. In der Ant-
wort auf die staatsrechtliche Beschwerde nimmt er dann
aber den durchaus zutreffenden Standpunkt ein, dass den
Rekurrenten keinerlei Parteirechte im Disziplinarver-
fahren gegen einen Beamten zukommen, weil dies der Na-
tur dieses Verfahrens widersprechen würde.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Rekurrenten ihre Be-
gehren, das Disziplinarverfahren gegen Dr. Binswanger sei
in verbesserter Form neu durchzuführen und es sei ihnen
Einsicht in die Akten zu gewähren, nicht daraus herleiten
können, dass sie in diesem Verfahren die Rolle einer Partei
haben oder haben sollten, welche Partei einen Anspruch
auf rechtmässige Durchführung des Verfahrens hätte und .
durch die angeblichen Mängel des Verfahrens in ihrer per-
sönlichen Rechtsstellung betroffen wäre.
Die Befugnis der Rekurrenten, Begehren der eben ge-
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Staatsrecht.
nannten Art zU;Btellen, lässt sich auch nicht darauf stützen,
dass sie als Assistenzärzte der Heilanstalt Burghölzli der
Aufsicht durch Dr. Binswanger als Oberarzt unterstellt
sind und mit· diesem zusammenzuarbeiten haben. Die
Interessen, welche die Rekurrenten in der ganzen Ange-
legenheit zu vertreten glauben, sind, wie sie selber sagen,
in erster Linie diejenigen der Anstalt und der Allgemein-
heit; und wenn sie dabei auch von eigenen Interessen
reden, so sind es doch nicht solche rechtliche Interessen
im oben angegebenen Sinn, die der privaten Sphäre ange-
hören würden, sondern persönliche Interessen bloss fak-
tischer Natur (persönliches Verhältnis zum Oberarzt) oder
aber Interessen dienstlichen Charakters, die mit ihren amt-
lichen Funktionen zusammenhängen und die nicht Anlass
zu einem staatsrechtlichen Rekurs gegen Verfügungen der
Oberbehörde geben können. Das trifft insbesondere auch
zu, was das von den Rekurrenten verfolgte Endziel, näm-
lich die Entfernung des Dr. Binswanger aus der Anstalt,
anlangt. Die Legitimation der Rekurrenten zur staats-
rechtlichen Beschwerde wäre daher auch zu verneinen, wenn
sich diese gegen die materielle Erledigung der Disziplinar-
sache gegen Dr. Binswanger richten würde; denn der
untergebene Beamte kann nicht darüber wegen Verletzung
seiner individuellen verfassungsmässigen Rechtsstellung
beim Bundesgericht Beschwerde führen, dass eine Person,
die ihm missfällt oder die er für ungeeignet hält, als Vor-
gesetzter gewählt oder nicht- entlassen wird (vgl. Urteil
König).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Bundesrechtliche Abgaben. N° 48.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
48. l1rteU vom a6. November 1937 i. S. Briigger
gegen Aargau, Jrülitärdirektion.
2!il
M il i t ärpf li c h t er satz.
1. Die Leistung örtlichen Luftschutzdienstes hat keinen Einfluss
auf die Militärsteuerpflicht.
2. Die Besteuerung des verheirateten ·Ersatzpflichtigen für
Vermögen und Einkommen wird bestimmt nach den Vermö·
gensrechten, die ihm auf Grund des ehelichen Güterrechts
zustehen.
3. Geht das eheliche Vermögen infolge einer während der Ehe
abgeschlossenen Gütertrennung auf die Frau über, so unter·
liegt es in der Folgezeit grundsätzlich dem Zuschlag für Ver·
mögen nicht mehr.
Der Rekurrent hat -
wie er angibt, um das eheliche
Vermögen dem Zugri:ff von Bürgschaftsgläubigern zu
entziehen -
durch Ehevertrag mit seiner· Frau Güter-
trennung vereinbart und ein Wohnhaus an seine Frau
abgetreten.
Einer Einschätzung zur Militärsteuer auf Fr. 8000.-
eigenes Vermögen gegenüber wandte er ein, er sei seit
der Gütertrennung vermögenslos. Er wurde abgewiesen,
zuletzt durch Entscheid der Militärdirektion des Kantons