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63_I_238

BGE 63 I 238

Bundesgericht (BGE) · 1935-12-16 · Deutsch CH
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2:18

Staatsrecht.

mission anderthalb Jahre (vom 16. Dezember 1935 bis

3. Juni 1937) liegen und wurde von der Rekurskommission

erst am 9. Juli 1937, also 2 Jahre nach der Einreichung,

erledigt. Es handelte sich um einen Fall geringfügiger

Bedeutung, bei einfachem Tatbestand und ohne weiteres

klarer Rechtslage, bei dem sich schon im Hinblick auf die

Besteuerung für die nächste Saison eine beschleunigte Er-

ledigung aus der erforderlichen· Rücksichtnahme auf den

beteiligten Kanton aufdrängen musste. In solchen Fällen

ist es richtig, denjenigen Kanton von der Besteuerung des

von zwei Steuerhoheiten in Anspruch genommenen Ein-

kommens auszuschliessen, der den Entscheid über seinen

Anspruch ungebührlich verzögert hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird begründet erklärt gegenüber dem

Kanton Bem und der Entscheid des Präsidenten der Re-

kurskommission von Bem vom 9. Juli 1937 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Kanton Bem bei der Heran-

ziehung des Rekurrenten zur Einkommenssteuer 1935 das

Einkommen, das der Rekurrent in den Monaten Januar

bis März 1934 in St. Moritz erzielt hat, nicht mehr besteuern

darf.

IV. STAATSVERTRAGE

TRAITES INTERNATIONAUX

46. Auszug a.us dem Orteil· vom 3. Dezember 1937

i. S. Siebenma.nn gegen Gerichtspräsident II Bern.

Gerichtastandsvertrag mit Frankreich. Ein in der Schweiz erwirkter

Arrest verstösst seit der Beifügung des Art. 2biB nicht mehr

gegen den Staatsvertrag; der Arrest kann lediglich nicht dazu

führen, dem Schuldner im nachherigen Prozess den ihm im

Staatsvertrag garantierten Gerichtsstand zu entziehen.

fltaatsverträge. N° 46.

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A. -

Durch Urteil des Handelsgerichtes des Kantons

Bem vom 25. März 1937, bundesgerichtlich bestätigt am

18. September 1937, wurde der Rekurrent verurteilt, dem

Rekursbeklagten Fr. 12,295.90 und Fr. 879.80 nebst

Zinsen und Kosten zu bezahlen und ihm eine gewisse

Anzahl von Obligationen herauszugeben. Beide Parteien

sind SchweizerbÜfger. Der Rekurrent wohnte zur Zeit

der Einreichung der Klage in Bem, hat aber seither seinen

'Vohnsitz nach Nizza verlegt; der Rekursbeklagte wohnt

in Paris.

Am 30. September und am 9. Oktober 1937 erwirkte der

Rekursbeklagte auf Grund des vorgenannten Urteils und

unter Berufung auf Art. 271 Z. 4 SchKG beim Gerichts-

präsidenten II des Bezirks Bem zwei Arrestbefehle gegen

den Rekurrenten. Diese wurden am 13. Oktober 1937 vom

Betreibungsamt Bem vollzogen.

Die Arresturkunden,

welche die Arrestbefehle und ihren Vollzug enthalten,

sandte das Betreibungsamt Bem durch die Post, und zwar

durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein, an den

Rekurrenten, welcher am 16. oder 18. Oktober 1937 in

ihren Besitz kam.

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Oktober

1937 hat der Rekurrent hierauf beim Bundesgericht das

Begehren gestellt, es seien die Arrestbefehle wegen Ver-

letzung des schweizerisch-französischen Gerichtsstands-

vertrages von 1869 und der Arrestvollzug resp. dessen

Zustellung wegen Verletzung der schweizerisch-franzö-

sischen Erklärung zu diesem Vertrage von 1913 aufzu-

heben. Zur Begründung führt der Rekurrent an :

a) Nach Art. 2 der genannten Erklärung von 1913

seien gerichtliche und aussergerichtliche Aktenstücke, wor-

unter vornehmlich betreibungsrechtliche Verfügungen zu

verstehen seien, durch das eidgenössische Justiz- und Po-

lizeidepartement oder die zuständige kantonale Behörde

dem französischen Staatsanwalt (Procureur de Ja Repu-

blique) zu übersenden, in dessen Bezirk der Adressat

wohnt. Die Zustellung durch die Post sei demnach unzu-

240

Rtalltsrecht.

lässig und es seien daher die Arrestbefehle und die ~Iittei­

lungen des Vollzuges nicht. nur anfechtbar, sondem

nichtig.

b) Art. 1 des Staatsvertrages von 1869 schliesse den

Arrest eines französischen Gläubigers gegen einen schwei-

zerischen Schuldner über dessen in der Schweiz gelegenes

Vermögen aus. Der Rekursbeklagte sei vermutlich Fran-

zose; zum mindesten hätte der Arrest aber nicht bewilligt

werden dürfen, bevor und ohne dass sich der Rekurs-

beklagte über seine Nationalität ausgewiesen habe.

O. -

Der Rekursbeklagte hat Abweisung der Be-

schwerde beantragt.

Im vorausgehenden Zivilprozess

habe der Rekurrent in der Klagebeantwortung ausdrück-

lich anerkannt, dass der Rekursbeklagte Schweizerbürger

sei. Gegen besseres Wissen ziehe er dies heute wieder in

Zweifel.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Rekurrent behauptet, die Arrestbefehle und

die Mitteilungen des Vollzuges seien nichtig, da die Zu-

stellungen nicht auf dem in Art. 2 der Erklärung von 1913

vorgesehenen Wege erfolgt seien.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge, die direkte

Zustellung durch die Post 'widerspreche den staatsvertrag-

lichen Vereinbarungen der Schweiz mit Frankreich, nicht

auf dem Wege der betreibungsrechtlichen Beschwerde nach

Art. 17 bis 19 SchKG geltend zu machen gewesen wäre,

weil es sich dabei um einen vom Betreibungsamt ausge-

henden Akt des Arrestvollzuges handelt (BGE 49 I S. 546).

Ebenso kann die in der bisherigen Praxis des Bundesge-

richtes nicht einheitlich beantwortete Frage offen bleiben,

ob die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Ur-

kunden durch die Post im Hinblick auf die Erklärung von

1913 zulässig ist (bejaht BGE 41 TII S. 210 und 45 I S. 240,

verneint im unveröffentlichten Entscheid i. S. Bigorre c.

Geiger & OIe vom 13. Juli 1923; vgl. auch 49 I S. 550 und

55 I S. 240). Denn selbst wenn die Zustellung durch die

Staatsverträge. No 46.

241

Post den staatsvertraglichen Vereinbarungen zwischen der

Schweiz und Frankreich wirklich widerspräche, so würde

im vorliegenden Falle daraus doch höchstens folgen, dass

die Nichtbeachtung der Mitteilungen für den Rekurrenten

keinen Nachteil nach sich zöge, dass insbesondere die Ver-

wirkungsfristen zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen

den Arrestbefehl oder gegen die Art des Vollzuges für ihn

erst nach Wiederholung der Zustellung in gehöriger Form

zu laufen beginnen könnten. Die Rechtsgültigkeit der

Arreste selbst und ihres Vollzuges würde dadurch nicht

berührt; sie hängt ausschliesslicb davon ab, ob diese

Massnahmen nach den staatsvertraglichen Vereinbarungen

der Schweiz mit Frankreich zulässig waren oder nicht.

2. -

Wie die bundesgerichtliche Praxis von jeher

betont hat, enthält der schweizerisch-französische Staats-

vertrag von 1869 keine Bestimmung, die sich besonders

mit dem Arrest befasst und ihn in gewissen Fällen verbieten

würde. Die Arrestnahme wurde vielmehr nur in den Fällen

für unzulässig erklärt, wo sie der gerichtlichen Einklagung

der Forderung vorausging und die Forderungsklage ohne

den Arrest nach Art. 1 des Staatsvertrages nur am fran-

zösischen Wohnsitz des Schuldners hätte angehoben wer-

den können. Ausschliesslich von diesem Gesichtspunkt

aus und in diesem Rahmen ist die Praxis dazu gekommen,

den Arrest als den ersten einleitenden Schritt zur pro-

zessualen Verfolgung des Anspruchs der gerichtlichen Klage

im Sinne des Art. 1 des Staatsvertrages gleichzustellen.

Dagegen steht der Arrestnahme nichts entgegen, wenn

sie, wie im vorliegenden Falle, lediglich noch zur Voll-

streckung einer bereits durch Urteil des zuständigen Rich-

ters anerkannten Forderung dient (BGE 49 I S. 553 und

dort zitierte frühere Entscheide, 56 I S. 184 ff.).

Die Zulässigkeit der vorliegenden Arreste steht also

schon auf Grund des früheren Rechtszustandes ausser

Zweifel. Nun ist aber durch die Zusatzakte zum Staats-

vertrag von 1869, welche am 4. Oktober 1935 unterzeich-

net worden und am 29. Juni 1936 in Kraft getreten ist,

Aß 63 1-1937

16

242

Sta&tsrecht.

dem Staatsvertrag der folgende neue Artikel llbis beige-

fügt worden: '

« Die in der Gesetzgebung eines der beiden Staaten

vorgesehenen vorläufigen und sichernden Massnahmen

können bei den Behörden dieses Staates nachgesucht

werden, welches immer auch die Gerichtszuständigkeit

zur Entscheidung über die Sache selbst sei. »

Unter den vorläufigEm und sichernden Massnahmen

sollte dabei insbesondere der Arrest mitverstanden sein

(Botschaft des Bundesrates BBl1936 1693 ff., Verordnung

des Bundesgerichtes vom 29. Juni 1936, A. S. 52 S. 517).

Es ergibt sich daraus, dass ein in der Schweiz erwirkter

Arrest an sich nicht mehr dem Staatsvertrag widerspre-

chen kann. Er kann lediglich nicht dazu führen, dem

Schuldner im nachherigen Prozess den ihm im Staatsver-

trag garantierten Gerichtsstand zu entziehen.

Im vorliegenden Falle hätten die Arreste übrigens auch

auf Grund der ursprünglichen Fassung des Staatsvertrages

nicht angefochten werden können, weil die beiden Parteien

Schweizerbürger sind (die schweizerische Nationalität des

Rekursbeklagten wird vom Rekurrenten offensichtlich

wider besseres Wissen bezweifelt).

Die Garantie des

Wohnsitzgerichtsstandes in Art. 1 des Vertrages bezieht

sich aber nur auf Streitigkeiten zwischen Schweizern und

Franzosen oder Franzosen und Schweizern, nicht zwischen

Angehörigen desselben Vertragsstaates (vgl. BGE 56 I S.

184 Erw. 2).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Organisation der Bundesrechtspflege. No 47.

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V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

47. UrteU Tom a2. Oktober 1937 i. S. BoUer

gegen iegierungsrat des Kantons Zürich.

Die Assistenzärzte einer kantonalen Heilanstalt sind nicht legi-

timiert, wegen angeblicher Mängel eines Disziplinarverfahrens,

das auf ihre Veranlassung gegen ihren vorgesetzten Oberarzt

durchgeführt wurde, staatsrechtliche Beschwerde einzureichen,

zumal wenn sie im betreffenden Verfahren keine Parteistellung

hatten, wie das für den Verzeiger im Disziplinarverfahren

richtigerweise zutrifft und im besondern auch der positiven

Ordnung im Kanton Zürich entspricht.

A. -

Am 30. August 1936 teilte die Direktion der Heil-

anstalt Burghölzli Zürich der kantonalen Direktion des

Gesundheitswesens mit, dass die Assistenzärzte der Anstalt

mit Anklagen persönlicher und beruflicher Art gegen

den Oberarzt Dr. Binswanger an den Anstaltsdirektor

herangetreten seien und nicht nur eine Untersuchung und

AbsteIlung eventuell sich ergebender Misstände verlangt,

sondern gleichzeitig erklärt hätten, dass sie bis auf weiteres

jede Zusammenarbeit mit Oberarzt Dr. Binswanger ab-

lehnen und dass, sofern man ihren Wunsch nicht erfülle,

sie eventuell zu einer Kollektivkündigung entschlossen

seien. Am 3. September 1936 verfügte die Direktion des

Gesundheitswesens die Durchführung einer Disziplinar-

untersuchung gegen Oberarzt Dr. Binswanger. Mit der

Durchführung dieser Untersuchung wurde eine aus Mit-

gliedern der Aufsichtskommission der Heilanstalt Burg-

hölzli zusammengesetzte Kommission beauftragt.

Am 5. Oktober 1936 stellte die Direktion des Gesund-

heitswesens fest, dass im bisherigen Verfahren eine güt-

liche Verständigung zwischen Dr. Binswanger und den

Assistenzärzten nicht zustandegekommen sei; Voraus-