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Staatsrecht.
mission anderthalb Jahre (vom 16. Dezember 1935 bis
3. Juni 1937) liegen und wurde von der Rekurskommission
erst am 9. Juli 1937, also 2 Jahre nach der Einreichung,
erledigt. Es handelte sich um einen Fall geringfügiger
Bedeutung, bei einfachem Tatbestand und ohne weiteres
klarer Rechtslage, bei dem sich schon im Hinblick auf die
Besteuerung für die nächste Saison eine beschleunigte Er-
ledigung aus der erforderlichen· Rücksichtnahme auf den
beteiligten Kanton aufdrängen musste. In solchen Fällen
ist es richtig, denjenigen Kanton von der Besteuerung des
von zwei Steuerhoheiten in Anspruch genommenen Ein-
kommens auszuschliessen, der den Entscheid über seinen
Anspruch ungebührlich verzögert hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird begründet erklärt gegenüber dem
Kanton Bem und der Entscheid des Präsidenten der Re-
kurskommission von Bem vom 9. Juli 1937 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Kanton Bem bei der Heran-
ziehung des Rekurrenten zur Einkommenssteuer 1935 das
Einkommen, das der Rekurrent in den Monaten Januar
bis März 1934 in St. Moritz erzielt hat, nicht mehr besteuern
darf.
IV. STAATSVERTRAGE
TRAITES INTERNATIONAUX
46. Auszug a.us dem Orteil· vom 3. Dezember 1937
i. S. Siebenma.nn gegen Gerichtspräsident II Bern.
Gerichtastandsvertrag mit Frankreich. Ein in der Schweiz erwirkter
Arrest verstösst seit der Beifügung des Art. 2biB nicht mehr
gegen den Staatsvertrag; der Arrest kann lediglich nicht dazu
führen, dem Schuldner im nachherigen Prozess den ihm im
Staatsvertrag garantierten Gerichtsstand zu entziehen.
fltaatsverträge. N° 46.
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A. -
Durch Urteil des Handelsgerichtes des Kantons
Bem vom 25. März 1937, bundesgerichtlich bestätigt am
18. September 1937, wurde der Rekurrent verurteilt, dem
Rekursbeklagten Fr. 12,295.90 und Fr. 879.80 nebst
Zinsen und Kosten zu bezahlen und ihm eine gewisse
Anzahl von Obligationen herauszugeben. Beide Parteien
sind SchweizerbÜfger. Der Rekurrent wohnte zur Zeit
der Einreichung der Klage in Bem, hat aber seither seinen
'Vohnsitz nach Nizza verlegt; der Rekursbeklagte wohnt
in Paris.
Am 30. September und am 9. Oktober 1937 erwirkte der
Rekursbeklagte auf Grund des vorgenannten Urteils und
unter Berufung auf Art. 271 Z. 4 SchKG beim Gerichts-
präsidenten II des Bezirks Bem zwei Arrestbefehle gegen
den Rekurrenten. Diese wurden am 13. Oktober 1937 vom
Betreibungsamt Bem vollzogen.
Die Arresturkunden,
welche die Arrestbefehle und ihren Vollzug enthalten,
sandte das Betreibungsamt Bem durch die Post, und zwar
durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein, an den
Rekurrenten, welcher am 16. oder 18. Oktober 1937 in
ihren Besitz kam.
B. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Oktober
1937 hat der Rekurrent hierauf beim Bundesgericht das
Begehren gestellt, es seien die Arrestbefehle wegen Ver-
letzung des schweizerisch-französischen Gerichtsstands-
vertrages von 1869 und der Arrestvollzug resp. dessen
Zustellung wegen Verletzung der schweizerisch-franzö-
sischen Erklärung zu diesem Vertrage von 1913 aufzu-
heben. Zur Begründung führt der Rekurrent an :
a) Nach Art. 2 der genannten Erklärung von 1913
seien gerichtliche und aussergerichtliche Aktenstücke, wor-
unter vornehmlich betreibungsrechtliche Verfügungen zu
verstehen seien, durch das eidgenössische Justiz- und Po-
lizeidepartement oder die zuständige kantonale Behörde
dem französischen Staatsanwalt (Procureur de Ja Repu-
blique) zu übersenden, in dessen Bezirk der Adressat
wohnt. Die Zustellung durch die Post sei demnach unzu-
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Rtalltsrecht.
lässig und es seien daher die Arrestbefehle und die ~Iittei
lungen des Vollzuges nicht. nur anfechtbar, sondem
nichtig.
b) Art. 1 des Staatsvertrages von 1869 schliesse den
Arrest eines französischen Gläubigers gegen einen schwei-
zerischen Schuldner über dessen in der Schweiz gelegenes
Vermögen aus. Der Rekursbeklagte sei vermutlich Fran-
zose; zum mindesten hätte der Arrest aber nicht bewilligt
werden dürfen, bevor und ohne dass sich der Rekurs-
beklagte über seine Nationalität ausgewiesen habe.
O. -
Der Rekursbeklagte hat Abweisung der Be-
schwerde beantragt.
Im vorausgehenden Zivilprozess
habe der Rekurrent in der Klagebeantwortung ausdrück-
lich anerkannt, dass der Rekursbeklagte Schweizerbürger
sei. Gegen besseres Wissen ziehe er dies heute wieder in
Zweifel.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Der Rekurrent behauptet, die Arrestbefehle und
die Mitteilungen des Vollzuges seien nichtig, da die Zu-
stellungen nicht auf dem in Art. 2 der Erklärung von 1913
vorgesehenen Wege erfolgt seien.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge, die direkte
Zustellung durch die Post 'widerspreche den staatsvertrag-
lichen Vereinbarungen der Schweiz mit Frankreich, nicht
auf dem Wege der betreibungsrechtlichen Beschwerde nach
Art. 17 bis 19 SchKG geltend zu machen gewesen wäre,
weil es sich dabei um einen vom Betreibungsamt ausge-
henden Akt des Arrestvollzuges handelt (BGE 49 I S. 546).
Ebenso kann die in der bisherigen Praxis des Bundesge-
richtes nicht einheitlich beantwortete Frage offen bleiben,
ob die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Ur-
kunden durch die Post im Hinblick auf die Erklärung von
1913 zulässig ist (bejaht BGE 41 TII S. 210 und 45 I S. 240,
verneint im unveröffentlichten Entscheid i. S. Bigorre c.
Geiger & OIe vom 13. Juli 1923; vgl. auch 49 I S. 550 und
55 I S. 240). Denn selbst wenn die Zustellung durch die
Staatsverträge. No 46.
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Post den staatsvertraglichen Vereinbarungen zwischen der
Schweiz und Frankreich wirklich widerspräche, so würde
im vorliegenden Falle daraus doch höchstens folgen, dass
die Nichtbeachtung der Mitteilungen für den Rekurrenten
keinen Nachteil nach sich zöge, dass insbesondere die Ver-
wirkungsfristen zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen
den Arrestbefehl oder gegen die Art des Vollzuges für ihn
erst nach Wiederholung der Zustellung in gehöriger Form
zu laufen beginnen könnten. Die Rechtsgültigkeit der
Arreste selbst und ihres Vollzuges würde dadurch nicht
berührt; sie hängt ausschliesslicb davon ab, ob diese
Massnahmen nach den staatsvertraglichen Vereinbarungen
der Schweiz mit Frankreich zulässig waren oder nicht.
2. -
Wie die bundesgerichtliche Praxis von jeher
betont hat, enthält der schweizerisch-französische Staats-
vertrag von 1869 keine Bestimmung, die sich besonders
mit dem Arrest befasst und ihn in gewissen Fällen verbieten
würde. Die Arrestnahme wurde vielmehr nur in den Fällen
für unzulässig erklärt, wo sie der gerichtlichen Einklagung
der Forderung vorausging und die Forderungsklage ohne
den Arrest nach Art. 1 des Staatsvertrages nur am fran-
zösischen Wohnsitz des Schuldners hätte angehoben wer-
den können. Ausschliesslich von diesem Gesichtspunkt
aus und in diesem Rahmen ist die Praxis dazu gekommen,
den Arrest als den ersten einleitenden Schritt zur pro-
zessualen Verfolgung des Anspruchs der gerichtlichen Klage
im Sinne des Art. 1 des Staatsvertrages gleichzustellen.
Dagegen steht der Arrestnahme nichts entgegen, wenn
sie, wie im vorliegenden Falle, lediglich noch zur Voll-
streckung einer bereits durch Urteil des zuständigen Rich-
ters anerkannten Forderung dient (BGE 49 I S. 553 und
dort zitierte frühere Entscheide, 56 I S. 184 ff.).
Die Zulässigkeit der vorliegenden Arreste steht also
schon auf Grund des früheren Rechtszustandes ausser
Zweifel. Nun ist aber durch die Zusatzakte zum Staats-
vertrag von 1869, welche am 4. Oktober 1935 unterzeich-
net worden und am 29. Juni 1936 in Kraft getreten ist,
Aß 63 1-1937
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Sta&tsrecht.
dem Staatsvertrag der folgende neue Artikel llbis beige-
fügt worden: '
« Die in der Gesetzgebung eines der beiden Staaten
vorgesehenen vorläufigen und sichernden Massnahmen
können bei den Behörden dieses Staates nachgesucht
werden, welches immer auch die Gerichtszuständigkeit
zur Entscheidung über die Sache selbst sei. »
Unter den vorläufigEm und sichernden Massnahmen
sollte dabei insbesondere der Arrest mitverstanden sein
(Botschaft des Bundesrates BBl1936 1693 ff., Verordnung
des Bundesgerichtes vom 29. Juni 1936, A. S. 52 S. 517).
Es ergibt sich daraus, dass ein in der Schweiz erwirkter
Arrest an sich nicht mehr dem Staatsvertrag widerspre-
chen kann. Er kann lediglich nicht dazu führen, dem
Schuldner im nachherigen Prozess den ihm im Staatsver-
trag garantierten Gerichtsstand zu entziehen.
Im vorliegenden Falle hätten die Arreste übrigens auch
auf Grund der ursprünglichen Fassung des Staatsvertrages
nicht angefochten werden können, weil die beiden Parteien
Schweizerbürger sind (die schweizerische Nationalität des
Rekursbeklagten wird vom Rekurrenten offensichtlich
wider besseres Wissen bezweifelt).
Die Garantie des
Wohnsitzgerichtsstandes in Art. 1 des Vertrages bezieht
sich aber nur auf Streitigkeiten zwischen Schweizern und
Franzosen oder Franzosen und Schweizern, nicht zwischen
Angehörigen desselben Vertragsstaates (vgl. BGE 56 I S.
184 Erw. 2).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Organisation der Bundesrechtspflege. No 47.
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V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
47. UrteU Tom a2. Oktober 1937 i. S. BoUer
gegen iegierungsrat des Kantons Zürich.
Die Assistenzärzte einer kantonalen Heilanstalt sind nicht legi-
timiert, wegen angeblicher Mängel eines Disziplinarverfahrens,
das auf ihre Veranlassung gegen ihren vorgesetzten Oberarzt
durchgeführt wurde, staatsrechtliche Beschwerde einzureichen,
zumal wenn sie im betreffenden Verfahren keine Parteistellung
hatten, wie das für den Verzeiger im Disziplinarverfahren
richtigerweise zutrifft und im besondern auch der positiven
Ordnung im Kanton Zürich entspricht.
A. -
Am 30. August 1936 teilte die Direktion der Heil-
anstalt Burghölzli Zürich der kantonalen Direktion des
Gesundheitswesens mit, dass die Assistenzärzte der Anstalt
mit Anklagen persönlicher und beruflicher Art gegen
den Oberarzt Dr. Binswanger an den Anstaltsdirektor
herangetreten seien und nicht nur eine Untersuchung und
AbsteIlung eventuell sich ergebender Misstände verlangt,
sondern gleichzeitig erklärt hätten, dass sie bis auf weiteres
jede Zusammenarbeit mit Oberarzt Dr. Binswanger ab-
lehnen und dass, sofern man ihren Wunsch nicht erfülle,
sie eventuell zu einer Kollektivkündigung entschlossen
seien. Am 3. September 1936 verfügte die Direktion des
Gesundheitswesens die Durchführung einer Disziplinar-
untersuchung gegen Oberarzt Dr. Binswanger. Mit der
Durchführung dieser Untersuchung wurde eine aus Mit-
gliedern der Aufsichtskommission der Heilanstalt Burg-
hölzli zusammengesetzte Kommission beauftragt.
Am 5. Oktober 1936 stellte die Direktion des Gesund-
heitswesens fest, dass im bisherigen Verfahren eine güt-
liche Verständigung zwischen Dr. Binswanger und den
Assistenzärzten nicht zustandegekommen sei; Voraus-