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Staatsrecht.
d'ordre psychölogique. Toute 180 reclame commerciale est
fondee sur 180. connaissance et l'utilisation de ce qui peut
attirer l'acheteur; et personne ne songe a 180 supprimer
tant qu'elle n'est pas fallacieuse et deloyale.
Le Tribunal federal ne saurait des 10rs admettre l'appli-
cation de l'art. 21 eh. 15 de 180 loi cantonale qui interdit
completement le systeme de vente pratique par I'EP A.
Il suffira qu'a l'avenir celle-ci prenne les mesures qu'on
vient d'indiquer pour renseigner clairement et loyalement
sa clientele sur les marchandises mises en vente en paquets
prepares d'avance.
Le recours doit donc etre admis en vertu de l'art. 31 CF
dans le sens des motifs exposes.
7. -
Les recourants invoquent, outre l'art. 31, l'art. 4
CF et se plaignent notamment du fait que les articles
etrangers vendus dans l'emballage original ne sont pas
frappes. Ce moyen n'a plus d'importance du moment
que le recours est admis selon l'art. 31. On peut cepen-
dant souhaiter qu'un nouveau reglement legal, s'il inter-
vient, applique les memes mesures de protection du public
aux marchandises alimentairesetrangeres qu'aux mar-
chandises indigenes « debiWes ordinairement au poids et
empaquetees d'avance ».
Par ces moti/s, le Tribunal f6Mral
admet le recours dans le seJls des considerants et annule
180 condamnation penale du recourant Robert.
Doppelbesteuerung. N0 45.
IH. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
45. Auszug aus dem Urteil vom aa. Oktober 1937
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i. S. Katthys gegen Gemeinde St. Koritz sowie Kantone Bern
und Graubünden.
Die im Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung liegende Ver-
pflichtung, vor bessern Steuerberechtigungen zurückzutreten,
erfordert, dass das Steuerverfahren mit der durch die Rück-
sicht auf die übrigen Steuerberechtigungen gebotenen Be-
schleunigung durchgeführt wird. Eine Verwirkung sachlich
gegebener Steuerberechtigungen kann sich daraus ergeben, das.';
der endgültige Entscheid 'über einen bestrittenen Anspruch
im Rechtsmittelverfahren ohne ausreichenden Grund über
Gebühr verzögert wird.
A. -
Der Rekurrent ist Koch im elterlichen Gasthaus
Schlegwegbad in Innerbirrmoos, Kanton Bern, und ver-
sieht Wintersaisonstellen in andern Betrieben: 1932/33
und 1933/34 im Hotel Suvrettahaus in St. Moritz (Kanton
Graubünden). Er hatte in St. Moritz seinen Saisonerwerb
zu versteuern. In der Steuererklärung im Wohnsitzkanton
für das Jahr 1935 deklarierte er nur seinen Erwerb im
elterlichen Geschäftsbetrieb und wies sich über die Be-
steuerung in St. Moritz aus. Der Saisonerwerb wurde in
die Erwerbsbesteuerung einbezogen, wogegen der Pflich-
tige am 8. Juli 1935 rekurrierte mit dem Antrag auf Wie-
derherstellung seiner Selbsttaxation. Am 9. Juli 1937
wurde der Rekurs abgewiesen und die angefochtene Taxa-
tion bestätigt unter Auflage der Kosten an den Rekur-
renten.
Mit Eingabe vom 19. Juli 1937 ergreift der Rekurrent
die Doppelbesteuerungsbeschwerde mit dem Antrag auf
Feststellung des zur. Besteuerung zuständigen Kantons.
Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt Ab-
weisung der Beschwerde gegenüber Bern unter Berufung
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Staatgrecht.
auf die Praxis. des Bundesgerichtes, der Kleine Rat des
Kantons Graubünden Abweisung gegenüber Graubünden,
weil die Steuerp in St. Moritz schon mehrere Jahre vorbe-
haltlos bezahlt worden seien. Die Gemeindeverwaltung
St.. Moritz erklärt in einem Bericht an die Steuerver-
waltung ihres Kantons, es gehe zu weit, wenn man
Reklamationen wegen Steuereinnahmen, die vier Jahre
zurückliegen, berücksichtigen müsste.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1.-
2. -
... Es ist davon auszugehen, dass der Rekurrent
für das Einkommen aus seiner Saisonstelle in St. Moritz
für die Zeit vom Januar und Februar 1934 unzulässiger-
weise doppelt besteuert wird und Anspruch darauf erheben
kann, dass die Besteuerung an einem der beiden Orte, die
ihn in Anspruch nehmen, aufgehoben werde.
Nun ist zwar darüber ein Zweifel nicht möglich, dass dem
Kanton Bern, als dem Wohnsitzkanton, die Besteuerung
des gesamten Einkommens des Rekurrenten zugestanden
hätte, mit Einschluss des Saisonerwerbes in St. Moritz.
Es frägt sich aber, ob diese Besteuerung heute noch zu-
lässig ist.
3. -
Das Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung
ist in erster Linie eine Norm materiellen Rechtes und be-
trifft die sachliche Ausscheidung der Steuerberechtigung
zwischen den Kantonen bezüglich der steuerpflichtigen
Personen und Objekte. Es wirkt sich aber auch notwen-
digerweise auf das Verfahren aus, da der Kanton und die
Gemeinde, zu denen der Steuerpflichtige in Beziehungen
steht, die für die Besteuerung erheblich sein können, sich
mit den übrigen Steuerberechtigten unter Umständen
auseinanderzusetzen und dabei vor bessern Steuerberech-
tigungen zurückzutreten haben. Dies kann ihnen aber nur
~mutet werden, wenn jene andern Berechtigten ihre
Ansprüche in einer Weise zur Geltung bringen, die die
Besteuerung seitens der übrigen Hoheiten nicht ungebühr-
Doppelbesteuerung.;,\0 4;1.
lieh stört. Demgemäss haben aUe beteiligten Behörden
bei der Erhebung der Steuer Rücksicht zu tragen, wenn sie
den Steuerpflichtigen in Beziehungen in Anspruch nehmen.
die zu einer Auseinandersetzung mit einem andern Kanten
führen können. Sie haben zunächst ihre Ansprüche recht-
zeitig anzumelden. Die Pflicht zur Rücksichtnahme gilt
als verletzt, wenn neue, von der bisherigen Besteuerung
eines Pflichtigen abweichende Steueransprüche aus inter-
kantonalen Beziehungen nach Ablauf des Steuerjahres
erhoben werden; sie haben zurückzutreten, wenn inzwi-
schen der andere Kanton infolge der Säumnis unange-
fochten von seiner Steuerbefugnis Gebrauch gemacht hat
(BGE 50 I No. 19 und 20). Dabei genügt es nach neuerer
Praxis nicht mehr, dass das Veranlagungsverfahren recht-
zeitig eröffnet wurde. Es darf auch die Geltendmachung
des Steueranspruches selbst nicht ungebührlich lange
hinausgeschoben werden. Das nachträglich angemeldete
Besteuerungsrecht eines Kantons wird auf Beschwerde hin
als verwirkt erklärt, wenn im andern Kanton die Steuer
bereits vorbehaltlos bezahlt ist (Urteil vom 28. Juni 1928
i. S. Merke und vom 21. Mai 1937 i. S. Uhlmann-Eyraud).
Es rechtfertigt sich aber auch, die Verwirkung auszuspre-
chen, in Fällen, in denen die Taxationsanzeige zwar recht-
zeitig während des Steuerjahres zugestellt, die endgültige
Entscheidung über den Anspruch im Rechtsmittelver-
fahren aber ohne ausreichenden Grund ungebührlich lange
verzögert ·wird. Die Rücksichtnahme im interkantonalen
Verhältnis erfordert, dass die Kantone Rekurse über inter-
kantonale Steuerbeziehungen beförderlich erledigen. Der
Kanton der diese Rücksicht missachtet, kann nicht An-
spruch darauf erheben, dass der andere Kanton zur Rück-
erstattung längst erhobener Steuern verhalten "in!.
4. -
Im vorliegenden Falle wurde die Veranlagung für
1935 auf Grund des Einkommens 1934 ordnul1gsgemäss
im ersten Halbjahr 1935 vorgenommen. Der gegen die
Veranlagung erhobene Rekurs, vom 8. Juli 1935, blieb aber
ohne ersichtlichen Grund im Inspektorat der Rekurskom-
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Staatsrecht.
mission anderthalb Jahre (vom 16. Dezember 1935 bis
3. Juni 1937) liegen und wurde von der Rekurskommission
erst am 9. Juli 1937, also 2 Jahre nach der Einreichung,
erledigt. Es handelte sich um einen Fall geringfügiger
Bedeutung, bei einfachem Tatbestand und ohne weiteres
klarer Rechtslage, bei dem sich schon im Hinblick auf die
Besteuerung für die nächste Saison eine beschleunigte Er-
ledigung aus der erforderlichen Rücksichtnahme auf den
beteiligten Kanton aufdrängen musste. In solchen Fällen
ist es richtig, denjenigen Kanton von der Besteuerung des
von zwei Steuerhoheiten in Anspruch genommenen Ein-
kommens auszuschliessen, der den Entscheid über seinen
Anspruch ungebührlich verzögert hat.
Demnach erlrennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird begründet erklärt gegenüber dem
Kanton Bem und der Entscheid des Präsidenten der Re-
kurskommission von Bem vom 9. Juli 1937 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Kanton Bem bei der Heran-
ziehung des Rekurrenten zur Einkommenssteuer 1935 das
Einkommen, das der Rekurrent in den Monaten Januar
bis März 1934 in St. Moritz erzielt hat, nicht mehr besteuern
darf.
IV. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
46. Auszug a.us dem Orteil vom 3. Dezember 1937
i. S. Siebenma.nn gegen Gerichtspräsident 11 Bern.
Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich. Ein in der Schweiz erwirkter
Arrest verstösst seit der Beifügung des Art. 2ms nicht mehr
gegen den Staatsvertrag; der Arrest kann lediglich nicht dazu
führen, dem Schuldner im nachherigen Prozess den ihm im
Staatsvertrag garantierten Gerichtsstand zu entziehen.
Staatsverträge. N° 46.
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A. -
Durch Urteil des Handelsgerichtes des Kantons
Bem vom 25. März 1937, bundesgerichtlich bestätigt am
18. September 1937, wurde der Rekurrent verurteilt, dem
Rekursbeklagten Fr. 12,295.90 und Fr. 879.80 nebst
Zinsen und Kosten zu bezahlen und ihm eine gewisse
Anzahl von Obligationen herauszugeben. Beide Parteien
sind Schweizerbürger. Der Rekurrent wohnte zur Zeit
der Einreichung der Klage in Bem, hat aber seither seinen
Wohnsitz nach Nizza verlegt; der Rekursbeklagte wohnt
in Paris.
Am 30. September und am 9. Oktober 1937 erwirkte der
Rekursbeklagte auf Grund des vorgenannten Urteils und
unter Berufung auf Art. 271 Z. 4 SchKG beim Gerichts-
präsidenten 11 des Bezirks Bern zwei Arrestbefehle gegen
den Rekurrenten. Diese wurden am 13. Oktober 1937 vom
Betreibungsamt Bem vollzogen.
Die Arresturkunden,
welche die Arrestbefehle und ihren Vollzug enthalten,
sandte das Betreibungsamt Bem durch die Post, und zwar
durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein, an den
Rekurrenten, welcher am 16. oder 18. Oktober 1937 in
ihren Besitz kam.
B. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Oktober
1937 hat der Rekurrent hierauf beim Bundesgericht das
Begehren gestellt, es seien die Arrestbefehle wegen Ver-
letzung des schweizerisch-französischen Gerichtsstands-
vertrages von 1869 und der Arrestvollzug resp. dessen
Zustellung wegen Verletzung der schweizerisch-franzö-
sischen Erklärung zu diesem Vertrage von 1913 aufzu-
heben. Zur Begründung führt der Rekurrent an :
a) Nach Art. 2 der genannten Erklärung von 1913
seien gerichtliche und aussergerichtliche Aktenstücke, wor-
unter vornehmlich betreibungsrechtliche Verfügungen zu
verstehen seien, durch das eidgenössische Justiz- und Po-
lizeidepartement oder die zuständige kantonale Behörde
dem französischen Staatsanwalt (Procureur de la Repu-
blique) zu übersenden, in dessen Bezirk der Adressat
wohnt. Die Zustellung durch die Post sei demnach unzu-