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63_I_235

BGE 63 I 235

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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234 Staatsrecht. d'ordre psychölogique. Toute 180 reclame commerciale est fondee sur 180. connaissance et l'utilisation de ce qui peut attirer l'acheteur ; et personne ne songe a 180 supprimer tant qu'elle n'est pas fallacieuse et deloyale. Le Tribunal federal ne saurait des 10rs admettre l'appli- cation de l'art. 21 eh. 15 de 180 loi cantonale qui interdit completement le systeme de vente pratique par I'EP A. Il suffira qu'a l'avenir celle-ci prenne les mesures qu'on vient d'indiquer pour renseigner clairement et loyalement sa clientele sur les marchandises mises en vente en paquets prepares d'avance. Le recours doit donc etre admis en vertu de l'art. 31 CF dans le sens des motifs exposes.

7. - Les recourants invoquent, outre l'art. 31, l'art. 4 CF et se plaignent notamment du fait que les articles etrangers vendus dans l'emballage original ne sont pas frappes. Ce moyen n'a plus d'importance du moment que le recours est admis selon l'art. 31. On peut cepen- dant souhaiter qu'un nouveau reglement legal, s'il inter- vient, applique les memes mesures de protection du public aux marchandises alimentairesetrangeres qu'aux mar- chandises indigenes « debiWes ordinairement au poids et empaquetees d'avance ». Par ces moti/s, le Tribunal f6Mral admet le recours dans le seJls des considerants et annule 180 condamnation penale du recourant Robert. Doppelbesteuerung. N0 45. IH. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

45. Auszug aus dem Urteil vom aa. Oktober 1937 235

i. S. Katthys gegen Gemeinde St. Koritz sowie Kantone Bern und Graubünden. Die im Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung liegende Ver- pflichtung, vor bessern Steuerberechtigungen zurückzutreten, erfordert, dass das Steuerverfahren mit der durch die Rück- sicht auf die übrigen Steuerberechtigungen gebotenen Be- schleunigung durchgeführt wird. Eine Verwirkung sachlich gegebener Steuerberechtigungen kann sich daraus ergeben, das.'; der endgültige Entscheid 'über einen bestrittenen Anspruch im Rechtsmittelverfahren ohne ausreichenden Grund über Gebühr verzögert wird. A. - Der Rekurrent ist Koch im elterlichen Gasthaus Schlegwegbad in Innerbirrmoos, Kanton Bern, und ver- sieht Wintersaisonstellen in andern Betrieben: 1932/33 und 1933/34 im Hotel Suvrettahaus in St. Moritz (Kanton Graubünden). Er hatte in St. Moritz seinen Saisonerwerb zu versteuern. In der Steuererklärung im Wohnsitzkanton für das Jahr 1935 deklarierte er nur seinen Erwerb im elterlichen Geschäftsbetrieb und wies sich über die Be- steuerung in St. Moritz aus. Der Saisonerwerb wurde in die Erwerbsbesteuerung einbezogen, wogegen der Pflich- tige am 8. Juli 1935 rekurrierte mit dem Antrag auf Wie- derherstellung seiner Selbsttaxation. Am 9. Juli 1937 wurde der Rekurs abgewiesen und die angefochtene Taxa- tion bestätigt unter Auflage der Kosten an den Rekur- renten. Mit Eingabe vom 19. Juli 1937 ergreift der Rekurrent die Doppelbesteuerungsbeschwerde mit dem Antrag auf Feststellung des zur. Besteuerung zuständigen Kantons. Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt Ab- weisung der Beschwerde gegenüber Bern unter Berufung 236 Staatgrecht. auf die Praxis. des Bundesgerichtes, der Kleine Rat des Kantons Graubünden Abweisung gegenüber Graubünden, weil die Steuerp in St. Moritz schon mehrere Jahre vorbe- haltlos bezahlt worden seien. Die Gemeindeverwaltung St.. Moritz erklärt in einem Bericht an die Steuerver- waltung ihres Kantons, es gehe zu weit, wenn man Reklamationen wegen Steuereinnahmen, die vier Jahre zurückliegen, berücksichtigen müsste. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1.-

2. - ... Es ist davon auszugehen, dass der Rekurrent für das Einkommen aus seiner Saisonstelle in St. Moritz für die Zeit vom Januar und Februar 1934 unzulässiger- weise doppelt besteuert wird und Anspruch darauf erheben kann, dass die Besteuerung an einem der beiden Orte, die ihn in Anspruch nehmen, aufgehoben werde. Nun ist zwar darüber ein Zweifel nicht möglich, dass dem Kanton Bern, als dem Wohnsitzkanton, die Besteuerung des gesamten Einkommens des Rekurrenten zugestanden hätte, mit Einschluss des Saisonerwerbes in St. Moritz. Es frägt sich aber, ob diese Besteuerung heute noch zu- lässig ist.

3. - Das Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung ist in erster Linie eine Norm materiellen Rechtes und be- trifft die sachliche Ausscheidung der Steuerberechtigung zwischen den Kantonen bezüglich der steuerpflichtigen Personen und Objekte. Es wirkt sich aber auch notwen- digerweise auf das Verfahren aus, da der Kanton und die Gemeinde, zu denen der Steuerpflichtige in Beziehungen steht, die für die Besteuerung erheblich sein können, sich mit den übrigen Steuerberechtigten unter Umständen auseinanderzusetzen und dabei vor bessern Steuerberech- tigungen zurückzutreten haben. Dies kann ihnen aber nur ~mutet werden, wenn jene andern Berechtigten ihre Ansprüche in einer Weise zur Geltung bringen, die die Besteuerung seitens der übrigen Hoheiten nicht ungebühr- Doppelbesteuerung. ;,\0 4;1. lieh stört. Demgemäss haben aUe beteiligten Behörden bei der Erhebung der Steuer Rücksicht zu tragen, wenn sie den Steuerpflichtigen in Beziehungen in Anspruch nehmen. die zu einer Auseinandersetzung mit einem andern Kanten führen können. Sie haben zunächst ihre Ansprüche recht- zeitig anzumelden. Die Pflicht zur Rücksichtnahme gilt als verletzt, wenn neue, von der bisherigen Besteuerung eines Pflichtigen abweichende Steueransprüche aus inter- kantonalen Beziehungen nach Ablauf des Steuerjahres erhoben werden; sie haben zurückzutreten, wenn inzwi- schen der andere Kanton infolge der Säumnis unange- fochten von seiner Steuerbefugnis Gebrauch gemacht hat (BGE 50 I No. 19 und 20). Dabei genügt es nach neuerer Praxis nicht mehr, dass das Veranlagungsverfahren recht- zeitig eröffnet wurde. Es darf auch die Geltendmachung des Steueranspruches selbst nicht ungebührlich lange hinausgeschoben werden. Das nachträglich angemeldete Besteuerungsrecht eines Kantons wird auf Beschwerde hin als verwirkt erklärt, wenn im andern Kanton die Steuer bereits vorbehaltlos bezahlt ist (Urteil vom 28. Juni 1928

i. S. Merke und vom 21. Mai 1937 i. S. Uhlmann-Eyraud). Es rechtfertigt sich aber auch, die Verwirkung auszuspre- chen, in Fällen, in denen die Taxationsanzeige zwar recht- zeitig während des Steuerjahres zugestellt, die endgültige Entscheidung über den Anspruch im Rechtsmittelver- fahren aber ohne ausreichenden Grund ungebührlich lange verzögert ·wird. Die Rücksichtnahme im interkantonalen Verhältnis erfordert, dass die Kantone Rekurse über inter- kantonale Steuerbeziehungen beförderlich erledigen. Der Kanton der diese Rücksicht missachtet, kann nicht An- spruch darauf erheben, dass der andere Kanton zur Rück- erstattung längst erhobener Steuern verhalten "in!.

4. - Im vorliegenden Falle wurde die Veranlagung für 1935 auf Grund des Einkommens 1934 ordnul1gsgemäss im ersten Halbjahr 1935 vorgenommen. Der gegen die Veranlagung erhobene Rekurs, vom 8. Juli 1935, blieb aber ohne ersichtlichen Grund im Inspektorat der Rekurskom- 238 Staatsrecht. mission anderthalb Jahre (vom 16. Dezember 1935 bis

3. Juni 1937) liegen und wurde von der Rekurskommission erst am 9. Juli 1937, also 2 Jahre nach der Einreichung, erledigt. Es handelte sich um einen Fall geringfügiger Bedeutung, bei einfachem Tatbestand und ohne weiteres klarer Rechtslage, bei dem sich schon im Hinblick auf die Besteuerung für die nächste Saison eine beschleunigte Er- ledigung aus der erforderlichen Rücksichtnahme auf den beteiligten Kanton aufdrängen musste. In solchen Fällen ist es richtig, denjenigen Kanton von der Besteuerung des von zwei Steuerhoheiten in Anspruch genommenen Ein- kommens auszuschliessen, der den Entscheid über seinen Anspruch ungebührlich verzögert hat. Demnach erlrennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird begründet erklärt gegenüber dem Kanton Bem und der Entscheid des Präsidenten der Re- kurskommission von Bem vom 9. Juli 1937 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kanton Bem bei der Heran- ziehung des Rekurrenten zur Einkommenssteuer 1935 das Einkommen, das der Rekurrent in den Monaten Januar bis März 1934 in St. Moritz erzielt hat, nicht mehr besteuern darf. IV. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX

46. Auszug a.us dem Orteil vom 3. Dezember 1937

i. S. Siebenma.nn gegen Gerichtspräsident 11 Bern. Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich. Ein in der Schweiz erwirkter Arrest verstösst seit der Beifügung des Art. 2ms nicht mehr gegen den Staatsvertrag ; der Arrest kann lediglich nicht dazu führen, dem Schuldner im nachherigen Prozess den ihm im Staatsvertrag garantierten Gerichtsstand zu entziehen. Staatsverträge. N° 46. 239 A. - Durch Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Bem vom 25. März 1937, bundesgerichtlich bestätigt am

18. September 1937, wurde der Rekurrent verurteilt, dem Rekursbeklagten Fr. 12,295.90 und Fr. 879.80 nebst Zinsen und Kosten zu bezahlen und ihm eine gewisse Anzahl von Obligationen herauszugeben. Beide Parteien sind Schweizerbürger. Der Rekurrent wohnte zur Zeit der Einreichung der Klage in Bem, hat aber seither seinen Wohnsitz nach Nizza verlegt ; der Rekursbeklagte wohnt in Paris. Am 30. September und am 9. Oktober 1937 erwirkte der Rekursbeklagte auf Grund des vorgenannten Urteils und unter Berufung auf Art. 271 Z. 4 SchKG beim Gerichts- präsidenten 11 des Bezirks Bern zwei Arrestbefehle gegen den Rekurrenten. Diese wurden am 13. Oktober 1937 vom Betreibungsamt Bem vollzogen. Die Arresturkunden, welche die Arrestbefehle und ihren Vollzug enthalten, sandte das Betreibungsamt Bem durch die Post, und zwar durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein, an den Rekurrenten, welcher am 16. oder 18. Oktober 1937 in ihren Besitz kam. B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Oktober 1937 hat der Rekurrent hierauf beim Bundesgericht das Begehren gestellt, es seien die Arrestbefehle wegen Ver- letzung des schweizerisch-französischen Gerichtsstands- vertrages von 1869 und der Arrestvollzug resp. dessen Zustellung wegen Verletzung der schweizerisch-franzö- sischen Erklärung zu diesem Vertrage von 1913 aufzu- heben. Zur Begründung führt der Rekurrent an :

a) Nach Art. 2 der genannten Erklärung von 1913 seien gerichtliche und aussergerichtliche Aktenstücke, wor- unter vornehmlich betreibungsrechtliche Verfügungen zu verstehen seien, durch das eidgenössische Justiz- und Po- lizeidepartement oder die zuständige kantonale Behörde dem französischen Staatsanwalt (Procureur de la Repu- blique) zu übersenden, in dessen Bezirk der Adressat wohnt. Die Zustellung durch die Post sei demnach unzu-