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63_I_235

BGE 63 I 235

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

d'ordre psychölogique. Toute 180 reclame commerciale est

fondee sur 180. connaissance et l'utilisation de ce qui peut

attirer l'acheteur; et personne ne songe a 180 supprimer

tant qu'elle n'est pas fallacieuse et deloyale.

Le Tribunal federal ne saurait des 10rs admettre l'appli-

cation de l'art. 21 eh. 15 de 180 loi cantonale qui interdit

completement le systeme de vente pratique par I'EP A.

Il suffira qu'a l'avenir celle-ci prenne les mesures qu'on

vient d'indiquer pour renseigner clairement et loyalement

sa clientele sur les marchandises mises en vente en paquets

prepares d'avance.

Le recours doit donc etre admis en vertu de l'art. 31 CF

dans le sens des motifs exposes.

7. -

Les recourants invoquent, outre l'art. 31, l'art. 4

CF et se plaignent notamment du fait que les articles

etrangers vendus dans l'emballage original ne sont pas

frappes. Ce moyen n'a plus d'importance du moment

que le recours est admis selon l'art. 31. On peut cepen-

dant souhaiter qu'un nouveau reglement legal, s'il inter-

vient, applique les memes mesures de protection du public

aux marchandises alimentairesetrangeres qu'aux mar-

chandises indigenes « debiWes ordinairement au poids et

empaquetees d'avance ».

Par ces moti/s, le Tribunal f6Mral

admet le recours dans le seJls des considerants et annule

180 condamnation penale du recourant Robert.

Doppelbesteuerung. N0 45.

IH. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

45. Auszug aus dem Urteil vom aa. Oktober 1937

235

i. S. Katthys gegen Gemeinde St. Koritz sowie Kantone Bern

und Graubünden.

Die im Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung liegende Ver-

pflichtung, vor bessern Steuerberechtigungen zurückzutreten,

erfordert, dass das Steuerverfahren mit der durch die Rück-

sicht auf die übrigen Steuerberechtigungen gebotenen Be-

schleunigung durchgeführt wird. Eine Verwirkung sachlich

gegebener Steuerberechtigungen kann sich daraus ergeben, das.';

der endgültige Entscheid 'über einen bestrittenen Anspruch

im Rechtsmittelverfahren ohne ausreichenden Grund über

Gebühr verzögert wird.

A. -

Der Rekurrent ist Koch im elterlichen Gasthaus

Schlegwegbad in Innerbirrmoos, Kanton Bern, und ver-

sieht Wintersaisonstellen in andern Betrieben: 1932/33

und 1933/34 im Hotel Suvrettahaus in St. Moritz (Kanton

Graubünden). Er hatte in St. Moritz seinen Saisonerwerb

zu versteuern. In der Steuererklärung im Wohnsitzkanton

für das Jahr 1935 deklarierte er nur seinen Erwerb im

elterlichen Geschäftsbetrieb und wies sich über die Be-

steuerung in St. Moritz aus. Der Saisonerwerb wurde in

die Erwerbsbesteuerung einbezogen, wogegen der Pflich-

tige am 8. Juli 1935 rekurrierte mit dem Antrag auf Wie-

derherstellung seiner Selbsttaxation. Am 9. Juli 1937

wurde der Rekurs abgewiesen und die angefochtene Taxa-

tion bestätigt unter Auflage der Kosten an den Rekur-

renten.

Mit Eingabe vom 19. Juli 1937 ergreift der Rekurrent

die Doppelbesteuerungsbeschwerde mit dem Antrag auf

Feststellung des zur. Besteuerung zuständigen Kantons.

Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt Ab-

weisung der Beschwerde gegenüber Bern unter Berufung

236

Staatgrecht.

auf die Praxis. des Bundesgerichtes, der Kleine Rat des

Kantons Graubünden Abweisung gegenüber Graubünden,

weil die Steuerp in St. Moritz schon mehrere Jahre vorbe-

haltlos bezahlt worden seien. Die Gemeindeverwaltung

St.. Moritz erklärt in einem Bericht an die Steuerver-

waltung ihres Kantons, es gehe zu weit, wenn man

Reklamationen wegen Steuereinnahmen, die vier Jahre

zurückliegen, berücksichtigen müsste.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1.-

2. -

... Es ist davon auszugehen, dass der Rekurrent

für das Einkommen aus seiner Saisonstelle in St. Moritz

für die Zeit vom Januar und Februar 1934 unzulässiger-

weise doppelt besteuert wird und Anspruch darauf erheben

kann, dass die Besteuerung an einem der beiden Orte, die

ihn in Anspruch nehmen, aufgehoben werde.

Nun ist zwar darüber ein Zweifel nicht möglich, dass dem

Kanton Bern, als dem Wohnsitzkanton, die Besteuerung

des gesamten Einkommens des Rekurrenten zugestanden

hätte, mit Einschluss des Saisonerwerbes in St. Moritz.

Es frägt sich aber, ob diese Besteuerung heute noch zu-

lässig ist.

3. -

Das Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung

ist in erster Linie eine Norm materiellen Rechtes und be-

trifft die sachliche Ausscheidung der Steuerberechtigung

zwischen den Kantonen bezüglich der steuerpflichtigen

Personen und Objekte. Es wirkt sich aber auch notwen-

digerweise auf das Verfahren aus, da der Kanton und die

Gemeinde, zu denen der Steuerpflichtige in Beziehungen

steht, die für die Besteuerung erheblich sein können, sich

mit den übrigen Steuerberechtigten unter Umständen

auseinanderzusetzen und dabei vor bessern Steuerberech-

tigungen zurückzutreten haben. Dies kann ihnen aber nur

~mutet werden, wenn jene andern Berechtigten ihre

Ansprüche in einer Weise zur Geltung bringen, die die

Besteuerung seitens der übrigen Hoheiten nicht ungebühr-

Doppelbesteuerung.;,\0 4;1.

lieh stört. Demgemäss haben aUe beteiligten Behörden

bei der Erhebung der Steuer Rücksicht zu tragen, wenn sie

den Steuerpflichtigen in Beziehungen in Anspruch nehmen.

die zu einer Auseinandersetzung mit einem andern Kanten

führen können. Sie haben zunächst ihre Ansprüche recht-

zeitig anzumelden. Die Pflicht zur Rücksichtnahme gilt

als verletzt, wenn neue, von der bisherigen Besteuerung

eines Pflichtigen abweichende Steueransprüche aus inter-

kantonalen Beziehungen nach Ablauf des Steuerjahres

erhoben werden; sie haben zurückzutreten, wenn inzwi-

schen der andere Kanton infolge der Säumnis unange-

fochten von seiner Steuerbefugnis Gebrauch gemacht hat

(BGE 50 I No. 19 und 20). Dabei genügt es nach neuerer

Praxis nicht mehr, dass das Veranlagungsverfahren recht-

zeitig eröffnet wurde. Es darf auch die Geltendmachung

des Steueranspruches selbst nicht ungebührlich lange

hinausgeschoben werden. Das nachträglich angemeldete

Besteuerungsrecht eines Kantons wird auf Beschwerde hin

als verwirkt erklärt, wenn im andern Kanton die Steuer

bereits vorbehaltlos bezahlt ist (Urteil vom 28. Juni 1928

i. S. Merke und vom 21. Mai 1937 i. S. Uhlmann-Eyraud).

Es rechtfertigt sich aber auch, die Verwirkung auszuspre-

chen, in Fällen, in denen die Taxationsanzeige zwar recht-

zeitig während des Steuerjahres zugestellt, die endgültige

Entscheidung über den Anspruch im Rechtsmittelver-

fahren aber ohne ausreichenden Grund ungebührlich lange

verzögert ·wird. Die Rücksichtnahme im interkantonalen

Verhältnis erfordert, dass die Kantone Rekurse über inter-

kantonale Steuerbeziehungen beförderlich erledigen. Der

Kanton der diese Rücksicht missachtet, kann nicht An-

spruch darauf erheben, dass der andere Kanton zur Rück-

erstattung längst erhobener Steuern verhalten "in!.

4. -

Im vorliegenden Falle wurde die Veranlagung für

1935 auf Grund des Einkommens 1934 ordnul1gsgemäss

im ersten Halbjahr 1935 vorgenommen. Der gegen die

Veranlagung erhobene Rekurs, vom 8. Juli 1935, blieb aber

ohne ersichtlichen Grund im Inspektorat der Rekurskom-

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Staatsrecht.

mission anderthalb Jahre (vom 16. Dezember 1935 bis

3. Juni 1937) liegen und wurde von der Rekurskommission

erst am 9. Juli 1937, also 2 Jahre nach der Einreichung,

erledigt. Es handelte sich um einen Fall geringfügiger

Bedeutung, bei einfachem Tatbestand und ohne weiteres

klarer Rechtslage, bei dem sich schon im Hinblick auf die

Besteuerung für die nächste Saison eine beschleunigte Er-

ledigung aus der erforderlichen Rücksichtnahme auf den

beteiligten Kanton aufdrängen musste. In solchen Fällen

ist es richtig, denjenigen Kanton von der Besteuerung des

von zwei Steuerhoheiten in Anspruch genommenen Ein-

kommens auszuschliessen, der den Entscheid über seinen

Anspruch ungebührlich verzögert hat.

Demnach erlrennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird begründet erklärt gegenüber dem

Kanton Bem und der Entscheid des Präsidenten der Re-

kurskommission von Bem vom 9. Juli 1937 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Kanton Bem bei der Heran-

ziehung des Rekurrenten zur Einkommenssteuer 1935 das

Einkommen, das der Rekurrent in den Monaten Januar

bis März 1934 in St. Moritz erzielt hat, nicht mehr besteuern

darf.

IV. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

46. Auszug a.us dem Orteil vom 3. Dezember 1937

i. S. Siebenma.nn gegen Gerichtspräsident 11 Bern.

Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich. Ein in der Schweiz erwirkter

Arrest verstösst seit der Beifügung des Art. 2ms nicht mehr

gegen den Staatsvertrag; der Arrest kann lediglich nicht dazu

führen, dem Schuldner im nachherigen Prozess den ihm im

Staatsvertrag garantierten Gerichtsstand zu entziehen.

Staatsverträge. N° 46.

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A. -

Durch Urteil des Handelsgerichtes des Kantons

Bem vom 25. März 1937, bundesgerichtlich bestätigt am

18. September 1937, wurde der Rekurrent verurteilt, dem

Rekursbeklagten Fr. 12,295.90 und Fr. 879.80 nebst

Zinsen und Kosten zu bezahlen und ihm eine gewisse

Anzahl von Obligationen herauszugeben. Beide Parteien

sind Schweizerbürger. Der Rekurrent wohnte zur Zeit

der Einreichung der Klage in Bem, hat aber seither seinen

Wohnsitz nach Nizza verlegt; der Rekursbeklagte wohnt

in Paris.

Am 30. September und am 9. Oktober 1937 erwirkte der

Rekursbeklagte auf Grund des vorgenannten Urteils und

unter Berufung auf Art. 271 Z. 4 SchKG beim Gerichts-

präsidenten 11 des Bezirks Bern zwei Arrestbefehle gegen

den Rekurrenten. Diese wurden am 13. Oktober 1937 vom

Betreibungsamt Bem vollzogen.

Die Arresturkunden,

welche die Arrestbefehle und ihren Vollzug enthalten,

sandte das Betreibungsamt Bem durch die Post, und zwar

durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein, an den

Rekurrenten, welcher am 16. oder 18. Oktober 1937 in

ihren Besitz kam.

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Oktober

1937 hat der Rekurrent hierauf beim Bundesgericht das

Begehren gestellt, es seien die Arrestbefehle wegen Ver-

letzung des schweizerisch-französischen Gerichtsstands-

vertrages von 1869 und der Arrestvollzug resp. dessen

Zustellung wegen Verletzung der schweizerisch-franzö-

sischen Erklärung zu diesem Vertrage von 1913 aufzu-

heben. Zur Begründung führt der Rekurrent an :

a) Nach Art. 2 der genannten Erklärung von 1913

seien gerichtliche und aussergerichtliche Aktenstücke, wor-

unter vornehmlich betreibungsrechtliche Verfügungen zu

verstehen seien, durch das eidgenössische Justiz- und Po-

lizeidepartement oder die zuständige kantonale Behörde

dem französischen Staatsanwalt (Procureur de la Repu-

blique) zu übersenden, in dessen Bezirk der Adressat

wohnt. Die Zustellung durch die Post sei demnach unzu-