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74_I_267

BGE 74 I 267

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

nehmen muss, also eine Wohnung benötigt, wo er bisher

mit einem einzelnen Zimmer auskam oder bei Angehörigen

wohnen konnte. Das ist regelmässig der Fall, wenn der

Gesuchsteller, der bisher bei Angehörigen wohnte, sich

verehelicht, oder wenn er mit Eltern, Kindern oder Ge-

schwistern, von denen er sich getrennt hatte, die Familien-

gemeinschaft wieder aufnehmen will. Die Berücksichtigung

dieses Umstandes erscheint als gerechtfertigt deshalb,

weil bei vermehrtem Wohnbedarf in der in Betracht fal-

lenden Gemeinde ohnehin ei~e weitere Wohnung zur Ver-

fügung gestellt werden muss. Besteht sowohl in der bis-

herigen Wohngemeinde als in der Gemeinde der Berufs-

tätigkeit Wohnungsnot, so ist es gegeben, dass der Ge-

suchsteIler die Wohnung dort bezieht, wo die Niederlas-

sung im Hinblick auf die Berufstätigkeit als angezeigt er-

scheint. In den bisher vom Bundesgericht beurteilten

Fällen (Urteile vom 2. Oktober 1947 i. S. Beffa und i. S.

Rothenbühler) lagen freilich noch mehr als beim Beschwer-

deführer andere Gründe vor, die für die Niederlassung am

Tätigkeitsort sprachen. Dass sich jene Beschwerdeführer

verehelichen wollten, wirkte sich als einer der Gründe aus,

die für den Zuzug sprachen. Es brauchte daher nicht ent-

schieden zu werden, ob die Erwägung, der vermehrte

Wohnbedarf müsse aus dem dargelegten Grunde berück-

sichtigt werden, nicht dazu führt, den Anspruch auf Nie-

derlassung auch anzuerkennen, wenn sich aus der Bei-

behaltung des bisherigen ~ Wohnsitzes keine merklichen

Schwierigkeiten ergeben. Die Frage kann auch heute offen

bleiben. Denn dass der Beschwerdeführer, der bisher bei

den Eltern gewohnt hat, nunmehr eine eigene Wohnung

benötigt, muss jedenfalls in Verbindung mit den unter

Erwägung 1 hievor geschilderten Verhältnissen genügen,

um die Niederlassung in Weinfelden zu rechtfertigen.

Dafür spricht zudem, dass sich die Unzukömmlichkeiten

bei Niederlassung der Familie in Müllheim noch vermehren

würden, weil sie sich auch für die Familiengemeinschaft

ungünstig auswirken müssten. Indem der Regierungsrat

Doppelbesteuerung. N° 50.

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diese besondern Verhältnisse nicht berücksichtigt und dem

Beschwe~deführer die nachgesuchte Niederlassung auch

auf den Zeitpunkt der Verehelichung verweigert hat, hat

er einen Umstand übersehen, der beim Entscheid hätte

gewürdigt werden müssen, was zur Aufhebung des Ent-

scheides führt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wirdgutgeheissen und der Gemeinderat

von Weinfelden angewiesen, dem Beschwerdeführer die

Niederlassung zu erteilen.

IV. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

50. Urteil vom 28. Oktober 1948 i. S. Juzi gegen Kantone Dern

und 'Sehaffhausen.

Doppelbesteuerung,. Verwirkung des kantonalen Besteuerung8'l"echtB

bei verspätete'!" Veranlagung:

1. Die Verwirkung tritt auch bei der Erbschaftssteuer ein.

2. Die Einrede der Verwirkung kann nur von den am Doppel-

besteuerungsstreit beteiligten Kantonen, nicht vom Steuer-

pflichtigen selbst ~rhoben w~rden.

'.

3. Ein Kanton, der m KenntnIS des Sachverhalts und m offen-

sichtlicher Missachtung eines allgemein· anerkannten ~ec~ts­

satzes in die Steuerhoheit eines andern Kantons emgreift,

kann sich nicht auf die Verwirkung berufen.

DO:Uble imposition,' decMance du droit d'imposition d'un canton

en caB d'etablissement tardifde l'assiette de l'impot:

1. La dechea.nce est aussi applicable en matiere de droit de

mutation.

'

2. L'exception de dooheance ne peut etre. el~vee par le. <;ontri;

buable, mais se:ulement par les cantons .mteresses au htlge ne

de la double imposition.

3. Le canton qui en toute conng,issance de cause et au mepris

evident d'un principe juridique generalement admis,. empiete

sur la souverainete fiscale d'un autre canton ne peut mvoquer

la dechea.nce du droit de ce canton.

.

Doppia imposta; perenzione del diritto d'imposizione del fisco

cantonale in caBO di tassazione tardiva :

'

1. La perenzione e applicabile anche in materia d'imposta succes-

soria.

268

Staatsrecht.

2. L'eeeezione di perenzione non puo essere sollevata da! eontri-

buente, ma soItanto dai eantoni interessati alla lite sorta dalla

doppia imposta.

.

3. Il ca.ntone ehe, pur eonoscendo il fattispeeie e a.d onta di un

prineipio gi.uridico generalmente ammesso, lede Ia sovranita.

fiscale di un altro eantone non puo invocare la perenzione deI

diritto di questo eantone.'

(Tatbestand gehiJ,rzt).

A. -

Die am 12. Juli 19Hin Wilchlngen (Kt. Schaff-

hausen) verstorbene Elise Kaufmann hlnterliess als einzige

Erbin ihre Nichte, die heutige Beschwerdeführerin Frau

Juzi. Unter den Nachlassaktiven befand sich eine' in der

Gemeinde Herzogenbuchsee (Kt. Bern) gelegene liegen-

schaft im Schatzungswert von Fr. 22,000.-.

Im September 1941 stellte die Waisenbehörde Wilchln-

gen der Frau Juzi die Erbschaftssteuerrechnung zu, ohne

die im Kanton Rem., gelegene Liegenschaft auszuscheiden ..

Frau Ju~ bezahlte diese Rechnung am 21. November

1M1 vorbehaltlos.

B. -

Am 13. Februar 1947 eröffnete die Steuerverwal-

tung des Kantons Bern der Frau Juzi eine « Erbschafts-

steuer-Festsetzung », worin der im Kanton Bern steuer-

bare Vermögensanfall -

nach Vornahme des proportio-

nalen Abzugs der Erbschaftsschulden -

auf Fr. 20,838.-

angesetzt war. Die von Frau Juzi gegen diese Veranlagung

eingereichte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht

des Kantons Bem mit Urteil vom 15. März 1948 abge-

wiesen.

G. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

stellt Frau Juzi den Antrag : Es sei festzustellen, dass der

vom Kanton Bern im Erbfall der Elise Kaufmann für

ein Vermögen von Fr. 20,838.- erhobene Erbschafts-

steueranspruch verwirkt sei, eventuell, dass der Ka:p.ton

Schaffhausen zu einer Erbschaftsbesteuerung für den

entsprechenden Vermögensanfall nicht berechtigt sei und

die zuviel bezahlten Steuern zurückzubezahlen habe. Sie

beruft sich auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach ein

Kanton sein Besteuerungsrecht verwirke, wenn er seinen

Doppelbesteuerung. N° 50.

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Anspruch nicht innert eines Jahres seit Steuerfälligkeit

geltend mache und ein anderer Kanton infolgedessen

unangefochten das besteuert habe, was nun Gegenstand

des verspäteten Steuerverfahrens sei (BGE 50 I 99, 63 I

235~

.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen

schliesst sich dem Hauptbegehren der Beschwerdeführerin

an und führt u. a. aus: Von ausschlaggebender Bedeutung

sei die Tatsache, dass die bernische Erbsteuerverwaltung

im Jahre 1941 vom Grundstückübergang infolge Erbgang

deshalb keine Kenntnis erhalten habe, weil der Grund-

buchverwalter von Wangen a. A. seine Meldepflicht ver-

nachlässigt habe. Hätte er den am 22. Dezember 1941

eingetragenen Eigentumsübergang zufolge Erbgang recht-

zeitig der bernischen Steuerverwaltung gemeldet, so

hätte diese den bernischen Steueranspruch spätestens im

Jahre 1942 geltend machen können.

E; -

Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt

die Abweisung der Beschwerde, soweit sich diese gegen

den Kanton Bern richte, und führt zur Begründung dieses

Antrages im wesentlichen aus : Die Rekurrentin sei der

ihr gemäss Art. 23 des bern. Erbschaftssteuergesetzes

obliegenden Pflicht zur Einreichung einer Erbsch"afts-

steueranzeige nicht nachgekommen. Das sei der eigentliche

Grund, warum die bernische Erbschaftssteuer-Veranla-,

gungsbehörde erst am 4~ Januar 1947 vom Erbfall der

Elise Kaufmann. Kenntnis erhalten habe. Während die

Erbfälle der im Kanton Bernwohnhaft gewesenen Per-

sonen zufolge der gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht

der Zivilstandsbeamten sofort zur Kenntnis der Erb-

schaftssteuerbehörde gelangen, erhalte diese von den Erb-

fällen der ausserhalbdes Kantons Bern wohnhaften

Personen, zu deren Nachlass im Kanton Bern gelegene

Grundstücke gehören, in vielen Fällen erst Kenntnis nach

Ablauf von einigen Jahren; denn es komme vor, dass die

grundbuchliche Übertragung infolge Erbgangs erst nach

Jahren, wenn der Erbe die Liegenschaft zu verälissern

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Staatsrecht.

beabsichtige, vorgenommen werde. In solchen Fällen

könne der Kanton der . gelegenen Sache nicht deshalb

seinen Erbschaftssteueranspruch verlieren, weil der Wohn-

sitzkanton zu Unrecht auch von den ausserhalb des

Kantons gelegenen Grundstücken die Erbschaftssteuer

erhoben habe. Im vorliegenden Falle sei freilich der

Eigentumsübergang auf die Rekurrentin bald nach dem

Tode der Erblasserin . im Grundbuch eingetragen worden.

Doch weder der von der Rekurrentin mit der Abfassung

der Erbgangsurkunde beauftragte bernische Notar, noch

der Grundbuchverwalter, der diese Urkunde im Grund-

buch einzutragen gehabt habe, sei der Meldepflicht, die

das Erbschaftssteuergesetz den Notaren und Grundbuch-.

verwaltern auferlege, nachgekommen, so dass damals die

Steuerverwaltung von der Eigentumsübertragung keine

Kenntnis erhalten habe. Dagegen habe den· Behörden des

Kantons Schaffhausen bekannt sein müssen, dass sowohl

nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis

wi~ auch gemäss der Erbschaftssteuergesetzgebung des

Kantons Schaffhausen die Grundstücke am Orte der

gelegenen Sache erbschaftssteuerpflichtig seien.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Kein Streit besteht darüber, dass nach den mate-

riellen Grundsätzen, die diebundesgerichtliche Doppel-

besteuerungspraxis über die Abgrenzung der kantonalen

Steuerhoheiten aufgestellt hat, der Kanton Bern die Re-

kurrentin für die ihr aus der Hinterlassenschaft d~r Elise

Kaufmann angefallene, im Kanton Bern gelegene Liegen-

schaft -

t;lach Vornahme des propartionalen Abzuges der

Erbschaftsschulden -

zur Erbschaftssteuer heranziehen

durfte und dass infolgedessen der Kanton Schaffhausen,

wo die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz hatte, bei Fest-

stellung des daselbst erbschaftssteuerpfiichtigEm Vermö-

gens . einen entsprechenden Betrag vom Gesamtvermögen

der Erblasserin in Abzug zu bringen hatte (BGE 73 I

17 Erw. 4 und die dort zitierten frühem Entscheide).

Doppelbesteuerung. No 50.

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Unbestritten ist ferner auch, dass sich dieser Betrag auf

Fr. 20,838.- beläuft. Streitig ist ausschliesslich, ob der

Kanton Bern den Steueranspruch, der ihm nach den vom

. BUndesgericht über die sachliche Abgrenzung der kanto-

nalen Steuerhoheiten aufgestellten Grundsätzen zustand,

deshalb verwirkt hat, weil ein von der bundesgerichtlichen

Praxis aus Art. 46 Abs. 2 BV abgeleiteter Verfahrens-

grundsatz nicht beobachtet, d. h. der Steueranspruch

verspätet geltend gemacht wurde.

.

2. -

Nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungs-

praxis, wie sie sich im Laufe der Jahre ausgebildet hat,

verwirkt ein Kanton, der die für die Steuerpflicht in:

örtlicher Beziehung massgebenden Tatsachen kennt oder

kennen kan.n, dann sein Steuerrecht, wenn er gleichwohl

ungebührlich lange mit der Erhebung des Steueranspruchs

zuwartet und wenn überdies ein anderer Kanton -

bei

Gutheissung dieses erst nachträglich geltend gemachten

Steueranspruchs -

zur Rückerstattung von Steuern, die

er in Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs

bezogen hat, verpflichtet werden miisste (BGE 50 I 98 ~.,

104 ff.; 54 I 306; 63 I 236 ff.; 68 I 138 und zahlreiche

nicht publizierte Entscheide des Bundesgerichts).

a) In den meisten Fällen, in denen bis anhin dieser

Grundsatz vor Bundesgericht angerufen wurde, handelte

es sich um periodische Steuern (Vermögens- oder Ein-

kommenssteuern). Die Frage, ob er· auch auf andere

Steuern anzuwenden sei, stellte sich nur selten und konnte

bisher offen gelassen werden. Es bestehen aber keine

Bedenken, ihn jedenfalls auf die Erbschaftssteuer anzu-

wenden; denn auch hier lässt sich -

ebensogut wie bei

den periodischen Steuern -

im interkantonalen Verhältnis

die Unterlassung der rechtzeitigen Veranlagung jeweils

dann, wenn die für die Steuerpflicht massgebenden Tat-

sachen den Steuerbehörden des säumigen Kantons bekannt

waren oder bekannt sein konnten, als Verzicht auf den

Steueranspruch auffassen (BGE 50 I 99 und 105) und darf

den Behörden zugemutet werden, dass sie bei Erhebung

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Staatsreoht.

der Steuer Rücksicht auf die mitbeteiligten Kantone

nehmen (BGE 63 I 237). Nicht anwendbar auf die Erb-

schaftssteuer ist freilich die -

übrigens auch bei den

periodischen Steuern nicht ausnahmslos geltende -

Regel, dass eine ungebührliche Verzögerung schon dann

vorliege, wenn die Veranlagung nach Ablauf des Steuer-

jahres erfolge; denn von einem Steuerjahr kann nur bei

den periodischen Steuern gesprochen werden. Der Erb-

schaftssteueranspruch muss, um nicht verspätet zu sein,

in der Regel innert' Jahresfrist seit dem Erbfall geltend

gemacht werden.

b) Doch von den Voraussetzungen,' an die die bundes-

gerichtliche Doppelbesteuerungspraxis die Verwirkung

eines Steueranspruchs knüpft, fehlt im vorliegenden Falle

jedenfalls eine : Der Kanton Schaffhausen hat die Steuern,

die er bei einer Gutheissung des vom Kanton Bem nach-

träglich' geltend gemachten Steueranspruchs zurückzu-

bezahlen hat (BGE 73 I 225 ff.), nicht in Unkenntnis

dieses kollidierenden Steueranspruchs bezogen. Der schaff-

hausischen Erbschaftssteuerbehörde war es bekannt, dass

zu den der Rekurrentin aus der Hinterlassmischaft der

Elise Rosalie Kaufmann zugefallenen Vermögenswerten

eine im Kanton Bem gelegene Liegenschaft gehörte;

denn diese Liegenschaft war in dem von der Erbschafts-

steuerveranlagungsbehörde, der Waisenbehörde Wilchin-

gen (Art. 10 des schaffh. Erbschaftssteuergesetzes), auf-

gestellten Inventar enthalten und wurde in dem von der

gleichen Behörde ausgearbeiteten Teilungsvertrag «(Teil-

blanken ») der RekulTtmtin zugewiesen. Der schaffh.

Veranlagungsbehördemusste aber auch bekannt sein,

dass für Liegenschaften die Erbschaftssteuer am Orte der

Lage zu bezahlen ist; denn dies ist ein feststehender

Grundsatz der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungs-

praxis (BGE 73 117 Erw. 4 und die dort zitierten frühem

Entscheide), sowie überdies auch der Standpunkt des

schaffh. Erbschaftssteuergesetzes; denn dieses zieht die

im Kanton Schaffhausen gelegenen Liegenschaften auch

Doppelbesteuerung. N° 50.

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dann zur Erbschaftssteuer heran, wenn der verstorbene

Eigentümer seinen letzten Wohnsitz ausserhalb des

Kantons .scha:ffhausen hatte (vgl. Art. 1 lit. d). Ein Kan-

ton, der wie im vorliegenden Falle der Kanton Schaffhau -

sen in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse und in

o:ffensichtlicher Missachtung eines allgemein anerkannten

Rechtssatzes zu Unrecht Steuern bezogen hat, kann sich

mcht auf die Verwirkung berufen. Hierm liegt kein Un-

recht gegenüber dem Steuerpflichtigen; denn dieser ist

nicht benachteiligt, wenn er den Kantonen dasjenige be-

zahlen muss, auf das jeder von ihnen nach den materiellen

Grundsätzen der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungs-

praxis Anspruch erheben darf. Die Verwirkungseinrede

will lediglich die Pflicht der Kantone . zur Rückbezahlung

bezogener Steuern beschränken. Diese Einrede steht daher

auch dem Steuerpflichtigen nicht zu. Wäre si~ im vor-

liegenden Falle nur von der Rekurrentin und nicht auch

vom Kanton Scha:ffhausen erhoben worden, so wäre· hier-

auf gar nic4t einzutreten gewesen (nicht publizierter Ent-

scheid des Bundesgerichts i. S. Maurer vom 5. März 1945,

S. 7). Würde in einem Falle wie dem vorliegenden die Ver-

wirkungseinrede geschützt, so könnte· dies die Kantone

veranlassen, in die Steuerhoheit anderer Kantone überzu-

greifen in der Hoffnung, dass diese von den massgebenden

Tatsachen nicht rechtzeitig Kenntnis nehmen.

c) Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben,

ob me übrigen Voraussetzungen, an die die bundesgericht-

liehe Doppelbesteuerungspraxis die Verwirkung eines

Steueranspruches knüpft, im vorliegenden Falle gegeben

sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Scha:ff-

hausen gutgeheissen und dieser verpflichtet, der Rekur~

rentin den zuviel bezahlten Erbschaftssteuerbetrag zu-

rückzuerstatten.

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