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Staatsrecht.
nehmen muss, also eine Wohnung benötigt, wo er bisher
mit einem einzelnen Zimmer auskam oder bei Angehörigen
wohnen konnte. Das ist regelmässig der Fall, wenn der
Gesuchsteller, der bisher bei Angehörigen wohnte, sich
verehelicht, oder wenn er mit Eltern, Kindern oder Ge-
schwistern, von denen er sich getrennt hatte, die Familien-
gemeinschaft wieder aufnehmen will. Die Berücksichtigung
dieses Umstandes erscheint als gerechtfertigt deshalb,
weil bei vermehrtem Wohnbedarf in der in Betracht fal-
lenden Gemeinde ohnehin ei~e weitere Wohnung zur Ver-
fügung gestellt werden muss. Besteht sowohl in der bis-
herigen Wohngemeinde als in der Gemeinde der Berufs-
tätigkeit Wohnungsnot, so ist es gegeben, dass der Ge-
suchsteIler die Wohnung dort bezieht, wo die Niederlas-
sung im Hinblick auf die Berufstätigkeit als angezeigt er-
scheint. In den bisher vom Bundesgericht beurteilten
Fällen (Urteile vom 2. Oktober 1947 i. S. Beffa und i. S.
Rothenbühler) lagen freilich noch mehr als beim Beschwer-
deführer andere Gründe vor, die für die Niederlassung am
Tätigkeitsort sprachen. Dass sich jene Beschwerdeführer
verehelichen wollten, wirkte sich als einer der Gründe aus,
die für den Zuzug sprachen. Es brauchte daher nicht ent-
schieden zu werden, ob die Erwägung, der vermehrte
Wohnbedarf müsse aus dem dargelegten Grunde berück-
sichtigt werden, nicht dazu führt, den Anspruch auf Nie-
derlassung auch anzuerkennen, wenn sich aus der Bei-
behaltung des bisherigen ~ Wohnsitzes keine merklichen
Schwierigkeiten ergeben. Die Frage kann auch heute offen
bleiben. Denn dass der Beschwerdeführer, der bisher bei
den Eltern gewohnt hat, nunmehr eine eigene Wohnung
benötigt, muss jedenfalls in Verbindung mit den unter
Erwägung 1 hievor geschilderten Verhältnissen genügen,
um die Niederlassung in Weinfelden zu rechtfertigen.
Dafür spricht zudem, dass sich die Unzukömmlichkeiten
bei Niederlassung der Familie in Müllheim noch vermehren
würden, weil sie sich auch für die Familiengemeinschaft
ungünstig auswirken müssten. Indem der Regierungsrat
Doppelbesteuerung. N° 50.
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diese besondern Verhältnisse nicht berücksichtigt und dem
Beschwe~deführer die nachgesuchte Niederlassung auch
auf den Zeitpunkt der Verehelichung verweigert hat, hat
er einen Umstand übersehen, der beim Entscheid hätte
gewürdigt werden müssen, was zur Aufhebung des Ent-
scheides führt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wirdgutgeheissen und der Gemeinderat
von Weinfelden angewiesen, dem Beschwerdeführer die
Niederlassung zu erteilen.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
50. Urteil vom 28. Oktober 1948 i. S. Juzi gegen Kantone Dern
und 'Sehaffhausen.
Doppelbesteuerung,. Verwirkung des kantonalen Besteuerung8'l"echtB
bei verspätete'!" Veranlagung:
1. Die Verwirkung tritt auch bei der Erbschaftssteuer ein.
2. Die Einrede der Verwirkung kann nur von den am Doppel-
besteuerungsstreit beteiligten Kantonen, nicht vom Steuer-
pflichtigen selbst ~rhoben w~rden.
'.
3. Ein Kanton, der m KenntnIS des Sachverhalts und m offen-
sichtlicher Missachtung eines allgemein· anerkannten ~ec~ts
satzes in die Steuerhoheit eines andern Kantons emgreift,
kann sich nicht auf die Verwirkung berufen.
DO:Uble imposition,' decMance du droit d'imposition d'un canton
en caB d'etablissement tardifde l'assiette de l'impot:
1. La dechea.nce est aussi applicable en matiere de droit de
mutation.
'
2. L'exception de dooheance ne peut etre. el~vee par le. <;ontri;
buable, mais se:ulement par les cantons .mteresses au htlge ne
de la double imposition.
3. Le canton qui en toute conng,issance de cause et au mepris
evident d'un principe juridique generalement admis,. empiete
sur la souverainete fiscale d'un autre canton ne peut mvoquer
la dechea.nce du droit de ce canton.
.
Doppia imposta; perenzione del diritto d'imposizione del fisco
cantonale in caBO di tassazione tardiva :
'
1. La perenzione e applicabile anche in materia d'imposta succes-
soria.
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Staatsrecht.
2. L'eeeezione di perenzione non puo essere sollevata da! eontri-
buente, ma soItanto dai eantoni interessati alla lite sorta dalla
doppia imposta.
.
3. Il ca.ntone ehe, pur eonoscendo il fattispeeie e a.d onta di un
prineipio gi.uridico generalmente ammesso, lede Ia sovranita.
fiscale di un altro eantone non puo invocare la perenzione deI
diritto di questo eantone.'
(Tatbestand gehiJ,rzt).
A. -
Die am 12. Juli 19Hin Wilchlngen (Kt. Schaff-
hausen) verstorbene Elise Kaufmann hlnterliess als einzige
Erbin ihre Nichte, die heutige Beschwerdeführerin Frau
Juzi. Unter den Nachlassaktiven befand sich eine' in der
Gemeinde Herzogenbuchsee (Kt. Bern) gelegene liegen-
schaft im Schatzungswert von Fr. 22,000.-.
Im September 1941 stellte die Waisenbehörde Wilchln-
gen der Frau Juzi die Erbschaftssteuerrechnung zu, ohne
die im Kanton Rem., gelegene Liegenschaft auszuscheiden ..
Frau Ju~ bezahlte diese Rechnung am 21. November
1M1 vorbehaltlos.
B. -
Am 13. Februar 1947 eröffnete die Steuerverwal-
tung des Kantons Bern der Frau Juzi eine « Erbschafts-
steuer-Festsetzung », worin der im Kanton Bern steuer-
bare Vermögensanfall -
nach Vornahme des proportio-
nalen Abzugs der Erbschaftsschulden -
auf Fr. 20,838.-
angesetzt war. Die von Frau Juzi gegen diese Veranlagung
eingereichte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht
des Kantons Bem mit Urteil vom 15. März 1948 abge-
wiesen.
G. -
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
stellt Frau Juzi den Antrag : Es sei festzustellen, dass der
vom Kanton Bern im Erbfall der Elise Kaufmann für
ein Vermögen von Fr. 20,838.- erhobene Erbschafts-
steueranspruch verwirkt sei, eventuell, dass der Ka:p.ton
Schaffhausen zu einer Erbschaftsbesteuerung für den
entsprechenden Vermögensanfall nicht berechtigt sei und
die zuviel bezahlten Steuern zurückzubezahlen habe. Sie
beruft sich auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach ein
Kanton sein Besteuerungsrecht verwirke, wenn er seinen
Doppelbesteuerung. N° 50.
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Anspruch nicht innert eines Jahres seit Steuerfälligkeit
geltend mache und ein anderer Kanton infolgedessen
unangefochten das besteuert habe, was nun Gegenstand
des verspäteten Steuerverfahrens sei (BGE 50 I 99, 63 I
235~
.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen
schliesst sich dem Hauptbegehren der Beschwerdeführerin
an und führt u. a. aus: Von ausschlaggebender Bedeutung
sei die Tatsache, dass die bernische Erbsteuerverwaltung
im Jahre 1941 vom Grundstückübergang infolge Erbgang
deshalb keine Kenntnis erhalten habe, weil der Grund-
buchverwalter von Wangen a. A. seine Meldepflicht ver-
nachlässigt habe. Hätte er den am 22. Dezember 1941
eingetragenen Eigentumsübergang zufolge Erbgang recht-
zeitig der bernischen Steuerverwaltung gemeldet, so
hätte diese den bernischen Steueranspruch spätestens im
Jahre 1942 geltend machen können.
E; -
Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt
die Abweisung der Beschwerde, soweit sich diese gegen
den Kanton Bern richte, und führt zur Begründung dieses
Antrages im wesentlichen aus : Die Rekurrentin sei der
ihr gemäss Art. 23 des bern. Erbschaftssteuergesetzes
obliegenden Pflicht zur Einreichung einer Erbsch"afts-
steueranzeige nicht nachgekommen. Das sei der eigentliche
Grund, warum die bernische Erbschaftssteuer-Veranla-,
gungsbehörde erst am 4~ Januar 1947 vom Erbfall der
Elise Kaufmann. Kenntnis erhalten habe. Während die
Erbfälle der im Kanton Bernwohnhaft gewesenen Per-
sonen zufolge der gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht
der Zivilstandsbeamten sofort zur Kenntnis der Erb-
schaftssteuerbehörde gelangen, erhalte diese von den Erb-
fällen der ausserhalbdes Kantons Bern wohnhaften
Personen, zu deren Nachlass im Kanton Bern gelegene
Grundstücke gehören, in vielen Fällen erst Kenntnis nach
Ablauf von einigen Jahren; denn es komme vor, dass die
grundbuchliche Übertragung infolge Erbgangs erst nach
Jahren, wenn der Erbe die Liegenschaft zu verälissern
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Staatsrecht.
beabsichtige, vorgenommen werde. In solchen Fällen
könne der Kanton der . gelegenen Sache nicht deshalb
seinen Erbschaftssteueranspruch verlieren, weil der Wohn-
sitzkanton zu Unrecht auch von den ausserhalb des
Kantons gelegenen Grundstücken die Erbschaftssteuer
erhoben habe. Im vorliegenden Falle sei freilich der
Eigentumsübergang auf die Rekurrentin bald nach dem
Tode der Erblasserin . im Grundbuch eingetragen worden.
Doch weder der von der Rekurrentin mit der Abfassung
der Erbgangsurkunde beauftragte bernische Notar, noch
der Grundbuchverwalter, der diese Urkunde im Grund-
buch einzutragen gehabt habe, sei der Meldepflicht, die
das Erbschaftssteuergesetz den Notaren und Grundbuch-.
verwaltern auferlege, nachgekommen, so dass damals die
Steuerverwaltung von der Eigentumsübertragung keine
Kenntnis erhalten habe. Dagegen habe den· Behörden des
Kantons Schaffhausen bekannt sein müssen, dass sowohl
nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis
wi~ auch gemäss der Erbschaftssteuergesetzgebung des
Kantons Schaffhausen die Grundstücke am Orte der
gelegenen Sache erbschaftssteuerpflichtig seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Kein Streit besteht darüber, dass nach den mate-
riellen Grundsätzen, die diebundesgerichtliche Doppel-
besteuerungspraxis über die Abgrenzung der kantonalen
Steuerhoheiten aufgestellt hat, der Kanton Bern die Re-
kurrentin für die ihr aus der Hinterlassenschaft d~r Elise
Kaufmann angefallene, im Kanton Bern gelegene Liegen-
schaft -
t;lach Vornahme des propartionalen Abzuges der
Erbschaftsschulden -
zur Erbschaftssteuer heranziehen
durfte und dass infolgedessen der Kanton Schaffhausen,
wo die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz hatte, bei Fest-
stellung des daselbst erbschaftssteuerpfiichtigEm Vermö-
gens . einen entsprechenden Betrag vom Gesamtvermögen
der Erblasserin in Abzug zu bringen hatte (BGE 73 I
17 Erw. 4 und die dort zitierten frühem Entscheide).
Doppelbesteuerung. No 50.
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Unbestritten ist ferner auch, dass sich dieser Betrag auf
Fr. 20,838.- beläuft. Streitig ist ausschliesslich, ob der
Kanton Bern den Steueranspruch, der ihm nach den vom
. BUndesgericht über die sachliche Abgrenzung der kanto-
nalen Steuerhoheiten aufgestellten Grundsätzen zustand,
deshalb verwirkt hat, weil ein von der bundesgerichtlichen
Praxis aus Art. 46 Abs. 2 BV abgeleiteter Verfahrens-
grundsatz nicht beobachtet, d. h. der Steueranspruch
verspätet geltend gemacht wurde.
.
2. -
Nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungs-
praxis, wie sie sich im Laufe der Jahre ausgebildet hat,
verwirkt ein Kanton, der die für die Steuerpflicht in:
örtlicher Beziehung massgebenden Tatsachen kennt oder
kennen kan.n, dann sein Steuerrecht, wenn er gleichwohl
ungebührlich lange mit der Erhebung des Steueranspruchs
zuwartet und wenn überdies ein anderer Kanton -
bei
Gutheissung dieses erst nachträglich geltend gemachten
Steueranspruchs -
zur Rückerstattung von Steuern, die
er in Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs
bezogen hat, verpflichtet werden miisste (BGE 50 I 98 ~.,
104 ff.; 54 I 306; 63 I 236 ff.; 68 I 138 und zahlreiche
nicht publizierte Entscheide des Bundesgerichts).
a) In den meisten Fällen, in denen bis anhin dieser
Grundsatz vor Bundesgericht angerufen wurde, handelte
es sich um periodische Steuern (Vermögens- oder Ein-
kommenssteuern). Die Frage, ob er· auch auf andere
Steuern anzuwenden sei, stellte sich nur selten und konnte
bisher offen gelassen werden. Es bestehen aber keine
Bedenken, ihn jedenfalls auf die Erbschaftssteuer anzu-
wenden; denn auch hier lässt sich -
ebensogut wie bei
den periodischen Steuern -
im interkantonalen Verhältnis
die Unterlassung der rechtzeitigen Veranlagung jeweils
dann, wenn die für die Steuerpflicht massgebenden Tat-
sachen den Steuerbehörden des säumigen Kantons bekannt
waren oder bekannt sein konnten, als Verzicht auf den
Steueranspruch auffassen (BGE 50 I 99 und 105) und darf
den Behörden zugemutet werden, dass sie bei Erhebung
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Staatsreoht.
der Steuer Rücksicht auf die mitbeteiligten Kantone
nehmen (BGE 63 I 237). Nicht anwendbar auf die Erb-
schaftssteuer ist freilich die -
übrigens auch bei den
periodischen Steuern nicht ausnahmslos geltende -
Regel, dass eine ungebührliche Verzögerung schon dann
vorliege, wenn die Veranlagung nach Ablauf des Steuer-
jahres erfolge; denn von einem Steuerjahr kann nur bei
den periodischen Steuern gesprochen werden. Der Erb-
schaftssteueranspruch muss, um nicht verspätet zu sein,
in der Regel innert' Jahresfrist seit dem Erbfall geltend
gemacht werden.
b) Doch von den Voraussetzungen,' an die die bundes-
gerichtliche Doppelbesteuerungspraxis die Verwirkung
eines Steueranspruchs knüpft, fehlt im vorliegenden Falle
jedenfalls eine : Der Kanton Schaffhausen hat die Steuern,
die er bei einer Gutheissung des vom Kanton Bem nach-
träglich' geltend gemachten Steueranspruchs zurückzu-
bezahlen hat (BGE 73 I 225 ff.), nicht in Unkenntnis
dieses kollidierenden Steueranspruchs bezogen. Der schaff-
hausischen Erbschaftssteuerbehörde war es bekannt, dass
zu den der Rekurrentin aus der Hinterlassmischaft der
Elise Rosalie Kaufmann zugefallenen Vermögenswerten
eine im Kanton Bem gelegene Liegenschaft gehörte;
denn diese Liegenschaft war in dem von der Erbschafts-
steuerveranlagungsbehörde, der Waisenbehörde Wilchin-
gen (Art. 10 des schaffh. Erbschaftssteuergesetzes), auf-
gestellten Inventar enthalten und wurde in dem von der
gleichen Behörde ausgearbeiteten Teilungsvertrag «(Teil-
blanken ») der RekulTtmtin zugewiesen. Der schaffh.
Veranlagungsbehördemusste aber auch bekannt sein,
dass für Liegenschaften die Erbschaftssteuer am Orte der
Lage zu bezahlen ist; denn dies ist ein feststehender
Grundsatz der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungs-
praxis (BGE 73 117 Erw. 4 und die dort zitierten frühem
Entscheide), sowie überdies auch der Standpunkt des
schaffh. Erbschaftssteuergesetzes; denn dieses zieht die
im Kanton Schaffhausen gelegenen Liegenschaften auch
Doppelbesteuerung. N° 50.
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dann zur Erbschaftssteuer heran, wenn der verstorbene
Eigentümer seinen letzten Wohnsitz ausserhalb des
Kantons .scha:ffhausen hatte (vgl. Art. 1 lit. d). Ein Kan-
ton, der wie im vorliegenden Falle der Kanton Schaffhau -
sen in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse und in
o:ffensichtlicher Missachtung eines allgemein anerkannten
Rechtssatzes zu Unrecht Steuern bezogen hat, kann sich
mcht auf die Verwirkung berufen. Hierm liegt kein Un-
recht gegenüber dem Steuerpflichtigen; denn dieser ist
nicht benachteiligt, wenn er den Kantonen dasjenige be-
zahlen muss, auf das jeder von ihnen nach den materiellen
Grundsätzen der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungs-
praxis Anspruch erheben darf. Die Verwirkungseinrede
will lediglich die Pflicht der Kantone . zur Rückbezahlung
bezogener Steuern beschränken. Diese Einrede steht daher
auch dem Steuerpflichtigen nicht zu. Wäre si~ im vor-
liegenden Falle nur von der Rekurrentin und nicht auch
vom Kanton Scha:ffhausen erhoben worden, so wäre· hier-
auf gar nic4t einzutreten gewesen (nicht publizierter Ent-
scheid des Bundesgerichts i. S. Maurer vom 5. März 1945,
S. 7). Würde in einem Falle wie dem vorliegenden die Ver-
wirkungseinrede geschützt, so könnte· dies die Kantone
veranlassen, in die Steuerhoheit anderer Kantone überzu-
greifen in der Hoffnung, dass diese von den massgebenden
Tatsachen nicht rechtzeitig Kenntnis nehmen.
c) Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben,
ob me übrigen Voraussetzungen, an die die bundesgericht-
liehe Doppelbesteuerungspraxis die Verwirkung eines
Steueranspruches knüpft, im vorliegenden Falle gegeben
sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Scha:ff-
hausen gutgeheissen und dieser verpflichtet, der Rekur~
rentin den zuviel bezahlten Erbschaftssteuerbetrag zu-
rückzuerstatten.
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AS 74 I -
1948