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266 Staatsrecht. nehmen muss, also eine Wohnung benötigt, wo er bisher mit einem einzelnen Zimmer auskam oder bei Angehörigen wohnen konnte. Das ist regelmässig der Fall, wenn der Gesuchsteller, der bisher bei Angehörigen wohnte, sich verehelicht, oder wenn er mit Eltern, Kindern oder Ge- schwistern, von denen er sich getrennt hatte, die Familien- gemeinschaft wieder aufnehmen will. Die Berücksichtigung dieses Umstandes erscheint als gerechtfertigt deshalb, weil bei vermehrtem Wohnbedarf in der in Betracht fal- lenden Gemeinde ohnehin ei~e weitere Wohnung zur Ver- fügung gestellt werden muss. Besteht sowohl in der bis- herigen Wohngemeinde als in der Gemeinde der Berufs- tätigkeit Wohnungsnot, so ist es gegeben, dass der Ge- suchsteIler die Wohnung dort bezieht, wo die Niederlas- sung im Hinblick auf die Berufstätigkeit als angezeigt er- scheint. In den bisher vom Bundesgericht beurteilten Fällen (Urteile vom 2. Oktober 1947 i. S. Beffa und i. S. Rothenbühler) lagen freilich noch mehr als beim Beschwer- deführer andere Gründe vor, die für die Niederlassung am Tätigkeitsort sprachen. Dass sich jene Beschwerdeführer verehelichen wollten, wirkte sich als einer der Gründe aus, die für den Zuzug sprachen. Es brauchte daher nicht ent- schieden zu werden, ob die Erwägung, der vermehrte Wohnbedarf müsse aus dem dargelegten Grunde berück- sichtigt werden, nicht dazu führt, den Anspruch auf Nie- derlassung auch anzuerkennen, wenn sich aus der Bei- behaltung des bisherigen ~ Wohnsitzes keine merklichen Schwierigkeiten ergeben. Die Frage kann auch heute offen bleiben. Denn dass der Beschwerdeführer, der bisher bei den Eltern gewohnt hat, nunmehr eine eigene Wohnung benötigt, muss jedenfalls in Verbindung mit den unter Erwägung 1 hievor geschilderten Verhältnissen genügen, um die Niederlassung in Weinfelden zu rechtfertigen. Dafür spricht zudem, dass sich die Unzukömmlichkeiten bei Niederlassung der Familie in Müllheim noch vermehren würden, weil sie sich auch für die Familiengemeinschaft ungünstig auswirken müssten. Indem der Regierungsrat Doppelbesteuerung. N° 50. 267 diese besondern Verhältnisse nicht berücksichtigt und dem Beschwe~deführer die nachgesuchte Niederlassung auch auf den Zeitpunkt der Verehelichung verweigert hat, hat er einen Umstand übersehen, der beim Entscheid hätte gewürdigt werden müssen, was zur Aufhebung des Ent- scheides führt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wirdgutgeheissen und der Gemeinderat von Weinfelden angewiesen, dem Beschwerdeführer die Niederlassung zu erteilen. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION
50. Urteil vom 28. Oktober 1948 i. S. Juzi gegen Kantone Dern und 'Sehaffhausen. Doppelbesteuerung,. Verwirkung des kantonalen Besteuerung8'l"echtB bei verspätete'!" Veranlagung:
1. Die Verwirkung tritt auch bei der Erbschaftssteuer ein.
2. Die Einrede der Verwirkung kann nur von den am Doppel- besteuerungsstreit beteiligten Kantonen, nicht vom Steuer- pflichtigen selbst ~rhoben w~rden. '.
3. Ein Kanton, der m KenntnIS des Sachverhalts und m offen- sichtlicher Missachtung eines allgemein· anerkannten ~ec~ts satzes in die Steuerhoheit eines andern Kantons emgreift, kann sich nicht auf die Verwirkung berufen. DO:Uble imposition,' decMance du droit d'imposition d'un canton en caB d'etablissement tardifde l'assiette de l'impot:
1. La dechea.nce est aussi applicable en matiere de droit de mutation. '
2. L'exception de dooheance ne peut etre. el~vee par le. <;ontri; buable, mais se:ulement par les cantons .mteresses au htlge ne de la double imposition.
3. Le canton qui en toute conng,issance de cause et au mepris evident d'un principe juridique generalement admis,. empiete sur la souverainete fiscale d'un autre canton ne peut mvoquer la dechea.nce du droit de ce canton. . Doppia imposta; perenzione del diritto d' imposizione del fisco cantonale in caBO di tassazione tardiva : '
1. La perenzione e applicabile anche in materia d'imposta succes- soria. 268 Staatsrecht.
2. L'eeeezione di perenzione non puo essere sollevata da! eontri- buente, ma soItanto dai eantoni interessati alla lite sorta dalla doppia imposta. .
3. Il ca.ntone ehe, pur eonoscendo il fattispeeie e a.d onta di un prineipio gi.uridico generalmente ammesso, lede Ia sovranita. fiscale di un altro eantone non puo invocare la perenzione deI diritto di questo eantone.' (Tatbestand gehiJ,rzt). A. - Die am 12. Juli 19Hin Wilchlngen (Kt. Schaff- hausen) verstorbene Elise Kaufmann hlnterliess als einzige Erbin ihre Nichte, die heutige Beschwerdeführerin Frau Juzi. Unter den Nachlassaktiven befand sich eine' in der Gemeinde Herzogenbuchsee (Kt. Bern) gelegene liegen- schaft im Schatzungswert von Fr. 22,000.-. Im September 1941 stellte die Waisenbehörde Wilchln- gen der Frau Juzi die Erbschaftssteuerrechnung zu, ohne die im Kanton Rem., gelegene Liegenschaft auszuscheiden .. Frau Ju~ bezahlte diese Rechnung am 21. November 1M1 vorbehaltlos. B. - Am 13. Februar 1947 eröffnete die Steuerverwal- tung des Kantons Bern der Frau Juzi eine « Erbschafts- steuer-Festsetzung », worin der im Kanton Bern steuer- bare Vermögensanfall - nach Vornahme des proportio- nalen Abzugs der Erbschaftsschulden - auf Fr. 20,838.- angesetzt war. Die von Frau Juzi gegen diese Veranlagung eingereichte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bem mit Urteil vom 15. März 1948 abge- wiesen. G. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde stellt Frau Juzi den Antrag : Es sei festzustellen, dass der vom Kanton Bern im Erbfall der Elise Kaufmann für ein Vermögen von Fr. 20,838.- erhobene Erbschafts- steueranspruch verwirkt sei, eventuell, dass der Ka:p.ton Schaffhausen zu einer Erbschaftsbesteuerung für den entsprechenden Vermögensanfall nicht berechtigt sei und die zuviel bezahlten Steuern zurückzubezahlen habe. Sie beruft sich auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach ein Kanton sein Besteuerungsrecht verwirke, wenn er seinen Doppelbesteuerung. N° 50. 269 Anspruch nicht innert eines Jahres seit Steuerfälligkeit geltend mache und ein anderer Kanton infolgedessen unangefochten das besteuert habe, was nun Gegenstand des verspäteten Steuerverfahrens sei (BGE 50 I 99, 63 I 235~ . D. - Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen schliesst sich dem Hauptbegehren der Beschwerdeführerin an und führt u. a. aus: Von ausschlaggebender Bedeutung sei die Tatsache, dass die bernische Erbsteuerverwaltung im Jahre 1941 vom Grundstückübergang infolge Erbgang deshalb keine Kenntnis erhalten habe, weil der Grund- buchverwalter von Wangen a. A. seine Meldepflicht ver- nachlässigt habe. Hätte er den am 22. Dezember 1941 eingetragenen Eigentumsübergang zufolge Erbgang recht- zeitig der bernischen Steuerverwaltung gemeldet, so hätte diese den bernischen Steueranspruch spätestens im Jahre 1942 geltend machen können. E; - Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit sich diese gegen den Kanton Bern richte, und führt zur Begründung dieses Antrages im wesentlichen aus : Die Rekurrentin sei der ihr gemäss Art. 23 des bern. Erbschaftssteuergesetzes obliegenden Pflicht zur Einreichung einer Erbsch"afts- steueranzeige nicht nachgekommen. Das sei der eigentliche Grund, warum die bernische Erbschaftssteuer-Veranla-, gungsbehörde erst am 4~ Januar 1947 vom Erbfall der Elise Kaufmann. Kenntnis erhalten habe. Während die Erbfälle der im Kanton Bernwohnhaft gewesenen Per- sonen zufolge der gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht der Zivilstandsbeamten sofort zur Kenntnis der Erb- schaftssteuerbehörde gelangen, erhalte diese von den Erb- fällen der ausserhalbdes Kantons Bern wohnhaften Personen, zu deren Nachlass im Kanton Bern gelegene Grundstücke gehören, in vielen Fällen erst Kenntnis nach Ablauf von einigen Jahren; denn es komme vor, dass die grundbuchliche Übertragung infolge Erbgangs erst nach Jahren, wenn der Erbe die Liegenschaft zu verälissern 270 Staatsrecht. beabsichtige, vorgenommen werde. In solchen Fällen könne der Kanton der . gelegenen Sache nicht deshalb seinen Erbschaftssteueranspruch verlieren, weil der Wohn- sitzkanton zu Unrecht auch von den ausserhalb des Kantons gelegenen Grundstücken die Erbschaftssteuer erhoben habe. Im vorliegenden Falle sei freilich der Eigentumsübergang auf die Rekurrentin bald nach dem Tode der Erblasserin . im Grundbuch eingetragen worden. Doch weder der von der Rekurrentin mit der Abfassung der Erbgangsurkunde beauftragte bernische Notar, noch der Grundbuchverwalter, der diese Urkunde im Grund- buch einzutragen gehabt habe, sei der Meldepflicht, die das Erbschaftssteuergesetz den Notaren und Grundbuch-. verwaltern auferlege, nachgekommen, so dass damals die Steuerverwaltung von der Eigentumsübertragung keine Kenntnis erhalten habe. Dagegen habe den· Behörden des Kantons Schaffhausen bekannt sein müssen, dass sowohl nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis wi~ auch gemäss der Erbschaftssteuergesetzgebung des Kantons Schaffhausen die Grundstücke am Orte der gelegenen Sache erbschaftssteuerpflichtig seien. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Kein Streit besteht darüber, dass nach den mate- riellen Grundsätzen, die diebundesgerichtliche Doppel- besteuerungspraxis über die Abgrenzung der kantonalen Steuerhoheiten aufgestellt hat, der Kanton Bern die Re- kurrentin für die ihr aus der Hinterlassenschaft d~r Elise Kaufmann angefallene, im Kanton Bern gelegene Liegen- schaft - t;lach Vornahme des propartionalen Abzuges der Erbschaftsschulden - zur Erbschaftssteuer heranziehen durfte und dass infolgedessen der Kanton Schaffhausen, wo die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz hatte, bei Fest- stellung des daselbst erbschaftssteuerpfiichtigEm Vermö- gens . einen entsprechenden Betrag vom Gesamtvermögen der Erblasserin in Abzug zu bringen hatte (BGE 73 I 17 Erw. 4 und die dort zitierten frühem Entscheide). Doppelbesteuerung. No 50. 271 Unbestritten ist ferner auch, dass sich dieser Betrag auf Fr. 20,838.- beläuft. Streitig ist ausschliesslich, ob der Kanton Bern den Steueranspruch, der ihm nach den vom . BUndesgericht über die sachliche Abgrenzung der kanto- nalen Steuerhoheiten aufgestellten Grundsätzen zustand, deshalb verwirkt hat, weil ein von der bundesgerichtlichen Praxis aus Art. 46 Abs. 2 BV abgeleiteter Verfahrens- grundsatz nicht beobachtet, d. h. der Steueranspruch verspätet geltend gemacht wurde. .
2. - Nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungs- praxis, wie sie sich im Laufe der Jahre ausgebildet hat, verwirkt ein Kanton, der die für die Steuerpflicht in: örtlicher Beziehung massgebenden Tatsachen kennt oder kennen kan.n, dann sein Steuerrecht, wenn er gleichwohl ungebührlich lange mit der Erhebung des Steueranspruchs zuwartet und wenn überdies ein anderer Kanton - bei Gutheissung dieses erst nachträglich geltend gemachten Steueranspruchs - zur Rückerstattung von Steuern, die er in Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs bezogen hat, verpflichtet werden miisste (BGE 50 I 98 ~., 104 ff.; 54 I 306; 63 I 236 ff.; 68 I 138 und zahlreiche nicht publizierte Entscheide des Bundesgerichts).
a) In den meisten Fällen, in denen bis anhin dieser Grundsatz vor Bundesgericht angerufen wurde, handelte es sich um periodische Steuern (Vermögens- oder Ein- kommenssteuern). Die Frage, ob er· auch auf andere Steuern anzuwenden sei, stellte sich nur selten und konnte bisher offen gelassen werden. Es bestehen aber keine Bedenken, ihn jedenfalls auf die Erbschaftssteuer anzu- wenden ; denn auch hier lässt sich - ebensogut wie bei den periodischen Steuern - im interkantonalen Verhältnis die Unterlassung der rechtzeitigen Veranlagung jeweils dann, wenn die für die Steuerpflicht massgebenden Tat- sachen den Steuerbehörden des säumigen Kantons bekannt waren oder bekannt sein konnten, als Verzicht auf den Steueranspruch auffassen (BGE 50 I 99 und 105) und darf den Behörden zugemutet werden, dass sie bei Erhebung 272 Staatsreoht. der Steuer Rücksicht auf die mitbeteiligten Kantone nehmen (BGE 63 I 237). Nicht anwendbar auf die Erb- schaftssteuer ist freilich die - übrigens auch bei den periodischen Steuern nicht ausnahmslos geltende - Regel, dass eine ungebührliche Verzögerung schon dann vorliege, wenn die Veranlagung nach Ablauf des Steuer- jahres erfolge ; denn von einem Steuerjahr kann nur bei den periodischen Steuern gesprochen werden. Der Erb- schaftssteueranspruch muss, um nicht verspätet zu sein, in der Regel innert' Jahresfrist seit dem Erbfall geltend gemacht werden.
b) Doch von den Voraussetzungen,' an die die bundes- gerichtliche Doppelbesteuerungspraxis die Verwirkung eines Steueranspruchs knüpft, fehlt im vorliegenden Falle jedenfalls eine : Der Kanton Schaffhausen hat die Steuern, die er bei einer Gutheissung des vom Kanton Bem nach- träglich' geltend gemachten Steueranspruchs zurückzu- bezahlen hat (BGE 73 I 225 ff.), nicht in Unkenntnis dieses kollidierenden Steueranspruchs bezogen. Der schaff- hausischen Erbschaftssteuerbehörde war es bekannt, dass zu den der Rekurrentin aus der Hinterlassmischaft der Elise Rosalie Kaufmann zugefallenen Vermögenswerten eine im Kanton Bem gelegene Liegenschaft gehörte; denn diese Liegenschaft war in dem von der Erbschafts- steuerveranlagungsbehörde, der Waisenbehörde Wilchin- gen (Art. 10 des schaffh. Erbschaftssteuergesetzes), auf- gestellten Inventar enthalten und wurde in dem von der gleichen Behörde ausgearbeiteten Teilungsvertrag «( Teil- blanken ») der RekulTtmtin zugewiesen. Der schaffh. Veranlagungsbehördemusste aber auch bekannt sein, dass für Liegenschaften die Erbschaftssteuer am Orte der Lage zu bezahlen ist; denn dies ist ein feststehender Grundsatz der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungs- praxis (BGE 73 117 Erw. 4 und die dort zitierten frühem Entscheide), sowie überdies auch der Standpunkt des schaffh. Erbschaftssteuergesetzes ; denn dieses zieht die im Kanton Schaffhausen gelegenen Liegenschaften auch Doppelbesteuerung. N° 50. 273 dann zur Erbschaftssteuer heran, wenn der verstorbene Eigentümer seinen letzten Wohnsitz ausserhalb des Kantons .scha:ffhausen hatte (vgl. Art. 1 lit. d). Ein Kan- ton, der wie im vorliegenden Falle der Kanton Schaffhau - sen in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse und in o:ffensichtlicher Missachtung eines allgemein anerkannten Rechtssatzes zu Unrecht Steuern bezogen hat, kann sich mcht auf die Verwirkung berufen. Hierm liegt kein Un- recht gegenüber dem Steuerpflichtigen; denn dieser ist nicht benachteiligt, wenn er den Kantonen dasjenige be- zahlen muss, auf das jeder von ihnen nach den materiellen Grundsätzen der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungs- praxis Anspruch erheben darf. Die Verwirkungseinrede will lediglich die Pflicht der Kantone . zur Rückbezahlung bezogener Steuern beschränken. Diese Einrede steht daher auch dem Steuerpflichtigen nicht zu. Wäre si~ im vor- liegenden Falle nur von der Rekurrentin und nicht auch vom Kanton Scha:ffhausen erhoben worden, so wäre· hier- auf gar nic4t einzutreten gewesen (nicht publizierter Ent- scheid des Bundesgerichts i. S. Maurer vom 5. März 1945, S. 7). Würde in einem Falle wie dem vorliegenden die Ver- wirkungseinrede geschützt, so könnte· dies die Kantone veranlassen, in die Steuerhoheit anderer Kantone überzu- greifen in der Hoffnung, dass diese von den massgebenden Tatsachen nicht rechtzeitig Kenntnis nehmen.
c) Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob me übrigen Voraussetzungen, an die die bundesgericht- liehe Doppelbesteuerungspraxis die Verwirkung eines Steueranspruches knüpft, im vorliegenden Falle gegeben sind. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Scha:ff- hausen gutgeheissen und dieser verpflichtet, der Rekur~ rentin den zuviel bezahlten Erbschaftssteuerbetrag zu- rückzuerstatten. 18 AS 74 I - 1948